{"id":"bgbl1-2001-58-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":58,"date":"2001-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_58.pdf#page=2","order":1,"title":"Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes","law_date":"2001-11-10T00:00:00Z","page":2990,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2990            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2001\nDreiundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nVom 10. November 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              gewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes\nKind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\nmangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung ste-\nArtikel 1                               hender Aufsichtspersonen persönlich betreuen muss,\nGesetz zur Änderung                           führt die Nichteintragung in die Anwesenheitsliste nicht\ndes Abgeordnetengesetzes                         zu einer Kürzung der Kostenpauschale. Die Eintragung\nin die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Aus-\nDas Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt-              legung an ersetzt durch Amtieren als Präsident oder als\nmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zu-                 Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in\nletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom                einer Sitzung des Deutschen Bundestages, durch Teil-\n22. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:        nahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer\nWahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwe-\n1. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „13 451 Deut-             senheitsliste eines Ausschusses oder des Ältesten-\nsche Mark“ durch die Angabe „6 878 Euro“ und die               rates oder durch eine für den Sitzungstag genehmigte\nAngabe „13 707 Deutsche Mark“ durch die Angabe                 und durchgeführte Dienstreise.\n„7 009 Euro“ ersetzt.\n(2) Einem Mitglied des Bundestages, das an einer\nnamentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit\n2. § 12 wird wie folgt geändert:\nNamensaufruf nicht teilnimmt, werden 50 Euro von der\na) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:               monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Das gilt\n„1. Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung           nicht, wenn der Präsident das Mitglied beurlaubt hat,\nvon Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des           ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt oder in den Fällen des\nDeutschen Bundestages, einschließlich Miete           Absatzes 1 Satz 6.“\nund Nebenkosten, Inventar und Büromaterial,\nLiteratur und Medien sowie Porto,“.               4. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „2 000 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „1 023 Euro“ und die Angabe\n„600 Deutsche Mark“ durch die Angabe „307 Euro“       5. In § 33 werden die Wörter „Deutsche Mark“ durch das\nersetzt.                                                  Wort „Euro“ ersetzt.\n3. § 14 wird wie folgt gefasst:                                6. § 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 14                               a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nKürzung der Kostenpauschale                         „Für das Übergangsgeld wird der Bemessungs-\nbetrag auf 5 301 Euro festgesetzt.“\n(1) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheits-\nliste ausgelegt. Der Präsident bestimmt im Benehmen            b) In Satz 3 wird die Angabe „12 057 Deutsche Mark“\nmit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage                  durch die Angabe „6 165 Euro“ und die Angabe\ngelten und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste aus-              „12 249 Deutsche Mark“ durch die Angabe\ngelegt wird. Trägt sich ein Mitglied des Bundestages               „6 263 Euro“ ersetzt.\nnicht in die Anwesenheitsliste ein, werden ihm 50 Euro\nvon der Kostenpauschale einbehalten. Der einzubehal-\ntende Betrag erhöht sich auf 100 Euro, wenn ein Mit-                                  Artikel 2\nglied an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die                                 Inkrafttreten\nAnwesenheitsliste eingetragen hat und nicht beurlaubt\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nwar. Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro,\n1. Januar 2002 in Kraft.\nwenn ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in\neinem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder die           (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt am Tag der ersten\nArbeitsunfähigkeit ärztlich nachweist. Während der         Sitzung des 15. Deutschen Bundestages in Kraft. Das\nMutterschutzfristen infolge Schwangerschaft oder           Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkraft-\nwenn ein Mitglied des Bundestages ein ärztlich nach-       tretens im Bundesgesetzblatt bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2001 2991\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 10. November 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}