{"id":"bgbl1-2001-51-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":51,"date":"2001-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/51#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-51-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_51.pdf#page=8","order":4,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"2001-10-01T00:00:00Z","page":2588,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["2588                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001\nZehnte Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)\nVom 1. Oktober 2001\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1, des § 5 Abs. 1 Nr. 1                      1. In § 2 wird nach Nummer 6 der Punkt durch ein\nBuchstabe a und b und Nr. 6, des § 9 Abs. 1 und des                              Semikolon ersetzt und folgende Nummer an-\n§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 des Saatgutverkehrs-                          gefügt:\ngesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die\n„7. Hybridität: Anteil der durch Fremdbefruchtung\nzuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom\nerzeugten Körner bei Saatgut von Hybridsorten,\n25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden\ndas aus Feldbeständen erwachsen ist, die mit\nsind, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-\neinem Gametozid behandelt worden sind.“\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001\n(BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für                          2. Dem § 7 werden folgende Absätze angefügt:\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:\n„(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten\nFeldbestandsprüfer mit der Durchführung der Feld-\nArtikel 1                                        bestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zur Erzeu-\nÄnderung der Verordnung über das                                   gung Zertifizierten Saatgutes von Betarüben, Futter-\nArtenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz                                 pflanzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen\nbeauftragen, wenn sichergestellt ist, dass\nIn der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis\nzum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBl. I                           1. der Feldbestandsprüfer über die für die Durch-\nS. 1762), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom                              führung der Feldbestandsprüfung erforderlichen\n18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist,                              Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und\nwird Nummer 1.2.3.1 wie folgt gefasst:                                           2. der Feldbestandsprüfer kein wirtschaftliches\n„1.2.3.1          Brassica napus L.                  Kohlrübe                         Interesse am Ergebnis der Feldbestandsprüfung\nhat.\nvar. napobrassica\n(L.) Rchb. (partim)                außer Steckrübe“.           Die Anerkennungsstelle hat den privaten Feldbe-\nstandsprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen\nDurchführung der Feldbestandsprüfung unter Beach-\nArtikel 2                                        tung der Vorschriften dieser Verordnung besonders\nÄnderung der Saatgutverordnung                                    zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu\nmachen.\nDie Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I S. 946) wird wie                                   (8) Die Anerkennungsstelle hat die Beauftragung\nfolgt geändert:                                                                  des privaten Feldbestandsprüfers zu widerrufen, wenn\ndieser die Prüfungen wiederholt oder in nicht un-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                   erheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen\n1. Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämp-             bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsver-\nfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1),    fahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen\n2. Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung\nvon Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235\nVorschriften unberührt.\nS. 1),                                                                         (9) Die Anerkennungsstelle hat bei\n3. Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung\nunter anderem hinsichtlich der nichtamtlichen Feldbesichtigung             1. 10 vom Hundert der Vermehrungsflächen selbst-\nnach den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG,                        bestäubender Arten und\n66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über\nden Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreide-         2. 20 vom Hundert der Vermehrungsflächen fremd-\nsaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und\nGemüsesaatgut sowie über einen gemeinsamen Sortenkatalog für                    bestäubender Arten,\nlandwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. EG Nr. L 25 S. 27),\ndie durch einen privaten Feldbestandsprüfer geprüft\n4. Richtlinie 1999/54/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Ände-\nrung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit              werden, selbst eine zusätzliche Feldbestandsprüfung\nGetreidesaatgut (ABl. EG Nr. L 142 S. 30).                                 durchzuführen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001                 2589\n3. § 9 wird wie folgt gefasst:                                             der Feldbestandsprüfung beauftragt werden\n„§ 9                                         soll, anhand der dafür entnommenen Probe\ndaraufhin nach, ob es oder sein Aufwuchs\nMitteilung des                                    sortenecht ist und erkennen lässt, dass die\nErgebnisses der Feldbestandsprüfung                             Anforderungen an den Gesundheitszustand\nDie Anerkennungsstelle teilt dem Antragsteller und                   erfüllt waren.“\ndem Vermehrer das Ergebnis der Feldbestandsprü-                   bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Roggen“ die\nfung sowie das Ergebnis der Prüfung des Bestandes                       Worte „sowie Basissaatgut von Sorten nach\nvon Stecklingen im Ansaatjahr schriftlich mit; im Falle                 § 55 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes“\nmehrfacher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung                       eingefügt.\njedoch erst nach der letzten Besichtigung.“\nb) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze ein-\ngefügt:\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                       „(3b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „von Organen              von Getreide außer Roggen führt das Bundes-\nder Europäischen Gemeinschaften“ durch die                     sortenamt an mindestens 10 vom Hundert der\nWörter „der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt.                entnommenen Proben eine Nachprüfung durch.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                                Die Sortenechtheit gilt nur als gegeben, wenn im\nAufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hin-\n„(4) Die Anerkennungsstelle kann bis zum                     reichend sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht\n30. Juni 2002 ein privates Laboratorium mit                    übersteigt.\nder Durchführung der Beschaffenheitsprüfung\nsowie der erneuten Beschaffenheitsprüfung nach                     (3c) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut\n§ 15 Abs. 1 beauftragen, wenn sichergestellt ist,              und Zertifiziertem Saatgut zur Erzeugung von Zer-\ndass                                                           tifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein\nprivater Feldbestandsprüfer mit der Durchführung\n1. das beauftragte Laboratorium die Anforderun-                der Feldbestandsprüfung beauftragt werden soll,\ngen nach Artikel 3 Abs. 2 bis 4 der Entschei-              vor der Anerkennung des daraus erzeugten Zertifi-\ndung 98/320/EG der Kommission vom 27. April                zierten Saatgutes abgeschlossen sein.“\n1998 über die Durchführung eines zeitlich be-\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „von Or-\nfristeten Versuchs betreffend die Probenahme\nganen der Europäischen Gemeinschaften“ durch\nund Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richt-\ndie Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“ er-\nlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG\nsetzt.\nund 69/208/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 140\nS. 14) erfüllt und\n2. die Tätigkeit des beauftragten Laboratoriums         8. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von Organen\nvon der Anerkennungsstelle entsprechend den            der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter\nBestimmungen des Artikels 3 Abs. 5 und 6 der           „der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt.\nEntscheidung 98/320/EG der Kommission\nüberwacht wird.“                                    9. § 33 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n5. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Packungen oder Behältnisse mit an-\n„Die Anerkennungsstelle teilt das Ergebnis der Be-                erkanntem Saatgut müssen auf dem Etikett, im\nschaffenheitsprüfung dem Antragsteller, dem Ver-                  Falle der Nummer 2 auf dem Etikett oder einem\nmehrer und demjenigen, in dessen Betrieb die Probe                Zusatzetikett, jeweils zusätzlich folgende Angaben\nentnommen worden ist, schriftlich oder auf elektro-               tragen:\nnischem Wege mit.“\n1. „Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt“\nbei Saatgut von Gräsersorten, dessen Auf-\n6. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                          wuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze\nbestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saat-\n„Im Falle der Durchführung der Beschaffenheits-\ngutverkehrsgesetzes);\nprüfung durch Beauftragte nach § 12 Abs. 4 ist der\nAnerkennungsnummer der Buchstabe „A“ hinzuzu-                     2. „Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten“\nfügen.“                                                                bei Saatgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgut-\nverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das\nnicht zum Anbau in einem Vertragsstaat\n7. § 16 wird wie folgt geändert:                                          bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saat-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   gutverkehrsgesetzes).“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „von Or-\nganen der Europäischen Gemeinschaften“ durch\n„Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es\ndie Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“ er-\nfür erforderlich hält, anerkanntes Saatgut und\nsetzt.\nin jedem Falle Basissaatgut und Zertifiziertes\nSaatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem\nSaatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein privater    10. In § 42 Abs. 3 Satz 1 wird das Datum „30. Juni 2000“\nFeldbestandsprüfer mit der Durchführung              durch das Datum „31. August 2001“ ersetzt.","2590          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001\n11. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.1.1.1.2 wird wie folgt gefasst:\nBasissaatgut     Zertifiziertes Saatgut     Zertifiziertes Saatgut\nzweiter Generation\n(Pflanzen)            (Pflanzen)                  (Pflanzen)\n1                               2                      3                          4\n„1.1.1.1.2 im Falle von Hybridsorten hin-\nsichtlich ihrer Erbkomponenten\nden bei der Zulassung der Sorte\nfestgestellten Ausprägungen der\nwichtigen Merkmale nicht hin-\nreichend entsprechen oder einer\nanderen Sorte, Hybridsorte oder\nErbkomponente zugehören;\nwird Zertifiziertes Saatgut einer\nHybridsorte von Roggen in einer\nMischung der mütterlichen und\nväterlichen Erbkomponente\nerzeugt, so gilt der Anteil der\nPflanzen der väterlichen Erb-\nkomponente nicht als Fremdbesatz            5                    15“.\nb) Nummer 1.3.1.3 wird durch folgende Nummern ersetzt:\nBasissaatgut              Zertifiziertes Saatgut\n(m)                            (m)\n1                               2                               3\n„1.3.1.3    bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen\nund Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten\noder Erbkomponenten derselben Art                         100                             50\n1.3.1.3a bei Hybridsorten von Weizen                                  25                             25\n1.3.1.3b bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen\na) anderer Sorten oder Erbkomponenten\nvon Roggen,\nb) derselben Erbkomponente, die einen über der\nNorm liegenden Besatz mit nicht hinreichend\nsortenechten Pflanzen aufweisen, und\nc) anderer Arten, deren Pollen zu Fremd-\nbefruchtung führen können,\nim Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen\nErbkomponente                                          1 000                            500\nbei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente               600“.\nc) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:\n„1.4      Befruchtungslenkung bei Hybridsorten\n1.4.1    Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides\nerzeugt wird, muss die Hybridität mindestens 95 v.H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgut-\nuntersuchung bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.\n1.4.2    Bei Hybridsorten von Roggen\n1.4.2.1 muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der\nmännlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,\n1.4.2.2 darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erb-\nkomponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen\nErbkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.“\nd) Nummer 3.2.1.3 wird gestrichen.\ne) Nach Nummer 3.2.2 wird folgende Nummer angefügt:\n„3.2.3    Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001                2591\nf) In Nummer 7.1.1.3 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:\n„Sellerie, Paprika, Cardy, Tomate, Aubergine“.\ng) In Nummer 7.1.1.4 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:\n„Mangold, Rote Rübe“.\nh) In Nummer 7.1.1.6 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:\n„Kerbel, Winterendivie, Blattzichorie, Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat“.\ni) In Nummer 7.1.1.7 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:\n„Wassermelone, Melone, Gurke, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini“.\n12. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „§ 12 Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3“ ersetzt.\nb) In Nummer 1.1.5 wird in der das Basissaatgut betreffenden Zeile in Spalte 3 der Angabe „92“ der Fußnoten-\nhinweis „7)“ angefügt.\nc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Im Tabellenkopf zu Spalte 2 werden die Wörter „H = Handelssaatgut“ gestrichen.\nbb) Fußnote 5 wird gestrichen.\nd) In Nummer 4 werden im Tabellenkopf zu Spalte 2 die Wörter „H = Handelssaatgut“ gestrichen.\ne) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 5.1.2 und 5.1.4 werden jeweils in Spalte 15 die Fußnotenhinweise „5)“ und „6)“ gestrichen.\nbb) In Nummer 5.2.3 werden die Wörter „Alternaria spp.“ durch die Wörter „Alternaria linicola,“ ersetzt.\ncc) Die Fußnoten 5 und 6 werden gestrichen.\nf) Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.23 werden durch folgende Nummern ersetzt:\nHöchstbesatz\nHöchst-       Technische    mit anderen    Sonstige\nMindest-\nArt                                    gehalt an       Mindest-   Pflanzenarten      An-\nkeimfähigkeit )\n1\nFeuchtigkeit2)    reinheit    bezogen auf  forderungen\ndas Gewicht3)\n(v.H. der\nreinen Körner                      (v.H.\noder Knäuel)      (v.H.)     des Gewichts)     (v.H.)\n1                           2              3              4             5            6\n„7.1.1    Zwiebel                               70             13             97            0,5\n7.1.2    Porree                                65             13             97            0,5\n7.1.3    Kerbel                                70                            96            1\n7.1.4    Sellerie                              70             13             97            1\n7.1.5    Spargel                               70             15             96            0,5\n7.1.6    Mangold                               70                            97            0,5\n7.1.7    Rote Rübe                             70             15             97            0,5           4)\n7.1.8    Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli,\nWeißkohl, Rotkohl, Wirsing,\nRosenkohl, Chinakohl                  75             10             97            1\n7.1.9    Blumenkohl                            70             10             97            1\n7.1.10 Herbstrübe, Mairübe                     80             10             97            1\n7.1.11 Paprika                                 65             13             97            0,5\n7.1.12 Winterendivie                           65             13             95            1\n7.1.13 Blattzichorie                           65                            95            1,5\n7.1.14 Wassermelone, Melone                    75                            98            0,1\n7.1.15 Gurke                                   80             13             98            0,1\n7.1.16 Riesenkürbis                            80                            98            0,1\n7.1.17 Gartenkürbis, Zucchini                  75             13             98            0,1\n7.1.18 Cardy                                   65                            96            0,5\n7.1.19 Möhre                                   65             13             95            1             5)","2592            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001\nHöchstbesatz\nHöchst-        Technische     mit anderen         Sonstige\nMindest-\nArt                                       gehalt an        Mindest-     Pflanzenarten          An-\nkeimfähigkeit1)\nFeuchtigkeit2)       reinheit    bezogen auf       forderungen\ndas Gewicht3)\n(v.H. der\nreinen Körner                         (v.H.\noder Knäuel)      (v.H.)      des Gewichts)       (v.H.)\n1                              2              3                 4             5                6\n7.1.20 Fenchel                                      70                               96            1\n7.1.21 Salat                                        75             13                95            0,5\n7.1.22 Tomate                                       75             13                97            0,5\n7.1.23 Petersilie                                   65             13                97            1\n7.1.24 Prunkbohne                                   80             15                98            0,1\n7.1.25 Buschbohne, Stangenbohne                     75             15                98            0,1\n7.1.26 Erbse (außer Futtererbse)                    80             15                98            0,1               6)\n7.1.27 Rettich, Radieschen                          70             10                97            1\n7.1.28 Schwarzwurzel                                70             13                95            1\n7.1.29 Aubergine                                    65                               96            0,5\n7.1.30 Spinat                                       75             13                97            1\n7.1.31 Feldsalat                                    65             13                95            1\n7.1.32 Dicke Bohne                                  80             15                98            0,1“.\n13. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 6.1 wird nach dem Wort „Gurke“ das Wort „ , Fenchel“ angefügt.\nb) In Nummer 6.2 wird nach dem Wort „Porree,“ das Wort „Kerbel,“ und nach dem Wort „Tomate,“ das Wort\n„Aubergine,“ eingefügt.\nc) In Nummer 6.4 wird nach dem Wort „Spargel,“ das Wort „Mangold,“ eingefügt und nach dem Wort „Rote Rübe“\ndas Wort „ , Melone“ angefügt.\nd) In Nummer 6.6 wird nach dem Wort „Winterendivie“ das Wort „ , Blattzichorie“ angefügt.\ne) Nach Nummer 6.6 wird folgende Nummer eingefügt:\nHöchstgewicht               Mindestgewicht\neiner Partie                einer Probe\n(t)                          (g)\n1                                         2                            3\n„6.6a    Wassermelone, Riesenkürbis                                            20                      250 (125)“.\nf) In Nummer 6.12 wird dem Wort „Rettich“ das Wort „Cardy,“ vorangestellt.\ng) In Nummer 7.1 wird in Spalte 2 die Angabe „20“ durch die Angabe „251)“ ersetzt.\nh) Nach dem der Tabelle nachfolgenden Satz wird folgende Fußnote angefügt:\n„1) Bei Saatgut von Hybridroggen, dem Saatgut von Populationssorten zur Sicherung der Bestäubung beigemischt wird, beträgt das\nHöchstgewicht einer Partie 30 t.“\n14. In Anlage 6 werden die Nummern 2.1.1 und 2.1.2 wie folgt gefasst:\nNettogewicht der reinen\nArt                                                 Körner oder Knäuel\n(kg)\n1                                                             2\n„2.1.1    Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe,\nWassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich,\nRadieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat                                                       0,5\n2.1.2   Porree, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl,\nRotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Winterendivie, Blatt-\nzichorie, Melone, Gurke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Aubergine                      0,1“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001                2593\nArtikel 3                                 2. für Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit\naus Anlage 3 Nr. 1a.“\nÄnderung der Pflanzkartoffelverordnung\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „nach Absatz 1\nDie Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986\nNr. 2“ durch die Wörter „dem Pflanzgut nach\n(BGBl. I S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nAbsatz 1 Nr. 2 oder Absatz 1a Nr. 2“ ersetzt.\nVerordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1906), wird\nwie folgt geändert:                                               e) Folgender Absatz wird angefügt:\n„(7) Wurde in einem Gebiet Befall mit Bakterieller\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                     Ringfäule oder Schleimkrankheit festgestellt oder\nbestehen Anhaltspunkte für eine Gefahr der Aus-\na) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort\nbreitung dieser Krankheiten, kann die zuständige\n„Bakterienringfäule“ durch die Wörter „Bakterielle\nBehörde einen über den in Anlage 3 Nr. 1b fest-\nRingfäule“ ersetzt.\ngelegten Probenumfang hinausgehenden Proben-\nb) Absatz 7 wird aufgehoben.                                    umfang festlegen.“\n2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2“ durch       5. § 15 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3“ ersetzt.              a) Der Überschrift werden die Wörter „ , Bakterielle\nRingfäule und Schleimkrankheit“ angefügt.\n3. § 13 wird wie folgt gefasst:                                  b) Folgender Absatz wird angefügt:\n„§ 13                                   „(3) Die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule\nBeschaffenheitsprüfung                          ist nach dem Verfahren des Anhangs I der Richt-\nDie Beschaffenheitsprüfung besteht aus der Prü-              linie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993\nfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und            zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der\nSchleimkrankheit sowie der Prüfung auf weitere                  Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) und die Labor-\nKnollenkrankheiten und äußere Mängel.“                          prüfung auf Schleimkrankheit ist nach dem Ver-\nfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG\ndes Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von\n4. § 14 wird wie folgt geändert:                                   Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      (ABl. EG Nr. L 235 S. 1) durchzuführen.“\n„§ 14\n6. § 16 wird wie folgt geändert:\nProbenahme für die\nPrüfung auf Viruskrankheiten,                 a) Der Überschrift werden die Wörter „ , Bakterielle\nBakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit“.             Ringfäule und Schleimkrankheit“ angefügt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:            b) Im Wortlaut der Vorschrift werden nach dem Wort\n„Viruskrankheiten“ die Wörter „ , Bakterielle Ring-\n„(1a) Der Probenehmer entnimmt die Probe für               fäule und Schleimkrankheit“ eingefügt.\ndie Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule und\nSchleimkrankheit\n7. § 18 wird wie folgt geändert:\n1. dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „auf“ das\n2. dem Pflanzgut während der Einlagerung oder                Wort „weitere“ eingefügt.\ndem eingelagerten Pflanzgut.“\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „auf“\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             das Wort „weitere“ und nach dem Wort „Probe-\n„(2) Die Größe der Fläche oder das Höchst-                 nehmer“ die Worte „durch Inaugenscheinnahme“\ngewicht der Partie, von der jeweils eine Probe zu            eingefügt.\nentnehmen ist, und die Mindestmenge der Probe\nergeben sich                                           8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n1. für Viruskrankheiten aus Anlage 3 Nr. 1,               a) Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:\nBasispflanzgut                      Zertifiziertes\nVorstufen-                         Klasse                           Pflanzgut\npflanzgut\nEWG 1   EWG 2    EWG 3         S       SE        E\n„3.1.1 Schwarzbeinigkeit;\nals schwarzbeinige\nPflanze gilt auch\njede Stelle, an der\nKnollen oder Kraut\nvon schwarz-\nbeinigen Pflanzen\nliegen geblieben\nsind                    0/0,21)      0       0,5        1        0,2      0,4      0,6        1,2“.","2594           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001\nb) In Nummer 3.2 wird das Wort „Bakterienringfäule“ durch die Wörter „Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit“\nersetzt.\n9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:\n„1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren\nProbe nach § 15 Abs. 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von 100 Knollen aus der ersten Probe und 200\nKnollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.“\nb) Nach Nummer 1.4 werden folgende Nummern eingefügt:\n„1a    Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit\n1a.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzu-\nziehen.\n1a.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen\nsind.“\nc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In der Bezeichnung zu Nummer 2 wird dem Wort „Knollenkrankheiten“ das Wort „Weitere“ vorangestellt.\nbb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:\n„2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs,\nBakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.“\n10. Die Tabelle in Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\nHöchstfläche             Höchstgewicht           Mindestmenge\nfür die Entnahme\n„Nr.                  Probe nach                                      einer Partie            einer Probe\neiner Probe\nha                       dt\n1                       2                       3                        4                      5\n1               § 14 Abs. 2 Nr. 1               3                      500                105 Knollen\n1a                § 14 Abs. 2 Nr. 2               3                      500                210 Knollen\n2                  § 15 Abs. 1                 —                       500                210 Knollen\n3                  § 17 Abs. 1                 —                       500                    25 kg\n4                  § 20 Abs. 3                 —                       500                105 Knollen“.\nArtikel 4                                                          Artikel 5\nÄnderung                                           Neufassung der Saatgutverordnung\nder Rebenpflanzgutverordnung                                   und der Pflanzkartoffelverordnung\nNach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Rebenpflanzgutverordnung              Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nvom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch          rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Saat-\nArtikel 4 der Verordnung vom 17. August 1992 (BGBl. I            gutverordnung und der Pflanzkartoffelverordnung in der\nS. 1532) geändert worden ist, wird folgender Satz ein-           vom Inkrafttreten dieser Verordnung an jeweils geltenden\ngefügt:                                                          Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n„Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutz-                                      Artikel 6\ndienstes kann von der Untersuchung von Bodenproben\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nbei Rebschulen absehen, wenn auf der Fläche in den fünf\nder Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nJahren nachweislich ausschließlich Pflanzen angebaut             in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über besondere\nworden sind, die keine gemeinsamen Wirte für virus-              Anforderungen an Feldbestände von Lupinen im Rah-\nübertragende Nematoden und für diesen Nematoden                  men der Saatgutanerkennung vom 6. Juni 2001 (BAnz.\njeweils entsprechende Viren sind.“                               S. 11 653) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. Oktober 2001\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}