{"id":"bgbl1-2001-54-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":54,"date":"2001-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/54#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_54.pdf#page=16","order":3,"title":"Gesetz zur Bereinigung offener Fragen des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz - GrundRBerG)","law_date":"2001-10-26T00:00:00Z","page":2716,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["2716           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001\nGesetz\nzur Bereinigung offener Fragen\ndes Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern\n(Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz – GrundRBerG)\nVom 26. Oktober 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         3. vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Bereinigung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                der Rechtsverhältnisse an dem Grundstück ein ande-\nrer Vertrag abgeschlossen oder ein rechtskräftiges\nUrteil oder ein bestandskräftiger Verwaltungsakt er-\nArtikel 1                            gangen ist.\nGesetz                           Eine nur vorübergehende Nutzung im Sinne der Nummer 2\nzur Bereinigung der Rechtsverhältnisse               liegt nicht vor, wenn nach dem Inhalt des Vertrages oder\nan Verkehrsflächen und anderen                   den Umständen seines Abschlusses die vertragliche Nut-\nöffentlich genutzten privaten Grundstücken              zung nur bis zu einer dem öffentlichen Zweck entspre-\nchenden Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem\n(Verkehrsflächenbereinigungsgesetz –\nGrundstück fortdauern sollte.\nVerkFlBerG)\n§2\n§1\nBegriffsbestimmungen\nAnwendungsbereich\n(1) Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 ist auch\n(1) Dieses Gesetz gilt für in dem in Artikel 3 des Eini- eine Aufgabe, die bis zum 3. Oktober 1990 die Deutsche\ngungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke        Post oder deren Teilunternehmen oder die Deutsche\nprivater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 9. Mai  Reichsbahn wahrzunehmen hatten. Die den Körperschaf-\n1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer    ten des öffentlichen Rechts obliegende Abwasserbeseiti-\nVerwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen         gungspflicht bleibt Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1\nwurden, einer Verwaltungsaufgabe noch dienen und            Abs. 1 auch, wenn sie im Sinne des § 18a Abs. 2a des\nWasserhaushaltsgesetzes auf Dritte übertragen ist.\n1. Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind oder\n(2) Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind\n2. vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer sons-\ntigen Verwaltungsaufgabe mit einem Gebäude oder         1. dem öffentlichen Verkehr gewidmete oder kraft Geset-\neiner sonstigen baulichen Anlage bebaut worden sind.        zes als öffentlich oder gewidmet geltende Straßen,\nWege und Plätze einschließlich Zubehör und Neben-\nDer Bebauung mit einem Gebäude steht es gleich, wenn            anlagen;\ndas Grundstück oder Gebäude mit erheblichem baulichen\nAufwand für die öffentliche Nutzung verändert worden ist.   2. die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 und 4\nDer Begriff der baulichen Anlage bestimmt sich nach § 12        des Bundeswasserstraßengesetzes, Betten sonstiger\nAbs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Als bau-           oberirdischer Gewässer, Stauanlagen, Anlagen des\nliche Anlage gelten auch Absetzteiche und vergleichbare         Hochwasserschutzes und des Küstenschutzes sowie\nAnlagen der Abwasserentsorgung sowie Deponien. Dient            Hafenanlagen;\ndas Gebäude oder die bauliche Anlage auch anderen als       3. Flächen mit Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 2\nöffentlichen Zwecken, findet dieses Gesetz nur im Fall          Abs. 3 Satz 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahn-\nüberwiegender öffentlicher Nutzung Anwendung. Bebau-            gesetzes oder mit Bahnanlagen im Sinne des § 4\nten Grundstücken nach Satz 1 Nr. 2 gleichgestellt sind          Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, be-\nunbebaute Grundstücke innerhalb militärischer Liegen-           festigte Haltestellen des Kraftomnibusverkehrs sowie\nschaften.                                                       die Betriebsanlagen nach § 1 Abs. 7 der Verordnung\n(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn                  über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen für\nStraßenbahnen und Obusse im Sinne von § 4 Abs. 1\n1. der Fortbestand der öffentlichen Nutzung auf Grund           bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes;\neines nach dem 3. Oktober 1990 begründeten ding-\nlichen Rechts gesichert ist,                            4. militärische und zivile Flugplätze;\n2. das Grundstück nach einem der öffentlichen Nutzung       5. öffentliche Parkflächen und Grünanlagen.\nzugrunde liegenden Miet-, Pacht- oder sonstigen Nut-       (3) Öffentlicher Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist die\nzungsvertrag dem öffentlichen Zweck nur vorüber-        juristische Person des öffentlichen Rechts, die für die Ver-\ngehend, insbesondere für eine im Vertrag bestimmte      kehrsfläche unterhaltungspflichtig ist oder das Gebäude\nZeit dienen soll, oder                                  oder die bauliche Anlage für die Erfüllung der Verwal-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001               2717\ntungsaufgabe nutzt. Bei Gewässerbetten und Hochwas-              (6) Mehrere öffentliche Nutzer sind als Gesamtgläubiger\nserschutzanlagen ist öffentlicher Nutzer im Sinne dieses      berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet.\nGesetzes die Körperschaft des öffentlichen Rechts, der\ndie Unterhaltungspflicht obliegt. Wird die Unterhaltungs-                                  §4\npflicht durch einen Wasser- und Bodenverband wahr-\ngenommen, so ist öffentlicher Nutzer die Gemeinde.                                  Erfasste Flächen\nÖffentlicher Nutzer ist auch eine juristische Person des\n(1) Ansprüche nach diesem Gesetz erstrecken sich\nPrivatrechts, wenn die Mehrheit der Kapitalanteile oder\nder Stimmrechte juristischen Personen des öffentlichen        1. bei der Nutzung von Gebäuden auf die Fläche, die für\nRechts unmittelbar oder mittelbar zusteht. Für juristische        die zweckentsprechende Nutzung eines Gebäudes der\nPersonen des Privatrechts, die eine Verwaltungsaufgabe            entsprechenden Art ortsüblich ist und\nnach Absatz 1 Satz 1 wahrnehmen, kommt es auf die\n2. bei der Nutzung baulicher Anlagen und Verkehrs-\nBeteiligungsverhältnisse oder die Verteilung der Stimm-\nflächen auf die zur bestimmungsgemäßen Nutzung\nrechte nicht an.\nerforderliche Fläche (Funktionsfläche).\n§3                                  (2) Grundstücksteile, auf die sich der Anspruch des Nut-\nzers nicht erstreckt, sind mitzuerwerben, wenn sie nicht in\nRechte bei öffentlicher Nutzung\nangemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich nutz-\n(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstücks-           bar sind (Restflächen).\neigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlan-\ngen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe\n§5\neines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss\neines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausgeübt. Der                                  Ankaufspreis\nGrundstückseigentümer ist zur Annahme des Angebots                           und Bodenwertermittlung bei\nverpflichtet, wenn der Inhalt des Angebots den Bestim-                Verkehrsflächen; Entgelt für Dienstbarkeit\nmungen dieses Gesetzes entspricht.\n(1) Bei Verkehrsflächen beträgt der Kaufpreis 20 Prozent\n(2) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluss           des Bodenwertes eines in gleicher Lage belegenen un-\ndes Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der           bebauten Grundstücks im Zeitpunkt der Ausübung des\nAusübung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme              Rechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens\nrechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grund-        jedoch 0,10 Euro je Quadratmeter und höchstens 5 Euro je\nstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird; trägt der Quadratmeter in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern,\nGrundstückseigentümer Umstände vor, die für eine Been-        höchstens 10 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit\ndigung der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren sprechen,       mehr als 10 000 bis zu 100 000 Einwohnern und höchs-\nso hat der öffentliche Nutzer darzulegen und im Streitfalle   tens 15 Euro je Quadratmeter in Gemeinden mit mehr als\nzu beweisen, dass daraus eine Aufgabe der Nutzung vor         100 000 Einwohnern. Maßgebend ist die Zahl der Einwoh-\nAblauf von fünf Jahren voraussichtlich nicht folgen wird.     ner am 31. Dezember des Jahres, das der Ausübung des\nKann der Grundstückseigentümer den Abschluss des              Rechts aus § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 vorausgeht. Bei der\nKaufvertrages verweigern, so richten sich die Rechtsver-      Wertermittlung ist derjenige Zustand des Grundstücks\nhältnisse der Beteiligten in Bezug auf das Grundstück         (§ 3 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung) zugrunde zu\nnach § 9. Abweichend von § 9 Abs. 1 kann der Grund-           legen, den dieses vor der tatsächlichen Inanspruchnahme\nstückseigentümer Freistellung nur von den regelmäßig          als Verkehrsfläche hatte.\nwiederkehrenden öffentlichen Lasten des Grundstücks\nverlangen; der öffentliche Nutzer ist längstens bis zum          (2) Soweit Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetz-\nAblauf von fünf Jahren nach Ausübung des Erwerbsrechts        buches vorliegen, soll der Wert des Grundstücks hiernach\nzum Besitz berechtigt.                                        bestimmt werden. Für Ackerflächen und Grünflächen soll\nder Wert nach den regionalen Wertansätzen im Sinne des\n(3) Der öffentliche Nutzer einer Verkehrsfläche kann an    § 5 Abs. 1 Satz 2 der Flächenerwerbsverordnung vom\nStelle des Verkaufs die Bestellung einer beschränkten         20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch\npersönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn das Grund-         Artikel 3 § 61 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I\nstück durch die Verkehrsfläche nur in einzelnen Beziehun-     S. 266) geändert worden ist, bestimmt werden, wenn\ngen genutzt wird und deshalb die Rechtsbeziehungen der        Bodenrichtwerte nicht ermittelt worden sind. Die Verwen-\nBeteiligten bei der Neuanlage von Verkehrsflächen dieser      dung der regionalen Wertansätze für Ackerland und Grün-\nArt üblicherweise durch bloße Belastung des Eigentums         land hat in der Weise zu erfolgen, dass die um 10 Prozent\nam Grundstück gestaltet werden. Die Ausübung des              geminderten Werte zu ihrem vollen Betrag in Ansatz zu\nRechts bedarf der Schriftform. Unter den Voraussetzun-        bringen sind. Jeder Beteiligte kann eine von Satz 1 oder 2\ngen des Satzes 1 kann der Grundstückseigentümer den           abweichende Bestimmung verlangen, wenn Anhalts-\nAbschluss eines Kaufvertrages verweigern.                     punkte dafür vorliegen, dass die Bodenrichtwerte oder\n(4) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1             die regionalen Wertansätze auf Grund untypischer Lage\nund 3 können gegen den Testamentsvollstrecker geltend         oder Beschaffenheit des Grundstücks als Ermittlungs-\ngemacht werden. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs           grundlage ungeeignet sind.\nfindet keine Anwendung. § 17 des Sachenrechtsbereini-            (3) Im Fall der Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 3\ngungsgesetzes gilt entsprechend.                              Abs. 3 kann der Eigentümer ein einmaliges Entgelt, wie es\n(5) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1             für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, verlan-\nund 3 können nur zusammen mit der Unterhaltungspflicht        gen. Dabei ist als Wert der belasteten Fläche der sich aus\noder mit der Verwaltungsaufgabe übertragen werden,            den Absätzen 1 und 2 ergebende Kaufpreis zugrunde zu\nder die Nutzung dient.                                        legen.","2718            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001\n§6                              Grund der vorgenannten Vollmacht erst beurkunden,\nwenn ihm die Zahlung eines Betrages in Höhe des Kauf-\nAnkaufspreis und Bodenwert-\npreises nachgewiesen ist. Der Vollzug des Kaufvertrages\nermittlung anderer Flächen\nobliegt dem das Angebot beurkundenden Notar.\n(1) Der Kaufpreis für nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und\n(4) Jeder Beteiligte ist gegenüber dem anderen Teil ver-\nSatz 6 genutzte Grundstücke beträgt die Hälfte des\npflichtet, eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn der\nBodenwertes im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts\nKaufpreis nach der Quadratmeterzahl des Grundstücks\nnach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2, mindestens jedoch\nbemessen wird und die Größe des Grundstücks von der\n0,10 Euro je Quadratmeter. Der Restwert eines Gebäudes\nim Vertrag zugrunde gelegten nach dem Ergebnis einer\nund der Grundstückseinrichtungen, die im Zeitpunkt der\nVermessung mehr als geringfügig abweicht. § 72 Abs. 1\nBegründung der öffentlichen Nutzung auf dem Grund-\nSatz 2 sowie Abs. 2 und 3 des Sachenrechtsbereinigungs-\nstück bereits vorhanden waren, ist anzurechnen. § 74\ngesetzes gilt entsprechend.\nAbs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt ent-\nsprechend.                                                      (5) Wegen Verzuges kann weder der Rücktritt vom\nVertrag erklärt noch Schadenersatz wegen Nichterfüllung\n(2) Der Bodenwert für nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2        verlangt werden.\ngenutzte Grundstücke ist in der Weise zu bestimmen,\ndass von dem nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Sachenrechts-\nbereinigungsgesetzes ermittelten Wert des baureifen                                        §8\nGrundstücks ein Betrag von einem Drittel abzuziehen ist.                            Abschlussfrist\n§ 19 Abs. 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist            (1) Die Rechte des öffentlichen Nutzers nach § 3 Abs. 1\nanzuwenden. Für unbebaute Grundstücke nach § 1 Abs. 1        und 3 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des\nSatz 6 ist der Bodenwert in der Weise zu bestimmen, dass     30. Juni 2007 ausgeübt sind.\nvon dem Wert eines in gleicher Lage belegenen Grund-\nstücks ein Betrag von einem Drittel abzuziehen ist. Bei der     (2) Sind die Rechte des öffentlichen Nutzers aus § 3\nWertermittlung ist derjenige Zustand des Grundstücks         Abs. 1 und 3 nach Absatz 1 erloschen, so kann der Grund-\n(§ 3 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung) zugrunde zu       stückseigentümer verlangen, dass der öffentliche Nutzer\nlegen, den dieses vor der tatsächlichen Inanspruchnahme      das Grundstück nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nzum Zwecke der Nutzung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 hatte;         ankauft oder dass unter den Voraussetzungen des § 3\n§ 5 Abs. 2 ist anzuwenden.                                   Abs. 3 Satz 1 eine entgeltliche Dienstbarkeit nach diesem\nGesetz bestellt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und\nAbs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n§7\nWeiterer Inhalt                                                     §9\ndes Kaufvertrages; dingliche Rechte\nVorläufiges Nutzungsentgelt,\n(1) Die §§ 62 bis 64 sowie 75 und 76 des Sachenrechts-                      vorläufiges Besitzrecht;\nbereinigungsgesetzes gelten entsprechend. § 64 Abs. 3                     Aufgabe der öffentlichen Nutzung\nSatz 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist nicht\n(1) Bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach die-\nanzuwenden. Der öffentliche Nutzer kann von den In-\nsem Gesetz kann der Grundstückseigentümer von dem\nhabern dinglicher Rechte, die einen Anspruch auf Zahlung\nöffentlichen Nutzer die Zahlung eines Nutzungsentgeltes\noder Befriedigung aus dem Grundstück gewähren, ver-\nin Höhe von 8 Prozent des Betrages jährlich verlangen,\nlangen, auf ihre Rechte zu verzichten, soweit sie aus dem\nder im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs als\nnach § 5 oder § 6 zu zahlenden Kaufpreis nicht befriedigt\nKaufpreis nach § 5 oder § 6 zu zahlen wäre, sowie die Frei-\nwerden können. Mit Annahme des Angebots geht der\nstellung von den öffentlichen Lasten des Grundstücks.\nBesitz an dem Grundstück auf den öffentlichen Nutzer\nDer Anspruch entsteht von dem Zeitpunkt an, in dem der\nüber. Die Pflicht zur Zahlung des Nutzungsentgeltes nach\nGrundstückseigentümer ihn gegenüber dem öffentlichen\n§ 9 Abs. 1 erlischt mit der Zahlung des Kaufpreises.\nNutzer schriftlich geltend macht; einer erneuten schrift-\n(2) Der Grundstückseigentümer hat zu Gunsten des          lichen Geltendmachung bedarf es nicht, wenn der Grund-\nöffentlichen Nutzers die Eintragung einer Eigentumsvor-      stückseigentümer nach Artikel 233 § 2a Abs. 9 Satz 3 des\nmerkung zu bewilligen. Der Kaufpreis ist fällig innerhalb    Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ver-\neines Monats, nachdem der Notar dem öffentlichen             fahren ist. § 44 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungs-\nNutzer mitgeteilt hat, dass die Eigentumsvormerkung im       gesetzes gilt entsprechend. Der öffentliche Nutzer ist\nGrundbuch eingetragen ist, die vertragsgemäße Lasten-        gegenüber dem Grundstückseigentümer zum Besitz\nfreistellung sichergestellt ist und die für die Eigentums-   berechtigt; andere Bestimmungen, aus denen sich ein\numschreibung erforderlichen behördlichen Genehmigun-         Besitzrecht des öffentlichen Nutzers ergibt, bleiben\ngen oder Erklärungen vorliegen. Die Vorlage der Unbe-        unberührt.\ndenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und bei\n(2) Bei Aufgabe der öffentlichen Nutzung kann der\nTeilflächenkaufverträgen der Vermessungsunterlagen ist\nöffentliche Nutzer vom Grundstückseigentümer eine Ent-\nnicht Fälligkeitsvoraussetzung.\nschädigung für das von ihm errichtete Gebäude oder die\n(3) In dem Kaufvertrag hat der Grundstückseigentümer      bauliche Anlage verlangen, soweit der Verkehrswert des\ndem öffentlichen Nutzer Vollmacht zu erteilen, für ihn die   Grundstücks im Zeitpunkt der Aufgabe der öffentlichen\nAuflassung vor dem das Angebot beurkundenden Notar           Nutzung dadurch erhöht ist. Ist zur ordnungsgemäßen\nzu erklären. Das Angebot des öffentlichen Nutzers hat        Bewirtschaftung des Grundstücks die Beseitigung des\neine entsprechende Vollmachtserklärung des Grund-            Gebäudes oder der baulichen Anlagen oder der in Folge\nstückseigentümers zu enthalten. Der für den Vollzug des      der Nutzung als Verkehrsfläche vorgenommenen sonsti-\nKaufvertrages zuständige Notar darf eine Auflassung auf      gen Veränderung des Grundstücks erforderlich, kann der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001              2719\nGrundstückseigentümer vom Nutzer den Erwerb der             bestimmen sich in diesem Fall die dinglichen Rechtsver-\nFläche gegen Zahlung des Entschädigungswertes verlan-       hältnisse und der festzusetzende Ausgleich nach den\ngen, der sich aus der Höhe der Entschädigung nach dem       Regelungen dieses Gesetzes.\nEntschädigungsgesetz bestimmt, höchstens jedoch bis\nzur Höhe der Ankaufspreise nach den §§ 5 und 6. Hin-                                     § 12\nsichtlich der Form und des Inhalts des Vertragsangebotes\ngelten § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 7 entsprechend. Der                                Kosten\nGrundstückseigentümer hat dem öffentlichen Nutzer              Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt\nzuvor Gelegenheit zu geben, das Gebäude oder die bau-       der öffentliche Nutzer. Gerichtskosten nach der Kosten-\nliche Anlage oder die in Folge der Nutzung als Verkehrs-    ordnung werden nicht erhoben.\nfläche vorgenommene sonstige Veränderung des Grund-\nstücks innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.                                 § 13\nDie Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 verjähren in drei\nJahren vom Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen                      Abweichende Vereinbarungen;\nNutzung an. Schadenersatzansprüche des Grundstücks-                     Verhältnis zu anderen Vorschriften\neigentümers wegen Verschlechterung des Grundstücks             (1) Die Beteiligten können von den Bestimmungen\nbleiben unberührt.                                          dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen.\nVergleiche sind zulässig.\n§ 10                               (2) Den Vorschriften dieses Gesetzes gehen das\nSicherung der Zweckbindung                    Sachenrechtsbereinigungsgesetz, das Bodensonde-\nrungsgesetz, das Landwirtschaftsanpassungsgesetz, das\n(1) Dem Grundstückseigentümer steht das Recht des        Meliorationsanlagengesetz und § 9 des Grundbuchberei-\nWiederkaufs für den Fall zu, dass das Grundstück nicht      nigungsgesetzes sowie die Sachenrechts-Durchfüh-\noder überwiegend nicht mehr für die Erfüllung einer Ver-    rungsverordnung vor.\nwaltungsaufgabe genutzt wird. Das Wiederkaufsrecht\nerlischt innerhalb eines Jahres, nachdem der Grund-                                      § 14\nstückseigentümer von den Umständen Kenntnis erlangt\nhat, die nach Satz 1 zu seiner Entstehung führen, spätes-              Rechtsweg; Gerichtliches Verfahren;\ntens jedoch bei Verkehrsflächen 30 Jahre, im Übrigen                    Notarielles Vermittlungsverfahren\nzehn Jahre, nachdem der Inhaber des Erwerbsrechts in           (1) Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der ordent-\ndas Grundbuch eingetragen worden ist.                       liche Rechtsweg gegeben. Ausschließlich zuständig ist\n(2) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und     das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück ganz\ndem Inhaber des Erwerbsrechts bestimmt sich nach den        oder überwiegend liegt. Die Vorschriften des Sachen-\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den          rechtsbereinigungsgesetzes über das gerichtliche Verfah-\nWiederkauf.                                                 ren gelten entsprechend, soweit sich aus den nachfolgen-\nden Absätzen nichts anderes ergibt.\n§ 11                               (2) Die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungs-\ngesetzes über das notarielle Vermittlungsverfahren gelten\nAnwendung des Bodensonderungsgesetzes                entsprechend. Die §§ 104 und 105 des Sachenrechts-\nund des Flurbereinigungsgesetzes                bereinigungsgesetzes finden nur Anwendung, wenn ein\n(1) Der Erwerb von Grundstücken nach diesem Gesetz       notarielles Vermittlungsverfahren stattgefunden hat. Mit\nkann auch im Wege eines Verfahrens nach dem Boden-          dem Antrag auf Durchführung eines notariellen Vermitt-\nsonderungsgesetz erfolgen, wenn dies insbesondere           lungsverfahrens gilt das Erwerbsrecht im Sinne des § 8\nwegen der Notwendigkeit umfangreicher Vermessungen          Abs. 1 als ausgeübt.\nsachdienlich ist. In diesem Fall bestimmen sich die ding-      (3) Für den Geschäftswert ist maßgebend der Kaufpreis,\nlichen Rechtsverhältnisse und der festzusetzende Aus-       in jedem Fall jedoch bei Verkehrsflächen mindestens der\ngleich abweichend vom Bodensonderungsgesetz nach            nach § 5 geschuldete Kaufpreis, bei Grundstücken nach\nden §§ 1 bis 7. Der Sonderungsbescheid ist auf Ersuchen     § 1 Abs. 1 Nr. 2 die Hälfte des nach § 6 Abs. 2 ermittelten\noder Antrag des öffentlichen Nutzers, im Fall des § 8       Wertes. Endet das Verfahren ohne eine Vermittlung, ist für\nAbs. 2 des Grundstückseigentümers zu erteilen. Sonde-       den Geschäftswert der in Satz 1 genannte Mindestwert\nrungsbehörde ist die für die Führung des Liegenschafts-     maßgebend. Die Kosten des notariellen Vermittlungsver-\nkatasters zuständige Behörde; § 10 Satz 2 und 3 des         fahrens trägt abweichend von § 101 Abs. 1 des Sachen-\nBodensonderungsgesetzes ist anzuwenden. Auf Ersu-           rechtsbereinigungsgesetzes der öffentliche Nutzer; dies\nchen oder Antrag des öffentlichen Nutzers darf ein Boden-   gilt auch im Fall des § 101 Abs. 2 Nr. 1 des Sachenrechts-\nsonderungsverfahren nicht mehr eingeleitet werden, wenn     bereinigungsgesetzes.\ndas Erwerbsrecht nach § 8 erloschen ist.\n(2) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht gel-\ntend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem                                     Artikel 2\nFlurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststel-                   Änderung des Einführungs-\nlung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach                gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\ndem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgeset-\nzes angeordnet ist und darin auch die Rechtsverhältnisse       Artikel 233 § 2a Abs. 9 des Einführungsgesetzes zum\nan öffentlich genutzten Grundstücken geregelt werden.       Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-\nAbweichend von den Regelungen des Flurbereinigungs-         machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,\ngesetzes und des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes          1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes","2720            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001\nvom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) geändert worden ist,               deren Wert die Hälfte des Sachwerts des überlas-\nwird wie folgt gefasst:                                                senen Gebäudes und überlassener Nebengebäude\n„(9) Für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 30. September            ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen\n2001 kann der Grundstückseigentümer von der öffent-                    des Nutzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Auf-\nlichen Körperschaft, die das Grundstück zur Erfüllung                  wendungen überstiegen,\nihrer öffentlichen Aufgaben nutzt oder im Falle der                 baulichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1\nWidmung zum Gemeingebrauch für das Gebäude oder                     gleichzustellen; räumlich und zeitlich zusammenhän-\ndie Anlage unterhaltungspflichtig ist, nur ein Entgelt in           gende bauliche Investitionen des Nutzers gelten als\nHöhe von jährlich 0,8 vom Hundert des Bodenwerts eines              einheitliche Investition, sofern sie sich über einen Zeit-\nin gleicher Lage belegenen Grundstücks sowie die Frei-              raum von höchstens drei Jahren erstreckt haben. Für\nstellung von den Lasten des Grundstücks verlangen. Der              die Zeit vom Abschluss des Überlassungsvertrages bis\nBodenwert ist nach den Bodenrichtwerten zu bestimmen;               zum Ablauf des 2. Oktober 1990 sind unabhängig vom\n§ 19 Abs. 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt               Zeitpunkt der durch den Nutzer erbrachten nachweis-\nentsprechend. Für die Zeit vom 1. Januar 1995 entsteht              baren Investitionen jährlich\nder Anspruch nach Satz 1 von dem Zeitpunkt an, in dem\na) für die ersten fünf Jahre nach dem Vertragsab-\nder Grundstückseigentümer ihn gegenüber der Körper-\nschluss zwei vom Hundert des jeweiligen Gebäude-\nschaft schriftlich geltend macht; für die Zeit vom 22. Juli\nrestwertes,\n1992 bis zum 31. Dezember 1994 kann er nur bis zum\n31. März 2002 geltend gemacht werden. Abweichende                   b) für die folgenden Jahre einhalb vom Hundert des\nvertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.“                        jeweiligen Gebäuderestwertes\nfür nicht nachweisbare bauliche Investitionen des\nArtikel 3                                 Nutzers zusätzlich zu den nachgewiesenen Aufwen-\ndungen in Ansatz zu bringen.“\nÄnderung des\nSachenrechtsbereinigungsgesetzes                       2. Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Satz 4“ durch\n§ 12 Abs. 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes                 die Angabe „Satz 5“ ersetzt.\nvom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt\ndurch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I        3. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nS. 1542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              „Die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Wertermittlungen\nsind gemäß den §§ 21 bis 25 in Verbindung mit § 7 der\n1. Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:                        Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988\n„Hat der Nutzer das Grundstück aufgrund eines                   (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nÜberlassungsvertrages vom staatlichen Verwalter                 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist,\nerhalten, sind                                                  vorzunehmen.“\n1. Aus- und Umbauten, durch die die Wohnfläche\noder bei gewerblicher Nutzung die Nutzfläche um                                    Artikel 4\nmehr als 50 vom Hundert vergrößert wurden, oder\nInkrafttreten\n2. Aufwendungen für bauliche Investitionen an\nGebäuden und massiven Nebengebäuden, insbe-                Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001\nsondere Garagen, Werkstätten oder Lagerräume,           in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Oktober 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}