{"id":"bgbl1-2001-51-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":51,"date":"2001-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/51#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-51-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_51.pdf#page=15","order":5,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr","law_date":"2001-10-01T00:00:00Z","page":2595,"pdf_page":15,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001                 2595\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst\nund im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr\nVom 1. Oktober 2001\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-          § 25 Mündliche Prüfung\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 § 26 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4    § 27 Täuschung, Ordnungsverstoß\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der       § 28 Bewertung von Prüfungsleistungen\ndurch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom           § 29 Gesamtergebnis\n15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist,        § 30 Zeugnis\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und          § 31 Prüfungsakten, Einsichtnahme\nWohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium des Innern:                                        § 32 Wiederholung\nKapitel 3\nInhaltsübersicht                                              Sonstige Vorschriften\nKapitel 1                          § 33 Übergangsregelung\nLaufbahn und Ausbildung                    § 34 Inkrafttreten\n§ 1 Laufbahnämter\n§ 2 Ziel der Ausbildung                                                                Kapitel 1\n§ 3 Einstellungsbehörde                                                     Laufbahn und Ausbildung\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung                                                                 §1\n§ 6 Auswahlverfahren                                                                 Laufbahnämter\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                        (1) Die Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bun-\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes           des im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikali-\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-      schen Beratungsdienst der Bundeswehr umfasst den Vor-\ndienstes                                                 bereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser\nLaufbahn.\n§ 10 Erholungsurlaub während des Vorbereitungsdienstes\n§ 11 Ausbildungsakte                                              (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn\nfolgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\n§ 12 Regelungen für Schwerbehinderte\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                      – im Vorbereitungsdienst Regierungssekretäran-\nwärterin/Regierungssekretär-\n§ 14 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während\nder praktischen Ausbildung\nanwärter\n§ 15 Ausbildungsstellen, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungs-   – in der Probezeit\npläne                                                       bis zur Anstellung          Regierungssekretärin zur\n§ 16 Leistungsnachweise                                                                       Anstellung (z. A.)/Regierungs-\nsekretär zur Anstellung (z. A.)\n§ 17 Bewertungen\n– im Eingangsamt\nKapitel 2                             (Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretärin/\nPrüfungen\nRegierungssekretär\n– in den Beförderungs-\n§ 18 Prüfungsamt                                                  ämtern der\n§ 19 Prüfungskommission                                           Besoldungsgruppe A 7        Regierungsobersekretärin/\n§ 20 Prüfung                                                                                  Regierungsobersekretär\n§ 21 Prüfungsort, Prüfungstermin                                  Besoldungsgruppe A 8        Regierungshauptsekretärin/\n§ 22 Schriftliche Prüfung                                                                     Regierungshauptsekretär\n§ 23 Praktische Prüfung                                           Besoldungsgruppe A 9        Amtsinspektorin/Amts-\n§ 24 Zulassung zur mündlichen Prüfung                                                         inspektor.","2596             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-            meinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten\nlaufen.                                                            Bildungsstand nachweist,\n4. gesundheitlich den Anforderungen des Wechsel-\n§2                                    schichtdienstes entspricht, ein ausreichendes Seh-,\nZiel der Ausbildung                            Hör- und Sprechvermögen und ein hinreichendes\nFarberkennungs- und -unterscheidungsvermögen be-\n(1) Die Ausbildung führt zur Erlangung der Berufsbefähi-\nsitzt.\ngung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die\nberufliche Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in\nihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten                                        §5\nsollen insbesondere in die Lage versetzt werden, Dienst-                      Ausschreibung, Bewerbung\ngeschäfte mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig zu           (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch\nerledigen und schwierige Aufgaben nach Anleitung zu            Stellenausschreibung ermittelt.\nerfüllen. Sie werden auf ihre Verantwortung im demokra-\ntischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die          (2) Bewerbungen sind an den Deutschen Wetterdienst\nBedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für         zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie-         1. ein tabellarischer Lebenslauf,\nsen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen\nEinigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beam-            2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\ntinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kennt-           3. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der\nnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere             Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,\nzur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen           4. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der ge-\nÜberprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen              setzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,\nund wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz,\nsind zu fördern.                                               5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder-\ntenausweises oder des Bescheides über die Gleichstel-\n(2) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Umfang             lung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter,\nder Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während\nder praktischen Ausbildung zu übertragen sind.                 6. gegebenenfalls der Zulassungs- oder Eingliederungs-\nschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Sol-\n(3) Die Beamtinnen und Beamten werden auch befähigt,\ndatenversorgungsgesetzes.\nsich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbst-\nstudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.\n§6\n§3                                                    Auswahlverfahren\nEinstellungsbehörde                            (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-\n(1) Einstellungsbehörde ist der Deutsche Wetterdienst.\ngestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund\nIhr obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des\nihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\nAuswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der\nschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst\nAnwärterinnen und Anwärter; sie trifft die Entscheidungen\nder Laufbahn geeignet sind.\nüber Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\ndienstes. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamten-        (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\nrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.           den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\n(2) Bei allen Maßnahmen des Absatzes 1, die Anwärte-\ndieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\nrinnen und Anwärter betreffen, die nach Beendigung der\nZahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-\nAusbildung ihren Dienst im Bereich des Bundesministeri-\nwahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der\nums der Verteidigung aufnehmen sollen, ist Einvernehmen\nZahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei\nmit dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundes-\nwerden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelas-\nwehr herzustellen.\nsen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere\nbei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Aus-\n§4                                bildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am\nEinstellungsvoraussetzungen                     besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie\nehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ein-\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,         gliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie\nwer                                                            die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in        erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.\ndas Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,                       Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen\n2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14      Verhältnis berücksichtigt.\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht            (3) Wer nicht zugelassen wird, erhält vom Deutschen\nhat,                                                       Wetterdienst die Bewerbungsunterlagen mit einer schrift-\n3. mindestens den Abschluss einer Realschule, den erfolg-      lichen Ablehnung zurück.\nreichen Besuch einer Hauptschule und eine förder-             (4) Das Auswahlverfahren wird beim Deutschen Wetter-\nliche abgeschlossene Berufsausbildung, eine für die        dienst von einer unabhängigen Auswahlkommission\nLaufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-         durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und\nrechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen im allge-     einem mündlichen Teil.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001                2597\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus                      Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Diens-        stellungsbehörde.\ntes des Deutschen Wetterdienstes als Vorsitzender\noder Vorsitzendem bei Bewerberinnen und Bewerbern                                      §8\nfür den Deutschen Wetterdienst, bei Bewerberinnen                               Rechtsstellung\nund Bewerbern für den Geophysikalischen Beratungs-                   während des Vorbereitungsdienstes\ndienst der Bundeswehr als Beisitzerin oder Beisitzer,\n(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren               das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen\nDienstes des Geophysikalischen Beratungsdienstes          zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu\nder Bundeswehr als Vorsitzender oder Vorsitzendem         Regierungssekretäranwärtern ernannt.\nbei Bewerbern für den Geophysikalischen Beratungs-\ndienst der Bundeswehr, bei Bewerberinnen und                 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\nBewerbern für den Deutschen Wetterdienst als Bei-         Dienstaufsicht des Deutschen Wetterdienstes. Dienst-\nsitzerin oder Beisitzer,                                  vorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen\nund Anwärter ist der Vorstand des Deutschen Wetter-\n3. je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen          dienstes. Weitere Vorgesetzte sind die Leiterin oder der\nund des mittleren Dienstes des Deutschen Wetter-          Leiter des Referates Personalentwicklung, die Aus-\ndienstes und des Geophysikalischen Beratungs-             bildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die Leiterinnen\ndienstes der Bundeswehr als Beisitzende.                  oder Leiter der Schulen sowie die Leiterinnen oder Leiter\nDie Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht         und Ausbilderinnen oder Ausbilder der jeweiligen Aus-\ngebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit               bildungsstellen.\nStimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme\nder oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Bedarf                                        §9\nkönnen mehrere Kommissionen eingerichtet werden;\ngleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatz-                           Dauer, Verkürzung und\nmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.                   Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse             (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 20 Monate.\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der           (2) Der Vorbereitungsdienst kann bis auf zwölf Monate\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind              verkürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufs-\nmehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge        praktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung\naller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3         gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen wer-\ngilt entsprechend.                                            den. Der Vorbereitungsdienst kann bis auf drei Monate\n(7) Der Deutsche Wetterdienst bestellt die Mitglieder      verkürzt werden, soweit eine mit einer Facharbeiter-\nund Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die            prüfung abgeschlossene Lehre zum Technischen Assis-\nDauer von vier Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.         tenten für Meteorologie des Meteorologischen Dienstes in\nder Deutschen Demokratischen Republik nachgewiesen\n§7                               wird.\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst                 (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\naus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\n(1) Der Deutsche Wetterdienst entscheidet nach dem         Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Ab-\nErgebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von       weichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,\nBewerberinnen und Bewerbern.                                  um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs-\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und        dienstes zu ermöglichen.\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:               (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein             längern, wenn die Ausbildung\nGesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin       1. wegen längerer Krankheit,\noder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-\nnalärztin oder eines Personalarztes oder einer Bahn-      2. wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den\närztin oder eines Bahnarztes aus neuester Zeit, in dem        §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer\nsowohl zur Beamtendiensttauglichkeit als auch zu              Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,\nden Anforderungen nach § 4 Nr. 4 Stellung genommen        3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\nwird,                                                         Ersatzdienstes oder\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen        4. aus anderen zwingenden Gründen\nauch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus-\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde        bildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,        Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-              (5) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des\nregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der        Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr\nEinstellungsbehörde und                                   als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. In begrün-\n5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers           deten Ausnahmefällen können zwölf Monate überschrit-\ndarüber, dass sie oder er in geordneten wirtschaft-       ten werden, wenn die oberste Dienstbehörde zustimmt.\nlichen Verhältnissen lebt und nicht in einem Ermitt-      Die Verlängerung ist so zu bemessen, dass die Laufbahn-\nlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird.    prüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwär-","2598              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001\ntern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden           (2) Die Ausbildung wird in der Regel in folgenden\nsind, abgelegt werden kann.                                     Abschnitten durchgeführt:\n(6) Erzielt eine Anwärterin oder ein Anwärter in den Aus-    1. Allgemeine Grundlagen des Wetterfach-\nbildungsabschnitten 1, 2 und 3 (§ 13 Abs. 2) jeweils nicht          dienstes (davon fachtheoretische Aus-\nmindestens ein mit der Note „ausreichend“ bewertetes                bildung 4 Monate)                            5 Monate\nErgebnis, so hat sie oder er den jeweiligen Ausbildungs-        2. Spezielle Grundlagen des Wetterfach-\nabschnitt zu wiederholen; der Vorbereitungsdienst ist               dienstes (davon fachtheoretische Aus-\nentsprechend zu verlängern. Erzielt die Beamtin oder                bildung 2 Monate)                            3 Monate\nder Beamte bei der Wiederholung des jeweiligen Aus-\nbildungsabschnitts wiederum nicht mindestens ein mit            3. Daten- und Betriebsdienst                     4 Monate\nder Note „ausreichend“ bewertetes Ergebnis, so ist sie          4. Geophysikalischer Fachdienst/Wetterfach-\noder er zu entlassen.                                               dienst im Deutschen Wetterdienst             2 Monate\n(7) Über eine Verkürzung nach den Absätzen 2 und 3           5. Verwaltung und Recht (fachtheoretische\nsowie über eine Verlängerung der Ausbildung nach den                Ausbildung)                                  2 Monate\nAbsätzen 4 bis 6 entscheidet der Deutsche Wetterdienst.\nDie Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören.            6. Prüfungsvorbereitung und Laufbahn-\nprüfung, Erholungsurlaub                     4 Monate\n(8) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich\ndie Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 32                                                            20 Monate.\nAbs. 2.                                                            (3) Die Ausbildungsabschnitte können in Teilabschnitte\nuntergliedert werden. Einzelheiten sind im jeweiligen Aus-\n§ 10                               bildungsplan nach § 15 Abs. 3 festzulegen.\nErholungsurlaub                              (4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-\nwährend des Vorbereitungsdienstes                    prüfung.\nErholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst an-\ngerechnet.                                                                                  § 14\nAusbildungsleitung,\n§ 11                                              Ausbilderinnen und Ausbilder\nAusbildungsakte                                      während der praktischen Ausbildung\nFür die Beamtinnen und Beamten sind Personalteil-               (1) Jede Dienststelle, der Anwärterinnen und Anwärter\nakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan,       zur Ausbildung zugewiesen werden, bestimmt eine Beam-\nalle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen             tin oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die\nsind.                                                           ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung in dieser\nDienststelle verantwortlich ist; außerdem bestellt die\n§ 12                               Dienststelle Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt\nRegelungen für Schwerbehinderte                    die Vertretung der Ausbildungsleitung.\n(1) Schwerbehinderten werden in Auswahlverfahren                (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die\nsowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und            Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine\nfür die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung            sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig\nangemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind              Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern\nsie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu              und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät\ngewährenden Erleichterungen sind mit den Schwerbehin-           sie in Fragen der Ausbildung.\nderten und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig,            (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht\nsofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichte-   mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,\nrungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen         als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,\nherabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei          werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die\nsonstigen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die          Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz\nnicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetz-         unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-\nbuch fallen, angewandt.                                         bilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-          über den erreichten Ausbildungsstand.\nvertretung nicht beteiligt, wenn die oder der Schwerbehin-\nderte eine Beteiligung ablehnt.                                                             § 15\n(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft                           Ausbildungsstellen,\ndas Prüfungsamt.                                                       Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungspläne\n(1) Die Ausbildung findet an den Ausbildungsstellen im\n§ 13\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr,\nGliederung des Vorbereitungsdienstes                  Bau- und Wohnungswesen und des Bundesministeriums\nder Verteidigung statt. Die Ausbildung in der englischen\n(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus fachtheoreti-\nSprache ist fachbezogen durchzuführen.\nscher Ausbildung von acht Monaten Dauer und prakti-\nscher Ausbildung von zwölf Monaten Dauer. Fachtheore-              (2) Der Deutsche Wetterdienst erstellt im Einvernehmen\ntische und berufspraktische Ausbildungszeiten bilden            mit dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundes-\neine Einheit und bauen aufeinander auf.                         wehr einen Ausbildungsrahmenplan; dieser bestimmt die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001              2599\nReihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie                                   Kapitel 2\ndie Lernziele, Lerninhalte und die lntensitätsstufen.\nPrüfungen\n(3) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans\nerstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und für\n§ 18\njeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die\nEinzelheiten der Ausbildung ergeben. Er führt die Stellen                              Prüfungsamt\nauf, denen die Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen\nwerden, und bestimmt die Zeiträume der Zuweisung. Die            Dem beim Deutschen Wetterdienst eingerichteten\nAnwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.        Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprü-\nfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige\nAnwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die\n§ 16                              sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission.\nLeistungsnachweise\n(1) Während der Ausbildungsabschnitte 1 bis 5 (§ 13                                     § 19\nAbs. 2) haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungs-                           Prüfungskommission\nnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können\nsein:                                                            (1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission\nabgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung kön-\n1. schriftliche Aufsichtsarbeiten und                         nen gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet wer-\n2. Leistungstests in schriftlicher oder praktischer Form.     den. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungs-\nkommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu\n(2) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine\nprüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung\nWoche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-\nzum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fach-\nnachweis wird nach § 28 bewertet und schriftlich be-\nliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der\nstätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises,\nschriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleich-\nRangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärte-\nmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss\nrinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Be-\ngewährleistet sein. Die Vorsitzenden und sonstigen Mit-\nstätigung.\nglieder der Prüfungskommissionen und die Ersatzmitglie-\n(3) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen        der bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen\nund ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nach-       der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen\nholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu      Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Das Bundes-\neinem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist     gremienbesetzungsgesetz ist zu beachten.\nder Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind\nschriftlichen Prüfung (§ 21) erbracht worden, gilt er als mit\n„ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.                          1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes\ndes Deutschen Wetterdienstes als Vorsitzende oder\n(4) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-\nVorsitzender oder, wenn ausschließlich Anwärterinnen\nhandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 26\noder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere\nund 27 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-\nVerwendung beim Geophysikalischen Beratungs-\nscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach-\ndienst der Bundeswehr vorgesehen sind, eine Beamtin\nweises bestimmt hat.\noder ein Beamter des höheren Dienstes des Geo-\nphysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr als\n§ 17                                  Vorsitzende oder Vorsitzender,\nBewertungen                            2. je eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen\n(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der           Dienstes des Deutschen Wetterdienstes und des Geo-\nAnwärterinnen und Anwärter wird für jedes Ausbildungs-            physikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr als\ngebiet, dem Anwärterinnen oder Anwärter nach dem                  Beisitzerin oder Beisitzer,\nAusbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen         3. a) je eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren\nwerden, eine schriftliche Bewertung nach § 28 abgege-                 Dienstes des Deutschen Wetterdienstes und des\nben. Sie ist von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und               Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundes-\nvon der Leitung der Ausbildungsstelle zu unterschreiben.              wehr oder\n(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage         b) zwei Beamtinnen oder Beamte des mittleren Diens-\neines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern                    tes des Deutschen Wetterdienstes, wenn aus-\nbesprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu                schließlich Anwärterinnen oder Anwärter geprüft\neröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen             werden, die für eine spätere Verwendung beim\nund erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.                         Deutschen Wetterdienst vorgesehen sind, oder\n(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt\nc) zwei Beamtinnen oder Beamte des mittleren Diens-\nder Deutsche Wetterdienst ein zusammenfassendes\ntes des Geophysikalischen Beratungsdienstes der\nZeugnis. Die Bewertung erfolgt nach § 28. Das Abschluss-\nBundeswehr, wenn ausschließlich Anwärterinnen\nzeugnis ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen\noder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere\nund mit ihnen zu besprechen; sie erhalten eine Ausferti-\nVerwendung beim Geophysikalischen Beratungs-\ngung. Eine Ausfertigung ist zu der Personalakte, eine zu\ndienst der Bundeswehr vorgesehen sind,\nder Ausbildungsakte der Anwärterin oder des Anwärters\nzu nehmen.                                                        jeweils als Beisitzende.","2600             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001\nBei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für           praktische Prüfung sollen spätestens zwei Wochen vor\ndie schriftliche, die praktische und die mündliche Lauf-       Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.\nbahnprüfung sowie bei der Bildung mehrerer Prüfungs-\n(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und\nkommissionen kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder\nAnwärtern Ort und Zeit der schriftlichen, der praktischen\neinen Beamten des höheren Dienstes als Leiterin oder Lei-\nund der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.\nter der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung\nbestellen.\n§ 22\n(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungs-\nkommissionen werden für die Dauer von höchstens drei                               Schriftliche Prüfung\nJahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.\n(1) Die Prüfung besteht aus drei schriftlichen Arbeiten.\n(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer    Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Sie\nPrüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht            sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:\ngebunden.\n1. Wetterdienst, Geophysikalischer Fachdienst,\n(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn\n2. Betriebsdienst, Datendienst und\nmindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entschei-\ndet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die        3. Verwaltung und Recht.\nStimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.\n(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden\nStimmenthaltung ist nicht zulässig.\nzur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,\ndie benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel\n§ 20                              werden zur Verfügung gestellt. Bis zu zwei Aufsichtsar-\nPrüfung                             beiten können in programmierter Form gestellt werden;\nfür sie kann eine kürzere Bearbeitungszeit festgesetzt\n(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die\nwerden.\nAnwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn des mitt-\nleren Wetterdienstes befähigt sind.                               (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander\n(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in\nfolgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-\nihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,\ntagen wird ein freier Tag vorgesehen.\ndass sie gründliche Fachkenntnisse und Fertigkeiten\nerworben haben. Insoweit ist die Prüfung auch auf die             (4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu\nFeststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.                  halten.\n(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Aus-           (5) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\nbildung mit Erfolg durchlaufen hat.                            gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift\n(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem      und vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse,\npraktischen und einem mündlichen Teil.                         die Zeitpunkte des Beginns und der Abgabe der Arbeit,\nUnterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene\n(5) Die Prüfung ist nichtöffentlich. Angehörige des Prü-    Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und unter-\nfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann             schreiben die Niederschrift.\nVertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen, des Bundesministe-               (6) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-\nriums der Verteidigung, des Deutschen Wetterdienstes,          hängig voneinander nach § 28 bewertet. Die oder der\ndes Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundes-            Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder\nwehr und in Ausnahmefällen auch anderen mit der Aus-           des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen\nbildung befassten Personen die Anwesenheit in der              voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission\nmündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat-        mit Stimmenmehrheit. § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4 ist entspre-\nten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen            chend anzuwenden. Die Bewertungen der Aufsichts-\nund Anwärtern kann während des sie betreffenden münd-          arbeiten sind für jede Anwärterin und für jeden Anwärter in\nlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung       einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern\nanwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren              der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Hat eine\nPrüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prü-        Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungs-\nfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer münd-             arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als\nlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung       mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\nkeinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen               (7) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet\nder Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder             zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 26 ver-\nanwesend sein.                                                 fahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\n§ 21                                                           § 23\nPrüfungsort, Prüfungstermin                                          Praktische Prüfung\n(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen,\n(1) Die Prüfung besteht aus vier praktischen Arbeiten.\nder praktischen und der mündlichen Prüfung fest. Die\nDie Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Sie\nschriftliche und die praktische Prüfung gehen der münd-\nsind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:\nlichen voraus.\n1. Wetterdienst, Geophysikalischer Fachdienst,\n(2) Die mündliche Prüfung ist bis zum Ende des Vor-\nbereitungsdienstes abzuschließen. Die schriftliche und die     2. Betriebsdienst, Datendienst.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001             2601\n(2) Bei jeder Aufsichtsarbeit sind die Zeit, in der sie zu  Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt,\nfertigen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen,  zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile\nanzugeben. Die Bearbeitungszeit der praktischen Prüfung        nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit\nsoll sechs Stunden nicht überschreiten. Es können Teil-        die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten\naufgaben gebildet werden.                                      gewertet werden.\n(3) § 22 Abs. 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.             (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-\nliche, praktische oder mündliche Prüfung ganz oder teil-\n§ 24                             weise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet\ndas Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleis-\nZulassung zur mündlichen Prüfung                  tung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rang-\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter        punkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht\nzur mündlichen Prüfung zu, wenn fünf oder mehr schrift-        bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer\nliche oder praktische Aufsichtsarbeiten mindestens mit         Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nder Note „ausreichend“ bewertet worden sind. Andern-\nfalls ist die Prüfung nicht bestanden.                                                    § 27\n(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung teilt das Prü-                       Täuschung, Ordnungsverstoß\nfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig\nvor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zu-            (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-\ngelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von            lichen Prüfungsarbeit, der praktischen Prüfung oder in der\nihnen in den einzelnen schriftlichen und praktischen Auf-      mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu\nsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies         beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll\nbeantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform;         die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet\nsie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.            werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der\nweiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung\nausgeschlossen werden.\n§ 25\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nMündliche Prüfung\nschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder\n(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-     eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-\nliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die             lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 19\nPrüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-         Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen\nlichen Prüfung (§ 22 Abs. 1) entsprechend aus.                 und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission         zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes\nleitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen   während der schriftlichen oder praktischen Prüfungs-\nund Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.               arbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der\nPrüfungsarbeiten festgestellt wird, entscheidet das Prü-\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 20 Minuten je     fungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der\nAnwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll        Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das\n30 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr           Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung\nals drei Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft       die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungs-\nwerden.                                                        leistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenü-\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen          gend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung\nnach § 28; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt        für nicht bestanden erklären.\njeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-\nPrüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszu-\nlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss\ndrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt\nder Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-\ndurch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.\namt nach Anhörung des Bundesministeriums für Verkehr,\n(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift     Bau- und Wohnungswesen die Prüfung innerhalb einer\ngefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission           Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen\nunterschreiben.                                                Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit\neiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n§ 26                                (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis                 Absätzen 2 und 3 zu hören.\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige von\nihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der                                   § 28\nPrüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies                  Bewertung von Prüfungsleistungen\nunverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine\nErkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses          (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nnachzuweisen.                                                  Rangpunkten bewertet:\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder           sehr gut (1)          eine Leistung, die den Anforderun-\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der             15 bis 14 Punkte      gen in besonderem Maße ent-\nPrüfung zurücktreten.                                                                spricht,\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1     gut (2)               eine Leistung, die den Anforderun-\nund 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der         13 bis 11 Punkte      gen voll entspricht,","2602             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001\nbefriedigend (3)         eine Leistung, die im Allgemeinen     und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder\n10 bis 8 Punkte          den Anforderungen entspricht,         Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen\nausreichend (4)          eine Leistung, die zwar Mängel auf-   Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung\n7 bis 5 Punkte           weist, aber im Ganzen den Anforde-    entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewer-\nrungen noch entspricht,               tung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze\nsinngemäß.\nmangelhaft (5)           eine Leistung, die den Anforderun-\n4 bis 2 Punkte           gen nicht entspricht, jedoch erken-\nnen lässt, dass die notwendigen                                    § 29\nGrundkenntnisse vorhanden sind                              Gesamtergebnis\nund die Mängel in absehbarer Zeit\nbehoben werden könnten,                  (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nPrüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei\nungenügend (6)           eine Leistung, die den Anforderun-    werden berücksichtigt:\n1 bis 0 Punkte           gen nicht entspricht und bei der\nselbst die Grundkenntnisse so         1. die Durchschnittspunktzahl des Abschlusszeugnisses\nlückenhaft sind, dass die Mängel in       des Vorbereitungsdienstes mit 25 vom Hundert,\nabsehbarer Zeit nicht behoben wer-    2. die Rangpunkte der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten\nden könnten.                              mit jeweils 10 vom Hundert, insgesamt 30 vom Hundert,\nDurchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten            3. die Rangpunkte der vier praktischen Aufsichtsarbeiten\nerrechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem             mit jeweils 5 vom Hundert, insgesamt 20 vom Hundert,\nKomma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\n4. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden\nmit 25 vom Hundert.\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-             Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-          zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von\nrung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-      50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;\nten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden         im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von\nneben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit      Noten unberücksichtigt.\nder Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis\nangemessen berücksichtigt.\nnach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil    die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.\nder erreichten Leistungspunkte mindestens 50 vom Hun-\ndert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.                    (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-\nmission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen          nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie             Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren        erläutert.\nGesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:\nVom-Hundert-Anteil                                                         § 30\nder Leistungspunkte              Rangpunkte\nZeugnis\n100    bis 93,7                     15           (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nunter             93,7 bis 87,5                      14        Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nunter             87,5 bis 83,4                      13        fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie\ndie nach § 29 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-\nunter             83,4 bis 79,2                      12        punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt\nunter             79,2 bis 75,0                      11        das Prüfungsamt dies der Anwärterin oder dem Anwärter\nunter             75,0 bis 70,9                      10        schriftlich mit. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung\nnach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\nunter             70,9 bis 66,7                       9        versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungs-\nunter             66,7 bis 62,5                       8        zeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das\nunter             62,5 bis 58,4                       7        Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf\ndes Tages der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergeb-\nunter             58,4 bis 54,2                       6        nisses.\nunter             54,2 bis 50,0                       5\n(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\nunter             50,0 bis 41,7                       4        erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das die\nunter             41,7 bis 33,4                       3        Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte um-\nfasst.\nunter             33,4 bis 25,0                       2\nunter             25,0 bis 12,5                       1           (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei\nder Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse\nunter             12,5 bis 0                          0.       werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige\n(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder          Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen\nder Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht           des § 27 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurück-\ndurchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3         zugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001            2603\n§ 31                              wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                    wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-\ngen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei\n(1) Jeweils eine Ausfertigung des Zeugnisses über den      Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei\nVorbereitungsdienst, der Niederschrift über die Laufbahn-    der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten\nprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit         ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis\nden schriftlichen und praktischen Aufsichtsarbeiten zu       zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.\nden Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden\nbeim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Der\nAufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Tag nach der\nmündlichen Prüfung. In den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 1                            Kapitel 3\nendet die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre nach Eintritt der                 Sonstige Vorschriften\nBestandskraft des Bescheides.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach                                        § 33\nAbschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-\nÜbergangsregelung\nfenden Teile der Prüfungsakten nehmen.\nFür Anwärterinnen und Anwärter, die sich zum Zeit-\n§ 32                              punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im\nVorbereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen\nWiederholung                           der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die\n(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung        Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bundes vom\nnicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht           22. Dezember 1997 (VkBl. 1998 S. 88) weiter.\nbestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\n§ 34\nwesen kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederho-\nlung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.                          Inkrafttreten\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001\nfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung         in Kraft.\nBerlin, den 1. Oktober 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}