{"id":"bgbl1-2001-51-12","kind":"bgbl1","year":2001,"number":51,"date":"2001-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/51#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-51-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_51.pdf#page=48","order":12,"title":"Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung - VAErstV)","law_date":"2001-10-09T00:00:00Z","page":2628,"pdf_page":48,"num_pages":2,"content":["2628            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001\nVerordnung\nüber die Erstattung von Aufwendungen der Träger\nder Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs\n(Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung – VAErstV)\nVom 9. Oktober 2001\nAuf Grund des § 226 Abs. 1 des Sechsten Buches             tenanwartschaft zu den gesamten persönlichen Entgelt-\nSozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –           punkten der erstattungsfähigen Rentenanwartschaft im\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. I        Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Leistung entspricht.\nS. 2261, 1990 I S. 1337), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 43  Soweit Aufwendungen durch Leistungen entstehen, die\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) neu          nur durch die auf Grund des Versorgungsausgleichs be-\ngefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:            gründeten Rentenanwartschaften zu erbringen waren und\nderen Höhe durch den Versorgungsausgleich nicht be-\n§1                               rührt wird, sind sie vom Träger der Versorgungslast in\nvoller Höhe zu erstatten (zu erstattende Aufwendungen).\nBerechnung\nÄndern sich nach dem Beginn einer Rente die durch den\nder zu erstattenden Aufwendungen\nVersorgungsausgleich begründeten persönlichen Entgelt-\nim Rahmen des Versorgungsausgleichs\npunkte der Rentenanwartschaft oder die gesamten per-\n(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversiche-       sönlichen Entgeltpunkte der Rentenanwartschaft, so sind\nrung auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Ent-       die zu erstattenden Aufwendungen aus den vom Zeit-\nscheidung des Familiengerichts im Rahmen des Ver-             punkt der Änderung an erbrachten Leistungen nach dem\nsorgungsausgleichs begründet worden und nach § 225            neuen Verhältnis der persönlichen Entgeltpunkte zu\nAbs. 1 Satz 1 oder § 290 Satz 1 des Sechsten Buches           berechnen.\nSozialgesetzbuch von dem zuständigen Träger der Ver-\n(4) Die Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers\nsorgungslast zu erstatten sind, werden nach Maßgabe der\nbei Leistungen nach § 210 des Sechsten Buches Sozial-\nfolgenden Absätze berechnet.\ngesetzbuch sind in Höhe des sich aus der Anwendung des\n(2) Erstattungsfähig sind vorbehaltlich von Satz 2 alle    § 210 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nAufwendungen, die dem Träger der Rentenversicherung           ergebenden Erhöhungsbetrages zu erstatten.\naus Leistungen aus der Versicherung des Ausgleichs-\n(5) Liegen der Versicherung des Ausgleichsberechtigten\nberechtigten erwachsen sind (erstattungsfähige Aufwen-\nsowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu\ndungen). Aufwendungen, die\nGrunde, ist bei Ermittlung der erstattungsfähigen Renten-\n1. durch Leistungen entstehen, die auch ohne Durch-           leistungen Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nführung des Versorgungsausgleichs zu erbringen ge-        die Berechnung jeweils getrennt nach Entgeltpunkten und\nwesen wären und deren Höhe durch den Versorgungs-         Entgeltpunkten (Ost) erfolgt; bei erstattungsfähigen sons-\nausgleich nicht berührt wird,                             tigen Leistungen stehen Entgeltpunkte (Ost) Entgeltpunk-\n2. auf Leistungen oder Leistungsbestandteilen beruhen,        ten gleich.\ndie sich durch die begründeten Rentenanwartschaften          (6) Die §§ 121 und 123 Abs. 1 und 3 des Sechsten\nnicht erhöht haben,                                       Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung.\n3. von Dritten zu erstatten sind und\n4. auf Rentenleistungen entfallen, denen persönliche Ent-                                 §2\ngeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversiche-                      Durchführung der Erstattung\nrung zu Grunde liegen,\n(1) Der Träger der Rentenversicherung soll die zu er-\ngehören nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.         stattenden Aufwendungen innerhalb von vier Kalender-\n(3) Von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu      monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auf-\nerstatten ist der Teil der erstattungsfähigen Aufwendun-      wendungen entstanden sind, feststellen und von dem\ngen, der dem Verhältnis der durch den Versorgungsaus-         zuständigen Träger der Versorgungslast anfordern (Er-\ngleich begründeten persönlichen Entgeltpunkte der Ren-        stattungsanforderung).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001              2629\n(2) Die Erstattungsanforderung ist mit den erforder-                                    §3\nlichen Angaben über den Verpflichtungsgrund und die                        Zeitlicher Anwendungsbereich\nBerechnung der zu erstattenden Aufwendungen zu ver-\nsehen.                                                          Diese Verordnung findet erstmals auf die Erstattung der\nim Jahre 2001 entstehenden Aufwendungen der Träger\n(3) Der Erstattungsanspruch wird sechs Monate nach         der Rentenversicherung Anwendung.\nEingang der Erstattungsanforderung beim zuständigen\nTräger der Versorgungslast fällig.                                                         §4\n(4) Der Erstattungsanspruch des Trägers der Renten-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nversicherung verjährt in vier Jahren nach Ablauf des            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nKalenderjahres, in dem er fällig geworden ist. Für die Hem-   Gleichzeitig tritt die Versorgungsausgleichs-Erstattungs-\nmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung        verordnung vom 11. März 1980 (BGBI. I S. 280), zuletzt\ngelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches         geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1985\nsinngemäß.                                                    (BGBl. I S. 2553), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Oktober 2001\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}