{"id":"bgbl1-2001-54-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":54,"date":"2001-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/54#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_54.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze","law_date":"2001-10-26T00:00:00Z","page":2710,"pdf_page":10,"num_pages":6,"content":["2710             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001\nGesetz\nzur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze\nVom 26. Oktober 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf\nVergütung gegen den Schuldner nicht geltend\nmachen kann.\nArtikel 1\nDie Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt\nÄnderung der Insolvenzordnung                         besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I                 treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig\nS. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes            ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.\nvom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt ge-                                       § 4b\nändert:\nRückzahlung und Anpassung\nder gestundeten Beträge\n1. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4d eingefügt:\n(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Rest-\n„§ 4a                                schuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten\nStundung der                             Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermö-\nKosten des Insolvenzverfahrens                    gen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung\nverlängern und die zu zahlenden Monatsraten fest-\n(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und\nsetzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der\nhat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt,\nZivilprozessordnung gelten entsprechend.\nso werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenz-\nverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung              (2) Das Gericht kann die Entscheidung über die\ngestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich                Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern,\nnicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken.              soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen\nDie Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten               oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ge-\ndes Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan               ändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem\nund des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der                Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhält-\nSchuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizu-                 nisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1\nfügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290                 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.\nAbs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. Liegt ein solcher Grund           Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist\nvor, ist eine Stundung ausgeschlossen.                         ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des\n(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten               Verfahrens vier Jahre vergangen sind.\ngestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung                                     § 4c\nbereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet,\nwenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz                            Aufhebung der Stundung\nder dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich                 Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn\nerscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung\n1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig\ngilt entsprechend.\nunrichtige Angaben über Umstände gemacht hat,\n(3) Die Stundung bewirkt, dass                                  die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n1. die Bundes- oder Landeskasse                                    oder die Stundung maßgebend sind, oder eine\nvom Gericht verlangte Erklärung über seine Ver-\na) die rückständigen und die entstehenden Ge-                  hältnisse nicht abgegeben hat;\nrichtskosten,\n2. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraus-\nb) die auf sie übergegangenen Ansprüche des                    setzungen für die Stundung nicht vorgelegen\nbeigeordneten Rechtsanwalts                               haben; in diesem Fall ist die Aufhebung aus-\nnur nach den Bestimmungen, die das Gericht                     geschlossen, wenn seit der Beendigung des\ntrifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;               Verfahrens vier Jahre vergangen sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001                2711\n3. der Schuldner länger als drei Monate mit der           5. § 26 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nZahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung             „Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender\neines sonstigen Betrages schuldhaft in Rück-              Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten\nstand ist;                                                nach § 4a gestundet werden.“\n4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätig-\nkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist,      6. § 30 wird wie folgt geändert:\nsich nicht um eine solche bemüht oder eine\na) In der Überschrift werden die Wörter „Hinweis\nzumutbare Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2\nauf Restschuldbefreiung“ gestrichen.\nund 3 gilt entsprechend;\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen\nwird.\n6a. § 36 wird wie folgt geändert:\n§ 4d\nRechtsmittel                            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1,\n(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder\n§§ 850g bis 850i der Zivilprozessordnung gelten\nderen Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der\nentsprechend.“\nBeiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuld-\nner die sofortige Beschwerde zu.                              b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der                   „(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand\nStaatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese                   nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vor-\nkann nur darauf gestützt werden, dass nach den                   schriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist\npersönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des             das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines\nSchuldners die Stundung hätte abgelehnt werden                   Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsbe-\nmüssen.“                                                         rechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die\nSätze 1 und 2 entsprechend.“\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                              7. Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Blatt“             „(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche\ndie Wörter „oder in einem für das Gericht                 auf Arbeitsentgelt nach § 187 des Dritten Buches\nbestimmten elektronischen Informations- und               Sozialgesetzbuch auf die Bundesanstalt für Arbeit\nKommunikationssystem“ eingefügt.                          über, so kann die Bundesanstalt diese nur als Insol-\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:               venzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entspre-\nchend für die in § 208 Abs. 1 des Dritten Buches\n„Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\nSozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndiese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.“\ndes Bundesrates die Einzelheiten der Veröffent-\nlichung in einem elektronischen Informations-\nund Kommunikationssystem zu regeln. Dabei             8. In § 57 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\nsind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen             „Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in\nsowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die           § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit\nVeröffentlichungen                                        der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat.“\n1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,\n2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet           9. § 63 wird wie folgt geändert:\nwerden können,                                        a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n3. nach dem Stand der Technik durch Dritte                b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nnicht kopiert werden können.“                              „(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a\ngestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine\n3. § 20 wird wie folgt geändert:                                    Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch\ngegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenz-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       masse dafür nicht ausreicht.“\n„Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren.\nHinweis auf Restschuldbefreiung“.          10. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                       „(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten\nentsprechend.“\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person,    11. § 109 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nso soll er darauf hingewiesen werden, dass er\nnach Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuld-               a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nbefreiung erlangen kann.“                                    „Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Woh-\nnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der\nKündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu\n4. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                  erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in\n„Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem                      Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insol-\nSchuldner die sofortige Beschwerde zu.“                          venzverfahren geltend gemacht werden können.“","2712            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001\nb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:                    d) Folgender Satz wird angefügt:\n„Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er                „Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrens-\ndie Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere               kosten noch nicht berichtigt, werden Gelder\nTeil wegen der vorzeitigen Beendigung des Ver-                 an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein\ntragsverhältnisses oder wegen der Folgen der                   Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1\nErklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz                 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag\nverlangen.“                                                    übersteigt.“\n11a. In § 114 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das   17. § 293 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nWort „zwei“ ersetzt.\n„(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten\nentsprechend.“\n12. In § 174 Abs. 2 werden nach dem Wort „anzugeben“\ndie Wörter „sowie die Tatsachen, aus denen sich\nnach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr       18. § 298 wird wie folgt geändert:\neine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung                a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\ndes Schuldners zugrunde liegt“ angefügt.\n„Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenz-\nverfahrens nach § 4a gestundet wurden.“\n12a. § 175 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende\ngestrichen und werden die Wörter „oder ihm die-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                 ser entsprechend § 4a gestundet wird.“ angefügt.\n„(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer\nvorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung         19. § 300 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nangemeldet, so hat das Insolvenzgericht den\nSchuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf\ndie Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.“      20. § 302 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Handlung“\n13. In § 196 Abs. 1 werden nach dem Wort „Insolvenz-                    ein Komma und die Wörter „sofern der Gläubiger\nmasse“ die Wörter „mit Ausnahme eines laufenden                    die entsprechende Forderung unter Angabe die-\nEinkommens“ eingefügt.                                             ses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemel-\ndet hatte“ eingefügt.\n14. § 207 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    b) In Nummer 2 wird der Punkt durch einen Strich-\n„Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender               punkt ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\nGeldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten                      „3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die\nnach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt ent-                      dem Schuldner zur Begleichung der Kosten\nsprechend.“                                                            des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.“\n15. § 287 wird wie folgt geändert:                           21. § 304 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 304\n„(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag\ndes Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf                                  Grundsatz\nEröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden                   (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die\nwerden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden,          keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt\nso ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem              oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren\nHinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen.“                    die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „sieben“                nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine\ndurch das Wort „sechs“ und die Wörter „nach der           selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so\nAufhebung“ durch die Wörter „nach der Eröff-              findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögens-\nnung“ ersetzt.                                            verhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine\nForderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.\n16. § 292 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              (2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse\na) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein                 im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuld-\nKomma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:            ner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröff-\n„sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrens-             nung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger\nkosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung            als 20 Gläubiger hat.“\neines Rechtsanwalts berichtigt sind.“\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:           22. § 305 wird wie folgt geändert:\n„§ 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend.“           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe                        aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „ver-\n„zehn vom Hundert“ das Wort „und“ eingefügt;                        sucht worden ist,“ der Halbsatz „der Plan\ndie Wörter „und nach Ablauf von sechs Jahren                        ist beizufügen und die wesentlichen Gründe\nseit Aufhebung zwanzig vom Hundert“ werden                          für sein Scheitern sind darzulegen;“ ein-\ngestrichen.                                                         gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001                2713\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                26. § 308 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„3. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermö-           „Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben\ngens und des Einkommens (Vermögens-              über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht\nverzeichnis), eine Zusammenfassung               zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis\ndes wesentlichen Inhalts dieses Ver-             nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat,\nzeichnisses (Vermögensübersicht), ein            obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan über-\nVerzeichnis der Gläubiger und ein Ver-           sandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der\nzeichnis der gegen ihn gerichteten For-          Frist entstanden war ; insoweit erlischt die Forde-\nderungen; den Verzeichnissen und der             rung.“\nVermögensübersicht ist die Erklärung\nbeizufügen, dass die enthaltenen An-       27. Dem § 309 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ngaben richtig und vollständig sind;“.\n„§ 4a Abs. 2 gilt entsprechend.“\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist\n28. § 312 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ndrei Monate.“\n„(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen aus-\n23. Nach § 305 wird folgender § 305a eingefügt:                  zugsweise; § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der\nEröffnung des Insolvenzverfahrens wird abweichend\n„§ 305a                              von § 29 nur der Prüfungstermin bestimmt. Wird das\nScheitern der                           Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so\naußergerichtlichen Schuldenbereinigung                 beträgt die in § 88 genannte Frist drei Monate.“\nDer Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit\nden Gläubigern über die Schuldenbereinigung her-       29. § 313 wird wie folgt geändert:\nbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger        a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nVerhandlungen über die außergerichtliche Schulden-\nbereinigung aufgenommen wurden.“                                     „Die Gläubigerversammlung kann den Treu-\nhänder oder einen Gläubiger mit der Anfech-\n24. § 306 wird wie folgt geändert:                                       tung beauftragen.“\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter\n„Hat die Gläubigerversammlung den Gläu-\n„Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuld-\nbiger“ durch die Wörter „Hat die Gläubiger-\nners die Fortsetzung des Verfahrens über den\nversammlung einen Gläubiger“ ersetzt.\nEröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien\nÜberzeugung der Schuldenbereinigungsplan                  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nvoraussichtlich nicht angenommen wird.“                       „§ 173 Abs. 2 gilt entsprechend.“\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n„Ruht das Verfahren, so hat der Schuldner in der                               Artikel 2\nfür die Zustellung erforderlichen Zahl Abschriften\ndes Schuldenbereinigungsplans und der Vermö-                Änderung der Justizbeitreibungsordnung\ngensübersicht innerhalb von zwei Wochen nach          In § 1 Abs. 1 Nr. 4a der Justizbeitreibungsordnung in der\nAufforderung durch das Gericht nachzureichen.       im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1,\n§ 305 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“             veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:          Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I\n„In diesem Fall hat der Schuldner zunächst eine     S. 1206) geändert worden ist, werden nach dem Wort\naußergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1        „Prozesskostenhilfe“ die Wörter „oder nach § 4b der Insol-\nNr. 1 zu versuchen.“                                venzordnung“ eingefügt.\n25. § 307 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                             Artikel 3\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                Änderung des Gerichtskostengesetzes\n„Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner\ngenannten Gläubigern den Schuldenbereinigungs-      1. Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-\nplan sowie die Vermögensübersicht zu und for-           kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I\ndert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer           S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nNotfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1         vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144), wird wie folgt\nNr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem               geändert:\nSchuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen;\ndie Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die         a) In § 50 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch einen\nVerzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht           Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Wörter\nniedergelegt sind.“                                        angefügt:\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „seine Forde-            „bezüglich der Auslagen nach Nummer 9017 des\nrungen in dem“ die Wörter „beim Insolvenzgericht           Kostenverzeichnisses jedoch nur der Schuldner\nzur Einsicht niedergelegten“ eingefügt.                    des Insolvenzverfahrens.“","2714           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001\nb) § 68 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    1. In § 121 werden nach dem Wort „Prozesskostenhilfe“\n„Dies gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen               ein Komma und die Angabe „nach § 4a Abs. 2 der\nVerfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid-                     Insolvenzordnung“ eingefügt.\nrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schulden-\nbereinigungsplan (§ 306 Abs. 1 der Insolvenzord-             2. § 124 wird wie folgt geändert:\nnung).“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in § 122 Abs. 1\n2. Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird wie folgt\nNr. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten\ngeändert:\nKosten und Ansprüche“ durch die Wörter\na) Nach Nummer 4300 werden folgende Num-                                    „Gerichtskosten, der Gerichtsvollzieherkosten\nmern 4301 und 4302 eingefügt:                                           und der Ansprüche nach § 130 Abs. 1“ ersetzt.\nGebühren-         bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zahlungen\nbetrag              nach § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu\noder Satz            leisten“ durch die Wörter „Beträge nach Satz 1\nNr.        Gebührentatbestand\nder Gebühr            zu zahlen“ ersetzt.\nnach § 11\nAbs. 2 GKG    b) In Absatz 2 werden die Wörter „zu den Prozess-\nakten“ durch die Wörter „dem Gericht“ ersetzt.\n„4301   Verfahren über die Be-\nschwerde gegen die Ent-                            3. § 132 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nscheidung über den An-\ntrag auf Versagung oder                                 „(4) Für die Tätigkeit zur Herbeiführung einer außer-\nWiderruf der Restschuld-                              gerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die\nbefreiung . . . . . . . . . . . . . . .  100 DM       Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans\n(§ 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung) erhält der\n„4302   Verfahren über die Be-\nRechtsanwalt im Falle\nschwerde nach § 4d InsO:\nDie Beschwerde wird ver-                              1. des Absatzes 1 eine Gebühr in Höhe von 90 Deut-\nworfen oder zurückge-                                     sche Mark;\nwiesen . . . . . . . . . . . . . . . .     50 DM“.    2. des Absatzes 2 eine Gebühr in Höhe von 440 Deut-\nWird die Beschwerde nur                                   sche Mark; bei mehr als fünf, mehr als zehn und\nteilweise verworfen oder zu-                              mehr als fünfzehn Gläubigern erhöht sich die\nrückgewiesen, kann das Ge-                                Gebühr um jeweils 220 Deutsche Mark.\nricht die Gebühr nach billi-\ngem Ermessen auf die Hälfte                           Absatz 3 bleibt unberührt.“\nermäßigen oder bestimmen,\ndass eine Gebühr nicht zu\nerheben ist.\nArtikel 5\nb) Die bisherige Nummer 4301 wird Nummer 4305.                                          Änderung der\nc) Nach Nummer 9016 wird folgende Nummer 9017                                  Bundesrechtsanwaltsordnung\nangefügt:                                                      In § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung\nNr.        Auslagentatbestand                    Höhe    in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\n„9017   An den vorläufigen Insol-                          zuletzt durch Artikel 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juli\nvenzverwalter, die Mit-                            2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird nach der\nglieder des Gläubigeraus-                          Angabe „§ 121 der Zivilprozessordnung,“ die Angabe „des\nschusses oder die Treu-                            § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung,“ eingefügt.\nhänder auf der Grundlage\nder Insolvenzrechtlichen\nVergütungsverordnung\naufgrund einer Stundung                                                     Artikel 6\nnach § 4a InsO zu zah-                   in voller                Änderung kostenrechtlicher\nlende Beträge . . . . . . . . . . .       Höhe“.                Vorschriften zum 1. Januar 2002\n(1) Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975\nArtikel 4                                (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Ge-\nÄnderung der Bundes-                              setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngebührenordnung für Rechtsanwälte\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der                1. In Nummer 4301 wird die Angabe „100 DM“ durch die\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,                Angabe „50,00 EUR“ ersetzt.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2001                   2. In Nummer 4302 wird die Angabe „50 DM“ durch die\n(BGBl. I S. 2144), wird wie folgt geändert:                            Angabe „25,00 EUR“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001                2715\n(2) In § 132 Abs. 4 Satz 1 der Bundesgebührenordnung            durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Juni 1981\nfür Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,            (BGBl. I S. 537);\nGliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten          2. die Löschungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt\nFassung, die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes               Teil III, Gliederungsnummer 7812-2-1, veröffentlichten\ngeändert worden ist, wird die Angabe „90 Deutsche Mark“            bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung\ndurch die Angabe „46 Euro“, die Angabe „440 Deutsche               vom 22. Juli 1968 (BGBl. I S. 865).\nMark“ durch die Angabe „224 Euro“ und die Angabe\n„220 Deutsche Mark“ durch die Angabe „112 Euro“\nersetzt.                                                                                  Artikel 9\nÄnderung des Einführungs-\nArtikel 7                                           gesetzes zur Insolvenzordnung\nÄnderung der Grundbuchordnung                        In das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom\nDem § 84 Abs. 1 der Grundbuchordnung in der Fassung         5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch\nder Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114),         Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I\ndie zuletzt durch Artikel 14 Abs. 1 des Gesetzes vom           S. 2384), wird nach Artikel 103 folgender Artikel 103a\n27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird      eingefügt:\nfolgender Satz angefügt:                                                                „Artikel 103a\n„Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933                            Überleitungsvorschrift\nzur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse          Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001\neingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 ent-           eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetz-\nsprechend.“                                                    lichen Vorschriften weiter anzuwenden.“\nArtikel 8\nArtikel 10\nAufhebung von Rechtsvorschriften\nInkrafttreten\nEs werden aufgehoben:\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten\n1. das Entschuldungsabwicklungsgesetz in der im Bun-           Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalen-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2,         dermonats in Kraft. Artikel 6 dieses Gesetzes tritt am\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert     1. Januar 2002 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Oktober 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}