{"id":"bgbl1-2001-5-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":5,"date":"2001-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2001-01-18T00:00:00Z","page":130,"pdf_page":2,"num_pages":34,"content":["130             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 18. Januar 2001\nAuf Grund des Artikels 66 des 4. Euro-Einführungs-         15. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel\ngesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)                  39 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I\nwird nachstehend der Wortlaut des Zehnten Buches                  S. 1250),\nSozialgesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2001 gelten-\n16. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 3\nden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nNr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I\nsichtigt:\nS. 1824),\n1. das nach seinem Artikel II § 40 am 1. Januar 1981 in      17. den am 21. Mai 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 des\nKraft getretene Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I           Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656),\nS. 1469, 2218),\n18. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 8\n2. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 7\ndes Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I\nS. 1390),                                                 19. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 4\nNr. 1, im Übrigen am 7. Mai 1997 in Kraft getretenen\n3. die nach seinem Artikel II § 25 Abs. 1 am 1. Juli 1983 in\nArtikel 4 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I\nKraft getretenen Artikel I und II § 17 des Gesetzes vom\nS. 968),\n4. November 1982 (BGBl. I S. 1450),\n4. den am 15. Januar 1988 in Kraft getretenen § 10 des       20. den am 1. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 4 des\nGesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62),                  Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130),\n5. den am 27. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 4 des    21. den am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 30 des\nGesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S.1046),                  Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430),\n6. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 10      22. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 7\nAbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I            des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I\nS. 2330),                                                     S. 2970),\n7. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 4       23. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 5\nAbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I            Nr. 1, im Übrigen am 15. April 1998 in Kraft getretenen\nS. 2477),                                                     Artikel 5 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 6. April 1998\n(BGBl. I S. 688),\n8. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 5\nAbs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I        24. den am 24. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des\nS. 2261; 1990 I S. 1337),                                     Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300),\n9. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 3       25. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des\ndes Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163),             Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1626),\n10. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 8       26. den am 12. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),              des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005),\n11. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7       27. den am 14. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 1a\n§ 45 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I             des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2022),\nS. 2002),\n28. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 § 2\n12. den am 30. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-            des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),\nkel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I\nS. 2954),                                                 29. den am 1. November 2000 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253),\n13. den am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 7 des\nGesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038),             30. den am 1. September 2000 in Kraft getretenen Arti-\nkel 1a des Gesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. I\n14. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6, im\nS. 1302),\nÜbrigen hinsichtlich § 79 Abs. 4 Satz 3 am 1. Juli 1997\nin Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom            31. die am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 10\n13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229),                              und 67 Nr. 3 und 4 des eingangs genannten Gesetzes.\nBerlin, den 18. Januar 2001\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001                    131\nZehntes Buch Sozialgesetzbuch\n– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –\n(SGB X)\nInhaltsübersicht                            § 33  Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes\n§ 34  Zusicherung\nErstes Kapitel\n§ 35  Begründung des Verwaltungsaktes\nVerwaltungsverfahren\n§ 36  Rechtsbehelfsbelehrung\nErster Abschnitt                        § 37  Bekanntgabe des Verwaltungsaktes\nAnwendungsbereich,                         § 38  Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt\nZuständigkeit, Amtshilfe\n§  1   Anwendungsbereich                                                            Zweiter Titel\n§  2   Örtliche Zuständigkeit                                       Bestandskraft des Verwaltungsaktes\n§  3   Amtshilfepflicht\n§ 39  Wirksamkeit des Verwaltungsaktes\n§  4   Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe\n§ 40  Nichtigkeit des Verwaltungsaktes\n§  5   Auswahl der Behörde\n§ 41  Heilung von Verfahrens- und Formfehlern\n§  6   Durchführung der Amtshilfe\n§ 42  Folgen von Verfahrens- und Formfehlern\n§  7   Kosten der Amtshilfe\n§ 43  Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes\nZweiter Abschnitt                        § 44  Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden\nAllgemeine Vorschriften                           Verwaltungsaktes\nüber das Verwaltungsverfahren                   § 45  Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Ver-\nErster Titel                                 waltungsaktes\nVerfahrensgrundsätze                           § 46  Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Ver-\nwaltungsaktes\n§  8   Begriff des Verwaltungsverfahrens\n§ 47  Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwal-\n§  9   Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens                   tungsaktes\n§ 10   Beteiligungsfähigkeit                                   § 48  Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung\n§ 11   Vornahme von Verfahrenshandlungen                             bei Änderung der Verhältnisse\n§ 12   Beteiligte                                              § 49  Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren\n§ 13   Bevollmächtigte und Beistände                           § 50  Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen\n§ 14   Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten               § 51  Rückgabe von Urkunden und Sachen\n§ 15   Bestellung eines Vertreters von Amts wegen\n§ 16   Ausgeschlossene Personen                                                      Dritter Titel\n§ 17   Besorgnis der Befangenheit                                             Verjährungsrechtliche\n§ 18   Beginn des Verfahrens                                          Wirkungen des Verwaltungsaktes\n§ 19   Amtssprache                                             § 52  Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt\n§ 20   Untersuchungsgrundsatz\n§ 21   Beweismittel                                                                 Vierter Abschnitt\n§ 22   Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht                   Öffentlich-rechtlicher Vertrag\n§ 23   Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt           § 53  Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages\n§ 24   Anhörung Beteiligter                                    § 54  Vergleichsvertrag\n§ 25   Akteneinsicht durch Beteiligte                          § 55  Austauschvertrag\nZweiter Titel                           § 56  Schriftform\nFristen, Termine, Wiedereinsetzung                      § 57  Zustimmung von Dritten und Behörden\n§ 58  Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages\n§ 26   Fristen und Termine\n§ 27   Wiedereinsetzung in den vorigen Stand                   § 59  Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen\n§ 28   Wiederholte Antragstellung                              § 60  Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung\n§ 61  Ergänzende Anwendung von Vorschriften\nDritter Titel\nAmtliche Beglaubigung                                                Fünfter Abschnitt\n§ 29   Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfäl-                   Rechtsbehelfsverfahren\ntigungen, Negativen und Ausdrucken\n§ 62  Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte\n§ 30   Beglaubigung von Unterschriften\n§ 63  Erstattung von Kosten im Vorverfahren\nDritter Abschnitt\nVerwaltungsakt                                              Sechster Abschnitt\nErster Titel                                      Kosten, Zustellung und Vollstreckung\nZustandekommen des Verwaltungsaktes                       § 64  Kostenfreiheit\n§ 31   Begriff des Verwaltungsaktes                            § 65  Zustellung\n§ 32   Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt                    § 66  Vollstreckung","132             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001\nZweites Kapitel                                                Zweiter Titel\nSchutz der Sozialdaten                                       Zusammenarbeit der\nLeistungsträger untereinander\nErster Abschnitt\n§ 87   Beschleunigung der Zusammenarbeit\nBegriffsbestimmungen\n§ 88   Auftrag\n§ 67   Begriffsbestimmungen\n§ 89   Ausführung des Auftrags\nZweiter Abschnitt                        § 90   Anträge und Widerspruch beim Auftrag\nDatenerhebung, -verarbeitung und -nutzung\n§ 91   Erstattung von Aufwendungen\n§ 67a  Datenerhebung\n§ 92   Kündigung des Auftrags\n§ 67b  Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung\n§ 93   Gesetzlicher Auftrag\n§ 67c  Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung\n§ 94   Arbeitsgemeinschaften\n§ 67d  Übermittlungsgrundsätze\n§ 67e  Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leis-      § 95   Zusammenarbeit bei Planung und Forschung\ntungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung    § 96   Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungs-\n§ 68   Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der             untersuchungen\nStaatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der\nGefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich-                                Dritter Titel\nrechtlicher Ansprüche                                                       Zusammenarbeit\n§ 69   Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben                  der Leistungsträger mit Dritten\n§ 70   Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes   § 97   Durchführung von Aufgaben durch Dritte\n§ 71   Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher  § 98   Auskunftspflicht des Arbeitgebers\nPflichten und Mitteilungsbefugnisse\n§ 99   Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen\n§ 72   Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren            oder sonstigen Personen\nSicherheit\n§ 100  Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines\n§ 73   Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens\nanderen Heilberufs\n§ 74   Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und\nbeim Versorgungsausgleich                               § 101  Auskunftspflicht der Leistungsträger\n§ 75   Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und      § 101a Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden\nPlanung\n§ 76   Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei beson-                            Zweiter Abschnitt\nders schutzwürdigen Sozialdaten                                             Erstattungsansprüche\n§ 77   Einschränkung der Übermittlungsbefugnis ins Ausland                   der Leistungsträger untereinander\nsowie an über- und zwischenstaatliche Stellen\n§ 102  Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers\n§ 78   Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht des Emp-\nfängers                                                 § 103  Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsver-\npflichtung nachträglich entfallen ist\nDritter Abschnitt\n§ 104  Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungs-\nOrganisatorische Vorkehrungen                          trägers\nzum Schutz der Sozialdaten,\nbesondere Datenverarbeitungsarten                 § 105  Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers\n§ 78a  Technische und organisatorische Maßnahmen               § 106  Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten\n§ 79   Einrichtung automatisierter Abrufverfahren              § 107  Erfüllung\n§ 80   Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag    § 108  Erstattung in Geld, Verzinsung\nVierter Abschnitt                       § 109  Verwaltungskosten und Auslagen\nRechte des Betroffenen,                     § 110  Pauschalierung\nDatenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften           § 111  Ausschlussfrist\n§ 81   Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte            § 112  Rückerstattung\n§ 82   Schadenersatz                                           § 113  Verjährung\n§ 83   Auskunft an den Betroffenen\n§ 114  Rechtsweg\n§ 84   Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten\n§ 84a  Unabdingbare Rechte des Betroffenen                                            Dritter Abschnitt\n§ 85   Strafvorschriften                                                          Erstattungs- und Ersatz-\n§ 85a  Bußgeldvorschriften                                              ansprüche der Leistungsträger gegen Dritte\n§ 115  Ansprüche gegen den Arbeitgeber\nDrittes Kapitel\n§ 116  Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige\nZusammenarbeit der Leistungs-\nträger und ihre Beziehungen zu Dritten               § 117  Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger\n§ 118  Bindung der Gerichte\nErster Abschnitt\n§ 119  Übergang von Beitragsansprüchen\nZusammenarbeit der Leistungs-\nträger untereinander und mit Dritten\nErster Titel                                                   Viertes Kapitel\nAllgemeine Vorschriften                                    Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 86   Zusammenarbeit                                          § 120  Übergangsregelung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001                 133\nErstes Kapitel                           (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn\nVerwaltungsverfahren                        1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Wei-\nsungsverhältnisses Hilfe leisten,\nErster Abschnitt                       2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der er-\nAnwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe                  suchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.\n§1                                                             §4\nAnwendungsbereich                               Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe\n(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die          (1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere\nöffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden,     dann ersuchen, wenn sie\ndie nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die\n1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht\nöffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden\nselbst vornehmen kann,\nder Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,\nder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden         2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Aus-           Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienst-\nführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches,               kräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung\ndie nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels          nicht selbst vornehmen kann,\nBestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur,    3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von\nsoweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bun-            Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und\ndesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar          die sie selbst nicht ermitteln kann,\nerklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung\n4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.\nsonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der\n(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede             ersuchten Behörde befinden,\nStelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-\n5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Auf-\nnimmt.\nwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.\n§2                                 (2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn\nÖrtliche Zuständigkeit                    1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist,\n(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entschei-    2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder\ndet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden         eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.\nist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde\nDie ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von\nbestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu\nUrkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften\nentscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet\nnicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz\nferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere\noder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.\nBehörden für zuständig oder für unzuständig halten oder\nwenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft          (3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten,\nist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die     wenn\nAufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.                1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher\n(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die         oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,\ndie Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die            2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Auf-\nbisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren               wand leisten könnte,\nfortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der       3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchen-\nBeteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durch-                den Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer\nführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige          eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.\nBehörde zustimmt.\n(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb\n(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die   verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in\nbisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange        Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der\nerbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde       Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweck-\nfortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen         mäßig hält.\nBehörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch er-\nbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102         (5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für\nAbs. 2 gilt entsprechend.                                    verpflichtet, teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auf-\nfassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, entscheidet\n(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maß-     über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame Auf-\nnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk       sichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die\nder Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach        für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde.\nden besonderen Teilen dieses Gesetzbuches örtlich\nzuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.                                        §5\nAuswahl der Behörde\n§3\nKommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Be-\nAmtshilfepflicht                       tracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten\n(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Er-         Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht wer-\nsuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).                         den, dem die ersuchende Behörde angehört.","134                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001\n§6                                                                § 10\nDurchführung der Amtshilfe                                             Beteiligungsfähigkeit\n(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amts-               Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind\nhilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die\n1. natürliche und juristische Personen,\nersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe\nnach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.                    2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,\n(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der er-                 3. Behörden.\nsuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßig-\nkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde                                              § 11\nist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.\nVornahme von Verfahrenshandlungen\n(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen\n§ 7*)                                 sind\nKosten der Amtshilfe                            1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht\n(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde                   geschäftsfähig sind,\nfür die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten.              2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in\nAuslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung                    der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für\nzu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfzig Deutsche                     den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften\nMark, bei Amtshilfe zwischen Versicherungsträgern ein-                    des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch\nhundertfünfzig Deutsche Mark übersteigen. Abweichende                     Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungs-\nVereinbarungen werden dadurch nicht berührt. Leisten                      fähig anerkannt sind,\nBehörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe,\nwerden die Auslagen nicht erstattet.                                  3. juristische Personen und Vereinigungen (§ 10 Nr. 2)\ndurch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch beson-\n(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der                    ders Beauftragte,\nAmtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, stehen\nihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Ver-           4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder\nwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen)                        Beauftragte.\nzu.                                                                     (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des\nBürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Ver-\nfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit\nZweiter Abschnitt                             zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er\nnach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne\nAllgemeine Vorschriften                           Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch\nüber das Verwaltungsverfahren                          Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig\nanerkannt ist.\nErster Titel                                  (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten\nVerfahrensgrundsätze                                 entsprechend.\n§8                                                                § 12\nBegriff des Verwaltungsverfahrens                                                  Beteiligte\nDas Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetz-                     (1) Beteiligte sind\nbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behör-               1. Antragsteller und Antragsgegner,\nden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbe-\n2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt\nreitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf\nrichten will oder gerichtet hat,\nden Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages\ngerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes            3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-\noder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages                   rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen\nein.                                                                      hat,\n4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem\n§9                                       Verfahren hinzugezogen worden sind.\nNichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens                       (2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag\nDas Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen                   diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Aus-\nnicht gebunden, soweit keine besonderen Rechts-                       gang des Verfahrens berührt werden können, als Be-\nvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist             teiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens\neinfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.                          rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf\nAntrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen;\nsoweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der\nEinleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.\n*) Gemäß Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 1983) werden am 1. Januar 2002 in § 7 Abs. 1 Satz 2 die Wörter    (3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Vorausset-\n„fünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „35 Euro“ und die Wörter\n„einhundertfünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 Euro“      zungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht\nersetzt.                                                           Beteiligter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001                 135\n§ 13                                                           § 15\nBevollmächtigte und Beistände                          Bestellung eines Vertreters von Amts wegen\n(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtig-      (1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Vor-\nten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das   mundschaftsgericht auf Ersuchen der Behörde einen\nVerwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlun-          geeigneten Vertreter zu bestellen\ngen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes         1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist,\nergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Voll-\nmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Voll-        2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt\nmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er            unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner An-\nihr zugeht.                                                       gelegenheiten verhindert ist,\n(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Voll-       3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er\nmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner                 der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu\nHandlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung            bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht\naufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für           nachgekommen ist,\nden Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt,        4. für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen\ndessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.          Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen\n(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt,       Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungs-\nmuss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an             verfahren selbst tätig zu werden.\nden Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung          (2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen\nverpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteilig-    des Absatzes 1 Nr. 4 das Vormundschaftsgericht zustän-\nten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vor-        dig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen\nschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben      Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Vormundschaftsgericht\nunberührt.                                                    zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren\n(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Be-          Sitz hat.\nsprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von               (3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Be-\ndem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten        hörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch\nvorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich wider-          auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung\nspricht.                                                      seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertre-\n(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzu-           tenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt\nweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangele-          die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen\ngenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Befugt im       fest.\nSinne des Satzes 1 sind auch die in § 73 Abs. 6 Satz 3 des       (4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt\nSozialgerichtsgesetzes bezeichneten Personen, sofern          des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vor-\nsie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung im Ver-       schriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die\nwaltungsverfahren ermächtigt sind.                            Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.\n(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom schrift-\nlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu                                       § 16\nungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie\nAusgeschlossene Personen\nzurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen\nVortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden            (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Be-\nkönnen Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung           hörde nicht tätig werden,\nfremder Rechtsangelegenheiten befugt sind.                    1. wer selbst Beteiligter ist,\n(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6            2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist,\nist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder\nBeistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen.        3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht\nVerfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevoll-                 allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt\nmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurück-           oder als Beistand zugezogen ist,\nweisung vornimmt, sind unwirksam.                             4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten\nin diesem Verfahren vertritt,\n§ 14                             5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist\nBestellung eines Empfangsbevollmächtigten                   oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Auf-\nsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist;\nEin Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-           dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft\nenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der             Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebs-\nBehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen                krankenkassen,\nFrist einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzbuches zu benennen. Unterlässt er          6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der An-\ndies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten       gelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst\nTag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei              tätig geworden ist.\ndenn, dass feststeht, dass das Schriftstück den Emp-          Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit\nfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht        oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil\nhat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der            oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der\nBeteiligte hinzuweisen.                                       Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand","136              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001\neiner Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren           (2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt\ngemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt        § 16 Abs. 4 entsprechend.\nwerden.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehren-                                      § 18\namtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehren-\nBeginn des Verfahrens\namtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für\ndas Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen              Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermes-\nzwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.               sen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durch-\nführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von\n(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei\nRechtsvorschriften\nGefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.\n1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,\n(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder\nBeirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die     2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht\nVoraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies            vorliegt.\ndem Ausschuss oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss\noder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Be-                                       § 19\ntroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das\nAmtssprache\nausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung\nund Beschlussfassung nicht zugegen sein.                        (1) Die Amtssprache ist deutsch.\n(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4           (2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache\nsind                                                         Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder\nsonstige Schriftstücke vorgelegt, soll die Behörde unver-\n1. der Verlobte,\nzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von\n2. der Ehegatte,                                             ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern\n3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,                sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Schriftstücke zu\nverstehen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer\n4. Geschwister,                                              beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder\n5. Kinder der Geschwister,                                   beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten\n6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehe-        Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Überset-\ngatten,                                                  zung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann\ndie Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür\n7. Geschwister der Eltern,                                   Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang\n8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes      verlangen. Falls die Behörde Dolmetscher oder Über-\nPflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie         setzer herangezogen hat, werden sie auf Antrag in ent-\nEltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflege-      sprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschä-\neltern und Pflegekinder).                                digung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt;\nmit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde\nAngehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch\neine Entschädigung vereinbaren.\ndann, wenn\n(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die\n1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Be-\nAbgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt\nziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,\nwerden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten\n2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft      Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer frem-\noder Schwägerschaft durch Annahme als Kind er-           den Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit dem\nloschen ist,                                             Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.\n3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht        (4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine\nmehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern   Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zu-\nund Kind miteinander verbunden sind.                     gunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde\ngewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend ge-\nmacht oder eine Sozialleistung begehrt werden, gelten die\n§ 17\nAnzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum\nBesorgnis der Befangenheit                   Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben,\n(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen     wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige, den Antrag\ngegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen,      oder die Willenserklärung zu verstehen, oder wenn inner-\noder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines sol-     halb der gesetzten Frist eine Übersetzung vorgelegt wird.\nchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungs-       Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Über-\nverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der setzung maßgebend. Auf diese Rechtsfolge ist bei der\nBehörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrich-       Fristsetzung hinzuweisen.\nten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu ent-\nhalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter                                 § 20\nder Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde,\nsofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mit-                        Untersuchungsgrundsatz\nwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versiche-         (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts\nrungsträger und bei dem Präsidenten der Bundesanstalt        wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an\nfür Arbeit tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der      das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten\nVorstand.                                                    ist sie nicht gebunden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001                 137\n(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen,  Gutachtens, kann die Behörde je nach dem gegebenen\nauch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu be-       Rechtsweg das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort\nrücksichtigen.                                               des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige\n(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklä-         Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Vernehmung\nrungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich     ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Auf-\nfallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung     enthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht\noder den Antrag in der Sache für unzulässig oder un-         am Sitz eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder einer\nbegründet hält.                                              Zweigstelle eines Sozialgerichts oder einer besonders\nerrichteten Kammer eines Verwaltungsgerichts, kann\nauch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung\n§ 21\nersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den\nBeweismittel                         Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die\n(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie    Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das\nnach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sach-        Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu\nverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere        benachrichtigen.\n1. Auskünfte jeder Art einholen,                                (2) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung\nder Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines\n2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige ver-       Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahr-\nnehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten,   heitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, kann\nSachverständigen und Zeugen einholen,                    sie das nach Absatz 1 zuständige Gericht um die eidliche\n3. Urkunden und Akten beiziehen,                             Vernehmung ersuchen.\n4. den Augenschein einnehmen.                                   (3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit\neiner Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder\n(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sach-\nder Eidesleistung.\nverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen be-\nkannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weiter-         (4) Ein Ersuchen nach Absatz 1 oder 2 an das Gericht\ngehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts         darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Ver-\nmitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen      treter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes\nErscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie         gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt\ndurch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.             hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des\nDeutschen Richtergesetzes erfüllt.\n(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine\nPflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten,\nwenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine                                     § 23\nsolche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder\nGlaubhaftmachung,\ndie Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der\nVersicherung an Eides statt\nZivilprozessordnung zur Entscheidung über die Ent-\nstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Ent-           (1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Fest-\nziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren    stellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaft-\nHöhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozess-     machung genügt, kann auch die Versicherung an Eides\nordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten       statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als\nzu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen       glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem\nsowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffent-        Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreich-\nlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten       baren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahr-\nentsprechend. Falls die Behörde Zeugen und Sach-             scheinlich ist.\nverständige herangezogen hat, werden sie auf Antrag             (2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachver-\nin entsprechender Anwendung des Gesetzes über die            halts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und\nEntschädigung von Zeugen und Sachverständigen ent-           abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den\nschädigt; mit Sachverständigen kann die Behörde eine         betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Ver-\nEntschädigung vereinbaren.                                   fahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen\n(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren      und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig\nnach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über       erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur\ndie ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögens-              gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der\nverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers,        Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis\nErstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unter-     geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand\nhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden           erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des\nFamilienmitglieder zu erteilen.                              § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche\nVersicherung nicht verlangt werden.\n§ 22                               (3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer\nBehörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Auf-\nVernehmung                           nahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Ver-\ndurch das Sozial- oder Verwaltungsgericht             treter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt,\n(1) Verweigern Zeugen oder Sachverständige in den         welche die Befähigung zum Richteramt haben oder\nFällen des § 21 Abs. 3 ohne Vorliegen eines der in den       die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen\n§§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung          Richtergesetzes erfüllen. Andere Angehörige des öffent-\nbezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des      lichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein all-","138                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001\ngemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall                Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe\nschriftlich ermächtigen.                                              zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittel-\n(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Ver-                  baren Vorbereitung.\nsichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den                      (2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche\nbetreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: „Ich ver-              Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde\nsichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die               statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch\nreine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.“                  einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten\nBevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der                 durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten\nAufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.                ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unver-\n(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt               hältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesund-\nist der Versichernde über die Bedeutung der eides-                    heit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten,\nstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen              die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des\neiner unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen               Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1\nVersicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Nieder-            und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der\nschrift zu vermerken.                                                 Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermit-\ntelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens-\n(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der an-                 und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das\nwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Nie-                  Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.\nderschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen,\nder die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Geneh-                  (3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht\nmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht                   nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berech-\nvorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken                 tigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen\nund von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Nie-                 geheim gehalten werden müssen.\nderschrift ist sodann von demjenigen, der die Versiche-                  (4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die\nrung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem                    Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer\nSchriftführer zu unterschreiben.                                      anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder\nberufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik\n§ 24*)                                Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen\nkann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.\nAnhörung Beteiligter\n(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können\n(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in\ndie Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen\nRechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit\noder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen.\nzu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen\nDie Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in ange-\nTatsachen zu äußern.\nmessenem Umfang verlangen.\n(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn\n1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug\noder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,                                     Zweiter Titel\n2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Ent-                    Fristen, Termine, Wiedereinsetzung\nscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,\n3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die                                            § 26\ndieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht                                   Fristen und Termine\nhat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden                     (1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestim-\nsoll,                                                             mung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürger-\n4. Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungs-                lichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch\nakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,                     die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.\n5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten                         (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt\nVerhältnissen angepasst werden sollen,                            wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der\n6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen                Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes\nwerden sollen oder                                                mitgeteilt wird.\n7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger                       (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen\nals 100 Deutsche Mark aufgerechnet oder verrechnet                gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die\nwerden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.                           Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.\nDies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf\n§ 25                                 diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mit-\ngeteilt worden ist.\nAkteneinsicht durch Beteiligte\n(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimm-\n(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das            ten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch\nVerfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren               dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser\nKenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer                   auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen\nrechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum          Sonnabend fällt.\n(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch\n*) Gemäß Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 1983) wird am 1. Januar 2002 in § 24 Abs. 2 Nr. 7 die Angabe    dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetz-\n„100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „70 Euro“ ersetzt.            lichen Feiertag oder Sonnabend fällt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001                  139\n(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonn-      hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechts-\ntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerech-         verordnung bestimmten Behörden des Bundes, der\nnet.                                                           bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-\n(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können     tungen des öffentlichen Rechts und die nach Landesrecht\nverlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen,     zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubi-\nkönnen sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere         gen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist\nwenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetre-     oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt\ntenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann        wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung\ndie Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Neben-          beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und\nbestimmung verbinden.                                          Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten\nist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates.\n§ 27\n(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\nUmstände zu der Annahme berechtigen, dass der ur-\n(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine ge-        sprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift\nsetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiederein-     beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesonde-\nsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschul-        re wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen,\nden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.          Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen\n(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach           oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zah-\nWegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur         len und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang\nBegründung des Antrages sind bei der Antragstellung            eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes\noder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.         aufgehoben ist.\nInnerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung             (3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglau-\nnachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung         bigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der\nauch ohne Antrag gewährt werden.                               Vermerk muss enthalten\n(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten            1. die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen\nFrist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt               Abschrift beglaubigt wird,\noder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt\n2. die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit\nwerden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge\ndem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,\nhöherer Gewalt unmöglich war.\n3. den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur\n(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet\nVorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird,\ndie Behörde, die über die versäumte Handlung zu befin-\nwenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt\nden hat.\nworden ist,\n(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus\n4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unter-\neiner Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.\nschrift des für die Beglaubigung zuständigen Be-\ndiensteten und das Dienstsiegel.\n§ 28\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die\nWiederholte Antragstellung                    Beglaubigung von\nHat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines        1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in techni-\nAntrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein               schen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,\nAnspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht\nworden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu    2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken herge-\nerstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu             stellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt\neinem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten             werden,\nnach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung      3. mit Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere Schnell-\noder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden              druckern, hergestellten Ausdrucken von auf Daten-\nist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf       trägern gespeicherten Daten.\neine andere Leistung aus Unkenntnis über deren An-\nDie nach den Nummern 1 bis 3 hergestellten Unterlagen\nspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite\nstehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Ab-\nLeistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese\nschriften gleich.\nerbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.\n§ 30\nDritter Titel                                       Beglaubigung von Unterschriften\nAmtliche Beglaubigung                              (1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverord-\nnung bestimmten Behörden des Bundes, der bundesun-\n§ 29                              mittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\nöffentlichen Rechts und die nach Landesrecht zustän-\nBeglaubigung von                        digen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubi-\nAbschriften, Ablichtungen,                   gen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei\nVervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken              einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf\n(1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden,      Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schrift-\ndie sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber        stück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für","140               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001\n1. Unterschriften ohne zugehörigen Text,                      2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Weg-\n2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung              fall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem\n(§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen.               ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses ab-\nhängt (Bedingung),\n(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn\n3. einem Vorbehalt des Widerrufs\nsie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten voll-\nzogen oder anerkannt wird.                                    oder verbunden werden mit\n(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der       4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein\nUnterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er         Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird\nmuss enthalten                                                    (Auflage),\n1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,           5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Ände-\nrung oder Ergänzung einer Auflage.\n2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unter-\nschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der       (3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des\nfür die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewiss-       Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.\nheit über diese Person verschafft hat und ob die Unter-\nschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt                                   § 33\nworden ist,                                                    Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes\n3. den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage            (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend\nbei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt          bestimmt sein.\nist,\n(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder\n4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unter-           in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Ver-\nschrift des für die Beglaubigung zuständigen Be-          waltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein\ndiensteten und das Dienstsiegel.                          berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von    unverzüglich verlangt.\nHandzeichen entsprechend.                                        (3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlas-\n(5) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1             sende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder\nund 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.          die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Ver-\ntreters oder seines Beauftragten enthalten.\n(4) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe\nDritter Abschnitt                       automatischer Einrichtungen erlassen wird, können ab-\nVerwaltungsakt                          weichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswieder-\ngabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen\nErster Titel                           verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwal-\ntungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf\nZustandekommen des Verwaltungsaktes                           Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des\nVerwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.\n§ 31\nBegriff des Verwaltungsaktes                                                § 34\nVerwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder                               Zusicherung\nandere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur                (1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage,\nRegelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffent-        einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder\nlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechts-         zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit\nwirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist      der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicher-\nein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen        ten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die\nMerkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personen-              Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschus-\nkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft      ses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die\neiner Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit       Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder\nbetrifft.                                                     nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses\n§ 32                             gegeben werden.\nNebenbestimmungen zum Verwaltungsakt                     (2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden,\nunbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung\n(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht,      von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwir-\ndarf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden,           kung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3\nwenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn      bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf\nsie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzun-   den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47\ngen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.                      entsprechende Anwendung.\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungs-          (3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach-\nakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit          oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis\n1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder         der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung\nBelastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt,          nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht\nendet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Be-        hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung\nfristung),                                                nicht mehr gebunden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001                141\n§ 35                               (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen Ver-\nBegründung des Verwaltungsaktes                   waltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügen-\nder Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder\n(1) Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwal- ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichun-\ntungsakt ist schriftlich zu begründen. In der Begründung     gen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der\nsind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Grün-    Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt\nde mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung        und seine Begründung eingesehen werden können. Der\nbewogen haben. Die Begründung von Ermessensent-              Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntma-\nscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen            chung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung\nlassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres         kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens\nErmessens ausgegangen ist.                                   der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt wer-\n(2) Einer Begründung bedarf es nicht,                      den.\n1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer        (5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwal-\nErklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte   tungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.\neines anderen eingreift,\n2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt                                         § 38\nbestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auf-         Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt\nfassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage           Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähn-\nbereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begrün-      liche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt\ndung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,                jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des\n3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in          Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt,\ngrößerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe auto-       die Vorlage des Schriftstückes zu verlangen, das berich-\nmatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung       tigt werden soll.\nnach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten\nist,\n4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,                               Zweiter Titel\n5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt ge-           Bestandskraft des Verwaltungsaktes\ngeben wird.\n§ 39\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Ver-\nwaltungsakt schriftlich zu begründen, wenn der Beteiligte,               Wirksamkeit des Verwaltungsaktes\ndem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es inner-           (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für\nhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.                 den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in\ndem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben\nwird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit\n§ 36                            dem er bekannt gegeben wird.\nRechtsbehelfsbelehrung                        (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und\nErlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt    soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig\noder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise\ndurch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf        erledigt ist.\nund die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechts-         (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.\nbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist\nund die Form schriftlich zu belehren.\n§ 40\nNichtigkeit des Verwaltungsaktes\n§ 37\n(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem\nBekanntgabe des Verwaltungsaktes                  besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei\n(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten be-     verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden\nkannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm     Umstände offensichtlich ist.\nbetroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die     (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Vorausset-\nBekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.                zungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,\n(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post  1. der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende\nim Inland übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach        Behörde aber nicht erkennen lässt,\nder Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er      2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aus-\nnicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;           händigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber\nim Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungs-           dieser Form nicht genügt,\naktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.\n3. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen\n(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben        kann,\nwerden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.\nEine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich            4. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt,\nbekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die             die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,\nBeteiligten untunlich ist.                                   5. der gegen die guten Sitten verstößt.","142               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001\n(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig,                                 § 43\nweil                                                              Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes\n1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht ein-\n(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen ande-\ngehalten worden sind,\nren Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das\n2. eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlos-      gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in\nsene Person mitgewirkt hat,                               der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig\n3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener        hätte erlassen werden können und wenn die Vorausset-\nAusschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes         zungen für dessen Erlass erfüllt sind.\nvorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder            (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den\nnicht beschlussfähig war,                                 der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der\n4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwir-      erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde wider-\nkung einer anderen Behörde unterblieben ist.              spräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen\n(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwal-    ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungs-\ntungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige       aktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der\nTeil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungs-     fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen wer-\nakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.             den dürfte.\n(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts       (3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich ge-\nwegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn     bundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine\nder Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.      Ermessensentscheidung umgedeutet werden.\n(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 41\nHeilung von Verfahrens- und Formfehlern                                            § 44\n(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-                       Rücknahme eines rechtswidrigen\nschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig              nicht begünstigenden Verwaltungsaktes\nmacht, ist unbeachtlich, wenn                                    (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines\n1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche      Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder\nAntrag nachträglich gestellt wird,                        von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich\n2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben          als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen\nwird,                                                     zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht er-\nhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nach-\n3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachge-       dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die\nholt wird,                                                Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der\n4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung         Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene\nfür den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist,     vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder\nnachträglich gefasst wird,                                unvollständig gemacht hat.\n5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde            (2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigen-\nnachgeholt wird,                                          der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ge-\n6. die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nach-     worden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft\ngeholt wird.                                              zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit\nzurückgenommen werden.\n(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis\nzur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwal-          (3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfecht-\ntungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.              barkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde;\ndies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwal-\n(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Be-\ntungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.\ngründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Betei-\nligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und          (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergan-\nist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungs-      genheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistun-\naktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechts-        gen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses\nbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiederein-    Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier\nsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der      Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeit-\nNachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.          punkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerech-\nnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird.\n§ 42                              Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berech-\nnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu\nFolgen von Verfahrens- und Formfehlern               erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.\nDie Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach\n§ 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht                                    § 45\nwerden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das\nVerfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu-                    Rücknahme eines rechtswidrigen\nstande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass                        begünstigenden Verwaltungsaktes\ndie Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht be-           (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen\neinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche      rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat\nAnhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.      (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001               143\nauch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter          rufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen\nden Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder             Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen\nteilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Ver-       Gründen ein Widerruf unzulässig ist.\ngangenheit zurückgenommen werden.\n(2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungs-\nakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der\nBegünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes ver-                                      § 47\ntraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem                          Widerruf eines rechtmäßigen\nöffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig                    begünstigenden Verwaltungsaktes\nist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der\nBegünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine            (1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt\nVermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr         darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz\noder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig             oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen\nmachen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte          werden, soweit\nnicht berufen, soweit                                         1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder\n1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung,              im Verwaltungsakt vorbehalten ist,\nDrohung oder Bestechung erwirkt hat,                      2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist\n2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Be-             und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb\ngünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesent-         einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.\nlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht        (2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt,\nhat, oder                                                 der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines\n3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte        bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Vorausset-\noder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe    zung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden\nFahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die        ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergan-\nerforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße         genheit widerrufen werden, wenn\nverletzt hat.\n1. die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung\n(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt           oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt\nmit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf            bestimmten Zweck verwendet wird,\nvon zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenom-\n2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist\nmen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahme-\nund der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb\ngründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung\neiner ihm gesetzten Frist erfüllt hat.\nvorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner\nBekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender            Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangen-\nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurück-         heit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf\ngenommen werden, wenn                                         den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein\n1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2            Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse\noder 3 gegeben sind oder                                  an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in\nder Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte\n2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt          Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition\ndes Widerrufs erlassen wurde.                             getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumut-\nIn den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über       baren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen\neine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von     kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die\nzehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geld-           Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht\nleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsver-        kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt\nfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist       haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nvon zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt       (3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.\nSatz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit\nWirkung für die Zukunft aufgehoben wird.\n§ 48\n(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3\nSatz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die                        Aufhebung eines Verwaltungsaktes\nVergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss                    mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse\ndies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen\n(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Ver-\ntun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen be-\nhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit\ngünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit\nDauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Ände-\nrechtfertigen.\nrung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die\n(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.                         Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung\nvom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben\n§ 46                             werden, soweit\nWiderruf eines rechtmäßigen                    1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,\nnicht begünstigenden Verwaltungsaktes                2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorge-\n(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwal-              schriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn\ntungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden              nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich\nist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft wider-       oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,","144                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001\n3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes                  über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes-\nEinkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum                  bank jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung\nWegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt                     des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen\nhaben würde, oder                                                    werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur\nRücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des\n4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die\nVerwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat\nerforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße\nund den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der\nverletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt\nBehörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung\nergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen\nnicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten\ngekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.\nZweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweck-\nAls Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen,              entsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt\nin denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurück-                       werden; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.\nliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile die-\n(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen\nses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des An-\nVerwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern\nrechnungszeitraumes.\ndie Leistung auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht\n(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für              worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes ver-\ndie Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige                    bunden werden.\noberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Recht-\n(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren\nsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als\nnach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungs-\ndie Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich\nakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die\ndieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt\nHemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Ver-\nunberührt.\njährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-\n(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwal-                    buches sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.\ntungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und                          (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach\nist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des                     § 38 entsprechend.\nBetroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende\nLeistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich                                                § 51\nder Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft\nergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßi-                           Rückgabe von Urkunden und Sachen\ngen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger                        Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder\nbegünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach                   zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem\n§ 45 nicht zurückgenommen werden kann.                                   anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, kann die\n(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und                   Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten\nAbs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2                    Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus\ngilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.                          dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt\nsind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der\nBesitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder\n§ 49                                    Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber\nRücknahme und                                   oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die\nWiderruf im Rechtsbehelfsverfahren                           Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden,\nnachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeich-\n§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein                net sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche\nbegünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten                     Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen\nangefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder                   Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.\nwährend des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Ver-\nfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Wider-\nspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.\nDritter Titel\nVerjährungsrechtliche Wirkungen\n§ 50*)                                                  des Verwaltungsaktes\nErstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen\n§ 52\n(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist,\nsind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und                                     Unterbrechung der\nDienstleistungen sind in Geld zu erstatten.                                          Verjährung durch Verwaltungsakt\n(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht                     (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des\nerbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48                Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers er-\ngelten entsprechend.                                                     lassen wird, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs.\nDie Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt\n(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der                   unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfah-\nUnwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen                   ren, das zu seinem Erlass geführt hat, anderweitig erledigt\nLeistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähn-                     ist. Die §§ 212 und 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches\nliche Leistungen erbracht worden sind, mit 3 vom Hundert                 gelten entsprechend.\n(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1\n*) Gemäß Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 1983) wird am 1. Januar 2002 in § 50 Abs. 2a Satz 1 das Wort „Dis- unanfechtbar geworden, gilt § 218 des Bürgerlichen\nkontsatz“ durch das Wort „Basiszinssatz“ ersetzt.                     Gesetzbuches entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001                   145\nVierter Abschnitt                          (2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen\nErlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die\nÖffentlich-rechtlicher Vertrag                  Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen\nBehörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird\n§ 53                            dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der\nZulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages         vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.\n(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffent-\nlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert                                       § 58\noder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag),           Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages\nsoweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Ins-\n(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn\nbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungs-\nsich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung\nakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit\nvon Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.\ndemjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungs-\nakt richten würde.                                               (2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner\nnichtig, wenn\n(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistun-\ngen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung        1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig\nder Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.            wäre,\n2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht\nnur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im\n§ 54\nSinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertrag-\nVergleichsvertrag                            schließenden bekannt war,\n(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53   3. die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichs-\nAbs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung          vertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit\ndes Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Unge-             entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfah-\nwissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird             rens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig\n(Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde            wäre,\nden Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Unge-\n4. sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegen-\nwissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig\nleistung versprechen lässt.\nhält.\n(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages,\n(2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht.\nso ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist,\ndass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden\n§ 55                            wäre.\nAustauschvertrag                                                      § 59\n(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53                          Anpassung und\nAbs. 1 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behör-                   Kündigung in besonderen Fällen\nde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen\nwerden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten              (1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des\nZweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur          Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit\nErfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleis-   Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass\ntung muss den gesamten Umständen nach angemessen              einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen\nsein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertrag-          vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese\nlichen Leistung der Behörde stehen.                           Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die\ngeänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine An-\n(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch,     passung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht\nkann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden,         zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann\ndie bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Neben-     den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das\nbestimmung nach § 32 sein könnte.                             Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.\n(3) § 53 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2        (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht\nnicht.                                                        durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben\nist. Sie soll begründet werden.\n§ 56\nSchriftform                                                      § 60\nEin öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu           Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung\nschließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine an-\n(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen\ndere Form vorgeschrieben ist.\nVollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im\nSinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde\n§ 57                            muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemei-\nnen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen\nZustimmung von Dritten und Behörden                 Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die\n(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte      Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Rich-\neines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte   tergesetzes erfüllt, vertreten werden. Die Unterwerfung\nschriftlich zustimmt.                                         der Behörde unter die sofortige Vollstreckung ist nur wirk-","146              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001\nsam, wenn sie von der Aufsichtsbehörde der vertrag-                             Sechster Abschnitt\nschließenden Behörde genehmigt worden ist. Die Geneh-\nmigung ist nicht erforderlich, wenn die Unterwerfung von              Kosten, Zustellung und Vollstreckung\neiner obersten Bundes- oder Landesbehörde erklärt wird.\n§ 64\n(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des\nAbsatzes 1 Satz 1 ist § 66 entsprechend anzuwenden. Will                           Kostenfreiheit\neine natürliche oder juristische Person des Privatrechts        (1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem\noder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung    Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erho-\nwegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1     ben.\nbis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend\n(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der\nanzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der\nBeantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozial-\nErzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung\nleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für\ngegen eine Behörde, ist § 172 der Verwaltungsgerichts-\ndie in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten.\nordnung entsprechend anzuwenden.\nVon Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind be-\nfreit Urkunden, die\n§ 61\n1. in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträ-\nErgänzende Anwendung von Vorschriften                    gern und Versicherungsbehörden erforderlich werden,\nSoweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes          um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versiche-\nergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetz-           rungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Ver-\nbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürger-            sicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits\nlichen Gesetzbuches entsprechend.                                abzuwickeln,\n2. im Sozial- und im Kinder- und Jugendhilferecht sowie\nim Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der\nFünfter Abschnitt                            Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach\nRechtsbehelfsverfahren                          dem Bundessozialhilfegesetz, dem Achten Buch\noder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen\n§ 62                                 Leistung benötigt werden,\nRechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte                3. im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen\nStelle im Zusammenhang mit der Verwendung der\nFür förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte             Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,\ngelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozial-\ngerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben        4. im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheits-\nist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Aus-        schäden für erforderlich gehalten werden,\nführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht          5. im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.\ndurch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen\n(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren,\ngelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.\nauf die das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli-\ngen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach\n§ 63                             der Zivilprozessordnung sowie im Verfahren vor Gerichten\nErstattung von Kosten im Vorverfahren              der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der\nSozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge\n(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der\nvon den Gerichtskosten befreit.\nRechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Ver-\nwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch\nerhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsver-                                      § 65\nfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwen-                                  Zustellung\ndungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch\nnur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer        (1) Soweit Zustellungen durch Behörden des Bundes,\nVerfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich       der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und\nist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines           Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben sind,\nErstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser          gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgeset-\nselbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem   zes. Diese Vorschriften gelten auch, soweit Zustellungen\nVertretenen zuzurechnen.                                     durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung\nvorgeschrieben sind.\n(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts\noder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren           (2) Für die übrigen Behörden gelten die jeweiligen\nsind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevoll-      landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungs-\nmächtigten notwendig war.                                    verfahren.\n(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen                                 § 66\nhat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden\nAufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die                               Vollstreckung\nKostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfest-           (1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden\nsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat       des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften,\ngebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob       Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das\ndie Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen       Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten\nBevollmächtigten notwendig war.                              des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001                  147\nder Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die          2. jede sonstige Sammlung von Sozialdaten, die gleich-\noberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die                artig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen\nAufsichtsbehörde nach Anhören der in Satz 1 genannten              geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann\nBehörden die geschäftsleitenden Bediensteten als Voll-             (nicht-automatisierte Datei).\nstreckungsbeamte und sonstige Bedienstete dieser\nNicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es\nBehörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf.\nsei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Vollstreckung durch Ver-     umgeordnet und ausgewertet werden können.\nwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land\n(4) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienst-\nbestimmt die Vollstreckungsbehörde.\nlichen Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch\n(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behör-      Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe\nden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften       und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorganges wer-\nüber das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Absatz 1          den sollen.\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(5) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den\n(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangs-          Betroffenen.\nvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilpro-\nzessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner              (6) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermit-\nsoll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist      teln, Sperren und Löschen von Sozialdaten. Im Einzelnen\nvon einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare             ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren,\nAusfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner      1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewah-\nVertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträ-          ren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum\ngers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger             Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,\ndes öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern\nund der Bundesanstalt für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle 2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter\nder Aufsichtsbehörden der Vorstand.                                Sozialdaten,\n3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder\ndurch Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten an\nZweites Kapitel                              einen Dritten (Empfänger) in der Weise, dass\nSchutz der Sozialdaten                             a) die Daten durch die speichernde Stelle an den\nEmpfänger weitergegeben werden oder\nErster Abschnitt                             b) der Empfänger von der speichernden Stelle zur Ein-\nBegriffsbestimmungen                                 sicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht\noder abruft;\n§ 67\nÜbermitteln im Sinne dieses Gesetzbuches ist auch\nBegriffsbestimmungen                             das Bekanntgeben nicht gespeicherter Sozialdaten,\n(1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche         4. Sperren das vollständige oder teilweise Untersagen\noder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder                  der weiteren Verarbeitung oder Nutzung von Sozial-\nbestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von             daten durch entsprechende Kennzeichnung,\neiner in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hin-\nblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erho-           5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Sozial-\nben, verarbeitet oder genutzt werden. Betriebs- und                daten.\nGeschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäfts-          (7) Nutzen ist jede Verwendung von Sozialdaten, so-\nbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die           weit es sich nicht um Verarbeitung handelt, auch die\nGeheimnischarakter haben.                                      Weitergabe innerhalb der speichernden Stelle.\n(2) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit               (8) Anonymisieren ist das Verändern von Sozialdaten\ndieses Kapitel angewandt wird, auch                            derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder\n1. Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermäch-          sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem\ntigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,        unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und\nArbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natür-\n2. Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaat-\nlichen Person zugeordnet werden können.\nlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,\n3. Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das             (9) Speichernde Stelle ist jede Person oder Stelle, die\nErste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches für           Sozialdaten für sich selbst speichert oder durch andere im\nentsprechend anwendbar erklären, und                       Auftrag speichern lässt. Werden Sozialdaten bei einem\nLeistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches\n4. Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes           gespeichert, ist speichernde Stelle der Leistungsträger. Ist\nund Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten            der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind\nBuches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen           eine speichernde Stelle die Organisationseinheiten, die\nsind. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes     eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses\nbleibt unberührt.                                          Gesetzbuches funktional durchführen.\n(3) Eine Datei ist                                             (10) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der\n1. eine Sammlung von Sozialdaten, die durch auto-              speichernden Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie\nmatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen             diejenigen Personen und Stellen, die im Inland Sozial-\nausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder       daten im Auftrag verarbeiten oder nutzen.","148               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001\n(11) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und            (2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt,\njuristische Personen, Gesellschaften und andere Per-          ist er auf den Zweck der Speicherung und einer vorgese-\nsonenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie            henen Übermittlung sowie auf die Folgen der Verweige-\nnicht unter § 81 Abs. 3 fallen.                               rung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung und\nder Hinweis bedürfen der Schriftform, soweit nicht wegen\nbesonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.\nZweiter Abschnitt                       Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen\nschriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im\nDatenerhebung, -verarbeitung und -nutzung\näußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.\n§ 67a                               (3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt\nein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2 Satz 2\nDatenerhebung                          auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte\n(1) Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des          Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In die-\nErsten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre        sem Fall sind der Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 und die\nKenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden           Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung\nStelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.               des bestimmten Forschungszweckes ergibt, schriftlich\nfestzuhalten.\n(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben.\nOhne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden                                        § 67c\n1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Abs. 2           Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung\ngenannten Stellen, wenn\n(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozial-\na) diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende      daten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten\nStelle befugt sind,                                   Stellen ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der\nb) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnis-      Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden gesetz-\nmäßigen Aufwand erfordern würde und                   lichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist\nc) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwie-      und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben\ngende schutzwürdige Interessen des Betroffenen        worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen\nbeeinträchtigt werden,                                die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt wer-\nden, für die sie gespeichert worden sind.\n2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn\n(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen von\na) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zu-\nderselben Stelle für andere Zwecke nur gespeichert, ver-\nlässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle\nändert oder genutzt werden, wenn\nausdrücklich vorschreibt oder\nb) aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer          1. die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach anderen\nArt nach eine Erhebung bei anderen Personen          Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches als diejeni-\noder Stellen erforderlich machen oder                gen, für die sie erhoben wurden, erforderlich sind,\nbb) die Erhebung beim Betroffenen einen unver-        2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder\nhältnismäßigen Aufwand erfordern würde           3. es zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens der\nund keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass              wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozial-\nüberwiegende schutzwürdige Interessen des Be-             leistungsbereich erforderlich ist und die Voraussetzun-\ntroffenen beeinträchtigt werden.                          gen des § 75 Abs. 1 vorliegen.\n(3) Werden Sozialdaten beim Betroffenen mit seiner            (3) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung für\nKenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm               andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie für die Wahr-\ngegenüber anzugeben. Werden sie beim Betroffenen auf          nehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinarbefug-\nGrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft        nissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung\nverpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Vorausset-  von Organisationsuntersuchungen für die speichernde\nzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der        Stelle erforderlich ist. Das gilt auch für die Veränderung\nBetroffene hierauf sowie auf die Rechtsvorschrift, die zur    oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken\nAuskunft verpflichtet und die Folgen der Verweigerung         durch die speichernde Stelle, soweit nicht überwiegende\nvon Angaben, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben      schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegen-\nhinzuweisen.                                                  stehen.\n(4) Werden Sozialdaten statt beim Betroffenen bei einer       (4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken der\nnicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die  Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur\nRechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf    Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer\ndie Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.                 Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen\nnur für diese Zwecke verwendet werden.\n§ 67b                               (5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder\nPlanung im Sozialleistungsbereich erhobene oder ge-\nZulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung           speicherte Sozialdaten dürfen von den in § 35 des Ersten\n(1) Die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung     Buches genannten Stellen nur für ein bestimmtes Vor-\nsind nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften      haben der wissenschaftlichen Forschung im Sozial-\noder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch        leistungsbereich oder der Planung im Sozialleistungs-\nes erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene          bereich verändert oder genutzt werden. Die Sozialdaten\neingewilligt hat.                                             sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem For-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001                           149\nschungs- oder Planungszweck möglich ist. Bis dahin sind                                      § 68*)\ndie Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzel-\nÜbermittlung für Aufgaben der Polizei-\nangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse\nbehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte,\neiner bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet\nder Behörden der Gefahrenabwehr oder zur\nwerden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur\nDurchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche\nzusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder\nPlanungszweck dies erfordert.                                   (1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden,\nder Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der\nGefahrenabwehr, der Justizvollzugsanstalten oder zur\n§ 67d\nDurchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in\nÜbermittlungsgrundsätze                     Höhe von mindestens eintausend Deutsche Mark ist es\n(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur zulässig,   zulässig, im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname,\nsoweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den       Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des\n§§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in     Betroffenen, seinen derzeitigen oder zukünftigen Aufent-\ndiesem Gesetzbuch vorliegt.                                  halt sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen\nArbeitgeber zu übermitteln, soweit kein Grund zur An-\n(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-  nahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen\nlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermitt-   des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das\nlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Ver-      Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die\nantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem         ersuchte Stelle ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung\nErsuchen.                                                    auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende\n(3) Sind mit Sozialdaten, die nach Absatz 1 übermittelt   Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann.\nwerden dürfen, weitere personenbezogene Daten des            Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfe-\nBetroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden,        ersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66\ndass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem         erforderlich ist.\nAufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser        (2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet der\nDaten nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen des        Leiter der ersuchten Stelle, sein allgemeiner Stellvertreter\nBetroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung        oder ein besonders bevollmächtigter Bediensteter.\nnicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser\nDaten ist unzulässig.\n(4) Die Übermittlung von Sozialdaten auf maschinell                                        § 69\nverwertbaren Datenträgern oder im Wege der Datenüber-            Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben\ntragung ist auch über Vermittlungsstellen zulässig. Für die\nAuftragserteilung an die Vermittlungsstelle gilt § 80 Abs. 2    (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, so-\nSatz 1, für deren Anzeigepflicht § 80 Abs. 3 und für die     weit sie erforderlich ist\nVerarbeitung und Nutzung durch die Vermittlungsstelle        1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben wor-\n§ 80 Abs. 4 entsprechend.                                        den sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Auf-\ngabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetz-\n§ 67e                                buch oder einer solchen Aufgabe des Empfängers,\nwenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle\nErhebung und Übermittlung\nist,\nzur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch\nund illegaler Ausländerbeschäftigung               2. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Auf-\ngabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtli-\nBei der Prüfung nach § 304 des Dritten Buches oder\nchen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens\nnach § 28p oder § 107 des Vierten Buches darf bei der\noder\nüberprüften Person zusätzlich erfragt werden,\n1. ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem        3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptun-\nGesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerber-            gen des Betroffenen im Zusammenhang mit einem\nleistungsgesetz sie bezieht und von welcher Stelle sie       Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen;\ndiese Leistungen bezieht,                                    die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung\ndurch die zuständige oberste Bundes- oder Landes-\n2. bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als       behörde.\nSelbständige tätig ist,\n(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus\n3. ob und welche Art von Beiträgen nach diesem Gesetz-       einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35\nbuch sie abführt und                                     des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt\n4. ob und welche ausländischen Arbeitnehmer sie mit          1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichs-\neiner für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung          gesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Gesetz\nund nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als            über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnah-\nvergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt.             men, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamten-\nZu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach              versorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das\nSatz 1 Nr. 1 an den jeweils zuständigen Leistungsträger          Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Solda-\nund nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 an die jeweils zuständige Ein-\nzugsstelle und die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt\n*) Gemäß Artikel 11 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nwerden. Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich              S. 1983) werden am 1. Januar 2002 in § 68 Abs. 1 Satz 1 die Wörter\ndurchzuführen.                                                  „eintausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.","150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001\ntenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwart-           4. zur Wehrüberwachung nach § 24 Abs. 8 des Wehr-\nschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der             pflichtgesetzes,\nLänder über die Gewährung von Blinden- und Pflege-         5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Ein-\ngeldleistungen zu erbringen haben,                             ziehung der Ausgleichszahlungen im Sinne des § 37b\n2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertrags-                Satz 1 des Wohngeldgesetzes,\nparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertrags-\n6. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem\ngesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des\nGesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,\nöffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen\nZusatzversorgungseinrichtungen,                            7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister einzutra-\ngender Tatsachen an die Registerbehörde,\n3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie\nkindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-,            8. zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der\nVersorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von              Länder und des Statistischen Bundesamtes gemäß § 3\npersonenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen                 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und\nhaben.                                                         zur Führung des Statistikregisters oder\n(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundes-      9. zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97\nanstalt für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit       Abs. 5 des Agrarstatistikgesetzes.\nsie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung       Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Voll-\nder Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der           streckungsrecht vorsieht, werden durch Bestimmungen\nArbeitgeberaufwendungen nach dem Zweiten Abschnitt             dieses Gesetzbuches nicht berührt. Eine Übermittlung von\ndes Lohnfortzahlungsgesetzes teilnehmen.                       Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für\n(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber        die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung\nmitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder    und Nutzung von Archivgut nach den §§ 2 und 5 des\neine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf        Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden gesetzlichen\nderselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagno-       Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses\nsedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.                 Gesetzes nicht unterschreiten. Eine Übermittlung von\nSozialdaten ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist,\n(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die   Meldebehörden nach § 4a Abs. 3 des Melderechts-\nErfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe          rahmengesetzes über konkrete Anhaltspunkte für die\nund der anderen Stellen, auf die § 67c Abs. 3 Satz 1           Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von diesen auf Grund\nAnwendung findet.                                              Melderechts übermittelter Daten zu unterrichten.\n§ 70                                (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers\nist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist\nÜbermittlung\nfür die Durchführung des Arbeitsschutzes               1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des\nAusländergesetzes betrauten Behörden nach § 76\nEine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit          Abs. 1 des Ausländergesetzes mit der Maßgabe, dass\nsie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der für den            über die Angaben nach § 68 hinaus nur mitgeteilt wer-\nArbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden oder der            den können\nBergbehörden bei der Durchführung des Arbeitsschutzes\nerforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betrof-          a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des Aus-\nfenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche                 länders oder eines Familienangehörigen des Aus-\nInteresse an der Durchführung des Arbeitsschutzes das                  länders Daten über die Gewährung oder Nicht-\nGeheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich über-                gewährung von Leistungen, Daten über frühere\nwiegt.                                                                 und bestehende Versicherungen und das Nicht-\nbestehen einer Versicherung,\n§ 71                                 b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über\nÜbermittlung für die Erfüllung besonderer                      die ausländerrechtliche Zulassung oder Beschrän-\ngesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse                   kung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers Daten\nüber die Arbeitserlaubnis, die Arbeitsberechtigung\n(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,\noder eine sonstige Berufsausübungserlaubnis,\nsoweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen\nMitteilungspflichten                                               c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Aus-\nländers Angaben darüber, ob die in § 46 Nr. 4 des\n1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des\nAusländergesetzes bezeichneten Voraussetzungen\nStrafgesetzbuches,\nvorliegen, und\n2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des\nd) durch die Jugendämter für die Entscheidung über\nInfektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I\nden weiteren Aufenthalt oder die Beendigung des\nS. 1045),\nAufenthaltes eines Ausländers, bei dem ein Auswei-\n3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach den §§ 93,                  sungsgrund nach den §§ 45 bis 48 des Ausländer-\n97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und § 116 der Abgabenord-                gesetzes vorliegt, Angaben über das zu erwartende\nnung, soweit diese Vorschriften unmittelbar anwend-                soziale Verhalten,\nbar sind, und zur Mitteilung von Daten der aus-\nländischen Unternehmen, die auf Grund bilateraler          2. für die Erfüllung der in § 76 Abs. 2 des Ausländer-\nRegierungsvereinbarungen über die Beschäftigung                gesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder\nvon Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen         3. für die Erfüllung der in § 76 Abs. 5 Nr. 4 und 6 des\ntätig werden, nach § 93a der Abgabenordnung,                   Ausländergesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001               151\nwenn die Mitteilung die Erteilung, den Wegfall oder Be- Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über\nschränkungen der Arbeitserlaubnis oder der Arbeits-     erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen\nberechtigung, einer sonstigen Berufsausübungs-          beschränkt ist.\nerlaubnis oder eines Versicherungsschutzes oder die        (3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet\nGewährung von Arbeitslosenhilfe betrifft.               der Richter an.\nDaten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur\nübermittelt werden,                                                                         § 74\n1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit ge-                      Übermittlung bei Verletzung der\nfährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Aus-             Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich\nschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von\ndem Ausländer nicht eingehalten werden oder                Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit\nsie erforderlich ist\n2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob\ndie Voraussetzungen des § 46 Nr. 4 des Ausländer-       1. für die Durchführung\ngesetzes vorliegen.                                         a) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Voll-\n(2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten                   streckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen\neines Leistungsberechtigten nach § 1 des Asylbewerber-              oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder eines\nleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für die Durch-           an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs oder\nführung des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich           b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich\nist.                                                                nach § 53b des Gesetzes über die Angelegenheiten\n(3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zu-               der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder nach § 11\nlässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen eines                Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im\nLeistungsträgers erforderlich ist, dem Vormundschafts-              Versorgungsausgleich oder\ngericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere      2. für die Geltendmachung\nMaßnahme in Betreuungssachen zu ermöglichen. § 7 des\na) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhalts-\nBetreuungsbehördengesetzes gilt entsprechend.\nanspruchs außerhalb eines Verfahrens nach Num-\nmer 1 Buchstabe a, soweit der Betroffene nach den\n§ 72                                   Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbeson-\nÜbermittlung für den                            dere nach § 1605 oder nach § 1361 Abs. 4 Satz 4,\nSchutz der inneren und äußeren Sicherheit                   § 1580 Satz 2, § 1615a oder § 1615l Abs. 3 Satz 1\nin Verbindung mit § 1605 des Bürgerlichen Gesetz-\n(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, so-          buches, zur Auskunft verpflichtet ist, oder\nweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in\nder Zuständigkeit der Behörden für Verfassungsschutz,            b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versor-\ndes Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Ab-                gungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens nach\nschirmdienstes und des Bundeskriminalamtes liegenden                Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betroffene nach\nAufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung ist auf An-             § 1587e Abs. 1 oder § 1587k Abs. 1 in Verbindung\ngaben über Name und Vorname sowie früher geführte                   mit § 1580 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder\nNamen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere             nach § 3a Abs. 8 oder § 10a Abs. 11 des Gesetzes\nAnschriften des Betroffenen sowie Namen und Anschrif-               zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich\nten seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber be-                 zur Auskunft verpflichtet ist,\nschränkt.                                                    und diese Pflicht, nachdem er unter Hinweis auf die in\n(2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungser-        diesem Gesetzbuch enthaltene Übermittlungsbefugnis\nsuchens entscheidet ein vom Leiter der ersuchenden           der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt\nStelle bestimmter Beauftragter, der die Befähigung zum       wurde, innerhalb angemessener Frist, nicht oder nicht\nRichteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110          vollständig erfüllt hat. Diese Stellen dürfen die Anschrift\ndes Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll. Wenn eine       des Auskunftspflichtigen zum Zwecke der Mahnung über-\noberste Bundes- oder Landesbehörde für die Aufsicht          mitteln.\nüber die ersuchende Stelle zuständig ist, ist sie über die\ngestellten Übermittlungsersuchen zu unterrichten. Bei                                       § 75\nder ersuchten Stelle entscheidet über das Übermittlungs-                           Übermittlung von\nersuchen der Behördenleiter oder sein allgemeiner Stell-            Sozialdaten für die Forschung und Planung\nvertreter.\n(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, so-\n§ 73                            weit sie erforderlich ist für ein bestimmtes Vorhaben\nÜbermittlung für                       1. der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungs-\ndie Durchführung eines Strafverfahrens                 bereich oder\n(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, so-   2. der Planung im Sozialleistungsbereich durch eine\nweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen            öffentliche Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben\neines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat        und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht\nvon erheblicher Bedeutung erforderlich ist.                  beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an\n(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung    der Forschung oder Planung das Geheimhaltungsinteres-\neines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist       se des Betroffenen erheblich überwiegt. Eine Übermitt-\nzulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Abs. 1     lung ohne Einwilligung des Betroffenen ist nicht zulässig,","152               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001\nsoweit es zumutbar ist, die Einwilligung des Betroffenen                                 § 77\nnach § 67b einzuholen oder den Zweck der Forschung                                Einschränkung der\noder Planung auf andere Weise zu erreichen.                           Übermittlungsbefugnis ins Ausland sowie\n(2) Die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmi-                 an über- und zwischenstaatliche Stellen\ngung durch die oberste Bundes- oder Landesbehörde, die           (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen\nfür den Bereich, aus dem die Daten herrühren, zuständig       oder Stellen im Ausland oder an überstaatliche und\nist. Die Genehmigung darf im Hinblick auf die Wahrung         zwischenstaatliche Stellen ist zulässig, soweit dies für die\ndes Sozialgeheimnisses nur versagt werden, wenn die           Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Stelle nach\nVoraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Sie           diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Sie ist darüber hinaus\nmuss                                                          zulässig, wenn die Datenübermittlung für die Erfüllung der\n1. den Empfänger,                                             Aufgaben der ausländischen Stelle erforderlich ist und\n2. die Art der zu übermittelnden Sozialdaten und den          1. diese Aufgaben der ausländischen Stelle denen der\nKreis der Betroffenen,                                        in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ent-\nsprechen oder\n3. die wissenschaftliche Forschung oder die Planung, zu\nder die übermittelten Sozialdaten verwendet werden        2. die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3, der\ndürfen, und                                                   §§ 70, 73 oder einer Übermittlungsvorschrift nach dem\nDritten Buch oder dem Arbeitnehmerüberlassungs-\n4. den Tag, bis zu dem die übermittelten Sozialdaten auf-\ngesetz vorliegen und die Aufgaben der ausländischen\nbewahrt werden dürfen,\nStelle denen in diesen Vorschriften Genannten ent-\ngenau bezeichnen und steht auch ohne besonderen Hin-              sprechen.\nweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme,\nDie Übermittlung unterbleibt, wenn dadurch schutzwür-\nÄnderung oder Ergänzung einer Auflage.\ndige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.\n(3) Wird die Übermittlung von Daten an nicht-öffentli-\n(2) Eine Übermittlung ist unzulässig, soweit Grund zu\nche Stellen genehmigt, hat die genehmigende Stelle durch\nder Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck\nAuflagen sicherzustellen, dass die der Genehmigung\neines deutschen Gesetzes verstoßen würde.\ndurch Absatz 1 gesetzten Grenzen beachtet und die Daten\nnur für den Übermittlungszweck gespeichert, verändert            (3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die\noder genutzt werden.                                          übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder\ngenutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm über-\n(4) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, kon-\nmittelt werden.\ntrolliert die Einhaltung der Zweckbindung nach diesem\nGesetzbuch durch den Empfänger und der sonstigen für\nden Empfänger geltenden Rechtsvorschriften die nach                                      § 78\nLandesrecht zuständige Aufsichtsbehörde. Die Kontrolle                              Zweckbindung\nkann auch erfolgen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vor-              und Geheimhaltungspflicht des Empfängers\nliegen, dass eine der in Satz 1 genannten Vorschriften\n(1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des Ersten\ndurch die nicht-öffentliche Stelle verletzt ist.\nBuches genannt und denen Sozialdaten übermittelt wor-\nden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten oder\n§ 76                              nutzen, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind.\nDie Empfänger haben die Daten in demselben Umfang\nEinschränkung der Übermittlungsbefugnis               geheim zu halten wie die in § 35 des Ersten Buches\nbei besonders schutzwürdigen Sozialdaten              genannten Stellen. Sind Sozialdaten an Gerichte oder\n(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35    Staatsanwaltschaften übermittelt worden, dürfen diese\ndes Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder        gerichtliche Entscheidungen, die Sozialdaten enthalten,\neiner anderen in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetz-          weiter übermitteln, wenn eine in § 35 des Ersten Buches\nbuches genannten Person zugänglich gemacht worden             genannte Stelle zur Übermittlung an den weiteren Emp-\nsind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter       fänger befugt wäre. Abweichend von Satz 3 ist eine Über-\ndenen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre.           mittlung nach § 125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nund nach Vorschriften, die auf diese Vorschrift verweisen,\n(2) Absatz 1 gilt nicht                                    zulässig. Sind Sozialdaten an Polizeibehörden, Staatsan-\n1. im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für Sozialdaten,     waltschaften, Gerichte oder Behörden der Gefahrenab-\ndie im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen          wehr übermittelt worden, dürfen diese die Daten unabhän-\nder Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der        gig vom Zweck der Übermittlung sowohl für Zwecke der\nAusstellung einer Bescheinigung übermittelt worden        Gefahrenabwehr als auch für Zwecke der Strafverfolgung\nsind, es sei denn, dass der Betroffene der Übermittlung   und der Strafvollstreckung verarbeiten und nutzen.\nwiderspricht; der Betroffene ist von der speichernden        (2) Werden Daten an eine nicht-öffentliche Stelle über-\nStelle zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allge-      mittelt, so sind die dort beschäftigten Personen, welche\nmeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hin-    diese Daten verarbeiten oder nutzen, von dieser Stelle vor,\nzuweisen,                                                 spätestens bei der Übermittlung auf die Einhaltung der\n2. im Rahmen des § 69 Abs. 4 und 5 und des § 71 Abs. 1        Pflichten nach Absatz 1 hinzuweisen.\nSatz 3.                                                      (3) Ergibt sich im Rahmen eines Vollstreckungsverfah-\n(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen      rens nach § 66 die Notwendigkeit, dass eine Strafanzeige\ndes § 279 Abs. 5 in Verbindung mit § 275 Abs. 1 bis 3 des     zum Schutz des Vollstreckungsbeamten erforderlich ist,\nFünften Buches.                                               so dürfen die zum Zwecke der Vollstreckung übermittelten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001                 153\nSozialdaten auch zum Zweck der Strafverfolgung ver-           steht. Sie hat mindestens bei jedem zehnten Abruf den\narbeitet oder genutzt werden, soweit dies erforderlich        Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben zur\nist. Das Gleiche gilt auch für die Klärung von Fragen im      Feststellung des Verfahrens und der für den Abruf verant-\nRahmen eines Disziplinarverfahrens.                           wortlichen Personen zu protokollieren; die protokollierten\n(4) Sind Sozialdaten für die Durchführung eines Straf-     Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen.\nverfahrens befugt übermittelt worden, so dürfen sie nach      Wird ein Gesamtbestand von Sozialdaten abgerufen oder\nMaßgabe einer auf Grund der §§ 476, 487 Abs. 4 der            übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Ge-\nStrafprozessordnung erteilten Erlaubnis für Zwecke der        währleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf\nwissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt         die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des\nwerden.                                                       Gesamtbestandes.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus\nDatenbeständen, die mit Einwilligung der Betroffenen\nDritter Abschnitt                       angelegt werden und die jedermann, sei es ohne oder\nOrganisatorische Vorkehrungen                     nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offen stehen.\nzum Schutz der Sozialdaten,\nbesondere Datenverarbeitungsarten                                                § 80\nVerarbeitung oder\n§ 78a\nNutzung von Sozialdaten im Auftrag\nTechnische und organisatorische Maßnahmen\n(1) Werden Sozialdaten im Auftrag durch andere\nDie in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die       Stellen verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für\nselbst oder im Auftrag Sozialdaten verarbeiten, haben die     die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzbuches und\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen ein-              anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwort-\nschließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die erforder-   lich. Die in den §§ 82 bis 84 genannten Rechte sind ihm\nlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses          gegenüber geltend zu machen.\nGesetzbuches, insbesondere die in der Anlage zu dieser\nVorschrift genannten Anforderungen, zu gewährleisten.            (2) Eine Auftragserteilung für die Verarbeitung und\nMaßnahmen sind nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in        Nutzung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der Daten-\nkeinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten            schutz beim Auftragnehmer nach der Art der zu verarbei-\nSchutzzweck steht.                                            tenden Daten den Anforderungen genügt, die für den Auf-\ntraggeber gelten. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen,\nwobei die Datenverarbeitung oder -nutzung, die tech-\n§ 79                             nischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige\nEinrichtung automatisierter Abrufverfahren             Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Der Auftrag-\n(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,      geber ist verpflichtet, erforderlichenfalls Weisungen zur\ndas die Übermittlung von Sozialdaten durch Abruf ermög-       Ergänzung der beim Auftragnehmer vorhandenen tech-\nlicht, ist zwischen den in § 35 des Ersten Buches ge-         nischen und organisatorischen Maßnahmen zu erteilen.\nnannten Stellen zulässig, soweit dieses Verfahren unter       Die Auftragserteilung an eine nicht-öffentliche Stelle setzt\nBerücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Be-        außerdem voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftrag-\ntroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder          geber schriftlich das Recht eingeräumt hat,\nwegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist        1. Auskünfte bei ihm einzuholen,\nund wenn die jeweiligen Aufsichtsbehörden die Teilnahme\n2. während der Betriebs- oder Geschäftszeiten seine\nder unter ihrer Aufsicht stehenden Stellen genehmigt\nGrundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und\nhaben. Das Gleiche gilt gegenüber den in § 69 Abs. 2\ndort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und\nund 3 genannten Stellen.\n3. geschäftliche Unterlagen sowie die gespeicherten\n(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass\nSozialdaten und Datenverarbeitungsprogramme ein-\ndie Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden\nzusehen,\nkann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:\nsoweit es im Rahmen des Auftrags für die Überwachung\n1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,\ndes Datenschutzes erforderlich ist.\n2. Datenempfänger,\n(3) Der Auftraggeber hat seiner Aufsichtsbehörde recht-\n3. Art der zu übermittelnden Daten,                           zeitig vor der Auftragserteilung\n4. nach § 78a erforderliche technische und organisato-        1. den Auftragnehmer, die bei diesem vorhandenen\nrische Maßnahmen.                                             technischen und organisatorischen Maßnahmen und\n(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fäl-        ergänzenden Weisungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3,\nlen, in denen die in § 35 des Ersten Buches genannten         2. die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden\nStellen beteiligt sind, die der Kontrolle des Bundesbeauf-        sollen, und den Kreis der Betroffenen,\ntragten für den Datenschutz unterliegen, dieser, sonst die\n3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung der\nnach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes\nDaten im Auftrag erfolgen soll sowie\nzuständige Stelle rechtzeitig vorher unter Mitteilung der\nFestlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten.                   4. den Abschluss von etwaigen Unterauftragsverhältnissen\n(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen   schriftlich anzuzeigen. Wenn der Auftragnehmer eine\nAbrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft      öffentliche Stelle ist, hat er auch schriftliche Anzeige an\ndie Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass be-         seine Aufsichtsbehörde zu richten.","154              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001\n(4) Der Auftragnehmer darf die zur Datenverarbeitung        beauftragten für den Datenschutz die Landesbeauftrag-\nüberlassenen Sozialdaten nicht für andere Zwecke ver-          ten für den Datenschutz. Ihre Aufgaben und Befugnisse\narbeiten oder nutzen und nicht länger speichern, als der       richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.\nAuftraggeber schriftlich bestimmt.                                (3) Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in § 35\n(5) Die Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im        des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände\nAuftrag durch nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig,      gelten, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch\nwenn                                                           wahrnehmen und an ihnen Stellen des Bundes beteiligt\n1. beim Auftraggeber sonst Störungen im Betriebsablauf         sind, unbeschadet ihrer Rechtsform als öffentliche Stellen\nauftreten können oder                                      des Bundes, wenn sie über den Bereich eines Landes hin-\naus tätig werden, anderenfalls als öffentliche Stellen der\n2. die übertragenen Arbeiten beim Auftragnehmer erheb-         Länder. Sonstige Einrichtungen der in § 35 des Ersten\nlich kostengünstiger besorgt werden können und der         Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten als\nAuftrag nicht die Speicherung des gesamten Datenbe-        öffentliche Stellen des Bundes, wenn die absolute Mehr-\nstandes des Auftraggebers umfasst. Der überwiegen-         heit der Anteile oder der Stimmen einer oder mehrerer\nde Teil der Speicherung des gesamten Datenbestan-          öffentlicher Stellen dem Bund zusteht, anderenfalls als\ndes muss beim Auftraggeber oder beim Auftragneh-           öffentliche Stellen der Länder. Die Datenstelle der Renten-\nmer, der eine öffentliche Stelle ist, und die Daten zur    versicherungsträger nach § 146 Abs. 2 des Sechsten\nweiteren Datenverarbeitung im Auftrag an nicht-öffent-     Buches gilt als öffentliche Stelle des Bundes.\nliche Auftragnehmer weitergibt, verbleiben.\n(4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen\n(6) Ist der Auftragnehmer eine in § 35 des Ersten           und die Vermittlungsstellen nach § 67d Abs. 4 sind § 18\nBuches genannte Stelle, gelten neben den §§ 85 und 85a         Abs. 2 und 3 sowie die §§ 36 und 37 Abs. 1 des Bundes-\nnur § 18 Abs. 2 und 3 und die §§ 24, 25, 26 Abs. 1 bis 4 des   datenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. In räum-\nBundesdatenschutzgesetzes. Bei den in § 35 des Ersten          lich getrennten Organisationseinheiten ist sicherzustellen,\nBuches genannten Stellen, die nicht solche des Bundes          dass der Beauftragte für den Datenschutz bei der Erfül-\nsind, treten anstelle des Bundesbeauftragten für den           lung seiner Aufgaben unterstützt wird. In das Verzeichnis\nDatenschutz insoweit die Landesbeauftragten für den            nach § 18 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind\nDatenschutz. Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich         automatisierte Dateien, die ausschließlich aus verarbei-\nnach dem jeweiligen Landesrecht. Ist der Auftragnehmer         tungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und\neine nicht-öffentliche Stelle, kontrolliert die Einhaltung der nach ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung automa-\nAbsätze 1 bis 5 die nach Landesrecht zuständige Auf-           tisch gelöscht werden, und nicht-automatisierte Dateien,\nsichtsbehörde. Bei öffentlichen Stellen der Länder, die        deren Sozialdaten nicht zur Übermittlung an Dritte\nnicht Sozialversicherungsträger oder deren Verbände            bestimmt sind, nicht aufzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gel-\nsind, gelten die landesrechtlichen Vorschriften über Ver-      ten nicht für öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme\nzeichnisse der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen          der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände; im\nund Dateien.                                                   Übrigen bleiben landesrechtliche Vorschriften über Ver-\nzeichnisse der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen\nund Dateien sowie über behördliche Datenschutzbeauf-\nVierter Abschnitt                         tragte unberührt.\nRechte des Betroffenen,\nDatenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften                                            § 82\nSchadenersatz\n§ 81                                 Fügt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle\nRechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte              des Bundes dem Betroffenen durch eine nach den Vor-\nschriften dieses Gesetzbuches oder nach anderen Vor-\n(1) Ist jemand der Ansicht, bei der Erhebung, Verarbei-     schriften über den Datenschutz unzulässige oder un-\ntung oder Nutzung seiner personenbezogenen Sozial-             richtige automatisierte Verarbeitung seiner personen-\ndaten in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann er       bezogenen Sozialdaten einen Schaden zu, ist § 7 des\nsich                                                           Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.\n1. an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wen-\nden, wenn er eine Verletzung seiner Rechte durch eine\nin § 35 des Ersten Buches genannten Stelle des Bun-                                     § 83\ndes bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem                          Auskunft an den Betroffenen\nGesetzbuch behauptet,\n(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen\n2. an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Daten-        über\nschutzes zuständigen Stellen wenden, wenn er die\nVerletzung seiner Rechte durch eine andere in § 35 des     1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch\nErsten Buches genannte Stelle bei der Wahrnehmung              soweit sie sich auf Herkunft oder Empfänger dieser\nvon Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet.                 Daten beziehen, und\n(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem            2. den Zweck der Speicherung.\nGesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten Buches            In dem Antrag soll die Art der Sozialdaten, über die Aus-\ngenannten Stellen § 24 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 bis 6       kunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind\nsowie die §§ 25 und 26 des Bundesdatenschutzgesetzes.          die Sozialdaten in Akten gespeichert, wird die Auskunft\nBei öffentlichen Stellen der Länder, die unter § 35 des        nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das\nErsten Buches fallen, treten an die Stelle des Bundes-         Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001                 155\nder Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis    Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.\nzu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informa-            Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hier-\ntionsinteresse steht. Die speichernde Stelle bestimmt das    auf genutzt und übermittelt werden.\nVerfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung,        (2) Sozialdaten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung\nnach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Abs. 2 gilt ent-          unzulässig ist. Sie sind auch zu löschen, wenn ihre Kennt-\nsprechend.                                                   nis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Sozialdaten, die nur deshalb  der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr\ngespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungs- erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,\nmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften         dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des\nnicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich        Betroffenen beeinträchtigt werden.\nZwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkon-             (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,\ntrolle dienen. Absatz 1 gilt auch nicht für Sozialdaten aus  soweit\nautomatisierten Dateien, die ausschließlich aus verarbei-\ntungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und          1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder ver-\nnach ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung automa-              tragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,\ntisch gelöscht werden.                                       2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine\n(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Über-         Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen\nmittlung von Sozialdaten an Staatsanwaltschaften und             beeinträchtigt würden, oder\nGerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehör-    3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-\nden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrich-              cherung nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand\ntendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur      möglich ist.\nmit Zustimmung dieser Stellen zulässig.\n(4) Gesperrte Sozialdaten dürfen ohne Einwilligung des\n(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit            Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn\n1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der      1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung\nZuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Auf-         einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im\ngaben gefährden würde,                                       überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder\n2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder        eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und\nsonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes             2. die Sozialdaten hierfür übermittelt oder genutzt werden\nNachteile bereiten würde oder                                dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.\n3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach           (5) Von der Tatsache, dass Sozialdaten bestritten oder\neiner Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbe-     nicht mehr bestritten sind, von der Berichtigung unrich-\nsondere wegen der überwiegenden berechtigten Inter-      tiger Sozialdaten sowie der Löschung oder Sperrung\nessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen,      wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu\nund deswegen das Interesse des Betroffenen an der Aus-       verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen\nkunftserteilung zurücktreten muss.                           Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weiter-\ngegeben werden, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger\n(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner    Interessen des Betroffenen erforderlich ist.\nBegründung, soweit durch die Mitteilung der tatsäch-\nlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung         (6) § 71 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.\ngestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung ver-\nfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der                                     § 84a\nBetroffene darauf hinzuweisen, dass er sich, wenn die in\nUnabdingbare Rechte des Betroffenen\n§ 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle\ndes Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen,         (1) Die Rechte des Betroffenen nach diesem Kapitel\nan diesen, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle   können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder\ndes Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.             beschränkt werden.\n(6) Wird einem Auskunftsberechtigten keine Auskunft          (2) Sind die Daten des Betroffenen in einer Datei ge-\nerteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten       speichert, bei der mehrere Stellen speicherungsberech-\nBuches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des       tigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage, die\nBundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen,          speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede\ndieser, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle         dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vor-\ndes Datenschutzes zuständige Stelle auf Verlangen der        bringen des Betroffenen an die speichernde Stelle weiter-\nAuskunftsberechtigten prüfen, ob die Ablehnung der           zuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und die\nAuskunftserteilung rechtmäßig war.                           speichernde Stelle zu unterrichten.\n(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.\n§ 85\n§ 84                                                  Strafvorschriften\nBerichtigung, Löschung und Sperrung von Daten               (1) Wer von diesem Gesetzbuch geschützte Sozialda-\nten, die nicht offenkundig sind, unbefugt\n(1) Sozialdaten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig\nsind. Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von dem Betrof-   1. speichert, verändert oder übermittelt,\nfenen bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch   2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereit-\ndie Unrichtigkeit feststellen, so ist dies in der Datei oder     hält oder","156                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001\n3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien                                               Zweiter Titel\nverschafft,                                                               Zusammenarbeit der Leistungsträger\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-                                       untereinander\nstrafe bestraft.\n§ 87\n(2) Ebenso wird bestraft, wer\nBeschleunigung der Zusammenarbeit\n1. die Übermittlung von durch dieses Gesetzbuch ge-\nschützten Sozialdaten, die nicht offenkundig sind,                       (1) Ersucht ein Leistungsträger einen anderen Leistungs-\ndurch unrichtige Angaben erschleicht oder                             träger um Verrechnung mit einer Nachzahlung und kann er\ndie Höhe des zu verrechnenden Anspruchs noch nicht\n2. entgegen § 67c Abs. 5 Satz 1 oder § 78 Abs. 1 Satz 1                   bestimmen, ist der ersuchte Leistungsträger dagegen\nSozialdaten für andere Zwecke nutzt, indem er sie                     bereits in der Lage, die Nachzahlung zu erbringen, ist die\nübermittelt.                                                          Nachzahlung spätestens innerhalb von zwei Monaten\n(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,               nach Zugang des Verrechnungsersuchens zu leisten. So-\nsich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen                  weit die Nachzahlung nach Auffassung der beteiligten\nzu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei               Leistungsträger die Ansprüche der ersuchenden Leistungs-\nJahren oder Geldstrafe.                                                   träger übersteigt, ist sie unverzüglich auszuzahlen.\n(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.                                 (2) Ist ein Anspruch auf eine Geldleistung auf einen\nanderen Leistungsträger übergegangen und ist der\n§ 85a*)                                   Anspruchsübergang sowohl diesem als auch dem ver-\npflichteten Leistungsträger bekannt, hat der verpflichtete\nBußgeldvorschriften                                Leistungsträger die Geldleistung nach Ablauf von zwei\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                 Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die Auszahlung\nlässig                                                                    frühestens möglich ist, an den Berechtigten auszuzahlen,\nsoweit ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt ist, in\n1. entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten verarbeitet\nwelcher Höhe der Anspruch dem anderen Leistungsträger\noder nutzt, wenn die Tat nicht in § 85 Abs. 2 Nr. 2 mit\nzusteht. Die Auszahlung hat gegenüber dem anderen\nStrafe bedroht ist,\nLeistungsträger befreiende Wirkung. Absatz 1 Satz 2 gilt\n2. entgegen § 80 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 67d                     entsprechend.\nAbs. 4 Satz 2, Sozialdaten anderweitig verarbeitet,                                                 § 88\nnutzt oder länger speichert oder\nAuftrag\n3. entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 36\nAbs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes einen Beauf-                        (1) Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm ob-\ntragten für den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig              liegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger\nbestellt.                                                             oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen Zustim-\nmung wahrnehmen lassen, wenn dies\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.                          1. wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben\nvom Auftraggeber und Beauftragten,\n2. zur Durchführung der Aufgaben und\n3. im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen\nDrittes Kapitel\nzweckmäßig ist. Satz 1 gilt nicht im Recht der Ausbil-\nZusammenarbeit der Leistungsträger                               dungsförderung, der Kriegsopferfürsorge, des Kinder-\nund ihre Beziehungen zu Dritten                              gelds, der Unterhaltsvorschüsse und Unterhaltsausfall-\nleistungen, im Wohngeldrecht sowie im Recht der\nJugendhilfe und der Sozialhilfe.\nErster Abschnitt\n(2) Der Auftrag kann für Einzelfälle sowie für gleich-\nZusammenarbeit der Leistungsträger                            artige Fälle erteilt werden. Ein wesentlicher Teil des gesam-\nuntereinander und mit Dritten                              ten Aufgabenbereichs muss beim Auftraggeber verbleiben.\n(3) Verbände dürfen Verwaltungsakte nur erlassen, so-\nErster Titel                                   weit sie hierzu durch Gesetz oder auf Grund eines Ge-\nAllgemeine Vorschriften                                    setzes berechtigt sind. Darf der Verband Verwaltungsakte\nerlassen, ist die Berechtigung in der für die amtlichen\nVeröffentlichungen des Verbands sowie der Mitglieder\n§ 86\nvorgeschriebenen Weise bekannt zu machen.\nZusammenarbeit\n(4) Der Auftraggeber hat einen Auftrag für gleichartige\nDie Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem                   Fälle in der für seine amtlichen Veröffentlichungen vor-\nGesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigun-                   geschriebenen Weise bekannt zu machen.\ngen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben\nnach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.                                                          § 89\nAusführung des Auftrags\n*) Gemäß Artikel 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S.     (1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Aus-\n1983) werden am 1. Januar 2002 in § 85a Abs. 2 die Wörter „fünfzigtau-\nsend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“      führung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des\nersetzt.                                                               Auftraggebers.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001                157\n(2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von        (2) Die Arbeitsgemeinschaften unterliegen staatlicher\nseiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen ent-          Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und\nbunden.                                                      sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsgemein-\n(3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforder-    schaften, die Leistungsträger und ihre Verbände maß-\nlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die        gebend ist; die §§ 88, 90 und 90a des Vierten Buches\nAusführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach        gelten entsprechend. Fehlt ein Zuständigkeitsbereich im\nder Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.          Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen die Aufsicht die\nfür die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal-\n(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des   tungsbehörden oder die von der Landesregierung durch\nAuftrags jederzeit zu prüfen.                                Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Landes, in\n(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten     dem die Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die\nan seine Auffassung zu binden.                               Landesregierungen können diese Ermächtigung durch\nRechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden wei-\n§ 90                            ter übertragen.\n(3) Soweit erforderlich, stellt eine Arbeitsgemeinschaft\nAnträge und Widerspruch beim Auftrag\nunter entsprechender Anwendung von § 67 des Vierten\nDer Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge        Buches einen Haushaltsplan auf.\nstellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung\n(4) § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.\ndes Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte\ndiesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die           (5) Die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der\nfür den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.          Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversiche-\nrung im Lande Nordrhein-Westfalen, die Rheinische\n§ 91                            Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die\nWestfälische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation\nErstattung von Aufwendungen                    Suchtkranker, die Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation\n(1) Erbringt ein Beauftragter Sozialleistungen für einen  Suchtkranker im Lande Hessen sowie die Arbeitsgemein-\nAuftraggeber, ist dieser zur Erstattung verpflichtet. Sach-  schaft für Heimdialyse im Lande Hessen sind berechtigt,\nund Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. Eine         Verwaltungsakte zu erlassen zur Erfüllung der Aufgaben,\nErstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozialleistungen    die ihnen am 1. Juli 1981 übertragen waren.\nzu Unrecht erbracht worden sind und den Beauftragten\nhierfür ein Verschulden trifft.                                                          § 95\n(2) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehen-              Zusammenarbeit bei Planung und Forschung\nden Kosten sind zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-\n(1) Die in § 86 genannten Stellen sollen\nsprechend.\n1. Planungen, die auch für die Willensbildung und Durch-\n(3) Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen        führung von Aufgaben der anderen von Bedeutung\nAufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten               sind, im Benehmen miteinander abstimmen sowie\nauf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.\n2. gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in ihrem\n(4) Abweichende Vereinbarungen, insbesondere über             Aufgabenbereich über soziale Dienste und Einrich-\npauschalierte Erstattungen, sind zulässig.                       tungen, insbesondere deren Bereitstellung und In-\nanspruchnahme, anstreben.\n§ 92                            Die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemein-\nKündigung des Auftrags                      nützigen und freien Einrichtungen und Organisationen\nsollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung\nDer Auftraggeber oder der Beauftragte kann den Auf-\nbeteiligt werden.\ntrag kündigen. Die Kündigung darf nur zu einem Zeitpunkt\nerfolgen, der es ermöglicht, dass der Auftraggeber für die      (2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvor-\nErledigung der Aufgabe auf andere Weise rechtzeitig          haben über den gleichen Gegenstand aufeinander\nVorsorge treffen und der Beauftragte sich auf den Wegfall    abstimmen.\ndes Auftrags in angemessener Zeit einstellen kann. Liegt                                 § 96\nein wichtiger Grund vor, kann mit sofortiger Wirkung\ngekündigt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend.                              Ärztliche Untersuchungen,\npsychologische Eignungsuntersuchungen\n§ 93                               (1) Veranlasst ein Leistungsträger eine ärztliche Unter-\nsuchungsmaßnahme oder eine psychologische Eignungs-\nGesetzlicher Auftrag                      untersuchungsmaßnahme, um festzustellen, ob die Vor-\nHandelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen        aussetzungen für eine Sozialleistung vorliegen, sollen die\nAuftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie   Untersuchungen in der Art und Weise vorgenommen und\n§ 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.                              deren Ergebnisse so festgehalten werden, dass sie auch\nbei der Prüfung der Voraussetzungen anderer Sozial-\n§ 94                            leistungen verwendet werden können. Der Umfang der\nUntersuchungsmaßnahme richtet sich nach der Aufgabe,\nArbeitsgemeinschaften                      die der Leistungsträger, der die Untersuchung veranlasst\n(1) Die Leistungsträger und ihre Verbände können zur      hat, zu erfüllen hat. Die Untersuchungsbefunde sollen bei\ngemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Einglie-            der Feststellung, ob die Voraussetzungen einer anderen\nderung Behinderter Arbeitsgemeinschaften bilden.             Sozialleistung vorliegen, verwertet werden.","158                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001\n(2) Durch Vereinbarungen haben die Leistungsträger                    (1a) Soweit die Träger der Rentenversicherung nach\nsicherzustellen, dass Untersuchungen unterbleiben, so-                § 28p des Vierten Buches prüfberechtigt sind, bestehen\nweit bereits verwertbare Untersuchungsergebnisse vor-                 die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 gegenüber\nliegen. Für den Einzelfall sowie nach Möglichkeit für eine            den Einzugsstellen wegen der Entrichtung des Gesamt-\nVielzahl von Fällen haben die Leistungsträger zu verein-              sozialversicherungsbeitrags nicht; die Verpflichtung nach\nbaren, dass bei der Begutachtung der Voraussetzungen                  Absatz 1 Satz 2 besteht gegenüber den Einzugsstellen nur\nvon Sozialleistungen die Untersuchungen nach einheit-                 im Einzelfall.\nlichen und vergleichbaren Grundlagen, Maßstäben und                      (2) Wird die Auskunft wegen der Erbringung von Sozial-\nVerfahren vorgenommen und die Ergebnisse der Unter-                   leistungen verlangt, gilt § 65 Abs. 1 des Ersten Buches\nsuchungen festgehalten werden. Sie können darüber                     entsprechend. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung\nhinaus vereinbaren, dass sich der Umfang der Unter-                   dem Arbeitgeber selbst oder einer ihm nahe stehenden\nsuchungsmaßnahme nach den Aufgaben der beteiligten                    Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung)\nLeistungsträger richtet; soweit die Untersuchungsmaß-                 die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder\nnahme hierdurch erweitert ist, ist die Zustimmung des                 einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können ver-\nBetroffenen erforderlich.                                             weigert werden; dem Arbeitgeber stehen die in Absatz 1\n(3) Die Bildung einer Zentraldatei mehrerer Leistungs-             Satz 6 genannten Stellen gleich.\nträger für Daten der ärztlich untersuchten Leistungsemp-                 (3) Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sowie des\nfänger ist nicht zulässig.                                            Absatzes 2 stehen einem Arbeitgeber die Personen gleich,\ndie wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes\nversicherte Person zu entrichten haben.\nDritter Titel                                  (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nZusammenarbeit der Leistungsträger                                nung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nmit Dritten                                Bundesrates das Nähere über die Durchführung der in\nAbsatz 1 genannten Mitwirkung bestimmen.\n§ 97                                    (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nfertig\nDurchführung von Aufgaben durch Dritte\n1. entgegen Absatz 1 Satz 1 oder\n(1) Kann ein Leistungsträger oder eine Arbeitsgemein-\nschaft von einem Dritten Aufgaben wahrnehmen lassen,                  2. entgegen Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in\nmuss sichergestellt sein, dass der Dritte die Gewähr für                  Verbindung mit Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3,\neine sachgerechte, die Rechte und Interessen des Be-                  eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ntroffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bietet.                     nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht\n(2) § 89 Abs. 3 bis 5, § 91 Abs. 1 bis 3 sowie § 92 gelten         richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.\nentsprechend.                                                         Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Die\nSätze 1 und 2 gelten nicht für die Leistungsträger, wenn\n§ 98*)\nsie wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes\nAuskunftspflicht des Arbeitgebers                        versicherte Person zu entrichten haben.\n(1) Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich\nder Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die Erbrin-                                        § 99\ngung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat der Arbeit-\nAuskunftspflicht von Angehörigen,\ngeber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der\nUnterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen\nzuständigen Einzugsstelle Auskunft über die Art und\nDauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das                   Ist nach dem Recht der Sozialversicherung einschließ-\nArbeitsentgelt zu erteilen. Wegen der Entrichtung von                 lich der Arbeitslosenversicherung oder dem sozialen Ent-\nBeiträgen hat der Arbeitgeber auf Verlangen über alle Tat-            schädigungsrecht\nsachen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der                 1. das Einkommen oder das Vermögen von Angehörigen\nBeiträge notwendig sind. Der Arbeitgeber hat auf Verlan-                  des Leistungsempfängers oder sonstiger Personen bei\ngen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen,                   einer Sozialleistung oder ihrer Erstattung zu berück-\naus denen die Angaben über die Beschäftigung hervor-                      sichtigen oder\ngehen, während der Betriebszeit nach seiner Wahl den\nin Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in              2. die Sozialleistung oder ihre Erstattung von der\nseinen eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen.                   Höhe eines Unterhaltsanspruchs abhängig, der dem\nDas Wahlrecht nach Satz 3 entfällt, wenn besondere                        Leistungsempfänger gegen einen Unterhaltspflichti-\nGründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeit-                    gen zusteht,\ngebers gerechtfertigt erscheinen lassen. Satz 4 gilt nicht            gelten für diese Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie\ngegenüber Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes. Die                 § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gleiche\nSätze 2 bis 5 gelten auch für Stellen im Sinne des § 28p              gilt für den in Satz 1 genannten Anwendungsbereich in\nAbs. 6 des Vierten Buches.                                            den Fällen, in denen Unterhaltspflichtige, Angehörige, der\nfrühere Ehegatte oder Erben zum Ersatz der Aufwendun-\ngen des Leistungsträgers herangezogen werden. Aus-\n*) Gemäß Artikel 11 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I künfte auf Fragen, deren Beantwortung einem nach Satz 1\nS. 1983) werden am 1. Januar 2002 in § 98 Abs. 5 Satz 2 die Wörter\n„zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“    oder Satz 2 Auskunftspflichtigen oder einer ihm nahe\nersetzt.                                                           stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001                  159\nprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer        2. im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen\nStraftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden,        oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen Post AG\nkönnen verweigert werden.                                         mit den Leistungsträgern oder den in § 69 Abs. 2\ngenannten Stellen.\n§ 100\nAuskunftspflicht des Arztes                                        Zweiter Abschnitt\noder Angehörigen eines anderen Heilberufs                                Erstattungsansprüche\n(1) Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs                  der Leistungsträger untereinander\nist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Ver-\nlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durch-                                     § 102\nführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch\nAnspruch des\nerforderlich und\nvorläufig leistenden Leistungsträgers\n1. es gesetzlich zugelassen ist oder\n(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher\n2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.             Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der\nDie Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht         zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungs-\nwegen besonderer Umstände eine andere Form ange-              pflichtig.\nmessen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für            (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich\nKrankenhäuser sowie für Vorsorge- oder Rehabilitations-       nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden\neinrichtungen.                                                Rechtsvorschriften.\n(2) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem\nArzt, dem Angehörigen eines anderen Heilberufs oder                                       § 103\nihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3                               Anspruch des\nder Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde,                      Leistungsträgers, dessen Leistungs-\nwegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit                      verpflichtung nachträglich entfallen ist\nverfolgt zu werden, können verweigert werden.                    (1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht\nund ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teil-\n§ 101                            weise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung\nAuskunftspflicht der Leistungsträger               zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit\ndieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der\nDie Leistungsträger haben auf Verlangen eines be-          Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt\nhandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die           hat.\nBehandlung von Bedeutung sein können, mitzuteilen,\nsofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung ein-       (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich\ngewilligt hat. § 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.         nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden\nRechtsvorschriften.\n§ 101a                               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern\nder Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugend-\nSterbefallmitteilungen der Meldebehörden\nhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt\n(1) Die Meldebehörden haben die von ihnen erfassten        war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht\nSterbefälle unverzüglich der Deutschen Post AG mitzutei-      vorlagen.\nlen (Sterbefallmitteilungen). In den Sterbefallmitteilungen\nsind Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburts-                                    § 104\nort, Geschlecht, letzte Anschrift und Sterbetag der Ver-\nAnspruch des\nstorbenen anzugeben.\nnachrangig verpflichteten Leistungsträgers\n(2) Die Sterbefallmitteilungen dürfen von der Deutschen\n(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger\nPost AG\nSozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzun-\n1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistun-        gen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger\ngen der Leistungsträger oder der in § 69 Abs. 2           erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig\ngenannten Stellen einzustellen oder deren Einstellung     einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger\nzu veranlassen, und darüber hinaus                        nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung\n2. nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der          des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.\nRentenversicherung und Unfallversicherung, den            Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit die-\nlandwirtschaftlichen Alterskassen und den in § 69         ser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung\nAbs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen           eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung\neine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände oder       verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch\nMitgliederbestände zu ermöglichen.                        besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger\nseine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig ver-\n(3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilungen       pflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen.\nerfolgt                                                       Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der\n1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der An-         Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe\ngestellten im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der        Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kosten-\nDeutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des            beitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen\nSechsten Buches,                                          nicht.","160              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001\n(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nach-              (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere\nrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehö-       Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der\nrigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein           Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die\nanderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen            Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüg-\nAnspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders             lich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mit-\nbezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig         zuteilen.\nverpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.\n(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich                                        § 108\nnach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger                      Erstattung in Geld, Verzinsung\ngeltenden Rechtsvorschriften.\n(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu er-\n(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet,   statten.\nkann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht\nhat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für        (2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozialhilfe,\nden er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet    der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von ande-\nhat.                                                          ren Leistungsträgern\n§ 105                             1. für die Dauer des Erstattungszeitraumes und\nAnspruch des unzuständigen Leistungsträgers              2. für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats\n(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozial-               nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstat-\nleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von             tungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim\n§ 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig          zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf\ngewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit              des Kalendermonats vor der Zahlung\ndieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der   auf Antrag mit 4 vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung\nLeistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt        beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermona-\nhat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.                          ten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages\n(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich       des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungs-\nnach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden        träger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines\nRechtsvorschriften.                                           Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung\nüber die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern       Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.\nder Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugend-\nhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt\nwar, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht                                       § 109*)\nvorlagen.\nVerwaltungskosten und Auslagen\n§ 106\nVerwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen\nRangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten\nsind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall\n(1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern      200 Deutsche Mark übersteigen. Die Bundesregierung\nzur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgen-    kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nder Rangfolge zu befriedigen:                                 desrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend\n1. (weggefallen)                                              der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße\n2. der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträ-        nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn\ngers nach § 102,                                          Deutsche Mark nach unten oder oben runden.\n3. der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungs-\nverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103,                                     § 110**)\n4. der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungs-                                Pauschalierung\nträgers nach § 104,                                           Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche\n5. der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers            pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist. Beträgt\nnach § 105.                                               im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich\n(2) Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträ-        weniger als 50 Deutsche Mark, erfolgt keine Erstattung.\ngern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen.        Die Leistungsträger können abweichend von Satz 2 höhe-\nMachen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach § 104           re Beträge vereinbaren. Die Bundesregierung kann durch\ngeltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhält- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den\nnis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen      in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen\nErstattungsanspruch nach § 104 hätte.                         Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des\nVierten Buches anheben und dabei auf zehn Deutsche\n(3) Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht\nMark nach unten oder oben runden.\nmehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Er-\nstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.\n*) Gemäß Artikel 11 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\n§ 107                                 S. 1983) werden am 1. Januar 2002 in § 109 Satz 2 die Angabe\n„200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „200 Euro“ und in Satz 3\nErfüllung                               die Wörter „zehn Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt.\n(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der       **) Gemäß Artikel 11 Nr. 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 1983) werden am 1. Januar 2002 in § 110 Satz 2 die Angabe\nAnspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung ver-             „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ und in Satz 4 die\npflichteten Leistungsträger als erfüllt.                          Wörter „zehn Deutsche Mark“ durch die Wörter „zehn Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001               161\n§ 111                                                        § 116\nAusschlussfrist                               Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige\nDer Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn         (1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhen-\nder Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf        der Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Ver-\nMonate nach Ablauf des letzten Tages, für den die            sicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit\nLeistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist   dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistun-\nbeginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstat-     gen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens\ntungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung        der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum\ndes erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine       wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz be-\nLeistungspflicht Kenntnis erlangt hat.                       ziehen. Dazu gehören auch\n1. die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind,\n§ 112                                 und\nRückerstattung                         2. die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die\nSoweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die       Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet\ngezahlten Beträge zurückzuerstatten.                             des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.\n(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch\n§ 113                             Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versiche-\nrungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit er\nVerjährung\nnicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten\n(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach    oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.\nAblauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberech-\n(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch\ntigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstat-\nein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Ver-\ntungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungs-\nantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den\npflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche\nVersicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe von dem\nverjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in\nnach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden\ndem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.\nErsatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhun-\n(2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wir-       dertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig\nkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerli-    ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz\nchen Gesetzbuches sinngemäß.                                 der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang\nist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine\n§ 114                             Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vor-\nschriften des Bundessozialhilfegesetzes werden.\nRechtsweg\n(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz\nFür den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg\neines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat\nwie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben.\ndie Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und\nMaßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen\nseiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen\nden vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103\nAnsprüchen nach Absatz 1.\nbis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen\nLeistungsträger.                                                (5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Sozial-\nhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädig-\nten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleis-\nDritter Abschnitt                       tungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den\nFällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzan-\nErstattungs- und Ersatz-                    spruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadener-\nansprüche der Leistungsträger gegen Dritte             satz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des\nGeschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.\n§ 115                                (6) Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vorsätz-\nAnsprüche gegen den Arbeitgeber                  lichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im\nZeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädig-\n(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeit-       ten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemein-\nnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein     schaft leben, ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch nach\nLeistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der      Absatz 1 kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn\nAnspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf         der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hin-\nden Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozial-      terbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die\nleistungen über.                                             Ehe geschlossen hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt.\n(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen,          (7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen\ndass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder          von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen\ngepfändet werden kann.                                       übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung\n(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf         gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der\nSachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf     Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem\nGeld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Abs. 1       Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe die\nSatz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten Werten der      erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen\nSachbezüge.                                                  gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der","162               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001\nSozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum          Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenver-\nSchadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder          sicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend,\ndessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder            soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen\nTräger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.                   dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeits-\n(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der          entgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von\nSozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehalt-     Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.\nlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht statio-       (2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des An-\nnäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-          spruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung\nund Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen              nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestell-\nBezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.         ten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf\n(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatz-      einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den\nansprüche ist zulässig.                                       Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren\nbestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungs-\n(10) Die Bundesanstalt für Arbeit gilt als Versicherungs-  träger.\nträger im Sinne dieser Vorschrift.\n(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile\ngelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge.\n§ 117                             Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von\nSchadenersatz-                          Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt\nansprüche mehrerer Leistungsträger                 werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch ge-\nstanden hätte.\nHaben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozial-\nleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116              (4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen\nAbs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des        auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit\nSchadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamt-           einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im\ngläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der von       Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1\nihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich ver-          gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die\npflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von       §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches\neinem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatz-         entsprechend.\nanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die Leistungs-\nträger können ein anderes Ausgleichsverhältnis verein-\nbaren.\nViertes Kapitel\n§ 118\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nBindung der Gerichte\nHat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen                                  § 120\nAnspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare\nEntscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang                                Übergangsregelung\nder Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.               (1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereig-\nnisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere\n§ 119                             Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende\nRecht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni\nÜbergang von Beitragsansprüchen                   1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119\n(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Ver-            Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fas-\nsicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur           sung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn\nRentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Ver-          der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden\nsicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeit-          hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist.\npunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitrags-           (2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom\nzeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird;          1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungs-\ndies gilt nicht, soweit                                       verfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht\n1. der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder          abschließend entschieden waren.\nsonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen        (3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001\nerbringt oder                                             bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlos-\n2. der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116           sen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab\nübergegangen ist.                                         1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2001  163\nAnlage*)\nWerden Sozialdaten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je\nnach der Art der zu schützenden Sozialdaten geeignet sind,\n1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen Sozial-\ndaten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),\n2. zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder\nentfernt werden können (Datenträgerkontrolle),\n3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme,\nVeränderung oder Löschung gespeicherter Sozialdaten zu verhindern (Spei-\ncherkontrolle),\n4. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen\nzur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzer-\nkontrolle),\n5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems\nBerechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegen-\nden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),\n6. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche\nStellen Sozialdaten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt\nwerden können (Übermittlungskontrolle),\n7. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann,\nwelche Sozialdaten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme\neingegeben worden sind (Eingabekontrolle),\n8. zu gewährleisten, dass Sozialdaten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur\nentsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können\n(Auftragskontrolle),\n9. zu verhindern, dass bei der Übertragung von Sozialdaten sowie beim Trans-\nport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder\ngelöscht werden können (Transportkontrolle),\n10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten,\ndass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird\n(Organisationskontrolle).\n_______________\n*) Hinweis der Schriftleitung: (zu § 78a)."]}