{"id":"bgbl1-2001-59-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":59,"date":"2001-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/59#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_59.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung","law_date":"2001-11-09T00:00:00Z","page":3031,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001              3031\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung\nVom 9. November 2001\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                    zufügenden Unterlagen können hinsichtlich der\nrung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung                  erforderlichen Angaben und der durchzu-\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes                      führenden Untersuchungen auch die Anfor-\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisa-                      derungen des Anhangs II und des Anhangs III\ntionserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und                  der Richtlinie 91/414/EWG, die jeweils zuletzt\nvom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), auf Grund                           durch die Richtlinie 96/68/EG der Kommission\n– des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in                    vom 21. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 277 S. 25)\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998                        geändert worden sind, erfüllen.“\n(BGBl. I S. 971, 1527, 3512) im Einvernehmen mit den          c) In Absatz 5 Nr. 1 werden nach der Angabe „91/\nBundesministerien für Arbeit und Sozialordnung und für            414/EWG“ die Worte „in der jeweils geltenden\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,                        Fassung“ eingefügt.\n– des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 18a Abs. 3 des\nPflanzenschutzgesetzes im Einvernehmen mit den             2. In § 1a wird Absatz 6 wie folgt gefasst:\nBundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für           „(6) Die Prüfung der Anträge und die Entscheidung\nArbeit und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz          über Zulassungen hat, soweit chemische Zuberei-\nund Reaktorsicherheit,                                        tungen betroffen sind, nach Maßgabe des Anhangs VI\n– des § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutz-               der Richtlinie 91/414/EWG zu erfolgen, der durch\ngesetzes,                                                     die Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. Septem-\nber 1997 zur Festlegung des Anhangs VI der Richt-\n– des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Pflanzenschutz-                linie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von\ngesetzes:                                                     Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 265 S. 87) ein-\ngefügt worden ist.“\nArtikel 1\nDie Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der      3. § 1b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nBekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161),              „(2) Dem Antrag sind, soweit die Biologische Bundes-\ngeändert durch Artikel 357 der Verordnung vom 29. Okto-          anstalt über ausreichende Erkenntnisse nicht verfügt,\nber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:             die für die Prüfung der Anwendung des zugelassenen\nPflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten er-\nforderlichen Angaben beizufügen:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Pflanzen-\nschutzmittels“ die Worte „oder auf Änderung der           1. Name und Anschrift des Antragstellers,\nZulassung durch Festsetzung eines weiteren                2. Angaben über die Wirksamkeit des Pflanzenschutz-\nAnwendungsgebietes“ eingefügt.                                mittels in dem beantragten Anwendungsgebiet,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         3. soweit die Anwendung des zugelassenen Pflanzen-\naa) In Satz 1 werden die Worte „in der jeweils                schutzmittels in dem beantragten Anwendungs-\ngeltenden Fassung“ durch die Worte „ , die               gebiet zu Rückständen auf oder in Pflanzen oder\njeweils zuletzt durch die Richtlinie 2001/36/EG          Pflanzenerzeugnissen führen kann, Angaben über\nder Kommission vom 16. Mai 2001 (ABl. EG                 die Rückstände auf oder in Pflanzen oder Pflanzen-\nNr. L 164 S.1) geändert worden sind,“ ersetzt.           erzeugnissen und Analysemethoden zur Untersu-\nchung von Rückständen auf oder in Pflanzen oder\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nPflanzenerzeugnissen,\n„Abweichend von Satz 1 sind den Anträgen auf         4. Ergebnisse toxikologischer Untersuchungen zur\nÄnderung der Zulassung durch Festsetzung                 Abschätzung der Exposition des Anwenders, so-\neines weiteren Anwendungsgebietes Unter-                 weit die vorgesehene Anwendung zu einer anderen\nlagen nur beizufügen, soweit sie für die Beurtei-        Anwenderexposition führt, als sie bei der Zulassung\nlung der Anwendung in dem weiteren Anwen-                des Pflanzenschutzmittels zugrunde gelegt worden\ndungsgebiet erforderlich sind.“                          ist.\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:             Soweit es für die Prüfung des Antrags erforderlich ist,\n„Die einem Antrag auf Zulassung eines Pflan-         kann auf Angaben und Unterlagen zurückgegriffen\nzenschutzmittels, der bei der Biologischen           werden, die im Rahmen der Zulassung des Pflanzen-\nBundesanstalt bis 30. April 2002 eingeht, bei-       schutzmittels verwendet worden sind.“","3032          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2001\n4. Nach § 1c wird folgende Vorschrift eingefügt:                 c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz angefügt:\n„§ 1d                                     „(8) Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen, die\nsich am 30. September 2001 im Gebrauch befin-\nKennzeichnung                                 den, sind vom Besitzer erstmals,\nIst es auf Grund der Größe der abgabefertigen                 1. soweit sie zwischen dem 1. Mai 2001 und dem\nPackung nicht möglich, alle gemäß § 20 Abs. 2 des                    30. April 2002 im Rahmen einer freiwilligen\nPflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Angaben                      Pflanzenschutzgeräteprüfung geprüft worden\nin deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift darauf               sind und ein Nachweis vom Besitzer erbracht\nanzubringen, kann die Biologische Bundesanstalt auf                  werden kann, bis zum Ablauf von drei Kalender-\nAntrag den Abdruck der gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 6 des                   jahren nach dieser Prüfung,\nPflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Angaben\nauf einer jede abgabefertige Packung begleitenden                2. soweit sie ausschließlich im Weinbau eingesetzt\nGebrauchsanleitung genehmigen. Sie hat die Geneh-                    werden, bis zum 30. April 2004,\nmigung mit den Auflagen zu verbinden, die erforderlich           3. im Übrigen bis zum 30. April 2003\nsind, um die bestimmungsgemäße und sachgerech-                   nach Absatz 1 prüfen zu lassen.“\nte Anwendung des Pflanzenschutzmittels sicherzu-\nstellen.“\n6. In § 7a wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2“ durch die\nAngabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      7. In Anlage 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma\nersetzt und folgende Nummer angefügt:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Flächenkulturen“\ndurch die Worte „Flächen- oder Raumkulturen“          „10. Gebläse (Pflanzenschutzgeräte für Raumkultu-\nersetzt.                                                    ren).“\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:         8. In Anlage 4 wird im Muster der Prüfplakette die Angabe\n„Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen im             „Halbjahr 19..“ durch die Angabe „Halbjahr 20..“\nSinne dieser Verordnung sind Pflanzenschutz-          ersetzt.\ngeräte, die mit einem Spritz- oder Sprühge-\nstänge mit Gebläseunterstützung ausgestattet                                Artikel 2\nsind, wie sie insbesondere im Obst-, Wein- und\nHopfenbau sowie in anderen vergleichbaren            Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nKulturen als Traktoranbau-, -aufbau- oder         rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Pflanzen-\n-anhängegeräte oder als selbstfahrende Geräte     schutzmittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nverwendet werden.“                                Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekannt machen.\nb) In Absatz 3 werden in Satz 1 nach dem Wort „Pflan-\nzenschutzgeräte“ die Worte „für Flächenkulturen\nund nach dem 30. April 2002 erstmals in Gebrauch                                Artikel 3\ngenommene Pflanzenschutzgeräte für Raumkul-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nturen“ eingefügt.                                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. November 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}