{"id":"bgbl1-2001-52-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":52,"date":"2001-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/52#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_52.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)","law_date":"2001-10-11T00:00:00Z","page":2640,"pdf_page":4,"num_pages":12,"content":["2640            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes\n(LAP-gDVerfSchV)\nVom 11. Oktober 2001\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-        § 21 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     der Praktika\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2         § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der       § 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),\n§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studien-\nder durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung               zeiten\nvom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist,\nverordnet das Bundesministerium des Innern:                                              Kapitel 2\nAufstieg\n§ 25 Regelaufstieg\nInhaltsübersicht\n§ 26 Verwendungsaufstieg\nKapitel 1\nLaufbahn und Ausbildung                                               Kapitel 3\nPrüfungen\n§ 1 Laufbahnämter\n§ 27 Zwischenprüfung\n§ 2 Ziel der Ausbildung\n§ 28 Prüfungsamt\n§ 3 Einstellungsbehörde\n§ 29 Prüfungskommission\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 30 Laufbahnprüfung\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\n§ 31 Prüfungsort, Prüfungstermin\n§ 6 Auswahlverfahren\n§ 32 Diplomarbeit\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 33 Schriftliche Prüfung\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\n§ 34 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\ndienstes                                               § 35 Mündliche Prüfung\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                § 36 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 11 Ausbildungsakte                                         § 37 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 12 Schwerbehinderte Menschen                               § 38 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                    § 39 Gesamtergebnis\n§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung    § 40 Zeugnis\n§ 15 Grundsätze der Fachstudien                              § 41 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 16 Grundstudium                                            § 42 Wiederholung\n§ 17 Hauptstudium                                                                        Kapitel 4\n§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten                                      Sonstige Vorschriften\n§ 19 Praktika                                                § 43 Zeitlicher Geltungsbereich\n§ 20 Durchführung der Praktika                               § 44 Inkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001              2641\nKapitel 1                          Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und\nLaufbahn und Ausbildung                        Anwärter; es trifft die Entscheidungen über Verkürzung\nund Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der\n§1                            Aufstiegsausbildung. Das Bundesamt für Verfassungs-\nschutz ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen\nLaufbahnämter                        zuständige Dienstbehörde.\n(1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Ver-\nfassungsschutz des Bundes umfasst den Vorbereitungs-                                     §4\ndienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.\nEinstellungsvoraussetzungen\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-\nbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                   In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nwer\n1. im Vorbereitungs-           Regierungsinspektor-\ndienst                     anwärterin/Regierungs-       1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\ninspektoranwärter,               das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\n2. in der Probezeit            Regierungsinspektorin        2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14\nbis zur Anstellung         zur Anstellung (z. A.)/          Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht\nRegierungsinspektor              hat und\nzur Anstellung (z. A.),      3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem\n3. im Eingangsamt              Regierungsinspektorin/           Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung\n(Besoldungs-               Regierungsinspektor,             oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig an-\ngruppe A 9)                                                 erkannten Bildungsstand besitzt.\n4. in den Beförderungs-\nämtern der                                                                           §5\na) Besoldungs-             Regierungsoberinspektorin/                   Ausschreibung, Bewerbung\ngruppe A 10            Regierungsoberinspektor,\nb) Besoldungs-             Regierungsamtfrau/              (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch\ngruppe A 11            Regierungsamtmann,           Stellenausschreibung ermittelt.\nc) Besoldungs-             Regierungsamtsrätin/            (2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Verfas-\ngruppe A 12            Regierungsamtsrat,           sungsschutz zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\nd) Besoldungs-             Regierungsoberamtsrätin/     1. ein tabellarischer Lebenslauf,\ngruppe A 13            Regierungsoberamtsrat.       2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-     3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der\nlaufen.                                                         Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,\n§2                            4. gegebenenfalls\nZiel der Ausbildung                        a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-         treterin oder des gesetzlichen Vertreters,\nmittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grund-        b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises\nbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden,              oder des Bescheides über die Gleichstellung als\nberufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes               schwerbehinderter Mensch und\nDenken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfüllung in\nihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten            c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Einglie-\nwerden auf ihre Verantwortung im demokratischen und                derungsscheins oder der Bestätigung nach § 10\nsozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung             Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.\neiner stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die frei-\nheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Be-                                    §6\ndeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungs-                             Auswahlverfahren\nprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und\nBeamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. All-            (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\ngemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kom-       Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-\nmunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Über-         gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund\nprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und       ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\nwirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind       schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst\nzu fördern.                                                 der Laufbahn geeignet sind.\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich        (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\neigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium     den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\nverpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.             genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\ndieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\n§3                            Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am\nAuswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache\nEinstellungsbehörde                     der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei\nEinstellungsbehörde ist das Bundesamt für Verfassungs-   wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,\nschutz. Ihm obliegen die Bedarfsermittlung, die Aus-        insbesondere unter Berücksichtigung der in den aus-\nschreibung, die Durchführung der Auswahlverfahren, die      bildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am","2642           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001\nbesten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen        Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundes-\nsowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit       amt für Verfassungsschutz. Anstelle der Kostenüber-\nEingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie      nahme kann das Bundesamt für Verfassungsschutz die\ndie in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen          Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.\nerfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.\nFrauen und Männer werden in einem ausgewogenen Ver-\nhältnis berücksichtigt.                                                                  §8\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,                             Rechtsstellung\nerhält vom Bundesamt für Verfassungsschutz die Bewer-                  während des Vorbereitungsdienstes\nbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.\n(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in\n(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für         das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen\nVerfassungsschutz von einer unabhängigen Auswahl-           zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu\nkommission durchgeführt und besteht aus einem schrift-      Regierungsinspektoranwärtern ernannt.\nlichen und einem mündlichen Teil.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beam-         Dienstaufsicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz.\ntinnen oder Beamten des höheren und einer Beamtin oder      Während der Ausbildung an der Fachhochschule des\neinem Beamten des gehobenen Dienstes im Verfassungs-        Bundes für öffentliche Verwaltung und bei Landesbehör-\nschutz des Bundes. Die Mitglieder sind unabhängig und       den für Verfassungsschutz unterstehen sie auch deren\nan Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission          Dienstaufsicht.\nentscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist\nnicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen\n§9\neingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind\nsicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender                       Dauer, Verkürzung und\nAnzahl zu bestellen.                                                 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse           (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der\n(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind\n§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur\nmehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge\nzulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\naller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3\ngefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten\ngilt entsprechend.\nGestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende\n(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl-     Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan\nkommission werden vom Bundesamt für Verfassungs-            zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter\nschutz für die Dauer von drei Jahren bestellt; Wieder-      sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammen-\nbestellung ist zulässig.                                    hängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und\nPraktika entzogen werden.\n§7                                 (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst            aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\n(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz entscheidet      Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan\nnach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die            zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des\nEinstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.                Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und         (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:          längern, wenn die Ausbildung\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-       1. wegen einer Erkrankung,\nsundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin\noder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Per-       2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\nsonalärztin oder eines Personalarztes oder des amts-        und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\närztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur      zeit nach der Elternzeitverordnung,\nBeamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,       3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen          Ersatzdienstes oder\nauch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,            4. aus anderen zwingenden Gründen\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde      unterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus-\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,      bildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-         Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\nregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der         (5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung\nEinstellungsbehörde und                                 der Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des\n5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers         Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr\ndarüber, ob sie oder er                                 als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlänge-\nrung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung\na) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren  zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die\nbeschuldigt wird und                                zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind,\nb) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.   abgelegt werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001            2643\n(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet                                    § 14\nsich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach                              Fachhochschule\n§ 42 Abs. 2.                                                           des Bundes für öffentliche Verwaltung\n§ 10\nDie Fachstudien werden an der Fachhochschule des\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes              Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule)\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.      durchgeführt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz\nweist die Anwärterinnen und Anwärter für das Grund-\nstudium dem Zentralbereich und für das Hauptstudium\n§ 11\ndem Fachbereich Öffentliche Sicherheit – Abteilung Ver-\nAusbildungsakte                          fassungsschutz – zu.\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Personal-\nteilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungs-                               § 15\nplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen                          Grundsätze der Fachstudien\naufzunehmen sind.\n(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaft-\n§ 12                             lichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und\nSchwerbehinderte Menschen                      anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-         der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.\nverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach-           (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens\nweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer          1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstu-\nBehinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.            dium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens\nHierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang     560 Stunden auf die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2\nder zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer-      Nr. 1 bis 5.\nbehinderten Menschen und der Schwerbehinderten-                 (3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studien-\nvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu abschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die ihnen\nerörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen,      und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte,\ndass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1      die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.\nbis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht     Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrver-\nunter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch         anstaltungspläne erstellt.\nfallen, angewandt.\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-                                  § 16\nvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte\nGrundstudium\nMensch eine Beteiligung ablehnt.\n(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft       (1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen\ndas Prüfungsamt.                                             des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil-\ndungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und An-\n§ 13                             wärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen\nGliederung des Vorbereitungsdienstes               Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden\nWert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes\n(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten\nfür eine freiheitliche demokratische Staats- und Ge-\ndauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen\nsellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaft-\naufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen\nlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie\naus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.\nKenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse\n(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die       von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von\npraxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusam-          Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen\nmen mindestens 2 200 Lehrstunden.                            und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grund-\n(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten          studium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Ver-\ndurchgeführt:                                                halten fördern und bereitet auch auf das nachfolgende\nPraktikum vor.\n1. Studienabschnitt I     Grundstudium           6 Monate,\n(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausge-\n2. Praktikum I            Bundesamt für                      richtet an den Aufgaben des gehobenen Dienstes:\nVerfassungsschutz      6 Monate,\n1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-\n3. Studienabschnitt II    Hauptstudium I         6 Monate,       waltungshandelns,\n4. Praktikum II a         Bundesamt für                      2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Ver-\nVerfassungsschutz      9 Monate,       waltungshandelns,\n5. Praktikum II b         Landesbehörde für                  3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-\nVerfassungsschutz      3 Monate,       waltungshandelns,\n6. Studienabschnitt III   Hauptstudium II        6 Monate.   4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-\nWährend der Praktika werden praxisbezogene Lehr-                 handelns, Organisation und Informationsverarbeitung,\nveranstaltungen nach Maßgabe des § 22 durchgeführt.          5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-\n(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischen-               handelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und\nprüfung.                                                     6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.","2644            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001\n§ 17                             mit den wesentlichen Aufgaben der Behörden für Ver-\nHauptstudium                           fassungsschutz vertraut gemacht. Anhand praktischer\nFälle werden sie besonders in der Anwendung von\n(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen          Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeits-\nund Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähig-       techniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand\nkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher      und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die An-\nGrundlage zu arbeiten. Es baut auf den Lerninhalten des      wärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge,\nGrundstudiums und der Praktika auf und ergänzt und           die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig\nvertieft diese.                                              bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen\n(2) In den Hauptstudien I und II werden die bisher         Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förder-\nerworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studien-        lich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im\ngebieten                                                     Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.\n1. Rechtslehre:                                                 (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-\na) Staats-, Verfassungs- und Europarecht,                 sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht\nübertragen werden.\nb) Strafrecht,\nc) Verwaltungsrecht/Polizeirecht,\n§ 20\nd) Recht des öffentlichen Dienstes,\nDurchführung der Praktika\ne) Recht der Nachrichtendienste/Datenschutzrecht,\n2. politische Ideengeschichte,                                  (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist ver-\nantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Über-\n3. extremistische Bestrebungen in der Bundesrepublik         wachung der Praktika. Es trifft Regelungen mit den\nDeutschland:                                              Landesbehörden für Verfassungsschutz über die Bereit-\na) Rechtsextremismus/-terrorismus,                        stellung der für die Praktika notwendigen Ausbildungs-\nplätze.\nb) Linksextremismus/-terrorismus,\nc) sicherheitsgefährdende und extremistische Be-             (2) Das Praktikum I findet beim Bundesamt für Ver-\nstrebungen von Ausländern (einschließlich Aus-        fassungsschutz statt. Ziel des Praktikums I ist es, die\nländerrecht),                                         Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem\nVerhalten und den Aufgaben des Verfassungsschutzes,\n4. Abwehr sicherheitsgefährdender Aktivitäten:               insbesondere im Bereich des politischen Extremismus,\na) Spionageabwehr/Proliferation,                          sowie den Aufgaben der inneren Verwaltung vertraut zu\nmachen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und An-\nb) Geheimschutz,\nwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und\nc) internationale Sicherheitspolitik,                     lernen, sie in der Praxis anzuwenden.\n5. nachrichtendienstliche Arbeitstechniken:\n(3) Das Praktikum II a wird beim Bundesamt für Ver-\na) Auswertung einschließlich Informationserfassung,       fassungsschutz durchgeführt. Es knüpft an die Aus-\nb) Beschaffung,                                           bildungsergebnisse des Praktikums I an und bietet den\nAnwärterinnen und Anwärtern die Möglichkeit,\nc) Berichtswesen,\n1. sich mit den Aufgaben des Verfassungsschutzes in\n6. Fremdsprachen,                                                einem im Praktikum I noch nicht berührten Bereich des\n7. neue Steuerungselemente/öffentliches Finanzwesen              politischen Extremismus vertraut zu machen,\nund                                                       2. Kenntnisse im Bereich der Spionageabwehr und des\n8. aktuelle Problemfelder                                        Geheimschutzes zu erwerben und\nergänzt, erweitert und vertieft.                             3. Einblicke in die Tätigkeiten der Grundsatzabteilung zu\nerhalten.\n§ 18                             Die Anwärterinnen und Anwärter werden an alle Auf-\ngaben des Verfassungsschutzes herangeführt und zur\nZiel der berufspraktischen Studienzeiten             selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit ange-\nWährend der berufspraktischen Studienzeiten erwer-         leitet. Sie erhalten hierbei in verstärktem Maße Gelegen-\nben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kennt-         heit, die in den Studienabschnitten I und II erworbenen\nnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien,     Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Anwendung\nvertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissen-          zu vertiefen. Nach dem Praktikum II a sollen die An-\nschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis        wärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den im Grund-\nanzuwenden.                                                  studium und im Hauptstudium I gelehrten Studienfächern\nweitgehend selbständig und eigenverantwortlich zu ar-\nbeiten.\n§ 19\n(4) Das Praktikum II b findet bei einer Landesbehörde\nPraktika\nfür Verfassungsschutz statt. Dort lernen die Anwärte-\n(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und           rinnen und Anwärter die besonderen Belange des Ver-\nAnwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des            fassungsschutzes der Länder und die Zusammenarbeit\ngehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes           mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz kennen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001                2645\n§ 21                            4. Referate,\nAusbildungsleitung, Ausbilderinnen               5. Projektarbeit,\nund Ausbilder während der Praktika               6. mündliche Beiträge (z.B. zu Fachgesprächen, Kol-\n(1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur         loquien),\nAusbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin         7. Anwendungen in der Informationstechnik und\noder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die\n8. schriftliche oder mündliche Leistungstests.\nordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser\nBehörde verantwortlich ist; außerdem bestellt die Behörde      (2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche\nAusbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Ver-          Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-\ntretung der Ausbildungsleitung.                             punkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studien-\ngebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;\n(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die\nSachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt\nAusbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt\nwerden.\neine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig\nBesprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern              (3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche\nund den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät       Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen\nsie in Fragen der Ausbildung.                               Teils der Laufbahnprüfung (§ 33 Abs. 1 Satz 2) zu fertigen\n(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht       und sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen.\nmehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,             (4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-\nwerden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die      nachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich\nAnwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz           bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises,\nunterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und          Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwär-\nAusbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig    terinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der\nüber den erreichten Ausbildungsstand.                       Bestätigung.\n(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungs-       (5) Die Leistungsnachweise sollen im Hauptstudium II\nleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen        einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung\nAusbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben,      erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht\nin denen sie oder er ausgebildet wird. Dieser Plan wird     teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts\ndem Bundesamt für Verfassungsschutz vorgelegt. Die          nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungs-\nAnwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.      nachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung\nzu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum\n§ 22                            ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit\nPraxisbezogene Lehrveranstaltungen                „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\n(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen        (6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fach-\nin der Regel 300 Lehrstunden und haben zum Ziel, die        bereich Öffentliche Sicherheit der Fachhochschule ein\nin den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen           Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen\nKenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen       und Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten\n(Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der       und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit\npraktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander       der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durch-\nabgestimmt.                                                 schnittspunktzahl ab. Wer Fächer belegt hat, in denen\nkeine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem\n(2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstal-    Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen\ntungen sind insbesondere:                                   und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.\n1. Einführungsseminar,                                         (7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-\n2. Informationsverarbeitung,                                handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36 und 37\n3. Gesprächsführung,                                        entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet\ndie Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises\n4. Observation,                                             bestimmt hat.\n5. nachrichtendienstliche Einsatztechnik,\n6. Kommunikation/Kooperation und                                                        § 24\n7. Textbearbeitung und -analyse.                                              Bewertungen während\nder berufspraktischen Studienzeiten\n§ 23\n(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand\nLeistungsnachweise während der Fachstudien             der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika\nwird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen\n(1) Während der Fachstudien haben die Anwärte-\nund Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens\nrinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.\nfür einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche\nLeistungsnachweise können sein:\nBewertung nach § 38 abgegeben.\n1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,\n(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen\n2. Hausarbeiten,                                            sind vier Leistungsnachweise zu erbringen, die nach § 38\n3. andere schriftliche Ausarbeitungen,                      bewertet werden.","2646            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001\n(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-       erreicht haben, der eine erfolgreiche Ausbildung erwarten\nlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern      lässt.\nbesprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu          (2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen\neröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung     aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten,\nund können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.               deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflicht-\n(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studien-          fächer nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sach-\nzeiten erstellt das Bundesamt für Verfassungsschutz ein      verhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt\nzusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach          werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen\nden Absätzen 1 und 2 aufführt. Die Durchschnittspunkt-       je drei Zeitstunden zur Verfügung.\nzahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte          (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die\ndurch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte        Fachhochschule eine Prüfungskommission ein. Für eine\nund der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Anwärte-        Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommis-\nrinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.              sionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfen-\nden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung\nKapitel 2                           zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern;\nAufstieg                            die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe\nmuss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission be-\n§ 25                             steht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehrauf-\nRegelaufstieg                         gaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule; die\nFachhochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz\n(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-\nführt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig\namtes für Verfassungsschutz benennt die Beamtinnen\nund an Weisungen nicht gebunden.\nund Beamten des mittleren Dienstes im Verfassungs-\nschutz des Bundes, die am Auswahlverfahren für den              (4) Die Durchführung der Zwischenprüfung und die\nAufstieg in den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz        Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhoch-\ndes Bundes gemäß den §§ 16 und 28 der Bundes-                schule; die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden.\nlaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung             (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden un-\ndes Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.       abhängig voneinander nach § 38 bewertet. Die oder\nÜber die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Prä-         der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der\nsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Ver-         oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen\nfassungsschutz nach Maßgabe des Ergebnisses des              voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit\nAuswahlverfahrens.                                           Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\n(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten          Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht recht-\nnehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und An-               zeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (Rang-\nwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2        punkt 0) bewertet.\nsowie die §§ 9 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend           (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei\nanzuwenden.                                                  Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ und\n(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die         insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.\nBeamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des                   (7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann\nEingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen         sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grund-\nRechtsstellung.                                              studiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe\n(4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach        des Ergebnisses wiederholen; in begründeten Fällen kann\n§ 28 Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist          das Bundesministerium des Innern eine zweite Wieder-\nnur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels        holung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu\nnicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist       wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rang-\nentsprechend anzuwenden.                                     punkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die weitere\nAusbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung\n§ 26                             nicht ausgesetzt.\nVerwendungsaufstieg                           (8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen\nBeamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren          und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen\nDienstes im Verfassungsschutz des Bundes können bei          Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die\nErfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 29 der Bun-      Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die\ndeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Ver-        Prüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies\nwendungen in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im          der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt.\nVerfassungsschutz des Bundes zugelassen werden.              Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach\nSatz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung ver-\nsehen.\nKapitel 3\n(9) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.\nPrüfungen\n§ 27                                                          § 28\nZwischenprüfung                                                   Prüfungsamt\n(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die                (1) Dem beim Bundesamt für Verfassungsschutz ein-\nAnwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung          gerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der\nnachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand        Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001              2647\nund gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaß-                   (4) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem\nstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungs-         schriftlichen und einem mündlichen Teil.\nkommission.                                                     (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-\n(2) Das Prüfungsamt kann Aufgaben auf den Fach-           fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann\nbereich Öffentliche Sicherheit der Fachhochschule über-      Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums\ntragen.                                                      des Innern und des Bundesamtes für Verfassungsschutz,\nder Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fach-\n§ 29\nbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahme-\nPrüfungskommission                        fällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Per-\nsonen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung all-\n(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-\ngemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von\nmission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommis-\nschwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann\nsionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfen-\nwährend des sie betreffenden mündlichen Teils der\nden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung\nPrüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend\nzum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern;\nsein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevor-\ndie gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe\nsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegen-\nmuss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mit-\nheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung\nglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen\nzuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei\nbestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der\nAufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prü-\nGewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen\nfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend\nDienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder\nsein.\nund Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens\ndrei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.                                  § 31\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind                             Prüfungsort, Prüfungstermin\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes           (1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem\nals Vorsitzende oder Vorsitzender,                       Fachbereich Öffentliche Sicherheit der Fachhochschule\n2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes          den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort\nals Beisitzende,                                         und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung\nfest.\n3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen\nDienstes als Beisitzende.                                   (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-\nbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche\nFür die Bewertung der Diplomarbeit können weitere\nPrüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der\nBeamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen\nmündlichen Prüfung abgeschlossen sein.\nDienstes als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.\n(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und\n(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach\nAnwärtern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit\nAbsatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei der Laufbahn-\nsowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen\nfachrichtung Verfassungsschutz des Bundes angehören;\nPrüfung rechtzeitig mit.\nzwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehr-\naufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule sein.\n§ 32\n(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei\nDiplomarbeit\nihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen\nnicht gebunden.                                                 (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die\n(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn       Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems\nmindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vor-       aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen\nsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen-        Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen\nmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder     lassen.\ndes Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist             (2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag\nnicht zulässig.                                              einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhoch-\nschule unter Beteiligung der für die Durchführung der be-\n§ 30                            rufspraktischen Studienzeiten zuständigen Ausbildungs-\nLaufbahnprüfung                         behörde vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben.\nLehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlags-\n(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die An-  berechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhoch-\nwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn        schule nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und\nbefähigt sind.                                               Anwärter können gegenüber der oder dem Vorschlags-\n(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet;      berechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der\nin ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,     Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim\ndass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und        Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen.\nfähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft-        (3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von\nlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch  sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung\nauf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.        acht Wochen während des Praktikums II zur Verfügung.\n(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg    Die Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und\ndie Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-       gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem\nlaufen hat.                                                  Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten","2648           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001\nQuellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der          darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung\nArbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß ent-        der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.\nnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekenn-              (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\nzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30      gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift\nDIN A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN A4-Seiten nicht          und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der\nüberschreiten. Der Fachbereich Öffentliche Sicherheit der      Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch\nFachhochschule kann weitere Einzelheiten zur Form und          genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12\nzur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der        sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschrei-\nAbgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich        ben die Niederschrift.\nzu versichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbständig\nverfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfs-             (7) § 27 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\nmittel benutzt haben.                                             (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet\n(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhän-        zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 ver-\ngig voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer      fahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\nist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat.\nDas Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den                                         § 34\nZweitprüfer. Für die Bewertung ist § 38 entsprechend an-                   Zulassung zur mündlichen Prüfung\nzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit\num nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so              (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter\nwird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichun-        zur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr schrift-\ngen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die beiden        liche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „aus-\nPrüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung          reichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die\nnach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei            Prüfung nicht bestanden.\nRangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren          (2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und\nAbweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Dritt-              Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig\nprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rang-       vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei gibt es den zu-\npunktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der              gelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen\nDurchschnittspunktzahl der drei Bewertungen fest. Die          in der Diplomarbeit und in den einzelnen schriftlichen\nDauer des Bewertungsverfahrens soll vier Wochen nicht          Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte bekannt, wenn sie\nüberschreiten.                                                 dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schrift-\nform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.\n§ 33\nSchriftliche Prüfung                                                     § 35\n(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt;                               Mündliche Prüfung\nder Fachbereich Öffentliche Sicherheit der Fachhoch-\n(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-\nschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. Jeweils eine Auf-\nliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die\ngabe der sechs schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden\nPrüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-\nPrüfungsfächern auszuwählen:\nlichen Prüfung (§ 33 Abs. 1 Satz 2) und den sonstigen\n1. Staats- und Verfassungsrecht,                               Studiengebieten der fachtheoretischen Ausbildung ent-\n2. Verwaltungs- und Polizeirecht,                              sprechend aus.\n3. Recht der Nachrichtendienste/Datenschutzrecht,                 (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission\nleitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen\n4. Strafrecht,\nund Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.\n5. politischer Extremismus,\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten\n6. Spionageabwehr/Geheimschutz,                                je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll\n7. Beschaffung und                                             50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr\nals fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft\n8. Auswertung.                                                 werden.\n(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden        (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen\nzur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,       nach § 38; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt\ndie benutzt werden dürfen, angegeben. Die Hilfsmittel          jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der münd-\nwerden zur Verfügung gestellt.                                 lichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl aus-\n(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die        zudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte,\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander          geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.\nfolgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-            (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift\ntagen wird ein freier Tag vorgesehen.                          gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission\n(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim        unterschreiben.\nzu halten.\n§ 36\n(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer                    Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nfür sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die\nKennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung           (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht\nnach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über     zu vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der\ndie Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste Anfertigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001               2649\nPrüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies     fungsleistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) be-\nunverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine           werten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden\nErkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses     erklären.\nzu belegen.\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder         mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Ab-\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der           schluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden,\nDiplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung      kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist\nzurücktreten.                                                von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Ab-          für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer\nsätzen 1 und 2 gelten die schriftliche oder mündliche        Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nPrüfung oder der betreffende Teil dieser Prüfungen als          (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\nnicht begonnen. Soweit die Verhinderung nicht länger         Absätzen 2 und 3 zu hören.\nals die Hälfte der Bearbeitungszeit der Diplomarbeit\nandauert, verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungs-\nzeit auf Antrag der Anwärterinnen oder Anwärter ent-\nsprechend. Sind Anwärterinnen oder Anwärter länger                                        § 38\nals die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die                Bewertung von Prüfungsleistungen\nDiplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt.\nBeim Rücktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt          (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\ndie Diplomarbeit als nicht begonnen. Das Prüfungs-           Rangpunkten bewertet:\namt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betref-             sehr gut (1)          eine Leistung, die den Anforderungen\nfenden Prüfungsteile oder die Diplomarbeit nachgeholt        15 bis 14 Punkte      in besonderem Maße entspricht,\nwerden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits\nabgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet         gut (2)               eine Leistung, die den Anforderungen\nwerden.                                                      13 bis 11 Punkte      voll entspricht,\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die             befriedigend (3)      eine Leistung, die im Allgemeinen den\nschriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise      10 bis 8 Punkte       Anforderungen entspricht,\nohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die\nausreichend (4)       eine Leistung, die zwar Mängel auf-\nDiplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das\n7 bis 5 Punkte        weist, aber im Ganzen den Anforde-\nPrüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung\nrungen noch entspricht,\nnachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0)\nbewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden        mangelhaft (5)        eine Leistung, die den Anforderungen\nerklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfs-  4 bis 2 Punkte        nicht entspricht, jedoch erkennen\nbelehrung zu versehen.                                                             lässt, dass die notwendigen Grund-\nkenntnisse vorhanden sind und die\nMängel in absehbarer Zeit behoben\n§ 37                                                   werden könnten,\nTäuschung, Ordnungsverstoß                     ungenügend (6)        eine Leistung, die den Anforderungen\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-  1 bis 0 Punkte        nicht entspricht und bei der selbst die\nlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine                          Grundkenntnisse so lückenhaft sind,\nTäuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst                                 dass die Mängel in absehbarer Zeit\ngegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung                                  nicht behoben werden könnten.\nder Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung           Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten\ndes Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach           errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem\nAbsatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung ge-        Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\nstattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie\nvon der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der         (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden\nPrüfung ausgeschlossen werden.                               den für die Leistung maßgebenden Anforderungen\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-          ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent-\nschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder        sprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine An-\neines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-          forderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von\nlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 29      Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung\nAbs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen       werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und\nund die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags      Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Aus-\nzu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungs-              drucks angemessen berücksichtigt.\nverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten            (3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der An-\noder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit       teil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der\noder der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird,     erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\nentscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder\ndes Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prü-               (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen\nfungskommission oder das Prüfungsamt können nach             Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie\nder Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner        folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren\noder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prü-          Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:","2650            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001\nVom-Hundert-Anteil                      teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten\nRangpunkte       Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich\nder Leistungspunkte\nerläutert.\nunte                   100,0 bis 93,7            15\n§ 40\nunter                    93,7 bis 87,5           14\nZeugnis\nunter                    87,5 bis 83,4           13\nunter                    83,4 bis 79,2           12             (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nAnwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nunter                    79,2 bis 75,0           11\nfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie\nunter                    75,0 bis 70,9           10          die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-\nunter                    70,9 bis 66,7            9          punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt\nunter                    66,7 bis 62,5            8          das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern\nschriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die\nunter                    62,5 bis 58,4            7\nBekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechts-\nunter                    58,4 bis 54,2            6          behelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift\nunter                    54,2 bis 50,0            5          des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten\nunter                    50,0 bis 41,7            4          genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet\nmit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe\nunter                    41,7 bis 33,4            3\ndes Prüfungsergebnisses.\nunter                    33,4 bis 25,0            2\n(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\nunter                    25,0 bis 12,5            1          erhält vom Bundesamt für Verfassungsschutz ein Zeugnis,\nunter                    12,5 bis 0,0           . 0.         das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungs-\n(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder          inhalte umfasst.\nder Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht            (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Er-\ndurchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3           mittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden\nund 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note      durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungs-\ntypische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anfor-         zeugnisse sind zurückzugeben. Im Fall des § 37 Abs. 3\nderungen aus wird die Erteilung des der Leistung ent-        Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.\nsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung\nmündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-\ngemäß.                                                                                   § 41\nPrüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 39                               (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die\nGesamtergebnis                         Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufsprak-\ntischen Studienzeiten, der Niederschriften über die\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die        Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des\nPrüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-        Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit,\nden berücksichtigt:                                          den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung\n1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit        und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu\n5 vom Hundert,                                            nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Bundesamt\nfür Verfassungsschutz mindestens fünf Jahre aufbewahrt.\n2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit\n6 vom Hundert,                                               (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach\nAbschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie\n3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen\nbetreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.\nStudienzeiten mit 9 vom Hundert,\n4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,\n§ 42\n5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichts-\narbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom                            Wiederholung\nHundert) und                                                 (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung\n6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung         nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht\nmit 23 vom Hundert.                                       bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;\ndas Bundesministerium des Innern kann in begründeten\nSoweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-\nFällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind\nzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50\nvollständig zu wiederholen.\nbis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im\nÜbrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten        (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-\nunberücksichtigt.                                            fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung\nwiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamt-\nzu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu\nergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der\nerbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens\nmündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunkt-\ndrei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.\nzahl 5 erreicht ist.\nDie bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-          Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst\nmission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungs-         wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001            2651\nKapitel 4                             nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung\nihre Ausbildung beginnen.\nSonstige Vorschriften\n§ 43                                                        § 44\nZeitlicher Geltungsbereich                                          Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt für Anwärterinnen und Anwärter        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September\nsowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die         2001 in Kraft.\nBerlin, den 11. Oktober 2001\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}