{"id":"bgbl1-2001-56-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":56,"date":"2001-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/56#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_56.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb","law_date":"2001-10-31T00:00:00Z","page":2882,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["2882           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb\nVom 31. Oktober 2001\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes           und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch          oder\nArtikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997\n3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\n(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit\nanerkannten zweijährigen Ausbildungsberuf, der dem\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\nVertriebsbereich zuzuordnen ist, und danach eine min-\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-\ndestens 18-monatige Berufspraxis oder\nerlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung nach          4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis\nAnhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesin-\nnachweist.\nstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:                (2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich\nwesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Auf-\n§1                              gaben haben.\nZiel der Prüfung                          (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nund Bezeichnung des Abschlusses                   zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\noder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und\nKenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\ndie die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nGeprüften Fachberater im Vertrieb/zur Geprüften Fach-\nberaterin im Vertrieb erworben worden sind, kann die\nzuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durch-                                    §3\nführen.\nGliederung und Durchführung der Prüfung\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-\nteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die notwendigen              (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungs-\nKenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, um          bereiche:\neigenständig und verantwortlich folgende Aufgaben wahr-\nzunehmen:                                                     1. Methodisches Arbeiten unter Anwendung moderner\nInformationstechnologien,\n1. Systematisches und strukturiertes Planen, Steuern\nsowie Regeln des eigenen Tätigkeitsbereichs im Ver-       2. Wirtschaften unter Berücksichtigung von Kosten-/Nut-\ntrieb,                                                        zenaspekten,\n2. Verkaufsgespräche vorbereiten, anbahnen und durch-         3. Marktchancen identifizieren und        die   Marketing-\nführen,                                                       instrumente zielgerichtet einsetzen,\n3. Individuelle Vertriebskonzepte im Kundenkontakt            4. Rechtsfragen aus der Vertriebspraxis prüfen und bear-\n– unter Beachtung der Schnittstellen zu weiteren Funk-        beiten,\ntionsbereichen sowohl des eigenen Unternehmens als\n5. Kundenkontakte effektiv und effizient gestalten.\nauch des Kundenunternehmens – ausarbeiten,\n4. Sachgerechtes Aufbereiten zielbezogener Informatio-           (2) Die Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4\nnen im Vertrieb für die Rückkopplung an das eigene        sind schriftlich zu prüfen. Pro Handlungsbereich besteht\nUnternehmen.                                              die schriftliche Prüfung aus einer unter Aufsicht anzuferti-\ngenden Arbeit, deren Bearbeitungszeit mindestens jeweils\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-      90 Minuten beträgt. Die Gesamtbearbeitungszeit beträgt\nkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/          höchstens 480 Minuten.\nGeprüfte Fachberaterin im Vertrieb.\n(3) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehme-\n§2                              rin in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung\ngemäß Absatz 2 eine mangelhafte Prüfungsleistung er-\nZulassungsvoraussetzungen                      bracht, ist ihm/ihr in diesem Handlungsbereich eine\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer                        mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder\nmehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem        besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung\nanerkannten dreijährigen kaufmännischen oder ver-         soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die\nwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindes-        Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der\ntens sechsmonatige Berufspraxis oder                      mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem        zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-\nanderen anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf         lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001                2883\n(4) Der Handlungsbereich gemäß Absatz 1 Nr. 5 ist als     gewinnbringend zu nutzen. In diesem Rahmen können\nsituationsbezogenes Fachgespräch mündlich zu prüfen.         folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:\nEs soll sich hierbei um ein praxisorientiertes Verkaufs-     1. Marktinformationen erheben und Marktwissen nutzen,\noder Verhandlungsgespräch einschließlich Visualisie-\nrungstechniken handeln. Der Prüfungsteilnehmer/die Prü-      2. Strategisch geplante Kaufangebote zielgerichtet ent-\nfungsteilnehmerin hat Anspruch auf höchstens 30 Minuten          wickeln,\nVorbereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt höchstens        3. Aufbau eines Markenwertes verstehen und diesen ver-\n30 Minuten.                                                      kaufen,\n4. die eigene Marketingleistung überprüfen und be-\n§4                                  werten.\nAnforderungen und Inhalte der Prüfung                  (4) Im Handlungsbereich „Rechtsfragen aus der Ver-\n(1) Im Handlungsbereich „Methodisches Arbeiten unter      triebspraxis prüfen und bearbeiten“ soll der Prüfungsteil-\nAnwendung moderner Informationstechnologien“ soll der        nehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie\nPrüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachwei-         die für seinen/ihren Tätigkeitsbereich relevanten Rechts-\nsen, dass er/sie seine/ihre Arbeitskraft optimal einzuset-   gebiete versteht und deren Bestimmungen praxisorien-\nzen versteht, kreative Ideen entwickeln und anwenden         tiert umsetzen kann. In diesem Rahmen können folgende\nkann und somit die vorgegebenen Ziele systematisch und       Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:\nwirtschaftlich erreicht. Weiterhin soll er/sie verkaufspsy-  1. Grundsätze und Zusammenhänge des Rechtswesens\nchologische Ansätze kennen, um den Zusammenhang                  verstehen,\nzwischen Verkaufserfolg und eigener Persönlichkeit zu        2. Vertriebsrelevante Rechtsbestimmungen des BGB und\nverstehen. In diesem Rahmen können folgende Qualifi-             HGB kennen,\nkationsschwerpunkte geprüft werden:\n3. Chancen und Risiken im Rahmen des gewerblichen\n1. Sinnvolles Strukturieren des eigenen Arbeitsbereichs          Rechtsschutzes erkennen und deren Auswirkungen\nund effektives Zeitmanagement,                               einschätzen können,\n2. Zielgerichtetes Aufbereiten und Nutzen des Berichts-      4. Umweltrechtliche Bestimmungen überblicken.\nwesens,\n(5) Im Handlungsbereich „Kundenkontakte effektiv und\n3. Entwickeln der eigenen Persönlichkeit,                    effizient gestalten“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prü-\n4. Methoden zur Ausschöpfung des eigenen Kreativ-            fungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist,\npotentials anwenden,                                     eine positive Beziehung zum Kunden aufzubauen. Er/sie\nsoll die Grundregeln der Kommunikation und Verhand-\n5. Elektronischen Geschäftsverkehr nutzen.\nlungsführung beherrschen, die er/sie in verkaufstypischen\n(2) Im Handlungsbereich „Wirtschaften unter Berück-       Situationen zielorientiert anwendet. Dabei soll er/sie\nsichtigung von Kosten-/Nutzenaspekten“ soll der Prü-         Instrumente zur Kundenbindung und Kundenpflege ein-\nfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,         setzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\ndass er/sie marktwirtschaftliche Zusammenhänge in einer      tionsschwerpunkte geprüft werden:\ndurch Globalisierung zunehmend komplexen Ökonomie\nversteht. Des Weiteren soll er/sie mit betriebswirtschaft-   1. Kundenorientiert handeln,\nlichen Aspekten vertraut sein, die es ihm/ihr ermöglichen,   2. Kundenbedürfnisse      ermitteln  und    bedarfsgerecht\nseine/ihre eigene Tätigkeit im Rahmen unternehmerischer          erfüllen,\nZiele zu steuern. Er/sie soll nachweisen, dass er/sie für    3. Verkaufstechniken im Verkaufsgespräch anwenden,\nseine/ihre Kunden ein kompetenter Gesprächspartner/\neine kompetente Gesprächspartnerin bei ökonomischen          4. Präsentationen wirkungsvoll gestalten und durch-\nFragestellungen und deren Auswirkungen ist. In diesem            führen,\nRahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte            5. Kundenreklamationen aufnehmen und bearbeiten.\ngeprüft werden:\n1. Zusammenhänge rationalen Wirtschaftens verstehen,                                     §5\n2. Marktformen analysieren und Preisbildungsstrategien                Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nableiten,\nDer Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann\n3. Geld- und währungspolitische Aspekte im Rahmen der        auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prü-\nGlobalisierung verstehen,                                fungsleistungen befreit werden, wenn er/sie in den letzten\n4. Aufgaben und Abläufe im Unternehmen verstehen und         fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen\nanalysieren,                                             oder staatlichen anerkannten Bildungseinrichtung oder\nvor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung\n5. Mechanismen des Rechnungswesens und der Finan-            mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der ent-\nzierung begreifen.                                       sprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung\n(3) Im Handlungsbereich „Marktchancen identifizieren      entspricht. Eine Freistellung vom situationsbezogenen\nund die Marketinginstrumente zielgerichtet einsetzen“ soll   Fachgespräch ist nicht zulässig.\nder Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nach-\nweisen, dass er/sie in der Lage ist, mit den Instrumenten                                §6\nund Methoden des strategischen sowie des taktischen\nBestehen der Prüfung\nMarketings umzugehen. Er/sie soll verstehen, Käufer-\nbedürfnisse und Käuferinteressen aufzuspüren, zu ent-           (1) Die Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungs-\nwickeln und die sich daraus ergebenden Marktchancen          bereichen sind einzeln zu bewerten.","2884          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Handlungs-     zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungs-\nbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht         teilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen,\nwurden.                                                       auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis           diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.\ngemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2\nauszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 5 sind Ort                                  §8\nund Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die                          Übergangsvorschriften\nBezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.\n(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\n§7                                Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-\nten bis zum 31. Dezember 2004 zu Ende geführt werden.\nWiederholung der Prüfung\n(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungs-\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal     teilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungs-\nwiederholt werden.                                            prüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird        Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\nder Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von\neinzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er/sie mit                                      §9\nseinen/ihren Leistungen darin in einer vorangegangenen                                Inkrafttreten\nPrüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat\nund er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom         (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nTage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an,         in Kraft.\nBonn, den 31. Oktober 2001\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001                                                                         2885\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 3)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\n„Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte\nFachberaterin im Vertrieb“ vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2882)\nbestanden.\nDatum ..................................................................................\nUnterschrift(en) ....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","2886                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 3)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\n„Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte\nFachberaterin im Vertrieb“ vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2882) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte                  Note\nMethodisches Arbeiten unter Anwendung moderner Informationstechnologien                                                                               ........                ........\nWirtschaften unter Berücksichtigung von Kosten-/Nutzenaspekten                                                                                        ........                ........\nMarktchancen identifizieren und die Marketinginstrumente zielgerichtet einsetzen                                                                      ........                ........\nRechtsfragen aus der Vertriebspraxis prüfen und bearbeiten                                                                                            ........                ........\nKundenkontakte effektiv und effizient gestalten                                                                                                       ........                ........\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die am ………………………… in\n……………………… vor ………………… abgelegte Prüfung von der/den Prüfungsleistung/en …………………………… freigestellt.“)\nOrt, Datum .....................................…………………...........\nUnterschrift(en) .................................………………….........\n(Siegel der zuständigen Stelle)\nDen Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: ............................................................................................\n............................................................................................................................................................................................"]}