{"id":"bgbl1-2001-50-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":50,"date":"2001-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/50#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_50.pdf#page=46","order":3,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Bundesnachrichtendienst","law_date":"2001-09-25T00:00:00Z","page":2562,"pdf_page":46,"num_pages":12,"content":["2562          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den\ngehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Bundesnachrichtendienst\nVom 25. September 2001\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge-                                   Kapitel 3\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März                                    Prüfungen\n1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und § 27\nAbs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der        § 28 Zwischenprüfung\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),\n§ 29 Prüfungsamt\nvon denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b\nder Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu        § 30 Prüfungskommission\ngefasst und § 27 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10 der Verord-    § 31 Laufbahnprüfung\nnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geändert worden      § 32 Prüfungsort, Prüfungstermin\nsind, verordnet das Bundeskanzleramt im Einvernehmen\n§ 33 Diplomarbeit\nmit dem Bundesministerium des Innern:\n§ 34 Schriftliche Prüfung\n§ 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung\nInhaltsübersicht\n§ 36 Mündliche Prüfung\nKapitel 1                           § 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nLaufbahn und Ausbildung                    § 38 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 39 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 1 Laufbahnämter\n§ 40 Gesamtergebnis\n§ 2 Ziel der Ausbildung\n§ 41 Zeugnis\n§ 3 Einstellungsbehörde\n§ 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 43 Wiederholung\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\n§ 6 Auswahlverfahren\nKapitel 4\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nSonstige Vorschriften\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-     § 44 Gleichwertige Befähigung\ndienstes\n§ 45 Zeitlicher Geltungsbereich\n§ 10 Erholungsurlaub während des Vorbereitungsdienstes\n§ 46 Inkrafttreten\n§ 11 Ausbildungsakte\n§ 12 Schwerbehinderte\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                                              Kapitel 1\n§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung                  Laufbahn und Ausbildung\n§ 15 Grundsätze der Fachstudien\n§ 16 Grundstudium                                                                           §1\n§ 17 Hauptstudium                                                                    Laufbahnämter\n§ 18 Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten              (1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen\n§ 19 Praktika                                                 Dienstes des Bundes im Bundesnachrichtendienst um-\n§ 20 Durchführung der Praktika                                fasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle\nÄmter dieser Laufbahn.\n§ 21 Ausbildungsrahmenplan\n§ 22 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während    (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-\nder Praktika                                            bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\n§ 23 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen                       1. im Vorbereitungsdienst        Regierungsinspektor-\n§ 24 Leistungsnachweise während der Fachstudien                                                anwärterin/Regierungsin-\n§ 25 Bewertungen während der berufspraktischen Studien-\nspektoranwärter,\nzeiten                                                  2. in der Probezeit              Regierungsinspektorin\nbis zur Anstellung           zur Anstellung (z. A.)/\nKapitel 2                                                            Regierungsinspektor\nAufstieg                                                            zur Anstellung (z. A.),\n§ 26 Regelaufstieg                                            3. im Eingangsamt                Regierungsinspektorin/\n§ 27 Verwendungsaufstieg                                          (Besoldungsgruppe A 9)       Regierungsinspektor,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001               2563\n4. in den Beförderungs-                                                                      §5\nämtern der                                                                Ausschreibung, Bewerbung\nBesoldungsgruppe A 10       Regierungsoberinspektorin/\n(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch\nRegierungsoberinspektor,\nStellenausschreibung ermittelt.\nBesoldungsgruppe A 11       Regierungsamtfrau/\n(2) Bewerbungen sind an den Bundesnachrichtendienst\nRegierungsamtmann,\nzu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\nBesoldungsgruppe A 12       Regierungsamtsrätin/           1. ein tabellarischer Lebenslauf,\nRegierungsamtsrat,\n2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\nBesoldungsgruppe A 13       Regierungsoberamtsrätin/\nRegierungsoberamtsrat.         3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der\nZeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-\nlaufen.                                                        4. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der\ngesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertre-\n§2                                   ters,\nZiel der Ausbildung                       5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder-\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-         tenausweises oder des Bescheides über die Gleich-\nmittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche                  stellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinder-\nGrundbildung, wissenschaftliche Erkenntnisse und                   ter und\nMethoden, berufspraktische Fähigkeiten und problem-            6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder\norientiertes Denken und Handeln, die sie zur Aufgaben-             Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10\nerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und          Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nBeamten werden auf ihre Verantwortung im demokrati-\nschen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die                                       §6\nBedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie-                             Auswahlverfahren\nsen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen                  (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nEinigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtin-         Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-\nnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnis-           gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund\nse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur        ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\nKommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen               schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst\nÜberprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen          der Laufbahn geeignet sind.\nund wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz              (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\nsind zu fördern.                                               den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich        genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\neigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium        dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\nverpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.                Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teilnehme-\nrinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der Zahl der\n§3                               Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zuge-\nlassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbeson-\nEinstellungsbehörde\ndere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des\nEinstellungsbehörde ist der Bundesnachrichtendienst.        Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am\nIhm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des           besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte sowie ehe-\nAuswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der       malige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliede-\nAnwärterinnen und Anwärter; er trifft die Entscheidungen       rungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der\nüber die Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-        Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen,\ndienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungs-        grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen\nbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidun-        und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis\ngen zuständige Dienstbehörde.                                  berücksichtigt.\n(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird,\n§4\nerhält vom Bundesnachrichtendienst die Bewerbungs-\nEinstellungsvoraussetzungen                     unterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,            (4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesnachrich-\nwer                                                            tendienst von einer unabhängigen Auswahlkommission\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in        durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und\ndas Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,                       einem mündlichen Teil. Die Richtlinien des Bundesnach-\nrichtendienstes für das Auswahlverfahren für die Laufbahn\n2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14      des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht         im Bundesnachrichtendienst in der jeweils geltenden\nhat,                                                       Fassung sind anzuwenden. Auf Wunsch von schwer-\n3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem            behinderten Bewerberinnen und Bewerbern kann die\nHochschulstudium berechtigende Schulbildung oder           Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffen-\neinen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten      den mündlichen Teils des Auswahlverfahrens anwesend\nBildungsstand besitzt.                                     sein.","2564          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus vier Beamtin-         Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-\nnen oder Beamten des höheren und gehobenen Dienstes:          lungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann der\nBundesnachrichtendienst die Einstellungsuntersuchung\n1. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter\nselbst vornehmen.\n(§ 22) als Vorsitzender oder Vorsitzendem,\n2. einer Beamtin oder einem Beamten, die Lehrerin oder\n§8\nder Lehrer an der Schule des Bundesnachrichten-\ndienstes ist,                                                                     Rechtsstellung\nwährend des Vorbereitungsdienstes\n3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nDienstes im Bundesnachrichtendienst aus der nach-             (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in\nrichtendienstlichen Fachrichtung und                       das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen\n4. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen             zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu\nDienstes im Bundesnachrichtendienst aus der nach-          Regierungsinspektoranwärtern ernannt.\nrichtendienstlichen Fachrichtung.                             (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\nBei Bedarf können durch die Vorsitzende oder den Vorsit-      Dienstaufsicht des Bundesnachrichtendienstes. Während\nzenden weitere Sachverständige, ohne Stimmrecht, hin-         des Grundstudiums überträgt der Bundesnachrichten-\nzugezogen werden. Ersatzmitglieder sind in hinreichender      dienst die Dienstaufsicht auf die Fachhochschule des\nZahl zu bestellen. Die Mitglieder sind unabhängig und an      Bundes für öffentliche Verwaltung.\nWeisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission ent-\nscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit                                        §9\ngibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden\nden Ausschlag.                                                                  Dauer, Verkürzung und\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der           (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-            (2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten Zei-\nrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller     ten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, sind einzelne\nBewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt          Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entsprechend\nentsprechend.                                                 zu verkürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden,\n(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl-        wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.\nkommission werden vom Bundesnachrichtendienst für die            (3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines\nDauer von vier Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zuläs-   förderlichen Studiums an einer Hochschule angerechnet,\nsig.                                                          sind einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte der\n(8) Nähere Bestimmungen über die Durchführung des           berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu verkür-\nAuswahlverfahrens erlässt das Bundeskanzleramt.               zen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n(4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus\n§7                                anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\nAbweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan\n(1) Der Bundesnachrichtendienst entscheidet nach dem        zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des\nErgebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von       Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.\nBewerberinnen und Bewerbern.\n(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und         gern, wenn die Ausbildung\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\n1. wegen längerer Krankheit,\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-\nsundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin          2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\noder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-            und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\nnalärztin oder eines Personalarztes oder des perso-            zeit nach der Elternzeitverordnung,\nnalärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch      3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\nzur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen                Ersatzdienstes oder\nwird,\n4. aus anderen zwingenden Gründen\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\nauch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,               unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-\ndungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde        bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,\n(6) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\nAnwärterinnen und Anwärter in den Fällen des Absatzes 5\nregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der\nNr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insge-\nEinstellungsbehörde und\nsamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll\n5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers           so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusam-\nüber schwebende Straf- und Ermittlungsverfahren und        men mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem\ndarüber, dass sie oder er in geordneten wirtschaft-        späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt wer-\nlichen Verhältnissen lebt.                                 den kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001               2565\n(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich     5. Studienabschnitt III Hauptstudium II          6 Monate,\ndie Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 43          6. Praktikum III          Laufbahnprüfung        1 Monat.\nAbs. 2.\nWährend der Praktika werden praxisbezogene Lehrveran-\n§ 10                              staltungen durchgeführt.\nErholungsurlaub                             (4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischen-\nwährend des Vorbereitungsdienstes                  prüfung.\nErholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst\n§ 14\nangerechnet.\nFachhochschule\n§ 11                                        des Bundes für öffentliche Verwaltung\nAusbildungsakte                             Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des\nBundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) durch-\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil-      geführt. Der Bundesnachrichtendienst weist die Anwärte-\nakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan,     rinnen und Anwärter zum Grundstudium der Fachhoch-\nalle Leistungsnachweise, Lehrgangsklausuren und               schule und für das Hauptstudium dem Fachbereich\nBewertungen aufzunehmen sind.                                 Öffentliche Sicherheit, Abteilung Bundesnachrichten-\ndienst, zu.\n§ 12\nSchwerbehinderte                                                      § 15\n(1) Schwerbehinderten werden im Auswahlverfahren                          Grundsätze der Fachstudien\nsowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und             (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaft-\nfür die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung          lichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und\nangemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie        anwendungsorientiert durchgeführt.\nrechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu\ngewährenden Erleichterungen sind mit den Schwerbehin-            (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 920\nderten und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig,       Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium min-\nsofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern, es sei denn,   destens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stun-\ndass Schwerbehinderte damit nicht einverstanden sind.         den für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für\nDie Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die        die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 sind mindestens\nAnforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4          100 Stunden vorzusehen.\nwerden auch bei sonstigen Behinderungen, die nicht unter         (3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studien-\nden Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen,        abschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die den\nangewandt.                                                    jeweiligen Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte,\n(2) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft     die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.\ndas Prüfungsamt.                                              Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveran-\nstaltungspläne erstellt.\n§ 13\n§ 16\nGliederung des Vorbereitungsdienstes\nGrundstudium\n(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten\n(Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dau-           (1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen\nern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen auf-     des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil-\neinander auf. Inhalte, Aufbau und Gliederung der Fachstu-     dungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwär-\ndien, praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und der prak-       tern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen\ntischen Ausbildung in ihrer Abstimmung aufeinander            Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden\nsowie die zeitliche Aufteilung der Studienfächer regelt der   Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für\nStudienplan gemäß § 15 Abs. 3 und der Ausbildungsrah-         eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesell-\nmenplan gemäß § 21.                                           schaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen,\nwirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnis-\n(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die        se, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeits-\npraxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusam-           aufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeits-\nmen mindestens 2 200 Lehrstunden.                             methoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und\n(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durch-    fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit\ngeführt:                                                      zu adressatengerechtem Verhalten fördern.\n1. Studienabschnitt I    Grundstudium            6 Monate,       (2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerich-\n2. Praktikum I           Einstellungsbehörde     6 Monate,    tet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes:\n3. Studienabschnitt II Hauptstudium I            6 Monate,    1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-\n(einschließlich                          waltungshandelns,\nSprachausbildung)                    2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Ver-\n4. Praktikum II          Einstellungsbehörde 11 Monate,           waltungshandelns,\n(einschließlich                      3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-\nSprachausbildung)                        waltungshandelns,","2566         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\n4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-       vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissen-\nhandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,      schaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzu-\n5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-       wenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten ist der\nhandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und         Ausbildungsrahmenplan (§ 21) zu berücksichtigen.\n6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.\n§ 19\n(3) Besondere Pflichtfächer sind:                                                     Praktika\n1. Sicherheitsunterweisung,                                     (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und\n2. ND-relevante Strafrechtsvorschriften,                     Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des\ngehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst mit den\n3. ND-relevante Strafverfahrensvorschriften,\nwesentlichen Aufgaben der jeweiligen Dienststelle, den\n4. Aufträge, Organisation und Arbeitsweise der Nachrich-     Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb der\ntendienste der Bundesrepublik Deutschland,                Dienststelle und mit anderen Dienststellen und Behörden\n5. Grundlagen und ND-relevante Themen der Psycholo-          vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie\ngie und                                                   besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwal-\ntungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebil-\n6. Grundlagen und ND-relevante Themen der Soziologie.        det. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisato-\n(4) In den Studienplan sind neben Pflichtfächern auch      rischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und\nWahlpflichtfächer aufzunehmen.                               Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Auf-\ngaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an\n§ 17                             dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungs-\nveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teil-\nHauptstudium                           nehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in\n(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und      der Verhandlungsführung zu üben.\nAnwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit,          (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-\nmethodisch und selbständig auf wissenschaftlicher            sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht\nGrundlage zu arbeiten.                                       übertragen werden.\n(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen\nKenntnisse und Fähigkeiten in den unter § 16 Abs. 2 auf-                                  § 20\ngeführten Studiengebieten ergänzt, erweitert und vertieft.\nDurchführung der Praktika\nDarüber hinaus richtet sich das Hauptstudium an den\nbesonderen fachlichen Anforderungen des gehobenen               (1) Der Bundesnachrichtendienst ist verantwortlich für\nnichttechnischen Dienstes im Bundesnachrichtendienst         die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der\naus. Folgende Pflichtfächer sind Bestandteil des Haupt-      Praktika.\nstudiums:                                                       (2) Das Praktikum I findet beim Bundesnachrichten-\n1. Operative Aufklärung,                                    dienst statt.\n2. Observation und ND-Verhalten,                               (3) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und\nAnwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den\n3. ND-Technik,                                              Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes, insbesondere\n4. Auswertung,                                              mit Aufgaben der\n5. Kommunikation und Führung,                               1. Verwaltung,\n6. Sicherheit,                                              2. Operativen Aufklärung,\n7. Internationale Politik,                                  3. Auswertung und\n8. Wirtschaft,                                              4. Sicherheit\n9. Grundlagen und ND-relevante Themen der Psycholo-         vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen\ngie und Soziologie und                                   und Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnis-\nse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.\n10. Technologie.\n(4) Das Praktikum II wird beim Bundesnachrichtendienst\n(3) Im Hauptstudium II werden die bisher behandelten       oder einer anderen Bundesbehörde durchgeführt. Die\nLerninhalte ergänzt, erweitert und im Hinblick auf die Lauf- Anwärterinnen und Anwärter erhalten hier einen vertieften\nbahnprüfung vertieft.                                        Einblick in die Arbeitsweise des Bundesnachrichten-\n(4) Die Lehrstunden verteilen sich nach Maßgabe des        dienstes. Sie erhalten dabei die Gelegenheit, die in den\n§ 15 Abs. 2 auf das Hauptstudium I und II mit jeweils min-   Studienabschnitten I und II erworbenen Kenntnisse und\ndestens 700 Stunden.                                         Fertigkeiten anzuwenden und selbständige Arbeitsleis-\ntungen zu erbringen. Nach Maßgabe des Ausbildungs-\n§ 18                             plans werden sie in der Regel verschiedenen Organisa-\ntionseinheiten des Bundesnachrichtendienstes oder einer\nGrundsätze                           anderen Bundesbehörde zugeteilt. Gleichzeitig sind die im\nder berufspraktischen Studienzeiten                Hauptstudium I erworbenen Sprachkenntnisse bedarfs-\nWährend der berufspraktischen Studienzeiten erwer-         orientiert zu vertiefen und nachzuweisen. Die Anwärte-\nben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnis-      rinnen und Anwärter sollen möglichst je eine Verwendung\nse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien,        in den Abteilungen „Operative Aufklärung“ und „Auswer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001               2567\ntung“ ableisten. Nach entsprechender Aufforderung                (3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden\nhaben sie Praktikumsberichte zu erstellen.                    während der berufspraktischen Studienzeiten auf Anord-\nnung der Ausbildungsleitung an der Schule des Bundes-\nnachrichtendienstes durchgeführt.\n§ 21\nAusbildungsrahmenplan                                                    § 24\n(1) Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt die Reihen-              Leistungsnachweise während der Fachstudien\nfolge und Dauer der Teilabschnitte der Praktika sowie\ndie Lernziele und die den jeweiligen Intensitätsstufen ent-      (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen\nsprechenden Lerninhalte. Der Bundesnachrichtendienst          und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungs-\nerlässt den Ausbildungsrahmenplan unter Beteiligung der       nachweise können sein:\nFachbereichsleitung Öffentliche Sicherheit und der Präsi-     1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,\ndentin oder des Präsidenten der Fachhochschule.\n2. andere schriftliche Ausarbeitungen,\n(2) Die Einzelheiten der Ausbildung für die Anwärterin-\nnen und Anwärter legt der Ausbildungsplan dem Rahmen-         3. Referate,\nplan entsprechend fest. Er führt die Organisationsein-        4. mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen oder in\nheiten des Bundesnachrichtendienstes auf, denen die               Kolloquien),\nAnwärterinnen und Anwärter für die Praktika zugewiesen\nwerden und bestimmt die Zeiträume der Zuweisung. Den          5. schriftliche oder mündliche Leistungstests und\nAusbildungsplan erstellt die Ausbildungsleitung im            6. Projektarbeit.\nBenehmen mit der Leitung der Schule des Bundesnach-\nrichtendienstes. Eine Ausfertigung ist den Anwärterinnen         (2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche\nund Anwärtern auszuhändigen.                                  Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-\npunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studienge-\nbieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sach-\n§ 22                              verhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt wer-\nden.\nAusbildungsleitung, Ausbilderinnen\nund Ausbilder während der Praktika                   (3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche\nAufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen\n(1) Der Bundesnachrichtendienst bestellt die Leiterin\nTeils der Laufbahnprüfung zu fertigen und mindestens\noder den Leiter des Statusreferates der Beamtinnen und\nacht weitere Leistungsnachweise zu erbringen. Näheres\nBeamten zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungs-\nregelt der Studienplan.\nleiter. Darüber hinaus bestellt er deren Vertretung sowie\ndie Ausbilderinnen und Ausbilder und die an der Ausbil-          (4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine\ndung Mitwirkenden.                                            Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-\nnachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich\n(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Aus-    bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises,\nbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine       Rangpunkte und Note werden angegeben. Die Anwärte-\nsorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig           rinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der\nBesprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern             Bestätigung.\nund den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät\nsie in Fragen der Ausbildung. Die Leitung der Schule des         (5) Die Leistungsnachweise sollen im Hauptstudium II\nBundesnachrichtendienstes wird beteiligt.                     einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung\nerbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teil-\n(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht         nehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts\nmehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,            nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnach-\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,   weis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu\nwerden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die        erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum\nAnwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz             ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 31) erbracht, gilt er\nunterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-       als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\nbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig\nüber den erreichten Ausbildungsstand.                            (6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Bundes-\nnachrichtendienst ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen\nder Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit\n§ 23                              Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis\nPraxisbezogene Lehrveranstaltungen                 schließt mit der Angabe der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ermit-\ntelten Durchschnittspunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in\n(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen       denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in\nregelmäßig 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in         dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterin-\nden Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kennt-         nen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnis-\nnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehr-   ses.\nveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeits-\nplatz werden aufeinander abgestimmt.                             (7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-\nhandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38\n(2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstal-      entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet\ntungen sind neben dem Fach Recht insbesondere die             die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises\nFächer gemäß § 17 Abs. 2.                                     bestimmt hat.","2568          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\n§ 25                              nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der\nBewertungen während                         Studienabschnitte und Praktika entzogen werden.\nder berufspraktischen Studienzeiten\n§ 27\n(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der\nAnwärterinnen und Anwärter während der Praktika I und II                        Verwendungsaufstieg\nwird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen              Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren\nund Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für          nichttechnischen Dienstes im Bundesnachrichtendienst\neinen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewer-       können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 17 und 31\ntung nach § 39 abgegeben.                                     Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für\n(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen        besondere Verwendungen in die Laufbahn des gehobe-\nsind mindestens fünf Leistungstests entsprechend § 24         nen nichttechnischen Dienstes im Bundesnachrichten-\nAbs. 1 zu erbringen, die nach § 39 bewertet werden.           dienst zugelassen werden.\n(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage\neines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern\nbesprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern                                  Kapitel 3\nzu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewer-                             Prüfungen\ntung.\n(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten                                  § 28\nI und II erstellt die Ausbildungsleitung im Bundesnach-                           Zwischenprüfung\nrichtendienst ein zusammenfassendes Zeugnis, das\ndie Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Die          (1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die\nDurchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die           Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung\nSumme der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten          nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand\nAusbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise ge-          erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung\nteilt wird. Die Rangpunkte schriftlicher Aufsichtsarbeiten    erwarten lässt.\nerhalten den Multiplikator 2. Die Anwärterinnen und              (2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen\nAnwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.           aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten,\nderen Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflicht-\nfächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1\nKapitel 2                             bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6\nkönnen berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Auf-\nAufstieg\nsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung.\n§ 26                                 (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prü-\nfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung\nRegelaufstieg                          können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet\n(1) Der Bundesnachrichtendienst benennt die Beam-          werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen\ntinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den           und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten\nAufstieg nach den §§ 16 und 28 Abs. 1 der Bundeslauf-         Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige\nbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des           Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewähr-\nAuswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.            leistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus drei\nÜber die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der               Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten\nBundesnachrichtendienst unter Berücksichtigung des            Mitgliedern der Fachhochschule, von denen eine oder\nErgebnisses des Auswahlverfahrens.                            einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei ihrer Prü-\n(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten           fungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht\nnehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär-             gebunden.\ntern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie         (4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü-\ndie §§ 9 bis 25 und 28 bis 43 sind entsprechend anzu-         fungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprü-\nwenden.                                                       fung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der\n(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die          Fachhochschule; die §§ 37 und 38 sind entsprechend\nBeamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-            anzuwenden.\ngangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen                (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-\nRechtsstellung.                                               hängig voneinander nach § 39 bewertet. Die Zweitprüferin\n(4) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer        oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung\nbisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse            der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die\nerworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert       Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungs-\nwerden, können nach ihrer Anhörung die Fachstudien und        kommission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 2\ndie berufspraktischen Studienzeiten um jeweils höchstens      bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte\nsechs Monate verkürzt werden. Dies ist nur zulässig, wenn     Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt\ndas Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet            sie als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\nerscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des         (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei Auf-\nVorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen              sichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“\nvom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen wer-          bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnitts-\nden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung         punktzahl 5 erreicht worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001               2569\n(7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie       Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für\nspätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundstudi-          die schriftliche und die mündliche Laufbahnprüfung sowie\nums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des            bei der Bildung mehrerer Prüfungskommissionen kann\nErgebnisses einmal wiederholt werden; in begründeten           das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des\nAusnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine             höheren Dienstes als Leiterin oder Leiter der schriftlichen\nzweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist          und mündlichen Prüfung bestellen. Für die Bewertung der\nvollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird        Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte\nwegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.           des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende\nbestellt werden. Für die Bewertung der Diplomarbeit kön-\n(8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen\nnen auch dem gehobenen oder höheren Dienst ver-\nund Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen\ngleichbare Angestellte bestellt werden, sofern sie über\nZwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die\nausreichende einschlägige Kenntnisse verfügen.\nNoten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die\nPrüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies             (3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach\nden Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das       Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem nichttechni-\nZeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2            schen Dienst des Bundesnachrichtendienstes angehören;\nwerden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Ist          zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehr-\ndie Prüfung endgültig nicht bestanden, endet das               aufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule sein.\nBeamtenverhältnis mit Ablauf der Fristen gemäß § 31               (4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden\nAbs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gerechnet vom                nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder\nTage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb-          bestellt. Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder werden\nnisses.                                                        für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die\n(9) § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.                          Wiederbestellung ist zulässig.\n(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer\n§ 29                             Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht\ngebunden.\nPrüfungsamt\n(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn\n(1) Dem beim Bundeskanzleramt eingerichteten Prü-           mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entschei-\nfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung;         det mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die\nes trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige            Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.\nAnwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die             Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nEntscheidungen der Prüfungskommission.\n(2) Die Aufgaben des Prüfungsamts können ganz oder                                       § 31\nteilweise auf den Bundesnachrichtendienst übertragen                                 Laufbahnprüfung\nwerden.\n(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die\nAnwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-\n§ 30                             bahn befähigt sind.\nPrüfungskommission                            (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in\nihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,\n(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission           dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und\nabgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung kön-      fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft-\nnen gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet wer-          licher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch\nden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungs-         auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.\nkommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu\nprüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung             (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg\nzum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachli-          die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-\nche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der              laufen hat.\nschriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleich-          (4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Diplomarbeit,\nmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss                   einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.\ngewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskommis-\nsionen und deren Vorsitzende werden unter Beteiligung             (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-\ndes Bundesnachrichtendienstes durch das Prüfungsamt            fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann\nbestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften         Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums\nund Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können            des Innern und des Bundesnachrichtendienstes, der Prä-\nMitglieder vorschlagen.                                        sidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichslei-\ntungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind:               anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die\nAnwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes,\nEinzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten\nmöglichst der Abteilung Operative Aufklärung des\nAnwärterinnen und Anwärtern kann die Schwerbehinder-\nBundesnachrichtendienstes, als Vorsitzende oder Vor-\ntenvertretung während des sie betreffenden mündlichen\nsitzender und\nTeils der Prüfung anwesend sein. Anwärterinnen und\n2. mindestens vier Beamtinnen oder Beamte als Beisit-          Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einver-\nzende, von denen mindestens eine oder einer der Lauf-      ständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden,\nbahn des gehobenen Dienstes angehört.                      bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen","2570           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\nwährend der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.           nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der\nBei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur           Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt\nderen Mitglieder anwesend sein. Die Protokollführerin          das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die beiden Prüfen-\noder der Protokollführer darf anwesend sein; sie oder er       den zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach\ndarf sich nicht an der Beratung beteiligen.                    erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rang-\npunkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren\n§ 32                              Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprü-\nferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rang-\nPrüfungsort, Prüfungstermin                     punktzahl wird durch das Prüfungsamt durch Bildung der\n(1) Das Prüfungsamt setzt im Einvernehmen mit dem           Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen festge-\nBundesnachrichtendienst den Zeitpunkt der Ausgabe der          setzt. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht\nDiplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der      überschreiten.\nmündlichen Prüfung fest.\n(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbe-                                    § 34\nreitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prü-                          Schriftliche Prüfung\nfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der münd-\nlichen Prüfung abgeschlossen sein.                                (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt\nauf Vorschlag des Bundesnachrichtendienstes; der Fach-\n(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie\nbereich der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung\nOrt und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung\nbeteiligt. Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten\nwerden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit-\nsind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:\ngeteilt.\n1. Operative Aufklärung mit Observation und ND-Verhal-\n§ 33                                  ten,\nDiplomarbeit                            2. Auswertung,\n(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die  3. Recht,\nFähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems\n4. Internationale Politik,\naus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen\nMethoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen            5. Grundlagen und ND-relevante Themen der Psycholo-\nlassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils          gie und Soziologie und\nerbrachten Leistungen beziehungsweise Anteile an der\nDiplomarbeit kenntlich gemacht werden.                         6. Wirtschaft.\n(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag              (2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier\neiner oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhoch-          Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die\nschule unter Beteiligung der Ausbildungsbehörde vom            Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die\nPrüfungsamt bestimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte           Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Bis zu zwei Auf-\nder Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit           gaben können in der Form einer programmierten Prüfung\nhauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Ver-        gestellt werden; für sie kann eine kürzere Bearbeitungszeit\nfügung stehen. Die Anwärterinnen und Anwärter können           festgesetzt werden.\ngegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten The-                (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die\nmenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des              schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander\nThemas und der Abgabe der Arbeit beim Prüfungsamt              folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitsta-\nsind aktenkundig zu machen.                                    gen wird ein freier Tag vorgesehen.\n(3) Für die Bearbeitung stehen im Rahmen der Ausbil-           (4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben\ndung sechs Monate zur Verfügung. Die Diplomarbeit ist          sind geheim zu halten.\nmit Maschine geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie\nist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem          (5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer\nVerzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu ver-      Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden jeweils vor\nsehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken             Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip\nwörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter           ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt,\nAngabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der         die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht\nArbeit soll in der Regel 30 DIN A4-Seiten nicht unter- und     vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten\n70 DIN A4-Seiten nicht überschreiten. Der Fachbereich          bekannt gegeben werden.\nkann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffent-             (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\nlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben        gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift\ndie Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern,      und vermerken darin den Zeitpunkt des Beginns der Bear-\ndass sie ihre Diplomarbeit selbständig verfasst und keine      beitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in\nanderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben.         Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne\n(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig      des § 12 und etwaige besondere Vorkommnisse.\nvoneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist,\n(7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\nwer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das\nPrüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweit-            (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet\nprüfer. Für die Bewertung ist § 39 entsprechend anzuwen-       zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfah-\nden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um             ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001               2571\n§ 35                              nen oder Anwärter entsprechend zu verlängern. Sind\nZulassung zur mündlichen Prüfung                   Anwärterinnen oder Anwärter länger als die Hälfte der\nBearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter        begonnen und wird nachgeholt. Beim Rücktritt von der\nzur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr schrift-        Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht\nliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausrei-       begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeit-\nchend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung       punkt die schriftliche oder mündliche Prüfung oder\nnicht bestanden.                                               der betreffende Teil dieser Prüfungen oder die Diplom-\n(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwär-       arbeit nachgeholt werden. Das Prüfungsamt entscheidet,\nterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen          ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als\nPrüfung bekannt gegeben. Dabei sollen zugelassenen             Prüfungsarbeiten gewertet werden.\nAnwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in der             (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-\nDiplomarbeit und in den einzelnen schriftlichen Aufsichts-     liche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne\narbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie      ausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplom-\ndies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schrift-        arbeit nicht termingerecht ab, entscheidet das Prüfungs-\nform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.      amt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt\nwerden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet\n§ 36                              oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.\nMündliche Prüfung                          Mitteilungen nach Satz 1 sind mit einer Rechtsbehelfsbe-\nlehrung zu versehen.\n(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-\nliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die                                        § 38\nPrüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-\nlichen Prüfung (§ 34 Abs. 1) entsprechend aus. Die münd-                      Täuschung, Ordnungsverstoß\nliche Prüfung erstreckt sich darüber hinaus auf die Ausbil-       (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-\ndungsgebiete gemäß § 17 Abs. 2.                                lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission         Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst\nleitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen   gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der\nund Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.               Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheb-\nlichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je     dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen wer-\nAnwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll        den.\n50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als\nfünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft             (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nwerden.                                                        schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder\neines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen          lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 30\nnach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt        Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen\njeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen         und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags\nPrüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszu-             zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-\ndrücken; die Summe der Rangpunkte, geteilt durch die           stoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder\nAnzahl der Einzelbewertungen, ergibt die Durchschnitts-        einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder\npunktzahl.                                                     der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, ent-\n(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift     scheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des\ngefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission           Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungs-\nunterschreiben.                                                kommission oder das Prüfungsamt können nach der\nSchwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder\n§ 37                              mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungs-\nleistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis\ndie gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.\n(1) Wer durch Krankheit oder sonstige nicht zu vertre-\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-\ntende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfertigung\nlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss\nder Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung oder\nder Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-\nTeilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in\namt nach Anhörung des Bundesnachrichtendienstes die\ngeeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch\nPrüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem\nVorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen.\nTage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden\n(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können            erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-\nAnwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prü-           rung zu versehen.\nfungsamtes von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder\n(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\nmündlichen Prüfung zurücktreten.\nAbsätzen 2 und 3 zu hören.\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1\nund 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder                                 § 39\nder betreffende Teil dieser Prüfungen als nicht begonnen.\nSoweit die Zeit der Verhinderung die Bearbeitungszeit der                 Bewertung von Prüfungsleistungen\nDiplomarbeit nicht um die Hälfte übersteigt, hat das Prü-         (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärterin-       Rangpunkten bewertet:","2572           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\nsehr gut (1)             eine Leistung, die den Anforderun-       (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder\n15 bis 14 Punkte         gen in besonderem Maße entspricht,    der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht\ngut (2)                  eine Leistung, die den Anforderun-    durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3\n13 bis 11 Punkte         gen voll entspricht,                  und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder\nNote typische Anforderungen festgelegt. Von diesen\nbefriedigend (3)         eine Leistung, die im Allgemeinen     Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung\n10 bis 8 Punkte          den Anforderungen entspricht,         entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewer-\nausreichend (4)          eine Leistung, die zwar Mängel auf-   tung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze\n7 bis 5 Punkte           weist, aber im Ganzen den Anforde-    sinngemäß.\nrungen noch entspricht,\nmangelhaft (5)           eine Leistung, die den Anforderun-                                  § 40\n4 bis 2 Punkte           gen nicht entspricht, jedoch erken-                         Gesamtergebnis\nnen lässt, dass die notwendigen\nGrundkenntnisse vorhanden sind           (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nund die Mängel in absehbarer Zeit     Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-\nbehoben werden könnten,               den berücksichtigt:\nungenügend (6)           eine Leistung, die den Anforderun-    1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit\n1 bis 0 Punkte           gen nicht entspricht und bei der           5 vom Hundert,\nselbst die Grundkenntnisse so\n2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit\nlückenhaft sind, dass die Mängel in\n6 vom Hundert,\nabsehbarer Zeit nicht behoben wer-\nden könnten.                          3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen\nDurchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten                 Studienzeiten mit 9 vom Hundert,\nerrechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem         4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,\nKomma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\n5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichts-\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden            arbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer                Hundert) und\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-          6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\nrung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-           mit 23 vom Hundert.\nten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden\nSoweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-\nneben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit\nzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von\nder Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks\n50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;\nangemessen berücksichtigt.\nim Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil    Noten unberücksichtigt.\nder erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der\nerreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.                             (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis\nnach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen          Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie             ist.\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren\nGesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:                        (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis-\nsion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehme-\nVom-Hundert-Anteil                            rinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunk-\nder Leistungspunkte              Rangpunkte\nte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.\n100    bis 93,7                      15\nunter             93,7 bis 87,5                       14                                     § 41\nunter             87,5 bis 83,4                       13\nZeugnis\nunter             83,4 bis 79,2                       12\n(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nunter             79,2 bis 75,0                       11\nAnwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nunter             75,0 bis 70,9                       10       fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie\nunter             70,9 bis 66,7                        9       die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-\nunter             66,7 bis 62,5                        8       punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt\ndas Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern\nunter             62,5 bis 58,4                        7       schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die\nunter             58,4 bis 54,2                        6       Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechts-\nunter             54,2 bis 50,0                        5       behelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift\ndes Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten\nunter             50,0 bis 41,7                        4\ngenommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet\nunter             41,7 bis 33,4                        3       mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe\nunter             33,4 bis 25,0                        2       des Prüfungsergebnisses.\nunter             25,0 bis 12,5                        1          (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\nunter             12,5 bis 0                           0.      erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001              2573\ndie Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte,                                    Kapitel 4\nunter Beachtung von Sicherheitsbelangen, umfasst.                            Sonstige Vorschriften\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden                                   § 44\ndurch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungs-                         Gleichwertige Befähigung\nzeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 38\nAbs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.             (1) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen\nDienstes im Bundesnachrichtendienst besitzt, wer die\nBefähigung für den\n§ 42\na) gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                         und inneren Verwaltung,\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die        b) gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der\nZwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufsprakti-              Bundeswehrverwaltung,\nschen Studienzeiten, der Niederschriften über die\nc) gehobenen nichttechnischen Dienst in der Steuerver-\nZwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des\nwaltung,\nLaufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit,\nden schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung       d) gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der\nund der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu neh-              Bundesvermögensverwaltung,\nmen. Die Prüfungsakten werden beim Bundesnachrich-            e) gehobenen Dienst im Verfassungsschutz oder\ntendienst mindestens fünf Jahre aufbewahrt.\nf) gehobenen Auswärtigen Dienst\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach\nAbschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-     erworben hat.\nfenden Teile der Prüfungsakten nehmen.                           (2) Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes,\ndie die Befähigung für eine in Absatz 1 nicht genannte, der\n§ 43                              Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrich-\ntendienst gleichwertige Laufbahn besitzen, kann der Bun-\nWiederholung                           desnachrichtendienst die Befähigung für die Laufbahn\n(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann       des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst auf\ndiese einmal wiederholen; die oberste Dienstbehörde           Grund ihrer bisherigen Befähigung und Tätigkeit zuerken-\nkann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der       nen, wenn sie in den Aufgaben der neuen Laufbahn erfolg-\nmündlichen und schriftlichen Prüfung zulassen. Prüfun-        reich unterwiesen worden sind. Der Bundesnachrichten-\ngen sind vollständig zu wiederholen.                          dienst stellt fest, ob die Unterweisung erfolgreich abge-\nschlossen worden ist.\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-\nfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung             (3) In den Fällen des Absatzes 2 erfolgt die Unterwei-\nwiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu        sung in der Form eines Einweisungslehrganges oder einer\nwiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-          praktischen Einführung auf den Gebieten der Nachrich-\ngen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei         tengewinnung und -bearbeitung. Die Unterweisung dauert\nMonate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei     mindestens sechs Wochen und höchstens sechs Monate.\nder Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten\nersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis                                  § 45\nzum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder-                      Zeitlicher Geltungsbereich\nholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen\nDie Ausbildung der vor dem 1. Januar 2001 in den Vor-\nund Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt\nbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwär-\nwerden.\nter richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.\n(3) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Lauf-\nbahnprüfung endgültig nicht bestanden, so endet ihr oder                                   § 46\nsein Beamtenverhältnis mit Ablauf der Fristen gemäß\n§ 31 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gerechnet vom                                   Inkrafttreten\nTage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungs-                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nergebnisses.                                                  in Kraft.\nBerlin, den 25. September 2001\nDer Chef des Bundeskanzleramtes\nSteinmeier"]}