{"id":"bgbl1-2001-52-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":52,"date":"2001-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden","law_date":"2001-10-01T00:00:00Z","page":2638,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2638            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden\nVom 1. Oktober 2001\nAuf Grund der §§ 31c und 31d Abs. 2 Satz 3 des Luft-          2. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  Luftfahrtpersonals,\nvom 27. März 1999 (BGBI. I S. 550) in Verbindung mit             3. Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und Landen\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der geneh-\n18. März 1975 (BGBI. I S. 705) und dem Organisations-               migten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz),\nerlass vom 27. Oktober 1998 (BGBI. I S. 3288) verordnet\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-            4. Aufsicht über den Betrieb dieser Luftsportgeräte\nwesen:                                                              auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide aus-\nschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten die-\nArtikel 1                                 nen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die\nAufsicht führt, und\nDie Verordnung zur Beauftragung von Luftsportver-\nbänden vom 16. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2111) wird              5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverord-\nwie folgt geändert:                                                 nung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen\nFassung.“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „aerodynamisch\ngesteuerten“ gestrichen.                                  a) In Satz 1 wird das Wort „Luftsportgeräte“ durch die\nWörter „Sprungfallschirme (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-\nb) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma\nZulassungs-Ordnung)“ ersetzt.\nersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:\nb) Nummer 1 wird aufgehoben.\n„6. die Wahrnehmung der Aufgaben entsprechend\nder Nummern 2 bis 5 für ein- oder zweisitzige        c) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.\nLuftsportgeräte mit einem nicht fest mit dem\nLuftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer     6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nhöchstzulässigen Leermasse von 120 Kilo-\n„§ 4a\ngramm einschließlich Gurtzeug und Rettungs-\ngerät.“                                                 Der in § 1 genannte Verein und der im Vereinsre-\ngister des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 4321\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  eingetragene Deutsche Modellflieger Verband e.V.\na) In Nummer 1 wird das Wort „schwerkraftgesteuer-           werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Auf-\nten“ gestrichen.                                          gaben im Zusammenhang mit der Benutzung des\nLuftraums durch Flugmodelle (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 Luft-\nb) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma              verkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen:\nersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:\n1. Erteilung der Musterzulassung von Flugmodellen\n„6. die Wahrnehmung der Aufgaben entsprechend                mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr\nder Nummern 2 bis 5 für ein- oder zweisitzige           als 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm,\nLuftsportgeräte mit einem nicht fest mit dem\nLuftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer         2. Erteilung der Erlaubnisse für Steuerer dieser Flug-\nhöchstzulässigen Leermasse von 120 Kilo-                modelle,\ngramm einschließlich Gurtzeug und Rettungs-          3. Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung der\ngerät.“                                                 Steuerer dieser Modelle,\n4. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                     der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fas-\na) In Satz 1 wird das Wort „Luftsportgeräte“ durch              sung.“\ndie Wörter „Hängegleiter und Gleitsegel (§ 1 Abs. 4\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)“ ersetzt.            7. § 5 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 1 wird aufgehoben.                                 a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.                „(2) Der Beauftragte ist nicht berechtigt, einen\nAntragsteller an einen anderen Beauftragten zu\n4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                          verweisen oder einen von einem anderen Beauf-\n„§ 3a                                    tragten erlassenen Verwaltungsakt zu verlängern,\nzu ergänzen, nachträglich mit Nebenbestimmungen\nDie in den §§ 1 und 3 genannten Vereine werden               zu versehen, zurückzunehmen oder zu widerrufen.\nbeauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im              Derselbe Einzelfall, der bereits Gegenstand eines\nZusammenhang mit der Benutzung des Luftraums                    Verwaltungsverfahrens bei einem Beauftragten\ndurch Gleitflugzeuge (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulas-            gewesen ist, darf ohne dessen Einwilligung weder\nsungs-Ordnung) wahrzunehmen:                                    gleichzeitig noch nacheinander zum Gegenstand\n1. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für             eines Verwaltungsverfahrens bei einem anderen\ndas Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,                Beauftragten gemacht werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2001          2639\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:           b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Bundesminis-\n„(3) Die mit der Durchführung derselben Auf-               terium für Verkehr“ ein Komma gesetzt und die\ngabe beauftragten Verbände sind verpflichtet, zur            Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ angefügt.\nGewährleistung eines einheitlichen Sicherheits-\nstandards und Anforderungsprofils ihre Verwal-        9. § 7 wird wie folgt geändert:\ntungsverfahren und -grundsätze aufeinander ab-\nzustimmen und in einer Vereinbarung festzulegen.          a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nSie treffen sich mindestens zweimal im Jahr zu            b) Absatz 3 wird Absatz 2.\nKoordinierungssitzungen.“\n8. § 6 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 2\na) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 4“ durch die         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAngabe „§§ 1 bis 4a“ ersetzt.                         in Kraft.\nBerlin, den 1. Oktober 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}