{"id":"bgbl1-2001-54-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":54,"date":"2001-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/54#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-54-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_54.pdf#page=57","order":6,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung","law_date":"2001-10-20T00:00:00Z","page":2757,"pdf_page":57,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001 2757\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Trennungsgeldverordnung\nVom 20. Oktober 2001\nAuf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 22\nAbs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), der durch Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a\ndes Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2688) neu gefasst\nworden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:\nArtikel 1\nDie Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533) wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Tren-\nnungsgeld nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch gewährt, solange\nnach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen\nDienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere\nHaushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten.“\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwen-\ndigen, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungs-\nvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach\n§ 1 Abs. 2 bezogenen angemessenen Unterkunft erstattet.“\n2. § 10 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalen-\ndermonats in Kraft.\nBerlin, den 20. Oktober 2001\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}