{"id":"bgbl1-2001-55-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":55,"date":"2001-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/55#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_55.pdf#page=15","order":2,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)","law_date":"2001-10-25T00:00:00Z","page":2779,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001                    2779\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes\n(LAP-hDBiblV)\nVom 25. Oktober 2001\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-                                   Kapitel 1\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nLaufbahn und Ausbildung\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),                                       §1\nder durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung                                  Laufbahnämter\nvom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist,\nverordnet das Bundesministerium des Innern:                      (1) Die Laufbahn des höheren Dienstes an wissen-\nschaftlichen Bibliotheken des Bundes umfasst den Vor-\nbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser\nInhaltsübersicht                         Laufbahn.\nKapitel 1                            (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-\nbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\nLaufbahn und Ausbildung\n1. im Vorbereitungsdienst             Bibliotheksreferendarin/\n§ 1 Laufbahnämter\nBibliotheksreferendar,\n§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes\n2. in der Probezeit bis               Bibliotheksrätin\n§ 3 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbibliotheken\nzur Anstellung                    zur Anstellung (z. A.)/\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen                                                                     Bibliotheksrat\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung                                                                        zur Anstellung (z. A.),\n§ 6 Auswahlverfahren                                          3. im Eingangsamt                     Bibliotheksrätin/\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                        (Besoldungsgruppe A 13)           Bibliotheksrat,\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes          4. in den Beförderungs-\n§ 9 Dauer, Inhalt, Gliederung und Abschluss des Vorberei-         ämtern der\ntungsdienstes                                               a) Besoldungsgruppe A 14          Bibliotheksoberrätin/\n§ 10 Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes                                          Bibliotheksoberrat,\n§ 11 Schwerbehinderte Menschen                                    b) Besoldungsgruppe A 15          Bibliotheksdirektorin/\n§ 12 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                                                       Bibliotheksdirektor,\n§ 13 Ausbildungsakte                                              c) Besoldungsgruppe A 16          Leitende Bibliotheks-\n§ 14 Ziel der praktischen Ausbildung                                                                direktorin/Leitender\n§ 15 Durchführung der praktischen Ausbildung                                                        Bibliotheksdirektor.\n§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder            (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-\n§ 17 Bewertung während der praktischen Ausbildung             laufen.\n§ 18 Durchführung der theoretischen Ausbildung\n§2\nKapitel 2                                       Ziel des Vorbereitungsdienstes\nErwerb der Laufbahnbefähigung                   Der Vorbereitungsdienst soll die Beamtinnen und\n§ 19 Prüfung                                                  Beamten befähigen, die Aufgaben der Laufbahn des\n§ 20 Wiederholung                                             höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des\nBundes in allen Arbeitsbereichen des Bibliothekswesens\n§ 21 Ende des Vorbereitungsdienstes\nwahrzunehmen. Der Vorbereitungsdienst vermittelt neben\ndem Fachwissen insbesondere auch die Grundlagen für\nKapitel 3\ndas zur Aufgabenwahrnehmung erforderliche Verständnis\nAufstieg                          für kulturelle, rechtliche, politische, wirtschaftliche, techni-\n§ 22 Aufstieg, Auswahlverfahren                               sche und soziale Fragen.\n§ 23 Einführung\n§ 24 Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung                                        §3\nEinstellungsbehörden, Ausbildungsbibliotheken\nKapitel 4\n(1) Einstellungsbehörden sind die obersten Bundes-\nSonstige Vorschriften\nbehörden, die Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek und\n§ 25 Übergangsregelung                                        die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Ihnen obliegen die\n§ 26 Inkrafttreten                                            Durchführung des Auswahlverfahrens und die Einstellung;","2780           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001\nsie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Ver-          c) der Bescheinigungen der Hochschule über die Vor-\nlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegs-              lesungen, die die Bewerberin oder der Bewerber\nausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die               belegt hat, und über die Übungen und Seminare, an\nbeamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienst-               denen sie oder er teilgenommen hat,\nbehörden. Ihnen obliegen auch die Bedarfsermittlung, die         d) etwaiger weiterer Unterlagen über besondere wis-\nAusschreibung und die Betreuung der Referendarinnen                 senschaftliche oder informationstechnische Kennt-\nund Referendare.                                                    nisse und Fähigkeiten und\n(2) Ausbildungsbibliotheken sind die Bundesanstalt            e) der Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen\nDie Deutsche Bibliothek, die Staatsbibliothek zu Berlin\nsowie\nPreußischer Kulturbesitz, die Bibliothek des Ibero-\nAmerikanischen Instituts Preußischer Kulturbesitz, die       4. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder-\nBibliothek des Deutschen Bundestages und die Uni-                tenausweises oder des Bescheides über die Gleich-\nversitätsbibliotheken der Universitäten der Bundeswehr.          stellung als schwerbehinderter Mensch.\nDer Beauftragte der Bundesregierung für Angelegen-\nheiten der Kultur und der Medien kann bei Bedarf weitere                                  §6\nwissenschaftliche Bibliotheken, deren Abteilungen durch                          Auswahlverfahren\nBeamtinnen oder Beamte des höheren Bibliotheks-\ndienstes geleitet werden und die die Gewähr dafür bieten,       (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\ndass die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 erfüllt         Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-\nwerden, als Ausbildungsbibliotheken anerkennen.              gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund\nihrer wissenschaftlichen Qualifikation und persönlichen\nEigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungs-\n§4                               dienst der Laufbahn geeignet sind.\nEinstellungsvoraussetzungen                       (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,       den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\nwer                                                          genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\ndieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in      Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem\ndas Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,                     Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14   der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht       wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,\nhat und                                                  insbesondere unter Berücksichtigung der in den aus-\nbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am\n3. ein für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissen-\nbesten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen\nschaftlichen Bibliotheken des Bundes geeignetes\nwerden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten\nStudium an einer wissenschaftlichen Hochschule,\nVoraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlver-\ndessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger\nfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem\nals drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den\nausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.\nStudiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbil-\ndung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprü-     (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,\nfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung     erhält von der jeweiligen Einstellungsbehörde die Bewer-\nabgeschlossen hat. Bewerberinnen und Bewerber            bungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.\nmit Hochschulabschluss außerhalb des Geltungs-              (4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-\nbereiches der Bundeslaufbahnverordnung können            behörde von einer unabhängigen Auswahlkommission\neingestellt werden, wenn der Hochschulabschluss          durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und\ngleichwertig ist.                                        einem mündlichen Teil.\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus drei Beamtin-\n§5\nnen oder Beamten des höheren Bibliotheksdienstes, von\nAusschreibung, Bewerbung                      denen eine oder einer zur Vorsitzenden oder zum Vor-\nsitzenden zu bestellen ist. Die Mitglieder sind unabhängig\n(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch\nund an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommis-\nStellenausschreibung ermittelt.\nsion entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung\n(2) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungs-      ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommis-\ndienst sind an die jeweilige Einstellungsbehörde zu          sionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe\nrichten. Der Bewerbung sind beizufügen:                      sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichen-\n1. ein tabellarischer Lebenslauf,                            der Zahl zu bestellen.\n2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein         (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\nsoll,                                                    und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-\n3. Ablichtungen                                              rere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller\na) des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife         Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt\noder des Nachweises eines entsprechenden Bil-         entsprechend.\ndungsstandes,                                            (7) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder\nb) des Zeugnisses über die Staatsprüfung oder die        und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die\nHochschulprüfung,                                     Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001                2781\n§7                                  (5) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst             aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\n(1) Die Einstellungsbehörden entscheiden unter Be-        Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,\nrücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens         um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs-\nüber die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.        dienstes zu ermöglichen.\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und          (6) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:           prüfung ab.\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-\nsundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin                                      § 10\noder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer\nPersonalärztin oder eines Personalarztes aus neuester                          Verlängerung und\nZeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stel-              Verkürzung des Vorbereitungsdienstes\nlung genommen wird,                                         (1) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen       gern, wenn die Ausbildung\nauch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,             1. wegen einer Erkrankung,\n3. gegebenenfalls Ausfertigungen der Heiratsurkunde          2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\nund der Geburtsurkunden der Kinder,                          und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-              zeit nach der Elternzeitverordnung,\nregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der       3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\nEinstellungsbehörde und                                      Ersatzdienstes oder\n5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers          4. aus anderen zwingenden Gründen\ndarüber, ob sie oder er\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-\na) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt     dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-\nund                                                   bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\nb) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren      (2) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der\nbeschuldigt wird.                                     Referendarinnen und Referendare – in den Fällen des\nDie Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die jeweilige     Absatzes 1 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht\nEinstellungsbehörde.                                         mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die\nVerlängerung soll so bemessen werden, dass die Lauf-\n§8                               bahnprüfung zusammen mit den Referendarinnen und\nReferendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt\nRechtsstellung                         worden sind, abgelegt werden kann.\nwährend des Vorbereitungsdienstes\n(3) Bei Nichtbestehen der in § 19 Abs. 1 genannten\n(1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst        Prüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungs-\nwerden – unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf         dienstes nach § 20 Satz 3 bis 5.\nWiderruf – die Bewerberinnen zu Bibliotheksreferen-\ndarinnen und die Bewerber zu Bibliotheksreferendaren            (4) Die praktische Ausbildung kann um Zeiten einer\nernannt.                                                     beruflichen Tätigkeit auf den in § 15 Abs. 2 genannten\nGebieten verkürzt werden, soweit Aufgaben der Laufbahn\n(2) Die Referendarinnen und Referendare unterstehen       des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken\nder Dienstaufsicht der jeweiligen Einstellungsbehörde.       wahrgenommen wurden. Die Verkürzung darf sechs\nWährend der Abordnung zu anderen Behörden unter-             Monate nicht überschreiten.\nstehen sie zusätzlich auch deren Dienstaufsicht.\n§9                                                             § 11\nDauer, Inhalt, Gliederung                                  Schwerbehinderte Menschen\nund Abschluss des Vorbereitungsdienstes                  (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er um-     verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei-\nfasst die praktische Ausbildung in bibliothekarischen        sen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen\nSchwerpunktbereichen und die theoretische Ausbildung.        gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und\nUmfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den\n(2) Die theoretische Ausbildung dauert zwölf Monate       schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehinder-\nund findet an einer Hochschule statt.                        tenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich noch mög-\n(3) Die praktische Ausbildung umfasst das Praktikum I     lich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu\n(großes Praktikum) von zehn Monaten und das Prakti-          führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die\nkum II (kleines Praktikum) von zwei Monaten.                 Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen,\n(4) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsab-          die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozial-\nschnitte wird in einem von der jeweiligen Einstellungs-      gesetzbuch fallen, angewandt.\nbehörde aufgestellten Ausbildungsplan festgelegt, der           (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\nder Referendarin oder dem Referendar zu Beginn des           vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte\nVorbereitungsdienstes ausgehändigt wird.                     Mensch eine Beteiligung ablehnt.","2782           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001\n§ 12                             einzelnen Bereichen der Bibliothek regelt. Der Ausbil-\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes              dungsplan ist der jeweiligen Einstellungsbehörde vor-\nzulegen; die Referendarinnen und Referendare erhalten\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.      eine Ausfertigung.\n(4) Die Referendarinnen und Referendare sollen, soweit\n§ 13                             es die personellen Verhältnisse bei der jeweiligen Aus-\nbildungsbibliothek zulassen, gegen Mitte und gegen Ende\nAusbildungsakte                         des großen Praktikums (Praktikum I) jeweils eine schrift-\nFür die Referendarinnen und Referendare sind Per-         liche Arbeit aus einem Fachgebiet der Ausbildungsstelle\nsonalteilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbil-    innerhalb einer Frist von zwei Wochen fertigen. Die Ar-\ndungsplan, die Leistungsnachweise, Lehrgangsklausuren        beiten werden von der Leiterin oder dem Leiter der Aus-\nund Bewertungen aufzunehmen sind.                            bildungsstelle oder einer von ihr oder ihm beauftragten\nPerson im Benehmen mit der Ausbildungsleitung aus-\ngewählt, zugeteilt und beurteilt und mit einer der in § 17\n§ 14                             festgesetzten Noten und Punktzahlen bewertet. Nach der\nZiel der praktischen Ausbildung                 Bewertung sind die Arbeiten mit den Referendarinnen und\nReferendaren zu besprechen.\n(1) In den Praktika erwerben die Referendarinnen und\nReferendare berufliche Kenntnisse und Erfahrungen\nsowie Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur selbständigen                                    § 16\nErfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind.                           Ausbildungsleitung,\n(2) Während der Praktika werden die Referendarinnen                     Ausbilderinnen und Ausbilder\nund Referendare in den Schwerpunktbereichen der Lauf-           (1) Jede Ausbildungsbibliothek bestellt eine Beamtin\nbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Biblio-      oder einen Beamten des höheren Dienstes als Ausbil-\ntheken des Bundes mit den Aufgaben der Bibliotheken          dungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung\nvertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand sollen      des Praktikums verantwortlich ist, sowie eine Vertretung.\ndie Referendarinnen und Referendare einzelne Geschäfts-      Außerdem werden auf Vorschlag der Ausbildungsleitung\nvorgänge, die typisch für die Aufgaben der Laufbahn sind,    Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt.\nselbständig bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltun-\ngen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer         (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die\nAusbildung förderlich sind, teilnehmen.                      Ausbildung der Referendarinnen und Referendare; sie\nstellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regel-\n(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-   mäßig Besprechungen mit den Referendarinnen und\nsprechen, dürfen den Referendarinnen und Referendaren        Referendaren und den Ausbilderinnen und Ausbildern\nnicht übertragen werden.                                     durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.\n(4) Die Ausbildungsbibliotheken koordinieren die prak-       (3) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr\ntische Ausbildung.                                           Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden,\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,\n§ 15                             werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die\nDurchführung der praktischen Ausbildung              Referendarinnen und Referendare werden am Arbeits-\nplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und\n(1) Die Praktika werden bei folgenden Stellen durch-      Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig\ngeführt:                                                     über den erreichten Ausbildungsstand.\n1. Praktikum I bei der jeweils eigenen Bibliothek und\n2. Praktikum II bei einer anderen der in § 3 Abs. 2 ge-                                    § 17\nnannten Bibliotheken.                                                              Bewertung\nIn begründeten Ausnahmefällen können auch beide Prak-                  während der praktischen Ausbildung\ntika bei der jeweils eigenen Bibliothek, einer der anderen\n(1) Jede Ausbildungsbibliothek gibt über die Leistun-\nBibliotheken nach § 3 Abs. 2 oder bei einer Universitäts-\ngen und den Befähigungsstand der Referendarinnen und\nbibliothek eines Landes durchgeführt werden.\nReferendare unter Berücksichtigung von Arbeiten nach\n(2) Die praktische Ausbildung umfasst insbesondere        § 15 Abs. 4 eine schriftliche Bewertung ab. Die Bewertung\nfolgende Bereiche:                                           soll Auskunft über die fachlichen Kenntnisse, die All-\n1. Bestandsaufbau,                                           gemeinbildung, die berufliche Eignung und über das\nPersönlichkeitsbild geben; auf besondere Fähigkeiten\n2. Bestandserschließung,                                     oder Mängel ist hinzuweisen. Die Leistungen der Refe-\n3. Benutzungs-, Informations- und Beratungsdienst,           rendarinnen und Referendare sind mit folgenden Noten\nzu bewerten:\n4. Einsatz der Informationstechnik in Bibliotheken,\n5. Bibliotheksbau und technische Einrichtungen sowie         sehr gut (1)          eine Leistung, die den Anforderungen\n15 bis 14 Punkte      in besonderem Maße entspricht,\n6. Organisation, allgemeine Verwaltung und Leitungs-\naufgaben.                                                gut (2)               eine Leistung, die den Anforderungen\n13 bis 11 Punkte      voll entspricht,\n(3) Jede Ausbildungsbibliothek erstellt einen Ausbil-\ndungsplan, der Art und Dauer der Tätigkeit der Referen-      befriedigend (3)      eine Leistung, die im Allgemeinen den\ndarinnen und Referendare während der Ausbildung in den       10 bis 8 Punkte       Anforderungen entspricht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001               2783\nausreichend (4)      eine Leistung, die zwar Mängel auf-                                    § 20\n7 bis 5 Punkte       weist, aber im Ganzen den Anforde-                              Wiederholung\nrungen noch entspricht,\nReferendarinnen und Referendare, die die Prüfung im\nmangelhaft (5)       eine Leistung, die den Anforderungen    Sinne des § 19 Abs. 1 nicht bestanden haben oder deren\n4 bis 2 Punkte       nicht entspricht, jedoch erkennen       Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung\nlässt, dass die notwendigen Grund-      einmal wiederholen. Die zuständige oberste Dienst-\nkenntnisse vorhanden sind und die       behörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite\nMängel in absehbarer Zeit behoben       Wiederholung zulassen. Sie bestimmt auf Vorschlag\nwerden könnten,                         des jeweiligen Prüfungsausschusses, um welche Zeit der\nungenügend (6)       eine Leistung, die den Anforderungen    Vorbereitungsdienst verlängert wird und welche Aus-\n1 bis 0 Punkte       nicht entspricht und bei der selbst die bildungsabschnitte zu wiederholen sind. Die weitere Aus-\nGrundkenntnisse so lückenhaft sind,     bildung muss mindestens sechs Monate dauern und darf\ndass die Mängel in absehbarer Zeit      ein Jahr nicht übersteigen. Der Vorbereitungsdienst wird\nnicht behoben werden könnten.           bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.\n(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-                                      § 21\nlage eines Entwurfs mit den Referendarinnen und Re-\nferendaren besprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die                     Ende des Vorbereitungsdienstes\nReferendarinnen und Referendare erhalten eine Ausferti-         (1) Mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen\ngung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung    der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung endet der Vorberei-\nnehmen.                                                      tungsdienst. Maßgebend ist der Tag der schriftlichen\nBekanntgabe des Prüfungsergebnisses.\n§ 18\n(2) Das Bestehen der Prüfung im Sinne des § 19\nDurchführung der theoretischen Ausbildung\nAbs. 1 begründet keinen Anspruch auf Übernahme in das\n(1) Die Referendarinnen und Referendare werden für die    Beamtenverhältnis auf Probe.\ntheoretische Ausbildung einer geeigneten Hochschule\nzugewiesen.\nKapitel 3\n(2) Die theoretische Ausbildung soll sich insbesondere\nauf folgende Gebiete erstrecken:                                                       Aufstieg\n1. Grundlagen der Informationswissenschaft,\n§ 22\n2. Organisation der Wissenschaft und des Bildungs-\nwesens, Kulturpolitik,                                                  Aufstieg, Auswahlverfahren\n3. Rechts- und Verwaltungskunde,                              (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des ge-\nhobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken\n4. Organisation und Betrieb von Bibliotheken (Ver-\nund Dokumentationsstellen können gemäß § 33 der\nwaltung, Management und Personalführung, Be-\nBundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn\nstandsaufbau und -erschließung, Benutzungs- und\ndes höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken\nBeratungsdienst, Öffentlichkeitsarbeit),\ndes Bundes zugelassen werden.\n5. Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik,\n(2) In einem Auswahlverfahren wird von einer Auswahl-\n6. Informationstechnik,                                    kommission die Eignung für die künftige Laufbahn fest-\n7. Bibliotheksgeschichte,                                  gestellt. § 6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.\n8. deutsches und ausländisches Bibliothekswesen der           (3) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die\nGegenwart,                                              zuständige oberste Dienstbehörde auf Grund des Ergeb-\n9. Informations- und Dokumentationswesen,                  nisses des Auswahlverfahrens.\n10. Buch- und Medienkunde und\n§ 23\n11. Allgemein- und Fachbibliographien, Informationsver-\nmittlung.                                                                         Einführung\nKapitel 2                               (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten nehmen zur\nEinführung in die neue Laufbahn gemeinsam mit den\nErwerb der Laufbahnbefähigung                        Referendarinnen und Referendaren an der Ausbildung\nteil. § 8 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 9 bis 19 Abs. 1 gelten\n§ 19                             entsprechend.\nPrüfung                               (2) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab;\n(1) Zum Abschluss der theoretischen Ausbildung legen      diese entspricht der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung.\ndie Referendarinnen und Referendare die Prüfung für die      § 20 gilt entsprechend.\nLaufbahn des höheren Bibliotheksdienstes des Sitzlandes\n§ 24\nder Hochschule, der sie zugewiesen sind, ab.\nRechtsstellung\n(2) Mit dem Bestehen der in Absatz 1 genannten Prü-\nnach bestandener Aufstiegsprüfung\nfung erwerben die Referendarinnen und Referendare die\nBefähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes an             Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Be-\nwissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes.                  amtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-","2784         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001\ngangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen          Referendarinnen und Referendare richten sich nach den\nRechtsstellung.                                            bisherigen Vorschriften. Dies gilt für Aufstiegsbeamtinnen\nund Aufstiegsbeamte entsprechend.\nKapitel 4\nSonstige Vorschriften\n§ 25                                                          § 26\nÜbergangsregelung                                                Inkrafttreten\nAusbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nVerordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten        in Kraft.\nBerlin, den 25. Oktober 2001\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}