{"id":"bgbl1-2001-59-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":59,"date":"2001-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/59#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_59.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung -- BKatV)","law_date":"2001-11-13T00:00:00Z","page":3033,"pdf_page":5,"num_pages":40,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001             3033\nVerordnung\nüber die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen\nund die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr\n(Bußgeldkatalog-Verordnung –– BKatV)\nVom 13. November 2001\nAuf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes              (8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-        prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt\nmer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der        noch geringfügig sind.\ndurch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001\n(BGBl. I S. 386) neu gefasst worden ist, verordnet das                                    §3\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nBußgeldregelsätze\nwesen:\n(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrs-\n§1                               zentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berück-\nBußgeldkatalog                          sichtigt, soweit nicht in den Nummern 241.1, 241.2, 242.1\nund 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt\n(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a       ist.\ndes Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser\nVerordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist         (2) Wird ein Tatbestand der Nummer 198.1 in Ver-\neine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen fest-        bindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Num-\nzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des             mern 212, 214 oder 214.1 bis 214.3 des Bußgeldkatalogs,\nStraßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog         für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen\nein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entspre-  ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist\nchendes Verwarnungsgeld zu erheben.                          derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für\ndas Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines\n(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind         Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.\nRegelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhn-\nlichen Tatumständen ausgehen.                                   (3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als\n35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer\nGefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4\n§2                               des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser\nVerwarnung                            Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeld-\nkatalogs enthalten sind.\n(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die\nVerkehrszuwiderhandlung verbunden sein.                         (4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflich-\ntigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines\n(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach           Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand\n§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwar-\nnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.                       1. der Nummern 8, 15, 19, 19.1, 19.1.1., 21, 21.1, 212,\n214, 214.1 bis 214.3 oder\n(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15,\n20, 25, 30 und 35 Euro erhoben.                              2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit\nder Tabelle 2 des Anhangs, oder\n(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der\nRegel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro betragen, sofern der    3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung\nBußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.                           mit der Tabelle 3 des Anhangs,\n(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Ver-      des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort\nwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann        genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr\ner bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirt-          als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3,\nschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro   jeweils um die Hälfte, höchstens jedoch auf 475 Euro.\nermäßigt werden.                                             Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwen-\nden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kenn-\n(6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere gering-        zeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen\nfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Ver-      Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in\nwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird       den Fällen\nnur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in\nBetracht kommenden, erhoben.                                 1. der Nummern 189.1, 189.2, 189.2.1 bis 189.2.3, 189.3,\n213 oder\n(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen\ngeringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen        2. der Nummern 199.1 oder 199.2, jeweils in Verbindung\ndieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die ein-          mit der Tabelle 3 des Anhangs,\nzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.                       des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.","3034           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\n(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände          des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen\ndes Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen           Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die\nBußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist        dort bestimmte Dauer festzusetzen.\nnur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der\n(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verlet-\nhöchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht\nzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten\nwerden, höchstens jedoch auf 475 Euro.\nMal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf\n(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßen-         einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der\nverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteil-   Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraft-\nnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregel-        fahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung\nsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog          von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechts-\nnicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilneh-        kräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines\nmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen.        Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Ge-\nBeträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger           schwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h\nals 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden,    begeht.\nwenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt\nwerden kann.                                                    (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßen-\nverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2\n§4                               des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den\nNummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des\nRegelfahrverbot\nBußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.\n(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßen-\n(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots aus-\nverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrver-\nnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden\nbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes)\nTatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld ange-\nwegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr-\nmessen erhöht werden.\nzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand\n1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3,\njeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,                                  §5\n2. der Nummern 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des An-                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h\nbeträgt, oder der Nummern 12.6.4 oder 12.6.5 der            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nTabelle 2 des Anhangs,                                    Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog-Verordnung vom\n4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert\n3. der Nummern 19.1.1, 21.1 oder 83.3 oder                    durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I\n4. der Nummern 132.1, 132.2 oder 132.2.1                      S. 386), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. November 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001         3035\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nBußgeldkatalog (BKat)\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                              Tatbestand                                  StVO\nFahrverbot\nin Monaten\nA. Z u w i d e r h a n d l u n g e n g e g e n § 24 S t V G\na) Straßenverkehrs-Ordnung\nGrundregeln\n1         Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen       § 1 Abs. 2\nSorgfalt                                                    § 49 Abs. 1 Nr. 1\n1.1          einen anderen mehr als nach den Umständen unver-                                          10 #\nmeidbar belästigt\n1.2          einen anderen mehr als nach den Umständen unver-                                          20 #\nmeidbar behindert\n1.3          einen anderen gefährdet                                                                   30 #\n1.4          einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts                                      35 #\nanderes bestimmt ist\nStraßenbenutzung durch Fahrzeuge\n2         Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen                    § 2 Abs. 1                        5#\n(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen),               § 49 Abs. 1 Nr. 2\nVerkehrsinsel oder Grünanlage benutzt\n2.1          – mit Behinderung                                        § 2 Abs. 1                       10 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2\n2.2          – mit Gefährdung                                                                          20 #\n3         Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nicht-\nbenutzen\n3.1          der rechten Fahrbahnseite                                § 2 Abs. 2                       10 #\n§ 49 Abs. 1 Nr. 2\n3.1.1        – mit Behinderung                                        § 2 Abs. 2                       20 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2\n3.2          des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen          § 2 Abs. 2                       20 #\noder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen         § 1 Abs. 2\nbehindert                                                § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2\n3.3          der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen      § 2 Abs. 2                       25 #\n§ 49 Abs. 1 Nr. 2\n3.3.1        – mit Gefährdung                                         § 2 Abs. 2                       35 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2\n3.4          eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer           § 2 Abs. 2                       10 #\n§ 49 Abs. 1 Nr. 2\n3.4.1        – mit Behinderung                                        § 2 Abs. 2                       15 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2\n3.4.2        – mit Gefährdung                                                                          20 #\n3.4.3        – mit Sachbeschädigung                                                                    25 #","3036           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                            Tatbestand                                   StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n4         Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen                        § 2 Abs. 2\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2\n4.1          bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen,                                         40 #\nin Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch\neinen anderen gefährdet\n4.2          auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch                                          40 #\neinen anderen behindert\n5         Schienenbahn nicht durchfahren lassen                      § 2 Abs. 3                         5#\n§ 49 Abs. 1 Nr. 2\n6         Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraft-          § 2 Abs. 3a                       75 #\nfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite           § 49 Abs. 1 Nr. 2\nunter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder\nbei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten,\ndass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen\nwar, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten\ngeeigneten Platz zum Parken aufgesucht\n7         Als Radfahrer oder Mofafahrer\n7.1          Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder       § 2 Abs. 4 Satz 2                 15 #\nin nicht zugelassener Richtung befahren                 § 41 Abs. 2 Nr. 5\nSatz 6 Buchstabe b\n§ 49 Abs. 1 Nr. 2,\nAbs. 3 Nr. 4\n7.1.1        – mit Behinderung                                       § 2 Abs. 4 Satz 2                 20 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 41 Abs. 2 Nr. 5\nSatz 6 Buchstabe b\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2,\nAbs. 3 Nr. 4\n7.1.2        – mit Gefährdung                                                                          25 #\n7.1.3        – mit Sachbeschädigung                                                                    30 #\n7.2          Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vor-         § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5           10 #\nschriftsmäßig benutzt                                   § 49 Abs. 1 Nr. 2\n7.2.1        – mit Behinderung                                       § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5           15 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2\n7.2.2        – mit Gefährdung                                                                          20 #\n7.2.3        – mit Sachbeschädigung                                                                    25 #\nGeschwindigkeit\n8         Mit zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit            § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5        50 #\ngefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei           § 19 Abs. 1 Satz 2\nUnübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßen-        § 49 Abs. 1 Nr. 3, 19\neinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten           Buchstabe a\nSicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)\n9         Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite          § 3 Abs. 1 Satz 3                 50 #\nunter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen              § 49 Abs. 1 Nr. 3\nüberschritten\n9.1          um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug                                             Tabelle 1\nder in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO                                       Buchstabe a\ngenannten Art","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001         3037\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                      StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n9.2          um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraft-                                Tabelle 1\nfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit                                        Buchstabe b\ngefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen\n9.3          um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts                                    Tabelle 1\nmit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten                                  Buchstabe c\nKraftfahrzeugen\n10        Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder    § 3 Abs. 2a                      60 #\nälteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht        § 49 Abs. 1 Nr. 3\nausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde\nBremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand\nbeim Vorbeifahren oder Überholen\n11        Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit           § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4\n§ 49 Abs. 1 Nr. 3\n§ 18 Abs. 5 Satz 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 18\n§ 20 Abs. 2 Satz 1,\nAbs. 4 Satz 1, 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 19\nBuchstabe b\n§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6\nBuchstabe e,\nSatz 7 Nr. 2 Satz 1\n(Zeichen 239 oder 242\nmit Zusatzschild, das den\nFahrzeugverkehr zulässt)\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n§ 41 Abs. 2 Nr. 7\n(Zeichen 274 oder 274.1,\n274.2)\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n§ 42 Abs. 4a Nr. 2\n(Zeichen 325)\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5\n11.1         Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a                                     Tabelle 1\noder b StVO genannten Art                                                             Buchstabe a\n11.2         kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in                                        Tabelle 1\nNr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder                                   Buchstabe b\nKraftomnibussen mit Fahrgästen\n11.3         anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraft-                                  Tabelle 1\nfahrzeugen                                                                            Buchstabe c\nAbstand\n12        Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden            § 4 Abs. 1 Satz 1\nFahrzeug nicht eingehalten                                  § 49 Abs. 1 Nr. 4\n12.1         bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h                                                     25 #\n12.2         – mit Gefährdung                                         § 4 Abs. 1 Satz 1                30 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4\n12.3         – mit Sachbeschädigung                                                                    35 #\n12.4         bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h,          § 4 Abs. 1 Satz 1                35 #\nsofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein       § 49 Abs. 1 Nr. 4\nViertel des Tachowertes betrug","3038           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand                                     StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n12.5         bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h,                                          Tabelle 2\nsofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel                                  Buchstabe a\ndes Tachowertes betrug\n12.6         bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,                                         Tabelle 2\nsofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel                                  Buchstabe b\ndes Tachowertes betrug\n13        Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark\ngebremst\n13.1         – mit Gefährdung                                        § 4 Abs. 1 Satz 2                   20 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4\n13.2         – mit Sachbeschädigung                                                                      30 #\n14        Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem          § 4 Abs. 2 Satz 1                   25 #\nvorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener           § 49 Abs. 1 Nr. 4\nOrtschaften nicht eingehalten\n15        Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über          § 4 Abs. 3                          50 #\n3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von     § 49 Abs. 1 Nr. 4\nmehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand\nvon 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht\neingehalten\nÜberholen\n16        Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt        § 5 Abs. 1                          30 #\n§ 49 Abs. 1 Nr. 5\n16.1         – mit Sachbeschädigung                                  § 5 Abs. 1                          35 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5\n17        Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt        § 5 Abs. 1                          50 #\n§ 49 Abs. 1 Nr. 5\n18        Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der       § 5 Abs. 2 Satz 2                   30 #\nzu Überholende überholt                                    § 49 Abs. 1 Nr. 5\n18.1         – mit Sachbeschädigung                                  § 5 Abs. 2 Satz 2                   35 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5\n19        Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte,            § 5 Abs. 2 Satz 1,                  50 #\ndass während des ganzen Überholvorgangs jede               Abs. 3 Nr. 1\nBehinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war,          § 49 Abs. 1 Nr. 5\noder bei unklarer Verkehrslage\n19.1         und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)            § 5 Abs. 2 Satz 1,                  75 #\nnicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung              Abs. 3 Nr. 2\n(Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder       § 49 Abs. 1 Nr. 5\nder durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung\n(Zeichen 297) nicht gefolgt\n19.1.1       mit Gefährdung oder Sachbeschädigung                    § 5 Abs. 2 Satz 1,                 125 #\nAbs. 3 Nr. 2                   Fahrverbot\n§ 1 Abs. 2                       1 Monat\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5\n20        Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen           § 5 Abs. 3 Nr. 2                    40 #\n(Zeichen 276, 277)                                         § 49 Abs. 1 Nr. 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001          3039\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                    StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n21        Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamt-       § 5 Abs. 3a                         75 #\ngewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite         § 49 Abs. 1 Nr. 5\ndurch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m\nbetrug\n21.1         mit Gefährdung oder Sachbeschädigung                    § 5 Abs. 3a                        125 #\n§ 1 Abs. 2                     Fahrverbot\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5             1 Monat\n22        Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgen-          § 5 Abs. 4 Satz 1                   40 #\nden Verkehr gefährdet                                      § 49 Abs. 1 Nr. 5\n23        Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem        § 5 Abs. 4 Satz 2                   30 #\nanderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten               § 49 Abs. 1 Nr. 5\n23.1         – mit Sachbeschädigung                                  § 5 Abs. 4 Satz 2                   35 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5\n24        Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder         § 5 Abs. 4 Satz 3                   10 #\nnach rechts eingeordnet                                    § 49 Abs. 1 Nr. 5\n25        Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten         § 5 Abs. 4 Satz 4                   20 #\nbehindert                                                  § 49 Abs. 1 Nr. 5\n26        Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht                 § 5 Abs. 6 Satz 1                   30 #\n§ 49 Abs. 1 Nr. 5\n27        Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindig-        § 5 Abs. 6 Satz 2                   10 #\nkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren       § 49 Abs. 1 Nr. 5\nunmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu\nermöglichen\n28        Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des    § 5 Abs. 7 Satz 1                   25 #\nvorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzu-    § 49 Abs. 1 Nr. 5\nbiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte\n28.1         – mit Sachbeschädigung                                  § 5 Abs. 7 Satz 1                   30 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5\nFahrtrichtungsanzeiger\n29        Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt    § 5 Abs. 4a                         10 #\n§ 49 Abs. 1 Nr. 5\n§ 6 Satz 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 6\n§ 7 Abs. 5 Satz 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 7\n§ 9 Abs. 1 Satz 1\n§ 49 Abs. 1 Nr. 9\n§ 10 Satz 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 10\n§ 42 Abs. 2 (Zusatzschild\nzum Zeichen 306)\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5\nVorbeifahren\n30        An einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung              § 6 Satz 1                          20 #\noder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn            § 49 Abs. 1 Nr. 6\nlinks vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes\nFahrzeug durchfahren zu lassen","3040           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand                                     StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n30.1         – mit Gefährdung                                        § 6 Abs. 1                        30 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 6\n30.2         – mit Sachbeschädigung                                                                    35 #\nBenutzung von Fahrstreifen\ndurch Kraftfahrzeuge\n31        Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen          § 7 Abs. 5 Satz 1                 30 #\ngefährdet                                                  § 49 Abs. 1 Nr. 7\n31.1         – mit Sachbeschädigung                                  § 7 Abs. 5 Satz 1                 35 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7\nVorfahrt\n32        Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht   § 8 Abs. 2 Satz 1                 10 #\nmit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren                  § 49 Abs. 1 Nr. 8\n33        Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrt-        § 8 Abs. 2 Satz 2                 25 #\nberechtigten wesentlich behindert                          § 49 Abs. 1 Nr. 8\n34        Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrt-        § 8 Abs. 2 Satz 2                 50 #\nberechtigten gefährdet                                     § 49 Abs. 1 Nr. 8\nAbbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren\n35        Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder recht-             § 9 Abs. 1 Satz 2, 4              10 #\nzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen             § 49 Abs. 1 Nr. 9\noder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet\nzu haben\n35.1         – mit Gefährdung                                        § 9 Abs. 1 Satz 2, 4              30 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9\n35.2         – mit Sachbeschädigung                                                                    35 #\n36        Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen ein-        § 9 Abs. 1 Satz 3                  5#\ngeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert        § 49 Abs. 1 Nr. 9\n37        Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer bei aus-        § 9 Abs. 2 Satz 1                 10 #\nreichendem Raum nicht an der rechten Seite des in          § 49 Abs. 1 Nr. 9\ngleicher Richtung abbiegenden Fahrzeugs geblieben\n37.1         – mit Behinderung                                       § 9 Abs. 2 Satz 1                 15 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9\n37.2         – mit Gefährdung                                                                          20 #\n37.3         – mit Sachbeschädigung                                                                    25 #\n38        Als nach links abbiegender Radfahrer nicht abgestiegen,    § 9 Abs. 2 Satz 4, 5              10 #\nobwohl es die Verkehrslage erforderte, oder Rad-           § 49 Abs. 1 Nr. 9\nverkehrsführungen nicht gefolgt\n38.1         – mit Behinderung                                       § 9 Abs. 2 Satz 4, 5              15 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9\n38.2         – mit Gefährdung                                                                          20 #\n38.3         – mit Sachbeschädigung                                                                    25 #","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001         3041\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand                                    StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n39        Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen            § 9 Abs. 3 Satz 1, 2,             10 #\nAbs. 4 Satz 1\n§ 49 Abs. 1 Nr. 9\n40        Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen,           § 9 Abs. 3 Satz 1, 2,             40 #\nund dadurch einen anderen gefährdet                       Abs. 4 Satz 1\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9\n41        Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere         § 9 Abs. 3 Satz 3                 40 #\nRücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet              § 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9\n42        Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen            § 9 Abs. 4 Satz 2                 10 #\n§ 49 Abs. 1 Nr. 9\n43        Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen            § 9 Abs. 4 Satz 2                 40 #\nund dadurch einen anderen gefährdet                       § 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9\n44        Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder         § 9 Abs. 5                        50 #\nRückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer          § 49 Abs. 1 Nr. 9\ngefährdet\nKreisverkehr\n45        Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn\n45.1         gehalten                                               § 9a Abs. 1 Satz 3                10 #\n§ 49 Abs. 1 Nr. 9a\n45.1.1       – mit Behinderung                                      § 9a Abs. 1 Satz 3                15 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a\n45.2         geparkt                                                § 9a Abs. 1 Satz 3                15 #\n§ 49 Abs. 1 Nr. 9a\n45.2.1       – mit Behinderung                                      § 9a Abs. 1 Satz 3                25 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a\n46        Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel          § 9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2     35 #\nim Kreisverkehr einen anderen gefährdet                   § 49 Abs. 1 Nr. 9a\nEinfahren und Anfahren\n47        Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich              § 10 Satz 1                       30 #\n(Zeichen 242, 243), einem verkehrsberuhigten Bereich      § 49 Abs. 1 Nr. 10\n(Zeichen 325, 326) auf die Straße oder von einem\nanderen Straßenteil oder über einen abgesenkten\nBordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder\nvom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen\nanderen gefährdet\n47.1         – mit Sachbeschädigung                                 § 10 Satz 1                       35 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 10","3042           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                     StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n48        Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes      § 10 Satz 1                      20 #\nFahrzeug beschädigt                                         § 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 10\nBesondere Verkehrslagen\n49        Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder             § 11 Abs. 1 Satz 1               20 #\nEinmündung eingefahren und dadurch einen anderen            § 1 Abs. 2\nbehindert                                                   § 49 Abs. 1 Nr. 1, 11\n50        Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder              § 11 Abs. 2                      20 #\nAußerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfs- § 49 Abs. 1 Nr. 11\nfahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet\nHalten und Parken\n51        Unzulässig gehalten\n51.1         in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen                   § 12 Abs. 1                      10 #\n§ 49 Abs. 1 Nr. 12\n51.1.1       – mit Behinderung                                        § 12 Abs. 1                      15 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12\n51.2         in „zweiter Reihe“                                       § 12 Abs. 4 Satz 1, 2            15 #\nHalbsatz 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 12\n51.2.1       – mit Behinderung                                        § 12 Abs. 4 Satz 1, 2            20 #\nHalbsatz 2\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12\n52        Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen,        § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9,      15 #\nin denen § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, Nr. 9 StVO das Halten     Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,\nverbietet, oder auf Geh- und Radwegen                       Abs. 4a\n§ 49 Abs. 1 Nr. 12\n§ 41 Abs. 2 Nr. 5\nSatz 6 Buchstabe a\nSatz 2 (Zeichen 237)\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5\n52.1         – mit Behinderung                                        § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9,      25 #\nAbs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,\nAbs. 4a\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12\n§ 41 Abs. 2 Nr. 5\nSatz 6 Buchstabe a\nSatz 2 (Zeichen 237)\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4\n§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001         3043\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                     StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n52.2          länger als 1 Stunde                                     § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9,       25 #\nAbs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,\nAbs. 4a\n§ 49 Abs. 1 Nr. 12\n§ 41 Abs. 2 Nr. 5\nSatz 6 Buchstabe a\nSatz 2 (Zeichen 237)\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5\n52.2.1        – mit Behinderung                                       § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9,       35 #\nAbs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,\nAbs. 4a\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12\n§ 41 Abs. 2 Nr. 5\nSatz 6 Buchstabe a\nSatz 2 (Zeichen 237)\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4\n§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 5\n53        Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehr-             § 12 Abs. 1 Nr. 8                 35 #\nzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)                        § 49 Abs. 1 Nr. 12\n54        Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12        § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8        10 #\nAbs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b oder d oder Nr. 9      Buchstabe a, b, d, Nr. 9\ngenannten Fällen                                            § 49 Abs. 1 Nr. 12\n54.1        – mit Behinderung                                         § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8        15 #\nBuchstabe a, b, d, Nr. 9\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12\n54.2        länger als 3 Stunden                                      § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8        20 #\nBuchstabe a, b, d, Nr. 9\n§ 49 Abs. 1 Nr. 12\n54.2.1      – mit Behinderung                                         § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8        30 #\nBuchstabe a, b, d, Nr. 9\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12\n55        Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt        § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buch-           35 #\n(§ 12 Abs. 2 StVO)                                          stabe c (Zeichen 315\nmit Zusatzschild),\nBuchstabe e (Zeichen 314\nmit Zusatzschild)\n§ 49 Abs. 1 Nr. 12\n56        In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten          § 12 Abs. 3a Satz 1               30 #\nBereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem         § 49 Abs. 1 Nr. 12\nKraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht\noder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges\nGesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)\n57        Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger           § 12 Abs. 3b Satz 1               20 #\nals 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)                     § 49 Abs. 1 Nr. 12","3044           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand                                      StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n58        In „zweiter Reihe“ geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)              § 12 Abs. 4 Satz 1, 2             20 #\nHalbsatz 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 12\n58.1         – mit Behinderung                                       § 12 Abs. 4 Satz 1, 2             25 #\nHalbsatz 2\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12\n58.2         länger als 15 Minuten                                   § 12 Abs. 4 Satz 1, 2             30 #\nHalbsatz 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 12\n58.2.1       – mit Behinderung                                       § 12 Abs. 4 Satz 1, 2             35 #\nHalbsatz 2\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12\n59        Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten                § 12 Abs. 4 Satz 5                20 #\n§ 49 Abs. 1 Nr. 12\n59.1         – mit Behinderung                                       § 12 Abs. 4 Satz 5                30 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12\n60        Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt                 § 12 Abs. 4 Satz 5                25 #\n(§ 12 Abs. 2 StVO)                                         § 49 Abs. 1 Nr. 12\n60.1         – mit Behinderung                                       § 12 Abs. 4 Satz 5                35 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12\n61        Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine            § 12 Abs. 5                       10 #\nParklücke nicht beachtet                                   § 49 Abs. 1 Nr. 12\n62        Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt                  § 12 Abs. 6                       10 #\n(§ 12 Abs. 2 StVO)                                         § 49 Abs. 1 Nr. 12\nEinrichtungen zur Überwachung\nder Parkzeit\n63        An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene        § 13 Abs. 1, 2                     5#\nParkscheibe, ohne Parkschein oder unter Über-              § 49 Abs. 1 Nr. 13\nschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt\n(§ 12 Abs. 2 StVO)\n63.1         bis zu 30 Minuten                                                                          5#\n63.2         bis zu 1 Stunde                                                                           10 #\n63.3         bis zu 2 Stunden                                                                          15 #\n63.4         bis zu 3 Stunden                                                                          20 #\n63.5         länger als 3 Stunden                                                                      25 #\nSorgfaltspflichten beim Ein- und\nAussteigen\n64        Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrs-          § 14 Abs. 1                       10 #\nteilnehmer gefährdet                                       § 49 Abs. 1 Nr. 14\n64.1         – mit Sachbeschädigung                                  § 14 Abs. 1                       25 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001         3045\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand                                     StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n65        Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen            § 14 Abs. 2 Satz 1                15 #\ngetroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen     § 49 Abs. 1 Nr. 14\nzu vermeiden\n65.1         – mit Sachbeschädigung                                 § 14 Abs. 2 Satz 2                25 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14\nLiegenbleiben von Fahrzeugen\n66        Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht            § 15, auch i.V.m.                 40 #\noder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet     § 17 Abs. 4 Satz 1, 3\noder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen          § 1 Abs. 2\ngefährdet                                                 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 15\nAbschleppen von Fahrzeugen\n67        Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen            § 15a Abs. 1, 2                   20 #\ngebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der          § 49 Abs. 1 Nr. 15a\nnächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb\nder Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die\nAutobahn eingefahren\n68        Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht             § 15a Abs. 3                       5#\neingeschaltet                                             § 49 Abs. 1 Nr. 15a\n69        Kraftrad abgeschleppt                                     § 15a Abs. 4                      10 #\n§ 49 Abs. 1 Nr. 15a\nWarnzeichen\n70        Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben         § 16 Abs. 1, 3                    10 #\nund dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen    § 1 Abs. 2\ngegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne       § 49 Abs. 1 Nr. 1, 16\nbestehen\n71        Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder       § 16 Abs. 2 Satz 1                10 #\neines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht         § 49 Abs. 1 Nr. 16\nbei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer\ndes Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen\nder straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht\neingeschaltet\n72        Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet               § 16 Abs. 2 Satz 2                 5#\n§ 49 Abs. 1 Nr. 16\nBeleuchtung\n73        Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht           § 17 Abs. 1, 2 Satz 3,            10 #\noder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sicht-    Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6\nverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig       § 49 Abs. 1 Nr. 17\nabgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in\nverdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt\n73.1         – mit Gefährdung                                       § 17 Abs. 1, 2 Satz 3,            15 #\nAbs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17\n73.2         – mit Sachbeschädigung                                                                   35 #","3046           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                    StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n74        Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durch-        § 17 Abs. 2 Satz 1, 2,              10 #\ngehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht          Abs. 2a\ngefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht             § 49 Abs. 1 Nr. 17\nmit Abblendlicht gefahren\n74.1         – mit Gefährdung                                        § 17 Abs. 2 Satz 1, 2,              15 #\nAbs. 2a\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17\n74.2         – mit Sachbeschädigung                                                                      35 #\n75        Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schnee-      § 17 Abs. 3 Satz 1                  25 #\nfall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am     § 49 Abs. 1 Nr. 17\nTage nicht mit Abblendlicht gefahren\n75.1         – mit Sachbeschädigung                                  § 17 Abs. 3 Satz 1                  35 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17\n76        Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schnee-      § 17 Abs. 3 Satz 1                  40 #\nfall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am     § 49 Abs. 1 Nr. 17\nTage nicht mit Abblendlicht gefahren\n77        Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht           § 17 Abs. 4 Satz 1, 3               20 #\nwie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht       § 49 Abs. 1 Nr. 17\n77.1         – mit Sachbeschädigung                                  § 17 Abs. 4 Satz 1, 3               35 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17\nAutobahnen und Kraftfahrstraßen\n78        Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug           § 18 Abs. 1                         20 #\nbenutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchst-         § 49 Abs. 1 Nr. 18\ngeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen\nzulässige Höchstabmessungen zusammen mit der\nLadung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe\nnicht mehr als 4,20 m betrug\n79        Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug           § 18 Abs. 1 Satz 2                  40 #\nbenutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung               § 49 Abs. 1 Nr. 18\nmehr als 4,20 m betrug\n80        An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren             § 18 Abs. 2                         25 #\n§ 49 Abs. 1 Nr. 18\n81        An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und         § 18 Abs. 2                         50 #\ndadurch einen anderen gefährdet                            § 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 18\n82        Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden              § 18 Abs. 3                         50 #\nFahrbahn nicht beachtet                                    § 49 Abs. 1 Nr. 18\n83        Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung        § 18 Abs. 7\ngefahren                                                   § 2 Abs. 1\n§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18\n83.1         in einer Ein- oder Ausfahrt                                                                 50 #\n83.2         auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen                                              100 #\n83.3         auf der durchgehenden Fahrbahn                                                             150 #\nFahrverbot\n1 Monat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001           3047\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                   StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n84        Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten          § 18 Abs. 8                         30 #\n§ 49 Abs. 1 Nr. 18\n85        Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt           § 18 Abs. 8                         40 #\n(§ 12 Abs. 2 StVO)                                        § 49 Abs. 1 Nr. 18\n86        Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße      § 18 Abs. 9                         10 #\nan dafür nicht vorgesehener Stelle betreten               § 49 Abs. 1 Nr. 18\n87        An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren            § 18 Abs. 10                        25 #\n§ 49 Abs. 1 Nr. 18\n88        Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärts-        § 2 Abs. 1                          50 #\nkommens benutzt                                           § 49 Abs. 1 Nr. 2\nBahnübergänge\n89        Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienen-            § 19 Abs. 1 Satz 1,                 50 #\nfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter          Abs. 2 Satz 1, 2\nVerstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO      § 49 Abs. 1 Nr. 19\nüberquert                                                 Buchstabe a\n90        Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt            § 19 Abs. 2 bis 6                   10 #\n§ 49 Abs. 1 Nr. 19\nBuchstabe a\nÖffentliche Verkehrsmittel und\nSchulbusse\n91        Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit         § 20 Abs. 2 Satz 1                  15 #\nnicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle      § 49 Abs. 1 Nr. 19\nhaltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender           Buchstabe b\nStraßenbahn oder haltendem gekennzeichneten\nSchulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen\nbei Vorbeifahrt rechts\n92        An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem\nOmnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn\noder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit\nein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt\nrechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden\nAbstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig,\nnicht angehalten und dadurch einen Fahrgast\n92.1         behindert                                              § 20 Abs. 2 Satz 2, 3               40 #,\n§ 49 Abs. 1 Nr. 19              soweit sich\nBuchstabe b                  nicht aus Nr. 11\nein höherer\nRegelsatz ergibt\n92.2         gefährdet                                              § 20 Abs. 2 Satz 1, 3               50 #,\n§ 49 Abs. 1 Nr. 19              soweit sich\nBuchstabe b                  nicht aus Nr. 11,\nauch i.V.m.\nTabelle 4,\nein höherer\nRegelsatz ergibt\n93        Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten          § 20 Abs. 3                         40 #\nSchulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht               § 49 Abs. 1 Nr. 19\nbei Annäherung an eine Haltestelle überholt               Buchstabe b","3048          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                    StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n94       Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit         § 20 Abs. 4 Satz 1, 2               15 #\nnicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle      § 49 Abs. 1 Nr. 19\nhaltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekenn-         Buchstabe b\nzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht\n95       An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus\ndes Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus\nmit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt\nSchrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand\nnicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten\nund dadurch einen Fahrgast\n95.1        behindert                                              § 20 Abs. 4 Satz 3, 4               40 #,\n§ 49 Abs. 1 Nr. 19              soweit sich\nBuchstabe b                  nicht aus Nr. 11\nein höherer\nRegelsatz ergibt\n95.2        gefährdet                                              § 20 Abs. 4 Satz 1, 4               50 #,\n§ 20 Abs. 4 Satz 2              soweit sich\n§ 1 Abs. 2                   nicht aus Nr. 11,\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19           auch i.V.m.\nBuchstabe b                      Tabelle 4,\nein höherer\nRegelsatz ergibt\n96       Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus      § 20 Abs. 5                          5#\ndas Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle       § 49 Abs. 1 Nr. 19\nnicht ermöglicht                                          Buchstabe b\n96.1        – mit Gefährdung                                       § 20 Abs. 5                         20 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19\nBuchstabe b\n96.2        – mit Sachbeschädigung                                                                     30 #\nPersonenbeförderung, Sicherungspflichten\n97       Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen      § 21 Abs. 1, 2, 3                    5#\nauf oder in Fahrzeugen verstoßen                          § 49 Abs. 1 Nr. 20\n98       Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der  § 21 Abs. 1a Satz 1\nBeförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige  § 21a Abs. 1 Satz 1\nSicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige      § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a\nGesamtmasse)\n98.1        bei einem Kind                                                                             30 #\n98.2        bei mehreren Kindern                                                                       35 #\n99       Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder    § 21 Abs. 1a Satz 1\nals anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung     § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\neines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM           § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a\nüber 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder\nals Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es\nkeinen Schutzhelm trug\n99.1        bei einem Kind                                                                             40 #\n99.2        bei mehreren Kindern                                                                       50 #\n100       Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt        § 21a Abs. 1 Satz 1                 30 #\nnicht angelegt                                            § 49 Abs. 1 Nr. 20a\n101       Amtlich genehmigten Schutzhelm während der Fahrt          § 21a Abs. 2                        15 #\nnicht getragen                                            § 49 Abs. 1 Nr. 20a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001         3049\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                      StVO\nFahrverbot\nin Monaten\nLadung\n102       Ladung oder Ladeeinrichtung                                 § 22 Abs. 1\n§ 49 Abs. 1 Nr. 21\n102.1        nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen                                     35 #\nnicht besonders gesichert\n102.2        gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert                                        10 #\n103       Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher            § 22 Abs. 1                     50 #\nverstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders             § 1 Abs. 2\ngesichert und dadurch einen anderen gefährdet               § 49 Abs. 1 Nr. 1, 21\n104       Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der              § 22 Abs. 2 Satz 1              40 #\nLadung mehr als 4,20 m betrug                               § 49 Abs. 1 Nr. 21\n105       Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung               § 22 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 2,    20 #\neine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt,          Abs. 5 Satz 2\nsoweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug,         § 49 Abs. 1 Nr. 21\noder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug\nhinausragte\n106       Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht           § 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5,       25 #\nordnungsgemäß angebracht                                    Abs. 5 Satz 1\n§ 49 Abs. 1 Nr. 21\nSonstige Pflichten des Fahrzeugführers\n107       Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass\n107.1        seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung,         § 23 Abs. 1 Satz 1              10 #\nTiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des        § 49 Abs. 1 Nr. 22\nFahrzeugs nicht beeinträchtigt war\n107.2        das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung     § 23 Abs. 1 Satz 2              25 #\nvorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des     § 49 Abs. 1 Nr. 22\nFahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt\n107.3        das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war     § 23 Abs. 1 Satz 3               5#\n§ 49 Abs. 1 Nr. 22\n107.4        an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder          § 23 Abs. 1 Satz 4              10 #\nan einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungs-       § 49 Abs. 1 Nr. 22\neinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebs-\nbereit war\n107.4.1      – mit Gefährdung                                         § 23 Abs. 1 Satz 4              20 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22\n107.4.2      – mit Sachbeschädigung                                                                   25 #\n108       Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das            § 23 Abs. 1 Satz 2              50 #\nFahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung            § 49 Abs. 1 Nr. 22\nvorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrs-\nsicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die\nVerkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung\noder die Besetzung wesentlich litt\n109       Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt               § 23 Abs. 1a\n§ 49 Abs. 1 Nr. 22\n109.1        als Kfz-Führer                                                                           30 #\n109.2        als Radfahrer                                                                            15 #","3050          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand                                     StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n110       Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg             § 23 Abs. 2 Halbsatz 1             10 #\naus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die             § 49 Abs. 1 Nr. 22\nVerkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende\nMängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt\nwerden konnten\nFußgänger\n111       Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf        § 25 Abs.1 Satz 2, 3                5#\nder Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften     Halbsatz 2\nnicht am linken Fahrbahnrand gegangen                     § 49 Abs. 1 Nr. 24\nBuchstabe a\n112       Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder         § 25 Abs. 3 Satz 1\nnicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrt-         § 49 Abs. 1 Nr. 24\nrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten  Buchstabe a\n112.1        – mit Gefährdung                                       § 25 Abs. 3 Satz 1                  5#\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 24\nBuchstabe a\n112.2        – mit Sachbeschädigung                                                                    10 #\nFußgängerüberweg\n113       An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter        § 26 Abs. 1, 3                     50 #\nerkennbar benutzen wollte, das Überqueren der             § 49 Abs. 1 Nr. 24\nFahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger          Buchstabe b\nGeschwindigkeit herangefahren oder an einem\nFußgängerüberweg überholt\n114       Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg         § 26 Abs. 2                         5#\ngefahren                                                  § 49 Abs. 1 Nr. 24\nBuchstabe b\nÜbermäßige Straßenbenutzung\n115       Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne   § 29 Abs. 2 Satz 1                 40 #\nErlaubnis durchgeführt                                    § 49 Abs. 2 Nr. 6\n116       Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße     § 29 Abs. 3                        40 #\noder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen       § 49 Abs. 2 Nr. 7\nGrenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart\ndem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ\nUmweltschutz\n117       Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder         § 30 Abs. 1 Satz 1, 2              10 #\nvermeidbare Abgasbelästigungen verursacht                 § 49 Abs. 1 Nr. 25\n118       Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin-       § 30 Abs. 1 Satz 3                 20 #\nund hergefahren und dadurch einen anderen belästigt       § 49 Abs. 1 Nr. 25\nSonntagsfahrverbot\n119       Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren     § 30 Abs. 3 Satz 1                 40 #\n§ 49 Abs. 1 Nr. 25\n120       Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag     § 30 Abs. 3 Satz 1                200 #\noder Feiertag angeordnet oder zugelassen                  § 49 Abs. 1 Nr. 25","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001         3051\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                    StVO\nFahrverbot\nin Monaten\nVerkehrshindernisse\n121       Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der        § 32 Abs. 1 Satz 1                10 #\nVerkehr gefährdet oder erschwert werden konnte            § 49 Abs. 1 Nr. 27\n122       Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig     § 32 Abs. 1 Satz 2                10 #\nbeseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht        § 49 Abs. 1 Nr. 27\n123       Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen      § 32 Abs. 1 Satz 1                40 #\ngelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder       § 49 Abs. 1 Nr. 27\nerschwert werden konnte\n124       Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet               § 32 Abs. 2                        5#\n§ 49 Abs. 1 Nr. 27\nUnfall\n125       Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder    § 34 Abs. 1 Nr. 2                 30 #\nbei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite     § 49 Abs. 1 Nr. 29\ngefahren\n125.1       – mit Sachbeschädigung                                  § 34 Abs. 1 Nr. 2                 35 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 29\n126       Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen             § 34 Abs. 3                       30 #\nFeststellungen getroffen worden waren                     § 49 Abs. 1 Nr. 29\nWarnkleidung\n127       Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Ab-              § 35 Abs. 6 Satz 4                 5#\nsperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen         § 49 Abs. 4 Nr. 1a\nZeichen und Weisungen der Polizeibeamten\n128       Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt                § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3,       20 #\nAbs. 5 Satz 4\n§ 49 Abs. 3 Nr. 1\n129       Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht         § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,       50 #\nbefolgt                                                   Abs. 4, Abs. 5 Satz 4\n§ 49 Abs. 3 Nr. 1\nWechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen\nund Grünpfeil\n130       Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt     § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,          5#\noder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim         Nr. 2, 5 Satz 3\nWechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt          § 49 Abs. 3 Nr. 2\n130.1       – mit Gefährdung                                        § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,          5#\nNr. 2, 5 Satz 3\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 2\n130.2       – mit Sachbeschädigung                                                                    10 #\n131       Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil\n131.1       aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen          § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9          15 #\nabgebogen                                               § 49 Abs. 3 Nr. 2","3052           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                     StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n131.2        den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrs-         § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10            35 #\nrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf          § 49 Abs. 3 Nr. 2\nRadwegfurten, behindert\n132       Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des           § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,        50 #\nRechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellicht-          Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2\nzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt         § 49 Abs. 3 Nr. 2\n132.1        mit Gefährdung oder Sachbeschädigung                    § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,       125 #\nNr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2         Fahrverbot\n§ 1 Abs. 2                        1 Monat\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 2\n132.2        bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase     § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,       125 #\neines Wechsellichtzeichens                              Nr. 2                           Fahrverbot\n§ 49 Abs. 3 Nr. 2                 1 Monat\n132.2.1      mit Gefährdung oder Sachbeschädigung                    § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,       200 #\nNr. 2                           Fahrverbot\n§ 1 Abs. 2                        1 Monat\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 2\n133       Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil\n133.1        vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7               50 #\n§ 49 Abs. 3 Nr. 2\n133.2        den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrs-         § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10            60 #\nrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf          § 49 Abs. 3 Nr. 2\nRadwegfurten, gefährdet\n133.3        den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf        § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10\nRadwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen       § 49 Abs. 3 Nr. 2\n133.3.1      behindert                                                                                    60 #\n133.3.2      gefährdet                                                                                    75 #\nBlaues und gelbes Blinklicht\n134       Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder        § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,          20 #\nallein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet     Abs. 3 Satz 3\n§ 49 Abs. 3 Nr. 3\n135       Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen      § 38 Abs. 1 Satz 2                   20 #\nmit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie    § 49 Abs. 3 Nr. 3\nBahn geschaffen\nVorschriftszeichen\n136       Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt          § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b        10 #\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n137       Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr      § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c         5#\nVorrang nicht gewährt                                      § 49 Abs. 3 Nr. 4\n137.1        – mit Gefährdung                                        § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c        10 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4\n137.2        – mit Sachbeschädigung                                                                       20 #","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001         3053\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand                                      StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n138       Die durch Vorschriftszeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222)  § 41 Abs. 2 Nr. 2, 3             10 #\nvorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht       § 49 Abs. 3 Nr. 4\nbefolgt\n138.1        – mit Gefährdung                                        § 41 Abs. 2 Nr. 2, 3             15 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4\n138.2        – mit Sachbeschädigung                                                                   25 #\n139       Die durch Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene      § 41 Abs. 2 Nr. 2\nFahrtrichtung nicht befolgt                                § 49 Abs. 3 Nr. 4\n139.1        als Kfz-Führer                                                                           20 #\n139.2        als Radfahrer                                                                            15 #\n139.2.1      – mit Behinderung                                       § 41 Abs. 2 Nr. 2                20 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4\n139.2.2      – mit Gefährdung                                                                         25 #\n139.2.3      – mit Sachbeschädigung                                                                   30 #\n140       Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig           § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6         10 #\nRadweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg        Buchstabe a\n(Zeichen 238, 239, 240, 241) benutzt oder als anderer      Satz 2, Nr. 5\nFahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244)                 Satz 8 Nr. 1\nvorschriftswidrig benutzt                                  § 49 Abs. 3 Nr. 4\n141       Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder      § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6\nein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260)    Buchstabe a\nnicht beachtet                                             Satz 2, Nr. 5\nSatz 7 Nr. 1\nSatz 2, Nr. 6\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n141.1        mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a                                  20 #\noder b StVO genannten Art\n141.2        mit anderen Kraftfahrzeugen                                                              15 #\n141.3        als Radfahrer                                                                            10 #\n141.3.1      – mit Behinderung                                       § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6         15 #\nBuchstabe a\nSatz 2, Nr. 5\nSatz 7 Nr. 1\nSatz 2, Nr. 6\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4\n141.3.2      – mit Gefährdung                                                                         20 #\n141.3.3      – mit Sachbeschädigung                                                                   25 #\n142       Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266)        § 41 Abs. 2 Nr. 6                20 #\noder Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet      § 49 Abs. 3 Nr. 4\n143       Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen 267)            § 41 Abs. 2 Nr. 6                15 #\nnicht beachtet                                             § 49 Abs. 3 Nr. 4","3054           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                     StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n143.1        – mit Behinderung                                       § 41 Abs. 2 Nr. 6                 20 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4\n143.2        – mit Gefährdung                                                                          25 #\n143.3        – mit Sachbeschädigung                                                                    30 #\n144       In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239,          § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6          30 #\n242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt                    Buchstabe a\n(§ 12 Abs. 2 StVO)                                         Satz 2, Nr. 5\nSatz 7 Nr. 1\nSatz 2, Nr. 6\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n144.1        – mit Behinderung                                       § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6          35 #\nBuchstabe a\nSatz 2, Nr. 5\nSatz 7 Nr. 1\nSatz 2, Nr. 6\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4\n144.2        länger als 3 Stunden                                                                      35 #\n145       Als Radfahrer oder Führer eines motorisierten Zweirad-     § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6          10 #\nfahrzeugs auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg            Buchstabe c\nauf einen Fußgänger nicht Rücksicht genommen               § 49 Abs. 3 Nr. 4\n145.1        – mit Behinderung                                       § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6          15 #\nBuchstabe c\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4\n145.2        – mit Gefährdung                                                                          20 #\n145.3        – mit Sachbeschädigung                                                                    25 #\n146       Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr in einem Fuß-             § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6          15 #\ngängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) nicht mit            Buchstabe e,\nSchrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von          Nr. 5 Satz 7\nNummer 11 erfasst)                                         Nr. 2 Satz 1\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n147       Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse     § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11         15 #\ndes Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen            § 49 Abs. 3 Nr. 4\n(Zeichen 245 mit Zusatzschild) benutzt\n147.1        – mit Behinderung                                       § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11         35 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4\n148       Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet                   § 41 Abs. 2 Nr. 6                 20 #\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n149       Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273)              § 41 Abs. 2 Nr. 6                 10 #\nzu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten           § 49 Abs. 3 Nr. 4\n150       Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt          § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b,    50 #\noder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294)   Abs. 3 Nr. 2\ngehalten und dadurch einen anderen gefährdet               § 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001         3055\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                     StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n151       Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich\n(Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet\n151.1        bei zugelassenem Fahrzeugverkehr                        § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7           40 #\n(Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild)                     Nr. 2 Satz 2\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n151.2        bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr                  § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6           50 #\nBuchstabe a Satz 2,\nSatz 7 Nr. 1 Satz 2\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4\n152       Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge           § 41 Abs. 2 Nr. 6                 100 #\nmit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für             § 49 Abs. 3 Nr. 4\nKraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung\n(Zeichen 269) gesperrte Straße befahren\n153       Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots bei Smog oder          § 41 Abs. 2 Nr. 6                  40 #\nzur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen          § 49 Abs. 3 Nr. 4\n(Zeichen 270) geführt\n154       An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten              § 41 Abs. 3 Nr. 2                  10 #\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n155       Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert        § 41 Abs. 3 Nr. 3                  10 #\noder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener         Buchstabe a Satz 3,\nFahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder             Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,\nSperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken)           Nr. 5 Satz 3, Nr. 6\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n155.1        – mit Sachbeschädigung                                  § 41 Abs. 3 Nr. 3                  35 #\nBuchstabe a Satz 3,\nNr. 4 Satz 2 Buchstabe a,\nNr. 5 Satz 3, Nr. 6\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4\n155.2        und dabei überholt                                      § 41 Abs. 3 Nr. 3                  30 #\nBuchstabe a Satz 3,\nNr. 4 Satz 2 Buchstabe a,\nNr. 5 Satz 3, Nr. 6\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n155.3        und dabei nach links abgebogen oder gewendet            § 41 Abs. 3 Nr. 3                  30 #\nBuchstabe a Satz 3,\nNr. 4 Satz 2 Buchstabe a,\nNr. 5 Satz 3, Nr. 6\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n155.3.1      – mit Gefährdung                                        § 41 Abs. 3 Nr. 3                  35 #\nBuchstabe a Satz 3,\nNr. 4 Satz 2 Buchstabe a,\nNr. 5 Satz 3, Nr. 6\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1\nAbs. 3 Nr. 4\n156       Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt               § 41 Abs. 3 Nr. 6                  25 #\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4","3056           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand                                     StVO\nFahrverbot\nin Monaten\nRichtzeichen\n157       Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich\n(Zeichen 325, 326)\n157.1        Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht  § 42 Abs. 4a Nr. 2                15 #\nvon Nummer 11 erfasst)                                  § 49 Abs. 3 Nr. 5\n157.2        Fußgänger behindert                                     § 42 Abs. 4a Nr. 3                15 #\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5\n158       Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich     § 42 Abs. 4a Nr. 3                40 #\n(Zeichen 325, 326) einen Fußgänger gefährdet               § 49 Abs. 3 Nr. 5\n159       In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326)     § 42 Abs. 4a Nr. 5                10 #\naußerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen          § 49 Abs. 3 Nr. 5\ngeparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)\n159.1        – mit Behinderung                                       § 42 Abs. 4a Nr. 5                15 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs.1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 5\n159.2        länger als 3 Stunden                                                                      20 #\n159.2.1      – mit Behinderung                                       § 42 Abs. 4a Nr. 5                30 #\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 5\n160       Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340               § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1          30 #\nmarkierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide       Satz 3\nRichtungen überholt                                        Buchstabe b Satz 1\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5\n161       Als Führer eines Lkw mit einem zulässigen Gesamt-          § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1          15 #\ngewicht von mehr als 3,5 t oder eines Zuges von mehr       Satz 3\nals 7 m Länge den linken von mindestens 3 in einer         Buchstabe d Satz 3\nRichtung verlaufenden Fahrstreifen außerhalb einer         § 49 Abs. 3 Nr. 5\ngeschlossenen Ortschaft vorschriftswidrig benutzt\n161.1        – mit Behinderung                                       § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1          20 #\nSatz 3\nBuchstabe d Satz 3\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 5\n162       Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340               § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1          40 #\nmarkierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide       Satz 3\nRichtungen überholt und dadurch einen anderen              Buchstabe b Satz 1,\ngefährdet                                                  Buchstabe c\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 5\nVerkehrseinrichtungen\n163       Durch Absperrgerät abgesperrte Straßenfläche befahren      § 43 Abs. 3 Nr. 2                  5#\n§ 49 Abs. 3 Nr. 6\nAndere verkehrsrechtliche Anordnungen\n164       Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden         § 45 Abs. 4 Halbsatz 2            40 #\nAnordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde,           § 49 Abs. 3 Nr. 7\nzuwidergehandelt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001         3057\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                            Tatbestand                                   StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n165       Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen              § 45 Abs. 6                       75 #\neingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt        § 49 Abs. 4 Nr. 3\noder Lichtzeichenanlagen nicht bedient\nAusnahmegenehmigung und Erlaubnis\n166       Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung             § 46 Abs. 3 Satz 1                40 #\noder Erlaubnis nicht befolgt                               § 49 Abs. 4 Nr. 4\n167       Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht                 § 46 Abs. 3 Satz 3                10 #\nmitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt           § 49 Abs. 4 Nr. 5\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                            Tatbestand                                   FeV\nFahrverbot\nin Monaten\nb) Fahrerlaubnis-Verordnung\nMitführen und Aushändigen von\nFührerscheinen und Bescheinigungen\n168       Führerschein oder Bescheinigung nicht mitgeführt           § 75 Nr. 4                        10 #\noder auf Verlangen nicht ausgehändigt                      i.V.m. den dort genannten\nVorschriften\nEinschränkung der Fahrerlaubnis\n169       Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen             § 23 Abs. 2 Satz 1                25 #\n§ 28 Abs. 1 Satz 2\n§ 46 Abs. 2\n§ 74 Abs. 3\n§ 75 Nr. 9\nAblieferung und Vorlage des Führerscheins\n170       Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage             § 75 Nr. 10                       25 #\neines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig           i.V.m. den dort genannten\nnachgekommen                                               Vorschriften\nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\n171       Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgast-             § 48 Abs. 1                       75 #\nbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem          § 75 Nr. 12\nin § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert\n172       Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48        § 48 Abs. 8                       75 #\nAbs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder              § 75 Nr. 12\nzugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche\nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß\nOrtskenntnisse bei Fahrgastbeförderung\n173       Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in             § 48 Abs. 8                       35 #\n§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten         § 75 Nr. 12\nFahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der\nFahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse\nnicht nachgewiesen hat","3058          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand                                     StVZO\nFahrverbot\nin Monaten\nc) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nMitführen und Aushändigen von\nFahrzeugpapieren\n174       Fahrzeugschein, vorgeschriebene Urkunde oder sonstige     § 69a Abs. 2 Nr. 9,               10 #\nBescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht   Abs. 5 Nr. 5e,\nausgehändigt                                              jeweils i.V.m. den dort\ngenannten Vorschriften\nBetriebsverbot und -beschränkungen\n175       Als Halter oder Eigentümer einem Verbot, ein Fahrzeug in  § 17 Abs. 1 Halbsatz 2            50 #\nBetrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung     § 69a Abs. 2 Nr. 1\nnicht beachtet\n176       Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen die Pflichten        § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1     40 #\nbeim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet                  § 69a Abs. 2 Nr. 12\n177       Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens           § 29 Abs. 7 Satz 5                40 #\neiner gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung  Halbsatz 1\nmit einem SP-Schild nicht beachtet                        § 69a Abs. 2 Nr. 15\nZulassungspflicht\n178       Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die         § 18 Abs. 1, 3 Satz 1             50 #\nerforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder       § 23 Abs. 1b Satz 2\naußerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen       § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m.\nBetriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeit-         Abs. 4 Satz 3\nkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer             § 69a Abs. 2 Nr. 3, 4, 10a\nöffentlichen Straße in Betrieb gesetzt\n179       Fahrzeug außerhalb des auf dem Kennzeichen                § 23 Abs. 1b Satz 2               40 #\nangegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen      § 69a Abs. 2 Nr. 10a\nStraße abgestellt\nVersicherungskennzeichen\n180       Einer Vorschrift über Versicherungskennzeichen an Fahr-   § 18 Abs. 4 Satz 2                 5#\nzeugen zuwidergehandelt                                   § 60a Abs. 1 Satz 4, 5,\nAbs. 1a, 2 Satz 1\nHalbsatz 1, Satz 3, 4,\nAbs. 3 Satz 1, Abs. 5\n§ 69a Abs. 2 Nr. 5\nAmtliche oder rote Kennzeichen\nan Fahrzeugen, Kurzzeitkennzeichen\n181       Einer Vorschrift über amtliche oder rote Kennzeichen      § 23 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1     10 #\noder über Kurzzeitkennzeichen an Fahrzeugen               § 28 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2\nzuwidergehandelt mit Ausnahme des Fehlens                 § 60 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1,\nder vorgeschriebenen Kennzeichen                          Satz 5, jeweils auch i.V.m.\n§ 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5\n§ 60 Abs. 1a Satz 1, Abs. 1c,\nAbs. 2 Satz 1 Halbsatz 1,\nSatz 5 bis 7, 9,\nAbs. 4 Satz 1, 3,\njeweils auch i.V.m.\nAbs. 5 Satz 2 oder\n§ 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5\n§ 60 Abs. 3 Satz 3,\nAbs. 7 Satz 1 Halbsatz 1\n§ 69a Abs. 2 Nr. 4, 13b","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001         3059\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand                                      StVZO\nFahrverbot\nin Monaten\nMeldepflichten, Zurückziehen\naus dem Verkehr\n182       Gegen die Meldepflicht bei Änderung der tatsächlichen      § 27 Abs. 1,1a, 2, 3              15 #\nVerhältnisse, gegen die Antrags- oder Anzeigepflicht       Satz 1 Halbsatz 1,Satz 2,\nbei Standortänderung, Veräußerung oder Erwerb des          Abs. 5 Satz 1,\nFahrzeugs oder gegen die Anzeige- oder Vorlagepflicht      dieser auch i.V.m.\nbei Dauerstilllegung des Fahrzeugs oder gegen die          Abs. 4 Satz 3\nPflicht, das Kennzeichen entstempeln zu lassen,            § 27a\nverstoßen oder Verwertungsnachweis oder Verbleibs-         § 69a Abs. 2 Nr. 12, 12a\nerklärung nicht oder nicht vorschriftsmäßig vorgelegt\noder abgegeben\nPrüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten\n183       Gegen die Pflicht zur Verwendung von Fahrzeug-             § 28 Abs. 3 Satz 2, 5,            10 #\nscheinheften oder gegen Vorschriften über die              Abs. 4 Satz 2\nVornahme von Eintragungen in diese Hefte oder in           § 69a Abs. 2 Nr. 13, 13a\ndie bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen\nausgegebenen Scheine oder gegen Vorschriften\nüber die Ablieferung von roten Kennzeichen oder\nFahrzeugscheinheften verstoßen\n184       Gegen die Pflicht zum Führen, Aufbewahren oder             § 28 Abs. 3 Satz 3, 4             25 #\nAushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-,             § 69a Abs. 2 Nr. 13\nProbe- oder Überführungsfahrten verstoßen\n185       Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug             § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m.         50 #\nverwendet                                                  Satz 1\n§ 69a Abs. 2 Nr. 13a\nUntersuchung der Kraftfahrzeuge\nund Anhänger\n186       Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder             § 29 Abs. 1 Satz 1\nzur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei einer          i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.7,\nFristüberschreitung des Vorführtermins um mehr als         2.8 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1,\n3.1.2, 3.2.2\nder Anlage VIII\n§ 69a Abs. 2 Nr. 14\n186.1        2 bis zu 4 Monaten                                                                        15 #\n186.2        4 bis zu 8 Monaten                                                                        25 #\n186.3        8 Monate                                                                                  40 #\n187       Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung             § 29 Abs. 1 Satz 1                15 #\nnicht rechtzeitig vorgeführt                               i.V.m. Nr. 3.1.4.3\nSatz 2 Halbsatz 2\nder Anlage VIII\n§ 69a Abs. 2 Nr. 18\nVorstehende Außenkanten\n188       Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb          § 30c Abs. 1                      20 #\ngenommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr               § 69a Abs. 3 Nr. 1a\nals unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss\nhervorragten","3060           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand                                     StVZO\nFahrverbot\nin Monaten\nVerantwortung für den Betrieb\nder Fahrzeuge\n189       Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs         § 31 Abs. 2\noder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl              § 69a Abs. 5 Nr. 3\n189.1        der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet                                       50 #\nwar\n189.2        das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung                                      75 #\nnicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrs-\nsicherheit wesentlich beeinträchtigt war,\ninsbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über\n189.2.1      Lenkeinrichtungen                                       § 31 Abs. 2 i.V.m.                75 #\n§ 38\n§ 69a Abs. 5 Nr. 3\n189.2.2      Bremsen                                                 § 31 Abs. 2 i.V.m.                75 #\n§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17\n§ 69a Abs. 5 Nr. 3\n189.2.3      Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen             § 31 Abs. 2 i.V.m.                75 #\n§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,\nAbs. 4 Satz 1, 3\n§ 69a Abs. 5 Nr. 3\n189.3        die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die          § 31 Abs. 2                       75 #\nLadung oder die Besetzung wesentlich litt               § 69a Abs. 5 Nr. 3\nFührung eines Fahrtenbuches\n190       Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf               § 31a Abs. 2, 3                   50 #\nVerlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die            § 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a\nvorgeschriebene Dauer aufbewahrt\nÜberprüfung mitzuführender Gegenstände\n191       Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht              § 31b                               5#\nvorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt             § 69a Abs. 5 Nr. 4b\nAbmessungen von Fahrzeugen\nund Fahrzeugkombinationen\n192       Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination           § 32 Abs. 1 bis 4, 9              50 #\nin Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige            § 69a Abs. 3 Nr. 2\nBreite, Höhe oder Länge überschritten war\n193       Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,        § 31 Abs. 2 i.V.m.                75 #\nAnhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet        § 32 Abs. 1 bis 4, 9\noder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite,        § 69a Abs. 5 Nr. 3\nHöhe oder Länge überschritten war\nUnterfahrschutz\n194       Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit aus-             § 32b Abs. 1, 2                   25 #\ntauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen            § 69a Abs. 3 Nr. 3a\nUnterfahrschutz in Betrieb genommen\nKurvenlaufeigenschaften\n195       Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb          § 32d Abs. 1, 2 Satz 1            50 #\ngenommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurven-              § 69a Abs. 3 Nr. 3c\nlaufeigenschaften nicht eingehalten waren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001         3061\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand                                    StVZO\nFahrverbot\nin Monaten\n196       Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs        § 31 Abs. 2 i.V.m.                75 #\noder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder            § 32d Abs. 1, 2 Satz 1\nzugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlauf-       § 69a Abs. 5 Nr. 3\neigenschaften nicht eingehalten waren\nSchleppen von Fahrzeugen\n197       Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das     § 33 Abs. 1 Satz 1,               25 #\nSchleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen              Abs. 2 Nr. 1, 6\n§ 69a Abs. 3 Nr. 3\nAchslast, Gesamtgewicht, Anhängelast\nhinter Kraftfahrzeugen\n198       Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination          § 34 Abs. 3 Satz 3,\nin Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast,       Abs. 8\ndas zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige            § 42 Abs. 1, 2 Satz 2\nAnhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten      § 69a Abs. 3 Nr. 4\nwar\n198.1        bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-                                       Tabelle 3\ngewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern,                               Buchstabe a\nderen zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt\n198.2        bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges                                       Tabelle 3\nGesamtgewicht                                                                        Buchstabe b\n199       Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,       § 31 Abs. 2 i.V. m.\neines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination            § 34 Abs. 3 Satz 3,\nangeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige          Abs. 8\nAchslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die            § 42 Abs. 1, 2 Satz 2\nzulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug          § 69a Abs. 5 Nr. 3\nüberschritten war\n199.1        bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-                                       Tabelle 3\ngewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern,                               Buchstabe a\nderen zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt\n199.2        bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges                                       Tabelle 3\nGesamtgewicht                                                                        Buchstabe b\n200       Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen       § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2        50 #\nAchslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vor-            § 69a Abs. 5 Nr. 4c\nschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung\nverstoßen\nBesetzung von Kraftomnibussen\n201       Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr           § 34a Abs. 1                      50 #\nPersonen befördert, als im Fahrzeugschein Plätze          § 69a Abs. 3 Nr. 5\nausgewiesen waren\n202       Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses       § 31 Abs. 2 i.V.m.                75 #\nangeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen          § 34a Abs. 1\nbefördert wurden, als im Fahrzeugschein Plätze            § 69a Abs. 5 Nr. 3\nausgewiesen waren\nKindersitze\n203       Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen\n203.1        das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten § 35a Abs. 8 Satz 1                25 #\nKinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen      § 69a Abs. 3 Nr. 7\nmit Airbag","3062          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                            Tatbestand                                  StVZO\nFahrverbot\nin Monaten\n203.2        die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur       § 35a Abs. 8 Satz 2, 4             5#\nVerwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf        § 69a Abs. 3 Nr. 7\nBeifahrerplätzen mit Airbag\nFeuerlöscher in Kraftomnibussen\n204       Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift          § 35g Abs. 1, 2                   15 #\nüber mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen       § 69a Abs. 3 Nr. 7c\n205       Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses       § 31 Abs. 2 i.V.m.                20 #\nunter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende    § 35g Abs. 1, 2\nFeuerlöscher angeordnet oder zugelassen                   § 69a Abs. 5 Nr. 3\nErste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen\n206       Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes\nErste-Hilfe-Material\n206.1        einen Kraftomnibus                                     § 35h Abs. 1, 2                   15 #\n§ 69a Abs. 3 Nr. 7c\n206.2        ein anderes Kraftfahrzeug                              § 35h Abs. 3                       5#\nin Betrieb genommen                                       § 69a Abs. 3 Nr. 7c\n207       Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine\nVorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material\n207.1        eines Kraftomnibusses                                  § 31 Abs. 2 i.V.m.                25 #\n§ 35h Abs. 1, 2\n§ 69a Abs. 5 Nr. 3\n207.2        eines anderen Kraftfahrzeugs                           § 31 Abs. 2 i.V.m.                10 #\n§ 35h Abs. 3\nangeordnet oder zugelassen                                § 69a Abs. 5 Nr. 3\nBereifung und Laufflächen\n208       Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit           § 36 Abs. 2a Satz 1, 2            15 #\nDiagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren,         § 69a Abs. 3 Nr. 8\nin Betrieb genommen\n209       Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs        § 31 Abs. 2 i.V.m.                30 #\noder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und          § 36 Abs. 2a Satz 1, 2\nmit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder       § 69a Abs. 5 Nr. 3\nzugelassen\n210       Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine             § 36 Abs. 2 Satz 5                25 #\nausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine    § 69a Abs. 3 Nr. 8\nausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß\n211       Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet      § 31 Abs. 2 i.V.m.                35 #\noder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden        § 36 Abs. 2 Satz 5\nProfilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende     § 69a Abs. 5 Nr. 3\nProfil- oder Einschnitttiefe besaß\n212       Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb       § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5          50 #\ngenommen, dessen Reifen keine ausreichenden               § 69a Abs. 3 Nr. 8\nProfilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende\nProfil- oder Einschnitttiefe besaß\n213       Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs        § 31 Abs. 2 i.V.m.                75 #\n(außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder               § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5\nzugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden             § 69a Abs. 5 Nr. 3\nProfilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende\nProfil- oder Einschnitttiefe besaß","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001         3063\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                             Tatbestand                                  StVZO\nFahrverbot\nin Monaten\nSonstige Pflichten für den verkehrs-\nsicheren Zustand des Fahrzeugs\n214       Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem                                             50 #\nZustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich\nbeeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen\neine Vorschrift über\n214.1        Lenkeinrichtungen                                      § 38                              50 #\n§ 69a Abs. 3 Nr. 9\n214.2        Bremsen                                                § 41 Abs. 1 bis 12, 15            50 #\nSatz 1, 3, 4,\nAbs. 16, 17\n§ 69a Abs. 3 Nr. 13\n214.3        Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen            § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,         50 #\nAbs. 4 Satz 1, 3\n§ 69a Abs. 3 Nr. 3\nMitführen von Anhängern hinter Kraftrad\noder Personenkraftwagen\n215       Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß            § 42 Abs. 2 Satz 1                25 #\ngegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern    § 69a Abs. 3 Nr. 3\nin Betrieb genommen\nEinrichtungen zur Verbindung\nvon Fahrzeugen\n216       Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend      § 43 Abs. 3 Satz 2                  5#\nerkennbar gemacht                                         § 69a Abs. 3 Nr. 3\nStützlast\n217       Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger              § 44 Abs. 3 Satz 1                40 #\nin Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast           § 69a Abs. 3 Nr. 3\num mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde\nAbgasuntersuchung\n218       Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung            § 47a Abs. 1 Satz 1 i.V.m.\nüberschritten um mehr als                                 Nr. 2 der Anlage XIa\n§ 47a Abs. 7 Satz 4\n§ 69a Abs. 5 Nr. 5a\n218.1        2 bis zu 8 Monaten                                                                       15 #\n218.2        8 Monate                                                                                 40 #\nGeräuschentwicklung und Schalldämpfer-\nanlage\n219       Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war,     § 49 Abs. 1                       20 #\nin Betrieb genommen                                       § 69a Abs. 3 Nr. 17\n220       Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen           § 49 Abs. 4 Satz 1                10 #\nzu lassen, nicht befolgt                                  § 69a Abs. 5 Nr. 5c","3064          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand                                    StVZO\nFahrverbot\nin Monaten\nLichttechnische Einrichtungen\n221       Kraftfahrzeug oder Anhänger unter Verstoß gegen eine      § 49a Abs. 1 bis 4,                 5#\nallgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen  5 Satz 1,\nin Betrieb genommen                                       Abs. 6, 8, 9 Satz 2,\nAbs. 9a, 10 Satz 1\n§ 69a Abs. 3 Nr. 18\n222       Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen\nunter Verstoß gegen eine Vorschrift über\n222.1        Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht               § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6           15 #\nHalbsatz 2, Satz 7,\nAbs. 3 Satz 1, 2,\nAbs. 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6,\nAbs. 6a Satz 2 bis 5,\nAbs. 9\n§ 69a Abs. 3 Nr. 18a\n222.2        Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler         § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6,       15 #\nAbs. 2 Satz 1, 4,\nAbs. 3\n§ 69a Abs. 3 Nr. 18b\n222.3        seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten         § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7,         15 #\nAbs. 3 Satz 1,\nAbs. 4 Satz 2,\nAbs. 6 Satz 1,\nAbs. 7 Satz 1, 3\n§ 51b Abs. 2 Satz 1, 3,\nAbs. 5, 6\n§ 69a Abs. 3 Nr. 18c\n222.4        zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten                 § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5,          15 #\nAbs. 2 Satz 2, 3,\nAbs. 5 Satz 2,\nAbs. 7 Satz 2, 4,\nAbs. 9 Satz 2\n§ 69a Abs. 3 Nr. 18e\n222.5        Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder            § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7,    15 #\nRückstrahler                                           Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6,\nAbs. 4 Satz 1 bis 4, 6,\nAbs. 5 Satz 1 bis 3,\nAbs. 6 Satz 2,\nAbs. 8, 9 Satz 1\n§ 53d Abs. 2, 3\n§ 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c\n222.6        Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage          § 53a Abs. 1, 2 Satz 1,            15 #\nAbs. 3 Satz 2,\nAbs. 4, 5\n§ 69a Abs. 3 Nr. 19\n222.7        Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten      § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4       15 #\noder Hubladebühnen                                     Halbsatz 2,\nAbs. 2 Satz 1 bis 3, 4\nHalbsatz 2,\nAbs. 3 Satz 1,\nAbs. 4, 5\n§ 69a Abs. 3 Nr. 19a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001         3065\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                   StVZO\nFahrverbot\nin Monaten\nGeschwindigkeitsbegrenzer\n223       Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit          § 57c Abs. 2, 5                   50 #\ndem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer            § 69a Abs. 3 Nr. 25b\nausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer       § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO\nauf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht    i.V.m. § 3 Abs. 3 IntKfzV\nbenutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz       § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO\nhandelt\n224       Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs        § 31 Abs. 2 i.V.m.                75 #\nangeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem             § 57c Abs. 2, 5\nvorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer                § 69a Abs. 5 Nr. 3\nausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeits-\nbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit\neingestellt war oder nicht benutzt wurde\n225       Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den\nvorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen,\nwenn seit fällig gewordener Prüfung\n225.1        nicht mehr als ein Monat                               § 57d Abs. 2 Satz 1               25 #\n§ 69a Abs. 5 Nr. 6d\n225.2        mehr als ein Monat                                     § 57d Abs. 2 Satz 1               40 #\nvergangen ist                                             § 69a Abs. 5 Nr. 6d\n226       Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeits-      § 57d Abs. 2 Satz 3               10 #\nbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht      § 69a Abs. 5 Nr. 6e\nausgehändigt\nAmtliches Kennzeichen\n227       Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das                  § 18 Abs. 4 Satz 1, 2             40 #\nvorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen            § 28 Abs. 1 Satz 3\noder das Kurzzeitkennzeichen fehlte                       § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1,\nauch in i.V.m.\n§ 28 Abs. 2 Satz 1\n§ 60 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1\n§ 69a Abs. 2 Nr. 4\n228       Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen               § 60 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2     50 #\nAbdeckungen versehen                                      § 69a Abs. 2 Nr. 4\nEinrichtungen an Fahrrädern\n229       Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die      § 64a                             10 #\nEinrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen       § 69a Abs. 4 Nr. 4\n230       Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen     § 67 Abs. 4 Satz 1, 3             10 #\neine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler    § 69a Abs. 4 Nr. 8\nin Betrieb genommen\nAusnahmen\n231       Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht               § 70 Abs. 3a Satz 1               10 #\nmitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt          § 69a Abs. 5 Nr. 7\nAuflagen bei Ausnahmegenehmigungen\n232       Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer voll-      § 71                              15 #\nziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht         § 69a Abs. 5 Nr. 8\nnachgekommen\n233       Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahme-    § 71                              50 #\ngenehmigung nicht nachgekommen                            § 69a Abs. 5 Nr. 8","3066           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                              Tatbestand                                      IntKfzV\nFahrverbot\nin Monaten\nd) Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeug-\nverkehr\n234       An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder aus-                 § 2 Abs. 1 Satz 1, 3            10 #\nländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kenn-           § 14 Nr. 1\nzeichen oder das Nationalitätszeichen unter Verstoß\ngegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt\n235       An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder aus-                 § 2 Abs. 1 Satz 1, 3            40 #\nländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene           § 14 Nr. 1\nheimische Kennzeichen nicht geführt\n236       An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder aus-                 § 2 Abs. 2                      15 #\nländischen Kraftfahrzeuganhänger das Nationalitäts-            § 14 Nr. 1\nzeichen nicht geführt\n237       Zulassungsschein, Führerschein oder die Über-                  § 10                            10 #\nsetzung des ausländischen Zulassungsscheins oder               § 14 Nr. 4\nFührerscheins nicht mitgeführt oder auf Verlangen\nnicht ausgehändigt\n238       Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen                 § 4 Abs. 1 Satz 5               25 #\n§ 11 Abs. 2 Satz 2\n§ 14 Nr. 3, 5\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                              Tatbestand                                  Ferienreise-VO\nFahrverbot\nin Monaten\ne) Ferienreise-Verordnung\n239       Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb            §1                              40 #\nder Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt                § 5 Nr. 1\n240       Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines         §1                             100 #\nVerkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger             § 5 Nr. 1\nals 15 Minuten zugelassen\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                              Tatbestand                                       StVG\nFahrverbot\nin Monaten\nB. Z u w i d e r h a n d l u n g e n g e g e n § 2 4 a S t V G\n0,5-Promille-Grenze\n241       Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration       § 24a Abs. 1                   250 #\nvon 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkohol-                                       Fahrverbot\nkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer                                     1 Monat\nAlkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem-\noder Blutalkoholkonzentration führt\n241.1        bei Eintragung von bereits einer Entscheidung                                              500 #\nnach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1                                        Fahrverbot\nBuchstabe a StGB im Verkehrszentralregister                                             3 Monate\n241.2        bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen                                         750 #\nnach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1                                        Fahrverbot\nBuchstabe a StGB im Verkehrszentralregister                                             3 Monate","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001          3067\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                         Tatbestand                                      StVG\nFahrverbot\nin Monaten\nBerauschende Mittel\n242       Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage           § 24a Abs. 2 Satz 1                250 #\nzu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels      i.V.m. Abs. 3                  Fahrverbot\ngeführt                                                                                    1 Monat\n242.1       bei Eintragung von bereits einer Entscheidung                                              500 #\nnach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1                                        Fahrverbot\nBuchstabe a StGB im Verkehrszentralregister                                             3 Monate\n242.2       bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen                                         750 #\nnach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1                                        Fahrverbot\nBuchstabe a StGB im Verkehrszentralregister                                             3 Monate","3068           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nAnhang\n(zu Nr. 11 der Anlage)\nTabelle 1\nGeschwindigkeitsüberschreitungen\na) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art\nRegelsatz in Euro bei Begehung\ninnerhalb                              außerhalb\nÜberschreitung\nLfd. Nr.\nin km/h                                 geschlossener Ortschaften\n(außer bei Überschreitung für mehr als\n5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)\n11.1.1                 bis 10                          20                                     15\n11.1.2                11 – 15                          30                                     25\nDie nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchst-\ngeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.\nRegelsatz in Euro                        Fahrverbot in Monaten\nbei Begehung                                bei Begehung\nÜberschreitung\nLfd. Nr.\nin km/h            innerhalb            außerhalb              innerhalb           außerhalb\ngeschlossener Ortschaften                   geschlossener Ortschaften\n11.1.30        bis 15 für mehr             50                   40                     —                  —\nals 5 Minuten\nDauer oder in\nmehr als zwei\nFällen nach\nFahrtantritt\n11.1.40             16 – 20                50                   40                     —                  —\n11.1.50             21 – 25                60                   50                     —                  —\n11.1.60             26 – 30                90                   60                     —                  —\n11.1.70             31 – 40               125                  100                 1 Monate               —\n11.1.80             41 – 50               175                  150                 2 Monate            1 Monate\n11.1.90             51 – 60               300                  275                 3 Monate            2 Monate\n11.1.10             über 60               425                  375                 3 Monate            3 Monate\nb) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder\nKraftomnibusse mit Fahrgästen\nRegelsatz in Euro bei Begehung\ninnerhalb                              außerhalb\nÜberschreitung\nLfd. Nr.\nin km/h                                 geschlossener Ortschaften\n(außer bei Überschreitung für mehr als\n5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)\n11.2.1                 bis 10                          30                                     20\n11.2.2                11 – 15                          35                                     30\nDie nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchst-\ngeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001                   3069\nRegelsatz in Euro                        Fahrverbot in Monaten\nbei Begehung                               bei Begehung\nÜberschreitung\nLfd. Nr.\nin km/h            innerhalb           außerhalb              innerhalb           außerhalb\ngeschlossener Ortschaften                  geschlossener Ortschaften\n11.2.30        bis 15 für mehr             75                  60                     —                  —\nals 5 Minuten\nDauer oder in\nmehr als zwei\nFällen nach\nFahrtantritt\n11.2.40             16 – 20                75                  60                     —                  —\n11.2.50             21 – 25               100                  75                     —                  —\n11.2.60             26 – 30               125                 100                 1 Monate               —\n11.2.70             31 – 40               175                 150                 1 Monate            1 Monate\n11.2.80             41 – 50               250                 225                 2 Monate            2 Monate\n11.2.90             51 – 60               350                 325                 3 Monate            3 Monate\n11.2.10             über 60               475                 425                 3 Monate            3 Monate\nc) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge\nRegelsatz in Euro bei Begehung\nÜberschreitung\nLfd. Nr.                                           innerhalb                              außerhalb\nin km/h\ngeschlossener Ortschaften\n11.3.1                  bis 10                         15                                    10\n11.3.2                 11 – 15                         25                                    20\n11.3.3                 16 – 20                         35                                    30\nDie nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchst-\ngeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.\nRegelsatz in Euro                        Fahrverbot in Monaten\nbei Begehung                               bei Begehung\nÜberschreitung\nLfd. Nr.\nin km/h            innerhalb           außerhalb              innerhalb           außerhalb\ngeschlossener Ortschaften                  geschlossener Ortschaften\n11.3.40             21 – 25                50                  40                     —                  —\n11.3.50             26 – 30                60                  50                     —                  —\n11.3.60             31 – 40               100                  75                 1 Monate               —\n11.3.70             41 – 50               125                 100                 1 Monate            1 Monate\n11.3.80             51 – 60               175                 150                 2 Monate            1 Monate\n11.3.90             61– 70                300                 275                 3 Monate            2 Monate\n11.3.10             über 70               425                 375                 3 Monate            3 Monate","3070          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nAnhang\n(zu Nr. 12 der Anlage)\nTabelle 2\nNichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug\nLfd. Nr.                                                                Regelsatz           Fahrverbot\nin Euro\nDer Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug\nbetrug in Metern\n12.5             a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h\n12.5.1              weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . .     40\n12.5.2              weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . . .     50\n12.5.3              weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . . .     75\n12.5.4              weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . . .    100             Fahrverbot\n............................................                                 1 Monat\n............................................                                soweit die\n............................................                            Geschwindigkeit\n............................................                            mehr als 100 km/h\n............................................                                  beträgt\n12.5.5              weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . .    125             Fahrverbot\n............................................                                 1 Monat\n............................................                                soweit die\n............................................                            Geschwindigkeit\n............................................                            mehr als 100 km/h\n............................................                                  beträgt\n12.6             b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h\n12.6.1              weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . .     50\n12.6.2              weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . . .     75\n12.6.3              weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . . .    100\n12.6.4              weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . . .    125             Fahrverbot\n............................................                                 1 Monat\n12.6.5              weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . .    150             Fahrverbot\n............................................                                 1 Monat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001         3071\nAnhang\n(zu Nrn. 198 und 199 der Anlage)\nTabelle 3\nÜberschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts\nvon Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen\nsowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen\na) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern,\nderen zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt\nLfd. Nr.                    Überschreitung in v. H.                        Regelsatz in Euro\n198.1                        für Inbetriebnahme\n198.1.1                             2 bis 5                                        30\n198.1.2                           mehr als 5                                       50\n198.1.3                           mehr als 10                                      60\n198.1.4                           mehr als 15                                      75\n198.1.5                           mehr als 20                                     100\n198.1.6                           mehr als 25                                     150\n198.1.7                           mehr als 30                                     200\n199.1                   für Anordnen oder Zulassen\nder Inbetriebnahme\n199.1.1                             2 bis 5                                        35\n199.1.2                           mehr als 5                                       75\n199.1.3                           mehr als 10                                     125\n199.1.4                           mehr als 15                                     150\n199.1.5                           mehr als 20                                     200\n199.1.6                           mehr als 25                                     225\nb) bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme\nLfd. Nr.                    Überschreitung in v. H.                        Regelsatz in Euro\n198.2.1 oder 199.2.1                mehr als 5 bis 10                                    10\n198.2.2 oder 199.2.2                mehr als 10 bis 15                                   30\n198.2.3 oder 199.2.3                mehr als 15 bis 20                                   35\n198.2.4 oder 199.2.4                    mehr als 20                                      50\n198.2.5 oder 199.2.5                    mehr als 25                                      75\n198.2.6 oder 199.2.6                    mehr als 30                                     125","3072          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\nAnhang\n(zu § 3 Abs. 3)\nTabelle 4\nErhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung\nDie im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich\nbeim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand\nenthalten sind, wie folgt:\nBei einem Regelsatz                           mit Gefährdung              mit Sachbeschädigung\nfür den Grundtatbestand\nvon Euro                                    auf Euro                       auf Euro\n40                                          50                             60\n50                                          60                             75\n60                                          75                             90\n75                                        100                            125\n90                                        110                            135\n100                                         125                            150\n125                                         150                            175\n150                                         175                            225\n175                                         200                            275\n200                                         225                            325\n225                                         250                            375\n250                                         275                            425\n275                                         300                            475\n300                                         325                            475\n325                                         350                            475\n350                                         400                            475\n375 bis 450                                    475                            475\nEnthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:\nBei einem Regelsatz für den Grundtatbestand                     mit Sachbeschädigung\nvon Euro                                              auf Euro\n40                                                    50\n50                                                    60\n60                                                    75\n75                                                  100"]}