{"id":"bgbl1-2001-56-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":56,"date":"2001-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See (1. See-Gefahrgutänderungsverordnung - GGVSeeÄndV)","law_date":"2001-10-31T00:00:00Z","page":2878,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2878           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung See\n(1. See-Gefahrgutänderungsverordnung – GGVSeeÄndV)\nVom 31. Oktober 2001\nAuf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit                 nen Internationalen Code für die sichere Beförde-\n§ 5 Abs. 2 und 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes                     rung von verpackten bestrahlten Kernbrenn-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Septem-                      stoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen\nber 1998 (BGBl. I S. 3114) in Verbindung mit Artikel 56                mit Seeschiffen (INF Code) (BAnz. S. 23 322) dür-\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                     fen nur auf Seeschiffe verladen und mit diesen\n1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom                  befördert werden, wenn die Vorschriften des INF\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes-               Code eingehalten sind. Die Eignung des Schiffes\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:                       muss durch ein Zeugnis der nationalen Schiffs-\nsicherheitsbehörde bestätigt sein.“\nArtikel 1\n3. § 5 wird wie folgt gefasst:\nDie Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I\nS. 419), zuletzt geändert durch Artikel 435 der Verordnung                                   „§ 5\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt                                  Verpackungen,\ngeändert:                                                                 Großpackmittel (IBC), Großverpackungen,\nBulkverpackungen und Beförderungseinheiten\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Hersteller und Vertreiber gefährlicher Güter und\n„§ 2                               deren Beauftragte dürfen für die Beförderung nur\nGefährliche Güter                          die nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung\nmit Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG\nGefährliche Güter sind                                     Code für gefährliche Güter vorgeschriebenen oder\n1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweilige            zulässigen Verpackungen, Großpackmittel (IBC),\nBegriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 des             Großverpackungen, Bulkverpackungen und Beförde-\nvom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                rungseinheiten verwenden. Diese müssen so be-\nWohnungswesen bekannt gegebenen Internatio-                schaffen sein, dass sie dem Inhalt für die zu erwar-\nnalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter          tenden Transportbeanspruchungen den notwendigen\nmit Seeschiffen (IMDG Code) vom 5. Juni 2001               Schutz geben.\n(BAnz. Nr. 123a vom 6. Juli 2001) fallen,                     (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Ver-\n2. Stoffe, die bei Beförderung als Schüttladung in            packungen, IBC und Großverpackungen, die der\nden vom Bundesministerium für Verkehr im                   Anlage A zum Europäischen Übereinkommen vom\nBundesanzeiger Nr. 226a vom 6. Dezember 1990               30. September 1957 über die internationale Beförde-\nbekannt gegebenen „Richtlinien für die sichere             rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der\nBehandlung von Schüttladungen bei der Beförde-             Fassung vom 29. Juli 1968 (BGBl. 1969 II S. 1489)\nrung mit Seeschiffen“ vom 30. August 1990,                 oder der Anlage zu Anhang B des Übereinkommens\nzuletzt geändert durch Bekanntmachung des                  vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahn-\nBundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-              verkehr – RID – (BGBl. 1985 II S. 130) in der jeweiligen\nnungswesen vom 19. Dezember 2000 (BAnz. 2001               und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nS. 5342), als gefährliche Güter klassifiziert sind.“       Wohnungswesen durch Rechtsverordnung in Kraft\ngesetzten Fassung entsprechen, verwendet werden,\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                  wenn sie nach dem IMDG Code für das betreffende\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 und in Absatz 2 wird die          Gut zulässig sind.\nAngabe „§ 2 Abs. 1“ jeweils ersetzt durch die An-             (3) Verpackungen, IBC, Großverpackungen und\ngabe „§ 2“.                                                ortsbewegliche Tanks dürfen nur verwendet werden,\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Abschnitts 27 der             wenn sie das nach dem IMDG Code erforderliche\nAllgemeinen Einleitung des IMDG-Code deutsch“              Zulassungskennzeichen tragen.\nersetzt durch die Angabe „Kapitels 7.8 des IMDG               (4) Verpackungen, IBC und Großverpackungen\nCode“.                                                     sind nach Maßgabe der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG\nc) In Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 wird die An-               Code in Beförderungseinheiten zu stauen und zu tren-\ngabe „IMDG-Code deutsch“ jeweils ersetzt durch             nen. Die IMO/ILO/UN ECE-Richtlinien für das Packen\ndie Angabe „IMDG Code“.                                    von Beförderungseinheiten (CTU-Packrichtlinien) (Ver-\nkehrsblatt Heft 6 1999, S. 164) sind zu beachten.“\nd) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 an-\ngefügt:                                                 4. In § 6 wird die Angabe „Abschnitten 14 und 15 der\n„(7) Radioaktive Stoffe im Sinne des vom Bun-            Allgemeinen Einleitung oder auf den Stoffseiten des\ndesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-             IMDG-Code deutsch“ ersetzt durch die Angabe\nwesen am 17. November 2000 bekannt gegebe-                 „Kapiteln 3.2, 3.3 oder Kapitel 7.2 des IMDG Code“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001                2879\n5. § 7 wird wie folgt gefasst:                                            Code vom Schiffsführer oder dem Beauftrag-\nten zu beachten.“\n„§ 7\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „der Abschnitte 14,\nKennzeichnen, Markieren,\n15 und 17 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-\nBeschriften und Plakatieren\nCode deutsch“ ersetzt durch die Angabe „der\nVerpackungen, Umverpackungen, IBC, Großver-                    Kapitel 3.2, 3.3 und 7.1 bis 7.7 des IMDG Code“.\npackungen, Bulkverpackungen, Ladungseinheiten\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „Großpackmittel\n(Unit Loads) und Beförderungseinheiten mit gefähr-\n(IBC)“ ersetzt durch die Angabe „IBC, Großver-\nlichen Gütern sind nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in\npackungen, Bulkverpackungen“.\nVerbindung mit Kapiteln 3.3, 3.4, 5.2 und 5.3 des\nIMDG Code zu kennzeichnen, zu markieren, zu plaka-\ntieren sowie zu beschriften. Sie dürfen zusätzlich         8. § 10 wird wie folgt gefasst:\ngekennzeichnet und beschriftet werden, sofern dies                                        „§ 10\ndem IMDG Code nicht widerspricht.“\nErste-Hilfe-Maßnahmen\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                     Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern muss der\nLeitfaden über die medizinischen Erste-Hilfe-Maß-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          nahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern vom\naa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:           1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001)\nbeachtet werden.“\n„In der „Verantwortlichen Erklärung“ sind\ndie in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1 des IMDG Code ge-\n9. § 11 wird wie folgt gefasst:\nforderten Angaben einschließlich des Namens\nund der Anschrift der ausstellenden Firma                                        „§ 11\nsowie der Name desjenigen, der eigenverant-                                   Schulung\nwortlich die Pflichten des Unternehmers oder\nBetriebsinhabers als Hersteller oder Vertreiber         (1) Auf jedem Seeschiff, das die Bundesflagge führt\nwahrnimmt, einzutragen. Zusätzlich ist – aus-        und mit dem gefährliche Güter befördert werden,\ngenommen bei Beförderungen nach Kapi-                muss der Schiffsführer und der für die Ladung ver-\ntel 3.4 des IMDG Code – die EmS-Nummer               antwortliche Offizier auf Verlangen den zuständigen\ndes Gruppenunfallmerkblattes der Bekannt-            Behörden eine Schulungsbescheinigung nach § 6\nmachung der Unfallmaßnahmen für Schiffe,             Abs. 2 Satz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung\ndie gefährliche Güter befördern – Gruppen-           in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März\nunfallmerkblätter (EmS) vom 21. Februar 2001         1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 1 der\n(BAnz. Nr. 70a vom 10. April 2001) –, anzu-          Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2509)\ngeben.“                                              geändert worden ist, vorlegen, deren Ausstellungs-\ndatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „IMDG-Code\ndeutsch“ ersetzt durch die Angabe „IMDG                 (2) Für die Erfüllung von Aufgaben nach Kapitel 1.3\nCode“.                                               Nr. 1.3.2 des IMDG Code ist eine Schulung nach § 6\nder Gefahrgutbeauftragtenverordnung erforderlich.“\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Abschnitt 15 der All-\ngemeinen Einleitung oder auf den Stoffseiten im\nIMDG-Code deutsch“ ersetzt durch die Angabe          10. § 12 wird wie folgt geändert:\n„den Kapiteln 3.2, 3.3, 3.4 und 7.2 des IMDG              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nCode“.\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „den Abschnitten 12                     „1. Wenn das Seeschiff die Bundesflagge\nund 17 der Allgemeinen Einleitung im IMDG-Code                         führt,\ndeutsch“ ersetzt durch die Angabe „Kapitel 5.4\nNr. 5.4.2 des IMDG Code“.                                               a) einen Abdruck dieser Verordnung,\nb) den Leitfaden über die medizinischen\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                                   Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen\nmit gefährlichen Gütern nach § 10;“.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\naa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n„2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in\n„Dem Schiffsführer müssen vor der Verladung                       verpackter Form\ndie Unterlagen nach Kapitel 5.4 Nr. 5.4.3 und,\nfalls zutreffend, 5.4.4 IMDG Code vorliegen.                       a) den IMDG Code nach § 2 Nr. 1 oder § 3\nVor dem Auslaufen des Seeschiffs sind die                             Abs. 2,\nStauplätze der geladenen gefährlichen Güter                        b) in den Fällen des § 3 Abs. 3 die dort\nin die Unterlagen nach Nummer 5.4.3 des                               genannten Erklärungen,\nIMDG Code einzutragen.“\nc) die in § 9 genannten Unterlagen,\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nd) die nach Kapitel II-2 Regel 54.3 des\n„Dabei sind die Stau- und Trennvorschriften                           Internationalen Übereinkommens von\nder Kapitel 3.2, 3.3 und 7.1 bis 7.7 des IMDG                         1974 zum Schutz des menschlichen","2880           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001\nLebens auf See erforderliche Beschei-        d) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\nnigung,\naa) Die Angabe „§ 2 Abs. 1“ wird ersetzt durch die\ne) bei der Beförderung radioaktiver Stof-               Angabe „§ 2“.\nfe des INF Code ein Zeugnis nach dem\nbb) Nach der Angabe „in § 3 Abs. 1 Satz 2“ wird\nINF Code;“.\ndie Angabe „und Abs. 7“ eingefügt.\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in    16. § 21 wird wie folgt geändert:\nfester Form als Massengut, wenn das              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSeeschiff die Bundesflagge führt,\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „Verpackungen\na) die in § 2 Nr. 2 genannte Richtlinie für\nund Großpackmittel (IBC)“ ersetzt durch\ndie sichere Behandlung von Schütt-\ndie Angabe „Verpackungen, IBC, Großver-\nladungen bei der Beförderung mit See-\npackungen und ortsbewegliche Tanks“.\nschiffen,\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Verpackungen\nb) in den Fällen des § 3 Abs. 3 die dort\nund Großpackmittel (IBC)“ ersetzt durch die\ngenannten Erklärungen und\nAngabe „Verpackungen, IBC und Großver-\nc) die nach Kapitel II-2 Regel 54.3 des                 packungen“.\nInternationalen Übereinkommens von\ncc) In Nummer 5 wird die Angabe „Großpackmit-\n1974 zum Schutz des menschlichen\ntel (IBC)“ ersetzt durch die Angabe „IBC,\nLebens auf See erforderliche Beschei-\nGroßverpackungen, Bulkverpackungen“.\nnigung.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Begleit-\npapiere“ ersetzt durch die Angabe „Unterlagen“.             aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Verpackungen\nund Großpackmittel (IBC)“ ersetzt durch\n11. § 13 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           die Angabe „Verpackungen, IBC, Großver-\npackungen und ortsbewegliche Tanks“.\n„Werden gefährliche Güter auf Seeschiffen befördert,\nfür die nach den in den §§ 3, 8 und 10 genannten                bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Großpackmit-\nRegelungen besondere Ausrüstungsgegenstände                          tel (IBC)“ ersetzt durch die Angabe „IBC,\noder sonstige Ausrüstungen vorgeschrieben oder                       Großverpackungen, Bulkverpackungen“.\nempfohlen sind, muss der Reeder das Schiff ent-              c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsprechend ausrüsten.“\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Verpackungen\nund Großpackmittel (IBC)“ ersetzt durch die\n12. In § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe „IMDG-                   Angabe „Verpackungen, IBC und Großver-\nCode deutsch“ ersetzt durch die Angabe „IMDG                         packungen“.\nCode“.\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n13. In § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe „Bundes-                 „3. Beförderungseinheiten nach Kapitel 1.2\nministerium für Verkehr“ jeweils ersetzt durch die                        Nr. 1.2.1 des IMDG Code nur übergeben,\nAngabe „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                           wenn die Bescheinigung nach Kapitel 5.4\nWohnungswesen“.                                                           Nr. 5.4.2 des IMDG Code ausgestellt und\n§ 8 Abs. 4 eingehalten ist.“\n14. In § 19 Abs. 3 wird die Angabe „Bundesministerium            d) In Absatz 5 Nr. 2 wird die Angabe „Großpackmittel\nfür Verkehr“ ersetzt durch die Angabe „Bundes-                  (IBC)“ ersetzt durch die Angabe „IBC, Großver-\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“.               packungen, Bulkverpackungen“.\ne) In Absatz 6 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 1\n15. § 20 wird wie folgt geändert:                                   Satz 1“ die Angabe „und Abs. 7“ eingefügt.\na) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nf) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministe-\naa) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach der An-\nrium für Verkehr“ ersetzt durch die Angabe\ngabe „§ 3 Abs. 1“ die Angabe „und 7“ ein-\n„Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\ngefügt.\nWohnungswesen“.\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 2“ ge-\nbb) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ ersetzt\nstrichen.\ndurch die Angabe „§ 2“.\ncc) In Nummer 4 wird die Angabe „Großpackmit-\nb) In den Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 wird die\ntel (IBC)“ ersetzt durch die Angabe „IBC,\nAngabe „IMDG-Code deutsch“ jeweils ersetzt\nGroßverpackungen, Bulkverpackungen“.\ndurch die Angabe „IMDG Code“.\ndd) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „Baumuster von\n„§ 11“ ersetzt durch die Angabe „§ 11 Abs. 1“.\nVerpackungen, Großpackmitteln (IBC)“ ersetzt\ndurch die Angabe „Bauarten von Verpackungen,             g) In Absatz 9 wird die Angabe „§ 11“ ersetzt durch\nIBC, Großverpackungen“.                                     die Angabe „§ 11 Abs. 1“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2001              2881\n17. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         e) In Nummer 7 Buchstabe d wird die Angabe „Groß-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                            packmittel (IBC)“ ersetzt durch die Angabe „IBC,\nGroßverpackungen, Bulkverpackungen“.\naa) In Buchstabe b wird die Angabe „Verpackun-\ngen und Großpackmittel (IBC)“ ersetzt durch\n18. § 23 wird wie folgt gefasst:\ndie Angabe „Verpackungen, IBC, Großver-\npackungen und ortsbewegliche Tanks“.                                           „§ 23\nbb) In Buchstabe e wird die Angabe „Großpack-                              Übergangsvorschrift\nmittel (IBC)“ ersetzt durch die Angabe „IBC,\nBis zum 31. Dezember 2001 darf die Beförderung\nGroßverpackungen, Bulkverpackungen“.\ngefährlicher Güter auch nach den Vorschriften der\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                         Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „Verpackun-            S. 419), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom\ngen und Großpackmittel (IBC)“ ersetzt durch           23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), erfolgen.“\ndie Angabe „Verpackungen, IBC, Großver-\npackungen und ortsbewegliche Tanks“.\nbb) In Buchstabe c wird die Angabe „Großpack-                                  Artikel 2\nmittel (IBC)“ ersetzt durch die Angabe „IBC,        Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nGroßverpackungen, Bulkverpackungen“.              nungswesen kann die Gefahrgutverordnung See in der\nc) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „Ver-         vom 9. November 2001 an geltenden Fassung neu\npackungen und Großpackmittel (IBC)“ ersetzt           bekannt machen.\ndurch die Angabe „Verpackungen, IBC und Groß-\nverpackungen“.\nArtikel 3\nd) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „Groß-\npackmittel (IBC)“ ersetzt durch die Angabe „IBC,        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nGroßverpackungen, Bulkverpackungen“.                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 31. Oktober 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}