{"id":"bgbl1-2001-55-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":55,"date":"2001-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)","law_date":"2001-10-22T00:00:00Z","page":2766,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["2766           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den\ngehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung\n(LAP-gntDBWVV)\nVom 22. Oktober 2001\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-                                     Kapitel 2\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                           Prüfungen\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der               § 27 Zwischenprüfung\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),        § 28 Prüfungsamt\nder durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom      § 29 Prüfungskommission\n15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist,\n§ 30 Laufbahnprüfung\nverordnet das Bundesministerium der Verteidigung im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:            § 31 Prüfungsort, Prüfungstermin\n§ 32 Schriftliche Prüfung\n§ 33 Zulassung zur mündlichen Prüfung\nInhaltsübersicht\n§ 34 Mündliche Prüfung\n§ 35 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nKapitel 1\n§ 36 Täuschung, Ordnungsverstoß\nLaufbahn und Ausbildung\n§ 37 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 1 Laufbahnämter                                             § 38 Gesamtergebnis\n§ 2 Ziel der Ausbildung                                       § 39 Zeugnis\n§ 3 Einstellungsbehörde                                       § 40 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen                               § 41 Wiederholung\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\nKapitel 3\n§ 6 Auswahlverfahren\nSonstige Vorschriften\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 42 Übergangsregelung\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\n§ 43 Inkrafttreten\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\ndienstes\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                                          Kapitel 1\n§ 11 Ausbildungsakte                                                      Laufbahn und Ausbildung\n§ 12 Regelungen für Schwerbehinderte\n§1\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes\nLaufbahnämter\n§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\n§ 15 Grundsätze der Fachstudien                                  (1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Ver-\nwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst\n§ 16 Grundstudium                                             den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter\n§ 17 Hauptstudium                                             dieser Laufbahn.\n§ 18 Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten              (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn\n§ 19 Praktika                                                 folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\n§ 20 Durchführung der Praktika                                1. Regierungsinspektor-\n§ 21 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderin-\nanwärterin/Regierungs-\nnen und Ausbilder                                           inspektoranwärter                 im Vorbereitungsdienst,\n§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen                       2. Regierungsinspektorin\nzur Anstellung/Regierungs-                 in der Probezeit\n§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien                   inspektor zur Anstellung                bis zur Anstellung,\n§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studien-       3. Regierungsinspektorin/\nzeiten\nRegierungsinspektor                      im Eingangsamt,\n§ 25 Regelaufstieg                                            4. Regierungsoberinspektorin/                         im ersten\n§ 26 Verwendungsaufstieg                                          Regierungsoberinspektor                 Beförderungsamt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001               2767\n5. Regierungsamtfrau/                           im zweiten                                §5\nRegierungsamtmann                    Beförderungsamt,                   Ausschreibung, Bewerbung\n6. Regierungsamtsrätin/                           im dritten\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-\nRegierungsamtsrat                Beförderungsamt und\nausschreibung ermittelt.\n7. Regierungsoberamtsrätin/                      im vierten\nRegierungsoberamtsrat                Beförderungsamt.       (2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Wehrtech-\nnik und Beschaffung oder an die Wehrbereichsverwal-\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-\ntungen zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\nlaufen.\n1. ein tabellarischer Lebenslauf,\n§2                              2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\nZiel der Ausbildung                      3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der\nZeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie\nvermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche         4. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der ge-\nGrundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer             setzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,\nLaufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten               5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder-\nwerden auf ihre Verantwortung im demokratischen und              tenausweises oder des Bescheides über die Gleich-\nsozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung           stellung mit Schwerbehinderten,\neiner stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheit-\nliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeu-         6. gegebenenfalls der Zulassungs- oder Eingliederungs-\ntung und Auswirkungen des europäischen Einigungs-                schein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des\nprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und              Soldatenversorgungsgesetzes und\nBeamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allge-        7. gegebenenfalls Ablichtungen der Zeugnisse, die bei\nmeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommu-            Beendigung des Grundwehrdienstes und von Wehr-\nnikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen           übungen erteilt wurden.\ndes eigenen Handelns und zum selbständigen und wirt-\nschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu                                      §6\nfördern.\nAuswahlverfahren\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich\neigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium         (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nverpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.              Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-\ngestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund\nihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\n§3                              schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst\nEinstellungsbehörde                       der Laufbahn geeignet sind.\nEinstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltun-         (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\ngen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung      den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\ndes Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung     genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\nder Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entschei-    dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\ndungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorberei-        Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der an dem\ntungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Sie sind die      Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache\nfür die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen        der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei\nDienstbehörden. Die Anwärterinnen und Anwärter für das       werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelas-\nBundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung werden             sen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere\ngleichfalls von den Wehrbereichsverwaltungen eingestellt     bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Aus-\nund erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes im         bildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am\nBereich des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaf-         besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie\nfung eingesetzt.                                             ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ein-\ngliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die\nin der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfül-\n§4\nlen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Ein\nEinstellungsvoraussetzungen                   ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist\nanzustreben.\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nwer                                                             (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,\nerhält vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\noder von den Wehrbereichsverwaltungen die Bewer-\ndas Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\nbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14\n(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht\nWehrtechnik und Beschaffung und bei den Wehrbereichs-\nhat und\nverwaltungen von einer unabhängigen Auswahlkommis-\n3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem          sion durchgeführt; es besteht aus einem schriftlichen\nHochschulstudium berechtigende Schulbildung oder         und einem mündlichen Teil. Die Richtlinien des Bundes-\neinen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten    ministeriums der Verteidigung für das Auswahlverfahren\nBildungsstand besitzt.                                   von Bewerberinnen und Bewerbern zur Einstellung in die","2768            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001\nLaufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-                                       §8\ndienstes in der Bundeswehrverwaltung in der geltenden                                Rechtsstellung\nFassung sind anzuwenden. Auf Wunsch von schwer-                          während des Vorbereitungsdienstes\nbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern kann die\nSchwerbehindertenvertretung während des sie betreffen-           (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in\nden mündlichen Teils des Auswahlverfahrens anwesend           das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen\nsein.                                                         zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu\nRegierungsinspektoranwärtern ernannt.\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\noder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwal-\nDienstaufsicht der Einstellungs- und der Ausbildungs-\ntungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und\nbehörde. Während des Studiums an der Fachhochschule\nzwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen nicht-\ndes Bundes für öffentliche Verwaltung unterstehen sie\ntechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzenden. Die\nauch deren Dienstaufsicht.\nMitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht\ngebunden. Die Auswahlkommission entscheidet über die\nEignung mit Stimmenmehrheit. Bei Bedarf können mehre-                                      §9\nre Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahl-                           Dauer, Verkürzung und\nmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in                Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\nhinreichender Zahl zu bestellen.\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse             (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der        § 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Wenn              zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\nmehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine Rang-       gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten\nfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.            Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende\nAbsatz 3 gilt entsprechend.                                   Abweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan zu-\n(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl-       gelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen\nkommission werden vom Bundesamt für Wehrtechnik und           der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängen-\nBeschaffung oder von den Wehrbereichsverwaltungen für         der Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika\ndie Dauer von drei Jahren bestellt; Wiederbestellung ist      entzogen werden.\nzulässig.                                                        (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\naus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\n§7\nAbweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst              zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des\nVorbereitungsdienstes zu ermöglichen.\n(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-\nund die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach\nlängern, wenn die Ausbildung\ndem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung\nvon Bewerberinnen und Bewerbern.                              1. wegen einer Erkrankung,\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und        2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:                und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\nzeit nach der Elternzeitverordnung,\n1. ein amts-, vertrauens- oder personalärztliches Ge-\n3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\nsundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer\nErsatzdienstes oder\nbeamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes aus\nneuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglich-     4. aus anderen zwingenden Gründen\nkeit Stellung genommen wird,                              unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen        dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-\nauch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,              bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\n(5) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde        Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,        als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Anwärte-\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-           rinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die Verlänge-\nregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der        rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung\nEinstellungsbehörde und                                   zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu\neinem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge-\n5. eine persönliche Erklärung über noch nicht getilgte        legt werden kann.\nDisziplinarmaßnahmen sowie schwebende Straf- und\n(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich\nErmittlungsverfahren und über das Vorliegen geord-\ndie Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 41\nneter wirtschaftlicher Verhältnisse.\nAbs. 2.\nDie Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die in Ab-                                      § 10\nsatz 1 genannte Behörde. Anstelle der Kostenübernahme\nkann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsunter-                 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\nsuchung selbst vornehmen.                                        Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001             2769\n§ 11                                                          § 14\nAusbildungsakte                                               Fachhochschule\ndes Bundes für öffentliche Verwaltung\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Personal-\nteilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungs-        Die Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrver-\nplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen            anstaltungen werden an der Fachhochschule des Bundes\naufzunehmen sind.                                             für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) durchgeführt.\nDie Einstellungsbehörden weisen die Anwärterinnen und\nAnwärter dem Fachbereich Bundeswehrverwaltung zur\n§ 12\nTeilnahme am Grundstudium, an den praxisbezogenen\nRegelungen für Schwerbehinderte                   Lehrveranstaltungen und an den Hauptstudien zu.\nSchwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie\nfür die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die                                    § 15\nTeilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemes-                        Grundsätze der Fachstudien\nsenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie recht-\nzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden            (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaft-\nErleichterungen sind mit den Schwerbehinderten und            lichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und\nder Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies      anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung\nzeitlich noch möglich ist, zu erörtern, es sei denn, dass     der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.\nSchwerbehinderte damit nicht einverstanden sind. Die             (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens\nErleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor-     1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstu-\nderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten        dium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens\nentsprechend für sonstige Behinderungen, die nicht unter      560 Stunden auf die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1\nden Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen.        bis 5. Ferner entfallen 100 Lehrstunden auf das Studien-\nEntscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das        gebiet des § 16 Abs. 2 Nr. 6 und 40 Lehrstunden auf\nPrüfungsamt.                                                  Wahlpflichtfächer (zwei Wahlpflichtfächer mit je 20 Lehr-\nstunden). Einzelheiten regelt der Studienplan.\n§ 13                                 (3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studien-\nabschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die ihnen\nGliederung des Vorbereitungsdienstes\nund ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte,\n(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten         die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.\n(Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dau-        Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrver-\nern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen      anstaltungspläne unter Berücksichtigung der fachüber-\naufeinander auf.                                              greifenden Zusammenhänge erstellt.\n(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durch-       (4) Den Studienplan für die Studiengebiete des fach-\ngeführt:                                                      bereichsübergreifenden Grundstudiums nach § 16 Abs. 2\nNr. 1 bis 5 stellt die Fachhochschule auf. Die Studien-\n1. Einführungspraktikum Bundesbehörde            1/\n2 Monat,   pläne für das Studiengebiet nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 und\n2. Studienabschnitt I                                         die Hauptstudien erstellt die Fachhochschule – Fach-\nbereich Bundeswehrverwaltung – auf der Grundlage die-\nGrundstudium                                              ser Verordnung. Die Beschlusskompetenzen des Senats\neinschließlich                                            der Fachhochschule und des Fachbereichsrats des Fach-\nZwischenprüfung          Fachhochschule     6 Monate,     bereichs Bundeswehrverwaltung bleiben unberührt. Die\n3. Berufspraktische Studienzeit I                             Ausbildungsrahmenpläne für die Praktika und die\na) Praxisbezogene Lehr-                                   praxisbezogenen Lehrveranstaltungen stellt das Bundes-\nveranstaltungen I     Fachhochschule       1 Monat,    ministerium der Verteidigung auf; die Fachhochschule\n– Fachbereich Bundeswehrverwaltung – wird beteiligt.\nb) Praktikum I           Bundesbehörden      6 Monate,\nDie Studien- und Ausbildungsrahmenpläne sind aufein-\nc) Praxisbezogene Lehr-                                   ander aufbauend inhaltlich abzustimmen. Hierbei wirkt die\nveranstaltungen II    Fachhochschule       1 Monat,    Fachhochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung –\nmit.\n4. Studienabschnitt II\nHauptstudium I           Fachhochschule     6 Monate,                                 § 16\n5. Berufspraktische Studienzeit II                                                  Grundstudium\na) Praktikum II          Bundesbehörden 71/2 Monate,         (1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen\nb) Praxisbezogene Lehr-                                   des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil-\nveranstaltungen III Fachhochschule         1 Monat,    dungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und An-\nwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen\n6. Studienabschnitt III\nGrundbildung das Verständnis für die grundlegenden\nHauptstudium II          Fachhochschule     6 Monate,     Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für\neine freiheitliche demokratische Staats- und Gesell-\n7. Laufbahnprüfung           Fachhochschule       1 Monat.\nschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen,\n(3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung      wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kennt-\nab.                                                           nisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von","2770           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001\nArbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von               ergänzt, erweitert und vertieft. Darüber hinaus werden die\nArbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen       Studiengebiete und -fächer\nund fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die\n1. Rechtliche Grundlagen:\nFähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. Das\nGrundstudium bereitet auch auf das Praktikum vor.                Strafrecht,\n(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerich-     2. Verwaltung als wirtschaftliche Institution:\ntet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes:             Umweltschutz,\n1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-      3. Verwaltung und Personal:\nwaltungshandelns (Staats- und Europarecht),\na) Wehrrecht, Wehrersatzwesen,\n2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Ver-           b) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamte/Sol-\nwaltungsrecht, Zivilrecht),                                      daten),\n3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-          c) Reise- und Umzugskostenrecht, Beihilfen, Vor-\nwaltungshandelns (Volkswirtschaftslehre, Öffentliche             schüsse, Unterstützungen\nFinanzwirtschaft),\ngelehrt. Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet,\n4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-       mindestens ein Wahlpflichtfach (20 Lehrstunden) zu bele-\nhandelns, Organisation und Informationsverarbeitung      gen. Einzelheiten regelt der Studienplan.\n(Betriebswirtschaftslehre, Verwaltungsinformatik),\n(3) Im Hauptstudium II werden die bisher erworbenen\n5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-       Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und\nhandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und        -fächern\n6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.          1. Rechtliche Grundlagen:\na) Staats- und Europarecht,\n§ 17                                b) Verwaltungsrecht,\nHauptstudium                             c) Zivilrecht,\n(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und     2. Verwaltung als wirtschaftliche Institution:\nAnwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit,           a) Volkswirtschaftslehre,\nmethodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grund-\nb) Öffentliche Finanzwirtschaft,\nlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf\nden Lerninhalten des Grundstudiums und der berufs-               c) Betriebswirtschaftslehre,\npraktischen Studienzeiten auf.                                   d) Verwaltungsinformatik,\n(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen            e) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,\nKenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und\n-fächern                                                     3. Verwaltung und Personal:\na) Wehrrecht, Wehrersatzwesen,\n1. Rechtliche Grundlagen:\nb) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,\na) Staats- und Europarecht,\nc) Beamtenrecht,\nb) Verwaltungsrecht,\nd) Psychologie,\nc) Zivilrecht,\ne) Soziologie,\n2. Verwaltung als wirtschaftliche Institution:                   f) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamte/Sol-\na) Volkswirtschaftslehre,                                        daten),\nb) Öffentliche Finanzwirtschaft,                             g) Reise- und Umzugskostenrecht\nergänzt, erweitert und vertieft. Die Anwärterinnen und\nc) Betriebswirtschaftslehre,\nAnwärter sind verpflichtet, mindestens ein Wahlpflicht-\nd) Verwaltungsinformatik,                                fach (20 Lehrstunden) zu belegen. Einzelheiten regelt der\nStudienplan.\ne) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,\nf) Verpflegungswirtschaft,                                                            § 18\ng) Bekleidungswirtschaft,                                                         Grundsätze\nder berufspraktischen Studienzeiten\nh) Beschaffung,\nWährend der berufspraktischen Studienzeiten sollen\n3. Verwaltung und Personal:                                  die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse\na) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,        und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwer-\nben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissen-\nb) Beamtenrecht,                                         schaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der\nPraxis anzuwenden. Für die Praktika und die praxis-\nc) Psychologie,\nbezogenen Lehrveranstaltungen sind die jeweiligen Aus-\nd) Soziologie                                            bildungsrahmenpläne zu berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001                 2771\n§ 19                             regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und\nPraktika                           Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch\nund beraten sie in Fragen der Ausbildung.\n(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und\nAnwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn mit                (4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den einzel-\nden wesentlichen Aufgaben der Bundeswehrverwal-               nen Ausbildungsstationen Beamtinnen oder Beamten zur\ntung vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden        Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. Diesen Ausbilde-\nsie besonders in der Anwendung von Rechts- und                rinnen oder Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen\nVerwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken aus-      und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt\ngebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den              ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von\norganisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Ge-       anderen Dienstgeschäften entlastet.\nschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn         (5) Vor Beginn der Praktika wird von den Ausbildungs-\nsind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veran-          beauftragten für jede Anwärterin und jeden Anwärter\nstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die      ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die\nihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegen-     Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird den\nheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungs-       Einstellungsbehörden vorgelegt; die Anwärterinnen und\nführung zu üben.                                              Anwärter erhalten eine Ausfertigung.\n(2) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung\nentsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern                                         § 22\nnicht übertragen werden.                                                 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen\n§ 20                                (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen\n316 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fach-\nDurchführung der Praktika                    studien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in\n(1) Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für       enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveran-\ndie Gestaltung, Durchführung und Überwachung der              staltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz\nPraktika. Sie bestimmen die Ausbildungsbereiche und die       werden aufeinander abgestimmt. Einzelheiten regelt der\nAusbildungsstammplätze.                                       Ausbildungsrahmenplan.\n(2) Das Einführungspraktikum dauert einen halben              (2) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I finden\nMonat und wird bei einer Standortverwaltung durch-            im unmittelbaren Anschluss an das Grundstudium statt.\ngeführt.                                                      Aufbauend auf den Inhalten des Grundstudiums dienen\n(3) Das Praktikum I dauert sechs Monate und wird bei       sie der Vorbereitung auf das Praktikum I. Studienfächer\nfolgenden Ausbildungsstationen durchgeführt:                  sind:\n1. einer Standortverwaltung und                               1. Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,\n2. einer Truppenverwaltung.                                   2. Bekleidungswirtschaft,\n(4) Das Praktikum II dauert siebeneinhalb Monate und       3. Beschaffung,\nwird bei folgenden Ausbildungsstationen durchgeführt:         4. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und\n1. einer Standortverwaltung,                                  5. Verpflegungswirtschaft.\n2. einer Truppenverwaltung,                                      (3) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II und III\n3. einem Kreiswehrersatzamt und                               finden im unmittelbaren Anschluss an das Praktikum I\nund II statt. In interdisziplinären Projekten sind die in den\n4. einer Wehrbereichsverwaltung.\nFachstudien und Praktika erworbenen Kenntnisse in\n(5) Der Ausbildungsrahmenplan legt die bei den Aus-        enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Aufgaben-\nbildungsstationen vorgesehenen Teilabschnitte fest.           schwerpunkte der Projekte sind zu entnehmen:\n1. in den Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II den\n§ 21                                 Fächern\nAusbildungsleitung, Ausbildungs-                     a) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,\nbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder\nb) Bekleidungswirtschaft,\n(1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über\ndie erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und         c) Beschaffung,\nnach seiner Persönlichkeit geeignet ist.                          d) Öffentliche Finanzwirtschaft,\n(2) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder        e) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,\nein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die Aus-\nbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der            f) Verpflegungswirtschaft,\nAnwärterinnen und Anwärter.                                   2. in den Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen III den\n(3) Die Einstellungsbehörden bestellen für alle Ausbil-        Fächern\ndungsbereiche Beamtinnen oder Beamte als Ausbildungs-             a) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,\nbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind grund-\nsätzlich von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken           b) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamte/Sol-\nund überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen                       daten),\nund Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige          c) Öffentliche     Finanzwirtschaft/Betriebswirtschafts-\nAusbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen                 lehre,","2772           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001\nd) Reise- und Umzugskostenrecht,                         hochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung –\ne) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,           schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des\nNachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben.\nf) Wehrrecht, Wehrersatzwesen.                           Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausferti-\n(4) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I, II und III gung der Bestätigung.\nwerden in einer Gesamtzeit von drei Monaten an der              (6) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium I sollen\nFachhochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung –          vor Ausgabe der Hausarbeit, im Hauptstudium II einen\ndurchgeführt. Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-       Monat vor dem Beginn der schriftlichen Laufbahnprüfung\nplans werden Lehrveranstaltungspläne unter Berücksich-       erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teil-\ntigung der fachübergreifenden Zusammenhänge erstellt.        nehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts\nnachholen kann, erhält Gelegenheit, sich dem Leistungs-\nnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu\n§ 23                             unterziehen. Ist der Leistungsnachweis schuldhaft nicht\nLeistungsnachweise während der Fachstudien              bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht\nworden, gilt er als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0)\n(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen\nbewertet.\nund Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leis-\ntungsnachweise können sein:                                     (7) Zum Abschluss des Hauptstudiums II stellt die Fach-\n1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,                           hochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung – ein\nZeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen\n2. Hausarbeiten,                                             und Anwärter in den Hauptstudien mit ihren Rangpunkten\n3. andere schriftliche Ausarbeitungen,                       und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit\nder Angabe der nach § 37 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durch-\n4. Referate,\nschnittspunktzahl ab. Wer Fächer belegt hat, in denen\n5. andere mündlich zu erbringende Leistungen (z.B.           keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem\nBeiträge zu Fachgesprächen, Kolloquien),                 Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen\n6. Projektarbeit,                                            und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.\n7. IT-Anwendungen,                                              (8) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-\nhandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 35 und 36\n8. Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form.     entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung trifft die\n(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche      Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises be-\nAufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-         stimmt hat.\npunkte jeweils einem der Studiengebiete nach § 16 Abs. 2\nNr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2                                § 24\nNr. 6 können berücksichtigt werden.\nBewertungen während\n(3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche                 der berufspraktischen Studienzeiten\nAufsichtsarbeiten aus den Prüfungsfächern des schrift-\n(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der\nlichen Teils der Laufbahnprüfung (§ 32 Abs. 1) sowie aus\nAnwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika I\nden Studienfächern Unterbringung, Liegenschafts- und\nund II für jeden Ausbildungsteilabschnitt, dem Anwärterin-\nBauwesen, Verpflegungs- und Bekleidungswirtschaft\nnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens\nsowie Reise- und Umzugskostenrecht zu fertigen und\nfür vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche\nsechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen. Von den\nBewertung nach § 37 abgegeben.\nweiteren Leistungsnachweisen sind mindestens zwei in\nmündlicher Form zu erbringen, und zwar je ein Leistungs-        (2) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltun-\nnachweis im Hauptstudium I und im Hauptstudium II.           gen I, II und III ist je eine schriftliche Aufsichtsarbeit zu\nerbringen, die nach § 37 bewertet wird. Die Aufgaben-\n(4) Außerdem ist zusätzlich eine Hausarbeit zu fertigen.\nschwerpunkte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind\nDie Anwärterinnen und Anwärter können das Thema aus\nmindestens zwei Fächern nach § 22 Abs. 2 Satz 3, § 22\nden Studienfächern des Hauptstudiums I wählen. Ausge-\nAbs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 zuzuordnen. § 23 Abs. 5, 6 Satz 2\nnommen sind die Studienfächer, die Gegenstand der\nund 3 sowie Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten waren. Die Fachbereichs-\nleitung stellt die Aufgabe auf Vorschlag einer oder eines       (3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-\nfachlich zuständigen Lehrenden aus dem von der Anwär-        lage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern\nterin oder dem Anwärter gewählten Studienfach; für glei-     besprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen\nche Fächer können gleiche Aufgaben gestellt werden. Die      und Anwärter können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.\nAnwärterinnen und Anwärter können ein bestimmtes             Sie erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.\nThema anregen. Für die Bearbeitung der Hausarbeit wird          (4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten\nunter Angabe des spätesten Rückgabetermins eine Frist        erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes\nvon vier Wochen gesetzt, davon sind zwei Wochen vor-         Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach den Ab-\nlesungsfrei. Während der Dauer der Bearbeitung der           sätzen 1 und 2 aufgeführt. Zu diesem Zweck gibt die\nHausarbeit sollen keine anderen Leistungsnachweise           Fachhochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung –\ngefordert werden. Die Mindestanforderungen an Haus-          der Ausbildungsleitung jeweils unverzüglich nach Beendi-\narbeiten legt der Studienplan fest.                          gung der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I, II und III\n(5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine          die in diesen Ausbildungsabschnitten vorgenommenen\nWoche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-         Bewertungen schriftlich bekannt. Das zusammenfassen-\nnachweis wird nach § 37 bewertet und von der Fach-           de Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 37 Abs. 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001              2773\nSatz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Die Anwär-        (2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen\nterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.            aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten,\nderen Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studien-\ngebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;\n§ 25\nSachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt\nRegelaufstieg                          werden. Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten\nbeträgt je drei Zeitstunden.\n(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen der Bundes-\nwehrverwaltung benennen die Beamtinnen und Beamten,             (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prü-\ndie am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 16      fungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung\nund 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung teilneh-          können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet\nmen. Für die Durchführung des an einem zentralen Lehr-       werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen\ninstitut der Bundeswehrverwaltung stattfindenden Aus-        und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten\nwahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über         Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige\ndie Zulassung der im Auswahlverfahren für geeignet           Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewähr-\nbefundenen Beamtinnen und Beamten zum Aufstieg               leistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus mindes-\nentscheidet die zuständige personalbearbeitende Dienst-      tens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben\nstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der         betrauten Mitgliedern der Fachhochschule, von denen\nVerteidigung.                                                eine oder einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei\n(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten nehmen           ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen\ngemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der         nicht gebunden.\nAusbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24\n(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü-\nund 27 bis 41 sind entsprechend anzuwenden.\nfungskommissionen, die Durchführung der Zwischen-\n(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die         prüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen\nBeamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-           der Fachhochschule; die §§ 35 und 36 sind entsprechend\ngangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen            anzuwenden.\nRechtsstellung.\n(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-\n(4) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer       hängig voneinander nach § 37 bewertet. Die Zweitprüferin\nbisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse           oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung\nerworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert      der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die\nwerden, können nach ihrer Anhörung die Praktika um           Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungs-\nsechs Monate verkürzt werden. Eine Verkürzung ist nur        kommission mit Stimmenmehrheit. § 29 Abs. 5 Satz 3\nzulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht      und 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte\ngefährdet erscheint. Dabei können zur zielgerechten          Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt\nGestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende           sie als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\nAbweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden.\nDie Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung nicht          (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei Auf-\ninnerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Prak-         sichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“\ntika entzogen werden.                                        bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnitts-\npunktzahl fünf erreicht worden ist.\n§ 26                                (7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann\nVerwendungsaufstieg                       sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grund-\nstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe\nBeamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren          des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in begrün-\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundes-          deten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der\nwehrverwaltung können bei Erfüllung der Voraussetzun-        Verteidigung eine zweite Wiederholung zulassen. Die\ngen der §§ 16 und 29 Abs. 1 der Bundeslaufbahnver-           Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die\nordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in           weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der\ndie Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwal-          Prüfung nicht ausgesetzt. Bei endgültigem Nichtbestehen\ntungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung zugelassen         der Zwischenprüfung endet das Beamtenverhältnis auf\nwerden.                                                      Widerruf mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekannt-\ngabe des Prüfungsergebnisses.\nKapitel 2                               (8) Die Fachhochschule – Fachbereich Bundeswehr-\nverwaltung – erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern\nPrüfungen                             spätestens am Ende der Praxisbezogenen Lehrver-\nanstaltungen I über das Ergebnis der bestandenen\n§ 27                             Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die\nNoten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die\nZwischenprüfung\nPrüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies\n(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die             den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt;\nAnwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung          dabei soll der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung mit-\nnachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand        geteilt werden. Das Zeugnis nach Satz 1 und der Bescheid\nerreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung     nach Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu\nerwarten lässt.                                              versehen.","2774           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001\n(9) § 40 Abs. 2 gilt entsprechend.                           (3) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden\nnach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Ersatzmitglieder\nbestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für\n§ 28                           die Dauer von höchstens vier Jahren bestellt. Die Wieder-\nbestellung ist zulässig.\nPrüfungsamt\n(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer\n(1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung ein-      Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht\ngerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der         gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen\nLaufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und      stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungs-\ngleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe.               maßstabes sicher.\n(2) Das Prüfungsamt kann Aufgaben auf andere Behör-          (5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn\nden übertragen.                                              mehr als die Hälfte, mindestens aber vier Mitglieder,\ndarunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie\nentscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit\n§ 29                           gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-\nPrüfungskommission                       schlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\n(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission\nabgelegt; für die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-                                   § 30\narbeiten und die mündliche Prüfung können gesonderte                               Laufbahnprüfung\nPrüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können\nmehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen              (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die\neingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden          Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-\nAnwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum frist-       bahn befähigt sind.\ngemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Gesichts-          (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in\npunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen          ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,\nPrüfungsarbeiten dies erfordern; die gleichmäßige An-        dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und\nwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet            fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft-\nsein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden         licher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch\ndurch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisa-         auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.\ntionen der Gewerkschaften und Berufsverbände des\n(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg\nöffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.\ndie Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind              laufen hat.\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes           (4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\n– bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungskom-    einem mündlichen Teil.\nmission für die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-       (5) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich.\narbeiten eine Beamtin oder ein Beamter des höheren       Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das\nDienstes oder des gehobenen nichttechnischen Ver-        Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des\nwaltungsdienstes – als Vorsitzende oder Vorsitzender,    Bundesministeriums der Verteidigung und der Einstel-\n2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höhe-          lungsbehörden, der Präsidentin oder dem Präsidenten\nren Dienstes – bei der Bildung einer fachspezifischen    und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in\nPrüfungskommission für die Bewertung der schrift-        Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung be-\nlichen Prüfungsarbeiten zwei Beamtinnen oder Beam-       fassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen\nte des höheren Dienstes oder des gehobenen nicht-        Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf\ntechnischen Verwaltungsdienstes – als Beisitzende,       Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und An-\nwärtern kann die Schwerbehindertenvertretung während\n3. mindestens zwei weitere Beamtinnen oder Beamte            des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung anwe-\ndes gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes       send sein. Bei der Beratung der Prüfungskommission über\n– bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungs-       die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren\nkommission für die Bewertung der schriftlichen Prü-      Mitglieder anwesend sein.\nfungsarbeiten zwei Beamtinnen oder Beamte des\nhöheren Dienstes oder des gehobenen nichttechni-\nschen Verwaltungsdienstes – als Beisitzende.                                          § 31\nZwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehr-                     Prüfungsort, Prüfungstermin\naufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule – Fach-         (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen\nbereich Bundeswehrverwaltung – sein. Für die mündliche       und der mündlichen Prüfung fest.\nPrüfung beschränkt sich die Zahl der Beisitzenden auf die\n(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-\nMindestzahl nach den Nummern 2 und 3. Bei der Bildung\nbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche\ngesonderter Prüfungskommissionen für die Bewertung\nPrüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der münd-\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten und die mündliche\nlichen Prüfung abgeschlossen sein.\nPrüfung sowie bei der Bildung mehrerer Prüfungskommis-\nsionen kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen             (3) Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen\nBeamten des höheren Dienstes mit der Leitung der schrift-    Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern im\nlichen sowie der mündlichen Prüfung beauftragen.             Auftrag des Prüfungsamtes von der Fachhochschule","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001               2775\n– Fachbereich Bundeswehrverwaltung – rechtzeitig mit-                                      § 33\ngeteilt.\nZulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 32                                (1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen\nPrüfung zugelassen, wenn vier oder mehr schriftliche Auf-\nSchriftliche Prüfung                      sichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“\n(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt.         bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht\nDie Fachhochschule – Fachbereich Bundeswehrver-               bestanden.\nwaltung – legt dem Prüfungsamt rechtzeitig eine aus-             (2) Die Leitung des Fachbereichs Bundeswehrver-\nreichende Zahl von Prüfungsaufgaben für jedes Prüfungs-       waltung der Fachhochschule stellt im Auftrag des Prü-\nfach vor. Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten       fungsamtes die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung fest.\nsind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:               Sie gibt die Zulassung oder Nichtzulassung den Anwärte-\n1. aus dem Studiengebiet 1 der Hauptstudien                   rinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen Prü-\nfung bekannt. Dabei sollen den zugelassenen Anwärterin-\na) Staats- und Europarecht,                               nen und Anwärtern auch die von ihnen in den einzelnen\nb) Verwaltungsrecht,                                      schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit-\ngeteilt werden, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzu-\nc) Zivilrecht,                                            lassung bedarf der Schriftform; sie ist mit einer Rechts-\n2. aus dem Studiengebiet 2 der Hauptstudien                   behelfsbelehrung zu versehen.\na) Volkswirtschaftslehre,\n§ 34\nb) Öffentliche Finanzwirtschaft,\nMündliche Prüfung\nc) Betriebswirtschaftslehre,\n(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-\n3. aus dem Studiengebiet 3 der Hauptstudien                   liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die\nPrüfungskommissionen wählen aus den Gebieten der\na) Wehrersatzwesen,\nschriftlichen Prüfung (§ 32 Abs. 1) und folgenden Prüfungs-\nb) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,         fächern entsprechend aus:\nc) Beamtenrecht,                                          1. aus dem Studiengebiet 1 der Hauptstudien\nd) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamte/Sol-              a) Gerichtsbarkeit/Verfahrensrecht,\ndaten).\nb) Grundzüge des Strafrechts,\nDas Prüfungsamt kann Prüfungsfächer zu Prüfungsfach-          2. aus dem Studiengebiet 2 der Hauptstudien\nkombinationen zusammenfassen.\na) Verwaltungsinformatik,\n(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier\nZeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die               b) Umweltschutz,\nHilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die            c) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,\nHilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.\nd) Verpflegungswirtschaft,\n(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander             e) Bekleidungswirtschaft,\nfolgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-            f) Beschaffung,\ntagen wird ein freier Tag vorgesehen.\n3. aus dem Studiengebiet 3 der Hauptstudien\n(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben\nsind geheim zu halten.                                            a) Wehrrecht,\n(5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens            b) Personalvertretungsrecht,\nmit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die        c) Psychologie,\nKennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste\ndarf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewer-               d) Soziologie,\ntung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben           e) Reise- und Umzugskostenrecht, Beihilfen, Vor-\nwerden.                                                               schüsse und Unterstützungen.\n(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht          (2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen leiten\ngefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift  die Prüfung und stellen sicher, dass die Anwärterinnen\nund vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der           und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.\nUnterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je\ngenommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12\nAnwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll\nsowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschrei-\n50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als\nben die Niederschrift.\nfünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft\n(7) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten ist § 27        werden.\nAbs. 5 entsprechend anzuwenden.\n(4) Die Prüfungskommissionen bewerten die Leistungen\n(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet       nach § 37; die Fachprüferinnen und Fachprüfer schlagen\nzu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 35 verfah-     jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen\nren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.            Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszu-","2776            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001\ndrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt       einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen,\ndurch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.               die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) be-\nwerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden\n(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift\nerklären.\ngefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungs-\nkommission unterschreiben.                                       (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-\nlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss\nder Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-\n§ 35                             amt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden er-\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis                 klären. Die Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist\nvon fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung.\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu       Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu\nvertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder         versehen.\nTeilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in\n(4) Die Betroffenen werden vor der Entscheidung nach\ngeeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch\nden Absätzen 2 und 3 gehört.\nVorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen\nZeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin\noder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privat-                                        § 37\närztliches Zeugnis kann anerkannt werden.\nBewertung von Prüfungsleistungen\n(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können\nAnwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des                  (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nPrüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.                   Rangpunkten bewertet:\nsehr gut (1)           eine Leistung, die den Anforderungen\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1\n15 bis 14 Punkte       in besonderem Maße entspricht,\nund 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der\nPrüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt entschei-         gut (2)                eine Leistung, die den Anforderungen\ndet, zu welchen Zeitpunkten die Prüfung oder Teile der        13 bis 11 Punkte       voll entspricht,\nPrüfung nachgeholt und ob und wieweit die bereits\nabgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet          befriedigend (3)       eine Leistung, die im Allgemeinen den\nwerden.                                                       10 bis 8 Punkte        Anforderungen entspricht,\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-     ausreichend (4)        eine Leistung, die zwar Mängel auf-\nliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne         7 bis 5 Punkte         weist, aber im Ganzen den Anforde-\nausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungs-                               rungen noch entspricht,\namt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt\nwerden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet          mangelhaft (5)         eine Leistung, die den Anforderungen\noder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.    4 bis 2 Punkte         nicht entspricht, jedoch erkennen\nMitteilungen nach Satz 1 sind mit einer Rechtsbehelfs-                               lässt, dass die notwendigen Grund-\nbelehrung zu versehen.                                                               kenntnisse vorhanden sind und die\nMängel in absehbarer Zeit behoben\nwerden könnten,\n§ 36\nungenügend (6)         eine Leistung, die den Anforderungen\nTäuschung, Ordnungsverstoß                     1 bis 0 Punkte         nicht entspricht und bei der selbst die\nGrundkenntnisse so lückenhaft sind,\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-\ndass die Mängel in absehbarer Zeit\nlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine\nnicht behoben werden könnten.\nTäuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst\ngegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der         Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten\nPrüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prü-       errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem\nfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2          Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\nüber die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet wer-\nden; bei einer erheblichen Störung können sie von der            (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden\nweiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung       den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer\nausgeschlossen werden.                                        Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-           rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-\nschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder         ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden\neines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-           neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit\nlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 29       der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks\nAbs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen        angemessen berücksichtigt.\nund die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil\nzu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes\nder erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der\nwährend der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer\nerreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\nTäuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungs-\narbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach       (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen\nAnhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskom-           Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie\nmission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt          folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren\nkann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung         Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001                2777\nVom-Hundert-Anteil                         (4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist\nRangpunkte      eine Niederschrift zu fertigen.\nder Leistungspunkte\nunte                    100,0 bis 93,7            15                                       § 39\nunter                    93,7 bis 87,5            14                                     Zeugnis\nunter                    87,5 bis 83,4            13\n(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nunter                    83,4 bis 79,2            12          Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nunter                    79,2 bis 75,0            11          fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie\ndie nach § 38 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-\nunter                    75,0 bis 70,9            10          punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt\nunter                    70,9 bis 66,7              9         das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern\nunter                    66,7 bis 62,5              8         schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und der\nBescheid nach Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbeleh-\nunter                    62,5 bis 58,4              7         rung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prü-\nunter                    58,4 bis 54,2              6         fungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genom-\nunter                    54,2 bis 50,0              5         men. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei\nBestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahn-\nunter                    50,0 bis 41,7              4         prüfung mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekannt-\nunter                    41,7 bis 33,4              3         gabe des Prüfungsergebnisses.\nunter                    33,4 bis 25,0              2            (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\nunter                    25,0 bis 12,5              1         erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch\ndie Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte\nunter                    12,5 bis 0,0            . 0.         umfasst.\n(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der         (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Er-\nPrüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durch-       mittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden\nführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4           durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungs-\nentsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note             zeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 36\ntypische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde-        Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.\nrungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre-\nchenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung\nmündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-                                        § 40\ngemäß.                                                                      Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 38                               (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die\nZwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufsprakti-\nGesamtergebnis\nschen Studienzeiten, der Niederschrift über die Laufbahn-\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die        prüfung sowie des Zeugnisses der Laufbahnprüfung ist\nPrüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-         mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischen-\nden berücksichtigt:                                           prüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten\n1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit         zu nehmen. Die Prüfungsakten werden bei der Fach-\n5 vom Hundert,                                            hochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung – min-\ndestens fünf Jahre aufbewahrt.\n2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit\n9 vom Hundert,                                               (2) Alle Anwärterinnen und Anwärter können nach\nAbschluss der mündlichen Laufbahnprüfung Einsicht in\n3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen           die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.\nStudienzeiten mit 9 vom Hundert,\n4. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichts-                                       § 41\narbeiten mit jeweils 9 vom Hundert (insgesamt 54 vom\nHundert) und                                                                     Wiederholung\n5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung             (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese\nmit 23 vom Hundert.                                       einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidi-\ngung kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite\nSoweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-        Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu\nzahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50     wiederholen.\nbis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im\nÜbrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten         (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-\nunberücksichtigt.                                             fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung\nwiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis      wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-\nnach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens        gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei\ndie Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.                 Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis-       der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten\nsion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehme-    ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis\nrinnen und -teilnehmern die erreichten Rangpunkte mit         zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder-\nund erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.                   holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen","2778         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2001\nund Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt        geführt. Für die Anwärterinnen und Anwärter, die den Vor-\nwerden.                                                    bereitungsdienst ab dem 1. Oktober 1999 begonnen\nhaben, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre\nAusbildung zum nächstfolgenden neuen Studienabschnitt\nKapitel 3                             umgestellt wird. Für die Aufstiegsbeamtinnen und Auf-\nSonstige Vorschriften                         stiegsbeamten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\n§ 42\n§ 43\nÜbergangsregelung\nInkrafttreten\nFür die Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorberei-\ntungsdienst vor dem 1. Oktober 1999 begonnen haben,           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nwird die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende          Kraft.\nBonn, den 22. Oktober 2001\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRudolf Scharping"]}