{"id":"bgbl1-2001-57-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":57,"date":"2001-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/57#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_57.pdf#page=22","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Heimgesetzes","law_date":"2001-11-05T00:00:00Z","page":2970,"pdf_page":22,"num_pages":11,"content":["2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 5. November 2001\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin\nf ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end\nChrist ine Bergmann\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder Neufassung des Heimgesetzes\nVom 5. November 2001\nAuf Grund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes\nvom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960) wird nachstehend der Wortlaut des\nHeimgesetzes in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069),\n2. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 32 der Verordnung vom\n26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278),\n3. den am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli\n1993 (BGBl. I S. 1257),\n4. den teils am 1. Januar 1995, teils am 1. Juli 1996 in Kraft getretenen Artikel 19\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014),\n5. den am 1. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli\n1996 (BGBl. I S. 1088),\n6. den am 13. Februar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n3. Februar 1997 (BGBl. I S. 158),\n7. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 16 der Verordnung vom\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390),\n8. den am 7. November 2001 in Kraft tretenden Artikel 64 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n9. die am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 1 und 2 des eingangs genann-\nten Gesetzes.\nBerlin, den 5. November 2001\nDie Bund esminist erin\nf ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end\nChrist ine Bergmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001               2971\nHeimgesetz\nInhaltsübersicht                           (3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des\n§ 1     Anwendungsbereich\nAbsatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähri-\nger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize\n§ 2     Zweck des Gesetzes                                    finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4\n§ 3     Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen              und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1\n§ 4     Beratung                                              in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10\nmit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher\n§ 5     Heimvertrag\nzu bestellen ist.\n§ 6     Anpassungspflicht\n(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein\n§ 7     Erhöhung des Entgelts                                 Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.\n§ 8     Vertragsdauer\n(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages-\n§ 9     Abweichende Vereinbarungen                            und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14\n§ 10    Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner             Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung\n§ 11    Anforderungen an den Betrieb eines Heims\nin der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10\nmit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher\n§ 12    Anzeige                                               zu bestellen ist.\n§ 13    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht\n(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne\n§ 14    Leistungen an Träger und Beschäftigte                 des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In\n§ 15    Überwachung                                           Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die\nTeile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.\n§ 16    Beratung bei Mängeln\nDieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs-\n§ 17    Anordnungen                                           und Berufsförderungswerke.\n§ 18    Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung\n§ 19    Untersagung                                                                        §2\n§ 20    Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften                                    Zweck des Gesetzes\n§ 21    Ordnungswidrigkeiten\n(1) Zweck des Gesetzes ist es,\n§ 22    Berichte\n1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der\n§ 23    Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes               Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beein-\n§ 24    Anwendbarkeit der Gewerbeordnung                          trächtigungen zu schützen,\n§ 25    Fortgeltung von Rechtsverordnungen                    2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die\n§ 25a Erprobungsregelungen                                        Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewoh-\n§ 26    Übergangsvorschriften\nner zu wahren und zu fördern,\n3. die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger)\ngegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern oblie-\n§1                                 genden Pflichten zu sichern,\nAnwendungsbereich\n4. die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu\n(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses        sichern,\nGesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen,\n5. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen\nältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte\nErkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens\nVolljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen\nund der Betreuung zu sichern,\nsowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu\nstellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von        6. die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie\nWechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner\n7. die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses\nunabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.\nGesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und\n(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum              deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizini-\ndurch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicher-          schen Dienst der Krankenversicherung sowie den\nstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung ange-          Trägern der Sozialhilfe zu fördern.\nboten werden, begründet allein nicht die Anwendung\ndieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter ver-       (2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und\ntraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistun-     Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.\ngen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und\nPflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen                                       §3\nund das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von unter-\nLeistungen des Heims, Rechtsverordnungen\ngeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden,\nwenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung       (1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen nach\nund weitergehende Betreuungsleistungen von bestimm-           dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher\nten Anbietern anzunehmen.                                     Erkenntnisse zu erbringen.","2972           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001\n(2) Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministe-         (5) In Verträgen mit Personen, die Leistungen nach den\nrium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einver-     §§ 41, 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und          Anspruch nehmen (Leistungsempfänger der Pflegeversi-\nTechnologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-         cherung), müssen Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 3\nund Wohnungswesen, dem Bundesministerium für Ge-             genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den\nsundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und            im Siebten und Achten Kapitel oder den aufgrund des\nSozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung          Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozial-\ndes Bundesrates dem allgemein anerkannten Stand der          gesetzbuch getroffenen Regelungen (Regelungen der\nfachlichen Erkenntnisse entsprechende Regelungen (Min-       Pflegeversicherung) entsprechen sowie die gesondert\ndestanforderungen) erlassen                                  berechenbaren Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 und 4 des\n1. für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-,      Elften Buches Sozialgesetzbuch) gesondert ausgewiesen\nTherapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrs-       werden. Entsprechen Art, Inhalt oder Umfang der Leistun-\nflächen, sanitären Anlagen und die technischen Ein-      gen oder Entgelte nicht den Regelungen der Pflegever-\nrichtungen,                                              sicherung, haben sowohl der Leistungsempfänger der\nPflegeversicherung als auch der Träger einen Anspruch\n2. für die Eignung der Leitung des Heims (Leitung) und       auf entsprechende Anpassung des Vertrags.\nder Beschäftigten.\n(6) In Verträgen mit Personen, denen Hilfe in Einrichtun-\n§4                              gen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wird,\nmüssen Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 3 genannten\nBeratung                            Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den aufgrund\nDie zuständigen Behörden informieren und beraten          des Abschnitts 7 des Bundessozialhilfegesetzes getroffe-\nnen Vereinbarungen entsprechen. Absatz 5 Satz 2 findet\n1. die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heim-            entsprechende Anwendung.\nbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und\nPflichten,                                                  (7) Das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile müssen im\nVerhältnis zu den Leistungen angemessen sein. Sie sind\n2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über      für alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Heims nach\nHeime im Sinne des § 1 und über die Rechte und           einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzie-\nPflichten der Träger und der Bewohnerinnen und           rung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von\nBewohner solcher Heime und                               betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für\n3. auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von     einen Teil eines Heims erfolgt ist. Eine Differenzierung\nHeimen im Sinne des § 1 anstreben oder derartige         nach Kostenträgern ist unzulässig. Abweichend von\nHeime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der     Satz 4 ist eine Differenzierung der Entgelte insofern zuläs-\nHeime.                                                   sig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Abschnitt 7\ndes Bundessozialhilfegesetzes über Investitionsbeträge\n§5                              oder gesondert berechnete Investitionskosten getroffen\nHeimvertrag                           worden sind.\n(1) Zwischen dem Träger und der künftigen Bewohnerin         (8) Im Heimvertrag ist für Zeiten der Abwesenheit der\noder dem künftigen Bewohner ist ein Heimvertrag abzu-        Bewohnerin oder des Bewohners eine Regelung vorzuse-\nschließen. Der Inhalt des Heimvertrags ist der Bewohnerin    hen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter\noder dem Bewohner unter Beifügung einer Ausfertigung         Aufwendungen erfolgt. Die Absätze 5 und 6 finden Anwen-\ndes Vertrags schriftlich zu bestätigen.                      dung.\n(2) Der Träger hat die künftigen Bewohnerinnen und           (9) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines\nBewohner vor Abschluss des Heimvertrags schriftlich          gesetzlichen Leistungsträgers erbracht, ist die Bewohne-\nüber den Vertragsinhalt zu informieren und sie auf die       rin oder der Bewohner unverzüglich schriftlich unter Mit-\nMöglichkeiten späterer Leistungs- und Entgeltverände-        teilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.\nrungen hinzuweisen.                                             (10) Der Träger hat die künftige Bewohnerin oder den\n(3) Im Heimvertrag sind die Rechte und Pflichten des      künftigen Bewohner bei Abschluss des Heimvertrags\nTrägers und der Bewohnerin oder des Bewohners, insbe-        schriftlich auf sein Recht hinzuweisen, sich beim Träger,\nsondere die Leistungen des Trägers und das von der           bei der zuständigen Behörde oder der Arbeitsgemein-\nBewohnerin oder dem Bewohner insgesamt zu entrich-           schaft nach § 20 Abs. 5 beraten zu lassen sowie sich über\ntende Heimentgelt, zu regeln. Der Heimvertrag muss eine      Mängel bei der Erbringung der im Heimvertrag vorgesehe-\nallgemeine Leistungsbeschreibung des Heims, insbeson-        nen Leistungen zu beschweren. Zugleich hat er die ent-\ndere der Ausstattung, enthalten. Im Heimvertrag müssen       sprechenden Anschriften mitzuteilen.\ndie Leistungen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und        (11) Erbringt der Träger die vertraglichen Leistungen\nUmfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung             ganz oder teilweise nicht oder weisen sie nicht unerheb-\neinschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und       liche Mängel auf, kann die Bewohnerin oder der Bewohner\nBetreuung entfallenden Entgelte angegeben werden.            unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche\nAußerdem müssen die weiteren Leistungen im Einzelnen         bis zu sechs Monate rückwirkend eine angemessene Kür-\ngesondert beschrieben und die jeweiligen Entgeltbe-          zung des vereinbarten Heimentgelts verlangen. Dies gilt\nstandteile hierfür gesondert angegeben werden.               nicht, soweit nach § 115 Abs. 3 des Elften Buches Sozial-\n(4) Wird die Bewohnerin oder der Bewohner nur vor-        gesetzbuch wegen desselben Sachverhaltes ein Kür-\nübergehend aufgenommen, so umfasst die Leistungs-            zungsbetrag vereinbart oder festgesetzt worden ist. Bei\npflicht des Trägers alle Betreuungsmaßnahmen, die            Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Bun-\nwährend des Aufenthalts erforderlich sind.                   dessozialhilfegesetz gewährt wird, steht der Kürzungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001              2973\nbetrag bis zur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig       wendung. Der Träger ist verpflichtet, Vertreterinnen und\ndem Sozialhilfeträger zu. Versicherten der Pflegeversiche-    Vertreter des Heimbeirats oder den Heimfürsprecher\nrung steht der Kürzungsbetrag bis zur Höhe ihres Eigen-       rechtzeitig vor der Aufnahme von Verhandlungen über\nentgelts am Heimentgelt zu; ein überschießender Betrag        Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie über Ver-\nist an die Pflegekasse auszuzahlen.                           gütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen anzuhören\nund ihnen unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die\n§6                               wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit der\ngeplanten Erhöhung zu erläutern. Außerdem ist der Träger\nAnpassungspflicht\nverpflichtet, Vertreterinnen und Vertretern des Heimbei-\n(1) Der Träger hat seine Leistungen, soweit ihm dies       rats oder dem Heimfürsprecher Gelegenheit zu einer\nmöglich ist, einem erhöhten oder verringerten Betreu-         schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese Stellung-\nungsbedarf der Bewohnerin oder des Bewohners anzu-            nahme gehört zu den Unterlagen, die der Träger rechtzei-\npassen und die hierzu erforderlichen Änderungen des           tig vor Beginn der Verhandlungen den als Kostenträgern\nHeimvertrags anzubieten. Sowohl der Träger als auch die       betroffenen Vertragsparteien vorzulegen hat. Vertreterin-\nBewohnerin oder der Bewohner können die erforderlichen        nen und Vertreter des Heimbeirats oder der Heimfürspre-\nÄnderungen des Heimvertrags verlangen. Im Heimvertrag         cher sollen auf Verlangen vom Träger zu den Verhandlun-\nkann vereinbart werden, dass der Träger das Entgelt           gen über Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie\ndurch einseitige Erklärung in angemessenem Umfang ent-        über Vergütungsvereinbarungen hinzugezogen werden.\nsprechend den angepassten Leistungen zu senken ver-           Sie sind über den Inhalt der Verhandlungen, soweit ihnen\npflichtet ist und erhöhen darf.                               im Rahmen der Verhandlungen Betriebsgeheimnisse\n(2) Der Träger hat die Änderungen der Art, des Inhalts     bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflich-\nund des Umfangs der Leistungen sowie gegebenenfalls           tet. Absatz 3 findet Anwendung.\nder Vergütung darzustellen. § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 findet       (5) Bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem\nentsprechende Anwendung.                                      Bundessozialhilfegesetz gewährt wird, wird eine Er-\n(3) Auf die Absätze 1 und 2 finden § 5 Abs. 5 bis 7 und    höhung des Entgelts nur wirksam, soweit das erhöhte Ent-\n§ 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 entsprechende An-         gelt den Vereinbarungen nach Abschnitt 7 des Bundes-\nwendung.                                                      sozialhilfegesetzes entspricht. Vertreterinnen und Vertre-\nter des Heimbeirats oder der Heimfürsprecher sollen auf\n§7                               Verlangen vom Träger an den Verhandlungen über Leis-\nErhöhung des Entgelts                      tungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen hinzu-\ngezogen werden. Im Übrigen findet Absatz 4 entspre-\n(1) Der Träger kann eine Erhöhung des Entgelts ver-        chende Anwendung.\nlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage\nverändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte           (6) Eine Kündigung des Heimvertrags zum Zwecke der\nEntgelt angemessen sind. Entgelterhöhungen aufgrund           Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.\nvon Investitionsaufwendungen des Heims sind nur zuläs-\nsig, soweit sie nach der Art des Heims betriebsnotwendig                                   §8\nsind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt\nwerden.                                                                             Vertragsdauer\n(2) Die Erhöhung des Entgelts bedarf außerdem der             (1) Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit ge-\nZustimmung der Bewohnerin oder des Bewohners. In dem          schlossen, soweit nicht im Einzelfall eine befristete Auf-\nHeimvertrag kann vereinbart werden, dass der Träger           nahme der Bewohnerin oder des Bewohners beabsichtigt\nberechtigt ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des         ist oder eine vorübergehende Aufnahme nach § 1 Abs. 3\nAbsatzes 1 das Entgelt durch einseitige Erklärung zu          vereinbart wird.\nerhöhen.\n(2) Die Bewohnerin oder der Bewohner kann den Heim-\n(3) Die Erhöhung des Entgelts wird nur wirksam, wenn       vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermo-\nsie vom Träger der Bewohnerin oder dem Bewohner               nats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündi-\ngegenüber spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an        gen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung\ndem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend gemacht      abweichend von Satz 1 jederzeit für den Zeitpunkt mög-\nwurde und die Begründung anhand der Leistungs-                lich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. Der Heim-\nbeschreibung und der Entgeltbestandteile des Heimver-         vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer\ntrags unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen          Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn der Bewohnerin\nbeschreibt, für die sich nach Abschluss des Heimvertrags      oder dem Bewohner die Fortsetzung des Heimvertrags bis\nKostensteigerungen ergeben. Die Begründung muss die           zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Hat\nvorgesehenen Änderungen darstellen und sowohl die bis-        in den Fällen des Satzes 3 der Träger den Kündigungs-\nherigen Entgeltbestandteile als auch die vorgesehenen         grund zu vertreten, hat er der Bewohnerin oder dem\nneuen Entgeltbestandteile enthalten. § 5 Abs. 3 und 5 bis 9   Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft\ngilt entsprechend. Die Bewohnerin oder der Bewohner           und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuwei-\nsowie der Heimbeirat müssen Gelegenheit erhalten, die         sen und ist zum Ersatz der Umzugskosten in angemesse-\nAngaben des Trägers durch Einsichtnahme in die Kalkula-       nem Umfang verpflichtet. Im Falle des Satzes 3 kann die\ntionsunterlagen zu überprüfen.                                Bewohnerin oder der Bewohner den Nachweis einer\n(4) Bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung         angemessenen anderweitigen Unterkunft und Betreuung\nwird eine Erhöhung des Entgelts außerdem nur wirksam,         auch dann verlangen, wenn sie oder er noch nicht gekün-\nsoweit das erhöhte Entgelt den Regelungen der Pflege-         digt hat. § 115 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nversicherung entspricht. Absatz 2 Satz 1 findet keine An-     bleibt unberührt.","2974             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001\n(3) Der Träger kann den Heimvertrag nur aus wichtigem       haltung einer Frist zulässig. Sie bedarf der schriftlichen\nGrund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere         Form und ist zu begründen.\nvor, wenn\n1. der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich einge-                                        §9\nschränkt oder in seiner Art verändert wird und die                        Abweichende Vereinbarungen\nFortsetzung des Heimvertrags für den Träger eine\nunzumutbare Härte bedeuten würde,                             Vereinbarungen, die zum Nachteil der Bewohnerin oder\ndes Bewohners von den §§ 5 bis 8 abweichen, sind\n2. der Gesundheitszustand der Bewohnerin oder des              unwirksam.\nBewohners sich so verändert hat, dass ihre oder seine\nfachgerechte Betreuung in dem Heim nicht mehr mög-                                        § 10\nlich ist,\nMitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner\n3. die Bewohnerin ihre oder der Bewohner seine vertrag-           (1) Die Bewohnerinnen und Bewohner wirken durch\nlichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass     einen Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbetriebs\ndem Träger die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr         wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen,\nzugemutet werden kann, oder                                Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. Die\n4. die Bewohnerin oder der Bewohner                            Mitwirkung bezieht sich auch auf die Sicherung einer\nangemessenen Qualität der Betreuung im Heim und auf\na) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Ent-\ndie Leistungs-, Vergütungs-, Qualitäts- und Prüfungsver-\nrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts,\neinbarungen nach § 7 Abs. 4 und 5. Sie ist auf die Verwal-\nder das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Ver-\ntung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des\nzug ist oder\nHeims zu erstrecken, wenn Leistungen im Sinne des § 14\nb) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Ter-     Abs. 2 Nr. 3 erbracht worden sind. Der Heimbeirat kann\nmine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in   bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach-\nHöhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der        und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuzie-\ndas Entgelt für zwei Monate erreicht.                 hen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 ist die Kündigung       (2) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständi-\nausgeschlossen, wenn der Träger vorher befriedigt wird.        gen Behörden fördern die Unterrichtung der Bewohnerin-\nSie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Mona-         nen und Bewohner und der Mitglieder von Heimbeiräten\nten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungs-           über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten\nanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts der Träger        des Heimbeirats, die Interessen der Bewohnerinnen und\nbefriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befrie-  Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebs zur Gel-\ndigung verpflichtet.                                           tung zu bringen.\n(5) Die Kündigung durch den Träger bedarf der schrift-         (3) Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Jahr die\nlichen Form; sie ist zu begründen.                             Bewohnerinnen und Bewohner zu einer Versammlung ein-\nladen, zu der jede Bewohnerin oder jeder Bewohner eine\n(6) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 kann der Trä-\nVertrauensperson beiziehen kann. Näheres kann in der\nger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In\nRechtsverordnung nach Absatz 5 geregelt werden.\nden übrigen Fällen des Absatzes 3 ist die Kündigung\nspätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für            (4) Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet wer-\nden Ablauf des nächsten Monats zulässig.                       den kann, werden seine Aufgaben durch einen Heimfür-\nsprecher wahrgenommen. Seine Tätigkeit ist unentgeltlich\n(7) Hat der Träger nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 gekündigt,\nund ehrenamtlich. Der Heimfürsprecher wird im Beneh-\nso hat er der Bewohnerin oder dem Bewohner eine ange-\nmen mit der Heimleitung von der zuständigen Behörde\nmessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu\nbestellt. Die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims\nzumutbaren Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen\noder deren gesetzliche Vertreter können der zuständigen\ndes Absatzes 3 Nr. 1 hat der Träger die Kosten des\nBehörde Vorschläge zur Auswahl des Heimfürsprechers\nUmzugs in angemessenem Umfang zu tragen.\nunterbreiten. Die zuständige Behörde kann von der\n(8) Mit dem Tod der Bewohnerin oder des Bewohners           Bestellung eines Heimfürsprechers absehen, wenn die\nendet das Vertragsverhältnis. Vereinbarungen über eine         Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere\nFortgeltung des Vertrags hinsichtlich der Entgeltbestand-      Weise gewährleistet ist.\nteile für Wohnraum und Investitionskosten sind zulässig,\n(5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nsoweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbe-\nund Jugend erlässt im Einvernehmen mit dem Bundes-\ntag nicht überschritten wird. In diesen Fällen ermäßigt sich\nministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bun-\ndas Entgelt um den Wert der von dem Träger ersparten\ndesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung\nAufwendungen. Bestimmungen des Heimvertrags über\nmit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die\ndie Behandlung des im Heim befindlichen Nachlasses\nWahl des Heimbeirats und die Bestellung des Heimfür-\nsowie dessen Verwahrung durch den Träger bleiben wirk-\nsprechers sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwir-\nsam.\nkung. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass auch\n(9) Wenn die Bewohnerin oder der Bewohner nur vor-          Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Be-\nübergehend aufgenommen wird, kann der Heimvertrag              wohnerinnen und Bewohner, von der zuständigen Behör-\nvon beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund            de vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der ört-\ngekündigt werden. Die Absätze 2 bis 8 sind mit Ausnahme        lichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen\ndes Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 8           Behindertenorganisationen in angemessenem Umfang in\nSatz 1 nicht anzuwenden. Die Kündigung ist ohne Ein-           den Heimbeirat gewählt werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001                2975\n§ 11                             2. die vertraglichen Leistungen erbracht werden und\nAnforderungen an den Betrieb eines Heims              3. die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen Vor-\nschriften gewährleistet ist.\n(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger\nund die Leitung                                                 (4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an\nden Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zuständige\n1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der\nBehörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen\nBewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigun-\nMaßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.\ngen schützen,\n2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die                                     § 12\nSelbstverantwortung der Bewohnerinnen und\nBewohner wahren und fördern, insbesondere bei                                      Anzeige\nbehinderten Menschen die sozialpädagogische                 (1) Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat\nBetreuung und heilpädagogische Förderung sowie           darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11 Abs. 1\nbei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende       bis 3 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätes-\nPflege unter Achtung der Menschenwürde gewähr-           tens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme\nleisten,                                                 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss\n3. eine angemessene Qualität der Betreuung der              insbesondere folgende weitere Angaben enthalten:\nBewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pfle-          1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,\ngebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in ange-\nmessener anderer Weise einschließlich der Pflege           2. die Namen und die Anschriften des Trägers und des\nnach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-             Heims,\npflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und         3. die Nutzungsart des Heims und der Räume sowie\ngesundheitliche Betreuung sichern,                            deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene\n4. die Eingliederung behinderter Menschen fördern,               Belegung der Wohnräume,\n5. den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art              4. die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen,\nund Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemes-          5. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Wer-\nsene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforder-           degang der Heimleitung und bei Pflegeheimen auch\nlichen Hilfen gewähren,                                       der Pflegedienstleitung sowie die Namen und die\nberufliche Ausbildung der Betreuungskräfte,\n6. die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine ange-\nmessene Qualität des Wohnens erbringen,                    6. die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die\nKonzeption des Heims,\n7. sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerin-\nnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und           7. einen Versorgungsvertrag nach § 72 sowie eine Leis-\nderen Umsetzung aufgezeichnet werden,                         tungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a des\nElften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung,\n8. gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behinder-\nob ein solcher Versorgungsvertrag oder eine solche\ntenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder-\nLeistungs- und Qualitätsvereinbarung angestrebt\nund Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung auf-\nwerden,\ngezeichnet werden,\n8. die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des Bundes-\n9. einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und\nsozialhilfegesetzes oder die Erklärung, ob solche Ver-\nBewohner vor Infektionen gewährleisten und sicher-\neinbarungen angestrebt werden,\nstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren\nAufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der            9. die Einzelvereinbarungen aufgrund § 39a des Fünften\nHygiene eingehalten werden, und                               Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob\nsolche Vereinbarungen angestrebt werden,\n10. sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezo-\ngen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der          10. die Unterlagen zur Finanzierung der Investitions-\nPflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter min-          kosten,\ndestens einmal im Jahr über den sachgerechten            11. ein Muster der Heimverträge sowie sonstiger verwen-\nUmgang mit Arzneimitteln beraten werden.                      deter Verträge,\n(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger    12. die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag des\n1. die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirt-         Trägers sowie\nschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims,     13. die Heimordnung, soweit eine solche vorhanden ist.\nbesitzt,\n(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben ver-\n2. sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre    langen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfül-\npersönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu    lung erforderlich sind. Stehen die Leitung, die Pflege-\nleistende Tätigkeit ausreicht,                            dienstleitung oder die Betreuungskräfte zum Zeitpunkt\n3. angemessene Entgelte verlangt und                         der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühest-\nmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme des Heim-\n4. ein Qualitätsmanagement betreibt.\nbetriebs, nachzuholen.\n(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn\n(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Ände-\n1. die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach         rungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 betref-\n§ 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist,             fen.","2976           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001\n(4) Wer den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise ein-  sind sie zu löschen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1\nzustellen oder wer die Vertragsbedingungen wesentlich zu     sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so\nändern beabsichtigt, hat dies unverzüglich der zuständi-     aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.\ngen Behörde gemäß Satz 2 anzuzeigen. Mit der Anzeige\n(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nsind Angaben über die nachgewiesene Unterkunft und\nund Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nBetreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die\nterium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundes-\ngeplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsver-\nministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit\nhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu ver-\nZustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in den\nbinden.                                                      Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das einzuhal-\ntende Verfahren näher fest.\n§ 13\n(4) Weitergehende Pflichten des Trägers eines Heims\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht               nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Pflegesatz-\n(1) Der Träger hat nach den Grundsätzen einer ord-        vereinbarungen oder Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2\nnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen           des Bundessozialhilfegesetzes bleiben unberührt.\nüber den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungs-\nmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren,                                        § 14\ndass sich aus ihnen der ordnungsgemäße Betrieb des\nHeims ergibt. Insbesondere muss ersichtlich werden:                     Leistungen an Träger und Beschäftigte\n1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Heims,         (1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten\nvon Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerbe-\n2. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der    rinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder\nRäume sowie die Belegung der Wohnräume,                 geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte\n3. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die             Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.\nAnschrift und die Ausbildung der Beschäftigten,            (2) Dies gilt nicht, wenn\nderen regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in dem\nHeim ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäf-     1. andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des\ntigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,                 Trägers abgegolten werden,\n4. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das             2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder\nGeschlecht, der Betreuungsbedarf der Bewohnerin-            gewährt werden,\nnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen            3. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines\nBewohnerinnen und Bewohnern die Pflegestufe,                Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandset-\n5. der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung           zung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims\nvon Arzneimitteln einschließlich der pharmazeuti-           versprochen oder gewährt werden,\nschen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der       4. Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus\nUnterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter           dem Heimvertrag geleistet werden und diese Leistun-\nüber den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,            gen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden\n6. die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pfle-         Entgelts nicht übersteigen. Auf Verlangen der Bewoh-\ngebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner,                    nerin oder des Bewohners können diese Sicherheiten\nauch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürg-\n7. für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen             schaft eines Kreditinstituts oder einer öffentlich-recht-\nder Behindertenhilfe Förder- und Hilfepläne ein-            lichen Körperschaft geleistet werden.\nschließlich deren Umsetzung,\n(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind\n8. die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur         zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt ver-\nQualitätssicherung,                                     rechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer\n9. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentzie-     Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr\nhenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewoh-           zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der\nnern sowie der Angabe des für die Anordnung der         Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist.\nMaßnahme Verantwortlichen,                              Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der\nBemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem\n10. die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten       Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen\nGelder oder Wertsachen.                                 nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leis-\nBetreibt der Träger mehr als ein Heim, sind für jedes Heim   tungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und\ngesonderte Aufzeichnungen zu machen. Dem Träger              Bewerbern erbracht worden sind.\nbleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und finanzielle    (4) Ist nach Absatz 2 Nr. 4 als Sicherheit eine Geldsum-\nSituation durch Vorlage der im Rahmen der Pflegebuch-        me bereitzustellen, so ist die Bewohnerin oder der Bewoh-\nführungsverordnung geforderten Bilanz sowie der Ge-          ner zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt.\nwinn- und Verlustrechnung nachzuweisen. Aufzeichnun-         Die erste Teilleistung ist zu Beginn des Vertragsverhältnis-\ngen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde\nses fällig. Der Träger hat die Geldsumme von seinem\nangelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforde-\nVermögen getrennt für jede Bewohnerin und jeden\nrungen des Satzes 1 verwendet werden.\nBewohner einzeln bei einer öffentlichen Sparkasse oder\n(2) Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1       einer Bank zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger\nsowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den           Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die\nBetrieb eines Heims fünf Jahre aufzubewahren. Danach         Zinsen stehen, auch soweit ein höherer Zinssatz erzielt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001                 2977\nwird, der Bewohnerin oder dem Bewohner zu und erhöhen           sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel\ndie Sicherheit. Abweichende Vereinbarungen zum Nach-            zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Die Heime\nteil der Bewohnerin oder des Bewohners sind unzulässig.         werden daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an\n(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mit-       den Betrieb eines Heims nach diesem Gesetz erfüllen. Der\narbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es unter-         Träger, die Leitung und die Pflegedienstleitung haben den\nsagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und             zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses\nBewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung             Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen\nGeld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der           Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und\nPflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder ge-              schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu\nwähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um gering-    erteilen. Die Aufzeichnungen nach § 13 Abs. 1 hat der\nwertige Aufmerksamkeiten handelt.                               Träger am Ort des Heims zur Prüfung vorzuhalten. Für die\nUnterlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für ange-\n(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnah-      meldete Prüfungen.\nmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen,\nsoweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die               (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwa-\nAufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die           chung des Heims beauftragten Personen sind befugt,\nLeistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden\n1. die für das Heim genutzten Grundstücke und Räume\nsind.\nzu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewoh-\n(7) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen          nerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren\nund Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundes-                     Zustimmung,\nministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundes-\nministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium            2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,\nfür Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des             3. Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 13 des Aus-\nBundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über                kunftspflichtigen im jeweiligen Heim zu nehmen,\ndie Pflichten des Trägers im Falle der Entgegennahme von\nLeistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 erlassen, insbe-       4. sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie\nsondere über die Pflichten                                          dem Heimbeirat oder dem Heimfürsprecher in Verbin-\ndung zu setzen,\n1. ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Rück-\nzahlungsansprüche zu erbringen,                            5. bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern\n2. die erhaltenen Vermögenswerte getrennt zu verwalten,             mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augen-\nschein zu nehmen,\n3. dem Leistenden vor Abschluss des Vertrags die für die\nBeurteilung des Vertrags erforderlichen Angaben, ins-      6. die Beschäftigten zu befragen.\nbesondere über die Sicherung der Rückzahlungs-             Der Träger hat diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der\nansprüche in schriftlicher Form auszuhändigen.             zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere\nIn der Rechtsverordnung kann ferner die Befugnis des            fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese\nTrägers zur Entgegennahme und Verwendung der Leis-              sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen perso-\ntungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 beschränkt werden          nenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner\nsowie Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückzahlungspflicht         nicht speichern und an Dritte übermitteln.\nnäher geregelt werden. Außerdem kann in der Rechtsver-\nordnung der Träger verpflichtet werden, die Einhaltung             (3) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-\nseiner Pflichten nach Absatz 3 und der nach den Sätzen 1        liche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und\nund 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regel-           Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und\nmäßig sowie aus besonderem Anlass prüfen zu lassen              Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken des Auskunfts-\nund den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzu-          pflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. Der Aus-\nlegen, soweit es zu einer wirksamen Überwachung erfor-          kunftspflichtige und die Bewohnerinnen und Bewohner\nderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung,       haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grund-\ninsbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die        recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1\nAuswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren            des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nRechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des           (4) Die zuständige Behörde nimmt für jedes Heim im\nPrüfungsberichts, die Verpflichtungen des Trägers               Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung vor. Sie kann\ngegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungs-          Prüfungen in größeren Abständen als nach Satz 1 vorneh-\nverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Träger            men, soweit ein Heim durch den Medizinischen Dienst der\ngeregelt werden.                                                Krankenversicherung geprüft worden ist oder ihr durch\n(8) Absatz 2 Nr. 4 gilt nicht für Versicherte der Pflegever- geeignete Nachweise unabhängiger Sachverständiger\nsicherung und für Personen, denen Hilfe in Einrichtungen        Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Anforderungen\nnach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wird.                  an den Betrieb eines Heims erfüllt sind. Das Nähere wird\ndurch Landesrecht bestimmt.\n§ 15                                 (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-\nÜberwachung                             men nach den Absätzen 1 bis 4 haben keine aufschieben-\nde Wirkung.\n(1) Die Heime werden von den zuständigen Behörden\ndurch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen                 (6) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach § 12\nüberwacht. Die Prüfungen können jederzeit angemeldet            Abs. 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehe-\noder unangemeldet erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit             nen Inbetriebnahme des Heims.","2978           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001\n(7) Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 6 sind        anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann\nauch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung ein      neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe\nHeim im Sinne von § 1 ist.                                   Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben.\n§ 15 Abs. 5 gilt entsprechend.\n(8) Die Träger können die Landesverbände der Freien\nWohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenverbände und            (3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pfle-\nandere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören,       geheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch\nunbeschadet der Zulässigkeit unangemeldeter Prüfungen,       Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Ent-\nin angemessener Weise bei Prüfungen hinzuziehen. Die         gelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den\nzuständige Behörde soll diese Verbände über den Zeit-        betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anord-\npunkt von angemeldeten Prüfungen unterrichten.               nungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Ab-\nsatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.\n(9) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\n§ 18\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-                         Beschäftigungsverbot,\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz                     kommissarische Heimleitung\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n(1) Dem Träger kann die weitere Beschäftigung der\nLeitung, eines Beschäftigten oder einer sonstigen Mit-\n§ 16                            arbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder\nBeratung bei Mängeln                      für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt\nwerden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\n(1) Sind in einem Heim Mängel festgestellt worden, so     sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht be-\nsoll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die     sitzen.\nMöglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Das\nGleiche gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 12 vor der        (2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsver-\nAufnahme des Heimbetriebs Mängel festgestellt werden.        bot nach Absatz 1 ausgesprochen und der Träger keine\nneue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die zustän-\n(2) An einer Beratung nach Absatz 1 soll der Träger der   dige Behörde, um den Heimbetrieb aufrechtzuerhalten,\nSozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des     auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für\nBundessozialhilfegesetzes bestehen, beteiligt werden. Er     eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn ihre Befugnisse nach\nist zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Aus-       den §§ 15 bis 17 nicht ausreichen und die Voraussetzun-\nwirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Die      gen für die Untersagung des Heimbetriebs vorliegen. Ihre\nSätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflegekassen oder      Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der\nsonstige Sozialversicherungsträger, sofern mit ihnen oder    zuständigen Behörde eine geeignete Heimleitung be-\nihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72,         stimmt; spätestens jedoch nach einem Jahr. Die kommis-\n75 oder 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder           sarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der\n§ 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.          bisherigen Leitung.\n(3) Ist den Bewohnerinnen und den Bewohnern auf-\ngrund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des                                      § 19\nHeimvertrags nicht zuzumuten, soll die zuständige Be-                               Untersagung\nhörde sie dabei unterstützen, eine angemessene ander-\nweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedin-           (1) Der Betrieb eines Heims ist zu untersagen, wenn die\ngungen zu finden.                                            Anforderungen des § 11 nicht erfüllt sind und Anordnun-\ngen nicht ausreichen.\n§ 17                               (2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Träger\nAnordnungen                           1. die Anzeige nach § 12 unterlassen oder unvollständige\n(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so          Angaben gemacht hat,\nkönnen gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen            2. Anordnungen nach § 17 Abs. 1 nicht innerhalb der\nwerden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder             gesetzten Frist befolgt,\nAbwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Ge-\n3. Personen entgegen einem nach § 18 ergangenen Ver-\nfährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner,\nbot beschäftigt,\nzur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegen-\nüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden             4. gegen § 14 Abs. 1, 3 oder Abs. 4 oder eine nach § 14\nPflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit             Abs. 7 erlassene Rechtsverordnung verstößt.\nzwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erfor-\n(3) Vor Aufnahme des Heimbetriebs ist eine Untersa-\nderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer\ngung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund\nAnzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs\nnach Absatz 1 oder Absatz 2 die Anzeigepflicht nach § 12\nfestgestellt werden.\nAbs. 1 Satz 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund\n(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Überein-      beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der\nstimmung mit Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des Bun-        Betriebsaufnahme zulässig. Widerspruch und Anfech-\ndessozialhilfegesetzes auszugestalten. Wenn Anordnun-        tungsklage gegen eine vorläufige Untersagung haben\ngen eine Erhöhung der Vergütung nach § 93 Abs. 2 des         keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung\nBundessozialhilfegesetzes zur Folge haben können, ist        wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen\nüber sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit    Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die\ndem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen,        Untersagung entfallen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001                2979\n§ 20                                                            § 21\nZusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften                                    Ordnungswidrigkeiten\n(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nder Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und          lässig\nBewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qua-            1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht\nlität des Wohnens und der Betreuung in den Heimen sowie           richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nzur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überwa-\n2. ein Heim betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare\nchung sind die für die Ausführung nach diesem Gesetz\nVerfügung nach § 19 Abs. 1 oder 2 untersagt worden\nzuständigen Behörden und die Pflegekassen, deren Lan-\nist,\ndesverbände, der Medizinische Dienst der Krankenver-\nsicherung und die zuständigen Träger der Sozialhilfe ver-     3. entgegen § 14 Abs. 1 sich Geld- oder geldwerte Leis-\npflichtet, eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der                  tungen versprechen oder gewähren lässt oder einer\nengen Zusammenarbeit sollen die in Satz 1 genannten               nach § 14 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung zuwi-\nBeteiligten sich gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit      derhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tat-\nkoordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur                bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nQualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln                (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nanstreben.                                                    fahrlässig\n(2) Sie sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre     1. einer Rechtsverordnung nach § 3 oder § 10 Abs. 5\nZusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich              zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nder bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse                   bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nuntereinander auszutauschen. Personenbezogene Daten           2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht\nsind vor der Übermittlung zu anonymisieren.                       richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen personen-        3. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 sich Geld- oder geldwerte\nbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pfle-          Leistungen versprechen oder gewähren lässt,\ngekassen und den Medizinischen Dienst der Krankenver-\n4. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 5 eine Auskunft nicht, nicht\nsicherung übermittelt werden, soweit dies für Zwecke\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\nnach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist.\noder entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2\nDie übermittelten Daten dürfen von den Empfängern nicht\neine Maßnahme nicht duldet oder\nzu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. Sie\nsind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen.       5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder\nDie Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in           § 18 zuwiderhandelt.\ndem die Daten gespeichert worden sind. Die Heimbe-               (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nwohnerin oder der Heimbewohner kann verlangen, über           Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzig-\ndie nach Satz 1 übermittelten Daten unterrichtet zu wer-      tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-\nden.                                                          buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\n(4) Ist die nach dem Heimgesetz zuständige Behörde\nder Auffassung, dass ein Vertrag oder eine Vereinbarung                                    § 22\nmit unmittelbarer Wirkung für ein zugelassenes Pflege-                                   Berichte\nheim geltendem Recht widerspricht, teilt sie dies der nach\nBundes- oder Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde            (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend berichtet den gesetzgebenden Körperschaf-\nmit.\nten des Bundes alle vier Jahre, erstmals im Jahre 2004,\n(5) Zur Durchführung des Absatzes 1 werden Arbeits-        über die Situation der Heime und die Betreuung der\ngemeinschaften gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte        Bewohnerinnen und Bewohner.\nder Arbeitsgemeinschaft führt die nach diesem Gesetz             (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem\nzuständige Behörde, falls nichts Abweichendes durch           Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und\nLandesrecht bestimmt ist. Die in Absatz 1 Satz 1 genann-      Jugend auf Ersuchen Auskunft über die Tatsachen zu\nten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammen-          erteilen, deren Kenntnis für die Erfüllung seiner Aufgaben\narbeit entstehenden Kosten selbst. Das Nähere ist durch       nach diesem Gesetz erforderlich ist. Daten der Bewohne-\nLandesrecht zu regeln.                                        rinnen und Bewohner dürfen nur in anonymisierter Form\n(6) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 5 arbeiten       übermittelt werden.\nmit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kom-          (3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, alle zwei\nmunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren         Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser Bericht\nVereinigungen, den Verbänden der Bewohnerinnen und            ist zu veröffentlichen.\nBewohner und den Verbänden der Pflegeberufe sowie\nden Betreuungsbehörden vertrauensvoll zusammen.\n§ 23\n(7) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde eine             Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes\nArbeitsgemeinschaft im Sinne von § 95 des Bundessozial-\nhilfegesetzes, so sind im Rahmen dieser Arbeitsgemein-           (1) Die Landesregierungen bestimmen die für die Durch-\nschaft auch Fragen der bedarfsgerechten Planung zur           führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.\nErhaltung und Schaffung der in § 1 genannten Heime in            (2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sollen Perso-\npartnerschaftlicher Zusammenarbeit zu beraten.                nen betraut werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlich-","2980          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001\nkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben   Anforderungen der nach § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsver-\nentsprechende Ausbildung erhalten haben oder beson-         ordnungen teilweise befreien, wenn dies im Sinne der\ndere berufliche Erfahrung besitzen.                         Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen dringend\n(3) Die Landesregierungen haben sicherzustellen, dass    geboten erscheint und hierdurch der Zweck des Gesetzes\nnach § 2 Abs. 1 nicht gefährdet wird.\ndie Aufgabenwahrnehmung durch die zuständigen Be-\nhörden nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder        (2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht\nbeeinträchtigt wird.                                        durch förmlichen Bescheid und ist auf höchstens vier\nJahre zu befristen. Die Rechte zur Überwachung nach den\n§ 24                             §§ 15, 17, 18 und 19 bleiben durch die Ausnahmegeneh-\nmigung unberührt.\nAnwendbarkeit der Gewerbeordnung\nAuf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen-\nden Heime, die gewerblich betrieben werden, finden die                                   § 26\nVorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit                              Übergangsvorschriften\nnicht dieses Gesetz besondere Bestimmungen enthält.\n(1) Rechte und Pflichten aufgrund von Heimverträgen,\ndie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen\n§ 25\nworden sind, richten sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens\nFortgeltung von Rechtsverordnungen                des Gesetzes an nach dem neuen Recht.\nRechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Ge-        (2) Eine schriftliche Anpassung der vor Inkrafttreten die-\nsetzes auf Grund des § 38 Satz 1 Nr. 10 und Sätze 2 bis 4   ses Gesetzes geschlossenen Heimverträge an die Vor-\nder Gewerbeordnung erlassen worden sind, gelten bis zu      schriften dieses Gesetzes muss erst erfolgen, sobald sich\nihrer Aufhebung durch die Rechtsverordnungen nach den       Leistungen oder Entgelt aufgrund des § 6 oder § 7 ver-\n§§ 3 und 13 fort, soweit sie nicht den Vorschriften dieses  ändern, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses\nGesetzes widersprechen.                                     Gesetzes.\n§ 25a                                (3) Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner sowie\nderen Rechtsnachfolger aus Heimverträgen wegen feh-\nErprobungsregelungen                       lender Wirksamkeit von Entgelterhöhungen nach § 4c des\n(1) Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise auf        Heimgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Geset-\nAntrag den Träger von den Anforderungen des § 10, wenn      zes geltenden Fassung können gegen den Träger nur\ndie Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die      innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Geset-\nKonzeption sie nicht erforderlich macht, oder von den       zes geltend gemacht werden."]}