{"id":"bgbl1-2001-50-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":50,"date":"2001-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/50#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_50.pdf#page=36","order":2,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"2001-09-19T00:00:00Z","page":2552,"pdf_page":36,"num_pages":10,"content":["2552         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\nFünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 19. September 2001\nAuf Grund des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1\nNr. 11 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundes-\nkanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) sowie dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\n1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:\nArtikel 1\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert\ndurch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1090), wird wie folgt geändert:\n1. Der Unterabschnitt A des 1. Abschnitts der Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                         DM\n„1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile\n111           Erteilung\n111.1         einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung\nfür Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen\nnach Einzelrichtlinien                                                       1 045 bis 1 435\n111.1.1       einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen gemäß Artikel 3 Abs. 2\nder Richtlinie 70/156/EWG                                                    5 500 bis 9 500\n111.2         einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauart-\ngenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder\nGenehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hin-\nsichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung)\nsowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungs-\nsachverhalt                                                                   790 bis 1 050\n111.2.1       von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nr. 90 für unterschiedliche          Gebühr nach\nBremsbelag-Einheiten mit gleichem Reibmaterial                           Gebühren-Nr. 111.2\n(einmalig) zzgl. 43,00 DM\nfür jede weitere\nFolgegenehmigung\n111.3         Gebührennachlass bei Anlieferung vorgefertigter Genehmigungsbögen        Der Gebührenrahmen\nim Typgenehmigungsverfahren in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt            darf entsprechend\nvorgegebenen Form                                                        der tatsächlichen Ein-\nsparung um bis zu 10 %\nunterschritten werden.\n112           Erteilung eines Nachtrags\n112.1         zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmi-\ngung für Fahrzeugtypen\n112.1.1       ohne Gutachten                                                                 330 bis 350\n112.1.2       mit Gutachten                                                                  665 bis 705\n112.1.3       zu einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp gemäß Artikel 3\nAbs. 2 der Richtlinie 70/156/EWG                                              330 bis 4 750","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001           2553\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                     DM\n112.2      zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauart-\ngenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis\noder Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen\nhinsichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmi-\ngung) sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmi-\ngungssachverhalt\n112.2.1    ohne Gutachten                                                                245 bis 265\n112.2.2    mit Gutachten                                                                 490 bis 520\n112.3      Gebührennachlass bei Anlieferung vorgefertigter Genehmigungsbögen       Der Gebührenrahmen\nim Typgenehmigungsverfahren in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt           darf entsprechend\nvorgegebenen Form                                                       der tatsächlichen Ein-\nsparung um bis zu 10 %\nunterschritten werden.\n112.4      Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder    Gebühr nach\nGenehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts             Gebühren-Nr. 112.1\nbzw. 112.2 (einmalig)\nzzgl. 43,00 DM für jeden\nweiteren Folgenachtrag\n113        Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Ände-     die Hälfte der jeweiligen\nrungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen                     Gebühr nach den\nGebühren-Nummern\n112.1.1 bis 112.2.2\n114        Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer\ndurch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmi-\ngung, wenn\n114.1      ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird                               276\n114.2      eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis\noder Genehmigung festgestellt wird                                               707“.\nb) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                     DM\n„1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung,\nInspektion und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeug-\nteilen,\nAkkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitäts-\nmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahr-\nzeugteilen,\nbehördliche Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen,\nAnfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der\nProduktion,\nZertifizierung von Qualitäts- und Sicherheitsmanagement\n-Systemen\n115        Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von\nFahrzeugen und Fahrzeugteilen\n115.1      Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)                                 10 000 bis 46 200\n115.2      Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)                     5 000 bis 22 400\n115.3      Begehung                                                                   4 000 bis 14 000\n115.4      Überwachung (mit Begehung)                                                 4 000 bis 21 000\n115.5      Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)                               3 000 bis 15 000\n116        Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von\nFahrzeugen und Fahrzeugteilen\n116.1      Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit)                          15 000 bis 81 200","2554       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\nGebühren-                                                                               Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                   DM\n116.2      Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit)             8 000 bis 40 600\n116.3      Begutachtung                                                              5 000 bis 30 800\n116.4      Überwachung (mit Begutachtung)                                            8 000 bis 42 000\n116.5      Re-Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit)                       5 000 bis 19 000\n117        Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei\nder Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n117.1      Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit)                         14 000 bis 40 000\n117.2      Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit)             7 000 bis 15 000\n117.3      Begutachtung                                                              5 000 bis 17 000\n117.4      Überwachung (mit Begutachtung)                                            4 000 bis 17 000\n117.5      Re-Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit)                       8 000 bis 20 000\n118        Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebühren-\nNummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden                    190\n119        Anfangsbewertung von Fertigungsstätten im Rahmen des Verfahrens\nfür Typgenehmigungen, Bewertung von qualitätssichernden Maß-\nnahmen bei der Umsetzung von speziellen Richtlinien\n119.1      Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte                   1 400\n119.2      Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte                                  1 100\n119.3      Erstmalige Verifizierung (ohne Audit und Reisezeit)                       2 500 bis 16 000\n119.4      Verifizierung im Wiederholungsfall/Überwachung (ohne Audit und\nReisezeit)                                                                1 200 bis 5 800\n119.5      Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von Fahrzeugscheinen,\nEG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder\nanderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reise-\nzeit)                                                                     5 200 bis 6 800\n119.6      Bewertung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit und\nReisezeit)                                                                9 900 bis 12 600\n119.7      Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Fahrzeugschei-\nnen, EG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken\noder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und\nReisezeit)                                                                2 900 bis 3 700\n119.8      Überwachung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit und\nReisezeit)                                                                3 700 bis 5 700\n119.9      Stundensatz für Audit für Maßnahmen nach den Gebühren-Num-\nmern 119.3 bis 119.8                                                             165\n120        Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen im Rahmen des\nVerfahrens für Typgenehmigungen und qualitätssichernden Maß-\nnahmen bei der Umsetzung von speziellen Richtlinien\n120.1      Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit)                                 3 500 bis 21 100\n120.2      Überwachung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Überwachung mit\nZertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit)                         1 600 bis 11 600\n120.3      Re-Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Re-Zertifizierung mit\nZertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit)                         2 500 bis 14 100\n120.4      Stundensatz für Audit nach den Gebühren-Nummern 120.1 bis 120.3                 165\n121        Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebühren-\nNummern 119 bis 120 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden                   165\n122        Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den Gebühren-\nNummern 115 bis 120                                                             120“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001        2555\nc) Die Gebührennummer 152 wird wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                               Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                   DM\n„152       Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in\nanderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug                         20 bis 1 000\nBei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl\nbetroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berück-\nsichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte\nGesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des\nGebührenrahmens von 20 DM je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand\nnicht unterschritten werden“.\nd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nGebühren-                                                                               Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                   DM\n„6. Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahr-\neignung, Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und\nStellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung\n160        Akkreditierung (§ 72 FeV)\n160.1      Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahr-\neignung (ohne Begutachtung vor Ort)                                      15 000 bis 35 000\n160.2      Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der\nKraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)                             13 000 bis 35 000\n160.3      Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrer-\nlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)                               17 000 bis 37 000\n160.4      Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Akkreditierung (ohne Reisezeit)      2 000 bis 5 000\n161        Re-Akkreditierung\n161.1      Re-Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahr-\neignung (ohne Begutachtung vor Ort)                                       8 000 bis 25 000\n161.2      Re-Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der\nKraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)                              8 000 bis 25 000\n161.3      Re-Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der\nFahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)                          8 000 bis 25 000\n161.4      Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Re-Akkreditierung (ohne\nReisezeit)                                                                2 000 bis 5 000\n162        Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm                 9 000 bis 25 000\n163        Überwachung\n163.1      Überwachung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung\n(ohne Begutachtung vor Ort)                                               4 000 bis 12 500\n163.2      Überwachung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der\nKraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)                              4 000 bis 12 500\n163.3      Überwachung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahr-\nerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)                              4 000 bis 12 500\n163.4      Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Überwachung (ohne Reisezeit)         2 000 bis 5 000\n164        Gutachtenüberprüfung\n164.1      Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (regel-\nmäßig) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung\n(ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten)                                     3 000\n164.2      Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (regelmäßig) einer Begut-\nachtungsstelle für Fahreignung                                              120 bis    400","2556         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                     DM\n164.3        Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (aus\nbesonderem Anlass) für einen Träger von Begutachtungsstellen für\nFahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten), wenn die\nÜberprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich veranlasst\nworden ist                                                                      3 000\n164.4        Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (aus besonderem Anlass)\neiner Begutachtungsstelle für Fahreignung, wenn die Überprüfung vom\nbetroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist                      240 bis 600\n165          Zusätzliche Leistungen\n165.1        Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebühren-Num-\nmern 160 bis 164 erbracht werden                                                  180\n165.2        Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebühren-\nNummern 160 bis 163                                                               120“.\ne) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:\nGebühren-                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                     DM\n„7. Erfahrungsaustausch des Personals der Begutachtungsstelle für\nFahreignung\n170          Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nr. 7 der Anlage 14\nzur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen (pro\nKalenderjahr)                                                                   3 000“.\n2. Der 1. Abschnitt der Anlage (zu § 1) wird wie folgt gefasst:\n„1. Abschnitt – Gebühren des Bundes\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                         Euro\nA. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,          Fahrerlaubnis-Verordnung,\nStraßenverkehrs-Ordnung, Verordnung über die EG-Typgenehmigung\nfür Fahrzeuge und Fahrzeugteile, Fahrzeugteileverordnung und Inter-\nnationale Vereinbarungen\n1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile\n111          Erteilung\n111.1        einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung für\nFahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach\nEinzelrichtlinien                                                           534,00 bis   734,00\n111.1.1      einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der\nRichtlinie 70/156/EWG                                                     2 812,00 bis 4 857,00\n111.2        einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauart-\ngenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder\nGenehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich\neines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung) sowie nach\nAnlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt               404,00 bis   537,00\n111.2.1      von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nr. 90 für unterschiedliche           Gebühr nach Gebüh-\nBremsbelag-Einheiten mit gleichem Reibmaterial                            ren-Nr. 111.2 (einmalig)\nzzgl. 22,00 Euro\nfür jede weitere\nFolgegenehmigung\n111.3        Gebührennachlass bei Anlieferung vorgefertigter Genehmigungsbögen         Der Gebührenrahmen\nim Typgenehmigungsverfahren in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt vor-        darf entsprechend\ngegebenen Form                                                            der tatsächlichen Ein-\nsparung um bis zu 10 %\nunterschritten werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001           2557\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                       Euro\n112        Erteilung eines Nachtrags\n112.1      zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung\nfür Fahrzeugtypen\n112.1.1    ohne Gutachten                                                               169,00 bis    179,00\n112.1.2    mit Gutachten                                                                340,00 bis    360,00\n112.1.3    zu einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp gemäß Artikel 3\nAbs. 2 der Richtlinie 70/156/EWG                                             169,00 bis 2 429,00\n112.2      zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauart-\ngenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder\nGenehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich\neines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung) sowie nach\nAnlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt\n112.2.1    ohne Gutachten                                                               125,00 bis    135,00\n112.2.2    mit Gutachten                                                                251,00 bis    266,00\n112.3      Gebührennachlass bei Anlieferung vorgefertigter Genehmigungsbögen          Der Gebührenrahmen\nim Typgenehmigungsverfahren in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt vor-         darf entsprechend\ngegebenen Form                                                             der tatsächlichen Ein-\nsparung um bis zu 10 %\nunterschritten werden.\n112.4      Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder       Gebühr nach Gebüh-\nGenehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts                ren-Nr. 112.1 bzw. 112.2\n(einmalig) zzgl.\n22,00 Euro für jeden\nweiteren Folgenachtrag\n113        Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Ände-        die Hälfte der jeweiligen\nrungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen                        Gebühr nach den\nGebühren-Nummern\n112.1.1 bis 112.2.2\n114        Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch\ndas Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn\n114.1      ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird                                 141,00\n114.2      eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis\noder Genehmigung festgestellt wird                                                 361,00\n1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung, Inspektion\nund Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,\nAkkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements\nbei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,\nbehördliche Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen,\nAnfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der\nProduktion,\nZertifizierung von Qualitäts- und Sicherheitsmanagement-Systemen\n115        Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von\nFahrzeugen und Fahrzeugteilen\n115.1      Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)                                 5 113,00 bis 23 622,00\n115.2      Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)                    2 556,00 bis 11 453,00\n115.3      Begehung                                                                  2 045,00 bis 7 158,00\n115.4      Überwachung (mit Begehung)                                                2 045,00 bis 10 737,00\n115.5      Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)                              1 534,00 bis 7 669,00\n116        Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von\nFahrzeugen und Fahrzeugteilen\n116.1      Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit)                          7 669,00 bis 41 517,00","2558       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\nGebühren-                                                                                  Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                      Euro\n116.2      Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit)             4 090,00 bis 20 758,00\n116.3      Begutachtung                                                              2 556,00 bis 15 748,00\n116.4      Überwachung (mit Begutachtung)                                            4 090,00 bis 21 474,00\n116.5      Re-Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit)                       2 556,00 bis 9 715,00\n117        Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei\nder Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n117.1      Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit)                          7 158,00 bis 20 452,00\n117.2      Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit)             3 579,00 bis 7 669,00\n117.3      Begutachtung                                                              2 556,00 bis 8 692,00\n117.4      Überwachung (mit Begutachtung)                                            2 045,00 bis 8 692,00\n117.5      Re-Akkreditierung (ohne Begehung und Reisezeit)                           4 090,00 bis 10 226,00\n118        Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebühren-Num-\nmern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden                         97,10\n119        Anfangsbewertung von Fertigungsstätten im Rahmen des Verfahrens für\nTypgenehmigungen, Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen bei\nder Umsetzung von speziellen Richtlinien\n119.1      Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte                     716,00\n119.2      Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte                                    562,00\n119.3      Erstmalige Verifizierung (ohne Audit und Reisezeit)                       1 278,00 bis 8 181,00\n119.4      Verifizierung im Wiederholungsfall/Überwachung (ohne Audit und\nReisezeit)                                                                  614,00 bis 2 965,00\n119.5      Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von Fahrzeugscheinen, EG-\nFührerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen\nDokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit)             2 659,00 bis 3 477,00\n119.6      Bewertung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit und Reisezeit)       5 062,00 bis 6 442,00\n119.7      Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Fahrzeugscheinen,\nEG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder\nanderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit)     1 483,00 bis 1 892,00\n119.8      Überwachung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit und\nReisezeit)                                                                1 892,00 bis 2 914,00\n119.9      Stundensatz für Audit für Maßnahmen nach den Gebühren-Num-\nmern 119.3 bis 119.8                                                               84,40\n120        Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen im Rahmen des Ver-\nfahrens für Typgenehmigungen und qualitätssichernden Maßnahmen bei\nder Umsetzung von speziellen Richtlinien\n120.1      Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit)                                 1 790,00 bis 10 788,00\n120.2      Überwachung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Überwachung mit\nZertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit)                           818,00 bis 5 931,00\n120.3      Re-Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Re-Zertifizierung mit\nZertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit)                         1 278,00 bis 7 209,00\n120.4      Stundensatz für Audit nach den Gebühren-Nummern 120.1 bis 120.3                    84,40\n121        Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebühren-Num-\nmern 119 bis 120 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden                         84,40\n122        Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den Gebühren-Num-\nmern 115 bis 120                                                                   61,40","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001          2559\nGebühren-                                                                                   Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                       Euro\n2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen\n123        Zuteilung eines Fahrzeugbriefes (einschließlich der Aufstellung der\nErfassungsunterlagen)                                                                3,60\n124        Aufstellung oder Berichtigung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale\nFahrzeugregister (ZFZR)\n– bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief\n– bei der Ausgabe der roten Kennzeichen\n– bei Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel                        2,60\n125        Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen\nsowie die Bearbeitung einer Meldung der Haftpflichtversicherer über die\nZuteilung eines Versicherungskennzeichens                                            0,50\n126        Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnis-\nregister (ZFER)\n126.1      bei Fahrerlaubnissen auf Probe                                                       1,80\n126.2      in den übrigen Fällen                                                                1,00\n3. Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden\n131        Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes, einschließlich der Kosten der\nöffentlichen Bekanntmachung                                                          5,10\n4. Schriftliche Auskünfte\n141        Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger                                 10,20\n143        Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahr-\nerlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2\nund 4 StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie durch einen\nAntragsteller veranlasst werden                                                      3,30\n144        Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs                                           6,10\nGebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teil-\nweise für den Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben.\n5. Ausnahmegenehmigungen\n151        Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer All-\ngemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung oder Allgemei-\nnen Bauartgenehmigung                                                             132,00\n152        Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in\nanderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug                          10,20 bis    511,00\nBei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl\nbetroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berück-\nsichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte\nGesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des\nGebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahme-\ntatbestand nicht unterschritten werden.\n6. Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung,\nKursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und Stellen zur\nDurchführung der Fahrerlaubnisprüfung\n160        Akkreditierung (§ 72 FeV)\n160.1      Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung\n(ohne Begutachtung vor Ort)                                                7 669,00 bis 17 895,00\n160.2      Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraft-\nfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)                                    6 647,00 bis 17 895,00\n160.3      Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahr-\nerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)                               8 692,00 bis 18 918,00\n160.4      Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Akkreditierung (ohne Reisezeit)       1 023,00 bis 2 556,00","2560       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\nGebühren-                                                                                   Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                      Euro\n161        Re-Akkreditierung\n161.1      Re-Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreig-\nnung (ohne Begutachtung vor Ort)                                          4 090,00 bis 12 782,00\n161.2      Re-Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der\nKraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)                              4 090,00 bis 12 782,00\n161.3      Re-Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrer-\nlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)                                4 090,00 bis 12 782,00\n161.4      Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Re-Akkreditierung (ohne Reisezeit)   1 023,00 bis 2 556,00\n162        Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm                 4 602,00 bis 12 782,00\n163        Überwachung\n163.1      Überwachung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung\n(ohne Begutachtung vor Ort)                                               2 045,00 bis 6 391,00\n163.2      Überwachung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraft-\nfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)                                   2 045,00 bis 6 391,00\n163.3      Überwachung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahr-\nerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)                              2 045,00 bis 6 391,00\n163.4      Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Überwachung (ohne Reisezeit)         1 023,00 bis 2 556,00\n164        Gutachtenüberprüfung\n164.1      Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (regel-\nmäßig) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne\nÜberprüfung der einzelnen Gutachten)                                             1 534,00\n164.2      Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (regelmäßig) einer Begutach-\ntungsstelle für Fahreignung                                                  61,40 bis    205,00\n164.3      Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (aus beson-\nderem Anlass) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung\n(ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten), wenn die Überprüfung vom\nbetroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist                          1 534,00\n164.4      Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (aus besonderem Anlass)\neiner Begutachtungsstelle für Fahreignung, wenn die Überprüfung vom\nbetroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist                     123,00 bis    307,00\n165        Zusätzliche Leistungen\n165.1      Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebühren-Nummern 160\nbis 164 erbracht werden                                                             92,00\n165.2      Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebühren-Num-\nmern 160 bis 163                                                                    61,40\n7. Erfahrungsaustausch des Personals der Begutachtungsstelle für\nFahreignung\n170        Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nr. 7 der Anlage 14\nzur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen (pro\nKalenderjahr)                                                                    1 534,00\nB. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs\n198        Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson                     102,00 bis 3 068,00\n199        Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen nach\nPersonal- und Sachaufwand je Stunde und Person                               15,30 bis     61,40“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001 2561\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 15. Tage nach der\nVerkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nBerlin, den 19. September 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}