{"id":"bgbl1-2001-54-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":54,"date":"2001-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und anderen Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auf Euro (Achtes Euro-Einführungsgesetz)","law_date":"2001-10-23T00:00:00Z","page":2702,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2702            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001\nGesetz\nzur Umstellung von Gesetzen und anderen\nVorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auf Euro\n(Achtes Euro-Einführungsgesetz)\nVom 23. Oktober 2001\nDer Bundestag hat das nachstehende Gesetz be-               Artikel 31 Änderung der Kostenverordnung für die Registrierung\nschlossen:                                                               homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinsti-\ntut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bun-\ndesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz\nund Veterinärmedizin\nI nhaltsübersicht\nArtikel 32 Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung\nArtikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch        Artikel 33 Änderung der Reichsversicherungsordnung\nArtikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 34 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nArtikel 3 Änderung des Arzneimittelgesetzes\nArtikel 35 Änderung der Bundespflegesatzverordnung\nArtikel 4 Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem\nGebiete des Heilwesens                             Artikel 36 Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung\nArtikel 5 Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen       Artikel 37 Änderung der Abgrenzungsverordnung\nArtikel 6 Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharma-    Artikel 38 Änderung der Bundesärzteordnung\nzeutisch-technischen Assistenten                   Artikel 39 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertrags-\nArtikel 7 Änderung des Transfusionsgesetzes                              ärzte\nArtikel 8 Änderung des HIV-Hilfegesetzes                      Artikel 40 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertrags-\nArtikel 9 Änderung des Gesetzes über die Krankenversiche-                zahnärzte\nrung der Landwirte                                 Artikel 41 Änderung der Schiedsamtsverordnung\nArtikel 10 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-    Artikel 42 Änderung der Bundeskostenverordnung zum Gen-\nversicherung der Landwirte                                    technikgesetz\nArtikel 11 Änderung des Mutterschutzgesetzes                  Artikel 43 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 12 Änderung des Diätassistentengesetzes               Artikel 44 Inkrafttreten\nArtikel 13 Änderung des Ergotherapeutengesetzes\nArtikel 14 Änderung des Hebammengesetzes\nArtikel 15 Änderung des Heilpraktikergesetzes                                              Artikel 1\nArtikel 16 Änderung des Krankenpflegegesetzes                                            Änderung\nArtikel 17 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logo-               des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\npäden\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-\nArtikel 18 Änderung des Masseur- und Physiotherapeuten-       kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-\ngesetzes\nzember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert\nArtikel 19 Änderung des MTA-Gesetzes                          durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I\nArtikel 20 Änderung des Orthoptistengesetzes                  S. 2144), wird wie folgt geändert:\nArtikel 21 Änderung des Rettungsassistentengesetzes\nArtikel 22 Änderung des Embryonenschutzgesetzes                1. In § 15 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „10 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.\nArtikel 23 Änderung des Transplantationsgesetzes\nArtikel 24 Änderung des Gentechnikgesetzes                     2. § 20 wird wie folgt geändert:\nArtikel 25 Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\ndegesetzes                                              a) In Absatz 3 werden die Wörter „fünf Deutschen\nMark“ durch die Angabe „2,56 Euro“ ersetzt.\nArtikel 26 Änderung des Vorläufigen Biergesetzes\nArtikel 27 Änderung des Gesetzes über Zulassungsverfahren          b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „einer\nbei natürlichen Mineralwässern                              Deutschen Mark“ durch die Angabe „0,51 Euro“\nArtikel 28 Änderung des Fleischhygienegesetzes\nersetzt.\nArtikel 29 Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes\n3. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 30 Änderung der Verordnung über die Zuzahlung bei der\nAbgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der ver-       a) In Satz 2 wird die Angabe „15 Deutsche Mark“\ntragsärztlichen Versorgung                                  durch die Angabe „8 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001             2703\nb) In Satz 3 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“                  cc) In Nummer 3 wird die Angabe „2 800 Deut-\ndurch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.                               sche Mark“ durch die Angabe „1 432 Euro“\nersetzt.\n4. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                         b) In Absatz 4 wird die Angabe „3 750 Deutsche\na) In Satz 1 werden die Angabe „8 Deutsche Mark“                 Mark“ durch die Angabe „1 918 Euro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „4 Euro“, die Angabe „9 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „4,50 Euro“ und           3. § 37 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die An-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngabe „5 Euro“ ersetzt.\naa) In Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe „400 Deutsche\nb) In Satz 3 wird die Angabe „8 Deutsche Mark“                        Mark“ durch die Angabe „205 Euro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „4 Euro“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „800 Deutsche\n5. In § 39 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „17 Deutsche                    Mark“ durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „9 Euro“ ersetzt.                         cc) In Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „1 300 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „665 Euro“\n6. In § 40 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „17 Deutsche                    ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „9 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 4 werden die Angabe „30 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „16 Euro“ und die\n7. In § 59 werden die Angabe „2 100 Deutsche Mark“\nAngabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe\ndurch die Angabe „1 050 Euro“ und die Angabe „1 050\n„26 Euro“ ersetzt.\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „525 Euro“ ersetzt.\n4. In § 39 Satz 3 wird die Angabe „2 800 Deutsche Mark“\n8. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „1 432 Euro“ ersetzt.\na) In Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.                   5. § 40 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 3 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“              a) In Absatz 2 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.                          durch die Angabe „31 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „50 Deutsche\n9. In § 65b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zehn Millio-\nMark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.\nnen Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 113 000 Eu-\nro“ ersetzt.                                                 c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „5 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „2 557 Euro“ ersetzt.\n10. In § 81 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „Zwanzig-\ntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „Zehn-            6. In § 41 Abs. 2 werden in Nummer 1 die Angabe\ntausend Euro“ ersetzt.                                       „750 Deutsche Mark“ durch die Angabe „384 Euro“, in\nNummer 2 die Angabe „1 800 Deutsche Mark“ durch\n11. In § 249 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „630 Deutsche          die Angabe „921 Euro“ und in Nummer 3 die Angabe\nMark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.                   „2 800 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 432 Euro“\nersetzt.\n12. In § 307 Abs. 2 werden die Wörter „Fünftausend Deut-\nsche Mark“ durch die Wörter „Zweitausendfünfhun-          7. In § 42 Abs. 2 wird die Angabe „2 800 Deutsche Mark“\ndert Euro“ ersetzt.                                          durch die Angabe „1 432 Euro“ ersetzt.\n8. § 43 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                               a) In Absatz 2 werden die Angabe „2 800 Deutsche\nÄnderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch                      Mark“ durch die Angabe „1 432 Euro“ und die\nAngabe „30 000 Deutsche Mark“ durch die An-\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-\ngabe „15 339 Euro“ ersetzt.\nsicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,\nBGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch das Gesetz        b) In Absatz 3 wird die Angabe „3 300 Deutsche\nvom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320), wird wie folgt              Mark“ durch die Angabe „1 688 Euro“ ersetzt.\ngeändert:                                                        c) In Absatz 5 Satz 1 werden in Nummer 1 die An-\ngabe „2 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „630 Deut-           „1 023 Euro“, in Nummer 2 die Angabe „2 500\nsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.                  Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 279 Euro“, in\nNummer 3 die Angabe „2 800 Deutsche Mark“\n2. § 36 wird wie folgt geändert:                                    durch die Angabe „1 432 Euro“, in Nummer 4 die\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             Angabe „3 300 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„1 688 Euro“ sowie in Satz 2 und 3 jeweils die\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „750 Deutsche                Angabe „30 000 Deutsche Mark“ durch die An-\nMark“ durch die Angabe „384 Euro“ ersetzt.               gabe „15 339 Euro“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 800 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „921 Euro“            9. In § 43a wird die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch\nersetzt.                                             die Angabe „256 Euro“ ersetzt.","2704           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001\n10. In § 112 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“          sche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend\ndurch die Wörter „Zweitausendfünfhundert Euro“         Euro“ und die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die\nersetzt.                                               Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.\nArtikel 3                                                   Artikel 8\nÄnderung des Arzneimittelgesetzes                             Änderung des HIV-Hilfegesetzes\nDas Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-          In § 16 des HIV-Hilfegesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I\nmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586),            S. 972, 979), das durch § 14 des Gesetzes vom 2. August\nzuletzt geändert durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes vom      2000 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, werden die\n20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) , wird wie folgt geändert:  Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „511,29\nEuro“, die Angabe „1 500 Deutsche Mark“ durch die An-\n1. In § 40 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „eine Million    gabe „766,94 Euro“ und die Angabe „3 000 Deutsche\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“          Mark“ durch die Angabe „1 533,88 Euro“ ersetzt.\nersetzt.\n2. In § 97 Abs. 3 werden die Wörter „fünfzigtausend Deut-                              Artikel 9\nsche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.                       Änderung des Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\nArtikel 4                           Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\nwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433 ), zuletzt geän-\nÄnderung des                         dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I\nGesetzes über die Werbung                    S. 907), dieser wiederum geändert durch Artikel 2 Buch-\nauf dem Gebiete des Heilwesens                 stabe b des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I\nIn § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Werbung auf dem     S. 3853), wird wie folgt geändert:\nGebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das         1. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001           a) In Satz 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“\n(BGBl. I S. 1661) geändert worden ist, werden die Wörter             durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.\n„fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-\nundzwanzigtausend Euro“ und die Wörter „fünfund-                 b) In Satz 5 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“\nzwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwölf-               durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.\ntausendfünfhundert Euro“ ersetzt.\n2. In § 31 wird die Angabe „150 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „77 Euro“ ersetzt.\nArtikel 5\nÄnderung des                                                   Artikel 10\nGesetzes über das Apothekenwesen                              Änderung des Zweiten Gesetzes\nIn § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Apothekenwesen            über die Krankenversicherung der Landwirte\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober              Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der\n1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3  Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) ge-        2557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend        17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600), wird wie folgt geändert:\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtau-\nsend Euro“ und die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“       1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche\ndurch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.                    Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.\n2. In § 57 Abs. 2 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“\nArtikel 6                            durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.\nÄnderung des\nGesetzes über den Beruf                    3. In § 59 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche\ndes pharmazeutisch-technischen Assistenten                Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.\nIn § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des phar-\nmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der                                 Artikel 11\nBekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I                         Änderung des Mutterschutzgesetzes\nS. 2349), das durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. Sep-\ntember 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wer-        Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-\nden die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die        machung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293), geän-\nWörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.               dert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. November\n2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert:\nArtikel 7                        1. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vierhundert\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „210 Euro“ ersetzt.\nÄnderung des Transfusionsgesetzes\nIn § 32 Abs. 3 des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli      2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche\n1998 (BGBl. I S. 1752) werden die Angabe „50 000 Deut-          Mark“ durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001              2705\n3. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter „dreißigtausend Deut-   Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhun-\nsche Mark“ durch die Wörter „fünfzehntausend Euro“      dert Euro“ ersetzt.\nund die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die\nWörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.\nArtikel 18\nÄnderung des\nArtikel 12\nMasseur- und Physiotherapeutengesetzes\nÄnderung des Diätassistentengesetzes\nIn § 15 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeuten-\nIn § 10 Abs. 2 des Diätassistentengesetzes vom 8. März    gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das durch\n1994 (BGBl. I S. 446), das durch Artikel 11 der Verordnung  Artikel 12 der Verordnung vom 21. September 1997\nvom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert           (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird die Angabe\nworden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche         „5 000 Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausend-\nMark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“        fünfhundert Euro“ ersetzt.\nersetzt.\nArtikel 19\nArtikel 13\nÄnderung des MTA-Gesetzes\nÄnderung des Ergotherapeutengesetzes\nIn § 12 Abs. 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993\nIn § 7 Abs. 2 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai     (BGBl. I S. 1402), das durch Artikel 10 der Verordnung vom\n1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8 des     21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist,\nGesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) geändert       werden die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch\nworden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche         die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“\nersetzt.\nArtikel 20\nArtikel 14                                   Änderung des Orthoptistengesetzes\nÄnderung des Hebammengesetzes                       In § 10 Abs. 2 des Orthoptistengesetzes vom 28. Novem-\nIn § 25 Satz 2 des Hebammengesetzes vom 4. Juni           ber 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 9 der\n1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 6 der Ver- Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)\nordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geän-      geändert worden ist, werden die Wörter „fünftausend\ndert worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche    Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhun-\nMark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“        dert Euro“ ersetzt.\nersetzt.\nArtikel 21\nArtikel 15                                                  Änderung\nÄnderung des Heilpraktikergesetzes                            des Rettungsassistentengesetzes\nIn § 5a Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes in der im Bun-      In § 12 Satz 2 des Rettungsassistentengesetzes vom\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröf-   10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 8\nfentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 53 des   der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)\nGesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert         geändert worden ist, werden die Wörter „fünftausend\nworden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche         Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhun-\nMark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“        dert Euro“ ersetzt.\nersetzt.\nArtikel 22\nArtikel 16                                Änderung des Embryonenschutzgesetzes\nÄnderung des Krankenpflegegesetzes                    In § 12 Abs. 2 des Embryonenschutzgesetzes vom\nIn § 25 Satz 2 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni      13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746) werden die Wörter\n1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 2 des      „fünftausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwei-\nGesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) geän-      tausendfünfhundert Euro“ ersetzt.\ndert worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche\nMark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“\nArtikel 23\nersetzt.\nÄnderung des Transplantationsgesetzes\nArtikel 17                           In § 20 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes vom\n5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), das durch Artikel 3\nÄnderung des Gesetzes                      § 7 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)\nüber den Beruf des Logopäden                   geändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend\nIn § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopä-     Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-\nden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch     tausend Euro“ und die Wörter „fünftausend Deutsche\nArtikel 3 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446)    Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“\ngeändert worden ist, werden die Wörter „fünftausend         ersetzt.","2706           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001\nArtikel 24                                                    Artikel 29\nÄnderung                                                    Änderung des\ndes Gentechnikgesetzes                                    Geflügelfleischhygienegesetzes\nIn § 38 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes in der Fassung         In § 30 Abs. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom\nder Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I           17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das durch Artikel 2 § 26\nS. 2066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom      des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224)\n2. November 2000 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist,     geändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend\nwerden die Wörter „einhunderttausend Deutsche Mark“         Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtau-\ndurch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.             send Euro“ und die Wörter „zwanzigtausend Deutsche\nMark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.\nArtikel 25\nÄnderung des Lebensmittel-                                              Artikel 30\nund Bedarfsgegenständegesetzes                                    Änderung der Verordnung\nDas Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in                          über die Zuzahlung bei der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. September                       Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln\n1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 2                in der vertragsärztlichen Versorgung\n§ 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),          In § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Zuzahlung bei der\nwird wie folgt geändert:                                    Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertrags-\närztlichen Versorgung vom 9. September 1993 (BGBl. I\n1. In § 53 Abs. 3 und in § 58 Abs. 3 werden jeweils die     S. 1557), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. April\nWörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die         2000 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, wird Satz 1 wie\nWörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.            folgt gefasst:\n„Bei der Abgabe von Teilmengen aus Packungen von\n2. In § 54 Abs. 3 und in § 59 Abs. 2 werden jeweils die\nFertigarzneimitteln (§ 129 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Buch\nWörter „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch die\nSozialgesetzbuch) ist eine Zuzahlung entsprechend dem\nWörter „fünfzehntausend Euro“ und jeweils die Wörter\nAnteil der Teilmenge an der in der Packung enthaltenen\n„zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-\nGesamtmenge, abgerundet auf einen durch 0,25 Euro\ntausend Euro“ ersetzt.\nteilbaren Betrag, mindestens jedoch einen halben Euro, zu\nleisten, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.“\nArtikel 26\nÄnderung                                                      Artikel 31\ndes Vorläufigen Biergesetzes\nÄnderung der Kostenverordnung\nIn § 18 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes in der          für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I              durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und\nS. 1399), das durch Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung vom            Medizinprodukte und das Bundesinstitut für\n29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) geändert worden ist,                   gesundheitlichen Verbraucherschutz\nwerden die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Mark“                                 und Veterinärmedizin\ndurch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.\nDie Kostenverordnung für die Registrierung homö-\nopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für\nArtikel 27                         Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesinstitut\nfür gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nÄnderung\nmedizin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April\ndes Gesetzes über Zulassungs-\n1997 (BGBl. I S. 779) wird wie folgt geändert:\nverfahren bei natürlichen Mineralwässern\nIn § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Zulassungsverfahren      1. § 2 wird wie folgt geändert:\nbei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nS. 1016), das durch Artikel 24 der Verordnung vom\n26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist,               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nwerden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch                    aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 100 DM“\ndie Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.                               durch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt.\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „3 400 DM“\nArtikel 28                                             durch die Angabe „1 740 Euro“ ersetzt.\nÄnderung des Fleischhygienegesetzes                              ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „4 600 DM“\nIn § 29 Abs. 4 des Fleischhygienegesetzes in der                            durch die Angabe „2 350 Euro“ ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I                 bb) In Satz 2 werden die Angabe „235 DM“ durch die\nS. 1189), das zuletzt durch Artikel 2 § 25 des Gesetzes                   Angabe „120 Euro“ und die Angabe „2 350 DM“\nvom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert                          durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.\nworden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche\nMark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“                  cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nund die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch                       aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 100 DM“\ndie Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.                                         durch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001               2707\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „2 700 DM“      lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\ndurch die Angabe „1 380 Euro“ ersetzt.     kel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\nccc) In Nummer 3 wird die Angabe „3 600 DM“      S. 2626), wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „1 840 Euro“ ersetzt.\n1. § 200 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndd) In Satz 4 werden die Angabe „120 DM“ durch die\nAngabe „60 Euro“ und die Angabe „1 200 DM“           a) In Satz 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „610 Euro“ ersetzt.                     durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                   b) In Satz 5 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „1 300 DM“\ndurch die Angabe „670 Euro“ ersetzt.\n2. In § 200b wird die Angabe „150 Deutsche Mark“ durch\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „650 DM“               die Angabe „77 Euro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „330 Euro“ ersetzt.\n2. In § 3 Satz 1 wird die Angabe „150 bis 750 DM“ durch                                  Artikel 34\ndie Angabe „80 bis 400 Euro“ ersetzt.\nÄnderung der\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                        Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        In § 14 Abs. 2 Satz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsver-\nordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „100 DM“ durch        durch Artikel 51 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I\ndie Angabe „50 Euro“ ersetzt.                    S. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe „500 000\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „500 DM“ durch        Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „260 Euro“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 35\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 000 DM“\ndurch die Angabe „510 Euro“ ersetzt.                                        Änderung\nder Bundespflegesatzverordnung\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „300 DM“ durch\ndie Angabe „150 Euro“ ersetzt.                      Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September\n1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 2\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                              des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 772), wird wie\nfolgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „200 bis 1 000 DM“\ndurch die Angabe „100 bis 510 Euro“ ersetzt.\n1. In § 14 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „260 Deutsche\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „500 DM“ durch die            Mark“ durch die Angabe „133 Euro“ ersetzt.\nAngabe „260 Euro“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „100 bis 200 DM“          2. Anlage 1 zu § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „50 bis 100 Euro“ ersetzt.               a) In Abschnitt L 2 wird in Spalte 5 das Wort „DM“\nd) In Nummer 4 wird die Angabe „25 bis 300 DM“                   durch das Wort „Euro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „10 bis 150 Euro“ ersetzt.               b) In den Abschnitten K 1, K 2 und K 3 wird jeweils in\ne) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                             Spalte 6 das Wort „DM“ durch das Wort „Euro“\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „30 DM“ durch              ersetzt.\ndie Angabe „15 Euro“ ersetzt.                        c) In Abschnitt K 4 wird in Spalte 3 das Wort „DM“\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „1 DM“ durch               durch das Wort „Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „0,50 Euro“ ersetzt.                      d) Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstel-\nlung wird wie folgt geändert:\nArtikel 32                                 aa) Die Fußnote 1) wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Pflege-Buchführungsverordnung                           „ ) Die Euro-Beträge in den Abschnitten V 1\n1\nIn § 9 Abs. 1 Satz 3 der Pflege-Buchführungsverord-                         laufende Nr. 2 und 4, V 4 und K 1 – K 4 sind\nnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die durch                       in „1 000 Euro“ anzugeben; die Beträge V 2,\nArtikel 4 § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I                   V 3, L 2 und K 5 – K 7 in „Euro“.\nS. 1242) geändert worden ist, werden die Wörter „eine                bb) In der Fußnote 22) wird das Wort „DM“ durch\nMillion Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“                   das Wort „Euro“ ersetzt.\nund die Angabe „500 000 Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „250 000 Euro“ ersetzt.                                       cc) In Fußnote 29) Satz 3 wird das Wort „DM“ durch\ndas Wort „Euro“ ersetzt.\nArtikel 33                         3. Anlage 2 zu § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                    a) In Abschnitt Z 1 wird in der Anmerkung *) die An-\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-                   gabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 226 Euro“\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-            ersetzt.","2708            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001\nb) In Abschnitt Z 2 wird in Zeile Z 2 das Wort „DM“          c) In Buchstabe d wird die Angabe „100 DM“ durch\ndurch das Wort „Euro“ ersetzt.                               die Angabe „50 Euro“ ersetzt.\nc) In Abschnitt Z 3 wird in Spalte 2 das Wort „DM“\ndurch das Wort „Euro“ ersetzt.                       2. In Absatz 2 Buchstabe a und b wird jeweils die An-\ngabe „200 DM“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.\nArtikel 36\nArtikel 40\nÄnderung der\nKrankenhaus-Buchführungsverordnung                                   Änderung der Zulassungs-\nverordnung für Vertragszahnärzte\nDie Anlage 4 der Krankenhaus-Buchführungsverord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März             § 46 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte\n1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 4 § 3      in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nAbs. 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)       8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999\n(BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\n1. In Konto 0761 wird die Angabe „100 bis 800 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „51 bis 410 Euro“ ersetzt.\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. In Konto 0762 wird die Angabe „800 Deutsche Mark“             a) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe\ndurch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.                             „50 DM“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.\nb) In Buchstabe c wird die Angabe „60 DM“ durch die\nAngabe „30 Euro“ ersetzt.\nArtikel 37\nc) In Buchstabe d wird die Angabe „100 DM“ durch\nÄnderung\ndie Angabe „50 Euro“ ersetzt.\nder Abgrenzungsverordnung\nDie Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985           2. In Absatz 2 Buchstabe a und b wird jeweils die An-\n(BGBl. I S. 2255), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-     gabe „200 DM“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.\nordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2874), wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 41\n1. In § 2 Nr. 3 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“                    Änderung der Schiedsamtsverordnung\ndurch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.\nIn § 20 der Schiedsamtsverordnung in der im Bundes-\n2. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „800      gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffent-\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.      lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Verord-\nnung vom 7. April 1998 (BGBl. I S. 719) geändert worden\nist, wird die Angabe „400 bis 1 200 Deutsche Mark“ durch\nArtikel 38                         die Angabe „200 bis 600 Euro“ ersetzt.\nÄnderung der Bundesärzteordnung\nArtikel 42\nIn § 13a Abs. 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),                    Änderung der Bundeskosten-\ndie zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Sep-              verordnung zum Gentechnikgesetz\ntember 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436) geändert worden ist,\nDie Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz\nwerden die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch\nvom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), geändert durch\ndie Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.\nArtikel 5 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I\nS. 1416), wird wie folgt geändert:\nArtikel 39\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Zulassungs-\nverordnung für Vertragsärzte                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 46 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in                aa) In Nummer 1 wird die Angabe „5 000 bis 30 000\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                     DM“ durch die Angabe „2 500 bis 15 000 Euro“\n8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt               ersetzt.\ndurch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999                  bb) In Nummer 2 wird die Angabe „10 000 bis\n(BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                60 000 DM“ durch die Angabe „5 000 bis 30 000\nändert:                                                                  Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „150 000 DM“\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „75 000 Euro“ und die Angabe\na) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe                  „300 000 DM“ durch die Angabe „150 000 Euro“\n„50 DM“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.                  ersetzt.\nb) In Buchstabe c wird die Angabe „60 DM“ durch die          c) In Absatz 3 wird die Angabe „100 DM“ durch die\nAngabe „30 Euro“ ersetzt.                                    Angabe „50 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001                2709\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                  b) In Nummer 2 wird die Angabe „25 bis 300 DM“\na) In Absatz 2 wird die Angabe „100 DM“ durch die                durch die Angabe „12,50 bis 150 Euro“ ersetzt.\nAngabe „50 Euro“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 43\naa) In Satz 1 wird die Angabe „100 DM“ durch die             Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nAngabe „50 Euro“ ersetzt.\nDie auf den Artikeln 30 bis 32 und 34 bis 42 beruhenden\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „50 DM“ durch die         Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können\nAngabe „25 Euro“ ersetzt.                          auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch\ncc) In Satz 3 wird die Angabe „100 DM“ durch die        Rechtsverordnung geändert werden.\nAngabe „50 Euro“ ersetzt.\nArtikel 44\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\na) In Nummer 1 wird die Angabe „100 bis 200 DM“\ndurch die Angabe „50 bis 100 Euro“ ersetzt.               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. Oktober 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}