{"id":"bgbl1-2001-52-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":52,"date":"2001-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/52#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_52.pdf#page=16","order":3,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-mDVerfSchV)","law_date":"2001-10-15T00:00:00Z","page":2652,"pdf_page":16,"num_pages":10,"content":["2652            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes\n(LAP-mDVerfSchV)\nVom 15. Oktober 2001\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-        § 22 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     der Praktika\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2         § 23 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der       § 24 Leistungsnachweise\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),\n§ 25 Bewertungen während der Praktika\nder durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung\nvom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist,\nverordnet das Bundesministerium des Innern:                                              Kapitel 2\nAufstieg\nInhaltsübersicht                        § 26 Regelaufstieg\n§ 27 Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung\nKapitel 1\n§ 28 Verwendungsaufstieg\nLaufbahn und Ausbildung\n§ 1 Laufbahnämter                                                                        Kapitel 3\n§ 2 Ziel der Ausbildung                                                                 Prüfungen\n§ 3 Einstellungsbehörde                                      § 29 Zwischenprüfung\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen                              § 30 Prüfungsamt\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung                                 § 31 Prüfungskommission\n§ 6 Auswahlverfahren                                         § 32 Laufbahnprüfung\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                   § 33 Prüfungsort, Prüfungstermin\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes         § 34 Schriftliche Prüfung\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-    § 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung\ndienstes\n§ 36 Mündliche Prüfung\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\n§ 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 11 Ausbildungsakte\n§ 38 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 12 Schwerbehinderte Menschen\n§ 39 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes\n§ 40 Gesamtergebnis\n§ 14 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung\n§ 41 Zeugnis\n§ 15 Ausbildungsbehörde\n§ 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 16 Einführungslehrgang\n§ 43 Wiederholung\n§ 17 Aufbaulehrgang\n§ 18 Abschlusslehrgang                                                                   Kapitel 4\n§ 19 Ziel der Praktika                                                             Sonstige Vorschriften\n§ 20 Zuständigkeit für die Praktika                          § 44 Zeitlicher Geltungsbereich\n§ 21 Durchführung und Inhalt der Praktika                    § 45 Inkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001              2653\nKapitel 1                          Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und\nLaufbahn und Ausbildung                        Anwärter; es trifft die Entscheidungen über die Verkürzung\nund Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der\n§1                            Aufstiegsausbildung. Das Bundesamt für Verfassungs-\nLaufbahnämter                        schutz ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen\nzuständige Dienstbehörde.\n(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungs-\nschutz des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die\nProbezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.                                                 §4\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-                      Einstellungsvoraussetzungen\nbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                   In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\n1. im Vorbereitungs-        Regierungssekretäranwärterin/   wer\ndienst                  Regierungssekretäranwärter,     1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\n2. in der Probezeit         Regierungssekretärin                das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\nbis zur Anstellung      zur Anstellung (z. A.)/\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14\nRegierungssekretär\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht\nzur Anstellung (z. A.),\nhat und\n3. im Eingangsamt           Regierungssekretärin/\n3. mindestens\n(Besoldungs-            Regierungssekretär,\ngruppe A 6)                                                 a) den Abschluss einer Realschule oder\n4. in den Beförderungs-                                         b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und\nämtern der                                                     eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung\na) Besoldungs-          Regierungsobersekretärin/              oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als\ngruppe A 7           Regierungsobersekretär,                gleichwertig anerkannten Bildungsstand\nb) Besoldungs-          Regierungshauptsekretärin/      nachweist.\ngruppe A 8           Regierungshauptsekretär,\n§5\nc) Besoldungs-\ngruppe A 9           Amtsinspektorin/Amtsinspektor.                  Ausschreibung, Bewerbung\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-        (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch\nlaufen.                                                     Stellenausschreibung ermittelt.\n§2                               (2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Verfas-\nZiel der Ausbildung                    sungsschutz zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie       1. ein tabellarischer Lebenslauf,\nvermittelt den Beamtinnen und Beamten das zur               2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\nWahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn des mittleren\nDienstes im Verfassungsschutz des Bundes erforderliche      3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der\nfachtheoretische Wissen sowie die hierfür notwendigen           Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,\npraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie versetzt       4. gegebenenfalls\nsie insbesondere in die Lage, Dienstgeschäfte mittle-\na) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-\nren Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen und\ntreterin oder des gesetzlichen Vertreters,\nschwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Die\nBeamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung            b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises\nim demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet             oder des Bescheides über die Gleichstellung als\nund auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Ver-           schwerbehinderter Mensch,\nwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung        c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-\nhingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des euro-                  rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10\npäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt;                 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.\ndie Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifi-\nsche Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, ins-\nbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum                                       §6\nkritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum                                Auswahlverfahren\nselbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale\nKompetenz sind zu fördern.                                     (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich     gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund\neigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium     ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\nverpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.             schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst\nder Laufbahn geeignet sind.\n§3\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\nEinstellungsbehörde\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\nEinstellungsbehörde ist das Bundesamt für Verfassungs-   genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\nschutz. Ihm obliegen die Bedarfsermittlung, die Aus-        dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\nschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die     Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-","2654           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001\nwahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der       5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\nZahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei             darüber, ob sie oder er\nwird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,         a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren\ninsbesondere unter Berücksichtigung der in den aus-                 beschuldigt wird und\nbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am\nb) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\nbesten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen\nsowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit       Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundes-\nEingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie      amt für Verfassungsschutz. Anstelle der Kostenüber-\ndie in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen          nahme kann das Bundesamt für Verfassungsschutz die\nerfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.    Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.\nFrauen und Männer werden in einem ausgewogenen Ver-\nhältnis berücksichtigt.                                                                  §8\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,                             Rechtsstellung\nerhält vom Bundesamt für Verfassungsschutz die Bewer-                  während des Vorbereitungsdienstes\nbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.\n(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in\n(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für         das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen\nVerfassungsschutz von einer unabhängigen Auswahl-           zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu\nkommission durchgeführt und besteht aus einem schrift-      Regierungssekretäranwärtern ernannt.\nlichen und einem mündlichen Teil.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beam-         Dienstaufsicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz.\ntinnen oder Beamten des höheren und einer Beamtin oder\neinem Beamten des gehobenen oder des mittleren Diens-                                    §9\ntes im Verfassungsschutz des Bundes. Die Mitglieder sind\nunabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Aus-                             Dauer, Verkürzung\nwahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.                   und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\nStimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können          (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.\nmehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche\nAuswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder         (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\nsind in hinreichender Zahl zu bestellen.                    § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zu-\nlässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse        gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der      Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind            Abweichungen vom Lehrplan oder Ausbildungsplan zu-\nmehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge      gelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen\naller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3       der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhän-\ngilt entsprechend.                                          gender Teilabschnitte der fachtheoretischen Ausbildung\n(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz bestellt die     und Praktika entzogen werden.\nMitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission          (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\nfür die Dauer von drei Jahren; die Wiederbestellung ist     aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nzulässig.                                                   Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Ab-\nweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zugelassen\n§7                              werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorberei-\ntungsdienstes zu ermöglichen.\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-\n(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz entscheidet      längern, wenn die Ausbildung\nnach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die\n1. wegen einer Erkrankung,\nEinstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und          und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:              zeit nach der Elternzeitverordnung,\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-       3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\nsundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin           Ersatzdienstes oder\noder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Per-\n4. aus anderen zwingenden Gründen\nsonalärztin oder eines Personalarztes oder des amts-\närztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch      unterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus-\nzur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen         bildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des\nwird,                                                   Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen         (5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung\nauch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,            der Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des\nAbsatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde      mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,      Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-         Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und\nregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Bun-    Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt\ndesamt für Verfassungsschutz und                        worden sind, abgelegt werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001              2655\n(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet                                    § 14\nsich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach             Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung\n§ 43 Abs. 2.\n(1) Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in\n§ 10\n1. Einführungslehrgang,\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes\n2. Aufbaulehrgang,\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.\n3. Abschlusslehrgang.\n§ 11                            Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so\ndurchzuführen, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung\nAusbildungsakte                        der Anwärterinnen und Anwärter erfordert. Sie dient der\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Personal-        Vermittlung des für die Laufbahn des mittleren Dienstes\nteilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungs-   im Verfassungsschutz des Bundes erforderlichen Wissens\nplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen          und der Vertiefung und der Erweiterung der durch die\naufzunehmen sind.                                           praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertig-\nkeiten. Das Erkennen von Zusammenhängen und die\n§ 12                            Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten sollen gefördert\nwerden.\nSchwerbehinderte Menschen\n(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-        600 Lehrstunden; davon entfallen 250 Lehrstunden auf\nverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach-       den Einführungslehrgang, 100 Lehrstunden auf den\nweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer         Aufbaulehrgang und 250 Lehrstunden auf den Abschluss-\nBehinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.           lehrgang.\nHierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang\nder zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer-        (3) Die Schule für Verfassungsschutz erstellt Lehrpläne.\nbehinderten Menschen und mit der Schwerbehinderten-         Die Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrfächer\nvertretung im Bundesamt für Verfassungsschutz recht-        und legen die Stundenzahl und die Art der Leistungsnach-\nzeitig, soweit dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die  weise fest. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu\nErleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die An-      beschreiben.\nforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4\nwerden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter                                § 15\nden Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen,                         Ausbildungsbehörde\nangewandt.\nAusbildungsbehörde ist das Bundesamt für Verfassungs-\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\nschutz. Es trägt die Verantwortung für die ordnungs-\nvertretung im Bundesamt für Verfassungsschutz nicht\ngemäße Ausbildung nach Maßgabe dieser Verordnung.\nbeteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Be-\nteiligung ablehnt.\n(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft                               § 16\ndas Prüfungsamt.                                                               Einführungslehrgang\n§ 13                               (1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärte-\nrinnen und Anwärtern Grundkenntnisse über\nGliederung des Vorbereitungsdienstes\n1. Strukturprinzipien der deutschen Staats- und Ver-\n(1) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt:              fassungsordnung,\n1. Einführungslehrgang\n2. Recht der Nachrichtendienste,\nSchule für Verfassungsschutz             2 1/2 Monate,\n3. Verwaltungsrecht,\n2. Praktikum I\nBundesamt für Verfassungsschutz              6 Monate,  4. Straf- und Strafprozessrecht, Recht der Ordnungs-\nwidrigkeiten,\n3. Aufbaulehrgang\nSchule für Verfassungsschutz                  1 Monat,  5. extremistische Bestrebungen in der Bundesrepublik\nDeutschland (Rechts-, Links- und Ausländerextremis-\n4. Praktikum II\nmus und -terrorismus),\nBundesamt für Verfassungsschutz            12 Monate,\n6. Spionageabwehr, Geheim- und Sabotageschutz,\n5. Abschlusslehrgang\nSchule für Verfassungsschutz             2 1/2 Monate.  7. nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung und\n-auswertung,\nWährend der Praktika werden zusätzliche praxisbezogene\nLehrveranstaltungen nach Maßgabe des § 23 durch-            8. Recht des öffentlichen Dienstes und\ngeführt.                                                    9. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.\n(2) Der Einführungslehrgang schließt mit der Zwischen-      (2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwärterinnen\nprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fort-         und Anwärtern in den Praktika das Verständnis für Ver-\nsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.                      waltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln, ins-\n(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-   besondere auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes,\nprüfung.                                                    ermöglichen.","2656              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001\n§ 17                             mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben\nAufbaulehrgang                          der allgemeinen Verwaltung des Bundes, insbesondere\nmit\nDer Aufbaulehrgang vertieft und ergänzt die im Ein-         1. Registraturwesen,\nführungslehrgang und im Praktikum I erworbenen Kennt-\nnisse und Fertigkeiten der Anwärterinnen und Anwärter.         2. Personalverwaltung, Organisationsverwaltung, Haus-\nhalt und\n3. Haussicherungsdienst\n§ 18\nvertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen\nAbschlusslehrgang                         und Anwärter die im Einführungslehrgang erworbenen\nKenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.\n(1) Der Abschlusslehrgang baut auf den Lerninhalten\ndes Einführungs- und des Aufbaulehrgangs sowie auf den            (2) Während des Praktikums II werden die Anwärte-\nin den Praktika vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten      rinnen und Anwärter in wenigstens drei verschiedenen\nauf und vertieft und ergänzt diese.                            Fachabteilungen des Bundesamtes für Verfassungs-\nschutz ausgebildet. Sie werden während dieser Zeit\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit\nmindestens fünf Monate einer Observationsgruppe zu-\nerwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf\ngewiesen. Hierin kann eine höchstens zweimonatige Aus-\neinfache praktische Fälle selbständig und bei schwieri-\nbildung bei einer Landesbehörde für Verfassungsschutz\ngeren Fällen nach weiterer Anleitung anzuwenden.\nenthalten sein.\n§ 19                                                         § 22\nZiel der Praktika                                  Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen\nund Ausbilder während der Praktika\n(1) In den Praktika sollen die Anwärterinnen und An-\nwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grund-           (1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur\nlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben sowie        Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin\ndie in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen             oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die\nKenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzu-       ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser\nwenden.                                                        Behörde verantwortlich ist; außerdem bestellt die Behörde\nAusbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Ver-\n(2) In den Praktika werden die Anwärterinnen und            tretung der Ausbildungsleitung.\nAnwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des\n(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die\nmittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes\nAusbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt\nmit den wesentlichen Aufgaben der Verfassungsschutz-\neine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig\nbehörden vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungs-\nBesprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern\nstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen\nund den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät\ndie Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäfts-\nsie in Fragen der Ausbildung.\nvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn\nsind, selbständig bearbeiten sowie an dienstlichen Ver-           (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht\nanstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen,         mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,\ndie ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen. § 14         als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,\nAbs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.                               werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die\nAnwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz\n(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung\nunterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und\nentsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern\nAusbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig\nnicht übertragen werden.\nüber den erreichten Ausbildungsstand.\n(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungs-\n§ 20                             leitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen\nZuständigkeit für die Praktika                Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben,\nin denen sie oder er ausgebildet wird. Dieser Plan wird\n(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist ver-            dem Bundesamt für Verfassungsschutz vorgelegt; die\nantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Über-         Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.\nwachung der Praktika.\n(2) Soweit die Durchführung von Praktikumsabschnit-                                     § 23\nten bei Landesbehörden für Verfassungsschutz möglich\nist, trifft das Bundesamt für Verfassungsschutz mit diesen               Praxisbezogene Lehrveranstaltungen\nBehörden Regelungen über die Bereitstellung der not-              (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen\nwendigen Ausbildungsplätze.                                    in der Regel 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in\nder fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika\ngewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis\n§ 21\nzu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische\nDurchführung und Inhalt der Praktika              Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.\n(1) Das Praktikum I findet beim Bundesamt für Ver-             (2) Zu Beginn des Praktikums I wird an der Schule\nfassungsschutz statt und dauert sechs Monate. Ziel             für Verfassungsschutz ein dreiwöchiger Fachlehrgang\ndieses Praktikums ist es, die Anwärterinnen und Anwärter       „Registraturwesen/Informationsverarbeitung“ durchge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001              2657\nführt. Während des Praktikums II findet an der Schule            (9) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-\nfür Verfassungsschutz ein dreiwöchiger Fachlehrgang           handlungen und Ordnungswidrigkeiten sind die §§ 37\n„Observation“ statt.                                          und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen\n(3) Im Übrigen wird während der Praktika im Bundes-        entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungs-\namt für Verfassungsschutz einmal wöchentlich eine             nachweises bestimmt hat.\npraxisbezogene Lehrveranstaltung in den folgenden\nFachgebieten durchgeführt:                                                                § 25\n1. Personal-/Organisationsverwaltung,                                    Bewertungen während der Praktika\n2. Auswertung einschließlich Informationserfassung,              (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der\n3. Beschaffung,                                               Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I und II\nwird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen\n4. politischer Extremismus und\nund Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens\n5. Spionageabwehr, Geheimschutz.                              für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche\nBewertung nach § 39 abgegeben.\n(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-\n§ 24\nlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern\nLeistungsnachweise                        besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu\neröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung\n(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung und\nund können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.\nder praxisbezogenen Lehrveranstaltungen haben die\nAnwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu                 (3) Zum Abschluss des Praktikums II erstellt das\nerbringen. Leistungsnachweise können sein:                    Bundesamt für Verfassungsschutz ein zusammenfassen-\ndes Zeugnis, das die Bewertungen in den Praktika, unter\n1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,\nBerücksichtigung der während den praxisbezogenen\n2. andere schriftliche Ausarbeitungen und                     Lehrveranstaltungen angefertigten Leistungsnachweise,\n3. schriftliche oder mündliche Leistungstests.                aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgetellt. Die\nAnwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung\n(2) Während des Einführungslehrgangs, spätestens           des Zeugnisses.\nzwei Wochen vor der Zwischenprüfung, sind zwei\nschriftliche Aufsichtsarbeiten und zwei Leistungstests\n(schriftlich oder mündlich) mit Aufgaben aus den in § 16\nAbs. 1 genannten Lehrbereichen zu fertigen.                                          Kapitel 2\n(3) Während des Aufbaulehrganges sind drei schrift-                                Aufstieg\nliche Aufsichtsarbeiten mit Aufgaben aus den in § 16\nAbs. 1 genannten Lehrbereichen zu fertigen.                                               § 26\n(4) Während des Abschlusslehrganges, spätestens                                  Regelaufstieg\nzwei Wochen vor der schriftlichen Laufbahnprüfung, sind\nzwei schriftliche Aufsichtsarbeiten und zwei Leistungs-          (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-\ntests in schriftlicher oder mündlicher Form aus den in § 16   amtes für Verfassungsschutz benennt die Beamtinnen\nAbs. 1 genannten Lehrbereichen zu erbringen.                  und Beamten des einfachen Dienstes im Verfassungs-\nschutz des Bundes, die am Auswahlverfahren für den\n(5) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen        Aufstieg gemäß den §§ 16 und 22 der Bundeslaufbahn-\nsind zwei Leistungstests in schriftlicher Form zu er-         verordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Aus-\nbringen.                                                      wahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über\n(6) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine           die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Präsidentin\nWoche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-          oder der Präsident des Bundesamtes für Verfassungs-\nnachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich              schutz nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens.\nbestätigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine          (2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\nAusfertigung der Bestätigung.                                 nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und An-\n(7) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen        wärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie\nkann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu            die §§ 9 bis 25 und 29 bis 43 gelten entsprechend.\neinem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.            (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die\nWird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag           Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-\nder schriftlichen Prüfung (§ 34) erbracht, gilt er als mit    gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen\n„ungenügend“ (Rangpunktzahl 0) bewertet.                      Rechtsstellung.\n(8) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung\nstellt die Schule für Verfassungsschutz ein zusammen-                                     § 27\nfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der An-\nVerkürzung der Regelaufstiegsausbildung\nwärterinnen und Anwärter im Einführungs-, im Aufbau-\nund im Abschlusslehrgang mit Rangpunkten und Noten               Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 22\naufgeführt werden; das Zeugnis schließt mit der Angabe        Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur\nder nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnitts-        zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungszieles\npunktzahl. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine       nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt\nAusfertigung des Zeugnisses.                                  entsprechend.","2658           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001\n§ 28                              (7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann\nVerwendungsaufstieg                       sie frühestens zwei Monate nach Abschluss des Ein-\nführungslehrganges wiederholen; in begründeten Fällen\nBeamtinnen und Beamte der Laufbahn des einfachen         kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wie-\nDienstes im Verfassungsschutz des Bundes können bei         derholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig\nErfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 23 der          zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten\nBundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere         Rangpunkte ersetzen die bisherigen. Die weitere Aus-\nVerwendungen in die Laufbahn des mittleren Dienstes         bildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht\nim Verfassungsschutz des Bundes zugelassen werden.          ausgesetzt.\n(8) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten\n§ 32 Abs. 5 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und\ndie §§ 37 bis 39, 41 und 42 entsprechend.\nKapitel 3\nPrüfungen                                                        § 30\nPrüfungsamt\n§ 29\n(1) Dem beim Bundesamt für Verfassungsschutz ein-\nZwischenprüfung                         gerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der\nLaufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und\n(1) Zum Abschluss des Einführungslehrganges haben\ngleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und\ndie Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung\nvollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.\nnachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand\nerreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung       (2) Das Prüfungsamt kann Aufgaben auf die Schule für\nerwarten lässt.                                             Verfassungsschutz übertragen.\n(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen\naus. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten,                               § 31\nderen Aufgabenschwerpunkte den Fachgebieten nach\nPrüfungskommission\n§ 16 Abs. 1 zu entnehmen sind. Zur Bearbeitung der Auf-\nsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung.       (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungs-\nDie Arbeiten sind an drei aufeinander folgenden Arbeits-    kommission abgelegt. Es können mehrere Prüfungs-\ntagen zu fertigen.                                          kommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der\n(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt das        zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeit-\nBundesamt für Verfassungsschutz eine Prüfungskom-           planung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es\nmission ein. Für eine Zwischenprüfung können mehrere        erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs-\nPrüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl       maßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden\nder zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die         und sonstigen Mitglieder der Prüfungskommissionen\nZeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es     sowie die Ersatzmitglieder bestellt das Prüfungsamt; die\nerfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs-       Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufs-\nmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskom-          verbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder\nmission besteht aus der Direktorin oder dem Direktor        vorschlagen. Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für\nder Schule für Verfassungsschutz als Vorsitzender oder      die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wieder-\nVorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten der           bestellung ist zulässig.\nLaufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz           (2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind\ndes Bundes als Beisitzenden. Für jedes Mitglied werden\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes\nzwei Ersatzmitglieder bestellt. Die Prüfenden sind bei\nals Vorsitzende oder Vorsitzender und\nihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht ge-\nbunden.                                                     2. zwei Beamtinnen oder Beamte der Laufbahn des\ngehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bun-\n(4) Die Schule für Verfassungsschutz setzt den Zeit-\ndes als Beisitzende.\npunkt der Zwischenprüfung fest. Der Zeitpunkt ist den\nAnwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitzuteilen. Der       (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei\nSchule für Verfassungsschutz obliegt die Durchführung       ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen\nder Zwischenprüfung.                                        nicht gebunden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\n(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden un-\nabhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die oder der                                    § 32\nZweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder\nLaufbahnprüfung\ndes Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen\nvoneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit         (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die An-\nStimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.        wärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn\nWird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht recht-  befähigt sind.\nzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (Rang-       (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet;\npunkt 0) bewertet.                                          in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,\n(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für zwei      dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben\nAufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ und     und fähig sind, Dienstgeschäfte mittleren Schwierig-\ninsgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.        keitsgrades selbständig zu erledigen und schwierigere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001                 2659\nAufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Insoweit ist die             (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\nPrüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen        gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift\ngerichtet.                                                     und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der\n(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg      Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten, in Anspruch\ndie Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-         genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12\nlaufen hat.                                                    sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unter-\nschreiben die Niederschrift.\n(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\neinem mündlichen Teil.                                            (7) § 29 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\n(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des           (8) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet\nPrüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt               zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 ver-\nkann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministe-          fahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\nriums des Innern und des Bundesamtes für Verfassungs-\nschutz, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Aus-                                         § 35\nbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der\nmündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat-                    Zulassung zur mündlichen Prüfung\nten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen               (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und An-\nund Anwärtern kann während des sie betreffenden münd-          wärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn drei oder mehr\nlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung       schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note\nanwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren              „ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die\nPrüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu             Prüfung nicht bestanden.\nPrüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer münd-\nlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung          (2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und\nkeinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen            Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig\nder Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder             vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei gibt es den zu-\nanwesend sein.                                                 gelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen\nin den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten\nRangpunkte bekannt, wenn sie dies beantragen. Die\n§ 33\nNichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer\nPrüfungsort, Prüfungstermin                     Rechtsbehelfsbelehrung versehen.\n(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen\nund der mündlichen Prüfung fest.                                                            § 36\n(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-                             Mündliche Prüfung\nbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche\nPrüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der                (1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-\nmündlichen Prüfung abgeschlossen sein.                         liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die\nPrüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-\n(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und             lichen Prüfung (§ 34 Abs. 1) und den sonstigen Gebieten\nAnwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der münd-         der fachtheoretischen Ausbildung sowie der praxis-\nlichen Prüfung rechtzeitig mit.                                bezogenen Lehrveranstaltungen aus.\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission\n§ 34                              leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen\nSchriftliche Prüfung                       und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten\n(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt.\nje Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie\nDie vier schriftlichen Arbeiten sind aus den in § 16 Abs. 1\nsoll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen mindestens\nNr. 1 bis 7 genannten Fachgebieten auszuwählen.\nzwei und nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter\n(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden     gleichzeitig geprüft werden.\nzur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen\ndie benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel\nnach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt\nwerden zur Verfügung gestellt.\njeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen\n(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die        Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszu-\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander          drücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt\nfolgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-         durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.\ntagen wird ein freier Tag vorgesehen.\n(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift\n(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim        gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission\nzu halten.                                                     unterschreiben.\n(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer\nfür sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die                                    § 37\nKennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung                     Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nnach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über\ndie Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste    (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht\ndarf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung         zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prü-\nder schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.             fung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies","2660            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001\nunverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine                                        § 39\nErkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses                Bewertung von Prüfungsleistungen\nzu belegen.\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder         Rangpunkten bewertet:\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der\nPrüfung zurücktreten.                                        sehr gut (1)          eine Leistung, die den Anforderungen\n15 bis 14 Punkte      in besonderem Maße entspricht,\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1   gut (2)               eine Leistung, die den Anforderungen\nund 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der       13 bis 11 Punkte      voll entspricht,\nPrüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt,\nbefriedigend (3)      eine Leistung, die im Allgemeinen den\nzu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile\n10 bis 8 Punkte       Anforderungen entspricht,\nnachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit\ndie bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten      ausreichend (4)       eine Leistung, die zwar Mängel auf-\ngewertet werden.                                             7 bis 5 Punkte        weist, aber im Ganzen den Anforde-\nrungen noch entspricht,\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-\nliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne    mangelhaft (5)        eine Leistung, die den Anforderungen\nausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungs-       4 bis 2 Punkte        nicht entspricht, jedoch erkennen\namt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt                            lässt, dass die notwendigen Grund-\nkenntnisse vorhanden sind und die\nwerden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet\nMängel in absehbarer Zeit behoben\noder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.\nwerden könnten,\nDie Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu\nversehen.                                                    ungenügend (6)        eine Leistung, die den Anforderungen\n1 bis 0 Punkte        nicht entspricht und bei der selbst die\nGrundkenntnisse so lückenhaft sind,\n§ 38                                                   dass die Mängel in absehbarer Zeit\nnicht behoben werden könnten.\nTäuschung, Ordnungsverstoß\nDurchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-  errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem\nlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine    Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\nTäuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst              (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden\ngegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung            den für die Leistung maßgebenden Anforderungen\nder Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung           ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent-\ndes Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach           sprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine An-\nAbsatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung ge-        forderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von\nstattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie     Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung\nvon der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der      werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung\nPrüfung ausgeschlossen werden.                               und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des\nAusdrucks angemessen berücksichtigt.\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder           (3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil\neines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-          der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der\nlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.           erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\nStimmenthaltung ist nicht zulässig. Über das Vorliegen          (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen\nund die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags      Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie\nzu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungs-              folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren\nverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten         Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:\noder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen                           Vom-Hundert-Anteil\nPrüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prü-                                                       Rangpunkte\nder Leistungspunkte\nfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden\nunte                    100,0 bis 93,7              15\nder Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder\nunter                    93,7 bis 87,5              14\ndas Prüfungsamt können nach der Schwere der Ver-\nfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer             unter                    87,5 bis 83,4              13\nPrüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit        unter                    83,4 bis 79,2              12\n„ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte         unter                    79,2 bis 75,0              11\nPrüfung für nicht bestanden erklären.                        unter                    75,0 bis 70,9              10\nunter                    70,9 bis 66,7               9\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der           unter                    66,7 bis 62,5               8\nmündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach           unter                    62,5 bis 58,4               7\nAbschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen                unter                    58,4 bis 54,2               6\nwerden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb           unter                    54,2 bis 50,0               5\neiner Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen     unter                    50,0 bis 41,7               4\nPrüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist\nunter                    41,7 bis 33,4               3\nmit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nunter                    33,4 bis 25,0               2\n(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den         unter                    25,0 bis 12,5               1\nAbsätzen 2 und 3 zu hören.                                   unter                    12,5 bis 0,0                0.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001             2661\n(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der      Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte um-\nPrüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durch-       fasst.\nführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4              (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\nentsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note             Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse\ntypische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anfor-          werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige\nderungen aus wird die Erteilung des der Leistung ent-         Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. Im Fall des § 38\nsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung          Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.\nmündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-\ngemäß.                                                                                    § 42\n§ 40\nPrüfungsakten, Einsichtnahme\nGesamtergebnis\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die        Zwischenprüfung, der fachtheoretischen und praktischen\nPrüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei              Ausbildung, der Niederschriften über den Ablauf der\nwerden berücksichtigt:                                        Zwischenprüfung sowie der schriftlichen und mündlichen\n1. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Aus-      Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeug-\nbildung mit 10 vom Hundert,                               nisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der\nZwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prü-\n2. die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbil-\nfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim\ndung mit 10 vom Hundert,\nBundesamt für Verfassungsschutz mindestens fünf Jahre\n3. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit         aufbewahrt.\n5 vom Hundert,                                               (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach\n4. die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten    Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie\nder Laufbahnprüfung mit jeweils 13 vom Hundert,           betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.\ninsgesamt 52 vom Hundert,\n5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung                                      § 43\nmit 23 vom Hundert.                                                              Wiederholung\nSoweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-           (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung\nzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50        nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht\nbis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im      bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;\nÜbrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten      das Bundesministerium des Innern kann in begründeten\nunberücksichtigt.                                             Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamt-             vollständig zu wiederholen.\nergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung             (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der\nmindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.         Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-          wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung\nmission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungs-          zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu\nteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten        erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens\nRangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich      drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.\nerläutert.                                                    Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und\n§ 41                              Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst\nwird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.\nZeugnis\n(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und An-                               Kapitel 4\nwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungs-\nzeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die                          Sonstige Vorschriften\nnach § 40 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunkt-\nzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das                                   § 44\nPrüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern                              Zeitlicher Geltungsbereich\nschriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die\nBekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechts-                 Diese Verordnung gilt für Anwärterinnen und Anwärter\nbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift         sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die\ndes Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten              nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung\ngenommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet            ihre Ausbildung beginnen.\nmit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe\n§ 45\ndes Prüfungsergebnisses.\nInkrafttreten\n(2) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung end-\ngültig nicht bestanden haben, erhalten vom Bundes-               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September\namt für Verfassungsschutz ein Zeugnis, das auch die           2001 in Kraft.\nBerlin, den 15. Oktober 2001\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}