{"id":"bgbl1-2001-51-9","kind":"bgbl1","year":2001,"number":51,"date":"2001-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/51#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-51-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_51.pdf#page=32","order":9,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)","law_date":"2001-10-08T00:00:00Z","page":2612,"pdf_page":32,"num_pages":11,"content":["2612            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren\nnichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes\n(LAP-mntDAIVV)\nVom 8. Oktober 2001\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-         § 21 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     der Praktika\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2          § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der        § 23 Leistungsnachweise\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),\nder durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung          § 24 Bewertungen während der Praktika\nvom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist,\nverordnet das Bundesministerium des Innern:                                              Kapitel 2\nAufstieg\n§ 25 Regelaufstieg\nInhaltsübersicht                         § 26 Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung\nKapitel 1                         § 27 Verwendungsaufstieg\nLaufbahn und Ausbildung\nKapitel 3\n§ 1 Laufbahnämter\nPrüfungen\n§ 2 Ziel der Ausbildung                                       § 28 Zwischenprüfung\n§ 3 Einstellungsbehörde                                       § 29 Prüfungsamt\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen                               § 30 Prüfungskommission\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung                                  § 31 Laufbahnprüfung\n§ 6 Auswahlverfahren                                          § 32 Prüfungsort, Prüfungstermin\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                    § 33 Schriftliche Prüfung\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes          § 34 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-     § 35 Mündliche Prüfung\ndienstes\n§ 36 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\n§ 37 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 11 Ausbildungsakte\n§ 38 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 12 Schwerbehinderte Menschen\n§ 39 Gesamtergebnis\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes\n§ 40 Zeugnis\n§ 14 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung\n§ 41 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 15 Ausbildungsbehörde\n§ 42 Wiederholung\n§ 16 Einführungslehrgang\n§ 17 Abschlusslehrgang                                                                   Kapitel 4\n§ 18 Ziel der Praktika                                                             Sonstige Vorschriften\n§ 19 Zuständigkeit für die Praktika                           § 43 Zeitlicher Geltungsbereich\n§ 20 Durchführung und Inhalt der Praktika                     § 44 Inkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001               2613\nKapitel 1                                                        §3\nLaufbahn und Ausbildung                                          Einstellungsbehörde\nEinstellungsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.\n§1                               Ihm obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung,\ndie Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung\nLaufbahnämter\nund die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter;\n(1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen            es trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und\nDienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des        Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Auf-\nBundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit         stiegsausbildung. Das Bundesverwaltungsamt ist die\nund alle Ämter dieser Laufbahn.                               für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige\nDienstbehörde.\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-\nbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                                               §4\n1. im Vorbereitungs-      Regierungssekretäranwärterin/                     Einstellungsvoraussetzungen\ndienst                 Regierungssekretäranwärter,\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\n2. in der Probezeit       Regierungssekretärin zur           wer\nbis zur Anstellung     Anstellung (z. A.)/Regierungs-\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\nsekretär zur Anstellung (z. A.),\ndas Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\n3. im Eingangsamt         Regierungssekretärin/\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14\n(Besoldungs-           Regierungssekretär,\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht\ngruppe A 6)\nhat und\n4. in den Beförderungs-\n3. mindestens\nämtern der\na) den Abschluss einer Realschule oder\na) Besoldungs-         Regierungsobersekretärin/\ngruppe A 7         Regierungsobersekretär,                b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und\neine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung\nb) Besoldungs-         Regierungshauptsekretärin/\noder einen im allgemeinen Bildungsbereich als\ngruppe A 8         Regierungshauptsekretär,\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand nach-\nc) Besoldungs-         Amtsinspektorin/Amtsinspektor.            weist.\ngruppe A 9\n§5\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-\nAusschreibung, Bewerbung\nlaufen.\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-\nausschreibung ermittelt.\n§2\n(2) Bewerbungen sind an das Bundesverwaltungsamt\nZiel der Ausbildung                       zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie         1. ein tabellarischer Lebenslauf,\nvermittelt den Beamtinnen und Beamten das zur Wahr-           2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\nnehmung von Aufgaben der Laufbahn des mittleren\nnichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren      3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der\nVerwaltung des Bundes erforderliche fachtheoretische              Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,\nWissen sowie die hierfür notwendigen praktischen Kennt-       4. gegebenenfalls\nnisse und Fertigkeiten. Sie versetzt sie insbesondere in          a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-\ndie Lage, Dienstgeschäfte mittleren Schwierigkeitsgrades             treterin oder des gesetzlichen Vertreters,\nselbständig zu erledigen und schwierigere Aufgaben nach\nAnleitung zu erfüllen. Die Beamtinnen und Beamten                 b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises\nwerden auf ihre Verantwortung im demokratischen und                  oder des Bescheides über die Gleichstellung als\nsozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung               schwerbehinderter Mensch und\neiner stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die frei-            c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-\nheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen.                    rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10\nBedeutung und Auswirkungen des europäischen Eini-                    Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.\ngungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen\nund Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse.\nAllgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur                                        §6\nKommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen                                   Auswahlverfahren\nÜberprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen\nund wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz             (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nsind zu fördern.                                              Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren\nfestgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich       Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen\neigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium       Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs-\nverpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.               dienst der Laufbahn geeignet sind.","2614            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach         4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung             registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim\ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl            Bundesverwaltungsamt und\ndieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der           5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\nZahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-             darüber, ob sie oder er\nwahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der\nZahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei               a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren\nwird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,               beschuldigt wird und\ninsbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und In-            b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\nhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnis-\nnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte         Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundes-\nMenschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf         verwaltungsamt. Anstelle der Kostenübernahme kann das\nZeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden,        Bundesverwaltungsamt die Einstellungsuntersuchung\nwenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraus-           selbst vornehmen.\nsetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren\nzugelassen. Frauen und Männer werden in einem aus-                                         §8\ngewogenen Verhältnis berücksichtigt.\nRechtsstellung\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,                   während des Vorbereitungsdienstes\nerhält vom Bundesverwaltungsamt die Bewerbungsunter-\nlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.                  (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in\ndas Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen\n(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesverwal-\nzu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu\ntungsamt von einer unabhängigen Auswahlkommission\nRegierungssekretäranwärtern ernannt.\ndurchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und\neinem mündlichen Teil.                                           (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\nDienstaufsicht des Bundesverwaltungsamtes. Während\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beam-\nder Ausbildung bei anderen Bundes- oder bei Landes-\ntinnen oder Beamten des höheren und einer Beamtin\nund Kommunalbehörden unterstehen sie auch deren\noder einem Beamten des gehobenen oder des mittleren\nDienstaufsicht.\nDienstes; ihre Mitglieder sind unabhängig und an Weisun-\ngen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet\nmit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.                                   §9\nBei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet\nDauer, Verkürzung und\nwerden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes\nErsatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse             (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der           (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind              § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur\nmehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge        zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\naller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3         gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten\ngilt entsprechend.                                            Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende\n(7) Das Bundesverwaltungsamt bestellt die Mitglieder       Abweichungen vom Lehrplan oder Ausbildungsplan zu-\nund Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die            gelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen\nDauer von drei Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig.     der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängen-\nder Teilabschnitte der fachtheoretischen Ausbildung und\nPraktika entzogen werden.\n§7                                  (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst              aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\n(1) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet nach dem          Abweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zu-\nErgebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von       gelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des\nBewerberinnen und Bewerbern.                                  Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und           (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:            längern, wenn die Ausbildung\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein             1. wegen einer Erkrankung,\nGesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin\noder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Per-         2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\nsonalärztin oder eines Personalarztes oder des amts-          und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\närztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch            zeit nach der Elternzeitverordnung,\nzur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen           3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\nwird,                                                         Ersatzdienstes oder\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen        4. aus anderen zwingenden Gründen\nauch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,              unterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus-\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde        bildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,        Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001               2615\n(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der         (2) Begleitend zum Praktikum I werden praxisbezogene\nAnwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des Absat-        Lehrveranstaltungen durchgeführt.\nzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als           (3) Das Praktikum I schließt mit der Zwischenprüfung,\ninsgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlänge-      deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des\nrung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung       Vorbereitungsdienstes ist.\nzusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die\nzu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind,            (4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-\nabgelegt werden kann.                                        prüfung.\n(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet\nsich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach                                    § 14\n§ 42 Abs. 2.                                                                         Grundsätze\nder fachtheoretischen Ausbildung\n§ 10                                (1) Die fachtheoretische Ausbildung (Einführungs- und\nUrlaub                            Abschlusslehrgang) ist praxisbezogen und anwendungs-\nwährend des Vorbereitungsdienstes                 orientiert so durchzuführen, dass sie die Mitarbeit und Mit-\ngestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordert. Sie\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.      dient der Vermittlung des für die Laufbahn des mittleren\nnichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren\nVerwaltung des Bundes erforderlichen Wissens und der\n§ 11                             Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische\nAusbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Das\nAusbildungsakte\nErkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Personal-         bürgergerechtem Verhalten sollen gefördert werden.\nteilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungs-       (2) Der Einführungslehrgang umfasst 216, der Ab-\nplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen           schlusslehrgang 540 Lehrstunden.\naufzunehmen sind.\n(3) Die Ausbildungsbehörde erstellt Lehrpläne, die die\nLernziele der Lehrfächer, die Stundenzahl und die Art der\n§ 12                             Leistungsnachweise festlegen. Die Lerninhalte sind nach\nSchwerbehinderte Menschen                      Intensitätsstufen zu beschreiben.\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-\nverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach-                                   § 15\nweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer                             Ausbildungsbehörde\nBehinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.\nHierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang        Ausbildungsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt. Es\nder zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer-      trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aus-\nbehinderten Menschen und der Schwerbehinderten-              bildung nach Maßgabe dieser Verordnung.\nvertretung im Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, sofern\ndies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen                             § 16\ndürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herab-\ngesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei                               Einführungslehrgang\naktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des         (1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwär-\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.           terinnen und Anwärtern Grundkenntnisse in folgenden\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-       Bereichen:\nvertretung im Bundesverwaltungsamt nicht beteiligt,          1. staatliche Ordnung und Zusammenhänge des öffent-\nwenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung                lichen Lebens,\nablehnt.\n2. Verwaltungsrecht,\n(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft\ndas Prüfungsamt.                                             3. Bürgerliches Recht,\n4. Öffentliches Dienstrecht, insbesondere\n§ 13                                 a) Besoldungsrecht,\nGliederung des Vorbereitungsdienstes                    b) Beihilferecht,\n(1) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt:               c) Reisekostenrecht,\n1. Einführungs-                                                  d) Personalvertretungsrecht,\nlehrgang      Ausbildungsbehörde         2 Monate,           e) Beamtenrecht,\n2. Praktikum I    Bundesbehörde              8 Monate,       5. Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere\n3. Praktikum II   a) Kommunalbehörde         3 Monate,           a) Haushalts- und Rechnungswesen,\nb) Bundesbehörde           6 Monate und        b) Kassenrecht und\n4. Abschluss-                                                6. Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsver-\nlehrgang      Ausbildungsbehörde         5 Monate.           arbeitung.","2616             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001\n(2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwärterinnen                                      § 19\nund Anwärtern in den Praktika das Verständnis für                              Zuständigkeit für die Praktika\nVerwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln\nermöglichen.                                                      (1) Das Bundesverwaltungsamt ist verantwortlich für\ndie Gestaltung, Durchführung und Überwachung der\nPraktika.\n§ 17\n(2) Es trifft Regelungen mit den Bundes- und Kommu-\nAbschlusslehrgang\nnalbehörden über die Bereitstellung der für die Praktika\n(1) Der Abschlusslehrgang baut auf den Lerninhalten         notwendigen Ausbildungsplätze.\ndes Einführungslehrgangs sowie auf den in den Praktika\nvermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten auf und ergänzt\nund vertieft diese.                                                                        § 20\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit               Durchführung und Inhalt der Praktika\nerwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf\neinfache praktische Fälle selbständig und auf schwie-             (1) Das Praktikum I findet beim Bundesverwaltungsamt\nrigere Fälle nach weiterer Anleitung anzuwenden.               statt. In begründeten Fällen kommen auch andere Bun-\ndesbehörden in Betracht. Das Praktikum dauert acht\n(3) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs bilden die          Monate.\nFachgebiete\n(2) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und\n1. Staats- und Verfassungsrecht,                               Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und mit\n2. Verwaltungsrecht,                                           den Aufgaben der inneren Verwaltung des Bundes, ins-\nbesondere mit\n3. Öffentliches Dienstrecht, insbesondere allgemeines\nBeamtenrecht, Personalvertretungsrecht, Besoldungs-        1. Registraturwesen,\nrecht, Beihilferecht, Reise- und Umzugskostenrecht,        2. Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsver-\ntarifliche Vergütung und Entlohnung,                           arbeitung,\n4. Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere Kassen-          3. Öffentlichem Dienstrecht und\nund Rechnungswesen, Bezüge zum Bundeshaushalts-\nrecht,                                                     4. Öffentlicher Finanzwirtschaft, insbesondere Haus-\nhalts-, Kassen- und Rechnungswesen,\n5. Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsver-\narbeitung,                                                 vertraut zu machen.\n6. Beschaffung und Materialverwaltung und                         (3) Das Praktikum II wird\n7. Kommunikation und Kooperation.                              1. bei Kommunalbehörden (drei Monate) und\n(4) Das Fachgebiet Bürgerliches Recht wird vertiefend       2. bei Bundesbehörden (sechs Monate)\nbehandelt.                                                     durchgeführt.\n(4) Bei den Kommunalbehörden erhalten die Anwärte-\n§ 18                              rinnen und Anwärter einen Überblick über die dort\nZiel der Praktika                        anfallenden Verwaltungsaufgaben und werden mit den\nBesonderheiten bürgernaher Verwaltung vertraut ge-\n(1) In den Praktika sollen die Anwärterinnen und            macht.\nAnwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als\n(5) Bei den Bundesbehörden werden die Anwärte-\nGrundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben\nrinnen und der Anwärter mit den besonderen Belangen\nsowie die in der fachtheoretischen Ausbildung erwor-\nder Bundesverwaltung vertraut gemacht. Ihnen wird ein\nbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis\nÜberblick über Aufgaben und Arbeitsweise der Bundes-\nanzuwenden.\nbehörden sowie über ihr Zusammenwirken mit anderen\n(2) In den Praktika werden die Anwärterinnen und            Behörden vermittelt.\nAnwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des\n(6) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine bestimmte\nmittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen\nVerwendung in der Bundesverwaltung vorgesehen sind,\nund inneren Verwaltung des Bundes mit den wesentlichen\nkönnen während des Praktikums II fachbezogen aus-\nAufgaben der Bundes- und Kommunalbehörden vertraut\ngebildet werden.\ngemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders\nin der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je\n§ 21\nnach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen\nMöglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter                        Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen\neinzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben                      und Ausbilder während der Praktika\nihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten sowie an              (1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur\ndienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungs-        Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin\nveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind,         oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die\nteilnehmen. § 14 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.              ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser\n(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-     Behörde verantwortlich ist; außerdem bestellt die Behörde\nsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht         Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Ver-\nübertragen werden.                                             tretung der Ausbildungsleitung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001              2617\n(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die                                      § 23\nAusbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt                             Leistungsnachweise\neine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig\nBesprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern                 (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben\nund den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät          die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu\nsie in Fragen der Ausbildung.                                  erbringen. Leistungsnachweise können sein:\n(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht          1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,\nmehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,             2. andere schriftliche Ausarbeitungen,\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,\nwerden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die         3. Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form\nAnwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz                  und\nunterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-        4. Referate und Vorträge.\nbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig\n(2) Bis zur Zwischenprüfung sind fünf schriftliche Auf-\nüber den erreichten Ausbildungsstand.\nsichtsarbeiten, davon zwei während des Einführungs-\n(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungs-       lehrgangs und drei im Zuge der praxisbezogenen Lehrver-\nleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen           anstaltungen, zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte\nAusbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben,         jeweils den in § 16 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 genannten\nin denen sie oder er ausgebildet wird. Dieser Plan wird        Fächern zugeordnet sind.\ndem Bundesverwaltungsamt vorgelegt; die Anwärte-                  (3) Während des Abschlusslehrgangs, spätestens zwei\nrinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.                Wochen vor der Laufbahnprüfung, sind fünf schriftliche\nAufsichtsarbeiten aus den in § 17 Abs. 3 genannten\nFächern zu fertigen sowie zwei weitere Leistungsnach-\n§ 22                               weise in schriftlicher oder mündlicher Form zu erbringen,\nderen Aufgabenschwerpunkte jeweils den in § 17 Abs. 3\nPraxisbezogene Lehrveranstaltungen\nund 4 genannten Fächern zugeordnet sind.\n(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen           (4) Die Abnahme eines Leistungsnachweises wird min-\n334 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in der fach-           destens eine Woche vorher angekündigt. Der Leistungs-\ntheoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonne-          nachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich be-\nnen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen.     stätigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine\nDie Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am          Ausfertigung der Bestätigung.\nArbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.\n(5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen\n(2) Fachgebiete der praxisbezogenen Lehrveranstal-          kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu\ntungen sind:                                                   einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.\n1. staatliche Ordnung und Zusammenhänge des öffent-            Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag\nlichen Lebens,                                             der schriftlichen Prüfung (§ 33) erbracht, gilt er als mit\n„ungenügend“ (Rangpunktzahl 0) bewertet.\n2. Verwaltungsrecht,\n(6) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung\n3. Bürgerliches Recht,                                         stellt das Bundesverwaltungsamt ein Zeugnis aus, in\n4. Organisation der Bundesverwaltung, Innere Organisa-         dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im\ntion und Geschäftsverkehr, Informationsverarbeitung,       Einführungslehrgang und im Abschlusslehrgang mit\nRangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis\n5. Registraturwesen,                                           schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 er-\n6. Öffentliches Dienstrecht, insbesondere                      mittelten Durchschnittspunktzahl. Die Anwärterinnen und\nAnwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.\na) Besoldungsrecht,\n(7) Die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden.\nb) Beihilferecht,                                          Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe\nc) Reise- und Umzugskostenrecht,                           des Leistungsnachweises bestimmt hat.\nd) tarifliche Vergütung und Entlohnung,\ne) allgemeines Beamtenrecht,                                                           § 24\n7. Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere                             Bewertungen während der Praktika\na) Haushalts- und Rechnungswesen,                             (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der\nAnwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird\nb) Kassenrecht,\nfür jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und\n8. Verwaltungsrechnen und                                      Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für\neinen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Be-\n9. Kommunikation und Kooperation.\nwertung nach § 38 abgegeben.\nEin gesonderter Lehrplan bestimmt die Lernziele und\n(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-\nLerninhalte der Lehrfächer und die Stundenzahlen.\nlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern\n(3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden          besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu\nwährend des Praktikums I beim Bundesverwaltungsamt             eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung\ndurchgeführt.                                                  und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.","2618           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001\n(3) Zum Abschluss des Praktikums II erstellt das          nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand\nBundesverwaltungsamt ein zusammenfassendes Zeug-             erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung\nnis, das die Bewertungen in den Praktika, unter Berück-      erwarten lässt.\nsichtigung der im Zuge der praxisbezogenen Lehr-\n(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen\nveranstaltungen angefertigten Leistungsnachweise ohne\naus. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten,\ndas Ergebnis der Zwischenprüfung, aufführt. Die Durch-\nderen Aufgabenschwerpunkte jeweils den Fachgebieten\nschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe\nnach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 6 Buchstabe a bis c und Nr. 7\nder Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Aus-\nzugeordnet sind. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten\nbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt\nstehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Arbeiten\nwird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine\nsind an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen zu\nAusfertigung des Zeugnisses.\nfertigen.\n(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt das\nKapitel 2                           Bundesverwaltungsamt eine Prüfungskommission ein.\nAufstieg                            Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungs-\nkommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu\n§ 25                             prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeit-\nRegelaufstieg                          planung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es\nerfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs-\n(1) Das Bundesministerium des Innern benennt die Be-      maßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskom-\namtinnen und Beamten des einfachen nichttechnischen          mission besteht aus der Leiterin oder dem Leiter des Aus-\nDienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des       bildungsreferats des Bundesverwaltungsamtes als Vor-\nBundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg gemäß       sitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder\nden §§ 16 und 22 der Bundeslaufbahnverordnung teil-          Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes in\nnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist       der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes als\n§ 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum          Beisitzenden. Für jedes Mitglied werden zwei Ersatz-\nAufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern        mitglieder bestellt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit\nnach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens.                     unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.\n(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\n(4) Das Bundesverwaltungsamt setzt den Zeitpunkt\nnehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und An-\nder Zwischenprüfung fest. Der Zeitpunkt ist den An-\nwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie\nwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitzuteilen. Dem\ndie §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 gelten entsprechend.\nBundesverwaltungsamt obliegt die Durchführung der\n(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die         Zwischenprüfung.\nBeamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-\ngangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen               (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden un-\nRechtsstellung.                                              abhängig voneinander nach § 38 bewertet. Die oder der\nZweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der\n§ 26                             oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen\nvoneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit\nVerkürzung der Regelaufstiegsausbildung\nStimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nEine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 22       Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht recht-\nAbs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur           zeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (Rang-\nzulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht      punkt 0) bewertet.\ngefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt ent-\n(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für zwei\nsprechend.\nAufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ und\n§ 27                             insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.\nVerwendungsaufstieg                           (7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat,\nkann sie frühestens zwei Monate nach Abschluss des\nBeamtinnen und Beamte der Laufbahn des einfachen          Praktikums I wiederholen; in begründeten Fällen kann das\nnichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren     Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung\nVerwaltung des Bundes können bei Erfüllung der Voraus-       zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wieder-\nsetzungen der §§ 16 und 23 der Bundeslaufbahnver-            holen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte\nordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in           ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird\ndie Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes         wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.\nin der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes\nzugelassen werden.                                              (8) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten\n§ 31 Abs. 5 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und\ndie §§ 36 bis 38, 40 und 41 entsprechend.\nKapitel 3\nPrüfungen                                                         § 29\n§ 28                                                     Prüfungsamt\nZwischenprüfung\nDem beim Bundesverwaltungsamt eingerichteten Prü-\n(1) Zum Abschluss des Praktikums I haben die An-          fungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung;\nwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung            es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001                 2619\nAnwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die            Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prü-\nEntscheidungen der Prüfungskommission.                        fungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend\nsein.\n§ 30\n§ 32\nPrüfungskommission\nPrüfungsort, Prüfungstermin\n(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-\nmission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommis-              (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen\nsionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfen-      und der mündlichen Prüfung fest.\nden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum           (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-\nfristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern; die        bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche\ngleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe                 Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der\nmuss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden und sonstigen       mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.\nMitglieder der Prüfungskommissionen sowie die Ersatz-\nmitglieder bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisa-        (3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und An-\ntionen der Gewerkschaften und Berufsverbände des              wärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen\nöffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Mit-     Prüfung rechtzeitig mit.\nglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von\nhöchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist\nzulässig.                                                                                  § 33\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind                                   Schriftliche Prüfung\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes            (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt.\nals Vorsitzende oder Vorsitzender und                     Jeweils eine Aufgabe der fünf schriftlichen Arbeiten ist aus\nfolgenden Prüfungsfächern auszuwählen:\n2. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen\nDienstes als Beisitzende.                                 1. Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht,\n(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei         2. Öffentliches Dienstrecht,\nihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen           3. Öffentliche Finanzwirtschaft,\nnicht gebunden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\n4. Organisation und Geschäftsverkehr und\n5. Beschaffung und Materialverwaltung.\n§ 31\nBei der Aufgabe nach Nummer 4 kann das Fach Infor-\nLaufbahnprüfung                          mationsverarbeitung berücksichtigt werden.\n(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die An-      (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden\nwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn         zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,\nbefähigt sind.                                                die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel\n(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in    werden nicht zur Verfügung gestellt.\nihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,            (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die\ndass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und         schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander\nfähig sind, Dienstgeschäfte mittleren Schwierigkeits-         folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-\ngrades selbständig und schwierigere Aufgaben nach             tagen wird ein freier Tag vorgesehen.\nAnleitung zu erledigen. Insoweit ist die Prüfung auch auf\n(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu\ndie Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.\nhalten.\n(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg\n(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer\ndie Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-\nfür sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die\nlaufen hat.\nKennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung\n(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und        nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über\neinem mündlichen Teil.                                        die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste\n(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-  darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung\nfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann            der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.\nVertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums             (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\ndes Innern und des Bundesverwaltungsamtes, in Aus-            gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift\nnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten         und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der\nPersonen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung           Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten sowie in\nallgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von        Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne\nschwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann            des § 12 und etwaige besondere Vorkommnisse und\nwährend des sie betreffenden mündlichen Teils der             unterschreiben die Niederschrift.\nPrüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend\n(7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\nsein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevor-\nsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gele-            (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet\ngenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung          zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 ver-\nzuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei           fahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.","2620            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001\n§ 34                                (7) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift\ngefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission\nZulassung zur mündlichen Prüfung\nunterschreiben.\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und An-\nwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn drei oder mehr\nschriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note                                   § 36\n„ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis\nPrüfung nicht bestanden.\n(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und               (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu\nAnwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig       vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder\nvor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zu-        Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in\ngelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen          geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch\nin den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten    Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen.\nRangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nicht-             (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder\nzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer          Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der\nRechtsbehelfsbelehrung versehen.                              Prüfung zurücktreten.\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Ab-\nsätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende\n§ 35                             Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt\nMündliche Prüfung                         bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden\nPrüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und\n(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-    wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungs-\nliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus.                arbeiten gewertet werden.\n(2) In der Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwär-        (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die\nter gründliche Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten          schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teil-\nnachweisen:                                                   weise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet\n1. Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsver-        das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung\narbeitung,                                                nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rang-\npunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht\n2. Registraturwesen,                                          bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer\n3. Beschaffung und Materialverwaltung,                        Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n4. Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere Kassen-\nund Rechnungswesen und\n§ 37\n5. Berechnung von Besoldung, Vergütung, Lohn, Bei-\nhilfen, Umzugskosten und Reisekosten.                                   Täuschung, Ordnungsverstoß\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ferner              (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-\nzeigen, dass sie über Grundkenntnisse folgender Fach-         lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine\ngebiete verfügen:                                             Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst\n1. Staats- und Verfassungsrecht,                              gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der\nPrüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des\n2. Verwaltungsrecht,                                          Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach\n3. Bürgerliches Recht,                                        Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung\ngestattet werden; bei einer erheblichen Störung können\n4. Öffentliches Dienstrecht, insbesondere Beamtenrecht,       sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil\nund                                                       der Prüfung ausgeschlossen werden.\n5. Bundeshaushaltsrecht.                                         (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\n(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission        schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder\nleitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen  eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-\nund Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.              lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.\nStimmenthaltung ist nicht zulässig. Über das Vorliegen\n(5) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten\nund die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags\nje Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie\nzu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungs-\nsoll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen mindestens\nverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten\nzwei und nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter\noder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen\ngleichzeitig geprüft werden.\nPrüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prü-\n(6) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun-           fungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der\ngen nach § 38; die Fachprüferin oder der Fachprüfer           Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das\nschlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der           Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung\nmündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunkt-           die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungs-\nzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rang-           leistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit „un-\npunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen,       genügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte\nergibt.                                                       Prüfung für nicht bestanden erklären.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001             2621\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der                                 Vom-Hundert-Anteil\nmündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach                                                       Rangpunkte\nder Leistungspunkte\nAbschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das\nPrüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf                               100 bis 93,7             15\nJahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht         unter                    93,7 bis 87,5          14\nbestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechts-        unter                    87,5 bis 83,4          13\nbehelfsbelehrung zu versehen.\nunter                    83,4 bis 79,2          12\n(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den          unter                    79,2 bis 75,0          11\nAbsätzen 2 und 3 zu hören.                                    unter                    75,0 bis 70,9          10\nunter                    70,9 bis 66,7           9\nunter                    66,7 bis 62,5           8\n§ 38                             unter                    62,5 bis 58,4           7\nBewertung von Prüfungsleistungen                   unter                    58,4 bis 54,2           6\nunter                    54,2 bis 50,0           5\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und          unter                    50,0 bis 41,7           4\nRangpunkten bewertet:\nunter                    41,7 bis 33,4           3\nsehr gut (1)             eine Leistung, die den              unter                    33,4 bis 25,0           2\n15 bis 14 Punkte         Anforderungen in besonderem         unter                    25,0 bis 12,5           1\nMaße entspricht,                    unter                    12,5 bis 0              0.\ngut (2)                  eine Leistung, die den\n13 bis 11 Punkte         Anforderungen voll entspricht,         (5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der\nbefriedigend (3)         eine Leistung, die im Allgemeinen   Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durch-\n10 bis 8 Punkte          den Anforderungen entspricht,       führbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4\nentsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note\nausreichend (4)          eine Leistung, die zwar Mängel      typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde-\n7 bis 5 Punkte           aufweist, aber im Ganzen den        rungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre-\nAnforderungen noch entspricht,      chenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung\nmangelhaft (5)           eine Leistung, die den              mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-\n4 bis 2 Punkte           Anforderungen nicht entspricht,     gemäß.\ndie jedoch erkennen lässt,\ndass die notwendigen Grund-                                      § 39\nkenntnisse vorhanden sind\nGesamtergebnis\nund die Mängel in absehbarer\nZeit behoben werden könnten,           (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nungenügend (6)           eine Leistung, die den              Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei\n1 bis 0 Punkte           Anforderungen nicht entspricht      werden berücksichtigt:\nund bei der selbst die Grund-       1. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen\nkenntnisse so lückenhaft sind,          Ausbildung mit 10 vom Hundert,\ndass die Mängel in absehbarer\n2. die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbil-\nZeit nicht behoben werden\ndung mit 10 vom Hundert,\nkönnten.\n3. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit\nDurchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten               5 vom Hundert,\nerrechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem\n4. die Rangpunkte der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten\nKomma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\nmit jeweils 10 vom Hundert (insgesamt 50 vom Hun-\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden          dert) und\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen                5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\nihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent-              mit 25 vom Hundert.\nsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine An-\nSoweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-\nforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von\nzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von\nPunkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung\n50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;\nwerden neben der fachlichen Leistung die Gliederung\nim Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von\nund Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des\nNoten unberücksichtigt.\nAusdrucks angemessen berücksichtigt.\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergeb-\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der          nis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindes-\nAnteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert          tens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.\nder erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen         mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungs-\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie            teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren       Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich\nGesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:                    erläutert.","2622           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001\n§ 40                                 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Ab-\nZeugnis                             schluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffen-\nden Teile der Prüfungsakten nehmen.\n(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und An-\nwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungs-\nzeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die                                     § 42\nnach § 38 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-                                  Wiederholung\npunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt\n(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung\ndas Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern\nnicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht\nschriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die\nbestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;\nBekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechts-\ndas Bundesministerium des Innern kann in begründeten\nbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift\nFällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind\ndes Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten\nvollständig zu wiederholen.\ngenommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet\nmit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe          (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der\ndes Prüfungsergebnisses.                                     Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung\nwiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung\n(2) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung end-\nzu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu\ngültig nicht bestanden haben, erhalten vom Bundes-\nerbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens\nverwaltungsamt ein Zeugnis, das auch die Dauer der\ndrei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.\nAusbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.\nDie bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der     Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse            wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.\nwerden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige\nPrüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen\ndes § 37 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurück-                                Kapitel 4\nzugeben.\nSonstige Vorschriften\n§ 41                                                         § 43\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                                   Zeitlicher Geltungsbereich\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die          Diese Verordnung gilt für Anwärterinnen und Anwärter\nZwischenprüfung, der fachtheoretischen und praktischen       sowie Aufstiegsbeamtinnen und -beamte, die nach dem\nAusbildung, der Niederschriften über den Ablauf der          Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihre Aus-\nZwischenprüfung sowie der schriftlichen und mündlichen       bildung beginnen.\nLaufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeug-\nnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der                                  § 44\nZwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den\nInkrafttreten\nPrüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden\nbeim Bundesverwaltungsamt mindestens fünf Jahre auf-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Juli 2001\nbewahrt.                                                     in Kraft.\nBerlin, den 8. Oktober 2001\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}