{"id":"bgbl1-2001-56-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":56,"date":"2001-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/56#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_56.pdf#page=16","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik","law_date":"2001-10-31T00:00:00Z","page":2892,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["2892           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/\nGeprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik\nVom 31. Oktober 2001\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes                                    §2\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch\nZulassungsvoraussetzungen\nArtikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997\n(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit        (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-         1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nerlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet          anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf und\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung nach             danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis in\nAnhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesin-                 Einkauf oder Logistik oder\nstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem             2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:                anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach\neine mindestens dreijährige Berufspraxis in Einkauf\n§1                                 oder Logistik oder\nZiel der Prüfung                        3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis in Einkauf\nund Bezeichnung des Abschlusses                       oder Logistik\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         nachweist.\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum           (2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich\nGeprüften Fachkaufmann Einkauf und Logistik/zur               wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten\nGeprüften Fachkauffrau Einkauf und Logistik erworben          Aufgaben in Einkauf oder Logistik haben.\nworden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach\nden §§ 2 bis 10 durchführen.                                    (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-\noder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie\nteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin über die notwendi-\nKenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in Einkauf oder\ngen Qualifikationen verfügt, um im Rahmen der betriebs-\nLogistik erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung\nwirtschaftlichen Zielsetzung des Unternehmens folgende\nrechtfertigen.\nAufgaben verantwortlich wahrzunehmen:\n1. Planen, Steuern und Disponieren in Einkaufs- und\n§3\nLogistikprozessen,\n2. Einkaufsmarketing durchführen, Lieferantenbeziehun-               Gliederung und Durchführung der Prüfung\ngen gestalten, Verhandlungen führen sowie Verträge          (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:\nabschließen,\n1. Handlungsübergreifende Qualifikationen\n3. Entwickeln und Umsetzen logistischer Konzepte\neinschließlich strategischer Analysen der logistischen       und\nKette im Unternehmen,                                     2. Handlungsspezifische Qualifikationen.\n4. Mitarbeiter führen sowie Umsetzen des Team- und              (2) Der Prüfungsteil „Handlungsübergreifende Qualifi-\nProjektmanagements,                                       kationen“ gliedert sich in die Prüfungsbereiche:\n5. Realisieren des Controllings und Qualitätsmanage-\n1. Einkaufspolitik und Einkaufsmarketing,\nments in Einkauf und Logistik.\n2. Logistik und Logistikstrategien,\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nerkannten Abschluss „Geprüfter Fachkaufmann Einkauf           3. Betriebswirtschaftliche Steuerung sowie Qualitäts-\nund Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik“.        management in Einkauf und Logistik,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001               2893\n4. Rechtliche Gestaltung in Einkauf und Logistik,            1. Einkaufspolitik,\n5. Personalführung, Team- und Projektmanagement.             2. Einkaufsmarketing,\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-      3. Einkaufsorganisation.\ntionen“ wählt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteil-          (2) Im Prüfungsbereich „Logistik und Logistikstrategien“\nnehmerin zwischen den folgenden Prüfungsbereichen:           soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin\n1. Einkauf,                                                  nachweisen, dass er/sie die Grundlagen der Logistik\nsowie der strategisch-logistischen Arbeit kennt und ein-\n2. Logistik.                                                 kaufs- und logistikbezogen anwenden kann. In diesem\n(4) Die Prüfungsbereiche gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 4       Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte\nsind schriftlich zu prüfen. Diese vier unter Aufsicht zu     geprüft werden:\nbearbeitenden Prüfungsleistungen enthalten jeweils drei      1. Lagerwirtschaft und Transport im Unternehmen,\npraxisorientierte Aufgaben. Die Dauer der schriftlichen\nPrüfung soll insgesamt mindestens 320 Minuten, je            2. Strategische Analysen der logistischen Kette.\nPrüfungsbereich höchstens 90 Minuten betragen.                  (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliche Steue-\n(5) Der Prüfungsbereich gemäß Absatz 2 Nr. 5 besteht      rung sowie Qualitätsmanagement in Einkauf und Logistik“\nsoll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin\naus einem situationsbezogenen Fachgespräch, in dem\nnachweisen, dass er/sie die für die Wahrnehmung von\nder Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nach-\nEinkaufs- und Logistikfunktionen erforderlichen volks-\nweisen soll, dass er/sie in der Lage ist, sein/ihr Berufs-\nund betriebswirtschaftlichen Grundlagen kennt. Er/sie soll\nwissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden\nferner nachweisen, dass er/sie die Instrumente des Con-\nund sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Der Prü-\ntrollings und Qualitätsmanagements im Einkauf und in der\nfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wählt eine\nLogistik kennt. In diesem Rahmen können folgende Quali-\nvon zwei ihm/ihr zur Wahl gestellten Situationsaufgaben\nfikationsschwerpunkte geprüft werden:\nzur Bearbeitung und hat dazu Anspruch auf höchstens\n30 Minuten Vorbereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt       1. Planung, Steuerung und Disposition einschließlich\nhöchstens 30 Minuten, wobei sachgerechte Präsenta-               Informations- und Kommunikationstechnik,\ntionstechniken eingesetzt werden können.                     2. Kostenrechnung und Controlling,\n(6) Der gewählte Prüfungsbereich gemäß Absatz 3 ist       3. Qualitätsmanagement.\nunter Aufsicht schriftlich zu prüfen. Die Dauer der schrift-\n(4) Im Prüfungsbereich „Rechtliche Gestaltung in\nlichen Prüfung soll mindestens 120, höchstens 150 Minu-\nEinkauf und Logistik“ soll der Prüfungsteilnehmer/die\nten betragen.\nPrüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die für die\n(7) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin   Wahrnehmung von Einkaufs- und Logistikfunktionen\nin nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen      bedeutsamen Rechtsgrundlagen, im Besonderen das\ngemäß den Absätzen 4 und 6 mangelhafte Prüfungsleistun-      Vertragsrecht kennt und dass er/sie sie auf typische Ein-\ngen erbracht, ist ihm/ihr in diesen jeweiligen Prüfungsbe-   kaufs- und Logistiksituationen anwenden kann. In diesem\nreichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei     Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte\neiner oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungs-     geprüft werden:\nleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die einzelne     1. Rechtsgrundlagen im Einkauf und in der Logistik,\nErgänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als\n20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-      2. Vertragsrecht,\nfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung       3. Vertrags- und Leistungsstörungen,\nwerden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die\n4. Elektronischer Geschäftsverkehr und rechtliche Ent-\nBewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt\nwicklung.\ngewichtet.\n(5) Im Prüfungsbereich „Personalführung, Team- und\n§4                              Projektmanagement“ soll der Prüfungsteilnehmer/die\nWeitere Prüfung                         Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie den ganz-\nheitlichen Ansatz von Einkauf und Logistik mit den Leit-\nDer Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann      linien und Zielen eines Unternehmens verbinden kann.\nbeantragen, in diesem Prüfungsverfahren oder danach die      Er/sie soll in der Lage sein, die Methoden zur Führung von\nPrüfung in dem weiteren Prüfungsbereich gemäß § 3            Mitarbeitern, zur Lösung von Konfliktfällen, zur Team-\nAbs. 3 abzulegen. § 3 Abs. 6, § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 1      arbeit und zum Projektmanagement zweckmäßig an-\ngelten entsprechend. Über das Ergebnis dieser weiteren       zuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nPrüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.                 tionsschwerpunkte geprüft werden:\n1. Unternehmensziele und Unternehmensorganisation,\n§5\n2. Moderation und Präsentation,\nHandlungsübergreifende Qualifikationen\n3. Team- und Projektmanagement.\n(1) Im Prüfungsbereich „Einkaufspolitik und Einkaufs-\nmarketing“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungs-                                       §6\nteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Grundlagen des\nHandlungsspezifische Qualifikationen\nEinkaufs und insbesondere des Einkaufsmarketings kennt\nund auf typische Anforderungssituationen im Einkauf             (1) Im Prüfungsbereich „Einkauf“ soll der Prüfungsteil-\nanwenden kann. In diesem Rahmen können folgende              nehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie\nQualifikationsschwerpunkte geprüft werden:                   die zentralen Aufgaben des Einkaufs, das Beschaffungs-","2894           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001\nmarketing, die Vertragsvorbereitung und Vertragsver-                (2) Die Note für den Prüfungsteil „Handlungsübergrei-\nhandlungen beherrscht. Darüber hinaus soll er/sie nach-          fende Qualifikationen“ ergibt sich aus dem arithmetischen\nweisen, dass er/sie mit Zielkonflikten in der Zusammen-          Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsbereiche.\narbeit mit den Unternehmensbereichen umgehen kann. In               (3) Die Note für den Prüfungsteil „Handlungsspe-\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwer-              zifische Qualifikationen“ ist die Note des gewählten\npunkte geprüft werden:                                           Prüfungsbereichs.\n1. Einkaufsstrategien/Beschaffungsmarketing,                        (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\n2. Einkaufsvorbereitung/Einkaufsabwicklung,                      nehmer/die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil „Hand-\nlungsübergreifende Qualifikationen“ sowie im Prüfungsteil\n3. Preis- und Wertanalyse,\n„Handlungsspezifische Qualifikationen“ mindestens aus-\n4. Einkaufsverhandlungen/Einkaufsverträge        einschließ-     reichende Leistungen erbracht hat. Dabei dürfen nur in\nlich besonderer Verträge,                                    einem Prüfungsbereich der „Handlungsübergreifenden\n5. Einkaufscontrolling.                                          Qualifikationen“ nicht ausreichende Leistungen vorliegen.\nWird ein Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, ist\n(2) Im Prüfungsbereich „Logistik“ soll der Prüfungsteil-      die Prüfung nicht bestanden.\nnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie\ndie zentralen logistischen Aufgaben der Lagerwirtschaft             (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nund Disposition, die Entwicklung logistischer Konzepte           gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2\nsowie das Logistikcontrolling beherrscht und dass er/sie         auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 7 sind Ort\nmit Zielkonflikten in der Zusammenarbeit mit den Unter-          und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die\nnehmensbereichen umgehen kann. In diesem Rahmen                  Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.\nkönnen folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft\nwerden:                                                                                        §9\n1. Materialplanung/Bedarfsermittlung,                                            Wiederholung der Prüfung\n2. Wareneingang/Qualitätskontrolle,                                 (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nwiederholt werden.\n3. Lagerwirtschaft, -steuerung und -verwaltung,\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird\n4. Transport/-verträge,                                          der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von\n5. Logistikcontrolling.                                          einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er/sie mit\nseinen/ihren Leistungen darin in einer vorangegangenen\n§7                                  Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat\nund er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                   Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an,\nDer Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann          zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungs-\nauf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prü-         teilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen,\nfungsleistungen befreit werden, wenn er/sie in den letzten       auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In\nfünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen     diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.\noder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor\neinem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit                                          § 10\nErfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der entspre-                            Übergangsvorschriften\nchenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung ent-\nspricht. Eine Freistellung vom situationsbezogenen Fach-            (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\ngespräch ist nicht zulässig.                                     Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-\nten bis zum 31. Dezember 2004 zu Ende geführt werden.\n§8                                     (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungs-\nteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungs-\nBestehen der Prüfung\nprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2\n(1) Die Prüfungsbereiche sind einzeln zu bewerten. Die        findet in diesem Fall keine Anwendung.\nPrüfungsteile „Handlungsübergreifende Qualifikationen“\nund „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind ebenso                                        § 11\neinzeln zu bewerten. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt\nInkrafttreten\nsich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die bei-\nden Prüfungsteile.                                                  Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 31. Oktober 2001\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001                                                                         2895\nAnlage 1\n(zu § 8 Abs. 5)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\n„Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/\nGeprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und\nLogistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik“ vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2892)\nbestanden.\nDatum ..................................................................................\nUnterschrift(en) ....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","2896                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001\nAnlage 2\n(zu § 8 Abs. 5)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\n„Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/\nGeprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und\nLogistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik“ vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2892) mit folgenden Ergeb-\nnissen bestanden:\nGesamtnote:\nPunkte                  Note\nI.            Handlungsübergreifende Qualifikationen                                                                                                                          ........\n1. Einkaufspolitik und Einkaufsmarketing                                                                                                ........                ........\n2. Logistik und Logistikstrategien                                                                                                      ........                ........\n3. Betriebswirtschaftliche Steuerung sowie\nQualitätsmanagement in Einkauf und Logistik                                                                                        ........                ........\n4. Rechtliche Gestaltung in Einkauf und Logistik                                                                                        ........                ........\n5. Personalführung, Team- und Projektmanagement                                                                                         ........                ........\nII.           Handlungsspezifische Qualifikationen\nEinkauf oder                                                                                                                            ........                ........\nLogistik                                                                                                                                ........                ........\n(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die am …………………………… in\n…………… vor ………………… abgelegte Prüfung von der/den Prüfungsleistung/en …………………………… freigestellt.“)\nOrt, Datum .....................................…………………...........\nUnterschrift(en) .................................………………….........\n(Siegel der zuständigen Stelle)\nDen Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: ............................................................................................\n............................................................................................................................................................................................"]}