{"id":"bgbl1-2001-50-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":50,"date":"2001-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes","law_date":"2001-09-25T00:00:00Z","page":2518,"pdf_page":2,"num_pages":34,"content":["2518           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes\nVom 25. September 2001\nAuf Grund des Artikels 13 des Gesetzes zur Reform des        8. den am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 5\nBetriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I             des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I\nS. 1852) wird nachstehend der Wortlaut des Betriebsver-            S. 1476),\nfassungsgesetzes in der seit dem 28. Juli 2001 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich-             9. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 52\ntigt:                                                              des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom           10. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 9\n23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902),                  des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I\nS. 3843),\n2. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 34 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),        11. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2a\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\n3. den am 1. September 1994 in Kraft getretenen Arti-            S. 1966),\nkel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406),\n12. den am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 28\n4. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12          des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nAbs. 68 des Gesetzes vom 14. September 1994                  S. 1983),\n(BGBl. I S. 2325),\n13. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3\n5. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 13          § 40 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210),         S. 266),\n6. den am 21. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 3      14. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 39 des\ndes Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246),           Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),\n7. den am 21. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 17     15. den am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des\ndes Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254),           eingangs genannten Gesetzes.\nBerlin, den 25. September 2001\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001      2519\nBetriebsverfassungsgesetz\nInhaltsübersicht\n§§\nErster Teil                  Allgemeine Vorschriften                             1  bis   6\nZweiter Teil                 Betriebsrat, Betriebsversammlung,\nGesamt- und Konzernbetriebsrat                      7  bis 59a\nErster Abschnitt           Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats           7  bis 20\nZweiter Abschnitt          Amtszeit des Betriebsrats                          21  bis 25\nDritter Abschnitt          Geschäftsführung des Betriebsrats                  26  bis 41\nVierter Abschnitt          Betriebsversammlung                                42  bis 46\nFünfter Abschnitt          Gesamtbetriebsrat                                  47  bis 53\nSechster Abschnitt         Konzernbetriebsrat                                 54  bis 59a\nDritter Teil                 Jugend- und Auszubildendenvertretung               60  bis 73b\nErster Abschnitt           Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung  60  bis 71\nZweiter Abschnitt          Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung        72  bis 73\nDritter Abschnitt          Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung       73a bis 73b\nVierter Teil                 Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer      74  bis 113\nErster Abschnitt           Allgemeines                                        74  bis 80\nZweiter Abschnitt          Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers 81  bis 86a\nDritter Abschnitt          Soziale Angelegenheiten                            87  bis 89\nVierter Abschnitt          Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf\nund Arbeitsumgebung                                90  bis 91\nFünfter Abschnitt          Personelle Angelegenheiten                         92  bis 105\nErster Unterabschnitt   Allgemeine personelle Angelegenheiten              92  bis 95\nZweiter Unterabschnitt  Berufsbildung                                      96  bis 98\nDritter Unterabschnitt  Personelle Einzelmaßnahmen                         99  bis 105\nSechster Abschnitt         Wirtschaftliche Angelegenheiten                   106  bis 113\nErster Unterabschnitt   Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten 106  bis 110\nZweiter Unterabschnitt  Betriebsänderungen                                111  bis 113\nFünfter Teil                 Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten 114  bis 118\nErster Abschnitt           Seeschifffahrt                                    114  bis 116\nZweiter Abschnitt          Luftfahrt                                         117\nDritter Abschnitt          Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften       118\nSechster Teil                Straf- und Bußgeldvorschriften                    119  bis 121\nSiebenter Teil               Änderung von Gesetzen                             122  bis 124\nAchter Teil                  Übergangs- und Schlussvorschriften                125  bis 132","2520           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\nErster Teil                          3. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies\ninsbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens-\nAllgemeine Vorschriften                           oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer For-\nmen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer\n§1                                  wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung\nErrichtung von Betriebsräten                        der Arbeitnehmer dient;\n(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf stän-      4. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien\ndigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei               (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensüber-\nwählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch          greifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertre-\nfür gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.                      tungen dienen;\n(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen             5. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretun-\nwird vermutet, wenn                                                gen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwi-\nschen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.\n1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Be-\ntriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unter-            (2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4\nnehmen gemeinsam eingesetzt werden oder                    oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer\nTarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinba-\n2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass\nrung getroffen werden.\nvon einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile\neinem an der Spaltung beteiligten anderen Unterneh-           (3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a\nmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die            keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unterneh-\nOrganisation des betroffenen Betriebs wesentlich           men kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stim-\nändert.                                                    menmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen\nBetriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von\n§2                              mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des\nStellung der Gewerkschaften                     Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen\nund Vereinigungen der Arbeitgeber                  Gewerkschaft veranlasst werden.\n(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beach-           (4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinba-\ntung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im         rung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach\nZusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerk-          Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßi-\nschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der             gen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es be-\nArbeitnehmer und des Betriebs zusammen.                        steht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen\neine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der\n(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten           Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen\nAufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen             Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender\nGewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrich-          Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1\ntung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum        Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnis-\nBetrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche            ses.\nNotwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicher-\nheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnis-          (5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Be-\nsen entgegenstehen.                                            triebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gel-\n(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereini-         ten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen\ngungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung           gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vor-\nder Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses           schriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats\nGesetz nicht berührt.                                          und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.\n§3                                                            §4\nAbweichende Regelungen                                       Betriebsteile, Kleinstbetriebe\n(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:\n(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn\n1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben                      sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und\na) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Be-         1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder\ntriebsrats oder\n2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig\nb) die Zusammenfassung von Betrieben,                          sind.\nwenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert        Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener\noder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interes-          Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos\nsen der Arbeitnehmer dient;                                beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbe-\n2. für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach pro-          trieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\ndukt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen             Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Haupt-\n(Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte      betriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem\nauch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Ange-       Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen\nlegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den   vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf\nSparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachge-       des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.\nrechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats             (2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1\ndient;                                                     Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001                           2521\n§5                               3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für\nleitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist,\nArbeitnehmer\noder,\n(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\n4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch\nmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und An-\nZweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt\ngestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung\nerhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18\nBeschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.\nAußendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als\nArbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftig-\nten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.                                               §6\n(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten                                     (weggefallen)\nnicht\n1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder                                    Zweiter Teil\ndes Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristi-\nBetriebsrat, Betriebsversammlung,\nschen Person berufen ist;\nGesamt- und Konzernbetriebsrat\n2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft\noder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit,                                Erster Abschnitt\nsoweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-\nvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder            Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats\nzur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;\n3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie                                             §7\nihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Be-                                    Wahlberechtigung\nweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;      Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die\n4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie        das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitneh-\nihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Hei-       mer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung über-\nlung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder       lassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als\nErziehung beschäftigt werden;                             drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.\n5. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Ver-\nschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemein-                                            §8\nschaft mit dem Arbeitgeber leben.                                                       Wählbarkeit\n(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrück-       (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs\nlich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf          Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit\nleitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach    Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet\nArbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im            haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit\nBetrieb                                                       werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer\n1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im        unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben\nBetrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten       Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktien-\nArbeitnehmern berechtigt ist oder                         gesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge\nstrafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus\n2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura          öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.\nauch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend\nist oder                                                     (2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so\nsind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die\n3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den        sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeit-\nBestand und die Entwicklung des Unternehmens oder         nehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsrats-\neines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung     wahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraus-\nbesondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt,         setzungen für die Wählbarkeit erfüllen.\nwenn er dabei entweder die Entscheidungen im\nWesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maß-                                          § 9 1)\ngeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben ins-\nbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen                         Zahl der Betriebsratsmitglieder\noder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit ande-          Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel\nren leitenden Angestellten gegeben sein.\n5 bis      20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer\n(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im                          Person,\nZweifel, wer\n21 bis      50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mit-\n1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des                              gliedern,\nSprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitglie-            51 wahlberechtigten Arbeitnehmern\ndern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige\nbis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,\ngerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten\nzugeordnet worden ist oder                                1) Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfas-\n2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unter-           sungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I\nS. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im\nnehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten            Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren\nsind, oder                                                   Neuwahl.","2522           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\n101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,                    (3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsrats-\n201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,                 wahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl\nstattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl\n401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,                folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebs-\n701 bis 1 000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,              ratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebs-\nrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswah-\n1 001 bis 1 500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,              len festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen,\n1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,              so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der\nregelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.\n2 001 bis 2 500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,\n2 501 bis 3 000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,\n§ 14\n3 001 bis 3 500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,\nWahlvorschriften\n3 501 bis 4 000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,\n(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer\n4 001 bis 4 500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,              Wahl gewählt.\n4 501 bis 5 000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,                 (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhält-\n5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,              niswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheits-\nwahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder\n6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,              wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren\n7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.              nach § 14a zu wählen ist.\nIn Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern erhöht sich         (3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberech-\ndie Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene    tigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen\nweitere 3 000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.                    Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.\n(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von\n§ 10                               mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten\nArbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberech-\n(weggefallen)\ntigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis\nzu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die\n§ 11                               Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall\nErmäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder             genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte\nArbeitnehmer.\nHat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wähl-\nbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmit-         (5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von\nglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu        zwei Beauftragten unterzeichnet sein.\nlegen.\n§ 14a\n§ 12\nVereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe\n(weggefallen)\n(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlbe-\nrechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem\n§ 13\nzweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlver-\nZeitpunkt der Betriebsratswahlen                  sammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3\n(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier    gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der\nJahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind      Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.\nzeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1         Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der\ndes Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.                     Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.\n(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen,       (2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlver-\nwenn                                                           sammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3\ngemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer\n1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an             gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschlä-\ngerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten           ge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht wer-\nArbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünf-       den, keine Schriftform erforderlich ist.\nzig, gestiegen oder gesunken ist,\n(3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel\n2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintre-      fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach\nten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschrie-     § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat,\nbene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,         Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach\n3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder          § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebs-\nseinen Rücktritt beschlossen hat,                          rat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer\nWahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl\n4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden          gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der\nist,                                                       Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht\n5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung        werden; §14 Abs. 4 gilt unverändert.\naufgelöst ist oder                                            (4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahl-\n6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.                   versammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001                          2523\nkönnen, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu                                                  § 17\ngeben.                                                                                    Bestellung des Wahlvorstands\n(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberech-                                in Betrieben ohne Betriebsrat\ntigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der                           (1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen\nArbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlver-                        des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt\nfahrens vereinbaren.                                                        der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht be-\nsteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16\n§ 152)                                  Abs. 1 gilt entsprechend.\nZusammensetzung nach                                      (2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Kon-\nBeschäftigungsarten und Geschlechter                              zernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von\nder Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahl-\n(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitneh-                   vorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches\nmern der einzelnen Organisationsbereiche und der ver-                       gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat\nschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen                       die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unter-\nArbeitnehmer zusammensetzen.                                                lässt.\n(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Min-                      (3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlbe-\nderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zah-                       rechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb\nlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn                   vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die\ndieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.                             Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.\n(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung\n§ 16                                   statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahl-\nvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von\nBestellung des Wahlvorstands                              mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder\n(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit                    einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt\nbestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten                    entsprechend.\nbestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vor-\nsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvor-                                                    § 17a\nstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungs-                                         Bestellung des Wahlvorstands\ngemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der                                      im vereinfachten Wahlverfahren\nWahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden\nZahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des                          Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender\nWahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung                         Maßgabe Anwendung:\nein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weib-                  1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen\nlichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahl-                            und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei\nvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb                           Wochen verkürzt.\nvertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem\n2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.\nBetrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmbe-\nrechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden,                          3. In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in\nsofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmit-                        einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwe-\nglied angehört.                                                                 senden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu\nder Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.\n(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des\nBetriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das                         4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung\nArbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlbe-                           keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahl-\nrechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerk-                            versammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.\nschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können\nVorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands                                                      § 18\ngemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit\nin der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeit-                               Vorbereitung und Durchführung der Wahl\nnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen                           (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzu-\nGewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind,                     leiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzu-\nzu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies                       stellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung\nzur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforder-                         nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag\nlich ist.                                                                   des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten\nArbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerk-\n(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des\nschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.\nBetriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamt-\nbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Kon-                    (2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisa-\nzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt                   tionseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder\nentsprechend.                                                               beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder\neine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entschei-\n2)\ndung des Arbeitsgerichts beantragen.\nGemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfas-\nsungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I            (3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der\nS. 1852) gilt § 15 (Artikel 1 Nr. 13 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im\nZeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren      Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor,\nNeuwahl.                                                                 stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es","2524           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\nden Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeit-            worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei\ngeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist        denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht\neine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.            geändert oder beeinflusst werden konnte.\n(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei\n§ 18a                              Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft\noder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen\nZuordnung der\neiner Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe\nleitenden Angestellten bei Wahlen\ndes Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.\n(1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1\ndes Sprecherausschussgesetzes zeitgleich einzuleiten, so                                           § 20\nhaben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstel-\nlung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor                          Wahlschutz und Wahlkosten\nEinleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrich-          (1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern.\nten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten        Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des\nzugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne         aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.\nBestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich ein-\ngeleitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorständen               (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zu-\nkein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, haben sie        fügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Ge-\nin gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen.             währung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.\nSoweit eine Einigung zustande kommt, sind die Angestell-          (3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäum-\nten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige Wähler-      nis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur\nliste einzutragen.                                             Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermitt-\n(2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein      ler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht\nVermittler spätestens eine Woche vor Einleitung der Wah-       zur Minderung des Arbeitsentgelts.\nlen erneut eine Verständigung der Wahlvorstände über\ndie Zuordnung zu versuchen. Der Arbeitgeber hat den Ver-\nmittler auf dessen Verlangen zu unterstützen, insbeson-                                  Zweiter Abschnitt\ndere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die                              Amtszeit des Betriebsrats\nerforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bleibt\nder Verständigungsversuch erfolglos, so entscheidet der\n§ 21\nVermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1\nSatz 3 gilt entsprechend.                                                                       Amtszeit\n(3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die             Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier\nWahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein             Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des\nBeschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs         Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch\ndes Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber            ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit.\nbestellt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so        Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in\nschlagen die Wahlvorstände je eine Person als Vermittler       dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswah-\nvor; durch Los wird entschieden, wer als Vermittler tätig      len stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die\nwird.                                                          Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der\nBetriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2\n(4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht zeit-   Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des\ngleich eine Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz              Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.\neingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Sprecheraus-\nschuss entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu\nunterrichten. Soweit kein Einvernehmen über die Zuord-                                           § 21a3)\nnung besteht, hat der Sprecherausschuss Mitglieder zu                                   Übergangsmandat\nbenennen, die anstelle des Wahlvorstands an dem Zuord-\nnungsverfahren teilnehmen. Wird mit der Wahl nach § 5             (1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Be-\nAbs. 1 oder 2 des Sprecherausschussgesetzes nicht zeit-        triebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bis-\ngleich eine Wahl nach diesem Gesetz eingeleitet, so gel-       lang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Vor-\nten die Sätze 1 und 2 für den Betriebsrat entsprechend.        aussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in\neinen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat\n(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht aus-       besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbe-\ngeschlossen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl oder          sondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das\nder Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz ist ausge-           Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein\nschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die Zuordnung      neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt\nsei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuord-   gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirk-\nnung offensichtlich fehlerhaft ist.                            samwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Be-\ntriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um wei-\n§ 19                               tere sechs Monate verlängert werden.\nWahlanfechtung                           3) Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie\n(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten wer-         2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechts-\nvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der\nden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahl-           Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder\nrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen           Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S.16).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001                         2525\n(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb                                             § 24\nzusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der                                    Erlöschen der Mitgliedschaft\nZahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs\noder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1                        Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch\ngilt entsprechend.                                                        1. Ablauf der Amtszeit,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spal-                    2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,\ntung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebs-\n3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,\nteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung\noder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz                          4. Verlust der Wählbarkeit,\nerfolgt.                                                                  5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des\nBetriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entschei-\n§ 21b\ndung,\nRestmandat                                   6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der\nGeht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder                          Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 be-\nZusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so                         zeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht\nlange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im                           mehr vor.\nZusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestim-\nmungsrechte erforderlich ist.                                                                          § 25\nErsatzmitglieder\n§ 22                                      (1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt\nWeiterführung der Geschäfte des Betriebsrats                        ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die\nStellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des\nIn den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der                    Betriebsrats.\nBetriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat\ngewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.                            (2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung\ndes § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten\nArbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen,\n§ 23                                   denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine\nVerletzung gesetzlicher Pflichten                          Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derje-\nnigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den\n(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeit-                Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen\nnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene                   würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied\nGewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Aus-                          nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so\nschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auf-                 bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter\nlösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner                    Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der\ngesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines                   erreichten Stimmenzahlen.\nMitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.\n(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeits-\ngericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl                                         Dritter Abschnitt\nein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.                                                  Geschäftsführung des Betriebsrats\n(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Ge-\nwerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeit-                                                     § 26\ngebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz                                              Vorsitzender\nbeim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzu-\n(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzen-\ngeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer\nden und dessen Stellvertreter.\nHandlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen.\nHandelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige                         (2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner\ngerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwi-                 Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im\nder, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme                       Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entge-\neiner Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom                        gennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegen-\nArbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach                     über abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats\nvorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurtei-                   oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter be-\nlen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräf-                 rechtigt.\ntige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht\n§ 27\ndurch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen,\ndass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld                                             Betriebsausschuss\nanzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat                       (1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bil-\noder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das                         det er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss\nHöchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes be-                         besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen\nträgt 20 000 Deutsche Mark.4)                                             Stellvertreter und bei Betriebsräten mit\n4) Gemäß Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 10 des Gesetzes zur\n9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmit-\nEinführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung     gliedern,\nanderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird am\n1. Januar 2002 in § 23 Abs. 3 Satz 5 die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ 17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmit-\ndurch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.                                gliedern,","2526           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\n25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmit-                                         § 29\ngliedern,                                                                      Einberufung der Sitzungen\n37 oder mehr Mitglieder aus 9 weiteren Ausschussmit-              (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der\ngliedern.                                                      Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach\nDie weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebs-          § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der\nrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den             Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der\nGrundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein           Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.\nWahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den               (2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des\nGrundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Aus-          Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet\nschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältnis-          die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des\nwahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss        Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung\ndes Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst           der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwer-\nwird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der      behindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszu-\nMitglieder des Betriebsrats bedarf.                            bildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an\nder Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des\n(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Ge-\nBetriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertre-\nschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem\ntung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter\nBetriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner\nAngabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mit-\nMitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung über-\nteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebs-\ntragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsver-\nratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und\neinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die\nAuszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.\nSätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der\nÜbertragung von Aufgaben.                                         (3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und\nden Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die\n(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern kön-      Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglie-\nnen die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des           der des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.\nBetriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder über-\ntragen.                                                           (4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein\nVerlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu\ndenen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen\n§ 28                              Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört,\nÜbertragung von Aufgaben auf Ausschüsse                 hinzuziehen.\n(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100\n§ 30\nArbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte\nAufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der                              Betriebsratssitzungen\nAusschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entspre-        Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel\nchend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der            während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der\nBetriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen         Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieb-\nErledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt ent-      lichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeit-\nsprechend.                                                     geber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständi-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von      gen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.\nAufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder\ndes Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom                                      § 31\nBetriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.                              Teilnahme der Gewerkschaften\nAuf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des\n§ 28a                             Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat\nvertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teil-\nÜbertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen               nehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und\n(1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann        die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzu-\nder Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mit-       teilen.\nglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertra-\ngen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber                                   § 32\nabzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben                    Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung\nmüssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgrup-\npe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung            Die Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des Neunten\nbedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung       Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des\ngelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.         Betriebsrats beratend teilnehmen.\n(2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertra-                                   § 33\ngenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen\nschließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der                          Beschlüsse des Betriebsrats\nStimmen der Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend.            (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in\nKönnen sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer             diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehr-\nAngelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das         heit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei\nBeteiligungsrecht wahr.                                        Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001               2527\n(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn min-          (3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus\ndestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der           betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit\nBeschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatz-      durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch\nmitglieder ist zulässig.                                       auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung\n(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung          des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch\nan der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der        vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unter-\nJugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung       schiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder\nder Stimmenmehrheit mitgezählt.                                nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.\nDie Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu\ngewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht\n§ 34\nmöglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu\nSitzungsniederschrift                       vergüten.\n(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine            (4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats\nNiederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut         darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach\nder Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie            Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen wer-\ngefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vor-      den als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer\nsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.        mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt\nDer Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in    auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.\ndie sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.\n(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendig-\n(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer\nkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats\nGewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der\neinschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Be-\nentsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich aus-\nendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt\nzuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind\nwerden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten\nunverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Nieder-\nArbeitnehmer gleichwertig sind.\nschrift beizufügen.\n(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die       (6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teil-\nUnterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jeder-       nahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,\nzeit einzusehen.                                               soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des\nBetriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe\n§ 35                              im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen\nBesonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung\nAussetzung von Beschlüssen\ndie Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner\n(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubilden-      Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des\ndenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung             Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeits-\neinen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche           befreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf\nBeeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie ver-       die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.\ntretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der             Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage\nBeschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt          der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltun-\nder Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser           gen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichti-\nFrist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im      gen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeit-\nBetrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden            liche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen\nkann.                                                          rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die\n(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu    betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend be-\nzu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so         rücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der\nkann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden;        Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen\ndies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich       Arbeitgeber und Betriebsrat.\ngeändert wird.                                                    (7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes\n§ 36                              Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen\nAmtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt\nGeschäftsordnung                          drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungs-\nSonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung             veranstaltungen, die von der zuständigen obersten\nsollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen       Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spit-\nwerden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen       zenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeit-\nseiner Mitglieder beschließt.                                  geberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch\nnach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals\n§ 37                              das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und\nauch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter\nEhrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis              waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet\n(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unent-   Anwendung.\ngeltlich als Ehrenamt.\n(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen                               § 38\nTätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien,\nFreistellungen\nwenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur\nordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforder-             (1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens frei-\nlich ist.                                                      zustellen in Betrieben mit in der Regel","2528          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\n200 bis     500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,                                  § 39\n501 bis     900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,                            Sprechstunden\n901 bis 1 500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,          (1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit\nSprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem\n1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,       Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht\n2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,       zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch\nder Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeit-\n3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,       geber und Betriebsrat.\n4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,          (2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung\n5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,       keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den\nSprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend-\n6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,       und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60\n7 001 bis 8 000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,      Abs. 1 genannten Arbeitnehmer teilnehmen.\n8 001 bis 9 000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,         (3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der\nSprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des\n9 001 bis 10 000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.     Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber\nIn Betrieben mit über 10 000 Arbeitnehmern ist für je         nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.\nangefangene weitere 2 000 Arbeitnehmer ein weiteres\n§ 40\nBetriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können\nauch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dür-              Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats\nfen zusammengenommen nicht den Umfang der Frei-                  (1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen-\nstellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch       den Kosten trägt der Arbeitgeber.\nTarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können ander-\nweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart wer-         (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufen-\nden.                                                          de Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforder-\nlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations-\n(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden     und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur\nnach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus         Verfügung zu stellen.\nseiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen\nder Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag                                     § 41\ngemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der                                Umlageverbot\nMehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustel-\nlen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit                Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeit-\ngewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellen-     nehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.\nden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeit-\ngeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so\nVierter Abschnitt\nkann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der\nBekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der                          Betriebsversammlung\nEinigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber\nund Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Beden-                                  § 42\nken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung\nZusammensetzung,\neines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch\nTeilversammlung, Abteilungsversammlung\nden Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beach-\nten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so       (1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeit-\ngilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf   nehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des\nder zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt   Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen\n§ 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.                              der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeit-\nnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind\n(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37       Teilversammlungen durchzuführen.\nAbs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die\nBeschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder        (2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abge-\ndes Betriebsrats, die drei volle aufeinander folgende         grenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungs-\nAmtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf     versammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die\nder Amtszeit.                                                 Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer\nerforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von\n(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von        einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst\ninner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufs-           einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört.\nbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines          Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nJahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebs-\nratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten                                       § 43\ndes Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der\nFreistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Ent-                            Regelmäßige\nwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats,                 Betriebs- und Abteilungsversammlungen\ndie drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freige-           (1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalenderviertel-\nstellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf        jahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr\nzwei Jahre.                                                   einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001                         2529\nsetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebs-    sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher\nrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten        Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von\nBetriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen             Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie\ndurchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen             und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb\nmöglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in   beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln,\njedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversamm-          die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar\nlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2           betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwen-\nSatz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlun-        dung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen kön-\ngen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen             nen dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen\nzweckmäßig erscheint.                                         Beschlüssen Stellung nehmen.\n(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungs-\nversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzu-                                           § 46\nladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu spre-                           Beauftragte der Verbände\nchen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens\n(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen\neinmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversamm-\nkönnen Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerk-\nlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich\nschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an\ndes Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern\nBetriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er\nim Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftig-\nten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche      einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der\nLage und Entwicklung des Betriebs sowie über den              er angehört, hinzuziehen.\nbetrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch          (2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs-\nnicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet           oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat\nwerden.                                                       vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzu-\n(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des      teilen.\nArbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahl-\nberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsver-                               Fünfter Abschnitt\nsammlung einzuberufen und den beantragten Beratungs-\ngegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeit-                                   Gesamtbetriebsrat\npunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeit-\ngebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.                                     § 475)\n(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerk-                       Voraussetzungen der Errichtung,\nschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen                        Mitgliederzahl, Stimmengewicht\nnach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung                (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebs-\nnach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegan-         räte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.\ngenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und\nkeine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden                (2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebs-\nsind.                                                         rat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder\nBetriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei\n§ 44                             seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen\nZeitpunkt und Verdienstausfall                  berücksichtigt werden.\n(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten          (3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamt-\nund die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Ver-         betriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen\nsammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit       und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.\nnicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung             (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann\nzwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Ver-     die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend\nsammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten         von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.\nist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies          (5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebs-\ngilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der              rat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarif-\nEigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfin-     liche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamt-\nden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teil-        betriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung\nnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom             über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzu-\nArbeitgeber zu erstatten.                                     schließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehre-\n(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen        rer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch\nfinden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im       gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, ge-\nEinvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden;           meinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.\nim Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der                  (6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht\nArbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen           zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunterneh-\nden Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitneh-      men zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Eini-\nmer zu mindern.                                               gungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber\n§ 45                             und Gesamtbetriebsrat.\nThemen der                            5) Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfas-\nBetriebs- und Abteilungsversammlungen                    sungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I\nS. 1852) gilt § 47 Abs. 2 (Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a des BetrVerf-\nDie Betriebs- und Abteilungsversammlungen können              Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende\nAngelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer,         Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.","2530           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\n(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele        9 bis 16 Mitgliedern aus        3 weiteren Ausschuss-\nStimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde,                                            mitgliedern,\nwahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetra-      17 bis 24 Mitgliedern aus         5 weiteren Ausschuss-\ngen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder,                                          mitgliedern,\nso stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.\n25 bis 36 Mitgliedern aus        7 weiteren Ausschuss-\n(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere                                       mitgliedern,\nBetriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie\nin den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte     mehr als 36 Mitgliedern aus       9 weiteren Ausschuss-\nArbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind                                          mitgliedern\nmehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2       besteht.\nentsprechend.                                                     (2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der\n(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus          Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder,\neinem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ent-            soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebs-\nsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder              rat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer\nBetriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abwei-           größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des\nchende Regelungen getroffen werden.                            stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats\neinzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats\nhat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus\n§ 48                              seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4\ngilt entsprechend.\nAusschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern\n(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden,\nMindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeit-         soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stim-\nnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamt-          men der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmen-\nbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerk-        gleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat\nschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines         ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner\nMitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Ver-          Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die\nletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.              Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen ver-\ntreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.\n§ 33 Abs. 3 gilt entsprechend.\n§ 49\n(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsaus-\nErlöschen der Mitgliedschaft                   schusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebs-\nDie Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem       rats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.\nErlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amts-          (5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des\nniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbe-               Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbe-\ntriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder       triebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vor-\nAbberufung durch den Betriebsrat.                              schriften enthält.\n§ 52\n§ 50\nTeilnahme der\nZuständigkeit                                     Gesamtschwerbehindertenvertretung\n(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behand-        Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 1\nlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen            des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen\noder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die ein-       Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.\nzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt wer-\nden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit                                     § 53\nauch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen\nBetriebsräten nicht übergeordnet.                                               Betriebsräteversammlung\n(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der\n(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen\nGesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertre-\nseiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen,\ntenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren\neine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat\nMitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung\nkann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.\neinzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebs-\n§ 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglie-\nder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich\n§ 51                              für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht über-\nschritten wird.\nGeschäftsführung\n(2) In der Betriebsräteversammlung hat\n(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die\n§§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2,      1. der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht,\ndie §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40     2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und\nund 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit             Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstel-\nder Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus                  lung von Frauen und Männern im Unternehmen, der\ndem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stell-             Integration der im Unternehmen beschäftigten auslän-\nvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit                          dischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001               2531\nund Entwicklung des Unternehmens sowie über Fra-           Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzern-\ngen des Umweltschutzes im Unternehmen, soweit              betriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung\ndadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse           oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.\ngefährdet werden,\nzu erstatten.                                                                               § 58\n(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsrätever-                                 Zuständigkeit\nsammlung in Form von Teilversammlungen durchführen.               (1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behand-\nIm Übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und      lung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere\nSatz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46        Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die ein-\nentsprechend.                                                  zelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen\ngeregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt\nsich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamt-\nSechster Abschnitt                         betriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der\nKonzernbetriebsrat                         Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzel-\nnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.\n§ 54                                 (2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der\nErrichtung des Konzernbetriebsrats                  Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauf-\ntragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der\n(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes)      Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungs-\nkann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte         befugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt ent-\nein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung        sprechend.\nerfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der\nKonzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50                                          § 59\nvom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen\nbeschäftigt sind.                                                                   Geschäftsführung\n(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein                (1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die\nBetriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamt-        §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2,\nbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts           die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40,\nwahr.                                                          41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend.\n(2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der\n§ 55                              Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens\noder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht,\nZusammensetzung des\nder Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberech-\nKonzernbetriebsrats, Stimmengewicht\ntigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu\n(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamt-       der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden\nbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen    Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der\nangemessen berücksichtigt werden.                              Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die\n(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des        Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner\nKonzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu           Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt\nbestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzu-          entsprechend.\nlegen.\n§ 59a\n(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die\nTeilnahme der\nStimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbe-\nKonzernschwerbehindertenvertretung\ntriebsrats je zur Hälfte zu.\nDie Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 2\n(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen\ndie Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend\nSitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.\nvon Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt\nentsprechend.\n§ 56\nDritter Teil\nAusschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern                     Jugend- und Auszubildendenvertretung\nMindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitneh-\nErster Abschnitt\nmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Kon-\nzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerk-                                 Betriebliche\nschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines                  Jugend- und Auszubildendenvertretung\nMitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober\nVerletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.                                        § 60\nErrichtung und Aufgabe\n§ 57\n(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeit-\nErlöschen der Mitgliedschaft                    nehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet\nDie Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem      haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufs-\nErlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch       ausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch","2532          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\nnicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubilden-           (3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder\ndenvertretungen gewählt.                                      nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit\n(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt         der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt\nnach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen        der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs.1\nBelange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.          Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2,\nAbs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der\nAntrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen\n§ 61\nArbeitnehmern gestellt werden.\nWahlberechtigung und Wählbarkeit\n(4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig der in\n(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten      § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a ent-\nArbeitnehmer des Betriebs.                                    sprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands\n(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die       wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und\ndas 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1     im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.\nSatz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats             (5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 der in § 60\nkönnen nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern          Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entspre-\ngewählt werden.                                               chend.\n§ 62\n§ 64\nZahl der Jugend- und\nAuszubildendenvertreter, Zusammensetzung                            Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit\nder Jugend- und Auszubildendenvertretung                  (1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszu-\n(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht       bildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom\nin Betrieben mit in der Regel                                 1. Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der\nJugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser\n5 bis     20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer\nZeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.\naus einer Person,\n(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszu-\n21 bis     50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer\nbildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit\naus 3 Mitgliedern,\nbeginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder,\n51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer        wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszu-\naus 5 Mitgliedern,                                            bildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amts-\n151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer         zeit. Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des\naus 7 Mitgliedern,                                            Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen\nWahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2\n301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer         endet die Amtszeit spätestens am 30. November des Jah-\naus 9 Mitgliedern,                                            res, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung\n501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer         neu zu wählen ist. In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet\naus 11 Mitgliedern,                                           die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses\n701 bis 1 000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer       der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertre-\naus 13 Mitgliedern,                                           tung.\nmehr als 1 000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer         (3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenver-\naus 15 Mitgliedern.                                           tretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr\nvollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied\n(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich     der Jugend- und Auszubildendenvertretung.\nmöglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäfti-\ngungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen\nin § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.                                       § 65\n(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1                                 Geschäftsführung\ngenannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss min-         (1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gel-\ndestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis          ten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2,\nin der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten         die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40\nsein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht.     und 41 entsprechend.\n§ 63                                (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann\nnach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten;\nWahlvorschriften                        § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der\n(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in       Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebs-\ngeheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.                      ratsmitglied teilnehmen.\n(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit\nder Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der                                       § 66\nBetriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden.\nAussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats\nFür die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter\ngelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18         (1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubilden-\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entspre-      denvertreter einen Beschluss des Betriebsrats als eine\nchend.                                                        erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001               2533\n§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren           1a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen\nAntrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche                  Gleichstellung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-\nauszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung,              nehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim\ngegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen                 Betriebsrat zu beantragen;\nGewerkschaften, versucht werden kann.\n2.   darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 60\n(2) Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der              Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze,\nAntrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt            Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarif-\nauch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert             verträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt\nwird.                                                               werden;\n3.   Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh-\n§ 67                                   mern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, ent-\nTeilnahme an Betriebsratssitzungen                       gegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen,\nbeim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die\n(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu             Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die be-\nallen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden.              troffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über\nWerden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in              den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu\n§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu             informieren;\ndiesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und\nAuszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.                   4.   die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1 genann-\nter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entspre-\n(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben                chende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen.\nStimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des\nBetriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten             (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und\nArbeitnehmer betreffen.                                        Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat recht-\nzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und\n(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann           Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der\nbeim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die be-          Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforder-\nsonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betref-      lichen Unterlagen zur Verfügung stellt.\nfen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tages-\nordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll Angelegenheiten,\ndie besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer                                     § 71\nbetreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur                Jugend- und Auszubildendenversammlung\nBeratung zuleiten.\nDie Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor\noder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen\n§ 68                              mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Aus-\nTeilnahme an gemeinsamen Besprechungen                  zubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen\nmit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche\nDer Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildenden-\nJugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem\nvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und\nanderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1\nBetriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behan-\nund 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten ent-\ndelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten\nsprechend.\nArbeitnehmer betreffen.\n§ 69                                                   Zweiter Abschnitt\nSprechstunden\nGesamt-Jugend-\nIn Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60               und Auszubildendenvertretung\nAbs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die\nJugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden                                          § 72\nwährend der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch\nBetriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. § 39 Abs. 1                     Voraussetzungen der Errichtung,\nSatz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den Sprech-                   Mitgliederzahl, Stimmengewicht\nstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann             (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend-\nder Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Be-          und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-\ntriebsratsmitglied beratend teilnehmen.                        Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten.\n(2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertre-\n§ 70\ntung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertre-\nAllgemeine Aufgaben                         tung ein Mitglied.\n(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat               (3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für\nfolgende allgemeine Aufgaben:                                  das Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildenden-\nvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und\n1.   Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-\ndie Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.\nnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufs-\nbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsaus-            (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann\nbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim      die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubilden-\nBetriebsrat zu beantragen;                                denvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden.","2534          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\n(5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und           75 vom Hundert der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh-\nAuszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an       mer beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunterneh-\nund besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so       men nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, so\nist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine           nimmt diese die Aufgaben einer Gesamt-Jugend- und\nBetriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt-      Auszubildendenvertretung nach den Vorschriften dieses\nJugend- und Auszubildendenvertretung abzuschließen, in        Abschnitts wahr.\nder bestimmt wird, dass Jugend- und Auszubildendenver-\n(2) In die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertre-\ntretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die\ntung entsendet jede Gesamt-Jugend- und Auszubilden-\nregional oder durch gleichartige Interessen miteinander\ndenvertretung eines ihrer Mitglieder. Sie hat für jedes\nverbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-\nMitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und\nJugend- und Auszubildendenvertretung entsenden.\ndie Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.\n(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht          (3) Jedes Mitglied der Konzern-Jugend- und Auszubil-\nzustande, so entscheidet eine für das Gesamtunterneh-         dendenvertretung hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder\nmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Eini-         der entsendenden Gesamt-Jugend- und Auszubildenden-\ngungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber         vertretung insgesamt Stimmen haben.\nund Gesamtbetriebsrat.\n(4) § 72 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.\n(7) Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubil-\ndendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem\nBetrieb, in dem es gewählt wurde, in § 60 Abs. 1 genannte                                   § 73b\nArbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Ist ein                          Geschäftsführung\nMitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertre-                     und Geltung sonstiger Vorschriften\ntung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so\n(1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertre-\nviele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt\ntung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats\nist, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den Wähler-\nSitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzen-\nlisten eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder der\nde oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats\nJugend- und Auszubildendenvertretung entsandt worden,\nteilnehmen.\nso stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.\n(2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenver-\n(8) Für Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszu-\ntretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die\nbildendenvertretung, die aus einem gemeinsamen Betrieb\n§§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3\nmehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können\nbis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 ent-\ndurch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von Ab-\nsprechend.\nsatz 7 abweichende Regelungen getroffen werden.\n§ 73\nVierter Teil\nGeschäftsführung\nund Geltung sonstiger Vorschriften                                      Mitwirkung und\nMitbestimmung der Arbeitnehmer\n(1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung\nkann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzun-\ngen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des                             Erster Abschnitt\nGesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des                                  Allgemeines\nGesamtbetriebsrats teilnehmen.\n(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenver-                                         § 74\ntretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die             Grundsätze für die Zusammenarbeit\n§§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49,\n50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.         (1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens ein-\nmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie\nhaben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur\nDritter Abschnitt                        Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung\nvon Meinungsverschiedenheiten zu machen.\nKonzern-Jugend-\nund Auszubildendenvertretung                        (2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeit-\ngeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe\ntariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.\n§ 73a\nArbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unter-\nVoraussetzung der Errichtung,                   lassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des\nMitgliederzahl, Stimmengewicht                   Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipoli-\ntische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behand-\n(1) Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktien-\nlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpoliti-\ngesetzes) mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubilden-\nscher, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den\ndenvertretungen, kann durch Beschlüsse der einzelnen\nBetrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen,\nGesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine\nwird hierdurch nicht berührt.\nKonzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet\nwerden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der              (3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Auf-\nGesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen der             gaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung\nKonzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens             für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001                 2535\n§ 75                                 (6) Im Übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn\nbeide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden\nGrundsätze für\neinverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die\ndie Behandlung der Betriebsangehörigen\nEinigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn\n(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu            beide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterworfen oder\nwachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den         ihn nachträglich angenommen haben.\nGrundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden,\n(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg\ninsbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung\ngegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle\nvon Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Natio-\nnicht ausgeschlossen.\nnalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen\nBetätigung oder Einstellung oder wegen ihres Ge-                  (8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an\nschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Sie      die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle\nhaben darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen          eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.\nÜberschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt\nwerden.\n§ 76a\n(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Ent-\nKosten der Einigungsstelle\nfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten\nArbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die            (1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.\nSelbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und\n(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb\nArbeitsgruppen zu fördern.\nangehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung;\n§ 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle\n§ 76                              zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen\nEinigungsstelle                         Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbe-\ntriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des\n(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwi-        Unternehmens oder eines Konzernunternehmens ange-\nschen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat           hörenden Beisitzer entsprechend.\noder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungs-\nstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine            (3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungs-\nständige Einigungsstelle errichtet werden.                     stelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen\nzählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf\n(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl   Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet\nvon Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat            sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.\nbestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden,\nauf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen.               (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nKommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden           kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Ab-\nnicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses     satz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze\nentscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl       festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche\nder Beisitzer erzielt wird.                                    Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein\nVerdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der\n(3) Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse nach          Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzen-\nmündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Be-           den. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berech-\nschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der           tigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und\nStimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht          des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.\nzustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Be-\nratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Be-             (5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach\nschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen,   Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebs-\nvom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und         vereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine\nBetriebsrat zuzuleiten.                                        tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.\n(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzel-\nheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt                                       § 77\nwerden.\nDurchführung gemeinsamer\n(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungs-                  Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen\nstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat\n(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeit-\nersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite\ngeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungs-\ntätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die\nstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn,\nvon einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger\ndass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der\nEinladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzen-\nBetriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die\nde und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des\nLeitung des Betriebs eingreifen.\nAbsatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse\nunter angemessener Berücksichtigung der Belange des               (2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und\nBetriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem        Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich\nErmessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermes-            niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeich-\nsens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur       nen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf\nbinnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zulei-        einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeit-\ntung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht         geber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle\ngeltend gemacht werden.                                        im Betrieb auszulegen.","2536           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\n(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen,        tretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des\ndie durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise        Seebetriebsrats endet.\ngeregelt werden, können nicht Gegenstand einer Be-                (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von\ntriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifver-   zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungs-\ntrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen          verhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,\nausdrücklich zulässt.\n1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2\n(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und               oder 3 nicht begründet wird, oder\nzwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsver-\neinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie       2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeits-\nnur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwir-          verhältnis aufzulösen,\nkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen       wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeit-\nfür ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als        geber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiter-\nsie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung      beschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Ver-\nvereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der         fahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die\nVerjährungsfristen.                                            Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der\n(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts ande-      Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Betei-\nres vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekün-    ligte.\ndigt werden.                                                      (5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon\n(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre      Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht\nRegelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der         nach Absatz 1 nachgekommen ist.\nEinigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und\nBetriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine an-                                   § 79\ndere Abmachung ersetzt werden.                                                    Geheimhaltungspflicht\n(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats\n§ 78                             sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse,\nSchutzbestimmungen                        die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat\nbekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als\nDie Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebs-\ngeheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht\nrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszu-\nzu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach\nbildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszu-\ndem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung\nbildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszu-\ngilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt\nbildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der\nferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Kon-\nBordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1\nzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat\ngenannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungs-\nund den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im\nstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und\nVerfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlich-\neiner betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Aus-\ntungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Be-\nkunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Aus-\nschwerdestelle (§ 86).\nübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden.\nSie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder         (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Er-\nbegünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Ent-     satzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzern-\nwicklung.                                                      betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung,\nder Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der\n§ 78a                             Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des\nWirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des See-\nSchutz Auszubildender in besonderen Fällen              betriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretun-\n(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden,     gen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen\nder Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung,         Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen\ndes Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebe-           Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Ge-\ntriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungs-         werkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.\nverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimm-\nte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor                                       § 80\nBeendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem                                 Allgemeine Aufgaben\nAuszubildenden schriftlich mitzuteilen.\n(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:\n(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender\ninnerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des           1.   darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeit-\nBerufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeit-              nehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallver-\ngeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubil-           hütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsver-\ndendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsaus-               einbarungen durchgeführt werden;\nbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte       2.   Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft\nZeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbe-         dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;\nsondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.\n2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufs-            von Frauen und Männern, insbesondere bei der Ein-\nausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Been-            stellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbil-\ndigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenver-              dung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001                2537\n2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu      Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des\nfördern;                                                  Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor\n3.   Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und          Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesund-\nAuszubildendenvertretung entgegenzunehmen und,            heitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausge-\nfalls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen      setzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen\nmit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken;      zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2\ner hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand       des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu\nund das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;       belehren.\n4.   die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger            (2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist\nbesonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;          der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt\nentsprechend.\n5.   die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertre-\ntung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser          (3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat\nzur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genann-      der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu\nten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann          hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit\nvon der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vor-         der Arbeitnehmer haben können.\nschläge und Stellungnahmen anfordern;                        (4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die auf-\ngrund einer Planung von technischen Anlagen, von\n6.   die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu\nArbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeits-\nfördern;\nplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen\n7.   die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb     auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf\nund das Verständnis zwischen ihnen und den deut-          Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald fest-\nschen Arbeitnehmern zu fördern sowie Maßnahmen            steht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern\nzur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeind-            wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur\nlichkeit im Betrieb zu beantragen;                        Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeit-\n8.   die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu            geber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen\nsichern;                                                  berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der\nbetrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen\n9.   Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieb-            angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der\nlichen Umweltschutzes zu fördern.                         Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.\n(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem\nGesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom                                     § 82\nArbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt\nAnhörungs- und\nsich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in\nErörterungsrecht des Arbeitnehmers\neinem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem\nBetriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durch-           (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen\nführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur          Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den\nVerfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebs-       nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des\nausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss              Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden.\nberechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter   Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn\nEinblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen              betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die\nErfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist,      Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu\nhat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als           machen.\nAuskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei        (2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die\ndie Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen,            Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsent-\nsoweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenste-         gelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner\nhen.                                                           Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen\n(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner        Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mit-\nAufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeit-             glied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des\ngeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ord-        Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen\nnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.       Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer\nim Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden\n(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftsperso-\nwird.\nnen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.\n§ 83\nZweiter Abschnitt                                         Einsicht in die Personalakten\nMitwirkungs- und                             (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn\nBeschwerderecht des Arbeitnehmers                    geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann\nhierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mit-\nglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personal-\n§ 81                              akte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeit-\nUnterrichtungs- und                        nehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung ent-\nErörterungspflicht des Arbeitgebers                bunden wird.\n(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen           (2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Per-\nAufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner            sonalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.","2538          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\n§ 84                              2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließ-\nBeschwerderecht                               lich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf\ndie einzelnen Wochentage;\n(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den\nzuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er        3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der\nsich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Be-                betriebsüblichen Arbeitszeit;\ntriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in          4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;\nsonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied\n5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des\ndes Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hin-\nUrlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen\nzuziehen.\nLage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn\n(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die               zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeit-\nBehandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit                nehmern kein Einverständnis erzielt wird;\ner die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.\n6. Einführung und Anwendung von technischen Einrich-\n(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem              tungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder\nArbeitnehmer keine Nachteile entstehen.                            die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;\n7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen\n§ 85\nund Berufskrankheiten sowie über den Gesundheits-\nBehandlung von                               schutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder\nBeschwerden durch den Betriebsrat                       der Unfallverhütungsvorschriften;\n(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern       8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialein-\nentgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erach-           richtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb,\ntet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.                     das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;\n(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Mei-      9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den\nnungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Be-               Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines\nschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle              Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die all-\nanrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Eini-          gemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;\ngung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt\nnicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechts-           10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbeson-\nanspruch ist.                                                      dere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen\nund die Einführung und Anwendung von neuen Ent-\n(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Be-            lohnungsmethoden sowie deren Änderung;\nhandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2\nbleibt unberührt.                                             11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und ver-\ngleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließ-\n§ 86                                  lich der Geldfaktoren;\nErgänzende Vereinbarungen                      12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;\nDurch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können        13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppen-\ndie Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt wer-            arbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt\nden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen              vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeits-\ndes § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine             ablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr über-\nbetriebliche Beschwerdestelle tritt.                               tragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenver-\nantwortlich erledigt.\n§ 86a                                (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach\nVorschlagsrecht der Arbeitnehmer                  Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungs-\nstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung\nJeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat          zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.\nThemen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag\nvon mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des\n§ 88\nBetriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb\nvon zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebs-                     Freiwillige Betriebsvereinbarungen\nratssitzung zu setzen.                                           Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere\ngeregelt werden\nDritter Abschnitt                        1.   zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits-\nunfällen und Gesundheitsschädigungen;\nSoziale Angelegenheiten\n1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;\n§ 87                             2.   die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wir-\nMitbestimmungsrechte                             kungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder\nden Konzern beschränkt ist;\n(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder\ntarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegen-    3.   Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;\nheiten mitzubestimmen:                                        4.   Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitneh-\n1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens            mer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Frem-\nder Arbeitnehmer im Betrieb;                                 denfeindlichkeit im Betrieb.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001               2539\n§ 89                              nehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die\nArbeits- und betrieblicher Umweltschutz               sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitneh-\nmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und\n(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die    Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt\nVorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhü-      werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei\ntung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umwelt-          auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkennt-\nschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung         nisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit\nvon Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeits-      berücksichtigen.\nschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen\nUnfallversicherung und die sonstigen in Betracht kom-\n§ 91\nmenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft\nzu unterstützen.                                                                Mitbestimmungsrecht\n(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genann-         Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der\nten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von   Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumge-\nihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im       bung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Er-\nZusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfall-           kenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der\nverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei         Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise\nUnfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat       belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maß-\nden Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem        nahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich\nbetrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen           der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zu-\nund Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den         stande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch\nArbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen      der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeit-\nUmweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen            geber und Betriebsrat.\nder zuständigen Stellen mitzuteilen.\n(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses\nFünfter Abschnitt\nGesetzes sind alle personellen und organisatorischen\nMaßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume,                        Personelle Angelegenheiten\ntechnische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und\nArbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die                       Erster Unterabschnitt\ndem Umweltschutz dienen.\nAllgemeine personelle Angelegenheiten\n(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicher-\nheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten\nBuches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat be-                                        § 92\nauftragte Betriebsratsmitglieder teil.                                             Personalplanung\n(5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Nieder-         (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Perso-\nschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Be-         nalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und\nsprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4            künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus erge-\nhinzuzuziehen ist.                                            benden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der\n(6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durch-         Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und um-\nschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozial-      fassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über\ngesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfall-       Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über\nanzeige auszuhändigen.                                        die Vermeidung von Härten zu beraten.\n(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für\ndie Einführung einer Personalplanung und ihre Durch-\nVierter Abschnitt                         führung machen.\nGestaltung von Arbeitsplatz,                       (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maß-\nArbeitsablauf und Arbeitsumgebung                   nahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbeson-\ndere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnah-\n§ 90                              men zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und\nUnterrichtungs- und Beratungsrechte                 Männern.\n(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung\n§ 92a\n1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrika-\nBeschäftigungssicherung\ntions-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räu-\nmen,                                                          (1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge\nzur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen.\n2. von technischen Anlagen,\nDiese können insbesondere eine flexible Gestaltung der\n3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder              Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteil-\n4. der Arbeitsplätze                                          zeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen\nder Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizie-\nrechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu    rung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung\nunterrichten.                                                 von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen\n(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgese-    sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum\nhenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeit-         Gegenstand haben.","2540           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\n(2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Be-          mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung\ntriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge      der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung\ndes Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen;     der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf\nin Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die        Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu\nBegründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der             ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeit-\nArbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter des           nehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Be-\nArbeitsamtes oder des Landesarbeitsamtes hinzuziehen.          triebsrat Vorschläge machen.\n(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten,\n§ 93                              dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwen-\nAusschreibung von Arbeitsplätzen                   digkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieb-\nDer Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die     lichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbil-\nbesetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten      dung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange\nvon Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs     älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeit-\nausgeschrieben werden.                                         nehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.\n§ 94                                                          § 97\nPersonalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze                  Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung\n(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des             (1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die\nBetriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht      Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen\nzustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch       zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufs-\nder Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeit-      bildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieb-\ngeber und Betriebsrat.                                         lichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben         (2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder\nin schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den       durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der\nBetrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstel-        betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen\nlung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.                       Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nnicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Ein-\n§ 95                              führung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung\nmitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so\nAuswahlrichtlinien\nentscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Eini-\n(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstel-    gungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber\nlungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigun-            und Betriebsrat.\ngen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt\neine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht                                 § 98\nzustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die\nEinigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die        Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen\nEinigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.                    (1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maß-\n(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann        nahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.\nder Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei      (2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der\nMaßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fach-           Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftrag-\nlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen           ten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlan-\nGesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die         gen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbeson-\nRichtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet   dere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im\ndie Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt    Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre\ndie Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.             Aufgaben vernachlässigt.\n(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuwei-         (3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der\nsung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich        Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche\ndie Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit          Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder\neiner erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist,         trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an\nunter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer     solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teil-\nnach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicher-         weise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teil-\nweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz           nahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitneh-\nbeschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen             mern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen\nArbeitsplatzes nicht als Versetzung.                           Bildung machen.\n(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach\nZweiter Unterabschnitt                          Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer\neine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Eini-\nBerufsbildung\ngungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die\nEinigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.\n§ 96\n(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht\nFörderung der Berufsbildung                    zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht\n(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der         beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung\nbetrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit            zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001                          2541\nder Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen ge-                  2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach\nrichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf                         § 95 verstoßen würde,\nAntrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der\n3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,\nBestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ord-\ndass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb\nnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungs-\nbeschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder\ngeldes beträgt 20 000 Deutsche Mark.6) Führt der Arbeit-\nsonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus\ngeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen\nbetrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfer-\nEntscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des\ntigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung\nBetriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der\nauch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigne-\nArbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhal-\nten befristet Beschäftigten,\nten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für\njeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark.7) Die                    4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle\nVorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ord-                         Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus\nnung der Berufsbildung bleiben unberührt.                                     betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers\nliegenden Gründen gerechtfertigt ist,\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der\nArbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb                         5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb\ndurchführt.                                                                   unterblieben ist oder\n6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,\ndass der für die personelle Maßnahme in Aussicht\nDritter Unterabschnitt                                       genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Be-\nPersonelle Einzelmaßnahmen                                         triebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder\ndurch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen\nGrundsätze, insbesondere durch rassistische oder\n§ 99                                       fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.\nMitbestimmung                                     (3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat\nbei personellen Einzelmaßnahmen                             er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche\n(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig                   nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schrift-\nwahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den                    lich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die\nBetriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Um-                    Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist\ngruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die                       schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.\nerforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und                           (4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so\nAuskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat                 kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die\ndem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unter-                   Zustimmung zu ersetzen.\nlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten\nMaßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebs-\nrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Ein-                                                     § 100\nstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbe-                                 Vorläufige personelle Maßnahmen\nsondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und\ndie vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglie-                     (1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen\nder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im                 Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maß-\nRahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1                        nahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durch-\nund 2 bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und                    führen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn\nAngelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung                     er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat\noder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung                     den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzu-\nbedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2                  klären.\nbis 4 gilt entsprechend.                                                     (2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von\n(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern,                    der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten.\nwenn                                                                      Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sach-\nlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies\n1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Ver-                    dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall\nordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen                   darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme\neine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer                   nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen\nBetriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche                     beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des\nEntscheidung oder eine behördliche Anordnung ver-                     Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die\nstoßen würde,                                                         Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich\nwar.\n6) Gemäß Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 10 des Gesetzes zur    (3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung\nEinführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung     die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder\nanderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird am\n1. Januar 2002 in § 98 Abs. 5 Satz 2 die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maß-\ndurch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.                                nahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforder-\n7) Gemäß Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 10 des Gesetzes zur lich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit\nEinführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung     Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entschei-\nanderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird am\n1. Januar 2002 in § 98 Abs. 5 Satz 3 die Angabe „500 Deutsche Mark“    dung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maß-\ndurch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.                                   nahme nicht aufrechterhalten werden.","2542            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\n§ 101                                      (5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung\nZwangsgeld                                    frist- und ordnungsgemäß widersprochen und hat der\nArbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage\nFührt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im                      auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis\nSinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des                          durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der\nBetriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle                Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen\nMaßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 auf-                    nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen\nrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht bean-                  Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeits-\ntragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maß-                   bedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeit-\nnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer                     gebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfü-\nrechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle                 gung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach\nMaßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats                    Satz 1 entbinden, wenn\nvom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur\n1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aus-\nAufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten\nsicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder\nsei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden\nTag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark.8)                              2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer\nunzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeit-\ngebers führen würde oder\n§ 102\n3. der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbe-\nMitbestimmung bei Kündigungen\ngründet war.\n(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der\n(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren,\nArbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzu-\ndass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats\nteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgespro-\nbedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über\nchene Kündigung ist unwirksam.\ndie Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die\n(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündi-                  Einigungsstelle entscheidet.\ngung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe\n(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebs-\ndem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche\nrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unbe-\nschriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist\nrührt.\nnicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat\nder Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung\nBedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem                                                  § 103\nArbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb                                    Außerordentliche Kündigung\nvon drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat                             und Versetzung in besonderen Fällen\nsoll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellung-               (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des\nnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1                     Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung,\nSatz 3 gilt entsprechend.                                                 der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahl-\n(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absat-                vorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustim-\nzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen,                    mung des Betriebsrats.\nwenn                                                                         (2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so\n1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden                     kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers\nArbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht                 ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter\nausreichend berücksichtigt hat,                                       Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem\nVerfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeit-\n2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 ver-\nnehmer Beteiligter.\nstößt,\n(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen,\n3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen\ndie zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit\nArbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen\nführen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats;\nBetrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden\ndies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der\nkann,\nVersetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend\n4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach                         mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustim-\nzumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnah-                      mung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch\nmen möglich ist oder                                                  unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrecht-\n5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter                       lichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus drin-\ngeänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der                    genden betrieblichen Gründen notwendig ist.\nArbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.\n§ 104\n(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat\nnach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat                            Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer\ner dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der                     Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten\nStellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.                                oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthalte-\nnen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder\n8) Gemäß Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 10 des Gesetzes zur fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wie-\nEinführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung     derholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom\nanderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird am\n1. Januar 2002 in § 101 Satz 3 die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch    Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen.\ndie Angabe „250 Euro“ ersetzt.                                         Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001                       2543\nstatt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder                       9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des\nVersetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die                           Betriebszwecks sowie\nEntlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gericht-\n10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Inte-\nlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf An-\nressen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesent-\ntrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen,\nlich berühren können.\ndass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung\ndurch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des\nZwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung                                                 § 107\n500 Deutsche Mark.9)                                                                              Bestellung und\nZusammensetzung des Wirtschaftsausschusses\n§ 105\n(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens\nLeitende Angestellte                               drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unterneh-\nEine beabsichtigte Einstellung oder personelle Ver-                    men angehören müssen, darunter mindestens einem\nänderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Ange-                     Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsaus-\nstellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.                      schusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten Ange-\nstellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die zur\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und per-\nSechster Abschnitt                                sönliche Eignung besitzen.\nWirtschaftliche Angelegenheiten                                (2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden\nvom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt.\nErster Unterabschnitt                                    Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die\nMitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der\nUnterrichtung\nMitglieder endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem\nin wirtschaftlichen Angelegenheiten\ndie Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbe-\ntriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt\n§ 106                                   waren, abgelaufen ist. Die Mitglieder des Wirtschaftsaus-\nWirtschaftsausschuss                                schusses können jederzeit abberufen werden; auf die\n(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als ein-                Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzu-\nhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirt-                  wenden.\nschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss                          (3) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen\nhat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem                   seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirt-\nUnternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unter-                       schaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats\nrichten.                                                                   zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses\n(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss                       darf die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses\nrechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen                        nicht überschreiten. Der Betriebsrat kann jedoch weitere\nAngelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der                         Arbeitnehmer einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten\nerforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit da-                      leitenden Angestellten bis zur selben Zahl, wie der Aus-\ndurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des                     schuss Mitglieder hat, in den Ausschuss berufen; für die\nUnternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus                       Beschlussfassung gilt Satz 1. Für die Verschwiegenheits-\nergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung dar-                       pflicht der in Satz 3 bezeichneten weiteren Arbeitnehmer\nzustellen.                                                                 gilt § 79 entsprechend. Für die Abänderung und den\nWiderruf der Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 sind die\n(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne                   gleichen Stimmenmehrheiten erforderlich wie für die\ndieser Vorschrift gehören insbesondere                                     Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3. Ist in einem Unter-\n1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unter-                  nehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet, so beschließt\nnehmens;                                                           dieser über die anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben\ndes Wirtschaftsausschusses; die Sätze 1 bis 5 gelten ent-\n2. die Produktions- und Absatzlage;\nsprechend.\n3. das Produktions- und Investitionsprogramm;\n4. Rationalisierungsvorhaben;                                                                       § 108\n5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere                                               Sitzungen\ndie Einführung neuer Arbeitsmethoden;\n(1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal\n5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;                            zusammentreten.\n6. die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben                        (2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat\noder von Betriebsteilen;                                           der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er\n7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;                     kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens\neinschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten\n8. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unter-\nhinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegen-\nnehmen oder Betrieben;\nheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4\n9)\nentsprechend.\nGemäß Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 10 des Gesetzes zur\nEinführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung        (3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind be-\nanderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird am\n1. Januar 2002 in § 104 Satz 3 die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch    rechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unter-\ndie Angabe „250 Euro“ ersetzt.                                         lagen Einsicht zu nehmen.","2544           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\n(4) Der Wirtschaftsausschuss hat über jede Sitzung dem      1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs\nBetriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.             oder von wesentlichen Betriebsteilen,\n(5) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss        2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen\nunter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.                   Betriebsteilen,\n(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine     3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die\nanderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirt-                    Spaltung von Betrieben,\nschaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absätze 1\nbis 5 entsprechend.                                            4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation,\ndes Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,\n§ 109                              5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und\nFertigungsverfahren.\nBeilegung von Meinungsverschiedenheiten\nWird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenhei-\nten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem                                         § 112\nVerlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht recht-                            Interessenausgleich\nzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber                     über die Betriebsänderung, Sozialplan\nzwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung\nnicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der           (1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein\nSpruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen       Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung\nArbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann,         zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom\nwenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachver-     Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das\nständige anhören; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. Hat der       Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die\nBetriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige       Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeit-\nWahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschus-              nehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entste-\nses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.                  hen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer\nBetriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan\nnicht anzuwenden.\n§ 110\n(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante\nUnterrichtung der Arbeitnehmer                   Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan\n(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1 000 stän-    nicht zustande, so können der Unternehmer oder der\ndig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer            Betriebsrat den Präsidenten des Landesarbeitsamtes um\nmindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vor-       Vermittlung ersuchen. Geschieht dies nicht oder bleibt der\nheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder           Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unter-\nden in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebs-        nehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.\nrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche      Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt\nLage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.         der Präsident des Landesarbeitsamtes an der Verhand-\nlung teil.\n(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Ab-\nsatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig       (3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungs-\nwahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt       stelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschie-\nAbsatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der           denheiten über den Interessenausgleich und den Sozial-\nArbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unter-      plan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der\nnehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so         Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so\nerfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit       ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und\ndem Betriebsrat.                                               vom Vorsitzenden zu unterschreiben.\n(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht\nzustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Auf-\nZweiter Unterabschnitt\nstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle\nBetriebsänderungen                             ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebs-\nrat.\n§ 111                                 (5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach\nBetriebsänderungen                         Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen\nArbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirt-\nIn Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahl-\nschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das\nberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den\nUnternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle\nBetriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die\nsich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von\nwesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche\nfolgenden Grundsätzen leiten zu lassen:\nTeile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig\nund umfassend zu unterrichten und die geplanten Be-            1.   Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirt-\ntriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der                schaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkom-\nBetriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeit-            mensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder\nnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzu-                Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersver-\nziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt            sorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten,\n§ 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderung im Sinne des            Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegeben-\nSatzes 1 gelten                                                     heiten des Einzelfalles Rechnung tragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001               2545\n2.   Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer       Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutz-\nauf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll         gesetzes gilt entsprechend.\nArbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in             (2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung\neinem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Be-          nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der\ntrieb oder in einem anderen Betrieb des Unterneh-         Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von\nmens oder eines zum Konzern gehörenden Unter-             zwölf Monaten auszugleichen.\nnehmens weiterbeschäftigt werden können und die\nWeiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiter-           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der\nbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für          Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111\nsich allein nicht die Unzumutbarkeit.                     durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit\ndem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der\n2a. Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozial-      Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere\ngesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkei-           wirtschaftliche Nachteile erleiden.\nten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksich-\ntigen.\n3.   Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der                                  Fünfter Teil\nSozialplanleistungen darauf zu achten, dass der\nFortbestand des Unternehmens oder die nach                                Besondere Vorschriften\nDurchführung der Betriebsänderung verbleibenden                          für einzelne Betriebsarten\nArbeitsplätze nicht gefährdet werden.\nErster Abschnitt\n§ 112a\nSeeschifffahrt\nErzwingbarer Sozialplan\nbei Personalabbau, Neugründungen                                                § 114\n(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne                                 Grundsätze\ndes § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeit-\nnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung,              (1) Auf Seeschifffahrtsunternehmen und ihre Betriebe\nwenn                                                           ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den\nVorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.\n1. in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitneh-\nmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten              (2) Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Geset-\nArbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,              zes ist ein Unternehmen, das Handelsschifffahrt betreibt\nund seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.\n2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weni-       Ein Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Ab-\nger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regel-        schnitts betreibt auch, wer als Korrespondenzreeder, Ver-\nmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens           tragsreeder, Ausrüster oder aufgrund eines ähnlichen\n37 Arbeitnehmer,                                           Rechtsverhältnisses Schiffe zum Erwerb durch die See-\n3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weni-      schifffahrt verwendet, wenn er Arbeitgeber des Kapitäns\nger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regel-        und der Besatzungsmitglieder ist oder überwiegend die\nmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens           Befugnisse des Arbeitgebers ausübt.\n60 Arbeitnehmer,                                              (3) Als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt die\n4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeit-        Gesamtheit der Schiffe eines Seeschifffahrtsunterneh-\nnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftig-          mens einschließlich der in Absatz 2 Satz 2 genannten\nten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer          Schiffe.\naus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen.            (4) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrtei-\nAls Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Grün-         schiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundes-\nden der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von           flagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 24 Stunden\nArbeitnehmern aufgrund von Aufhebungsverträgen.                nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs\nzurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs des\n(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf           Seeschifffahrtsunternehmens.\nBetriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren\nnach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen           (5) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden\nim Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung           nur für die Landbetriebe von Seeschifffahrtsunternehmen\nvon Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den               gebildet.\nZeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbs-            (6) Besatzungsmitglieder sind die in § 3 des Seemanns-\ntätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem               gesetzes genannten Personen. Leitende Angestellte im\nFinanzamt mitzuteilen ist.                                     Sinne des § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes sind nur die Kapi-\ntäne.\n§ 113\nNachteilsausgleich                                                    § 115\n(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenaus-                               Bordvertretung\ngleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingen-           (1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf\nden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser       wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind,\nAbweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage         von denen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung\nerheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von        gewählt. Auf die Bordvertretung finden, soweit sich aus","2546          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\ndiesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschrif-           (3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden die §§ 21,\nten nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die     22 bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass\nRechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstel-\n1. die Amtszeit ein Jahr beträgt,\nlung seiner Mitglieder Anwendung.\n2. die Mitgliedschaft in der Bordvertretung auch endet,\n(2) Die Vorschriften über die Wahl und Zusammenset-             wenn das Besatzungsmitglied den Dienst an Bord\nzung des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe An-            beendet, es sei denn, dass es den Dienst an Bord vor\nwendung:                                                          Ablauf der Amtszeit nach Nummer 1 wieder antritt.\n1. Wahlberechtigt sind alle Besatzungsmitglieder des             (4) Für die Geschäftsführung der Bordvertretung gelten\nSchiffes.                                                  die §§ 26 bis 36, § 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 39 bis 41\n2. Wählbar sind die Besatzungsmitglieder des Schiffes,        entsprechend. § 40 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwen-\ndie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben          den, dass die Bordvertretung in dem für ihre Tätigkeit\nund ein Jahr Besatzungsmitglied eines Schiffes waren,      erforderlichen Umfang auch die für die Verbindung des\ndas nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge          Schiffes zur Reederei eingerichteten Mittel zur beschleu-\nführt. § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.                 nigten Übermittlung von Nachrichten in Anspruch nehmen\nkann.\n3. Die Bordvertretung besteht auf Schiffen mit in der\nRegel                                                         (5) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung fin-\nden für die Versammlung der Besatzungsmitglieder eines\n5 bis 20 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern          Schiffes (Bordversammlung) entsprechende Anwendung.\naus einer Person,   Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän der\n21 bis 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern           Bordversammlung einen Bericht über die Schiffsreise und\naus drei Mitgliedern,  die damit zusammenhängenden Angelegenheiten zu er-\nstatten. Er hat Fragen, die den Schiffsbetrieb, die Schiffs-\nüber 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern             reise und die Schiffssicherheit betreffen, zu beantworten.\naus fünf Mitgliedern.\n(6) Die §§ 47 bis 59 über den Gesamtbetriebsrat und\n4. (weggefallen)                                              den Konzernbetriebsrat finden für die Bordvertretung\n5. § 13 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die Bord-        keine Anwendung.\nvertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unter den in § 13    (7) Die §§ 74 bis 105 über die Mitwirkung und Mitbestim-\nAbs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen neu zu        mung der Arbeitnehmer finden auf die Bordvertretung mit\nwählen.                                                    folgender Maßgabe Anwendung:\n6. Die wahlberechtigten Besatzungsmitglieder können           1. Die Bordvertretung ist zuständig für die Behandlung\nmit der Mehrheit aller Stimmen beschließen, die Wahl           derjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung und\nder Bordvertretung binnen 24 Stunden durchzuführen.            Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden An-\n7. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf zwei         gelegenheiten, die den Bordbetrieb oder die Besat-\nWochen, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist wird          zungsmitglieder des Schiffes betreffen und deren\nauf eine Woche verkürzt.                                       Regelung dem Kapitän aufgrund gesetzlicher Vor-\nschriften oder der ihm von der Reederei übertragenen\n8. Bestellt die im Amt befindliche Bordvertretung nicht           Befugnisse obliegt.\nrechtzeitig einen Wahlvorstand oder besteht keine\nBordvertretung, wird der Wahlvorstand in einer Bord-       2. Kommt es zwischen Kapitän und Bordvertretung in\nversammlung von der Mehrheit der anwesenden                    einer der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bord-\nBesatzungsmitglieder gewählt; § 17 Abs. 3 gilt ent-            vertretung unterliegenden Angelegenheit nicht zu einer\nsprechend. Kann aus Gründen der Aufrechterhaltung              Einigung, so kann die Angelegenheit von der Bordver-\ndes ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs eine Bordver-              tretung an den Seebetriebsrat abgegeben werden. Der\nsammlung nicht stattfinden, so kann der Kapitän auf            Seebetriebsrat hat die Bordvertretung über die weitere\nAntrag von drei Wahlberechtigten den Wahlvorstand              Behandlung der Angelegenheit zu unterrichten. Bord-\nbestellen. Bestellt der Kapitän den Wahlvorstand nicht,        vertretung und Kapitän dürfen die Einigungsstelle oder\nso ist der Seebetriebsrat berechtigt, den Wahlvorstand         das Arbeitsgericht nur anrufen, wenn ein Seebetriebs-\nzu bestellen. Die Vorschriften über die Bestellung des         rat nicht gewählt ist.\nWahlvorstands durch das Arbeitsgericht bleiben unbe-       3. Bordvertretung und Kapitän können im Rahmen ihrer\nrührt.                                                         Zuständigkeiten Bordvereinbarungen abschließen. Die\nVorschriften über Betriebsvereinbarungen gelten für\n9. Die Frist für die Wahlanfechtung beginnt für Besat-\nBordvereinbarungen entsprechend. Bordvereinbarun-\nzungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff nach\ngen sind unzulässig, soweit eine Angelegenheit durch\nBekanntgabe des Wahlergebnisses erstmalig einen\neine Betriebsvereinbarung zwischen Seebetriebsrat\nHafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen\nund Arbeitgeber geregelt ist.\nHafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat,\nanläuft. Die Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll         4. In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Bord-\ndes Seemannsamtes erklärt werden. Wird die Wahl zur            vertretung unterliegen, kann der Kapitän, auch wenn\nBordvertretung angefochten, zieht das Seemannsamt              eine Einigung mit der Bordvertretung noch nicht erzielt\ndie an Bord befindlichen Wahlunterlagen ein. Die               ist, vorläufige Regelungen treffen, wenn dies zur Auf-\nAnfechtungserklärung und die eingezogenen Wahl-                rechterhaltung des ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs\nunterlagen sind vom Seemannsamt unverzüglich an                dringend erforderlich ist. Den von der Anordnung\ndas für die Anfechtung zuständige Arbeitsgericht               betroffenen Besatzungsmitgliedern ist die Vorläufigkeit\nweiterzuleiten.                                                der Regelung bekannt zu geben. Soweit die vorläufige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001                2547\nRegelung der endgültigen Regelung nicht entspricht,           401 bis 800 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern\nhat das Schifffahrtsunternehmen Nachteile auszuglei-                                              aus drei Mitgliedern,\nchen, die den Besatzungsmitgliedern durch die vor-\nüber     800 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern\nläufige Regelung entstanden sind.\naus fünf Mitgliedern.\n5. Die Bordvertretung hat das Recht auf regelmäßige und\n4. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im Fall des § 14\numfassende Unterrichtung über den Schiffsbetrieb.\nAbs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 mindestens\nDie erforderlichen Unterlagen sind der Bordvertretung\nvon drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern\nvorzulegen. Zum Schiffsbetrieb gehören insbesondere\nunterschrieben ist.\ndie Schiffssicherheit, die Reiserouten, die voraussicht-\nlichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten sowie die zu           5. § 14a findet keine Anwendung.\nbefördernde Ladung.                                        6. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf drei\n6. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän ihr          Monate, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist auf\nEinsicht in die an Bord befindlichen Schiffstagebücher        zwei Monate verlängert.\nzu gewähren. In den Fällen, in denen der Kapitän eine      7. Zu Mitgliedern des Wahlvorstands können auch im\nEintragung über Angelegenheiten macht, die der Mit-           Landbetrieb des Seeschifffahrtsunternehmens be-\nwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung                 schäftigte Arbeitnehmer bestellt werden. § 17 Abs. 2\nunterliegen, kann diese eine Abschrift der Eintragung         bis 4 findet keine Anwendung. Besteht kein Seebe-\nverlangen und Erklärungen zum Schiffstagebuch ab-             triebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls\ngeben. In den Fällen, in denen über eine der Mitwirkung       ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den\noder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegen-            Wahlvorstand. Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat\nden Angelegenheit eine Einigung zwischen Kapitän              noch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand\nund Bordvertretung nicht erzielt wird, kann die Bord-         gemeinsam vom Arbeitgeber und den im Seebetrieb\nvertretung dies zum Schiffstagebuch erklären und eine         vertretenen Gewerkschaften bestellt; Gleiches gilt,\nAbschrift dieser Eintragung verlangen.                        wenn der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbe-\n7. Die Zuständigkeit der Bordvertretung im Rahmen des            triebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Satz 3\nArbeitsschutzes bezieht sich auch auf die Schiffs-            unterlässt. Einigen sich Arbeitgeber und Gewerkschaf-\nsicherheit und die Zusammenarbeit mit den insoweit            ten nicht, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag\nzuständigen Behörden und sonstigen in Betracht kom-           des Arbeitgebers, einer im Seebetrieb vertretenen\nmenden Stellen.                                               Gewerkschaft oder von mindestens drei wahlberech-\ntigten Besatzungsmitgliedern. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3\n§ 116                                 gilt entsprechend.\nSeebetriebsrat                          8. Die Frist für die Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2\nbeginnt für Besatzungsmitglieder an Bord, wenn das\n(1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt.            Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erst-\nAuf die Seebetriebsräte finden, soweit sich aus diesem           malig einen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nGesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht          oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz\netwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte           hat, anläuft. Nach Ablauf von drei Monaten seit Be-\nund Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung            kanntgabe des Wahlergebnisses ist eine Wahlanfech-\nseiner Mitglieder Anwendung.                                     tung unzulässig. Die Wahlanfechtung kann auch zu\n(2) Die Vorschriften über die Wahl, Zusammensetzung            Protokoll des Seemannsamtes erklärt werden. Die\nund Amtszeit des Betriebsrats finden mit folgender Maß-          Anfechtungserklärung ist vom Seemannsamt unver-\ngabe Anwendung:                                                  züglich an das für die Anfechtung zuständige Arbeits-\ngericht weiterzuleiten.\n1. Wahlberechtigt zum Seebetriebsrat sind alle zum See-\nschifffahrtsunternehmen gehörenden Besatzungsmit-          9. Die Mitgliedschaft im Seebetriebsrat endet, wenn der\nglieder.                                                      Seebetriebsrat aus Besatzungsmitgliedern besteht,\nauch, wenn das Mitglied des Seebetriebsrats nicht\n2. Für die Wählbarkeit zum Seebetriebsrat gilt § 8 mit der       mehr Besatzungsmitglied ist. Die Eigenschaft als\nMaßgabe, dass                                                 Besatzungsmitglied wird durch die Tätigkeit im See-\na) in Seeschifffahrtsunternehmen, zu denen mehr als           betriebsrat oder durch eine Beschäftigung gemäß Ab-\nacht Schiffe gehören oder in denen in der Regel           satz 3 Nr. 2 nicht berührt.\nmehr als 250 Besatzungsmitglieder beschäftigt            (3) Die §§ 26 bis 41 über die Geschäftsführung des\nsind, nur nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 wählbare Besat-      Betriebsrats finden auf den Seebetriebsrat mit folgender\nzungsmitglieder wählbar sind;                          Maßgabe Anwendung:\nb) in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des\n1. In Angelegenheiten, in denen der Seebetriebsrat nach\nBuchstabens a nicht vorliegen, nur Arbeitnehmer\ndiesem Gesetz innerhalb einer bestimmten Frist Stel-\nwählbar sind, die nach § 8 die Wählbarkeit im Land-\nlung zu nehmen hat, kann er, abweichend von § 33\nbetrieb des Seeschifffahrtsunternehmens besitzen,\nAbs. 2, ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Sitzung\nes sei denn, dass der Arbeitgeber mit der Wahl von\nerschienenen Mitglieder einen Beschluss fassen, wenn\nBesatzungsmitgliedern einverstanden ist.\ndie Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind.\n3. Der Seebetriebsrat besteht in Seebetrieben mit in der\n2. Soweit die Mitglieder des Seebetriebsrats nicht freizu-\nRegel\nstellen sind, sind sie so zu beschäftigen, dass sie durch\n5 bis 400 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern           ihre Tätigkeit nicht gehindert sind, die Aufgaben des\naus einer Person,       Seebetriebsrats wahrzunehmen. Der Arbeitsplatz soll","2548           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\nden Fähigkeiten und Kenntnissen des Mitglieds des              b) die nach § 115 Abs. 7 Nr. 2 von der Bordvertretung\nSeebetriebsrats und seiner bisherigen beruflichen Stel-            abgegeben worden sind oder\nlung entsprechen. Der Arbeitsplatz ist im Einverneh-           c) für die nicht die Zuständigkeit der Bordvertretung\nmen mit dem Seebetriebsrat zu bestimmen. Kommt                     nach § 115 Abs. 7 Nr. 1 gegeben ist.\neine Einigung über die Bestimmung des Arbeitsplatzes\nnicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der    2. Der Seebetriebsrat ist regelmäßig und umfassend über\nSpruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwi-           den Schiffsbetrieb des Seeschifffahrtsunternehmens\nschen Arbeitgeber und Seebetriebsrat.                          zu unterrichten. Die erforderlichen Unterlagen sind ihm\nvorzulegen.\n3. Den Mitgliedern des Seebetriebsrats, die Besatzungs-\nmitglieder sind, ist die Heuer auch dann fortzuzahlen,\nwenn sie im Landbetrieb beschäftigt werden. Sach-                               Zweiter Abschnitt\nbezüge sind angemessen abzugelten. Ist der neue\nArbeitsplatz höherwertig, so ist das diesem Arbeits-                                  Luftfahrt\nplatz entsprechende Arbeitsentgelt zu zahlen.\n§ 117\n4. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ist\nüber die Unterkunft der in den Seebetriebsrat gewähl-                        Geltung für die Luftfahrt\nten Besatzungsmitglieder eine Regelung zwischen               (1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist die-\ndem Seebetriebsrat und dem Arbeitgeber zu treffen,         ses Gesetz anzuwenden.\nwenn der Arbeitsplatz sich nicht am Wohnort befindet.\n(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von\nKommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet\nLuftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertre-\ndie Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle\ntung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser\nersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und See-\nVertretung mit der nach diesem Gesetz zu errichtenden\nbetriebsrat.\nVertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des\n5. Der Seebetriebsrat hat das Recht, jedes zum See-            Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem\nbetrieb gehörende Schiff zu betreten, dort im Rahmen       Gesetz abweichende Regelungen vorsehen.\nseiner Aufgaben tätig zu werden sowie an den Sitzun-\ngen der Bordvertretung teilzunehmen. § 115 Abs. 7\nNr. 5 Satz 1 gilt entsprechend.                                                  Dritter Abschnitt\n6. Liegt ein Schiff in einem Hafen innerhalb des Geltungs-         Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften\nbereichs dieses Gesetzes, so kann der Seebetriebsrat\nnach Unterrichtung des Kapitäns Sprechstunden an                                        § 118\nBord abhalten und Bordversammlungen der Besat-                                 Geltung für Tendenz-\nzungsmitglieder durchführen.                                         betriebe und Religionsgemeinschaften\n7. Läuft ein Schiff innerhalb eines Kalenderjahres keinen         (1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und\nHafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes an, so gel-       überwiegend\nten die Nummern 5 und 6 für europäische Häfen. Die\nSchleusen des Nordostseekanals gelten nicht als            1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, kari-\nHäfen.                                                         tativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künst-\nlerischen Bestimmungen oder\n8. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können\n2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäuße-\nSprechstunden und Bordversammlungen, abwei-\nrung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes\nchend von den Nummern 6 und 7, auch in anderen\nAnwendung findet,\nLiegehäfen des Schiffes durchgeführt werden, wenn\nein dringendes Bedürfnis hierfür besteht. Kommt eine       dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine\nEinigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungs-     Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder\nstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Eini-   des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind\ngung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat.              nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie\nden Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nach-\n(4) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung           teile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen\nfinden auf den Seebetrieb keine Anwendung.                     regeln.\n(5) Für den Seebetrieb nimmt der Seebetriebsrat die in         (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Reli-\nden §§ 47 bis 59 dem Betriebsrat übertragenen Aufgaben,        gionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieheri-\nBefugnisse und Pflichten wahr.                                 schen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.\n(6) Die §§ 74 bis 113 über die Mitwirkung und Mitbestim-\nmung der Arbeitnehmer finden auf den Seebetriebsrat mit\nfolgender Maßgabe Anwendung:                                                           Sechster Teil\n1. Der Seebetriebsrat ist zuständig für die Behandlung\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nderjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung oder\nMitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden An-                                       § 119\ngelegenheiten,                                                              Straftaten gegen Betriebs-\na) die alle oder mehrere Schiffe des Seebetriebs                     verfassungsorgane und ihre Mitglieder\noder die Besatzungsmitglieder aller oder mehrerer         (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nSchiffe des Seebetriebs betreffen,                     strafe wird bestraft, wer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001                              2549\n1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszu-             (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes\nbildendenvertretung, der Bordvertretung, des See-         Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu des-\nbetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5    sen persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheim-\nbezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behin-         nis, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied\ndert oder durch Zufügung oder Androhung von Nach-         oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79\nteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von          Abs. 2 bezeichneten Stellen bekannt geworden ist und\nVorteilen beeinflusst,                                    über das nach den Vorschriften dieses Gesetzes Still-\nschweigen zu bewahren ist.\n2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebs-\nrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und                (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,\nAuszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und          sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen\nAuszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und         zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei\nAuszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des         Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbe-\nSeebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertre-   fugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder\ntungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in      Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach\n§ 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle,  den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.\nder in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerde-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der\nstelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder\nTäter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffe-\nstört, oder\nnen unbefugt offenbart oder verwertet.\n3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebs-             (5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.\nrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebs-        Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77\nrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der       Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über,\nGesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der          wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich\nKonzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der         des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die\nBordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1    Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem\nbezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Eini-     Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngemäß.\ngungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlich-\ntungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen\nBeschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses                                             § 121\num seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson                                Bußgeldvorschriften\nnach § 80 Abs. 2 Satz 3 um ihrer Tätigkeit willen\nbenachteiligt oder begünstigt.                                (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90\nAbs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des      Abs. 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder\nGesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bord-        § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten\nvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1      nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet er-\nbezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahl-         füllt.\nvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb ver-\ntretenen Gewerkschaft verfolgt.                                   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu 20 000 Deutsche Mark10) geahndet werden.\n§ 120\nVerletzung von Geheimnissen\nSiebenter Teil\n(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäfts-\ngeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als                             Änderung von Gesetzen\n1.   Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder\neiner der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen,                                              § 122\n2.   Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereini-               (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\ngung,                                                                                 (gegenstandslos)\n3.   Sachverständiger, der vom Betriebsrat nach § 80\nAbs. 3 hinzugezogen oder von der Einigungsstelle                                            § 123\nnach § 109 Satz 3 angehört worden ist,\n(Änderung des Kündigungsschutzgesetzes)\n3a. Berater, der vom Betriebsrat nach § 111 Satz 2 hinzu-\ngezogen worden ist,                                                                   (gegenstandslos)\n3b. Auskunftsperson, die dem Betriebsrat nach § 80\nAbs. 2 Satz 3 zur Verfügung gestellt worden ist, oder                                       § 124\n4.   Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107 Abs. 3                   (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)\nSatz 3 oder vom Wirtschaftsausschuss nach § 108                                       (gegenstandslos)\nAbs. 2 Satz 2 hinzugezogen worden ist,\nbekannt geworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich         10) Gemäß   Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 10 des Gesetzes zur\nals geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird           Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung\nanderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird am\nmit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe         1. Januar 2002 in § 121 Abs. 2 die Angabe „20 000 Deutsche Mark“\nbestraft.                                                         durch die Angabe „zehntausend Euro“ ersetzt.","2550           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001\nAchter Teil                          3. Die Einspruchsfrist des § 4 Abs. 1 verkürzt sich auf drei\nTage.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n4. Die §§ 6 bis 8 und § 10 Abs. 2 finden entsprechende\nAnwendung mit der Maßgabe, dass die Wahl aufgrund\n§ 125                                  von Wahlvorschlägen erfolgt. Im Fall des § 14a Abs. 1\nErstmalige Wahlen nach diesem Gesetz                      des Gesetzes sind die Wahlvorschläge bis zum\nAbschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahl-\n(1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1         vorstands bei diesem einzureichen; im Fall des § 14a\nfinden im Jahre 1972 statt.                                        Abs. 3 des Gesetzes sind die Wahlvorschläge spätes-\n(2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubil-            tens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl\ndendenvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre           des Betriebsrats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes)\n1988 statt. Die Amtszeit der Jugendvertretung endet mit            beim Wahlvorstand einzureichen.\nder Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewähl-            5. § 9 findet keine Anwendung.\nten Jugend- und Auszubildendenvertretung, spätestens\nam 30. November 1988.                                          6. Auf das Wahlverfahren finden die §§ 21 ff. entspre-\nchende Anwendung. Auf den Stimmzetteln sind die\n(3) Auf Wahlen des Betriebsrats, der Bordvertretung,            Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe\ndes Seebetriebsrats und der Jugend- und Auszubilden-               von Familienname, Vorname und Art der Beschäfti-\ndenvertretung, die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet              gung im Betrieb aufzuführen.\nwerden, finden die Erste Verordnung zur Durchführung\ndes Betriebsverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972            7. § 25 Abs. 5 bis 8 findet keine Anwendung.\n(BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung vom     8. § 26 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass\n16. Januar 1995 (BGBl. I S. 43), die Zweite Verordnung zur         der Wahlberechtigte sein Verlangen auf schriftliche\nDurchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom                   Stimmabgabe spätestens drei Tage vor dem Tag der\n24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2029), zuletzt geändert durch         Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem\ndie Verordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1795)            Wahlvorstand mitgeteilt haben muss.\nund die Verordnung zur Durchführung der Betriebsrats-          9. § 31 findet entsprechende Anwendung mit der Maß-\nwahlen bei den Postunternehmen vom 26. Juni 1995                   gabe, dass die Wahl der Jugend- und Auszubildenden-\n(BGBl. I S. 871) bis zu deren Änderung entsprechende               vertretung aufgrund von Wahlvorschlägen erfolgt.\nAnwendung.\n(4) Ergänzend findet für das vereinfachte Wahlverfahren                                  § 126\nnach § 14a die Erste Verordnung zur Durchführung des\nErmächtigung zum Erlass von Wahlordnungen\nBetriebsverfassungsgesetzes bis zu deren Änderung mit\nfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:                       Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird\nermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechts-\n1. Die Frist für die Einladung zur Wahlversammlung zur         verordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7\nWahl des Wahlvorstands nach § 14a Abs. 1 des Geset-        bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über\nzes beträgt mindestens sieben Tage. Die Einladung\nmuss Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung sowie           1.   die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Auf-\nden Hinweis enthalten, dass bis zum Ende dieser                 stellung der Wählerlisten und die Errechnung der\nWahlversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des                     Vertreterzahl;\nBetriebsrats gemacht werden können (§ 14a Abs. 2           2.   die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und\ndes Gesetzes).                                                  die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;\n2. § 3 findet wie folgt Anwendung:                             3.   die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;\na) Im Fall des § 14a Abs. 1 des Gesetzes erlässt der       4.   das Wahlausschreiben und die Fristen für seine\nWahlvorstand auf der Wahlversammlung das Wahl-              Bekanntmachung;\nausschreiben. Die Einspruchsfrist nach § 3 Abs. 2      5.   die Stimmabgabe;\nNr. 3 verkürzt sich auf drei Tage. Die Angabe nach\n§ 3 Abs. 2 Nr. 4 muss die Zahl der Mindestsitze des    5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordver-\nGeschlechts in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des              tretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und\nGesetzes) enthalten. Die Wahlvorschläge sind                Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch\nabweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 7 bis zum Abschluss           soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62\nder Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands              Abs. 3 besetzt werden können;\nbei diesem einzureichen. Ergänzend zu § 3 Abs. 2       6.   die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen\nNr. 10 gibt der Wahlvorstand den Ort, Tag und Zeit          für seine Bekanntmachung;\nder nachträglichen Stimmabgabe an (§ 14a Abs. 4\n7.   die Aufbewahrung der Wahlakten.\ndes Gesetzes).\nb) Im Fall des § 14a Abs. 3 des Gesetzes erlässt der                                    § 127\nWahlvorstand unverzüglich das Wahlausschreiben\nmit den unter Buchstabe a genannten Maßgaben                                   Verweisungen\nzu § 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 10. Abweichend von § 3         Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwie-\nAbs. 2 Nr. 7 sind die Wahlvorschläge spätestens        sen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die\neine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl            durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,\ndes Betriebsrats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes)    treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder\nbeim Wahlvorstand einzureichen.                        Bezeichnungen dieses Gesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2001             2551\n§ 128                              11. Oktober 1952 erhält die Bezeichnung „Betriebsverfas-\nsungsgesetz 1952“.\nBestehende abweichende Tarifverträge\n(2) Soweit in den nicht aufgehobenen Vorschriften des\nDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nBetriebsverfassungsgesetzes 1952 auf Vorschriften ver-\nnach § 20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom\nwiesen wird, die nach Absatz 1 aufgehoben sind, treten an\n11. Oktober 1952 geltenden Tarifverträge über die Errich-\nihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Geset-\ntung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer für\nzes.\nBetriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung\nvon Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegen-                                     § 130\nstehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.\nÖffentlicher Dienst\nDieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltun-\n§ 129                              gen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden\nAußerkrafttreten von Vorschriften                 und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\ndes öffentlichen Rechts.\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Be-\ntriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I\nS. 681), zuletzt geändert durch das Erste Arbeitsrechtsbe-                                § 131\nreinigungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1106),                              (Berlin-Klausel)\nmit Ausnahme der §§ 76 bis 77a, 81, 85 und 87 außer\n(gegenstandslos)\nKraft. In § 81 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§§ 67\nbis 77“ durch die Worte „§§ 76 und 77“ ersetzt; Satz 2\nwird gestrichen. In § 87 werden die Worte „6 bis 20, 46                                   § 132\nund 47,“ gestrichen. Das Betriebsverfassungsgesetz vom                                (Inkrafttreten)"]}