{"id":"bgbl1-2001-51-7","kind":"bgbl1","year":2001,"number":51,"date":"2001-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/51#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-51-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_51.pdf#page=27","order":7,"title":"Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung von Flachs und Hanf zur Faserherstellung (Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung)","law_date":"2001-10-05T00:00:00Z","page":2607,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001                  2607\nVerordnung\nüber die Gewährung von Beihilfen\nfür die Verarbeitung von Flachs und Hanf zur Faserherstellung\n(Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung)\nVom 5. Oktober 2001\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und der §§ 15 und 16,       gehenden Wirtschaftsjahres die in der Verordnung (EG)\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des § 8 Abs. 1  Nr. 245/2001 genannten Unterlagen vor. Jedoch sind an\nSatz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2     Stelle der in Artikel 6 Abs. 1 erster Anstrich der Verordnung\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen                (EG) Nr. 245/2001 genannten Liste Kopien aller betreffen-\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung        den Unterlagen vorzulegen.\nvom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung          (2) Der zugelassene Erstverarbeiter ist verpflichtet, zur\nmit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-          Feststellung des Gewichts des Strohs und der Fasern eine\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den          geeichte Waage zu verwenden.\nOrganisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I\nS. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) ver-\n§5\nordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den                    Gehalt an Unreinheiten und Schäben\nBundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und           (1) Die Beihilfe wird für die Wirtschaftsjahre 2001/2002\nTechnologie:                                                 bis 2003/2004 auch für kurze Flachsfasern mit einem\nGehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5\n§1                               bis 15 vom Hundert und für Hanffasern mit einem Gehalt\nAnwendungsbereich                          an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 25 vom\nHundert gewährt.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission             (2) Mit der Einreichung des Antrags auf Gewährung\nder Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Ge-         der Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr teilt der\nwährung von Beihilfen für die Verarbeitung von Flachs und    zugelassene Erstverarbeiter oder der gleichgestellte Ver-\nHanf zur Faserherstellung im Rahmen der gemeinsamen          arbeiter, der von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch\nMarktorganisation für Faserflachs und -hanf.                 machen will, der Bundesanstalt den Gehalt an Unrein-\nheiten und Schäben mit, auf dessen Basis die Beihilfe für\ndas betreffende Wirtschaftsjahr gewährt werden soll.\n§2\n(3) Zum Zwecke der Kontrolle des Gehalts an Unrein-\nZuständige Stelle\nheiten und Schäben sind Referenzproben nach Maßgabe\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und       der Anlage erforderlich.\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für\nLandwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).                                               §6\nEinheitsmenge\n§3\nDie Einheitsmenge je Hektar beträgt für\nReinigung kurzer Flachsfasern in Lohnarbeit\n1. lange Flachsfasern 2,0 Tonnen,\nAuf Antrag eines zugelassenen Erstverarbeiters kann\n2. kurze Flachsfasern 3,0 Tonnen und\ndie Bundesanstalt nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung\n(EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001         3. Hanffasern              3,0 Tonnen.\nmit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung              Eine Änderung der Einheitsmenge ist für ein laufendes\n(EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame             Wirtschaftsjahr im Rahmen der in § 1 genannten Rechts-\nMarktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. EG L       akte möglich.\nNr. 35 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung eine\nReinigung der kurzen Flachsfasern in Lohnarbeit zulassen.                                   §7\nVerarbeitung in anderen Mitgliedsstaaten\n§4\nWenn Fasern aus Stroh, das im Inland geerntet worden\nAllgemeine Bestimmungen                       ist, in einem anderen Mitgliedstaat gewonnen werden, so\n(1) Die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleich-       übermittelt die Bundesanstalt dem Mitgliedstaat des\ngestellten Verarbeiter legen der Bundesanstalt ab dem        zugelassenen Erstverarbeiters eine Kopie des Beihilfe-\nWirtschaftsjahr 2002/2003 bis zum 15. Juni des vorher-       antrags.","2608           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001\n§8                              § 1 Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten               Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken,\nsoweit die Bundesanstalt dies verlangt.\nZugelassene Erstverarbeiter und gleichgestellte Ver-\narbeiter sind verpflichtet,\n§ 10\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\nMuster, Vordrucke\n2. die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen\n(1) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nVerträge und sonstigen geschäftlichen Schriftstücke\noder dieser Verordnung vorgeschriebenen Anträge und\nund Belege sowie die sonstigen nach dieser Verord-\nMeldungen kann die Bundesanstalt Muster im Bundes-\nnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgese-\nanzeiger bekannt geben oder Vordrucke bereithalten.\nhenen Unterlagen sechs Jahre ab dem Beginn des\nWirtschaftsjahres, auf das sich die Antragstellung          (2) Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke\nbezieht, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe-       bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.\nwahrungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften\nbestehen.                                                                              § 11\nAufheben von Vorschriften\n§9\nDie Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung in der Fas-\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\nsung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I\nZum Zwecke der Überwachung und Prüfung haben die           S. 1506), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nzugelassenen Erstverarbeiter, die gleichgestellten Verar-    21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1668), wird aufgehoben. Sie ist auf\nbeiter und Betriebe, die eine Reinigung gemäß § 3 durch-     Anträge, die bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr\nführen, der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-,       2000/2001 (Ernte 2000) gestellt wurden, weiter anzu-\nBetriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen           wenden.\nwährend der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,\nauf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Auf-                                      § 12\nzeichnungen, Unterlagen, Belege, Schriftstücke und\nsonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft                               Inkrafttreten\nzu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngewähren. Bei automatischer Buchführung sind die nach        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Oktober 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001 2609\nAnlage\n(zu § 5 Abs. 3)\nReferenzproben\nDer zugelassene Erstverarbeiter sendet zu Beginn des Zeitraums der Verar-\nbeitung des Strohs zu Fasern im Wirtschaftsjahr 2001/2002 oder in dem Wirt-\nschaftsjahr (Kampagne der Faserproduktion), in dem er an der Beihilfemaß-\nnahme erstmals teilnimmt, eine repräsentative Faserprobe mit einem Gewicht\nvon mindestens 700 Gramm an die Bundesanstalt zur Durchführung der Analyse\nund der Anfertigung von vier verschlossenen und gekennzeichneten Referenz-\nproben.\nDrei Referenzproben verbleiben in der Bundesanstalt. Eine verschlossene Refe-\nrenzprobe wird dem betreffenden zugelassenen Erstverarbeiter zum Verbleib\nzugesandt.\nWird bei einer Kontrolle im Betrieb des zugelassenen Erstverarbeiters oder im\nBetrieb des gleichgestellten Verarbeiters durch die Bundesanstalt im Verhältnis\nzu der verschlossenen Referenzprobe ein erhöhter Gehalt an Unreinheiten und\nSchäben bei den produzierten oder eingelagerten Fasern vermutet, ist eine\nrepräsentative Probe durch die Bundesanstalt zu entnehmen, unbeschadet der\nMöglichkeit der Probennahme aus anderen Gründen.\nDer zugelassene Erstverarbeiter ist verpflichtet, eine erneute Faserprobe zur\nAnalyse und zur Anfertigung neuer verschlossener und gekennzeichneter\nReferenzproben an die Bundesanstalt einzusenden, wenn diese ihm mitteilt,\ndass die Qualität der bereits vorhandenen Referenzproben nachgelassen hat und\nfür weitere Kontrollen ungeeignet sei, oder wenn der zugelassene Erstverarbeiter\nden Gehalt an Unreinheiten und Schäben seiner Faserproduktion gemäß § 5 Abs. 2\ngeändert hat oder er den Gehalt an Unreinheiten und Schäben nach Auslaufen\nder Regelung gemäß § 5 Abs. 1 geändert hat."]}