{"id":"bgbl1-2001-54-7","kind":"bgbl1","year":2001,"number":54,"date":"2001-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/54#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-54-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_54.pdf#page=58","order":7,"title":"Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)","law_date":"2001-10-25T00:00:00Z","page":2758,"pdf_page":58,"num_pages":5,"content":["2758                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001\nVerordnung\nzum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer\nzur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung\n(Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV)*)\nVom 25. Oktober 2001\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-                        § 8 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im\nnährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbin-                           Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen\ndung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-                          § 9 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem                               Alter von über acht Wochen in Ställen\nOrganisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127)\nauf Grund                                                                  § 10 Platzbedarf bei Gruppenhaltung\n– des § 2a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 und des § 16 Abs. 5                    § 11 Überwachung, Fütterung und Pflege\nSatz 1 und 2 Nr. 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 16b\nAbs. 1 Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der                                               Abschnitt 3\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I                            Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen\nS. 1105, 1818) nach Anhörung der Tierschutzkommission\nsowie                                                                   § 12 Ordnungswidrigkeiten\n– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Über-                    § 13 Übergangsregelungen\neinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren                       § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nin landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar\n1978 (BGBl. 1978 II S. 113):\nAbschnitt 1\nInhaltsübersicht                                              Allgemeine Bestimmungen\nAbschnitt 1                                                                 §1\nAllgemeine Bestimmungen\nAnwendungsbereich\n§ 1 Anwendungsbereich                                                         (1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                   zu Erwerbszwecken.\n§ 3 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen                         (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzu-\nwenden\n§ 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung\nund Pflege\n1. auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren\nwährend Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveran-\nstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;\nAbschnitt 2\n2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach\nAnforderungen an das Halten von Kälbern\ndem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforde-\n§ 5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern                         rungen an das Halten zu stellen sind;\n§ 6 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in                  3. während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Abs. 1\nStällen                                                                 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten\nZweck andere Anforderungen an das Halten unerläss-\n§ 7 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im                       lich sind.\nAlter von bis zu zwei Wochen in Ställen\n§2\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\nBegriffsbestimmungen\n*) 1. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz\nlandwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23);               Im Sinne dieser Verordnung sind\n*) 2. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über\nMindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340   1. Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere\nS. 28), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission               warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von\n97/182/EG vom 24. Februar 1997 (ABl. EG Nr. L 76 S. 30).                 Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nanderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften            werden;\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des\nEuropäischen Parlaments und Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG            2. Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Ställe),\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                     Käfige, andere Behältnisse, Ausläufe sowie sonstige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001              2759\nEinrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von            1. für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend\nTieren;                                                       viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kennt-\nnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;\n3. Kälber: Hausrinder im Alter von bis zu sechs Monaten.\n2. das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich\n§3                                   durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für\ndie Fütterung und Pflege verantwortlichen Person\nAllgemeine Anforderungen                          überprüft wird;\nan Haltungseinrichtungen\n(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften des      3. soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die\nAbschnitts 2 nur in Haltungseinrichtungen gehalten                 Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungs-\nwerden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6                  einrichtungen mit trockener und weicher Einstreu\nentsprechen.                                                       oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletz-\nter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzu-\n(2) Haltungseinrichtungen müssen                                gezogen wird;\n1. nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und\n4. alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Fut-\nihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verlet-\nter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität\nzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der\nversorgt sind;\nTiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach\ndem Stand der Technik möglich ist;                         5. vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Ver-\n2. mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet             sorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich,\nsein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass             Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch\njedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge                erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit\nFutter und Wasser gewährt wird und dass Verunreini-           überprüft werden;\ngungen des Futters und des Wassers sowie Auseinan-         6. bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige\ndersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß           an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unver-\nbegrenzt werden;                                              züglich abgestellt werden oder andere Vorkehrungen\n3. so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den           zum Schutz der Gesundheit der Tiere getroffen\nErhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz        werden;\nvor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und\n7. Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere\ndie Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt\nmit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall\nwerden.\neiner Betriebsstörung getroffen ist;\n(3) Ställe müssen\n8. der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie\n1. mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine         möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher\nzur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende                 Lärm vermieden wird;\nBeleuchtung ermöglichen;\n9. die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuch-\n2. erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und\ntungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht\nso ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt,\nsind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden\nTemperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration\nBedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichen-\nder Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die\ndem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend\nTiere unschädlich ist.\nkünstlich beleuchtet wird;\n(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen,\nFörderbänder oder sonstige technische Einrichtungen           10. die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbe-\nverwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art              sondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt\nihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission          werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Gerä-\nim Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß be-             te, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in ange-\ngrenzt ist.                                                        messenen Abständen gereinigt und erforderlichen-\nfalls desinfiziert werden.\n(5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromaus-\nfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und    Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise\nWasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggre-      gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den\ngat bereitstehen.                                             Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind\n(6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch  in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden\nbetriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvor-       vermieden werden.\nrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden         (2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen\nLuftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur         über alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und\nMeldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.               über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen\nverendeten Tiere zu führen. Diese Aufzeichnungen sind\n§4                              entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf\nGrund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die\nAllgemeine Anforderungen\nAufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der\nan Überwachung, Fütterung und Pflege\njeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzu-\n(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen\ndes Abschnitts 2 sicherzustellen, dass                        vorzulegen.","2760            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001\nAbschnitt 2                               der Kälber eine Lichtstärke von mindestens 80 Lux\nAnforderungen an das Halten von Kälbern                          erreicht wird.\n(3) Außenwände, mit denen Kälber ständig in Berührung\n§5                             kommen können, müssen ausreichend wärmegedämmt\nsein.\nAllgemeine Anforderungen\nan das Halten von Kälbern                      (4) Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so durch-\nbrochen sein, dass die Kälber Sicht- und Berührungs-\nKälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3,     kontakt zu anderen Kälbern haben können.\nnur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der\n§§ 6 bis 10 gehalten werden:                                    (5) Im Aufenthaltsbereich der Kälber sollen je Kubik-\nmeter Luft folgende Werte nicht überschritten sein:\n1. Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn\noder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall                      Gas                  Kubikzentimeter\nein trockener, weicher Liegebereich zur Verfügung        Ammoniak                                   20\nstehen.\nKohlendioxid                            3 000\n2. Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.\nSchwefelwasserstoff                         5.\n3. Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt\nwerden.                                                     (6) Im Liegebereich der Kälber soll die Lufttemperatur\n25 Grad Celsius nicht überschreiten sowie während der\nSatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehal-\nersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von\nten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im\n10 Grad Celsius, danach eine Temperatur von 5 Grad\nRahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauscher-\nCelsius nicht unterschreiten. Die relative Luftfeuchte soll\ntränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum\nzwischen 60 und 80 Prozent liegen.\nsonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder\nvermeidbare Schäden bereiten.                                   (7) Die Absätze 3, 5 und 6 gelten nicht für Ställe, die als\nKaltställe oder Kälberhütten vorwiegend dem Schutz der\n§6                             Kälber gegen Niederschläge, Sonne und Wind dienen.\nAllgemeine Anforderungen                                                  §7\nan das Halten von Kälbern in Ställen\nBesondere Anforderungen\n(1) Kälber dürfen in Ställen nur gehalten werden, wenn                   an das Halten von Kälbern im\ndiese den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 ent-                       Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen\nsprechen.\nKälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur in\n(2) Ställe müssen                                         Ställen gehalten werden, wenn\n1. so gestaltet sein, dass die Kälber ungehindert liegen,    1. ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material einge-\naufstehen, sich hinlegen, eine natürliche Körperhaltung      streute Liegefläche und\neinnehmen, sich putzen sowie ungehindert Futter und\n2. bei Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens\nWasser aufnehmen können;\n120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zenti-\n2. mit einem Boden ausgestattet sein,                            meter hoch ist,\na) der im ganzen Aufenthaltsbereich der Kälber und in    zur Verfügung stehen.\nden Treibgängen rutschfest und trittsicher ist,\n§8\nb) der, sofern er Löcher, Spalten oder sonstige Aus-\nsparungen aufweist, so beschaffen ist, dass von                       Besondere Anforderungen\ndiesen keine Gefahr der Verletzung von Klauen oder                  an das Halten von Kälbern im\nGelenken ausgeht und der Boden der Größe und             Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen\ndem Gewicht der Kälber entspricht,                      (1) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen\ndürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn\nc) bei dem, sofern es sich um einen Spaltenboden\nhandelt, die Spaltenweite höchstens 2,5 Zenti-       1. die Box\nmeter, bei elastisch ummantelten Balken oder             a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 180 Zenti-\nbei Balken mit elastischen Auflagen höchstens drei           meter,\nZentimeter beträgt, wobei diese Maße infolge von\nFertigungsungenauigkeiten bei einzelnen Spalten          b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 160 Zenti-\num höchstens 0,3 Zentimeter überschritten werden             meter\ndürfen, und die Auftrittsbreite der Balken mindes-       lang ist und\ntens acht Zentimeter beträgt,\n2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum\nd) der im ganzen Liegebereich so beschaffen ist, dass        Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge\ner die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, insbe-      reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 100 Zen-\nsondere dass eine nachteilige Beeinflussung der          timeter, bei anderen Boxen mindestens 90 Zentimeter\nGesundheit der Kälber durch Wärmeableitung               beträgt.\nvermieden wird;                                         (2) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen\n3. mit Lichtöffnungen und mit einer Kunstlichtanlage aus-    dürfen vorbehaltlich des § 10 in Gruppen nur gehalten\ngestattet sein, die sicherstellen, dass bei einer mög-   werden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der\nlichst gleichmäßigen Verteilung im Aufenthaltsbereich    Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen können. Satz 1 gilt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001               2761\nnicht bei Abruffütterung und technischen Einrichtungen         1. von Kälbern im Alter von zwei bis acht Wochen\nmit vergleichbarer Funktion.                                       4,5 Quadratmeter,\n2. von Kälbern von über acht Wochen 6 Quadratmeter\n§9\nMindestbodenfläche hat.\nBesondere Anforderungen\nan das Halten von Kälbern im\n§ 11\nAlter von über acht Wochen in Ställen\nÜberwachung, Fütterung und Pflege\n(1) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen nur in\nGruppen gehalten werden. Dies gilt nicht, wenn                    Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderungen\ndes § 4, sicherzustellen, dass\n1. in dem Betrieb jeweils nicht mehr als drei nach ihrem\nAlter oder ihrem Körpergewicht für das Halten in einer     1. eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche\nGruppe geeignete Kälber vorhanden sind,                        Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung min-\n2. mittels tierärztlicher Bescheinigung nachgewiesen               destens zweimal täglich überprüft;\nwird, dass ein Kalb aus gesundheitlichen oder ver-         2. Kälbern spätestens vier Stunden nach der Geburt\nhaltensbedingten Gründen einzeln gehalten werden               Biestmilch angeboten wird;\nmuss, oder                                                 3. für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm der\n3. andere Haltungsanforderungen für die Dauer einer                Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens\nQuarantäne zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken               30 Milligramm je Kilogramm, bezogen auf einen\nnotwendig sind.                                                Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent, beträgt und\n(2) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen vorbe-           bei Kälbern, die mehr als 70 Kilogramm wiegen, eine\nhaltlich des § 10 in Gruppen nur gehalten werden, wenn             ausreichende Eisenversorgung erfolgt, wodurch\nbei rationierter Fütterung alle Kälber der Gruppe gleich-          bei den Kälbern ein auf die Gruppe bezogener\nzeitig Futter aufnehmen können. Satz 1 gilt nicht bei Abruf-       durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens\nfütterung oder technischen Einrichtungen mit vergleich-            6 mmol/l Blut erreicht wird;\nbarer Funktion.                                                4. jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu\n(3) Kälber, die nach Absatz 1 nicht in Gruppen gehalten          Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat;\nwerden müssen, dürfen einzeln in Boxen nur gehalten            5. jedes Kalb täglich mindestens zweimal gefüttert wird,\nwerden, wenn                                                       dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Saugbedürf-\n1. die Box                                                         nis der Kälber ausreichend Rechnung getragen wird;\na) bei innen angebrachtem Trog mindestens 200 Zenti-       6. Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Rau-\nmeter,                                                     futter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes\nFutter zur freien Aufnahme angeboten wird;\nb) bei außen angebrachtem Trog mindestens 180 Zenti-\nmeter                                                  7. bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich\nerforderlichen Abständen aus dem Liegebereich ent-\nlang ist und                                                   fernt werden oder dass regelmäßig neu eingestreut\n2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum           wird;\nBoden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge          8. Anbindevorrichtungen mindestens wöchentlich auf\nreichenden Seitenbegrenzungen mindestens 120 Zen-              beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichen-\ntimeter, bei anderen Boxen mindestens 100 Zentimeter           falls angepasst werden;\nbeträgt.\n9. die Beleuchtung\n§ 10                                  a) täglich für mindestens zehn Stunden im Aufent-\nPlatzbedarf bei Gruppenhaltung                           haltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von 80 Lux\nerreicht und\n(1) Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in\nGruppen nur gehalten werden, wenn für jedes Kalb eine              b) dem Tagesrhythmus angeglichen ist und möglichst\nuneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung                   gleichmäßig verteilt\nsteht, die nach Maßgabe des Satzes 2 mindestens so                 wird.\nbemessen ist, dass es sich ohne Behinderung umdrehen\nkann. Entsprechend seinem Lebendgewicht muss hierbei\njedem Kalb mindestens eine uneingeschränkt benutzbare                                 Abschnitt 3\nBodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung                               Ordnungswidrigkeiten\nstehen:                                                                     und Schlussbestimmungen\nLebendgewicht                   Bodenfläche je\nin Kilogramm               Tier in Quadratmeter                                   § 12\nbis 150                                     1,5                                 Ordnungswidrigkeiten\nvon 150 bis 220                             1,7                 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nüber 220                                    1,8.             oder fahrlässig\n(2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren nur in    1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder § 11 Nr. 1 nicht sicher-\neiner Bucht gehalten werden, die im Falle                           stellt, dass das Befinden der Tiere überprüft wird,","2762           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001\n2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass eine 16. entgegen § 11 Nr. 9 Buchstabe a nicht sicherstellt,\nMaßnahme ergriffen oder ein Tierarzt hinzugezogen            dass die dort genannte Beleuchtungsdauer und Licht-\nwird,                                                        stärke gewährleistet ist.\n3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass alle    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nTiere versorgt sind,                                    stabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Auf-\n4. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass eine\nzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ndort genannte Einrichtung, ein Notstromaggregat\nrechtzeitig macht, nicht oder nicht mindestens drei Jahre\noder eine Alarmanlage überprüft wird,\naufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.\n5. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein\nMangel abgestellt oder eine Vorkehrung getroffen                                    § 13\nwird,\nÜbergangsregelungen\n6. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 7 nicht sicherstellt, dass Vor-\nsorge getroffen ist,                                       (1) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 3, soweit die Ausstat-\ntung mit Lichtöffnungen betroffen ist, dürfen Kälber noch\n7. entgegen § 5 Nr. 2 einen Maulkorb verwendet,            bis zum 1. Januar 2008 in Ställen gehalten werden, die vor\n8. entgegen § 5 Nr. 3 ein Kalb anbindet oder sonst fest-   dem 1. Januar 1994 in Benutzung genommen worden\nlegt,                                                   sind.\n9. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1         (2) Abweichend von § 6 Abs. 4 dürfen Kälber noch bis\noder 2 Buchstabe a oder c, §§ 7, 8 Abs. 1 oder § 9      zum 31. Dezember 2003 in Ställen gehalten werden, die\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 ein Kalb hält,                bis zum 31. Dezember 1997 in Benutzung genommen\nworden sind und den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden\n10. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Vorschriften der Kälberhaltungsverordnung entsprechen.\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Kälber in Gruppen hält,\n11. entgegen § 11 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass der Eisen-                             § 14\ngehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Mil-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nligramm je Kilogramm beträgt oder eine ausreichende\nEisenversorgung erfolgt,                                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung\n12. entgegen § 11 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass ein Kalb\ntreten außer Kraft:\njederzeit Zugang zu Wasser hat,\n1. die Kälberhaltungsverordnung in der Fassung der\n13. entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass ein Kalb\nBekanntmachung vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I\ngefüttert wird,\nS. 3328) und\n14. entgegen § 11 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass das dort   2. die Schweinehaltungsverordnung in der Fassung der\ngenannte Futter angeboten wird,                             Bekanntmachung vom 18. Februar 1994 (BGBl. I\n15. entgegen § 11 Nr. 8 nicht sicherstellt, dass Anbinde-       S. 311), geändert durch die Verordnung vom 2. August\nvorrichtungen überprüft und angepasst werden,               1995 (BGBl. I S. 1016).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Oktober 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}