{"id":"bgbl1-2001-50-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":50,"date":"2001-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/50#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_50.pdf#page=58","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung","law_date":"2001-09-26T00:00:00Z","page":2574,"pdf_page":58,"num_pages":2,"content":["2574           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das\nerlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung\nVom 26. September 2001\nAuf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 3         tige Nachuntersuchung veranlasst werden. Auch beim\ndes Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-              Vorliegen besonderer Gründe, die Zweifel an dem Fort-\nmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Ver-                bestehen der körperlichen Tauglichkeit aufkommen\nbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-              lassen, ist eine vorzeitige Nachuntersuchung auf Ver-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem               anlassung des Luftfahrt-Bundesamtes durchzu-\nOrganisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I                 führen.“\nS. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem                 2. § 11 wird wie folgt geändert:\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Zum Erwerb einer Berechtigung in den Flugsi-\nArtikel 1                                  cherungsbetriebsdiensten und zur Inbetriebhaltung\nÄnderung der Verordnung                             flugsicherungstechnischer Einrichtungen ist nach\nüber das erlaubnispflichtige Personal                      Erbringung der erforderlichen Leistungsnachweise\nder Flugsicherung und seine Ausbildung                       eine Prüfung abzulegen. In ihr sind die erforderli-\nchen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur\nDie Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal                selbstverantwortlichen Tätigkeit in der der Berechti-\nder Flugsicherung und seine Ausbildung vom 30. Juni                   gung zugeordneten Zuständigkeit nachzuweisen.“\n1999 (BGBl. I S. 1506) wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 4 werden die Absätze 4 und 5 durch die Absätze 4              „Bei Bestehen der Prüfung erteilt das Luftfahrt-\nbis 6 ersetzt:                                                     Bundesamt dem Bewerber die Berechtigung zur\nselbstverantwortlichen Tätigkeit.“\n„(4) Für das Personal in den Verwendungsbereichen\nFlugdatenbearbeitung, Fluginformationsdienst, Flug-\n3. Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) wird wie folgt geändert:\nberatung oder für die Inbetriebhaltung flugsicherungs-\ntechnischer Einrichtungen ist die körperliche Tauglich-        a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nkeit vor der Einstellung in einer Erstuntersuchung nach            aa) In Satz 1 Buchstabe d wird der Punkt durch ein\nder entsprechenden Tauglichkeitsrichtlinie des Bun-                     Komma ersetzt und folgender Buchstabe e\ndesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-                         angefügt:\nwesen nachzuweisen. Das Tauglichkeitszeugnis muss\nden formalen Anforderungen des Luftfahrt-Bundes-                        „e) im Verwendungsbereich Flugberatung:\namtes entsprechen.                                                           – Flugsicherungsgrundkurs\n(5) Für das in Absatz 4 genannte Personal ist die                        – Erlaubniskurs für Flugberatung.“\nkörperliche Tauglichkeit nach der Einstellungsunter-               bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nsuchung in regelmäßig wiederkehrenden Nachunter-\nsuchungen (Wiederholungsuntersuchungen) nach der               b) In Nummer 2.1 Buchstabe a werden die Wörter:\nin Absatz 4 genannten Richtlinie in folgenden Zeit-                „– Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,\nräumen festzustellen:\n– Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,\n1. bei Personal in den Verwendungsbereichen Flug-\n– Flugverkehrskontrollkurs.“\ndatenbearbeitung und Fluginformationsdienst min-\ndestens alle fünf Jahre ab dem vollendeten                    durch folgende Wörter ersetzt:\n30. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollende-           „– Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,\nten 45. Lebensjahr,\n– Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,\n2. bei Personal im Verwendungsbereich Flugberatung\neinmal nach dem vollendeten 35. Lebensjahr und                 – Erlaubniskurs für Flugberatung,\nalle fünf Jahre ab dem vollendeten 45. Lebenjahr,              – Flugverkehrskontrollkurs.“\n3. bei Personal im Verwendungsbereich Inbetrieb-               c) Nach Nummer 2.6 wird folgende Nummer 2.7 ange-\nhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen               fügt:\nmindestens alle fünf Jahre ab dem vollendeten                 „2.7 Erlaubniskurs für Flugberatung\n35. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollende-\nten 45. Lebensjahr.                                                  a) Ausbildungsziele\n(6) Falls vom gemäß der in Absatz 4 genannten                            Nach dem Erlaubniskurs für Flugberatung\nRichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-                          – verfügen die Teilnehmer über die Fertig-\nund Wohnungswesen untersuchenden Arzt eine kürze-                              keiten zum Umgang mit den im Flug-\nre Frist für erforderlich gehalten wird, kann eine vorzei-                     sicherungsunternehmen verwendeten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001             2575\nFlugplanverarbeitungs- und NOTAM Da-                    Kommunikationssysteme\ntenbanksystemen und können Flugplan-                    Flugplandatenverarbeitungssysteme natio-\nund NOTAM Daten im Rahmen ihrer Auf-\nnal und international, insbesondere:\ngaben richtig bearbeiten und aktualisie-\nren;                                                    Kenntnisse im Meldungsdialog mit der\nCentral Flow Management Unit (CFMU)\n– verstehen sie die deutsche und engli-\nund dem Initial Flightplan Processing\nsche Luftfahrtterminologie und besitzen\nSystem (IFPS)\ndie notwendigen Fähigkeiten zur Aus-\nübung funktionsbezogener Kommunika-                     Flugplanbearbeitung, insbesondere:\ntion;                                                   Kenntnisse und Anwendung nationaler und\n– können die Teilnehmer mit betrieblicher                   internationaler Erfordernisse an Flugpläne\nAusbildung im Verwendungsbereich                        NOTAM-Bearbeitung, insbesondere:\nFlugberatung beginnen.\nKenntnisse über internationale Anforde-\nb) Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und we-\nrungen an NOTAM\nsentliche Themengebiete)\nNationale Anforderungen für die Heraus-\nEinführung in den Erlaubniskurs Flugbera-\ngabe deutscher NOTAM\ntung, insbesondere:\nLuftfahrtenglisch, insbesondere:\nKursmanagement und -verwaltung\nKursinhalte                                                 Luftfahrtspezifisches Vokabular\nLeistungsbeurteilungen                                      Praktische Anwendungen\nEinführung in das Flugsicherungsunter-                      Praktische Flugberatung, insbesondere:\nnehmen DFS, insbesondere:                                   Fertigkeiten in der Flugberatung\nAufgaben und Organisation des Flugbera-                     Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der\ntungs- und Flugfernmeldedienstes                            Flugberatung\nArbeits- und Beschäftigungsbedingungen                   c) Dauer\nLizenzierung                                                Die Dauer des Erlaubniskurses für Flugbe-\nPsychologische und soziale Aspekte der                      ratung beträgt mindestens 10, höchstens\nTätigkeit, insbesondere:                                    16 Wochen\nSoziale und organisatorische Faktoren                    d) Anzahl der Leistungsnachweise\nStress und menschliches Versagen                            Die Kursteilnehmer haben während des\nErlaubniskurses für Flugberatung mindes-\nBetriebsverfahren in der Flugberatung, ins-\ntens 3, höchstens 5 Leistungsnachweise\nbesondere:\nin den unter Buchstabe b aufgeführten\nRegelungen zur Flugberatung                                 Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.“\nBetriebsanweisung für Arbeitsplätze der\nFlugberatung\nFlugverkehrsmanagement                                                 Artikel 2\nGrundsätze der Automatisierung                                     Inkrafttreten\nTechnische Komponenten und Funktiona-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nlitäten                                       Kraft.\nBerlin, den 26. September 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}