{"id":"bgbl1-2001-56-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":56,"date":"2001-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/56#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_56.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement","law_date":"2001-10-31T00:00:00Z","page":2887,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001                 2887\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/\nGeprüfte Fachkauffrau für Büromanagement\nVom 31. Oktober 2001\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes       Büromanagement/einer Geprüften Fachkauffrau für Büro-\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch       management gemäß § 1 Abs. 2 haben.\nArtikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997                  (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\n(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit       zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom           oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-          Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,\nerlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet        die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung nach\nAnhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesin-\nstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bun-                                       §3\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie:                         Gliederung und Durchführung der Prüfung\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsbereiche:\n§1\n1. Volks- und Betriebswirtschaft,\nZiel der Prüfung\nund Bezeichnung des Abschlusses                   2. Personalwirtschaft und Arbeitsrecht,\n3. Informations- und Büromanagement,\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum          4. Informations- und Kommunikationssysteme,\nGeprüften Fachkaufmann für Büromanagement/zur Ge-              5. Protokollführung,\nprüften Fachkauffrau für Büromanagement erworben\nworden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach         6. Texterstellung,\nden §§ 2 bis 8 durchführen.                                    7. Textformulierung,\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-  8. Situationsbezogenes Fachgespräch.\nteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die notwendigen Qua-          (2) Die Prüfung kann an verschiedenen Prüfungs-\nlifikationen erworben hat, um gehobene Assistenz- und          terminen erfolgen; dabei ist mit der Prüfung des situa-\nSachbearbeitertätigkeiten sowie Koordinationsfunktionen        tionsbezogenen Fachgesprächs, das die gesamte Prüfung\nin größeren Sekretariaten, Büros und Verwaltungsdiensten       abschließt, spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungs-\nausüben zu können. Mit der erhöhten Sachkompetenz              tag im ersten Prüfungsbereich zu beginnen.\nsowie seiner/ihrer Berufserfahrung ist er/sie auch in der\nLage, Führungs- und Steuerungsaufgaben einschließlich\n§4\nAufgaben der bereichsbezogenen Aus- und Weiterbildung\nsowie Personalentwicklung in seinem/ihrem speziellen                     Anforderungen und Inhalte der Prüfung\nFunktionsbereich wahrzunehmen.\n(1) In dem Prüfungsbereich „Volks- und Betriebswirt-\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-      schaft“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehme-\nkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büroma-           rin nachweisen, dass er/sie einzel- und gesamtwirtschaft-\nnagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement.             liche Zusammenhänge versteht und ihre Auswirkungen auf\ndie betrieblichen Belange einschätzen kann. Ebenso soll\n§2                              er/sie nachweisen, dass er/sie die Entwicklungen des\neuropäischen Marktes sowie der Weltwirtschaft kennt.\nZulassungsvoraussetzungen                      Er/sie hat weiterhin nachzuweisen, dass er/sie grundlegen-\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer                        de Vorschriften des Vertragsrechts sachgerecht anwenden\nkann. In diesem Rahmen können insbesondere folgende\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem         Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:\nanerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Aus-\nbildungsberuf und danach eine mindestens zwei-            1. Unternehmen und Markt,\njährige Berufspraxis oder                                 2. Europäische Integration und weltwirtschaftliche Ent-\n2. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis                        wicklungen,\nnachweist.                                                     3. Betriebliche Leistungsprozesse,\nDie Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu         4. Betrieblicher Umweltschutz und Verbraucherschutz,\nden Aufgaben eines Geprüften Fachkaufmanns für                 5. Grundlagen des Wirtschaftsrechts.","2888           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001\n(2) In dem Prüfungsbereich „Personalwirtschaft und        fen Protokolls, in dem die Sachzusammenhänge, die zu\nArbeitsrecht“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungs-      den Ergebnissen oder Beschlüssen führen, zusammen-\nteilnehmerin nachweisen, dass er/sie personalpolitische,     gefasst dargestellt werden. Dem Prüfungsteilnehmer/der\n-verwaltende und -betreuende Ziele und Maßnahmen ver-        Prüfungsteilnehmerin ist vor der Aufnahme zehn Minuten\nsteht und bei der bereichsinternen Personalverwaltung        Zeit zu gewähren, sich anhand von Unterlagen in die\nund -betreuung mitwirken kann. In diesem Rahmen kön-         Aufgabenstellung und in den Sachstand zu den vorgege-\nnen insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte         benen Tagesordnungspunkten einzulesen. Der Bespre-\ngeprüft werden:                                              chungs- oder Sitzungsverlauf dauert etwa 15 Minuten.\n1. Management- und Führungsaufgaben,                         Die Bearbeitungszeit der Protokollniederschrift beträgt\n60 Minuten.\n2. Personalplanung und Personaleinsatz,\n(7) In dem Prüfungsbereich „Texterstellung“ soll der Prü-\n3. Personalverwaltung und -betreuung,                        fungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,\n4. Personalentwicklung und Berufsausbildung,                 dass er/sie das Abschreiben einer Vorlage mit mittel-\nschwerem Text in zehn Minuten mit einer Mindestleistung\n5. Arbeitsrecht und Mitbestimmung.                           von 2 300 Anschlägen und einer Fehlerquote, die 0,36 Pro-\n(3) In dem Prüfungsbereich „Informations- und Büro-       zent nicht übersteigt, beherrscht.\nmanagement“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungs-           (8) In dem Prüfungsbereich „Textformulierung“ soll der\nteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist,        Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachwei-\nInformationsflüsse und Informationsorganisation zu           sen, dass er/sie wirtschaftsbezogene Texte praxisgerecht\nhandhaben und zu gestalten. Weiterhin soll er/sie nach-      formulieren kann. Die Prüfung umfasst das Erstellen eines\nweisen, dass er/sie Kommunikations- und Organisations-       normgerechten und fehlerfreien Schriftstücks nach Vor-\nprozesse mitgestalten kann. In diesem Rahmen können          gabe eines Fallbeispiels. Die Bearbeitungszeit beträgt\ninsbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte ge-         50 Minuten.\nprüft werden:\n(9) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der\n1. Wissensmanagement,\nPrüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,\n2. Inner- und außerbetriebliche Kommunikation,               dass er/sie in der Lage ist, sein Berufswissen in betriebs-\n3. Büro- und Arbeitsorganisation,                            typischen Situationen anzuwenden und sachgerechte\nLösungen vorzuschlagen. Insbesondere soll er/sie nach-\n4. Persönliche Arbeitstechniken.                             weisen, dass er/sie angemessen mit Gesprächspartnern\n(4) In dem Prüfungsbereich „Informations- und Kom-        innerhalb und außerhalb des Unternehmens kommunizie-\nmunikationssysteme“ soll der Prüfungsteilnehmer/die          ren kann und dabei argumentations- und präsentations-\nPrüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie aktuelle        technische Instrumente sach- und personenorientiert ein-\nIT-Systeme bei der Erfüllung unterschiedlicher Fachauf-      zusetzen versteht. Dabei ist von einer praxisbezogenen\ngaben sachgerecht nutzen und diese unter Berücksichti-       betrieblichen Situationsaufgabe mit Schwerpunkt in den\ngung der Anforderungen des Datenschutzes und der             Prüfungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auszuge-\nDatensicherheit anwenden kann. Weiterhin soll er/sie         hen. Die Prüfung soll in der Regel nicht länger als 45 Minu-\nfähig sein, bei der Verbesserung der Arbeitsgestaltung       ten dauern. Der Prüfungsausschuss stellt 14 Tage vor der\nsowie bei der bereichsbezogenen IT-Organisation mitzu-       Prüfung das Thema, wobei die Themenvorschläge des\nwirken. In diesem Zusammenhang können im Rahmen              Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin berück-\neiner praxisorientierten Aufgabenstellung insbesondere       sichtigt werden sollen. Die Prüfung kann als Gruppenprü-\nfolgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:          fung, die eine Einzelbewertung zulässt, vorgenommen\nwerden.\n1. Hard- und Software,\n(10) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilneh-\n2. IT-Netze,                                                 merin in nicht mehr als einer der schriftlichen Prüfungs-\n3. IT-Standards im modernen Büro,                            leistungen gemäß Absatz 5 eine mangelhafte Prüfungs-\nleistung erbracht, ist ihm/ihr in diesem Prüfungsbereich\n4. Aktuelle Anwendungen,\neine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer\n5. Wirtschaftlichkeit,                                       oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleis-\n6. Datenschutz und Datensicherheit,                          tungen in den Prüfungsbereichen des § 3 Nr. 1 bis 4\nbesteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung\n7. Telearbeit.                                               soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die\n(5) Die Prüfung in den in § 3 Nr. 1 bis 4 genannten Prü-  Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der\nfungsbereichen besteht je Prüfungsbereich aus unter          Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-\nAufsicht zu bearbeitenden Aufgaben und soll insgesamt        fasst. Dabei wird die schriftliche Prüfungsleistung doppelt\nnicht länger als acht Stunden dauern; die Mindestzeit je     gewichtet.\nPrüfungsbereich beträgt 1,5 Stunden.\n(6) In dem Prüfungsbereich „Protokollführung“ soll der                                  §5\nPrüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachwei-                  Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nsen, dass er/sie in der Lage ist, einen Text sprachlich ein-\nwandfrei zu formulieren und ein unterschriftsreifes Pro-        Von der Prüfung in den einzelnen Prüfungsbereichen\ntokoll anzufertigen. Die Prüfung umfasst die Aufnahme        gemäß § 3 Nr. 1 bis 7 kann der Prüfungsteilnehmer/die\neines Besprechungs- oder Sitzungsverlaufes mit mehre-        Prüfungsteilnehmerin auf Antrag von der zuständigen\nren Tagesordnungspunkten und eindeutig erkennbaren           Stelle freigestellt werden, wenn er/sie vor einer zustän-\nErgebnissen sowie die Erstellung eines unterschriftsrei-     digen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001                 2889\nBildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-      Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat\nausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor         und er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom\nAntragsstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-      Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an,\nrungen dieser Prüfungsbereiche entspricht. Eine Freistel-     zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungs-\nlung vom situationsbezogenen Fachgespräch ist nicht           teilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen,\nmöglich.                                                      auch bestandene Prüfungsbereiche zu wiederholen. In\ndiesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.\n§6\nBestehen der Prüfung                                                     §8\nÜbergangsvorschriften\n(1) Die Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten. Die\nPrüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die           (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nPrüfungsteilnehmerin in allen Prüfungsbereichen mindes-       Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-\ntens ausreichende Leistungen erbracht hat.                    ten bis zum 31. Dezember 2004 zu Ende geführt werden.\n(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis              (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungs-\ngemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2         teilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungs-\nauszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 5 sind Ort     prüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7\nund Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremi-            Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\nums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.\n§9\n§7                                              Inkrafttreten/Außerkrafttreten\nWiederholung der Prüfung\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal     in Kraft.\nwiederholt werden.                                               (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ver-\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung             ordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nwird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin          Geprüfter Sekretariatsfachkaufmann/Geprüfte Sekreta-\nvon einzelnen Prüfungsbereichen befreit, wenn er/sie mit      riatsfachkauffrau vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1835)\nseinen/ihren Leistungen darin in einer vorangegangenen        außer Kraft.\nBonn, den 31. Oktober 2001\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n","2890                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 2)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\n„Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/\nGeprüfte Fachkauffrau für Büromanagement\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Fachkaufmann für Büro-\nmanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement“ vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2887)\nbestanden.\nDatum ..................................................................................\nUnterschrift(en) ....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001                                                                         2891\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 2)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\n„Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/\nGeprüfte Fachkauffrau für Büromanagement\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/\nGeprüfte Fachkauffrau für Büromanagement“ vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2887) mit folgenden Ergebnissen bestan-\nden:\nNote\nVolks- und Betriebswirtschaft                                                                                                                        ........\nPersonalwirtschaft und Arbeitsrecht                                                                                                                  ........\nInformations- und Büromanagement                                                                                                                     ........\nInformations- und Kommunikationssysteme                                                                                                              ........\nProtokollführung                                                                                                                                     ........\nTexterstellung              ( ……… Anschläge/Minute)                                                                                                  ........\nTextformulierung                                                                                                                                     ........\nSituationsbezogenes Fachgespräch                                                                                                                     ........\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die am …………………………… in\n…………………… vor …………………… abgelegte Prüfung von der/den Prüfungsleistung/en …………………………… freigestellt.“)\nOrt, Datum .....................................…………………...........\nUnterschrift(en) .................................………………….........\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}