{"id":"bgbl1-2001-49-7","kind":"bgbl1","year":2001,"number":49,"date":"2001-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/49#page=77","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-49-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_49.pdf#page=77","order":7,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)","law_date":"2001-09-24T00:00:00Z","page":2505,"pdf_page":77,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001                2505\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und\nPrüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes\n(LAP-gKrimDV)\nVom 24. September 2001\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizei-         § 28 Prüfungskommission\nbeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der       § 29 Laufbahnprüfung\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I\n§ 30 Prüfungsort, Prüfungstermin\nS. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium des Innern:                                       § 31 Schriftliche Prüfung\n§ 32 Zulassung zur mündlichen Prüfung\nInhaltsübersicht                         § 33 Mündliche Prüfung\n§ 34 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nKapitel 1                          § 35 Täuschung, Ordnungsverstoß\nLaufbahn und Ausbildung                        § 36 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 1 Laufbahnämter                                             § 37 Gesamtergebnis\n§ 2 Ziel der Ausbildung                                       § 38 Zeugnis\n§ 3 Einstellungsbehörde                                       § 39 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen                               § 40 Wiederholung\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\n§ 6 Auswahlverfahren                                                                    Kapitel 4\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                                      Sonstige Vorschriften\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes          § 41 Zeitlicher Geltungsbereich\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-     § 42 Inkrafttreten\ndienstes\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\nKapitel 1\n§ 11 Ausbildungsakte\nLaufbahn und Ausbildung\n§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes\n§ 13 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung                                   §1\n§ 14 Grundsätze der Fachstudien                                                      Laufbahnämter\n§ 15 Grundstudium                                                (1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen\n§ 16 Hauptstudium                                             Dienstes des Bundes in der Laufbahn des gehobenen\n§ 17 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten                 Kriminaldienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die\nProbezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.\n§ 18 Praktika\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn\n§ 19 Durchführung der Praktika\nfolgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\n§ 20 Ausbildungskoordination, Ausbilderinnen und Ausbilder\nwährend der Praktika                                    1. im Vorbereitungsdienst             Kriminalkommissar-\nanwärterin/Kriminal-\n§ 21 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen\nkommissaranwärter;\n§ 22 Leistungsnachweise während der Fachstudien\n2. in der Probezeit                   Kriminalkommissarin\n§ 23 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten      bis zur Anstellung                zur Anstellung (z. A.)/\nKriminalkommissar\nKapitel 2                                                                zur Anstellung (z. A.);\nLaufbahnwechsel                          3. im Eingangsamt                     Kriminalkommissarin/\n§ 24 Einführung in die neue Laufbahn mit Gesamtausbildung im      (Besoldungsgruppe A 9)            Kriminalkommissar;\nVorbereitungsdienst\n4. in den Beförderungsämtern der\n§ 25 Verkürzung der Einführung in die neue Laufbahn\na) Besoldungsgruppe A 10          Kriminaloberkommis-\nsarin/Kriminalober-\nKapitel 3\nkommissar,\nPrüfungen\nb) Besoldungsgruppe A 11          Kriminalhauptkom-\n§ 26 Zwischenprüfung                                                                                missarin/Kriminal-\n§ 27 Prüfungsamt                                                                                    hauptkommissar,","2506           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nc) Besoldungsgruppe A 12         Kriminalhauptkom-                                      §5\nmissarin/Kriminal-                       Ausschreibung, Bewerbung\nhauptkommissar,\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-\nd) Besoldungsgruppe A 13         Erste Kriminalhaupt-      ausschreibung ermittelt.\nkommissarin/Erster\nKriminalhauptkom-            (2) Bewerbungen sind an das Bundeskriminalamt in\nmissar.                   Wiesbaden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-        1. ein tabellarischer Lebenslauf,\nlaufen.                                                        2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\n3. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der ge-\n§2                                    setzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,\nZiel der Ausbildung                        4. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie              Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung\nvermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche               und\nGrundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Me-           5. eine Ablichtung des Führerscheins der Klasse B.\nthoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorien-\ntiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfül-                                     §6\nlung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und\nBeamten werden auf ihre Verantwortung im demokra-                                   Auswahlverfahren\ntischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die          (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nBedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für         Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie-         gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund\nsen. Bedeutung und Auswirkung des europäischen Eini-           ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\ngungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen           schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst\nund Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse.             der Laufbahn geeignet sind.\nAllgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur               (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\nKommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen               den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\nÜberprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen          genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\nund wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz           dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\nsind zu fördern.                                               Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich        wahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der\neigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium        Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei\nverpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.                wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,\ninsbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbil-\ndungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am\n§3                                besten geeignet erscheint. Frauen und Männer werden in\nEinstellungsbehörde                         einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.\nEinstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt. Ihm             (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,\nobliegt die Ausschreibung, die Durchführung des Aus-           erhält vom Bundeskriminalamt die Bewerbungsunterlagen\nwahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der          mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.\nAnwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen          (4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt\nüber die Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-        von einer unabhängigen Auswahlkommission durchge-\ndienstes und der Einführung in die neue Laufbahn. Das          führt und besteht aus einem schriftlichen und einem\nBundeskriminalamt ist die für die beamtenrechtlichen Ent-      mündlichen Teil sowie einer körperlichen Tauglichkeits-\nscheidungen zuständige Dienstbehörde.                          prüfung.\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin\n§4                                oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen-\nEinstellungsvoraussetzungen                     der oder Vorsitzendem und je einer Beamtin oder einem\nBeamten des höheren Dienstes und des gehobenen\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,         Dienstes als Beisitzenden, wobei mindestens zwei Mit-\nwer                                                            glieder die Befähigung für den Kriminaldienst besitzen\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in        sollen. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen\ndas Bundesbeamtenverhältnis als Polizeivollzugs-           nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit\nbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter erfüllt,               Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei\nBedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet wer-\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 11\nden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.\nAbs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung nicht erreicht\nErsatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.\nhat,\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\n3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der\nHochschulstudium berechtigende Schulbildung oder\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-\neinen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten\nrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller\nBildungsstand besitzt und\nBewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt\n4. den Führerschein mindestens der Klasse B besitzt.           entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001             2507\n(7) Das Bundeskriminalamt bestellt die Mitglieder und       len der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhän-\nErsatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer           gender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika\nvon drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.                entzogen werden.\n(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\n§7                               aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst               Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\nAbweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan\n(1) Das Bundeskriminalamt entscheidet nach dem\nzugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des\nErgebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von\nVorbereitungsdienstes zu ermöglichen.\nBewerberinnen und Bewerbern.\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\ngern, wenn die Ausbildung\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\n1. wegen einer Erkrankung,\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-\nsundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin          2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\noder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-           und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\nnalärztin oder eines Personalarztes oder einer Poli-          zeit nach der Elternzeitverordnung oder\nzeiärztin oder eines Polizeiarztes aus neuester Zeit, in   3. aus anderen zwingenden Gründen\ndem auch zur Beamtendiensttauglichkeit als Polizei-\nvollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter Stellung       unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-\ngenommen wird,                                             dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-\nbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\nauch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,                 (5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der\nAnwärterinnen und Anwärter in den Fällen des Absatzes 4\n3. gegebenenfalls Ausfertigungen der Heiratsurkunde\nNr. 1 und 3 höchstens zweimal um nicht mehr als insge-\nund der Geburtsurkunden der Kinder,\nsamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-            so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusam-\nregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Bun-       men mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem\ndeskriminalamt und                                         späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt wer-\n5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers            den kann.\ndarüber, ob sie oder er                                      (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich\na) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren     die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 40\nbeschuldigt wird und                                   Abs. 2.\nb) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\n§ 10\nDie Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bun-\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes\ndeskriminalamt. Anstelle der Kostenübernahme kann das\nBundeskriminalamt die Einstellungsuntersuchung selbst            Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.\nvornehmen.\n§ 11\n§8\nRechtsstellung                                              Ausbildungsakte\nwährend des Vorbereitungsdienstes                    Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil-\n(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das    akten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan\nBeamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu Kri-         sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzu-\nminalkommissaranwärterinnen und Bewerber zu Kriminal-          nehmen sind.\nkommissaranwärtern ernannt.\n§ 12\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\nDienstaufsicht des Bundeskriminalamtes. Während der                     Gliederung des Vorbereitungsdienstes\nAusbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffent-          (1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten\nliche Verwaltung und bei Bundes- und Landesbehörden            dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen\nunterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.                     aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen\naus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.\n§9\n(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die\nDauer, Verkürzung und                       praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusam-\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes                 men mindestens 2 200 Lehrstunden.\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.                (3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durch-\n(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach          geführt:\n§ 15 Abs. 5 der Kriminal-Laufbahnverordnung ist nur            1. Studienabschnitt I     Grundstudium          6 Monate,\nzulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\ngefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten            2. Studienabschnitt II    Hauptstudium I        3 Monate,\nGestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende             3. Praktikum I            Kriminalpolizei-\nAbweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan                                        dienststellen\nzugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sol-                                   der Bundesländer    12 Monate,","2508          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\n4. Studienabschnitt III   Hauptstudium II          3 Monate,  4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-\n5. Praktikum II           Bundeskriminalamt        6 Monate       handelns, Organisation und Informationsverarbeitung,\nund        5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-\n6. Studienabschnitt IV Hauptstudium III            6 Monate.      handelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und\nWährend der Praktika werden praxisbezogene Lehrver-           6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.\nanstaltungen durchgeführt.\n§ 16\n(4) Zum Ende des Grundstudiums ist eine Zwischen-\nprüfung abzulegen.                                                                   Hauptstudium\n(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen\n§ 13                              und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähig-\nFachhochschule des                        keit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher\nBundes für öffentliche Verwaltung                 Grundlage zu arbeiten. Es baut auf den Lerninhalten des\nGrundstudiums und der Praktika auf und ergänzt und ver-\nDie Fachstudien werden an der Fachhochschule des           tieft diese.\nBundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule)\ndurchgeführt. Das Bundeskriminalamt weist die Anwärte-           (2) In den Abschnitten I bis III des Hauptstudiums wer-\nrinnen und Anwärter dem Zentralbereich zum Grundstu-          den die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in\ndium und für das Hauptstudium dem Fachbereich Öffent-         den Studiengebieten\nliche Sicherheit – Abteilung Kriminalpolizei – zu.            1. Kriminal- und Polizeiwissenschaften\nmit den Pflichtfächern\n§ 14                                  a) Kriminologie,\nGrundsätze der Fachstudien                         b) Kriminalistik/Kriminaltechnik,\n(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaft-          c) Führungs- und Einsatzlehre,\nlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und\nanwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung            d) Soziologie einschließlich Sozialpsychologie,\nder Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.                  2. Rechtswissenschaften\n(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 920          mit den Pflichtfächern\nLehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium min-            a) Strafrecht,\ndestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stun-\nb) Strafverfahrensrecht,\nden für die Studiengebiete nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.\nc) Polizeirecht,\n(3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studien-\nabschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die ihnen          d) Staats- und Verfassungsrecht/Politiklehre,\nund ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte,           e) Beamtenrecht,\ndie Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.\n3. Sonstige Lehrfächer\n§ 15                                  a) Waffen- und Schießausbildung,\nGrundstudium                               b) Einsatzausbildung/Praktische Eigensicherung,\n(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen            c) Bürokommunikation,\ndes gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil-               d) Dienstkunde,\ndungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und An-\nwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen            e) Polizeilicher Sprechfunkverkehr und\nGrundbildung das Verständnis für die grundlegenden                f) Berechtigung zum Führen von Dienst-Kfz\nWert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes\nergänzt, erweitert und vertieft. In den Hauptstudien sollen\nfür eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesell-\nauch Schwerpunktbildungen und studiengebietübergrei-\nschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen,\nfende Lehrveranstaltungen ermöglicht werden.\nwirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kennt-\nnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von\nArbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von                                            § 17\nArbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen                 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten\nund fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grundstu-\ndium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten         Während der berufspraktischen Studienzeiten erwer-\nfördern.                                                      ben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kennt-\nnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien,\n(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerich-      vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissen-\ntet an den Aufgaben des gehobenen Dienstes:                   schaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzu-\n1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-       wenden.\nwaltungshandelns,\n2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Ver-                                   § 18\nwaltungshandelns,                                                                   Praktika\n3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-          (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und\nwaltungshandelns,                                         Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001             2509\ngehobenen Kriminaldienstes des Bundes mit den wesent-         1. ausgewählte Themenfelder aus dem Bereich der Zen-\nlichen Aufgaben der Kriminalpolizeidienststellen der Bun-         tralstellenfunktion,\ndesländer und des Bundeskriminalamtes vertraut ge-\n2. Arbeit in Ermittlungskommissionen,\nmacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in\nder Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften         3. internationale kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit,\nund in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem            zwischenstaatlicher Rechtshilfeverkehr,\nAusbildungsstand und den organisatorischen Möglich-           4. Schutz- und Begleitdienst und\nkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch\nfür Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten,     5. Lerninhalte des Praktikums I mit den Besonderheiten,\nan dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbil-             die sich aus den Aufgaben des Bundeskriminalamtes\ndungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich             ergeben.\nsind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag    Die Anwärterinnen und Anwärter sollen möglichst alle\nund in der Verhandlungsführung zu üben.                       Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes kennen\n(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-    lernen, in denen sie später eingesetzt werden können.\nsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht           (6) Die Anwärterinnen und Anwärter haben Praktikums-\nübertragen werden.                                            berichte zu erstellen; diese können der Fachhochschule\nzur Auswertung zur Verfügung gestellt werden.\n§ 19\n§ 20\nDurchführung der Praktika\nAusbildungskoordination, Ausbilderinnen\n(1) Das Bundeskriminalamt ist verantwortlich für die\nund Ausbilder während der Praktika\nGestaltung, Durchführung und Überwachung der Prak-\ntika. Der Fachbereich Öffentliche Sicherheit – Abteilung         (1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur\nKriminalpolizei – der Fachhochschule wird beteiligt.          Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin\noder einen Beamten als Ausbildungskoordinatorin oder\n(2) Das Bundeskriminalamt trifft Regelungen mit den        Ausbildungskoordinator, die oder der für die ordnungs-\nBundesländern über die Bereitstellung der für die Praktika    gemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde\nnotwendigen Ausbildungsplätze.                                verantwortlich ist; außerdem bestellt die Behörde Ausbil-\n(3) Das Praktikum I findet bei einer Kriminalpolizei-      derinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der\ndienststelle eines Bundeslandes statt.                        Ausbildungskoordinatorin oder des Ausbildungskoordina-\ntors.\n(4) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und\nAnwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den            (2) Die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungs-\nAufgaben einer kriminalpolizeilichen Sachbearbeiterin         koordinator lenkt und überwacht die Ausbildung der\noder eines kriminalpolizeilichen Sachbearbeiters, insbe-      Anwärterinnen und Anwärter. Sie oder er stellt eine sorg-\nsondere mit                                                   fältige Ausbildung sicher, führt regelmäßig Besprechun-\ngen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Aus-\n1. Organisation und Zuständigkeit der Kriminalpolizei-        bilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen\ndienststellen,                                            der Ausbildung.\n2. Zusammenarbeit mit Schutzpolizei, Staatsanwalt-               (3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht\nschaft und Ordnungsbehörden und                           mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,\n3. kriminalpolizeilicher Verbrechensbekämpfung, insbe-\nwerden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die\nsondere Anzeigenaufnahme, Tatortarbeit/Spuren-\nAnwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz\nsuche und -sicherung, Fahndung, Observation, Ver-\nunterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-\nnehmung, Durchsuchung, Beschlagnahme/Sicher-\nbilder unterrichten die Ausbildungskoordinatorin oder den\nstellung, Festnahme/Verhaftung, erkennungsdienst-\nAusbildungskoordinator regelmäßig über den erreichten\nlicher Behandlung, Anlegen kriminalpolizeilicher Er-\nAusbildungsstand.\nmittlungsakten, kriminalpolizeilichem Schriftverkehr,\nkriminalpolizeilichem Meldedienst, Anwendung krimi-          (4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungs-\nnalpolizeilicher Informationssysteme                      koordinatorin oder der Ausbildungskoordinator für jede\nAnwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan,\nvertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen       aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder\nund Anwärter die im Grundstudium und im Hauptstudium I        er ausgebildet wird. Dieser Plan wird dem Bundeskrimi-\nerworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzu-     nalamt vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhal-\nwenden.                                                       ten eine Ausfertigung.\n(5) Das Praktikum II wird beim Bundeskriminalamt\ndurchgeführt. Die Anwärterinnen und Anwärter werden                                       § 21\nin diesem Ausbildungsabschnitt mit den Aufgaben des\nPraxisbezogene Lehrveranstaltungen\nBundeskriminalamtes und den Arbeitsabläufen innerhalb\nder Organisationseinheiten vertraut gemacht werden.              Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in\nDabei lernen sie insbesondere die Aufgabenerfüllung           der Regel 280 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den\nin Zentralstellenangelegenheiten, in besonderen Ermitt-       Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse\nlungszuständigkeiten bei ermittlungsunterstützenden Tä-       in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (Praxissimula-\ntigkeiten sowie im Schutz- und Begleitdienst kennen. Die      tionen). Die Lehrveranstaltungen und der praktische Ein-\nLerninhalte sind insbesondere                                 satz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.","2510           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\n§ 22                              der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die Leistun-\nLeistungsnachweise während der Fachstudien                gen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit\nihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das\n(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen         Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 36 Abs. 1\nund Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leis-            Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Fächer\ntungsnachweise können sein:                                    belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert\n1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,                             sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die\nAnwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung\n2. Hausarbeiten,                                               des Zeugnisses.\n3. andere schriftliche Ausarbeitungen,                            (8) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-\n4. Referate,                                                   handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 34\nund 35 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen\n5. Projektarbeit,\nentscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungs-\n6. mündliche Beiträge (z.B. zu Fachgesprächen, Kollo-          nachweises bestimmt hat.\nquien) und\n7. schriftliche oder mündliche Leistungstests.                                             § 23\n(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche                          Bewertungen während\nAufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-                      der berufspraktischen Studienzeiten\npunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studien-           (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der\ngebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;         Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I und II\nSachverhalte nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt      wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen\nwerden.                                                        und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für\n(3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche       einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewer-\nAufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen        tung nach § 36 abgegeben.\nTeils der Laufbahnprüfung zu fertigen und elf weitere             (2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage\nLeistungsnachweise zu erbringen.                               eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern\n(4) Zusätzlich ist eine Hausarbeit zu fertigen. Die Anwär-  besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu\nterinnen und Anwärter können das Thema aus folgenden           eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung\nFächern des Hauptstudiums wählen:                              und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.\n1. Kriminologie,                                                  (3) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten\nerstellt das Bundeskriminalamt ein zusammenfassendes\n2. Kriminalistik/Kriminaltechnik,                              Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt.\n3. Führungs- und Einsatzlehre,                                 Die Durchschnittspunktzahl der Praktika wird festgestellt,\nindem die Summe der Rangpunkte zur Ermittlung der\n4. Strafrecht,\nDurchschnittspunktzahl des jeweiligen Praktikums durch\n5. Strafverfahrensrecht,                                       die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte geteilt\n6. Polizeirecht,                                               wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine\nAusfertigung des Zeugnisses.\n7. Staats- und Verfassungsrecht/Politiklehre.\nDie Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt vier\nKapitel 2\nWochen. Während der Dauer der Bearbeitung der Haus-\narbeit sollen andere Leistungsnachweise nicht gefordert                          Laufbahnwechsel\nwerden.\n(5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine                                        § 24\nWoche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-                        Einführung in die neue Laufbahn\nnachweis wird nach § 36 bewertet und schriftlich                    mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst\nbestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises,\n(1) Beamtinnen oder Beamte, die die Befähigung für\nRangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterin-\neine Laufbahn des mittleren polizeilichen oder kriminal-\nnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestäti-\npolizeilichen Vollzugsdienstes besitzen, können die Be-\ngung.\nfähigung für die Laufbahn des gehobenen kriminalpolizei-\n(6) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium sollen vor       lichen Vollzugsdienstes gemäß § 7 Abs. 3 der Kriminal-\ndem Ende des jeweiligen Studienabschnitts, im Haupt-           Laufbahnverordnung erwerben. Über die Zulassung zur\nstudium III einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen       Einführung in die neue Laufbahn entscheidet das Bundes-\nPrüfung (§ 31) erbracht sein. Wer an einem Leistungs-          ministerium des Innern nach Maßgabe des Ergebnisses\nnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des          eines Auswahlverfahrens. Das Bundeskriminalamt be-\njeweiligen Studienabschnitts nachholen kann, erhält Ge-        nennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahl-\nlegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren             verfahren teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahl-\nZeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leis-          verfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.\ntungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen          (2) Zur Einführung in die neue Laufbahn nehmen die\nPrüfung erbracht, gilt er als mit „ungenügend“ (Rang-          Beamtinnen und Beamten gemeinsam mit den Anwär-\npunkt 0) bewertet.                                             terinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2\n(7) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbe-        und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 40 sind ent-\nreich Öffentliche Sicherheit – Abteilung Kriminalpolizei –     sprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001             2511\n(3) Nach bestandener Prüfung bleiben die Beamtinnen         ander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stim-\nund Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der           menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird die\nneuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.             geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig\nabgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0)\nbewertet.\n§ 25\nVerkürzung der                              (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei\nEinführung in die neue Laufbahn                  Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“\nerzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5\n(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer         erreicht hat.\nbisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse er-\nworben haben, die für die neue Laufbahn gefordert                 (7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann\nwerden, können nach Anhörung der Beamtinnen und                sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grund-\nBeamten die Fachstudien und die berufspraktischen Stu-         studiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe\ndienzeiten um jeweils höchstens sechs Monate verkürzt          des Ergebnisses wiederholen; in begründeten Ausnahme-\nwerden. Verkürzungen sind nur zulässig, wenn das Errei-        fällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite\nchen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint.           Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollstän-\ndig zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten\n(2) Bei einer Verkürzung nach Absatz 1 können der ziel-     Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die weite-\ngerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes ent-            re Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung\nsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Aus-              nicht ausgesetzt.\nbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und\nBeamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusam-              (8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen\nmenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und          und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen\nPraktika entzogen werden.                                      Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die\nNoten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die\nPrüfung nicht bestanden, teilt die Fachhochschule dies\nKapitel 3                              der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mit. Das\nZeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2\nPrüfungen                              werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.\n(9) § 39 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 26\nZwischenprüfung\n§ 27\n(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die\nAnwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung                                     Prüfungsamt\nnachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand             Dem beim Bundeskriminalamt eingerichteten Prüfungs-\nerreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung       amt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung. Es\nerwarten lässt.                                                trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwen-\n(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen      dung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Ent-\naus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten,     scheidungen der Prüfungskommission.\nderen Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflicht-\nfächer aus den Studiengebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1                                        § 28\nbis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 15 Abs. 2 Nr. 6\nkönnen berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Auf-                             Prüfungskommission\nsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung.          (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-\n(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die Fach-     mission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prü-\nhochschule eine Prüfungskommission ein. Für eine               fung können gesonderte Prüfungskommissionen einge-\nZwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissio-              richtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische\nnen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden          Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die\nAnwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum             Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die\nfristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die         Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen\ngleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe                  oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewer-\nmuss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission be-            tung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die\nsteht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehrauf-           gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe\ngaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule; die            muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden und sonstigen\nFachhochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz             Mitglieder der Prüfungskommissionen sowie deren\nführt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig       Ersatzmitglieder werden durch das Prüfungsamt bestellt;\nund an Weisungen nicht gebunden.                               die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und\nBerufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mit-\n(4) Die Durchführung der Zwischenprüfung und die            glieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder\nFestlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhoch-           werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt.\nschule; die §§ 34 und 35 sind entsprechend anzuwenden.         Die Wiederbestellung ist zulässig.\n(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind\nhängig voneinander nach § 36 bewertet. Die oder der\nZweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung des              1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes\nErstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen vonein-               als Vorsitzende oder Vorsitzender,","2512           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\n2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes            polizei – der Fachhochschule Ort und Zeit der schriftlichen\nals Beisitzende und                                        und der mündlichen Prüfung fest.\n3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Diens-               (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-\ntes als Beisitzende.                                       bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche\nPrüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der\nBei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für           mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.\ndie schriftliche und die mündliche Laufbahnprüfung sowie\nbei der Bildung mehrerer Prüfungskommissionen kann                (3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und An-\ndas Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des            wärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen\nhöheren Dienstes als Leiterin oder Leiter der schriftlichen    Prüfung rechtzeitig mit.\nund mündlichen Prüfung bestellen.\n§ 31\n(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach\nAbsatz 2 Satz 1 sollen mindestens zwei dem kriminal-                                Schriftliche Prüfung\npolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes angehören; zwei           (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt\nMitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehrauf-          auf Vorschlag des Fachbereichs Öffentliche Sicherheit\ngaben betraute Mitglieder der Fachhochschule sein.             – Abteilung Kriminalpolizei – der Fachhochschule. Jeweils\n(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer    eine Aufgabe der sechs schriftlichen Arbeiten ist aus\nPrüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht            folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:\ngebunden.                                                      1. Kriminologie,\n(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn         2. Kriminalistik/Kriminaltechnik,\nmindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entschei-        3. Strafrecht,\ndet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die\nStimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.                4. Strafverfahrensrecht,\nStimmenthaltung ist nicht zulässig.                            5. Polizeirecht und\n6. Staats- und Verfassungsrecht/Politiklehre.\n§ 29                                 (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden\nLaufbahnprüfung                          zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,\ndie benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel\n(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die        werden zur Verfügung gestellt.\nAnwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-\nbahn befähigt sind.                                               (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander\n(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in     folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-\nihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,          tagen wird ein freier Tag vorgesehen.\ndass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und\nfähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft-          (4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu\nlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch    halten.\nauf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.             (5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer\nKennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn\n(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg\nder schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermit-\ndie Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-\ntelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die\nlaufen hat.\ngeheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht\n(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und         vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten\neinem mündlichen Teil.                                         bekannt gegeben werden.\n(5) Die Prüfung ist nichtöffentlich. Angehörige des Prü-       (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\nfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann             gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift\nVertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums           und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der\ndes Innern und des Bundeskriminalamtes, der Präsidentin        Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten, in Anspruch\noder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der         genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 27\nFachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der         sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschrei-\nAusbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der          ben die Niederschrift.\nmündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat-           (7) § 26 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\nten; Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevor-\nsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegen-          (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet\nheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung              zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 34 verfah-\nzuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Auf-       ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\nzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungs-\nkommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.                                        § 32\nZulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 30                                 (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter\nzur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr schrift-\nPrüfungsort, Prüfungstermin\nliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „aus-\n(1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem             reichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prü-\nFachbereich Öffentliche Sicherheit – Abteilung Kriminal-       fung nicht bestanden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001               2513\n(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und                                          § 35\nAnwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig\nTäuschung, Ordnungsverstoß\nvor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zuge-\nlassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von                 (1) Anwärterinnen oder Anwärter, die bei einer schrift-\nihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten         lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine\nerzielten Rangpunkte mit. Die Nichtzulassung bedarf der        Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst\nSchriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung         gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der\nversehen.                                                      Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des\nPrüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach\nAbsatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestat-\n§ 33\ntet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von\nMündliche Prüfung                          der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der\n(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-     Prüfung ausgeschlossen werden.\nliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die                (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nPrüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-         schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder\nlichen Prüfung (§ 31 Abs. 1) und den Studiengebieten           eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-\nFührungs- und Einsatzlehre, Psychologie und Soziologie         lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 28\nentsprechend aus.                                              Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission         und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags\nleitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen   zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes\nund Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.               während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer\nTäuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungs-\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten        arbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach\nje Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll     Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskom-\n50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als       mission. Das Prüfungsamt kann nach der Schwere der\nfünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft          Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer\nwerden.                                                        Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen          „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte\nnach § 36; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt        Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit\njeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen         einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nPrüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszu-                (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-\ndrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt        lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss\ndurch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.                der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-\n(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift     amt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach\ngefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission           dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden\nunterschreiben.                                                erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-\nrung zu versehen.\n§ 34                                 (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\nAbsätzen 2 und 3 zu hören.\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu\nvertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder                                       § 36\nTeilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in               Bewertung von Prüfungsleistungen\ngeeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch\nVorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.                 (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nRangpunkten bewertet:\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der             sehr gut (1)            eine Leistung, die den Anforderun-\nPrüfung zurücktreten.                                          15 bis 14 Punkte        gen in besonderem Maße ent-\nspricht,\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1\nund 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der         gut (2)                 eine Leistung, die den Anforderun-\nPrüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt,          13 bis 11 Punkte        gen voll entspricht,\nzu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile          befriedigend (3)        eine Leistung, die im Allgemeinen\nnachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die          10 bis 8 Punkte         den Anforderungen entspricht,\nbereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten ge-\nwertet werden.                                                 ausreichend (4)         eine Leistung, die zwar Mängel auf-\n7 bis 5 Punkte          weist, aber im Ganzen den Anforde-\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-\nrungen noch entspricht,\nliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne\nausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungs-         mangelhaft (5)          eine Leistung, die den Anforderun-\namt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt        4 bis 2 Punkte          gen nicht entspricht, jedoch erken-\nwerden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet                                   nen lässt, dass die notwendigen\noder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.                             Grundkenntnisse vorhanden sind\nDie Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu                               und die Mängel in absehbarer Zeit\nversehen.                                                                              behoben werden könnten,","2514           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nungenügend (6)           eine Leistung, die den Anforderun-    1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit\n1 bis 0 Punkte           gen nicht entspricht und bei der          5 vom Hundert,\nselbst die Grundkenntnisse so         2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit\nlückenhaft sind, dass die Mängel in       9 vom Hundert,\nabsehbarer Zeit nicht behoben wer-\nden könnten.                          3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen\nStudienzeiten mit 9 vom Hundert,\nDurchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten\nerrechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem         4. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichts-\nKomma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.                          arbeiten mit jeweils 9 vom Hundert (insgesamt 54 vom\nHundert),\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer           5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-                 mit 23 vom Hundert.\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-          Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-\nrung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-      zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50\nten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden         bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im\nneben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit      Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten\nder Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks              unberücksichtigt.\nangemessen berücksichtigt.\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der An-       nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens\nteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der         die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.\nerreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen          mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie             nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren        Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich\nGesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:                     erläutert.\nVom-Hundert-Anteil                                                         § 38\nder Leistungspunkte              Rangpunkte\nZeugnis\n100    bis 93,7                      15\n(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nunter             93,7 bis 87,5                       14       Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nunter             87,5 bis 83,4                       13       fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie\ndie nach § 36 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-\nunter             83,4 bis 79,2                       12\npunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt\nunter             79,2 bis 75,0                       11       das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern\nunter             75,0 bis 70,9                       10       schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die\nBekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbe-\nunter             70,9 bis 66,7                        9\nhelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des\nunter             66,7 bis 62,5                        8       Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genom-\nunter             62,5 bis 58,4                        7       men. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem\nAblauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des\nunter             58,4 bis 54,2                        6\nPrüfungsergebnisses.\nunter             54,2 bis 50,0                        5\n(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\nunter             50,0 bis 41,7                        4       erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das die\nunter             41,7 bis 33,4                        3       Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte um-\nfasst.\nunter             33,4 bis 25,0                        2\nunter             25,0 bis 12,5                        1          (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-\nunter             12,5 bis 0                           0.      den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-\n(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder          fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des\nder Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht           § 35 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu-\ndurchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3         geben.\nund 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note\ntypische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde-                                      § 39\nrungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre-                      Prüfungsakten, Einsichtnahme\nchenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung                  (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die\nmündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-            Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen\ngemäß.                                                         Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischen-\n§ 37                             prüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahn-\nprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichts-\nGesamtergebnis                          arbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die         zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten\nPrüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-          werden beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre\nden berücksichtigt:                                            aufbewahrt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001             2515\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Ab-         zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder-\nschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffen-   holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen\nden Teile der Prüfungsakten nehmen.                          und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt\nwerden.\n§ 40\nWiederholung                                                  Kapitel 4\n(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung                     Sonstige Vorschriften\nnicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht\nbestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;\n§ 41\ndas Bundesministerium des Innern kann in begründeten\nFällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind                   Zeitlicher Geltungsbereich\nvollständig zu wiederholen.                                    Diese Verordnung gilt für Anwärterinnen und Anwärter\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-        und Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 24, die nach\nfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung         dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihre\nwiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu       Ausbildung beginnen.\nwiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-\ngen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei                                  § 42\nMonate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die\nInkrafttreten\nbei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten\nersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis      Diese Verordnung tritt am 30. September 2001 in Kraft.\nBerlin, den 24. September 2001\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}