{"id":"bgbl1-2001-57-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":57,"date":"2001-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/57#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_57.pdf#page=12","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes","law_date":"2001-11-05T00:00:00Z","page":2960,"pdf_page":12,"num_pages":10,"content":["2960            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Heimgesetzes\nVom 5. November 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  2. § 1 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       a) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:\n„(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne\nArtikel 1                                      dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem\nÄnderung des Heimgesetzes                                 Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebe-\ndürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen,\nDas Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                        ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung\nvom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069), zuletzt geändert               und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vor-\ndurch Artikel 64 der Verordnung vom 29. Oktober 2001                      zuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel\n(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:                               und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unab-\nhängig sind und entgeltlich betrieben werden.\n1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:                         (2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohn-\n„I n h a l t s ü b e r s i c h t                   raum durch Verträge mit Dritten oder auf andere\n§ 1 Anwendungsbereich                                                 Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung\nund Verpflegung angeboten werden, begründet\n§ 2 Zweck des Gesetzes                                                allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies\n§ 3 Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen                          gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich ver-\npflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen\n§ 4 Beratung\nwie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst-\n§ 5 Heimvertrag                                                       und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern\n§ 6 Anpassungspflicht                                                 anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis\nzur Miete von untergeordneter Bedeutung ist.\n§ 7 Erhöhung des Entgelts\nDieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter\n§ 8 Vertragsdauer                                                     vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und wei-\n§ 9 Abweichende Vereinbarungen                                        tergehende Betreuungsleistungen von bestimm-\nten Anbietern anzunehmen.\n§ 10 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner\n(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne\n§ 11 Anforderungen an den Betrieb eines Heims                         des Absatzes 1, die der vorübergehenden Auf-\n§ 12 Anzeige                                                          nahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie\n§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht                          auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14\nAbs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwen-\n§ 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte                            dung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel\n§ 15 Überwachung                                                      mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit\nder Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürspre-\n§ 16 Beratung bei Mängeln\ncher zu bestellen ist.\n§ 17 Anordnungen\n(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes\n§ 18 Beschäftigungsverbot, kommissarische Heim-                       ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzu-\nleitung                                                       sehen.\n§ 19 Untersagung                                                          (5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der\n§ 20 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften                            Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der\n§§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7.\n§ 21 Ordnungswidrigkeiten\nNimmt die Einrichtung in der Regel mindestens\n§ 22 Berichte                                                         sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe\n§ 23 Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes                      Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestel-\nlen ist.“\n§ 24 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6. Nach Satz 2\n§ 25 Fortgeltung von Rechtsverordnungen                               wird folgender Satz 3 angefügt:\n§ 25a Erprobungsregelungen                                            „Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufs-\n§ 26 Übergangsvorschriften“.                                          bildungs- und Berufsförderungswerke.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001             2961\n3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                            3. auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung\nvon Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder der-\n„(1) Zweck des Gesetzes ist es,\nartige Heime betreiben, bei der Planung und dem\n1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse                 Betrieb der Heime.\nder Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen\nvor Beeinträchtigungen zu schützen,                                                   §5\n2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und                                      Heimvertrag\ndie Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und\n(1) Zwischen dem Träger und der künftigen Bewoh-\nBewohner zu wahren und zu fördern,\nnerin oder dem künftigen Bewohner ist ein Heimver-\n3. die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger)           trag abzuschließen. Der Inhalt des Heimvertrags ist\ngegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern                der Bewohnerin oder dem Bewohner unter Beifügung\nobliegenden Pflichten zu sichern,                        einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestä-\ntigen.\n4. die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner\nzu sichern,                                                 (2) Der Träger hat die künftigen Bewohnerinnen und\nBewohner vor Abschluss des Heimvertrags schriftlich\n5. eine dem allgemein anerkannten Stand der fach-\nüber den Vertragsinhalt zu informieren und sie auf die\nlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des\nMöglichkeiten späterer Leistungs- und Entgeltver-\nWohnens und der Betreuung zu sichern,\nänderungen hinzuweisen.\n6. die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern\n(3) Im Heimvertrag sind die Rechte und Pflichten\nsowie\ndes Trägers und der Bewohnerin oder des Bewoh-\n7. die Zusammenarbeit der für die Durchführung die-           ners, insbesondere die Leistungen des Trägers und\nses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trä-           das von der Bewohnerin oder dem Bewohner ins-\ngern und deren Verbänden, den Pflegekassen,              gesamt zu entrichtende Heimentgelt, zu regeln. Der\ndem Medizinischen Dienst der Krankenversiche-            Heimvertrag muss eine allgemeine Leistungsbe-\nrung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.“      schreibung des Heims, insbesondere der Ausstat-\ntung, enthalten. Im Heimvertrag müssen die Leistun-\n4. Die §§ 3 bis 8 werden durch folgende Vorschriften             gen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und Umfang\nersetzt:                                                      der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung ein-\n„§ 3                                schließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und\nBetreuung entfallenden Entgelte angegeben werden.\nLeistungen des Heims, Rechtsverordnungen               Außerdem müssen die weiteren Leistungen im Einzel-\n(1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen          nen gesondert beschrieben und die jeweiligen Ent-\nnach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fach-            geltbestandteile hierfür gesondert angegeben wer-\nlicher Erkenntnisse zu erbringen.                             den.\n(2) Zur Durchführung des § 2 kann das Bundes-                (4) Wird die Bewohnerin oder der Bewohner nur\nministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend          vorübergehend aufgenommen, so umfasst die Leis-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                 tungspflicht des Trägers alle Betreuungsmaßnahmen,\nWirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium             die während des Aufenthalts erforderlich sind.\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, dem Bun-                    (5) In Verträgen mit Personen, die Leistungen nach\ndesministerium für Gesundheit und dem Bundes-                 den §§ 41, 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetz-\nministerium für Arbeit und Sozialordnung durch                buch in Anspruch nehmen (Leistungsempfänger der\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               Pflegeversicherung), müssen Art, Inhalt und Umfang\ndem allgemein anerkannten Stand der fachlichen                der in Absatz 3 genannten Leistungen sowie die\nErkenntnisse entsprechende Regelungen (Mindest-               jeweiligen Entgelte den im Siebten und Achten Kapitel\nanforderungen) erlassen                                       oder den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels\n1. für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufent-             des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen\nhalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die         Regelungen (Regelungen der Pflegeversicherung)\nVerkehrsflächen, sanitären Anlagen und die tech-         entsprechen sowie die gesondert berechenbaren\nnischen Einrichtungen,                                   Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 und 4 des Elften\nBuches Sozialgesetzbuch) gesondert ausgewiesen\n2. für die Eignung der Leitung des Heims (Leitung)            werden. Entsprechen Art, Inhalt oder Umfang der\nund der Beschäftigten.                                   Leistungen oder Entgelte nicht den Regelungen der\nPflegeversicherung, haben sowohl der Leistungs-\n§4                                empfänger der Pflegeversicherung als auch der Trä-\nBeratung                             ger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung\ndes Vertrags.\nDie zuständigen Behörden informieren und beraten\n(6) In Verträgen mit Personen, denen Hilfe in Ein-\n1. die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heim-\nrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ge-\nbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und\nwährt wird, müssen Art, Inhalt und Umfang der in\nPflichten,\nAbsatz 3 genannten Leistungen sowie die jeweiligen\n2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben,            Entgelte den aufgrund des Abschnitts 7 des Bundes-\nüber Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte          sozialhilfegesetzes getroffenen Vereinbarungen ent-\nund Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen           sprechen. Absatz 5 Satz 2 findet entsprechende\nund Bewohner solcher Heime und                           Anwendung.","2962          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001\n(7) Das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile müs-           (2) Der Träger hat die Änderungen der Art, des\nsen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen               Inhalts und des Umfangs der Leistungen sowie gege-\nsein. Sie sind für alle Bewohnerinnen und Bewohner           benenfalls der Vergütung darzustellen. § 5 Abs. 3\neines Heims nach einheitlichen Grundsätzen zu                Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.\nbemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit\n(3) Auf die Absätze 1 und 2 finden § 5 Abs. 5 bis 7\neine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen\nund § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 entsprechen-\nInvestitionsaufwendungen nur für einen Teil eines\nde Anwendung.\nHeims erfolgt ist. Eine Differenzierung nach Kosten-\nträgern ist unzulässig. Abweichend von Satz 4 ist eine                                  §7\nDifferenzierung der Entgelte insofern zulässig, als Ver-\nErhöhung des Entgelts\ngütungsvereinbarungen nach dem Abschnitt 7 des\nBundessozialhilfegesetzes über Investitionsbeträge              (1) Der Träger kann eine Erhöhung des Entgelts\noder gesondert berechnete Investitionskosten ge-             verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungs-\ntroffen worden sind.                                         grundlage verändert und sowohl die Erhöhung als\n(8) Im Heimvertrag ist für Zeiten der Abwesenheit         auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Entgelt-\nder Bewohnerin oder des Bewohners eine Regelung              erhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen\nvorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstat-            des Heims sind nur zulässig, soweit sie nach der Art\ntung ersparter Aufwendungen erfolgt. Die Absätze 5           des Heims betriebsnotwendig sind und nicht durch\nund 6 finden Anwendung.                                      öffentliche Förderung gedeckt werden.\n(9) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines            (2) Die Erhöhung des Entgelts bedarf außerdem der\ngesetzlichen Leistungsträgers erbracht, ist die Be-          Zustimmung der Bewohnerin oder des Bewohners. In\nwohnerin oder der Bewohner unverzüglich schriftlich          dem Heimvertrag kann vereinbart werden, dass der\nunter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.      Träger berechtigt ist, bei Vorliegen der Voraussetzun-\ngen des Absatzes 1 das Entgelt durch einseitige\n(10) Der Träger hat die künftige Bewohnerin oder          Erklärung zu erhöhen.\nden künftigen Bewohner bei Abschluss des Heimver-\ntrags schriftlich auf sein Recht hinzuweisen, sich beim         (3) Die Erhöhung des Entgelts wird nur wirksam,\nTräger, bei der zuständigen Behörde oder der Arbeits-        wenn sie vom Träger der Bewohnerin oder dem\ngemeinschaft nach § 20 Abs. 5 beraten zu lassen              Bewohner gegenüber spätestens vier Wochen vor\nsowie sich über Mängel bei der Erbringung der im             dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll,\nHeimvertrag vorgesehenen Leistungen zu beschwe-              schriftlich geltend gemacht wurde und die Begrün-\nren. Zugleich hat er die entsprechenden Anschriften          dung anhand der Leistungsbeschreibung und der\nmitzuteilen.                                                 Entgeltbestandteile des Heimvertrags unter Angabe\ndes Umlagemaßstabs die Positionen beschreibt, für\n(11) Erbringt der Träger die vertraglichen Leistun-       die sich nach Abschluss des Heimvertrags Kosten-\ngen ganz oder teilweise nicht oder weisen sie nicht          steigerungen ergeben. Die Begründung muss die vor-\nunerhebliche Mängel auf, kann die Bewohnerin oder            gesehenen Änderungen darstellen und sowohl die\nder Bewohner unbeschadet weitergehender zivil-               bisherigen Entgeltbestandteile als auch die vorgese-\nrechtlicher Ansprüche bis zu sechs Monate rückwir-           henen neuen Entgeltbestandteile enthalten. § 5 Abs. 3\nkend eine angemessene Kürzung des vereinbarten               und 5 bis 9 gilt entsprechend. Die Bewohnerin oder\nHeimentgelts verlangen. Dies gilt nicht, soweit nach         der Bewohner sowie der Heimbeirat müssen Gele-\n§ 115 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch              genheit erhalten, die Angaben des Trägers durch\nwegen desselben Sachverhaltes ein Kürzungsbetrag             Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu über-\nvereinbart oder festgesetzt worden ist. Bei Personen,        prüfen.\ndenen Hilfe in Einrichtungen nach dem Bundessozial-\nhilfegesetz gewährt wird, steht der Kürzungsbetrag              (4) Bei Leistungsempfängern der Pflegeversiche-\nbis zur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig             rung wird eine Erhöhung des Entgelts außerdem nur\ndem Sozialhilfeträger zu. Versicherten der Pflegever-        wirksam, soweit das erhöhte Entgelt den Regelungen\nsicherung steht der Kürzungsbetrag bis zur Höhe              der Pflegeversicherung entspricht. Absatz 2 Satz 1\nihres Eigenentgelts am Heimentgelt zu; ein über-             findet keine Anwendung. Der Träger ist verpflichtet,\nschießender Betrag ist an die Pflegekasse auszu-             Vertreterinnen und Vertreter des Heimbeirats oder\nzahlen.                                                      den Heimfürsprecher rechtzeitig vor der Aufnahme\nvon Verhandlungen über Leistungs- und Qualitätsver-\n§6                               einbarungen sowie über Vergütungsvereinbarungen\nmit den Pflegekassen anzuhören und ihnen unter Vor-\nAnpassungspflicht\nlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche\n(1) Der Träger hat seine Leistungen, soweit ihm dies      Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten\nmöglich ist, einem erhöhten oder verringerten Betreu-        Erhöhung zu erläutern. Außerdem ist der Träger ver-\nungsbedarf der Bewohnerin oder des Bewohners                 pflichtet, Vertreterinnen und Vertretern des Heimbei-\nanzupassen und die hierzu erforderlichen Änderun-            rats oder dem Heimfürsprecher Gelegenheit zu einer\ngen des Heimvertrags anzubieten. Sowohl der Träger           schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese Stel-\nals auch die Bewohnerin oder der Bewohner können             lungnahme gehört zu den Unterlagen, die der Träger\ndie erforderlichen Änderungen des Heimvertrags ver-          rechtzeitig vor Beginn der Verhandlungen den als\nlangen. Im Heimvertrag kann vereinbart werden, dass          Kostenträgern betroffenen Vertragsparteien vorzu-\nder Träger das Entgelt durch einseitige Erklärung in         legen hat. Vertreterinnen und Vertreter des Heimbei-\nangemessenem Umfang entsprechend den ange-                   rats oder der Heimfürsprecher sollen auf Verlangen\npassten Leistungen zu senken verpflichtet ist und            vom Träger zu den Verhandlungen über Leistungs-\nerhöhen darf.                                                und Qualitätsvereinbarungen sowie über Vergütungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001                 2963\nvereinbarungen hinzugezogen werden. Sie sind über                 a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der\nden Inhalt der Verhandlungen, soweit ihnen im Rah-                    Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des\nmen der Verhandlungen Betriebsgeheimnisse be-                         Entgelts, der das Entgelt für einen Monat über-\nkannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflich-                  steigt, im Verzug ist oder\ntet. Absatz 3 findet Anwendung.\nb) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei\n(5) Bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach                Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Ent-\ndem Bundessozialhilfegesetz gewährt wird, wird eine                   gelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekom-\nErhöhung des Entgelts nur wirksam, soweit das                         men ist, der das Entgelt für zwei Monate\nerhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach Abschnitt 7                   erreicht.\ndes Bundessozialhilfegesetzes entspricht. Vertrete-\nrinnen und Vertreter des Heimbeirats oder der Heim-              (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 ist die Kündi-\nfürsprecher sollen auf Verlangen vom Träger an den            gung ausgeschlossen, wenn der Träger vorher befrie-\nVerhandlungen über Leistungs-, Vergütungs- und                digt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf\nPrüfungsvereinbarungen hinzugezogen werden. Im                von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit\nÜbrigen findet Absatz 4 entsprechende Anwendung.              des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen\nEntgelts der Träger befriedigt wird oder eine öffent-\n(6) Eine Kündigung des Heimvertrags zum Zwecke             liche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.\nder Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.\n(5) Die Kündigung durch den Träger bedarf der\n§8                                 schriftlichen Form; sie ist zu begründen.\nVertragsdauer                               (6) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 kann der\n(1) Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit              Träger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi-\ngeschlossen, soweit nicht im Einzelfall eine befristete       gen. In den übrigen Fällen des Absatzes 3 ist die Kün-\nAufnahme der Bewohnerin oder des Bewohners be-                digung spätestens am dritten Werktag eines Kalen-\nabsichtigt ist oder eine vorübergehende Aufnahme              dermonats für den Ablauf des nächsten Monats\nnach § 1 Abs. 3 vereinbart wird.                              zulässig.\n(2) Die Bewohnerin oder der Bewohner kann den                 (7) Hat der Träger nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 gekün-\nHeimvertrag spätestens am dritten Werktag eines               digt, so hat er der Bewohnerin oder dem Bewohner\nKalendermonats für den Ablauf desselben Monats                eine angemessene anderweitige Unterkunft und\nschriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts         Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuwei-\nist eine Kündigung abweichend von Satz 1 jederzeit            sen. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 hat der Träger\nfür den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirk-          die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu\nsam werden soll. Der Heimvertrag kann aus wich-               tragen.\ntigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist                (8) Mit dem Tod der Bewohnerin oder des Bewoh-\ngekündigt werden, wenn der Bewohnerin oder dem                ners endet das Vertragsverhältnis. Vereinbarungen\nBewohner die Fortsetzung des Heimvertrags bis zum             über eine Fortgeltung des Vertrags hinsichtlich der\nAblauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Hat in        Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitions-\nden Fällen des Satzes 3 der Träger den Kündigungs-            kosten sind zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei\ngrund zu vertreten, hat er der Bewohnerin oder dem            Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten\nBewohner eine angemessene anderweitige Unter-\nwird. In diesen Fällen ermäßigt sich das Entgelt um\nkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen\nden Wert der von dem Träger ersparten Aufwendun-\nnachzuweisen und ist zum Ersatz der Umzugskosten\ngen. Bestimmungen des Heimvertrags über die\nin angemessenem Umfang verpflichtet. Im Falle des\nBehandlung des im Heim befindlichen Nachlasses\nSatzes 3 kann die Bewohnerin oder der Bewohner\nsowie dessen Verwahrung durch den Träger bleiben\nden Nachweis einer angemessenen anderweitigen\nwirksam.\nUnterkunft und Betreuung auch dann verlangen,\nwenn sie oder er noch nicht gekündigt hat. § 115                 (9) Wenn die Bewohnerin oder der Bewohner nur\nAbs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt              vorübergehend aufgenommen wird, kann der Heim-\nunberührt.                                                    vertrag von beiden Vertragsparteien nur aus wichti-\n(3) Der Träger kann den Heimvertrag nur aus wich-          gem Grund gekündigt werden. Die Absätze 2 bis 8\ntigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt ins-          sind mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 und 3\nbesondere vor, wenn                                           und des Absatzes 8 Satz 1 nicht anzuwenden. Die\nKündigung ist ohne Einhaltung einer Frist zulässig. Sie\n1. der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich ein-         bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.“\ngeschränkt oder in seiner Art verändert wird und\ndie Fortsetzung des Heimvertrags für den Träger\n5. Der bisherige § 4d wird § 9 und die Wörter „des\neine unzumutbare Härte bedeuten würde,\nBewohners“ werden durch die Wörter „der Bewoh-\n2. der Gesundheitszustand der Bewohnerin oder des             nerin oder des Bewohners“ sowie die Angabe „§§ 4\nBewohners sich so verändert hat, dass ihre oder           bis 4c“ durch die Angabe „§§ 5 bis 8“ ersetzt.\nseine fachgerechte Betreuung in dem Heim nicht\nmehr möglich ist,                                      6. Die §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:\n3. die Bewohnerin ihre oder der Bewohner seine\n„§ 10\nvertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich ver-\nletzt, dass dem Träger die Fortsetzung des Ver-               Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner\ntrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder                 (1) Die Bewohnerinnen und Bewohner wirken durch\n4. die Bewohnerin oder der Bewohner                           einen Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbe-","2964          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001\ntriebs wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedin-           2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und\ngungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeit-                    die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und\ngestaltung mit. Die Mitwirkung bezieht sich auch auf              Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei\ndie Sicherung einer angemessenen Qualität der                     behinderten Menschen die sozialpädagogische\nBetreuung im Heim und auf die Leistungs-, Vergü-                  Betreuung und heilpädagogische Förderung so-\ntungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarungen nach                wie bei Pflegebedürftigen eine humane und akti-\n§ 7 Abs. 4 und 5. Sie ist auf die Verwaltung sowie die            vierende Pflege unter Achtung der Menschen-\nGeschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims zu                    würde gewährleisten,\nerstrecken, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2\n3. eine angemessene Qualität der Betreuung der\nNr. 3 erbracht worden sind. Der Heimbeirat kann bei\nBewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie\nder Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach-\npflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in\nund sachkundige Personen seines Vertrauens hinzu-\nangemessener anderer Weise einschließlich der\nziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.\nPflege nach dem allgemein anerkannten Stand\n(2) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zu-               medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die\nständigen Behörden fördern die Unterrichtung der                  ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,\nBewohnerinnen und Bewohner und der Mitglieder von             4. die Eingliederung behinderter Menschen fördern,\nHeimbeiräten über die Wahl und die Befugnisse sowie\ndie Möglichkeiten des Heimbeirats, die Interessen der         5. den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach\nBewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten                     Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit\ndes Heimbetriebs zur Geltung zu bringen.                          angemessene Lebensgestaltung ermöglichen\nund die erforderlichen Hilfen gewähren,\n(3) Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Jahr\ndie Bewohnerinnen und Bewohner zu einer Versamm-              6. die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine\nlung einladen, zu der jede Bewohnerin oder jeder                  angemessene Qualität des Wohnens erbringen,\nBewohner eine Vertrauensperson beiziehen kann.                7. sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewoh-\nNäheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 5                nerinnen und Bewohner Pflegeplanungen auf-\ngeregelt werden.                                                  gestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet\n(4) Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet         werden,\nwerden kann, werden seine Aufgaben durch einen                8. gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behin-\nHeimfürsprecher wahrgenommen. Seine Tätigkeit ist                 dertenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner\nunentgeltlich und ehrenamtlich. Der Heimfürsprecher               Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren\nwird im Benehmen mit der Heimleitung von der                      Umsetzung aufgezeichnet werden,\nzuständigen Behörde bestellt. Die Bewohnerinnen\nund Bewohner des Heims oder deren gesetzliche Ver-            9. einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen\ntreter können der zuständigen Behörde Vorschläge                  und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und\nzur Auswahl des Heimfürsprechers unterbreiten. Die                sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für\nzuständige Behörde kann von der Bestellung eines                  ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforde-\nHeimfürsprechers absehen, wenn die Mitwirkung der                 rungen der Hygiene eingehalten werden, und\nBewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise                  10. sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohner-\ngewährleistet ist.                                                bezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und\ndie in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mit-\n(5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\narbeiter mindestens einmal im Jahr über den\nFrauen und Jugend erlässt im Einvernehmen mit dem\nsachgerechten Umgang mit Arzneimitteln bera-\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und\nten werden.\ndem Bundesministerium für Gesundheit durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                (2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der\nRegelungen über die Wahl des Heimbeirats und die             Träger\nBestellung des Heimfürsprechers sowie über Art,\n1. die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die\nUmfang und Form ihrer Mitwirkung. In der Rechtsver-\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des\nordnung ist vorzusehen, dass auch Angehörige und\nHeims, besitzt,\nsonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen\nund Bewohner, von der zuständigen Behörde vorge-             2. sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und\nschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen               ihre persönliche und fachliche Eignung für die von\nSeniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen               ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,\nBehindertenorganisationen in angemessenem Um-\n3. angemessene Entgelte verlangt und\nfang in den Heimbeirat gewählt werden können.\n4. ein Qualitätsmanagement betreibt.\n§ 11                               (3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn\nAnforderungen an den Betrieb eines Heims               1. die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen\n(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der             nach § 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet\nTräger und die Leitung                                          ist,\n2. die vertraglichen Leistungen erbracht werden und\n1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse\nder Bewohnerinnen und Bewohner vor Beein-               3. die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen\nträchtigungen schützen,                                    Vorschriften gewährleistet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001                2965\n(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderun-              (4) Wer den Betrieb eines Heims ganz oder teil-\ngen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die          weise einzustellen oder wer die Vertragsbedingungen\nzuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die           wesentlich zu ändern beabsichtigt, hat dies unverzüg-\nnotwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergrei-               lich der zuständigen Behörde gemäß Satz 2 anzu-\nfen.                                                          zeigen. Mit der Anzeige sind Angaben über die nach-\n§ 12                                 gewiesene Unterkunft und Betreuung der Bewohne-\nAnzeige                                rinnen und Bewohner und die geplante ordnungs-\ngemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den\n(1) Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will,             Bewohnerinnen und Bewohnern zu verbinden.“\nhat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11\nAbs. 1 bis 3 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine          7. Der bisherige § 8 wird § 13 und wie folgt geändert:\nAbsicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen\nInbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.             a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nDie Anzeige muss insbesondere folgende weitere                       „(1) Der Träger hat nach den Grundsätzen einer\nAngaben enthalten:                                                 ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Auf-\n1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsauf-                   zeichnungen über den Betrieb des Heims zu\nnahme,                                                       machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen\nund deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass\n2. die Namen und die Anschriften des Trägers und                 sich aus ihnen der ordnungsgemäße Betrieb\ndes Heims,                                                   des Heims ergibt. Insbesondere muss ersichtlich\n3. die Nutzungsart des Heims und der Räume sowie                 werden:\nderen Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene                 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des\nBelegung der Wohnräume,                                           Heims,\n4. die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen,                    2. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die\n5. den Namen, die berufliche Ausbildung und den                       Größe der Räume sowie die Belegung der\nWerdegang der Heimleitung und bei Pflege-                         Wohnräume,\nheimen auch der Pflegedienstleitung sowie die                  3. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum,\nNamen und die berufliche Ausbildung der Betreu-                   die Anschrift und die Ausbildung der Beschäf-\nungskräfte,                                                       tigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von\n6. die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die                     ihnen in dem Heim ausgeübte Tätigkeit und\nKonzeption des Heims,                                             die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses\nsowie die Dienstpläne,\n7. einen Versorgungsvertrag nach § 72 sowie eine\nLeistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a                4. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum,\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die                       das Geschlecht, der Betreuungsbedarf der\nErklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag                      Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pfle-\noder eine solche Leistungs- und Qualitätsverein-                  gebedürftigen Bewohnerinnen und Bewoh-\nbarung angestrebt werden,                                         nern die Pflegestufe,\n8. die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des Bun-                    5. der Erhalt, die Aufbewahrung und die Ver-\ndessozialhilfegesetzes oder die Erklärung, ob                     abreichung von Arzneimitteln einschließlich\nsolche Vereinbarungen angestrebt werden,                          der pharmazeutischen Überprüfung der Arz-\nneimittelvorräte und der Unterweisung der\n9. die Einzelvereinbarungen aufgrund § 39a des                        Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den\nFünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Er-                      sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,\nklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt\nwerden,                                                        6. die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe\nfür pflegebedürftige Bewohnerinnen und Be-\n10. die Unterlagen zur Finanzierung der Investitions-                  wohner,\nkosten,\n7. für Bewohnerinnen und Bewohner von Ein-\n11. ein Muster der Heimverträge sowie sonstiger ver-                   richtungen der Behindertenhilfe Förder- und\nwendeter Verträge,                                                Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung,\n12. die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag des                 8. die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung so-\nTrägers sowie                                                     wie zur Qualitätssicherung,\n13. die Heimordnung, soweit eine solche vorhanden                   9. die freiheitsbeschränkenden und die freiheits-\nist.                                                              entziehenden Maßnahmen bei Bewohnerin-\n(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben                     nen und Bewohnern sowie der Angabe des\nverlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Auf-                        für die Anordnung der Maßnahme Verantwort-\ngabenerfüllung erforderlich sind. Stehen die Leitung,                  lichen,\ndie Pflegedienstleitung oder die Betreuungskräfte                 10. die für die Bewohnerinnen und Bewohner ver-\nzum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mit-                walteten Gelder oder Wertsachen.\nteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens\nBetreibt der Träger mehr als ein Heim, sind für\nvor Aufnahme des Heimbetriebs, nachzuholen.\njedes Heim gesonderte Aufzeichnungen zu\n(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich                  machen. Dem Träger bleibt es vorbehalten, seine\nÄnderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Ab-                      wirtschaftliche und finanzielle Situation durch Vor-\nsatz 1 betreffen.                                                 lage der im Rahmen der Pflegebuchführungsver-","2966           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001\nordnung geforderten Bilanz sowie der Gewinn-                   werte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus\nund Verlustrechnung nachzuweisen. Aufzeichnun-                 dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu\ngen, die für andere Stellen als die zuständige                 lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um gering-\nBehörde angelegt worden sind, können zur Erfül-                wertige Aufmerksamkeiten handelt.“\nlung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet\ne) In Absatz 6 wird das Wort „Bewohner“ durch die\nwerden.\nWörter „Bewohnerinnen und Bewohner“ ersetzt.\n(2) Der Träger hat die Aufzeichnungen nach\nf) In Absatz 7 werden die Wörter „Bundesministe-\nAbsatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und\nrium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundes-\nBelege über den Betrieb eines Heims fünf Jahre\nministerium für Wirtschaft und Technologie“\naufzubewahren. Danach sind sie zu löschen. Die\nersetzt.\nAufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie\npersonenbezogene Daten enthalten, so aufzube-              g) In Absatz 8 wird das Wort „sozialen“ gestrichen\nwahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.“                    und werden die Wörter „und für Personen, denen\nHilfe in Einrichtungen nach dem Bundessozial-\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „den §§ 93 bis 94“\nhilfegesetz gewährt wird.“ angefügt.\ndurch die Angabe „§ 93 Abs. 2“ ersetzt.\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                              9. Die §§ 15 bis 18 werden wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Bewohnern“ durch die                                      „§ 15\nWörter „Bewohnerinnen und Bewohnern oder den                                     Überwachung\nBewerberinnen und Bewerbern um einen Heim-\nplatz“ und die Angabe „§ 4“ durch die Angabe                  (1) Die Heime werden von den zuständigen Behör-\n„§ 5“ ersetzt.                                             den durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prü-\nfungen überwacht. Die Prüfungen können jederzeit\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die          angemeldet oder unangemeldet erfolgen. Prüfungen\nAngabe „§ 5“ ersetzt.                                      zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das\nIn Absatz 2 Nr. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz          Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht\neingefügt:                                                 werden kann. Die Heime werden daraufhin überprüft,\nob sie die Anforderungen an den Betrieb eines Heims\n„Auf Verlangen der Bewohnerin oder des Bewoh-              nach diesem Gesetz erfüllen. Der Träger, die Leitung\nners können diese Sicherheiten auch durch Stel-            und die Pflegedienstleitung haben den zuständigen\nlung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines          Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes\nKreditinstituts oder einer öffentlich-rechtlichen          und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen\nKörperschaft geleistet werden.“                            Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgelt-\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:             lich zu erteilen. Die Aufzeichnungen nach § 13 Abs. 1\nhat der Träger am Ort des Heims zur Prüfung vorzu-\n„Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapital-        halten. Für die Unterlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 gilt\nnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind          dies nur für angemeldete Prüfungen.\nder Bewohnerin oder dem Bewohner gegen-\nüber durch jährliche Abrechnungen nachzu-               (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Über-\nweisen.“                                             wachung des Heims beauftragten Personen sind\nbefugt,\nbb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „1 und 2“\ndurch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.                  1. die für das Heim genutzten Grundstücke und\nRäume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht\nd) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:                  der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen,\n„(4) Ist nach Absatz 2 Nr. 4 als Sicherheit eine             nur mit deren Zustimmung,\nGeldsumme bereitzustellen, so ist die Bewohnerin           2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,\noder der Bewohner zu drei gleichen monatlichen\nTeilleistungen berechtigt. Die erste Teilleistung ist      3. Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 13 des Aus-\nzu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Der                kunftspflichtigen im jeweiligen Heim zu nehmen,\nTräger hat die Geldsumme von seinem Vermögen               4. sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern so-\ngetrennt für jede Bewohnerin und jeden Bewohner                wie dem Heimbeirat oder dem Heimfürsprecher in\neinzeln bei einer öffentlichen Sparkasse oder einer            Verbindung zu setzen,\nBank zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger\n5. bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewoh-\nKündigungsfrist marktüblichen Zinssatz anzule-\nnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand in\ngen. Die Zinsen stehen, auch soweit ein höherer\nAugenschein zu nehmen,\nZinssatz erzielt wird, der Bewohnerin oder dem\nBewohner zu und erhöhen die Sicherheit. Abwei-             6. die Beschäftigten zu befragen.\nchende Vereinbarungen zum Nachteil der Bewoh-              Der Träger hat diese Maßnahmen zu dulden. Es steht\nnerin oder des Bewohners sind unzulässig.                  der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen wei-\n(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonsti-        tere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen.\ngen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims           Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dür-\nist es untersagt, sich von oder zugunsten von              fen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen\nBewohnerinnen und Bewohnern neben der vom                  und Bewohner nicht speichern und an Dritte übermit-\nTräger erbrachten Vergütung Geld- oder geld-               teln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001               2967\n(3) Zur Verhütung dringender Gefahren für die                (3) Ist den Bewohnerinnen und den Bewohnern auf-\nöffentliche Sicherheit und Ordnung können Grund-             grund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des\nstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewoh-             Heimvertrags nicht zuzumuten, soll die zuständige\nnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohn-                 Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene\nzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit           anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumut-\nbetreten werden. Der Auskunftspflichtige und die             baren Bedingungen zu finden.\nBewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnah-\nmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der                                          § 17\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des                              Anordnungen\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt,\n(4) Die zuständige Behörde nimmt für jedes Heim\nso können gegenüber den Trägern Anordnungen\nim Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung vor.\nerlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetre-\nSie kann Prüfungen in größeren Abständen als nach\ntenen oder Abwendung einer drohenden Beein-\nSatz 1 vornehmen, soweit ein Heim durch den Medi-\nträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewoh-\nzinischen Dienst der Krankenversicherung geprüft\nnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung\nworden ist oder ihr durch geeignete Nachweise unab-\nder dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und\nhängiger Sachverständiger Erkenntnisse darüber vor-\nBewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermei-\nliegen, dass die Anforderungen an den Betrieb eines\ndung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt\nHeims erfüllt sind. Das Nähere wird durch Landes-\nund der Leistung des Heims erforderlich sind. Das\nrecht bestimmt.\nGleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-           § 12 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt\nnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 haben keine auf-            werden.\nschiebende Wirkung.\n(2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Über-\n(6) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach          einstimmung mit Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2\n§ 12 Abs. 1, spätestens jedoch drei Monate vor der           des Bundessozialhilfegesetzes auszugestalten. Wenn\nvorgesehenen Inbetriebnahme des Heims.                       Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach\n(7) Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 6             § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes zur Folge\nsind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrich-        haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem\ntung ein Heim im Sinne von § 1 ist.                          Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach\ndiesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen\n(8) Die Träger können die Landesverbände der              Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heim-\nFreien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenver-          träger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch\nbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen            einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 15 Abs. 5\nsie angehören, unbeschadet der Zulässigkeit von              gilt entsprechend.\nunangemeldeten Prüfungen, in angemessener Weise\nbei Prüfungen hinzuziehen. Die zuständige Behörde               (3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen\nsoll diese Verbände über den Zeitpunkt von angemel-          Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften\ndeten Prüfungen unterrichten.                                Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetz-\nten Entgelte zur Folge haben können, ist Einverneh-\n(9) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf\nmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzu-\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nstreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\nPflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entspre-\nZivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der\nchend.\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten                                      § 18\naussetzen würde.\nBeschäftigungsverbot,\n§ 16                                             kommissarische Heimleitung\nBeratung bei Mängeln                          (1) Dem Träger kann die weitere Beschäftigung der\n(1) Sind in einem Heim Mängel festgestellt worden,        Leitung, eines Beschäftigten oder einer sonstigen\nso soll die zuständige Behörde zunächst den Träger           Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz\nüber die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel             oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten\nberaten. Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige           untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme\ngemäß § 12 vor der Aufnahme des Heimbetriebs                 rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforder-\nMängel festgestellt werden.                                  liche Eignung nicht besitzen.\n(2) An einer Beratung nach Absatz 1 soll der Träger          (2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungs-\nder Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 93            verbot nach Absatz 1 ausgesprochen und der Träger\nAbs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes bestehen, be-           keine neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die\nteiligt werden. Er ist zu beteiligen, wenn die Abstel-       zuständige Behörde, um den Heimbetrieb aufrechtzu-\nlung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder               erhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissari-\nVergütungen haben kann. Die Sätze 1 und 2 gelten             sche Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn\nentsprechend für Pflegekassen oder sonstige Sozial-          ihre Befugnisse nach den §§ 15 bis 17 nicht ausrei-\nversicherungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Lan-        chen und die Voraussetzungen für die Untersagung\ndesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75               des Heimbetriebs vorliegen. Ihre Tätigkeit endet,\noder 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder              wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen\n§ 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.          Behörde eine geeignete Heimleitung bestimmt; spä-","2968            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001\ntestens jedoch nach einem Jahr. Die kommissarische            diesem Gesetz zuständige Behörde, falls nichts\nLeitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bis-           Abweichendes durch Landesrecht bestimmt ist. Die in\nherigen Leitung.“                                             Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten tragen die\nihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden\n10. Der bisherige § 16 wird § 19 und wie folgt geändert:          Kosten selbst. Das Nähere ist durch Landesrecht zu\nregeln.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(6) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 5 arbei-\n„(1) Der Betrieb eines Heims ist zu untersagen,          ten mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege,\nwenn die Anforderungen des § 11 nicht erfüllt sind        den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern\nund Anordnungen nicht ausreichen.“                        sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der\nb) In Absatz 2 werden die Angaben „§ 7“ durch                 Bewohnerinnen und Bewohner und den Verbänden\n„§ 12“, „§ 12“ durch „§ 17 Abs. 1“ und „§ 13“ durch       der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden ver-\n„§ 18“ ersetzt.                                           trauensvoll zusammen.\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“               (7) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde\ndurch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.            eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von § 95 des Bun-\ndessozialhilfegesetzes, so sind im Rahmen dieser\n11. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:                      Arbeitsgemeinschaft auch Fragen der bedarfsgerech-\nten Planung zur Erhaltung und Schaffung der in § 1\n„§ 20                               genannten Heime in partnerschaftlicher Zusammen-\nZusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften                 arbeit zu beraten.“\n(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum\nSchutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohne-        12. Der bisherige § 17 wird § 21 und wie folgt geändert:\nrinnen und Bewohner und zur Sicherung einer ange-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nin den Heimen sowie zur Sicherung einer angemesse-\nnen Qualität der Überwachung sind die für die Aus-                     „1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige\nführung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden                             nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nund die Pflegekassen, deren Landesverbände, der                             erstattet,“.\nMedizinische Dienst der Krankenversicherung und die               bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16“ durch die\nzuständigen Träger der Sozialhilfe verpflichtet, eng                   Angabe „§ 19 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.\nzusammenzuarbeiten. Im Rahmen der engen Zusam-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmenarbeit sollen die in Satz 1 genannten Beteiligten\nsich gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit koordi-          aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3, § 5 Abs. 3\nnieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur                           oder § 8 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 3 oder\nQualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln                      § 10 Abs. 5“ ersetzt.\nanstreben.                                                        bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Sie sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre              „2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige\nZusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließ-                           nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkennt-                            erstattet,“.\nnisse untereinander auszutauschen. Personenbezo-\ngene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymi-                  cc) Die bisherige Nummer 6 wird neue Nummer 3.\nsieren.                                                           dd) In der neuen Nummer 3 wird am Ende der\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen perso-                    Punkt durch ein Komma ersetzt.\nnenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an                 ee) Die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 4.\ndie Pflegekassen und den Medizinischen Dienst der\nff) In der neuen Nummer 4 werden die Angabe\nKrankenversicherung übermittelt werden, soweit dies\n„§ 9 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 15\nfür Zwecke nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch                       Abs. 1 Satz 5“, die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 3“\nerforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen von                   durch die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 2 oder\nden Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbei-                      Abs. 3 Satz 2“ und am Ende das Komma\ntet oder genutzt werden. Sie sind spätestens nach                      durch das Wort „oder“ ersetzt und die Angabe\nAblauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt                   „zur Überwachung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 oder 2)“\nmit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten                    gestrichen.\ngespeichert worden sind. Die Heimbewohnerin oder\nder Heimbewohner kann verlangen, über die nach                    gg) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende neue\nSatz 1 übermittelten Daten unterrichtet zu werden.                     Nummer 5 angefügt:\n(4) Ist die nach dem Heimgesetz zuständige Behör-                   „5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17\nde der Auffassung, dass ein Vertrag oder eine Verein-                       Abs. 1 oder § 18 zuwiderhandelt.“\nbarung mit unmittelbarer Wirkung für ein zugelasse-               hh) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden ge-\nnes Pflegeheim geltendem Recht widerspricht, teilt                     strichen.\nsie dies der nach Bundes- oder Landesrecht zustän-            c) In Absatz 3 werden die Wörter „zehntausend Deut-\ndigen Aufsichtsbehörde mit.                                       sche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend\n(5) Zur Durchführung des Absatzes 1 werden                     Deutsche Mark“ und die Wörter „fünftausend\nArbeitsgemeinschaften gebildet. Den Vorsitz und die               Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwanzigtau-\nGeschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die nach                  send Deutsche Mark“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001                2969\n13. § 22 wird wie folgt gefasst:                                   geschlossen worden sind, richten sich vom Zeitpunkt\n„§ 22                               des Inkrafttretens des Gesetzes an nach dem neuen\nRecht.\nBerichte\n(2) Eine schriftliche Anpassung der vor Inkrafttreten\n(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,           dieses Gesetzes geschlossenen Heimverträge an die\nFrauen und Jugend berichtet den gesetzgebenden                 Vorschriften dieses Gesetzes muss erst erfolgen,\nKörperschaften des Bundes alle vier Jahre, erstmals            sobald sich Leistungen oder Entgelt aufgrund des § 6\nim Jahre 2004, über die Situation der Heime und die            oder § 7 verändern, spätestens ein Jahr nach Inkraft-\nBetreuung der Bewohnerinnen und Bewohner.                      treten dieses Gesetzes.\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,               (3) Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner\ndem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen            sowie deren Rechtsnachfolger aus Heimverträgen\nund Jugend auf Ersuchen Auskunft über die Tat-                 wegen fehlender Wirksamkeit von Entgelterhöhungen\nsachen zu erteilen, deren Kenntnis für die Erfüllung\nnach § 4c des Heimgesetzes in der vor dem Inkraft-\nseiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.\ntreten dieses Gesetzes geltenden Fassung können\nDaten der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nur\ngegen den Träger nur innerhalb von drei Jahren nach\nin anonymisierter Form übermittelt werden.\nInkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht wer-\n(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, alle       den.“\nzwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser\nBericht ist zu veröffentlichen.“\nArtikel 2\n14. Der bisherige § 18 wird § 23; ihm wird folgender\nAbsatz 3 angefügt:                                                        Änderung des Heimgesetzes\n„(3) Die Landesregierungen haben sicherzustellen,                         zur Umstellung auf Euro\ndass die Aufgabenwahrnehmung durch die zustän-               In § 21 Abs. 3 des Heimgesetzes, das zuletzt durch\ndigen Behörden nicht durch Interessenkollisionen          Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die\ngefährdet oder beeinträchtigt wird.“                      Angabe „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die An-\ngabe „fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe\n15. Der bisherige § 19 wird § 24.                             „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„zehntausend Euro“ ersetzt.\n16. Der bisherige § 22 wird § 25 und wie folgt geändert:\nDie Angabe „§§ 3 und 8“ wird durch die Angabe „§§ 3\nund 13“ ersetzt.                                                                      Artikel 2a\nÄnderung des Infektionsschutzgesetzes\n17. Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 26 angefügt:\n§ 36 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000\n„§ 25a\n(BGBl. I S. 1045) wird wie folgt geändert:\nErprobungsregelungen\n(1) Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise         1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1, 1a“\nauf Antrag den Träger von den Anforderungen des               durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.\n§ 10, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert\nist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht,     2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 oder 1a“\noder von den Anforderungen der nach § 3 Abs. 2                durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.\nerlassenen Rechtsverordnungen teilweise befreien,\nwenn dies im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs-\noder Wohnformen dringend geboten erscheint und\nhierdurch der Zweck des Gesetzes nach § 2 Abs. 1                                      Artikel 3\nnicht gefährdet wird.                                                    Neufassung des Heimgesetzes\n(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde             Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nergeht durch förmlichen Bescheid und ist auf höchs-       und Jugend kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der\ntens vier Jahre zu befristen. Die Rechte zur Überwa-      vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung im Bundes-\nchung nach den §§ 15, 17, 18 und 19 bleiben durch         gesetzblatt bekannt machen.\ndie Ausnahmegenehmigung unberührt.\n§ 26\nArtikel 4\nÜbergangsvorschriften\n(1) Rechte und Pflichten aufgrund von Heimver-                                  Inkrafttreten\nträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft."]}