{"id":"bgbl1-2001-51-11","kind":"bgbl1","year":2001,"number":51,"date":"2001-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/51#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-51-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_51.pdf#page=45","order":11,"title":"Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftVZÜV)","law_date":"2001-10-08T00:00:00Z","page":2625,"pdf_page":45,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001              2625\nVerordnung\nzur Regelung des Verfahrens der\nZuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs\n(Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung – LuftVZÜV)\nVom 8. Oktober 2001\nAuf Grund des § 32 Abs. 2b in Verbindung mit § 29d          überprüfenden Person vier Wochen vor der geplanten\nAbs. 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung           Aufnahme ihrer Tätigkeit übermitteln. Die Luftfahrtbehör-\nder Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550)          de soll die Zuverlässigkeitsüberprüfung innerhalb dieser\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-          Frist durchführen.\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und             (3) In dem Antrag sind vom Betroffenen anzugeben:\ndem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I\nS. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,            1. Name, einschließlich frühere Namen,\nBau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem                   2. Geburtsname,\nBundesministerium des Innern:\n3. sämtliche Vornamen,\n§1                                  4. Geburtsdatum,\n(1) Vor der Ausstellung eines Ausweises zum Betreten          5. Geburtsort und -land,\nvon nicht allgemein zugänglichen oder sicherheits-               6. Wohnsitze der letzten zehn Jahre vor der Über-\nempfindlichen Bereichen und Anlagen nach § 19b Abs. 1               prüfung, hilfsweise der gewöhnliche Aufenthaltsort,\nSatz 1 Nr. 3 und § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luft-             7. Staatsangehörigkeit,\nverkehrsgesetzes oder vor Aufnahme einer Tätigkeit nach\n§ 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Luftverkehrsgesetzes        8. Personalausweis- oder Passnummer,\nist die Zuverlässigkeit des jeweils Betroffenen nach Maß-        9. Arbeitgeber,\ngabe dieser Verordnung zu überprüfen.\n10. vorgesehene Tätigkeit,\n(2) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit darf ausschließ-\n11. für die Tätigkeit zu betretende Flugplätze,\nlich für die in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Luft-\nverkehrsgesetzes genannten Personen durchgeführt               12. sonstige für die Beurteilung der Zuverlässigkeit be-\nwerden. Das Vorliegen der in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2           deutsame Sachverhalte im Sinne des § 5.\noder 3 des Luftverkehrsgesetzes beschriebenen Voraus-\nsetzungen ist im Antrag schlüssig darzulegen.                                               §4\n(1) Die Luftfahrtbehörde ersucht zum Zwecke der Zuver-\n§2                                lässigkeitsüberprüfung die Polizei- und die Verfassungs-\n(1) Die Zuverlässigkeit der in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1    schutzbehörden, vorhandene bedeutsame Informationen\ndes Luftverkehrsgesetzes genannten Personen wird von           im Sinne des § 5 zu übermitteln. Das Ersuchen ist an die\nder Luftfahrtbehörde überprüft, die für die Entscheidung       nach Landesrecht zuständige Polizeibehörde zu richten.\nnach § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.      Hat der Betroffene seinen Hauptwohnsitz und seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeits-\n(2) Hat ein Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen Berei-     bereiches der nach Satz 2 zuständigen Polizeibehörde, ist\nche und Anlagen gemäß § 29d Abs. 1 des Luftverkehrs-           die insoweit zuständige Polizeibehörde zu beteiligen. Die\ngesetzes im Zuständigkeitsbereich verschiedener Luft-          Abfrage erstreckt sich auf\nfahrtbehörden, bestimmt sich die Zuständigkeit für die\nÜberprüfung der in Absatz 1 genannten Personen nach            1. die Personenfahndungsdateien,\ndem Unternehmenssitz. Dies gilt auch dann, wenn der            2. die Kriminalaktennachweise,\nZugang nur zu einem dieser Bereiche gewährt werden\n3. die polizeilichen Staatsschutzdateien.\nsoll. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ertei-\nlung einer Zugangsberechtigung nach § 29d Abs. 1 des           Die Polizeibehörden teilen sämtliche vorhandenen Er-\nLuftverkehrsgesetzes bleibt hiervon unberührt.                 kenntnisse mit. Bei der für den Sitz der Luftfahrtbe-\nhörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz\nerfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen Infor-\n§3\nmationssystems. Die Luftfahrtbehörde ersucht darüber\n(1) Personen gemäß § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Luft-      hinaus den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des\nverkehrsgesetzes beantragen die Durchführung der               Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen\nZuverlässigkeitsüberprüfung über ihren Arbeitgeber und         Demokratischen Republik um Auskunft über bei ihm\ndas Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen, zu dessen in         vorhandene Unterlagen.\n§ 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes genannten Berei-\n(2) Hatte der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor\nchen und Anlagen ihnen der Zugang gewährt werden soll.\nder Überprüfung weitere Wohnsitze auch in anderen\n(2) Die Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen sollen der     Bundesländern, so sind auch die für diese Wohnsitze\nnach § 2 Abs. 1 oder 2 zuständigen Luftfahrtbehörde zur        zuständigen Polizeibehörden um Übermittlung dort vor-\nDurchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung die nach          handener bedeutsamer Informationen im Sinne des § 5 zu\nAbsatz 3 erforderlichen Daten und Sachverhalte der zu          ersuchen.","2626             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001\n(3) Hat der Betroffene im Geltungsbereich des Luft-         5. Betäubungsmittel- und gegebenenfalls Alkoholab-\nverkehrsgesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen                  hängigkeit.\nAufenthaltsort, so ist die für den Unternehmenssitz seines        (4) § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes ist zu\nArbeitgebers zuständige Polizeibehörde um Übermittlung         beachten.\nder Informationen nach Absatz 1 zu ersuchen. Hat auch\nder Arbeitgeber keinen Unternehmenssitz im Geltungs-\n§6\nbereich des Luftverkehrsgesetzes, so ist die für den Sitz\nder Luftfahrtbehörde zuständige Polizeibehörde um Über-           (1) Die Luftfahrtbehörde gibt dem Betroffenen Gelegen-\nmittlung der Informationen nach Absatz 1 zu ersuchen.          heit, sich zu Erkenntnissen, die Zweifel an seiner Zuver-\nlässigkeit begründen können, zu äußern. Die Anhörung\n(4) Bestehen auf Grund der nach Absatz 1 übermittelten\nhat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse\nInformationen Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverläs-\nzu gewährleisten. Stammen die Erkenntnisse von der Poli-\nsigkeit des Betroffenen, kann die zuständige Behörde\nzei- oder Verfassungsschutzbehörde (§ 4), ist diese vorher\nzusätzlich insbesondere bei den Strafverfolgungsbehör-\nzu hören. Die dem § 28 des Verwaltungsverfahrensge-\nden anfragen und Strafakten oder staatsanwaltschaft-\nsetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften\nliche Ermittlungsakten beiziehen. Darüber hinaus darf\nfinden Anwendung. Können bestehende Zweifel an der\ndie Behörde den Militärischen Abschirmdienst und den\nZuverlässigkeit der Person nicht ausgeräumt werden, ist\nBundesnachrichtendienst um die zur Erfüllung ihrer Auf-\ndie Zuverlässigkeit zu verneinen.\ngaben erforderlichen Informationen einschließlich perso-\nnenbezogener Daten ersuchen. Sie kann vom Betroffenen             (2) Die Luftfahrtbehörde gibt das Ergebnis der Zuver-\nselbst weitere Informationen einholen oder gegebenen-          lässigkeitsüberprüfung dem Betroffenen und dem Flug-\nfalls deren Vorlage verlangen. In den Fällen des Absat-        platz- oder Luftfahrtunternehmen bekannt.\nzes 3 kann die Luftfahrtbehörde vom Betroffenen zusätz-           (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 werden dem\nliche Zeugnisse seines Aufenthaltsstaates verlangen, aus       Betroffenen die maßgeblichen Gründe hierfür durch\ndenen sich seine Zuverlässigkeit ergibt.                       schriftlichen, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Be-\n(5) Die bei der Luftfahrtbehörde vorhandenen Informa-       scheid mitgeteilt. Die Begründung hat den Schutz\ntionen über die Zuverlässigkeitsüberprüfung sind nach          geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse und Tatsachen\nAblauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des letzten            zu gewährleisten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Das\nÜberprüfungsergebnisses zu löschen, soweit nicht eine          Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen ist von der Feststel-\nneue Überprüfung gemäß § 9 Abs. 3 beantragt wird.              lung ebenfalls in Kenntnis zu setzen. Die maßgeblichen\nGründe dürfen dem Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen\nnur übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung\n§5                               eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. Die dem\n(1) Die Luftfahrtbehörde bewertet die Zuverlässigkeit       § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden\ndes Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des            landesrechtlichen Vorschriften finden Anwendung.\nEinzelfalles.                                                     (4) Die Verneinung der Zuverlässigkeit ist allen anderen\nLuftfahrtbehörden mitzuteilen.\n(2) In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverläs-\nsigkeit,\n§7\n1. wenn der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahre\nvor der Überprüfung wegen versuchter oder vollende-           Für die Überprüfung des in § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und\nter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde, oder        Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personals\ngelten die §§ 1 bis 6 entsprechend. Zu diesem Personal\n2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der         zählen insbesondere solche Personen, die, ohne die\nBetroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3       Bereiche nach § 29d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes\ndes Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder          betreten zu müssen, im Fluggastabfertigungs-, im Fracht-\nunterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre ver-     sowie im Versorgungsgüterbereich Zugriff auf Gegen-\nfolgt oder unterstützt hat.                                stände haben, die in das Luftfahrzeug verbracht werden\n(3) Bei Verurteilungen und Bestrebungen nach Absatz 2,      sollen.\ndie länger als zehn Jahre zurückliegen, oder bei Vorliegen\nsonstiger Erkenntnisse ist im konkreten Einzelfall zu                                       §8\nprüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit             Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit der in § 29d\ndes Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu         Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes genannten\nüberprüfenden Person ergeben. Als sonstige Erkennt-            Personen gelten die §§ 1 bis 6 entsprechend.\nnisse kommen insbesondere in Betracht:\n1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Straf-                                       §9\nverfahren,\n(1) Werden der zuständigen Luftfahrtbehörde Tatsachen\n2. der Verdacht der Tätigkeit für fremde Nachrichten-          bekannt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit einer der in\ndienste,                                                   § 29d Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Per-\nsonen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit begründen, hat sie\n3. tatsächliche Anhaltspunkte für das Unterhalten von\nderen Zuverlässigkeit von Amts wegen neu zu überprüfen.\nKontakten zu Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 1\nDies gilt insbesondere, wenn gegen die Person ein Ermitt-\nNr. 1 oder 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,\nlungs- oder Strafverfahren wegen des Verdachts einer der\n4. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit            in § 5 Abs. 2 genannten Straftaten eingeleitet ist oder bei\ndurch Dritte ergibt,                                       Bekanntwerden von sonstigen in § 5 Abs. 3 angeführten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2001                  2627\nUmständen. Die Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen            gilt nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass die Gründe\noder der jeweilige Arbeitgeber haben die zuständige Luft-      für die Verneinung der Zuverlässigkeit entfallen sind.\nfahrtbehörde unverzüglich zu unterrichten, falls sie von          (2) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt ferner\nsolchen Tatsachen Kenntnis erlangen oder sich mitge-           bei Personen im Sinne des § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\nteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.                    Luftverkehrsgesetzes, die nur gelegentlich, in der Regel\n(2) Die Rücknahme oder der Widerruf ist allen anderen       bis zu einem Tag im Monat, Zutritt zu den in § 29d Abs. 1\nLuftfahrtbehörden mitzuteilen. Im Falle der Rücknahme          des Luftverkehrsgesetzes genannten Bereichen und\noder des Widerrufes gilt § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend.        Anlagen eines Flughafens erhalten sollen.\nFür die Rücknahme oder den Widerruf gelten die den                (3) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung wird nicht durch-\n§§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent-            geführt für Polizeivollzugs- und Zollbeamte.\nsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.\n(3) Unabhängig von Absatz 1 ist die Zuverlässigkeits-                                    § 11\nüberprüfung von den in § 29d Abs. 2 des Luftverkehrs-             (1) Bei Personen, die bereits Tätigkeiten im Sinne von\ngesetzes genannten Personen im Abstand von einem               § 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Luftverkehrs-\nJahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten              gesetzes ausüben, ohne vorher auf ihre Zuverlässigkeit\nÜberprüfung neu zu beantragen.                                 überprüft worden zu sein, ist die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser\n§ 10                              Verordnung nachzuholen.\n(1) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt, wenn         (2) Die §§ 1 bis 8 und 10 Abs. 1 gelten entsprechend.\nder Betroffene innerhalb des letzten Jahres bereits\neiner Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d Abs. 2 des                                     § 12\nLuftverkehrsgesetzes oder einer anderen zumindest\nHat der Bund dem Antrag eines Landes nach § 31\ngleichwertigen Überprüfung im Geltungsbereich des\nAbs. 2 Nr. 19 des Luftverkehrsgesetzes auch hinsichtlich\nLuftverkehrsgesetzes unterzogen und seine Zuverlässig-\nder in § 29d des Luftverkehrsgesetzes genannten Auf-\nkeit festgestellt und nicht widerrufen wurde. An das\ngaben entsprochen, gelten die §§ 1 bis 11 entsprechend.\nErgebnis sind die Luftfahrtbehörden gebunden. Bei einer\nVerneinung der Zuverlässigkeit kann ein erneuter Antrag\nauf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung                                          § 13\nfrühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Mitteilung            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndes letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden. Dies      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. Oktober 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}