{"id":"bgbl1-2001-57-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":57,"date":"2001-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_57.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts","law_date":"2001-11-05T00:00:00Z","page":2950,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["2950            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001\nGesetz\nzur Regelung von Rechtsfragen\nauf dem Gebiet der internationalen Adoption\nund zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts\nVom 5. November 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                     Absc hnit t 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                               Begriffsbestimmungen,\nZ ust ä ndigk e it e n und Ve rfa hre n\nArtikel 1\n§1\nGesetz\nBegriffsbestimmungen\nzur Ausführung des Haager Übereinkommens\nvom 29. Mai 1993 über den Schutz                         (1) Zentrale Behörden im Sinne des Artikels 6 des\nvon Kindern und die Zusammenarbeit auf                     Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den\ndem Gebiet der internationalen Adoption                    Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034)\n(Adoptionsübereinkommens-\n(Übereinkommen) sind der Generalbundesanwalt beim\nAusführungsgesetz – AdÜbAG)\nBundesgerichtshof als Bundeszentralstelle für Auslands-\nadoption (Bundeszentralstelle) und die zentralen Adop-\nInhaltsübersicht                          tionsstellen der Landesjugendämter (zentrale Adoptions-\nstellen).\nAbschnitt 1\n(2) Andere staatliche Stellen im Sinne der Artikel 9\nBegriffsbestimmungen,\nZuständigkeiten und Verfahren\nund 22 Abs. 1 des Übereinkommens sind die Adoptions-\nvermittlungsstellen der Jugendämter, soweit ihnen nach\n§ 1 Begriffsbestimmungen                                        § 2a Abs. 3 Nr. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes die\n§ 2 Sachliche Zuständigkeiten                                   internationale Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu Ver-\n§ 3 Verfahren                                                   tragsstaaten des Übereinkommens gestattet ist.\n(3) Zugelassene Organisationen im Sinne der Artikel 9\nAbschnitt 2                        und 22 Abs. 1 des Übereinkommens sind die anerkannten\nInternationale Adoptionsvermittlung\nAuslandsvermittlungsstellen, soweit sie zur internationa-\nim Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten            len Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu Vertragsstaaten\ndes Übereinkommens zugelassen sind (§ 2a Abs. 3 Nr. 3,\n§ 4 Adoptionsbewerbung\n§ 4 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes).\n§ 5 Aufnahme eines Kindes\n(4) Im Sinne dieses Gesetzes\n§ 6 Einreise und Aufenthalt\n1. sind Auslandsvermittlungsstellen die zentralen Adop-\n§ 7 Bereiterklärung zur Adoption;                                   tionsstellen und die in den Absätzen 2 und 3 genannten\nVerantwortlichkeiten für ein Adoptivpflegekind                Adoptionsvermittlungsstellen;\n2. ist zentrale Behörde des Heimatstaates (Artikel 2\nAbschnitt 3\nAbs. 1 des Übereinkommens) die Stelle, die nach dem\nBescheinigungen über das                        Recht dieses Staates die jeweils in Betracht kom-\nZustandekommen oder die                         mende Aufgabe einer zentralen Behörde wahrnimmt.\nUmwandlung eines Annahmeverhältnisses\n§ 8 Bescheinigungen über eine im Inland vollzogene Annahme                                    §2\noder Umwandlung eines Annahmeverhältnisses\nSachliche Zuständigkeiten\n§ 9 Überprüfung ausländischer Bescheinigungen über den Voll-\nzug einer Annahme oder die Umwandlung eines Annahme-         (1) Die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Adoptionsvermitt-\nverhältnisses                                             lungsstellen nehmen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1\nfür die von ihnen betreuten Vermittlungsfälle die Auf-\nAbschnitt 4                        gaben nach den Artikeln 9 und 14 bis 21 des Übereinkom-\nZeitlicher Anwendungsbereich\nmens wahr, die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen\njedoch nur hinsichtlich der Vermittlung eines Kindes mit\n§ 10 Anwendung des Abschnitts 2                                 gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland an Adoptionsbewer-\n§ 11 Anwendung des Abschnitts 3                                 ber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001               2951\n(2) Die Bundeszentralstelle nimmt die Aufgaben gemäß        2. an den Voraussetzungen für die Vorlage eines Berichts\nArtikel 6 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens sowie gemäß             nach § 7 Abs. 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes\n§ 4 Abs. 6 und § 9 dieses Gesetzes wahr und koordiniert            mitzuwirken und\ndie Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 9 des\n3. zu versichern, dass eine weitere Bewerbung um die\nÜbereinkommens mit den Auslandsvermittlungsstellen.\nVermittlung eines Kindes aus dem Ausland nicht\nDie Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 8 des Überein-\nanhängig ist.\nkommens koordiniert sie mit den zentralen Adoptions-\nstellen. Soweit die Aufgaben nach dem Übereinkommen               (3) Die Auslandsvermittlungsstelle berät die Adoptions-\nnicht nach Satz 1 der Bundeszentralstelle zugewiesen           bewerber. Sie teilt den Adoptionsbewerbern rechtzeitig\nsind oder nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 von Jugend-       vor der ersten Übermittlung personenbezogener Daten an\nämtern, anerkannten Auslandsvermittlungsstellen oder           den Heimatstaat mit, inwieweit nach ihrem Kenntnisstand\nsonstigen zuständigen Stellen wahrgenommen werden,             in dem Heimatstaat der Schutz des Adoptionsgeheim-\nnehmen die zentralen Adoptionsstellen diese Aufgaben           nisses und anderer personenbezogener Daten sowie die\nwahr.                                                          Haftung für eine unzulässige oder unrichtige Verarbeitung\n(3) In Bezug auf die in den Artikeln 8 und 21 des Über-     personenbezogener Daten gewährleistet sind, und weist\neinkommens vorgesehenen Maßnahmen bleiben die                  die Adoptionsbewerber auf insoweit bestehende Gefah-\nallgemeinen gerichtlichen und behördlichen Zuständig-          ren hin.\nkeiten unberührt. In den Fällen des Artikels 21 Abs. 1 des        (4) Die Auslandsvermittlungsstelle kann eigene Ermitt-\nÜbereinkommens obliegt jedoch die Verständigung mit            lungen anstellen und nach Beteiligung der für den ge-\nder zentralen Behörde des Heimatstaates den nach den           wöhnlichen Aufenthaltsort der Adoptionsbewerber zu-\nAbsätzen 1 oder 2 zuständigen Stellen.                         ständigen örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a des\nAdoptionsvermittlungsgesetzes) den in Absatz 2 Nr. 2\n§3                               genannten Bericht selbst erstellen.\nVerfahren                              (5) Hat sich die Auslandsvermittlungsstelle von der Eig-\n(1) Die Bundeszentralstelle und die Auslandsvermitt-        nung der Adoptionsbewerber überzeugt, so leitet sie die\nlungsstellen können unmittelbar mit allen zuständigen          erforderlichen Bewerbungsunterlagen einschließlich eines\nStellen im Inland und im Ausland verkehren. Auf ihre Tätig-    Berichts nach Artikel 15 des Übereinkommens der zen-\nkeit finden die Vorschriften des Adoptionsvermittlungs-        tralen Behörde des Heimatstaates zu. Die Übermittlung\ngesetzes Anwendung. Die §§ 9b und 9d des Adoptions-            bedarf der Einwilligung der Adoptionsbewerber.\nvermittlungsgesetzes gelten auch für die von der zentralen        (6) Auf Antrag der Adoptionsbewerber wirkt die Bundes-\nBehörde eines anderen Vertragsstaates des Überein-             zentralstelle bei der Übermittlung nach Absatz 5 und bei\nkommens übermittelten personenbezogenen Daten und              der Übermittlung sonstiger die Bewerbung betreffender\nUnterlagen. Für die zentralen Adoptionsstellen und die         Mitteilungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates\nJugendämter gilt ergänzend das Zehnte Buch Sozial-             mit. Sie soll ihre Mitwirkung versagen, wenn die beantrag-\ngesetzbuch, soweit nicht bereits § 9d des Adoptionsver-        te Übermittlung nach Form oder Inhalt den Bestimmungen\nmittlungsgesetzes auf diese Bestimmungen verweist.             des Übereinkommens oder des Heimatstaates erkennbar\n(2) Das Verfahren der Bundeszentralstelle gilt unbe-        nicht genügt.\nschadet des Absatzes 1 Satz 2 und 3 als Justizverwal-\ntungsverfahren. In Verfahren nach § 4 Abs. 6 oder § 9 kann\ndem Antragsteller aufgegeben werden, geeignete Nach-                                          §5\nweise oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen. Die\nAufnahme eines Kindes\nBundeszentralstelle kann erforderliche Übersetzungen\nselbst in Auftrag geben; die Höhe der Entschädigung für           (1) Der Vermittlungsvorschlag der zentralen Behörde\ndie Übersetzungen richtet sich nach dem Gesetz über die        des Heimatstaates bedarf der Billigung durch die Aus-\nEntschädigung von Zeugen und Sachverständigen.                 landsvermittlungsstelle. Diese hat insbesondere zu prü-\nfen, ob\nAb sc hnit t 2                        1. die Annahme dem Wohl des Kindes dient und\nI nt e r na t io na le Ad o p t io nsve r m it t lung     2. a) mit der Begründung eines Annahmeverhältnisses\nim Ve r hä lt nis z u a nd e r e n Ve r t r a g sst a a t e n          im Inland zu rechnen ist oder,\nb) sofern die Annahme im Ausland vollzogen werden\n§4                                       soll, diese nicht zu einem Ergebnis führt, das unter\nAdoptionsbewerbung                               Berücksichtigung des Kindeswohls mit wesent-\nlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offen-\n(1) Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im                sichtlich unvereinbar, insbesondere mit den Grund-\nInland richten ihre Bewerbung entweder an die zentrale                 rechten unvereinbar ist.\nAdoptionsstelle oder das nach § 2 Abs. 1 in Verbindung\nmit § 1 Abs. 2 zuständige Jugendamt, in deren Bereich sie      Die Auslandsvermittlungsstelle kann vor oder nach Ein-\nsich gewöhnlich aufhalten, oder an eine der anerkannten        gang eines Vermittlungsvorschlags einen Meinungsaus-\nAuslandsvermittlungsstellen im Sinne des § 1 Abs. 3.           tausch mit der zentralen Behörde des Heimatstaates\naufnehmen. Ein Meinungsaustausch sowie die Billigung\n(2) Den Adoptionsbewerbern obliegt es,\noder Ablehnung eines Vermittlungsvorschlags sind mit\n1. anzugeben, aus welchem Heimatstaat sie ein Kind             den jeweils dafür maßgeblichen fachlichen Erwägungen\nannehmen möchten,                                          aktenkundig zu machen.","2952            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001\n(2) Hat die Auslandsvermittlungsstelle den Vermitt-         ist gegenüber dem Jugendamt abzugeben, in dessen\nlungsvorschlag nach Absatz 1 gebilligt, so setzt sie die      Bereich ein Adoptionsbewerber zur Zeit der Aufforderung\nAdoptionsbewerber über den Inhalt der ihr aus dem Hei-        nach § 5 Abs. 3 Satz 1 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.\nmatstaat übermittelten personenbezogenen Daten und            Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung. Das\nUnterlagen über das vorgeschlagene Kind in Kenntnis und       Jugendamt übersendet der Auslandsvermittlungsstelle\nberät sie über dessen Annahme. Identität und Aufenthalts-     eine beglaubigte Abschrift.\nort des Kindes, seiner Eltern und sonstiger Sorgeinhaber         (2) Auf Grund der Erklärung nach Absatz 1 sind die\nsoll sie vor Erteilung der Zustimmungen nach Artikel 17       Adoptionsbewerber gesamtschuldnerisch verpflichtet,\nBuchstabe c des Übereinkommens nur offenbaren, soweit         öffentliche Mittel zu erstatten, die vom Zeitpunkt der Ein-\ndie zentrale Behörde des Heimatstaates zustimmt.              reise des Kindes an für die Dauer von sechs Jahren für den\n(3) Hat die Beratung nach Absatz 2 stattgefunden, so        Lebensunterhalt des Kindes aufgewandt werden. Die zu\nfordert die Auslandsvermittlungsstelle die Adoptions-         erstattenden Kosten umfassen sämtliche öffentlichen\nbewerber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden         Mittel für den Lebensunterhalt einschließlich der Unter-\nFrist eine Erklärung nach § 7 Abs. 1 abzugeben. Ist die       bringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits-\nAbgabe dieser Erklärung nachgewiesen, so kann die Aus-        und Pflegefall, auch soweit die Aufwendungen auf einem\nlandsvermittlungsstelle Erklärungen nach Artikel 17 Buch-     gesetzlichen Anspruch des Kindes beruhen. Sie umfassen\nstabe b und c des Übereinkommens abgeben.                     jedoch nicht solche Mittel, die\n(4) Die Auslandsvermittlungsstelle soll sich über die       1. aufgewandt wurden, während sich das Kind recht-\nPrüfung und Beratung nach Absatz 1 und 2 Satz 1 mit der           mäßig in der Obhut der Adoptionsbewerber befand,\nfür den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Adoptionsbewer-           und\nber zuständigen örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle ins     2. auch dann aufzuwenden gewesen wären, wenn zu\nBenehmen setzen. Sie unterrichtet diese über die Abgabe           diesem Zeitpunkt ein Annahmeverhältnis zwischen\nder Erklärungen gemäß Absatz 3 Satz 2.                            den Adoptionsbewerbern und dem Kind bestanden\nhätte.\n§6\nDie Verpflichtung endet, wenn das Kind angenommen\nEinreise und Aufenthalt                     wird.\n(1) Zum Zwecke der Herstellung und Wahrung einer               (3) Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle\nfamiliären Lebensgemeinschaft zwischen den Adoptions-         zu, die die Mittel aufgewandt hat. Erlangt das Jugendamt\nbewerbern und dem aufzunehmenden Kind finden auf              von der Aufwendung öffentlicher Mittel nach Absatz 2\ndessen Einreise und Aufenthalt die Vorschriften des Aus-      Kenntnis, so unterrichtet es die in Satz 1 genannte Stelle\nländergesetzes über den Kindernachzug vor dem Vollzug         über den Erstattungsanspruch und erteilt ihr alle für des-\nder Annahme entsprechende Anwendung, sobald                   sen Geltendmachung und Durchsetzung erforderlichen\n1. die Auslandsvermittlungsstelle den Vermittlungsvor-        Auskünfte.\nschlag der zentralen Behörde des Heimatstaates nach          (4) Das Jugendamt, auch soweit es als Vormund oder\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 gebilligt hat und                       Pfleger des Kindes handelt, ein anderer für das Kind\n2. die Adoptionsbewerber sich gemäß § 7 Abs. 1 mit dem        bestellter Vormund oder Pfleger sowie die Adoptionsver-\nVermittlungsvorschlag einverstanden erklärt haben.        mittlungsstelle, die Aufgaben der Adoptionsbegleitung\nnach § 9 des Adoptionsvermittlungsgesetzes wahrnimmt,\n(2) Auf Ersuchen der Auslandsvermittlungsstelle stimmt      unterrichten die Auslandsvermittlungsstelle über die Ent-\ndie Ausländerbehörde der Erteilung eines erforderlichen       wicklung des aufgenommenen Kindes, soweit die Aus-\nSichtvermerks vorab zu, sofern die Voraussetzungen des        landsvermittlungsstelle diese Angaben zur Erfüllung ihrer\nAbsatzes 1 erfüllt sind und ausländerrechtliche Vorschrif-    Aufgaben nach den Artikeln 9, 20 und 21 des Übereinkom-\nten nicht entgegenstehen. Der Sichtvermerk wird dem           mens benötigt. Bis eine Annahme als Kind ausgesprochen\nKind von Amts wegen erteilt, wenn die Auslandsvermitt-        ist, haben das Jugendamt, die Ausländerbehörde, das\nlungsstelle darum ersucht und ausländerrechtliche Vor-        Vormundschafts- und das Familiengericht die Auslands-\nschriften nicht entgegenstehen.                               vermittlungsstelle außer bei Gefahr im Verzug an allen das\n(3) Entfällt der in Absatz 1 genannte Aufenthaltszweck,     aufgenommene Kind betreffenden Verfahren zu beteili-\nso wird die dem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis als        gen; eine wegen Gefahr im Verzug unterbliebene Beteili-\neigenständiges Aufenthaltsrecht befristet verlängert,         gung ist unverzüglich nachzuholen.\nsolange nicht die Voraussetzungen für die unbefristete\nVerlängerung vorliegen oder die zuständige Stelle nach\nArtikel 21 Abs. 1 Buchstabe c des Übereinkommens die                                   Absc hnit t 3\nRückkehr des Kindes in seinen Heimatstaat veranlasst.                      Bescheinigungen über das\nWar dem Kind nach § 29 Abs. 2 oder § 31 Abs. 1 des             Z ustandekommen oder die Umw andlung\nAusländergesetzes eine Aufenthaltsbewilligung oder Auf-                  e ine s Anna hm e ve rhä lt nisse s\nenthaltsbefugnis erteilt, so wird ihm nach Maßgabe des\nSatzes 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert.                                   §8\nBescheinigungen über eine\n§7                                          im Inland vollzogene Annahme oder\nBereiterklärung zur Adoption;                          Umwandlung eines Annahmeverhältnisses\nVerantwortlichkeiten für ein Adoptivpflegekind              Hat eine zentrale Adoptionsstelle die Zustimmung\n(1) Die Erklärung der Adoptionsbewerber, dass diese         gemäß Artikel 17 Buchstabe c des Übereinkommens\nbereit sind, das ihnen vorgeschlagene Kind anzunehmen,        erteilt, so stellt diese auf Antrag desjenigen, der ein recht-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001                 2953\nliches Interesse hat, die Bescheinigung gemäß Artikel 23                                  Artikel 2\noder Artikel 27 Abs. 2 des Übereinkommens aus. Hat ein\nJugendamt oder eine anerkannte Auslandsvermittlungs-\nGesetz\nstelle die Zustimmung erteilt, so ist die zentrale Adop-                    über Wirkungen der Annahme\ntionsstelle zuständig, zu deren Bereich das Jugendamt                    als Kind nach ausländischem Recht\ngehört oder in deren Bereich die anerkannte Auslandsver-               (Adoptionswirkungsgesetz – AdWirkG)\nmittlungsstelle ihren Sitz hat.\n§1\nAnwendungsbereich\n§9\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine An-\nÜberprüfung                           nahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung\nausländischer Bescheinigungen                    oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Sie gel-\nüber den Vollzug einer Annahme oder die               ten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme\nUmwandlung eines Annahmeverhältnisses                  das 18. Lebensjahr vollendet hatte.\nAuf Antrag desjenigen, der ein rechtliches Interesse hat,\nprüft und bestätigt die Bundeszentralstelle die Echtheit                                     §2\neiner Bescheinigung über die in einem anderen Vertrags-                 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung\nstaat vollzogene Annahme oder Umwandlung eines\nAnnahmeverhältnisses, die Übereinstimmung ihres Inhalts           (1) Auf Antrag stellt das Vormundschaftsgericht fest, ob\nmit Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 2 des Übereinkommens       eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 anzuerkennen\nsowie die Zuständigkeit der erteilenden Stelle. Die Bestä-     oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des\ntigung erbringt Beweis für die in Satz 1 genannten Um-         Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme\nstände; der Nachweis ihrer Unrichtigkeit ist zulässig.         erloschen ist.\n(2) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen\nAnnahme ist zusätzlich festzustellen,\nAbsc hnit t 4                          1. wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis\nerloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach\nZ e it lic he r Anw e ndungsbe re ic h                    den deutschen Sachvorschriften begründeten Annah-\nmeverhältnis gleichsteht,\n§ 10                              2. andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung\nder elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des\nAnwendung des Abschnitts 2\nAnnehmenden einem nach den deutschen Sach-\n(1) Die Bestimmungen des Abschnitts 2 sind im Verhält-          vorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich-\nnis zu einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens              steht.\nanzuwenden, wenn das Übereinkommen im Verhältnis               Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen wer-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem             den, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach\nVertragsstaat in Kraft ist und wenn die Bewerbung nach         § 3 ergeht.\n§ 4 Abs. 1 der Auslandsvermittlungsstelle nach dem Zeit-\npunkt des Inkrafttretens zugegangen ist.                          (3) Spricht ein deutsches Vormundschaftsgericht auf\nder Grundlage ausländischer Sachvorschriften die An-\n(2) Die Bundeszentralstelle kann mit der zentralen          nahme aus, so hat es die in den Absätzen 1 und 2 vorgese-\nBehörde des Heimatstaates die Anwendung der Bestim-            henen Feststellungen von Amts wegen zu treffen. Eine\nmungen des Übereinkommens auch auf solche Bewer-               Feststellung über Anerkennung oder Wirksamkeit der\nbungen vereinbaren, die der Auslandsvermittlungsstelle         Annahme ergeht nicht.\nvor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zugegangen\nsind. Die Vereinbarung kann zeitlich oder sachlich be-                                       §3\nschränkt werden. Auf einen Vermittlungsfall, der einer Ver-\neinbarung nach den Sätzen 1 und 2 unterfällt, sind die                           Umwandlungsausspruch\nBestimmungen des Abschnitts 2 anzuwenden.                         (1) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann das\nVormundschaftsgericht auf Antrag aussprechen, dass das\nKind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sach-\n§ 11                              vorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn\nAnwendung des Abschnitts 3                     1. dies dem Wohl des Kindes dient,\n(1) Eine Bescheinigung nach § 8 wird ausgestellt, sofern    2. die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme\ndie Annahme nach dem in § 10 Abs. 1 genannten Zeit-                mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wir-\npunkt und auf Grund der in Artikel 17 Buchstabe c des              kung erteilt sind und\nÜbereinkommens vorgesehenen Zustimmungen vollzo-               3. überwiegende Interessen des Ehegatten oder der Kin-\ngen worden ist.                                                    der des Annehmenden oder des Angenommenen nicht\n(2) Eine Bestätigung nach § 9 wird erteilt, sofern das          entgegenstehen.\nÜbereinkommen im Verhältnis zwischen der Bundesrepu-           Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2\nblik Deutschland und dem Staat, dessen zuständige Stelle       genannten Zustimmungen finden die für die Zustimmun-\ndie zur Bestätigung vorgelegte Bescheinigung ausgestellt       gen zu der Annahme maßgebenden Vorschriften sowie\nhat, in Kraft ist.                                             Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen","2954            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001\nGesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf die Zustim-             (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die\nmung des Kindes ist zusätzlich § 1746 Abs. 1 Satz 1 bis 3,    Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverord-\nAbs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.         nung einem anderen Vormundschaftsgericht des Ober-\nHat der Angenommene zur Zeit des Beschlusses nach             landesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere\nSatz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfällt die Voraus-  Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Vormund-\nsetzung nach Satz 1 Nr. 1.                                    schaftsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Ober-\nlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung\n(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1\nauf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nNr. 1 entsprechend, wenn die Wirkungen der Annahme\nvon den nach den deutschen Sachvorschriften vorgese-             (3) Das Vormundschaftsgericht entscheidet im Verfah-\nhenen Wirkungen abweichen.                                    ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 50a Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 und 3 sowie § 50b des Gesetzes über die Angele-\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entspre-\n§4                               chende Anwendung. Im Verfahren nach § 2 wird ein bishe-\nAntragstellung;                        riger Elternteil nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 3\nReichweite der Entscheidungswirkungen                und 4 angehört. Im Verfahren nach § 2 ist der General-\nbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Bundes-\n(1) Antragsbefugt sind                                     zentralstelle für Auslandsadoption, im Verfahren nach § 3\n1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1                      sind das Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des\nLandesjugendamtes zu beteiligen.\na) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehe-\ngatten jeder von ihnen,                                  (4) Auf die Feststellung der Anerkennung oder Wirksam-\nkeit einer Annahme als Kind oder des durch diese bewirk-\nb) das Kind,                                              ten Erlöschens des Eltern-Kind-Verhältnisses des Kindes\nc) ein bisheriger Elternteil,                             zu seinen bisherigen Eltern, auf eine Feststellung nach § 2\nAbs. 2 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1\nd) der Standesbeamte, dem nach § 15 Abs. 1 Satz 1         oder 2 oder nach § 4 Abs. 2 Satz 3 findet § 56e Satz 2\nNr. 2 oder 3 des Personenstandsgesetzes die Ein-      und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\ntragung des Kindes in das Familienbuch oder nach      willigen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Im\n§ 30 Abs. 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes die     Übrigen unterliegen Beschlüsse nach diesem Gesetz der\nEintragung eines Randvermerks zum Geburtsein-         sofortigen Beschwerde; sie werden mit ihrer Rechtskraft\ntrag des Kindes obliegt, oder                         wirksam. § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.\ne) die Verwaltungsbehörde, die nach § 41 Abs. 2 des\nPersonenstandsgesetzes über die Beurkundung\nder Geburt des Kindes zu entscheiden hat;                                        Artikel 3\n2. für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der\nÄnderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes\nAnnehmende, annehmende Ehegatten nur gemein-\nschaftlich.                                                  Das Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung der\nVon der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d         Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBl. I\nund e ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für       S. 2016), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des\nden Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und         Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), wird wie\n§ 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                          folgt geändert:\n(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach\n§ 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2        1. § 2 wird wie folgt geändert:\nwirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegen-\nüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern                 aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\ndieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines\n„Das Jugendamt darf die Adoptionsvermitt-\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antrags-\nlung nur durchführen, wenn es eine Adop-\nbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen\ntionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das\nElternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach\nLandesjugendamt hat eine zentrale Adop-\nSatz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt\ntionsstelle einzurichten. Jugendämter be-\nwerden.\nnachbarter Gemeinden oder Kreise können\nmit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle\n§5                                             des Landesjugendamtes eine gemeinsame\nAdoptionsvermittlungsstelle errichten.“\nZuständigkeit und Verfahren\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „und Hamburg“\n(1) Über Anträge nach den §§ 2 und 3 entscheidet das\ndurch die Wörter „ , Hamburg und Saarland“\nVormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandes-\nersetzt.\ngericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandes-\ngerichts; für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet            b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Organisa-\ndas Amtsgericht Schöneberg. Für die internationale und                 tionen“ die Wörter „mit Sitz im Inland“ eingefügt\ndie örtliche Zuständigkeit gilt § 43b des Gesetzes über die            und die Wörter „nach Landesrecht zuständigen\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-              Behörde“ durch die Wörter „zentralen Adoptions-\nchend.                                                                 stelle des Landesjugendamtes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001               2955\n2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                       2. jährlich zusammenfassend über Umfang, Verlauf\nund Ergebnisse ihrer Arbeit auf dem Gebiet der\n„§ 2a\ninternationalen Adoptionsvermittlung zu berichten\nInternationale Adoptionsvermittlung                     und\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über inter-           3. auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle\nnationale Adoptionsvermittlung sind in allen Fällen               im Sinne des Absatzes 1 Auskunft zu geben,\nanzuwenden, in denen das Kind oder die Adoptions-                 soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach\nbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland                 Absatz 4 und nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Adop-\nhaben oder in denen das Kind innerhalb von zwei Jah-              tionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom\nren vor Beginn der Vermittlung in das Inland gebracht             5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) erforderlich ist.\nworden ist.                                                   Die Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 beschränkt sich auf\n(2) Im Anwendungsbereich des Haager Überein-               eine Meldung über den Abschluss des Vermittlungs-\nkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kin-             verfahrens, sofern dieses weder das Verhältnis zu\ndern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkom-\ninternationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034)              mens noch zu solchen Staaten betrifft, die durch\n(Adoptionsübereinkommen) gelten ergänzend die                 Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 2 bestimmt\nBestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Aus-                 worden sind.\nführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I                   (6) Die Bundeszentralstelle speichert die nach\nS. 2950).                                                     Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 übermittelten Angaben in\neiner zentralen Datei. Die Übermittlung der Daten ist\n(3) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind\nzu protokollieren. Die Daten zu einem einzelnen Ver-\nbefugt:\nmittlungsfall sind 30 Jahre nach Eingang der letzten\n1. die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugend-             Meldung zu dem betreffenden Vermittlungsfall zu\namtes;                                                    löschen.“\n2. die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes,\nsoweit die zentrale Adoptionsstelle des Landes-        3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\njugendamtes ihr diese Tätigkeit im Verhältnis zu                                   „§ 3\neinem oder mehreren bestimmten Staaten allge-\nmein oder im Einzelfall gestattet hat;                      Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter\n3. eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle (§ 4               (1) Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fach-\nAbs. 2) im Rahmen der ihr erteilten Zulassung;            kräfte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Per-\nsönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen\n4. eine ausländische zugelassene Organisation im              Erfahrung geeignet sind. Die gleichen Anforderungen\nSinne des Adoptionsübereinkommens, soweit die             gelten für Personen, die den mit der Adoptionsver-\nBundeszentralstelle (Absatz 4 Satz 1) ihr diese           mittlung betrauten Beschäftigten fachliche Weisun-\nTätigkeit im Einzelfall gestattet hat.                    gen erteilen können. Beschäftigte, die nicht unmittel-\nbar mit Vermittlungsaufgaben betraut sind, müssen\n(4) Zur Koordination der internationalen Adoptions-\ndie Anforderungen erfüllen, die der ihnen übertra-\nvermittlung arbeiten die in Absatz 3 und in § 15 Abs. 2\ngenen Verantwortung entsprechen.\ngenannten Stellen mit dem Generalbundesanwalt\nbeim Bundesgerichtshof als Bundeszentralstelle für               (2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1\nAuslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen.              und 2) sind mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen           oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfach-\nund Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bun-                  kräften zu besetzen; diese Fachkräfte dürfen nicht\ndesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung              überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben be-\nmit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass                fasst sein. Die zentrale Adoptionsstelle des Landes-\ndie Bundeszentralstelle im Verhältnis zu einzelnen            jugendamtes kann Ausnahmen zulassen.\nStaaten, die dem Adoptionsübereinkommen nicht\nangehören, ganz oder zum Teil entsprechende Auf-                                        §4\ngaben wie gegenüber Vertragsstaaten wahrnimmt;                     Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle\ndabei können diese Aufgaben im Einzelnen geregelt\nwerden.                                                          (1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungs-\nstelle im Sinne des § 2 Abs. 2 kann erteilt werden,\n(5) Die in Absatz 3 und in § 15 Abs. 2 genannten           wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle\nStellen haben der Bundeszentralstelle\n1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,\n1. zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1\nvon der ersten Beteiligung einer ausländischen            2. insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und der\nStelle an die jeweils verfügbaren Angaben zur                 Finanzlage ihres Rechtsträgers die ordnungs-\ngemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erwarten lässt\nPerson (Name, Geschlecht, Geburtsdatum,\nund\nGeburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand\nund Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) des            3. von einer juristischen Person oder Personenver-\nKindes, seiner Eltern und der Adoptionsbewerber               einigung unterhalten wird, die steuerbegünstigte\nsowie zum Stand des Vermittlungsverfahrens zu                 Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgaben-\nmelden,                                                       ordnung verfolgt.","2956           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001\nDie Adoptionsvermittlung darf nicht Gegenstand                  „(2) Die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a),\neines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäfts-           in deren Bereich sich die Adoptionsbewerber ge-\nbetriebs sein.                                                wöhnlich aufhalten, übernimmt auf Ersuchen einer\nanderen Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Abs. 1\n(2) Zur Ausübung internationaler Adoptionsvermitt-\nund 2) die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adop-\nlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne\ntionsbewerbern.\ndes § 2 Abs. 2 bedarf es der besonderen Zulassung,\ndie für die Vermittlung von Kindern aus einem oder                (3) Auf Antrag prüft die örtliche Adoptionsvermitt-\nmehreren bestimmten Staaten (Heimatstaaten) erteilt           lungsstelle die allgemeine Eignung der Adoptionsbe-\nwird. Die Zulassung berechtigt dazu, die Bezeichnung          werber mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Bereich\n„anerkannte Auslandsvermittlungsstelle“ zu führen;            zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufent-\nohne die Zulassung darf diese Bezeichnung nicht               halt im Ausland. Hält die Adoptionsvermittlungsstelle\ngeführt werden. Die Zulassung kann erteilt werden,            die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber für\nwenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle die          gegeben, so verfasst sie über das Ergebnis ihrer Prü-\nAnerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 in dem              fung einen Bericht, in dem sie sich über die rechtliche\nfür die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen             Befähigung und die Eignung der Adoptionsbewerber\nAdoption erforderlichen besonderen Maße erfüllt; sie          zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption\nist zu versagen, wenn ihr überwiegende Belange der            verbundenen Verantwortung sowie über die Eigen-\nZusammenarbeit mit dem betreffenden Heimatstaat               schaften der Kinder äußert, für die zu sorgen diese\nentgegenstehen. Die zentrale Adoptionsstelle des              geeignet wären. Der Bericht enthält die zu der Beur-\nLandesjugendamtes und die Bundeszentralstelle                 teilung nach Satz 2 erforderlichen Angaben über die\nunterrichten einander über Erkenntnisse, die die in           Person der Adoptionsbewerber, ihre persönlichen\nAbsatz 1 genannten Verhältnisse der anerkannten               und familiären Umstände, ihren Gesundheitsstatus,\nAuslandsvermittlungsstelle betreffen.                         ihr soziales Umfeld und ihre Beweggründe für die\nAdoption. Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die für\n(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder die Zulas-          die Prüfung und den Bericht benötigten Angaben zu\nsung nach Absatz 2 sind zurückzunehmen, wenn die              machen und geeignete Nachweise zu erbringen.\nVoraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen           Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Der Bericht wird\nhaben. Sie sind zu widerrufen, wenn die Voraus-               einer von den Adoptionsbewerbern benannten Emp-\nsetzungen nachträglich weggefallen sind. Neben-               fangsstelle zugeleitet; Empfangsstelle kann nur sein:\nbestimmungen zu einer Anerkennung oder Zulassung\n1. eine der in § 2a Abs. 3 und § 15 Abs. 2 genannten\nsowie die Folgen des Verstoßes gegen eine Auflage\nStellen oder\nunterliegen den allgemeinen Vorschriften.\n2. eine zuständige Stelle mit Sitz im Heimatstaat.\n(4) Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Ab-\nsatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 weiterhin vorliegen, ist              (4) Auf Antrag bescheinigt die Bundeszentralstelle\ndie zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes            deutschen Adoptionsbewerbern mit gewöhnlichem\nberechtigt, sich über die Arbeit der Adoptionsvermitt-        Aufenthalt im Ausland, ob diese nach den deutschen\nlungsstelle im Allgemeinen und im Einzelfall, über die        Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur\npersönliche und fachliche Eignung ihrer Leiter und            Annahme eines Kindes besitzen. Die Bescheinigung\nMitarbeiter sowie über die rechtlichen und organi-            erstreckt sich weder auf die Gesundheit der Adop-\nsatorischen Verhältnisse und die Finanzlage ihres             tionsbewerber noch auf deren sonstige Eignung zur\nRechtsträgers zu unterrichten. Soweit es zu diesem            Annahme eines Kindes; hierauf ist im Wortlaut der\nZweck erforderlich ist,                                       Bescheinigung hinzuweisen. Verweisen die Bestim-\nmungen des Internationalen Privatrechts auf auslän-\n1. kann die zentrale Adoptionsstelle Auskünfte, Ein-          dische Sachvorschriften, so ist auch die maßgebende\nsicht in Unterlagen sowie die Vorlage von Nach-           ausländische Rechtsordnung zu bezeichnen.“\nweisen verlangen;\n2. dürfen die mit der Prüfung beauftragten Be-             5. § 9 wird wie folgt geändert:\ndiensteten Grundstücke und Geschäftsräume\na) In der Überschrift wird das Wort „Adoptionshilfe“\ninnerhalb der üblichen Geschäftszeiten betreten;\ndurch das Wort „Adoptionsbegleitung“ ersetzt.\ndas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\nnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit         b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\neingeschränkt.                                                   „(2) Soweit es zur Erfüllung der von einem aus-\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ver-                 ländischen Staat aufgestellten Annahmevoraus-\nfügungen der zentralen Adoptionsstelle haben keine                 setzungen erforderlich ist, können Adoptionsbe-\naufschiebende Wirkung.“                                            werber und Adoptionsvermittlungsstelle schriftlich\nvereinbaren, dass diese während eines in der Ver-\neinbarung festzulegenden Zeitraums nach der\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                       Annahme die Entwicklung des Kindes beobachtet\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      und der zuständigen Stelle in dem betreffenden\nStaat hierüber berichtet. Mit Zustimmung einer\n„Das Ergebnis der Ermittlungen bei den Adop-\nanderen Adoptionsvermittlungsstelle kann verein-\ntionsbewerbern und bei der Familie des Kindes ist\nbart werden, dass diese Stelle Ermittlungen nach\nden jeweils Betroffenen mitzuteilen.“\nSatz 1 durchführt und die Ergebnisse an die Adop-\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4               tionsvermittlungsstelle im Sinne des Satzes 1 wei-\nersetzt:                                                       terleitet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001              2957\n6. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9d einge-            4. besondere Anforderungen für die Zulassung zur\nfügt:                                                            internationalen Adoptionsvermittlung (§ 4 Abs. 2);\n„§ 9a                              5. Antragstellung und vorzulegende Nachweise im\nVerfahren nach § 7 Abs. 4;\nÖrtliche Adoptionsvermittlungsstelle\n6. Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Anneh-\nDie Jugendämter haben die Wahrnehmung der                     menden über das Leistungsangebot der Adop-\nAufgaben nach den §§ 7 und 9 für ihren jeweiligen                tionsbegleitung nach § 9 Abs. 1.\nBereich sicherzustellen.                                        (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1\nkann ferner vorgesehen werden, dass die Träger der\n§ 9b                              staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den\nAdoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach\nVermittlungsakten                         § 7 Abs. 3 oder für eine internationale Adoptionsver-\nmittlung Gebühren sowie Auslagen für die Beschaf-\n(1) Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden ein-\nfung von Urkunden, für Übersetzungen und für die\nzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten) sind, ge-\nVergütung von Sachverständigen erheben. Die\nrechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 60 Jahre\nGebührentatbestände und die Gebührenhöhe sind\nlang aufzubewahren. Wird die Adoptionsvermitt-\ndabei zu bestimmen; für den einzelnen Vermittlungs-\nlungsstelle aufgelöst, so sind die Vermittlungsakten\nfall darf die Gebührensumme 2 000 Euro nicht über-\nder Stelle, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 ihre\nschreiten. Solange das Bundesministerium für Fami-\nAufgaben übernimmt, oder der zentralen Adoptions-\nlie, Senioren, Frauen und Jugend von der Ermäch-\nstelle des Landesjugendamtes, in dessen Bereich die\ntigung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1\nAdoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Auf-\nkeinen Gebrauch gemacht hat, kann diese durch die\nbewahrung zu übergeben. Nach Ablauf des in Satz 1\nLandesregierungen ausgeübt werden; die Landesre-\ngenannten Zeitraums sind die Vermittlungsakten zu            gierungen können diese Ermächtigung durch Rechts-\nvernichten.                                                  verordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.\n(2) Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und\ndie Lebensgeschichte des Kindes betreffen oder ein                                      § 9d\nsonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist dem                                   Datenschutz\ngesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn das Kind            (1) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\ndas 16. Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst         personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des\nauf Antrag unter Anleitung durch eine Fachkraft Ein-         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe,\nsicht zu gewähren. Die Einsichtnahme ist zu versa-           dass Daten, die für Zwecke dieses Gesetzes erhoben\ngen, soweit überwiegende Belange eines Betroffenen           worden sind, nur für Zwecke der Adoptionsvermitt-\nentgegenstehen.                                              lung oder Adoptionsbegleitung, der Anerkennung,\nZulassung oder Beaufsichtigung von Adoptionsver-\n§ 9c                              mittlungsstellen, der Überwachung von Vermittlungs-\nverboten, der Verfolgung von Verbrechen oder ande-\nDurchführungsbestimmungen                       ren Straftaten von erheblicher Bedeutung oder der\ninternationalen Zusammenarbeit auf diesen Gebieten\n(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nverarbeitet oder genutzt werden dürfen. Die Vorschrif-\nFrauen und Jugend wird ermächtigt, im Einverneh-\nten über die internationale Rechtshilfe bleiben\nmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch\nunberührt.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndas Nähere über die Anerkennung und Beaufsich-                  (2) Die Bundeszentralstelle übermittelt den zustän-\ntigung von Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2             digen Stellen auf deren Ersuchen die zu den in Ab-\nAbs. 2 und den §§ 3 und 4, die Zusammenarbeit auf            satz 1 genannten Zwecken erforderlichen personen-\ndem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung          bezogenen Daten. In dem Ersuchen ist anzugeben, zu\nnach § 2a Abs. 4 und 5, die sachdienlichen Ermittlun-        welchem Zweck die Daten benötigt werden.\ngen nach § 7 Abs. 1, die Eignungsprüfung nach § 7               (3) Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung\nAbs. 3, die Bescheinigung nach § 7 Abs. 4, die Adop-         für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die Bundeszen-\ntionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von               tralstelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im\nAkteneinsicht nach § 9b sowie über die von den               Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt,\nAdoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden            es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung\nGrundsätze zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach            der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.\nSatz 1 können insbesondere geregelt werden:\n(4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle\n1. Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen              oder an eine inländische nicht öffentliche Stelle weist\nnach § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2;        die Bundeszentralstelle darauf hin, dass die Daten nur\nfür den Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen,\n2. Anforderungen an die persönliche und fachliche            zu dem sie übermittelt werden.\nEignung des Personals einer Adoptionsvermitt-\nlungsstelle (§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1);                  (5) Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffe-\nnen durch eine nach diesem Gesetz oder nach ande-\n3. Anforderungen an die Arbeitsweise und die                 ren Vorschriften über den Datenschutz unzulässige\nFinanzlage des Rechtsträgers einer Adoptionsver-         oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung\nmittlungsstelle (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2);               seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu,","2958            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001\nso finden die §§ 7 und 8 des Bundesdatenschutz-                                      Artikel 4\ngesetzes Anwendung.“\nÄnderung sonstigen Bundesrechts\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                (1) § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f des Rechtspfleger-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       gesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das\nzuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juni\n„(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptions-\n2001 (BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, wird nach dem\nbewerber, bei denen Ermittlungen durchgeführt\nWort „sowie“ wie folgt gefasst:\nwurden, bereit und geeignet sind, ein schwer ver-\nmittelbares Kind aufzunehmen, sofern die Adop-        „die Entscheidungen nach § 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4,\ntionsbewerber der Unterrichtung der zentralen         § 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach § 56f\nAdoptionsstelle zustimmen.“                           Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                willigen Gerichtsbarkeit und nach dem Adoptionswir-\nkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950,\n„Im Einzelfall kann die zentrale Adoptionsstelle die  2953)“.\nVermittlung eines Kindes selbst übernehmen.“\n(2) Dem § 43b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegen-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundes-\n8. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffent-\n„Unterlagen der in Artikel 16 des Adoptionsüberein-       lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13\nkommens genannten Art sind der zentralen Adop-            des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert\ntionsstelle zur Prüfung vorzulegen.“                      worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n„Kommen ausländische Sachvorschriften zur Anwen-\n9. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt     dung, so gilt ergänzend § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des\ngefasst:                                                  Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001\n„Vierter Abschnitt                    (BGBl. I S. 2950, 2953).“\nÜbergangsvorschriften“.                      (3) Nach Nummer 7 der Anlage zur Verordnung über\nKosten im Bereich der Justizverwaltung in der im\n10. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:                Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\n„§ 15                         Artikel 35 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I\nWeitergeltung der                     S. 1887) geändert worden ist, wird folgende Nummer 8\nBerechtigung zur Adoptionsvermittlung            angefügt:\n(1) Eine vor dem 1. Januar 2002 erteilte Anerken-\nNr.                  Gegenstand                Gebühren\nnung als Adoptionsvermittlungsstelle gilt vorläufig\nfort. Sie erlischt, wenn nicht bis zum 31. Dezember          „8   Tätigkeiten der Bundeszentralstelle\n2002 erneut die Anerkennung beantragt wird oder, im               für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 des\nFalle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der              Adoptionsübereinkommens-Aus-\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.                führungsgesetzes, § 2a Abs. 4 Satz 1\n(2) Hat eine vor dem 1. Januar 2002 anerkannte                 des Adoptionsvermittlungsgesetzes)\nAdoptionsvermittlungsstelle internationale Adopti-                Die Gebühren werden auch erhoben,\nonsvermittlung im Verhältnis zu einem bestimmten                  wenn die Bundeszentralstelle entspre-\nStaat ausgeübt und hat sie ihre Absicht, diese Ver-               chende Tätigkeiten auf Grund einer\nmittlungstätigkeit fortzusetzen, der zentralen Adop-              Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4\ntionsstelle des Landesjugendamtes angezeigt, so                   Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgeset-\nzes wahrnimmt.\ngelten Absatz 1 sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 1 Abs. 3                a) Mitwirkung bei Übermittlungen an\ndes Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgeset-                        die zentrale Behörde des Heimat-\nzes bleiben unberührt.                                               staates (§ 4 Abs. 6 des Adoptions-\nübereinkommens-Ausführungs-\n(3) Die staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen\ngesetzes, § 2a Abs. 4 Satz 2 des\n(§ 2 Abs. 1) haben sicherzustellen, dass die An-\nAdoptionsvermittlungsgesetzes)       10 bis\nforderungen des § 3 vom 1. Januar 2003 an erfüllt\n150 EUR\nwerden.                                                              Die Gebühr wird in einem Adoptions-\nvermittlungsverfahren nur einmal er-\n§ 16                                     hoben.\nAnzuwendendes Recht                              b) Bestätigungen nach § 9 des Adop-\nVom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung                   tionsübereinkommens-Ausfüh-\ndieses Gesetzes an richtet sich die weitere Durch-                   rungsgesetzes ……………………               40 bis\nführung einer vor dem Inkrafttreten der Änderung                                                          100 EUR\nbegonnenen Vermittlung, soweit nicht anders be-                   c) Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4\nstimmt, nach den geänderten Vorschriften.“                           des Adoptionsvermittlungsgeset-\nzes …………………………………                    40 bis\n100 EUR“.\n11. Die §§ 17 bis 22 werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2001              2959\n(4) Artikel 22 des Einführungsgesetzes zum Bürger-            (6) In § 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch\nlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung          – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nvom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061),     26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober      Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I\n2001 (BGBl. I S. 2716) geändert worden ist, wird wie folgt    S. 3546), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 31 des Gesetzes\ngeändert:                                                     vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) geändert worden ist,\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:\nb) Folgende Absätze werden angefügt:                          „5. die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur An-\nnahme eines ihnen zur internationalen Adoption\n„(2) Die Folgen der Annahme in Bezug auf das                 vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Abs. 1 des Adoptions-\nVerwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und                übereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkun-\ndem Annehmenden sowie den Personen, zu denen                   den,“.\ndas Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht,\nunterliegen dem nach Absatz 1 anzuwendenden Recht.\n(3) In Ansehung der Rechtsnachfolge von Todes\nwegen nach dem Annehmenden, dessen Ehegatten                                        Artikel 5\noder Verwandten steht der Angenommene ungeachtet\nNeufassung des\ndes nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendenden\nRechts einem nach den deutschen Sachvorschriften\nAdoptionsvermittlungsgesetzes\nangenommenen Kind gleich, wenn der Erblasser dies            Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nin der Form einer Verfügung von Todes wegen ange-         und Jugend kann das Adoptionsvermittlungsgesetz in der\nordnet hat und die Rechtsnachfolge deutschem Recht        vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung im Bundes-\nunterliegt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die An-        gesetzblatt bekannt machen.\nnahme auf einer ausländischen Entscheidung beruht.\nDie Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der\nAngenommene im Zeitpunkt der Annahme das acht-\nzehnte Lebensjahr vollendet hatte.“                                                 Artikel 6\n(5) In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozial-                               Inkrafttreten\ngesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes\nvom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt             Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. September 2001            1. Januar 2002 in Kraft. Am Tage nach der Verkündung\n(BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, werden nach dem        treten in Artikel 2 der § 5 Abs. 2 des Adoptionswirkungs-\nWort „Gemeindebehörden“ die Wörter „sowie die aner-           gesetzes, in Artikel 3 Nr. 2 der § 2a Abs. 4 Satz 2 des\nkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 des          Adoptionsvermittlungsgesetzes und in Artikel 3 Nr. 6 der\nAdoptionsvermittlungsgesetzes)“ eingefügt.                    § 9c des Adoptionsvermittlungsgesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 5. November 2001\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nDie Bund esminist erin\nf ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end\nChrist ine Bergmann"]}