{"id":"bgbl1-2001-49-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":49,"date":"2001-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/49#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_49.pdf#page=12","order":5,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Abwasserverordnung","law_date":"2001-09-20T00:00:00Z","page":2440,"pdf_page":12,"num_pages":64,"content":["2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung der Abwasserverordnung\nVom 20. September 2001\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Abwasser-\nverordnung vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1572) wird nachstehend der Wortlaut\nder Abwasserverordnung in der seit dem 1. August 2001 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86),\n2. die am 1. Juni 2000 in Kraft getretene Verordnung vom 29. Mai 2000 (BGBl. I\nS. 751),\n3. den am 1. März 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305) und\n4. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. und 4. des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996\n(BGBl. I S. 1695),\nzu 3.        des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I\nS. 1695).\nBonn, den 20. September 2001\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001                            2441\nVerordnung\nüber Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer\n(Abwasserverordnung – AbwV)*)\n§1                                      3. qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus min-\nAnwendungsbereich                                       destens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von\nhöchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger\n(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die                         als zwei Minuten entnommen und gemischt werden;\nbei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von\nAbwasser in Gewässer aus den in den Anhängen be-                             4. produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert\nstimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen                             (z.B. m3/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrecht-\nsind.                                                                           lichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapa-\nzität bezieht;\n(2) Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die\nErlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die                      5. Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Ver-\nim Abwasser zu erwarten sind.                                                   mischung mit anderem Abwasser behandelt worden\nist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;\n(3) Weitergehende Anforderungen                      nach      anderen\nRechtsvorschriften bleiben unberührt.                                        6. Vermischung die Zusammenführung von Abwasser-\nströmen unterschiedlicher Herkunft;\n§2                                      7. Parameter eine chemische, physikalische oder biologi-\nBegriffsbestimmungen                                     sche Messgröße, die in der Anlage aufgeführt ist;\nIm Sinne dieser Verordnung ist:                                           8. Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen\nFracht oder Konzentration, die sich aus den die ein-\n1. Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem                               zelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen\nAbwasserstrom;                                                              dieser Verordnung ergibt.\n2. Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeit-\nraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe                                                    §3\naus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeit-\nraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen                                     Allgemeine Anforderungen\nund gemischt werden;                                                       (1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist,\ndarf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in\n*) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinien       Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht\ndes Rates                                                                 nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering\n– 82/176/EWG vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Quali-           gehalten wird, wie dies durch Einsatz Wasser sparender\ntätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkali-\nchloridelektrolyse (ABl. EG Nr. L 81 S. 29),\nVerfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirekt-\n– 83/513/EWG vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und\nkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs-\nQualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. EG Nr. L 291 S. 1),         und Hilfsstoffen möglich ist.\n– 84/156/EWG vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-\nziele für Quecksilbereinleitungen mit Ausnahme des Industriezweiges\n(2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht\nAlkalichloridelektrolyse (ABl. EG Nr. L 74 S. 49 und Nr. L 99 S. 38),   durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelas-\n– 84/491/EWG vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und                tungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden ent-\nQualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. EG         gegen dem Stand der Technik verlagert werden.\nNr. L 274 S. 11 und Nr. L 296 S. 11),\n– 86/280/EWG vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-         (3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen\nziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der     dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Ver-\nListe I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (Tetrachlorkohlenstoff,\nDDT, Pentachlorphenol) (ABl. EG Nr. L 181 S. 16),\ndünnung erreicht werden.\n– 87/217/EWG vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der           (4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt,\nUmweltverschmutzung durch Asbest (ABl. EG Nr. L 855 S. 40),\ndarf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen\n– 88/347/EWG vom 16. Juni 1988 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-\nziele für Ableitungen von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin, Hexachlor- Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt min-\nbenzol, Hexachlorbutadien und Chloroform (ABl. EG Nr. L 158 S. 35),     destens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je\n– 90/415/EWG vom 27. Juli 1990 betreffend Grenzwerte und Qualitäts-       Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen\nziele für Ableitungen von 1,2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlor-  Anforderungen erreicht wird.\nethen und Trichlorbenzol (ABl. EG Nr. L 219 S. 49),\n– 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommuna-              (5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von\nlem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40),                                 Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig,\n– 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten         wenn diese Anforderungen eingehalten werden.\nzur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren\nUnterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-             (6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche\nIndustrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11) und\nAnforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für\n– 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der\nRichtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in          jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung\nAnhang I festgelegten Anforderungen (ABl. EG Nr. L 67 S. 29).           durch Mischungsrechnung zu ermitteln. Sind in den anzu-","2442           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des                und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent\nAnfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt,       übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre\nbleiben die Absätze 4 und 5 unberührt.                         zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.\n(2) Für die Einhaltung eines in der wasserrechtlichen\n§4                                 Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Ver-\nAnalysen- und Messverfahren                     fahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des\nzugehörigen Analysen- und Messverfahrens zur Bestim-\n(1) Die Anforderungen in den Anhängen beziehen sich         mung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage zu § 4\nauf die Analysen- und Messverfahren gemäß der Anlage.          (Analysen- und Messverfahren) maßgebend.\nDie in der Anlage und den Anhängen genannten Deut-\nschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und               (3) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter\nSchlammuntersuchung, DIN-, DIN EN-, DIN EN ISO-Nor-            Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt\nmen und technischen Regeln der Fachgruppe Wasser-              unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn\nchemie werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, und von           der vierfache Wert des gesamten organisch gebundenen\nder Fachgruppe Wasserchemie in der Gesellschaft Deut-          Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, die-\nscher Chemiker, Wiley-VCH Verlag, Weinheim (Berg-              sen Wert nicht überschreitet.\nstraße), herausgegeben. Die genannten Verfahrensvor-             (4) Die Länder können zulassen, dass den Ergebnissen\nschriften sind beim Deutschen Patentamt in München             der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt\narchivmäßig gesichert niedergelegt.                            werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich aner-\n(2) In der Erlaubnis können andere, gleichwertige Ver-      kannten Überwachungsverfahrens ermittelt.\nfahren festgesetzt werden.\n§7\n§5                                         Weitergeltung bisheriger Anforderungen\nBezugspunkt der Anforderungen                       Die in der\nDie Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der      1. Rahmen-AbwasserVwV in der Fassung der Bekannt-\ndas Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und,                machung vom 31. Juli 1996 (GMBl S. 729) mit den\nsoweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt,              Anhängen 19 Teil B, 24 Teil A, 30, 31 und 47,\nauch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort\n2. 4. AbwasserVwV (Ölsaatenaufbereitung, Speisefett-\nvor seiner Vermischung. Der Einleitungsstelle steht der\nund Speiseölraffination) vom 17. März 1981 (GMBl\nAblauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letzt-\nS. 139),\nmalig behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermischung ist\nauch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasser-       3. 29. AbwasserVwV (Fischintensivhaltung) vom 13. Sep-\nanlage.                                                            tember 1983 (GMBl S. 398),\n4. 44. AbwasserVwV (Herstellung von mineralischen\n§6\nDüngemitteln außer Kali) vom 5. September 1984\nEinhaltung der Anforderungen                        (GMBl S. 361)\n(1) Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert       festgelegten Mindestanforderungen an das Einleiten von\nnach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der              Abwasser in Gewässer gelten fort, bis für das Abwasser\nstaatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er den-        Anforderungen in dieser Verordnung festgelegt sind. § 4\nnoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der       und die Anlage sind auch auf Abwassereinleitungen anzu-\nvier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier        wenden, für die nach Satz 1 noch Verwaltungsvorschriften\nFällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten        fortgelten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001          2443\nAnlage\n(zu § 4)\nAnalysen- und Messverfahren\nNr. Parameter                                             Verfahren\nI   Allgemeine Verfahren\n1   Anleitungen zur Probenahmetechnik                     DIN EN 25667-2 (Ausgabe Juli 1993)\n2   Probenahme von Abwasser                               DIN 38402-A 11 (Ausgabe Dezember 1995)\n3   Abwasservolumenstrom                                  entsprechend DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)\n4   Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung            DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1998)\nheterogener Wasserproben\nII  Analysenverfahren\n1   Anionen/Elemente\n101 Bor in der Originalprobe                              DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n102 Chlorid                                               DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)\n103 Cyanid, leicht freisetzbar                            DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)\n104 Cyanid in der Originalprobe                           DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)\n105 Fluorid, gesamt, in der Originalprobe                 DIN 38405-D 4-2 (Ausgabe Juli 1985)\n106 Nitrat-Stickstoff (NO3-N)                             DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)\n107 Nitrit-Stickstoff (NO2-N)                             DIN EN 26777 (Ausgabe April 1993)\n108 Phosphor, gesamt, in der Originalprobe                DIN EN 1189 (Ausgabe Dezember 1996) mit folgender\nMaßgabe:\nAufschluss nach Abschnitt 6.4\n109 Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, in         DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Originalprobe                                     der Nummer 506 dieser Anlage\n110 Sulfat                                                DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)\n111 Sulfid, leicht freisetzbar                            DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992)\n112 Sulfit                                                DIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997)\n2   Kationen/Elemente\n201 Aluminium in der Originalprobe                        DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n202 Ammonium-Stickstoff (NH4-N)                           DIN EN ISO 11732 (Ausgabe September 1997)\n203 Antimon in der Originalprobe                          DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n204 Arsen in der Originalprobe                            DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) mit fol-\ngender Maßgabe:\nAufschluss nach Abschnitt 8.3.1\n205 Barium in der Originalprobe                           DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n206 Blei in der Originalprobe                             DIN 38406-E 6-2 (Ausgabe Juli 1998)\n207 Cadmium in der Originalprobe                          DIN EN ISO 5961, Abschnitt 3 (Ausgabe Mai 1995)\n208 Calcium in der Originalprobe                          DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n209 Chrom in der Originalprobe                            DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n210 Chrom (VI)                                            DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)","2444        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nNr.  Parameter                                             Verfahren\n211  Kobalt in der Originalprobe                           DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n212  Eisen in der Originalprobe                            DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n213  Kupfer in der Originalprobe                           DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n214  Nickel in der Originalprobe                           DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n215  Quecksilber in der Originalprobe                      DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)\n216  Silber in der Originalprobe                           DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n217  Thallium in der Originalprobe                         DIN 38406-E 26 (Ausgabe Juli 1997)\n218  Vanadium in der Originalprobe                         DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n219  Zink in der Originalprobe                             DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n220  Zinn in der Originalprobe                             DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 507 dieser Anlage\n221  Titan in der Originalprobe                            DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 508 dieser Anlage\n222  Selen in der Originalprobe                            DIN 38405-D 23-2 (Ausgabe Oktober 1994)\n223  Gallium in der Originalprobe                          entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nnach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage\n224  Indium in der Originalprobe                           entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nnach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage\n225  Mangan in der Originalprobe                           DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe\nder Nummer 506 dieser Anlage\n3      Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter\n301  Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Feststoffe) in    DIN EN 872 (Ausgabe März 1996)\nder Originalprobe\n302  Adsorbierbare organisch gebundene Halogene            DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) mit folgender\n(AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid     Maßgabe:\nAdsorption nach Abschnitt 8.2.2 und nach Nummer 501\ndieser Anlage\n303  Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Origi-       DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)\nnalprobe\n304  Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Origi-       DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980) mit folgender\nnalprobe ohne H2O2                                    Maßgabe:\nAbzug des durch H2O2 (siehe Nummer 307) verursachten\nCSB-Anteils\n305  Organisch gebundener Kohlenstoff,         gesamt      DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997) nach Maßgabe der\n(TOC), in der Originalprobe                           Nummer 502 dieser Anlage\n306  Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der Ori-      DIN V ENV 12260 (Ausgabe Juni 1996) mit folgender Maß-\nginalprobe                                            gabe:\nVerbrennungstemperatur über 700 °C ist zur vollständigen\nMineralisierung einzuhalten.\n307  Wasserstoffperoxid (H2O2)                             DIN 38409-H 15 (Ausgabe Juni 1987)\n308  Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in    DIN 38409-H 17 (Ausgabe Mai 1981) mit folgender Maß-\nder Originalprobe                                     gabe:\nEinsatz von Petrolether\nSiedebereich 40–60 °C als Extraktionsmittel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001           2445\nNr. Parameter                                             Verfahren\n309 Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Originalprobe      DEV V H 53 (42. Lieferung 1998) mit folgender Maßgabe:\nEinsatz von Petrolether\nSiedebereich 40–60 °C als Extraktionsmittel\n310 Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe in der     DIN 38409-H 19 (Ausgabe Februar 1986) mit folgender\nOriginalprobe                                         Maßgabe:\nMittel aus 2 Proben\n311 Phenolindex nach Destillation und Farbstoffex-        DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)\ntraktion in der Originalprobe\n312 Chlor, gesamt                                         DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)\n313 Chlor, freies                                         DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)\n314 Hexachlorbenzol in der Originalprobe                  DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)\n315 Trichlorethen in der Originalprobe                    DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n316 1,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe              DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n317 Tetrachlorethen in der Originalprobe                  DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n318 Trichlormethan in der Originalprobe                   DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n319 Tetrachlormethan in der Originalprobe                 DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n320 Dichlormethan in der Originalprobe                    DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n321 Hydrazin                                              DIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982)\n322 Tenside, anionische                                   DIN EN 903 (Ausgabe Januar 1994)\n323 Tenside, nichtionische                                DIN 38409-H 23-2 (Ausgabe Mai 1980)\n324 Tenside, kationische                                  DIN 38409-H 20 (Ausgabe Juli 1989)\n325 Bismut-Komplexierungsindex (IBiK)                     DIN 38409-H 26 (Ausgabe Mai 1989)\n326 Anilin in der Originalprobe                           entsprechend DIN EN ISO 10301, Abschnitt 2 (Ausgabe\nAugust 1997) mit folgender Maßgabe:\nExtraktion mit Dichlormethan bei pH 12, GC-Trennung an\nz.B. DB 17 und OV 101, Detektor: N-P-Detektor\n327 Hexachlorcyclohexan als Summe aller Isomere           DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe\nder Nummer 504 dieser Anlage\n328 Hexachlorbutadien (HCBD) in der Originalprobe         DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren","2446       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nNr.  Parameter                                             Verfahren\n329  Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der Ori- DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe\nginalprobe                                            der Nummer 504 dieser Anlage\n330  Flüchtige (ausblasbare) organisch gebundene           DEV H 25 (Vorschlag) (22. Lieferung) mit folgender Maß-\nHalogene in der Originalprobe, angegeben als          gabe:\nChlorid                                               Abweichend von Abschnitt 9.1 bei Zimmertemperatur 10\nMinuten ausblasen.\n331  1,2-Dichlorethan in der Originalprobe                 DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender\nMaßgabe:\nDurchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-\nfahren\n332  Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der Ori-    DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe\nginalprobe                                            der Nummer 504 dieser Anlage\n333  Endosulfan als Summe aller Isomere in der Ori-        DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe\nginalprobe                                            der Nummer 504 dieser Anlage\n334  Benzol und Derivate in der Originalprobe              DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991) unter Beachtung der\nNummer 504 dieser Anlage und mit folgender Maßgabe:\nStatt Kaliumcarbonat sind 2 bis 3 g Natriumsulfat pro 5 ml\nProbe zu verwenden.\nIn Abschnitt 3.8.3 gilt nach dem 5. Anstrich anstelle des\nWertes „8,78 µg/l“ der Wert „878 µg/l“.\n335  Sulfid- und Mercaptan-Schwefel in der Original-       nach Maßgabe der Nummer 503 dieser Anlage\nprobe\n336  Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe in       DIN 38407-F 8 (Ausgabe Mai 1999) nach Maßgabe der\nder Originalprobe (PAK) (Fluoranthen, Benzo(a)-       Nummer 504 dieser Anlage\npyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen,\nBenzo(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren)\n337  Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben          entsprechend DIN 38408-G 5 (Ausgabe Juni 1990) mit\nals Chlor                                             folgender Maßgabe:\nDie nach Abschnitt 4 vorgesehenen Maßnahmen zur\nStörungsbehebung sind nicht durchzuführen.\n338  Färbung                                               DIN EN ISO 7887, Abschnitt 3 (Ausgabe Dezember 1994)\n4    Biologische Testverfahren\nFür die Verfahren der Nummern 401, 402, 403 und 404 ist Nummer 505 dieser Anlage zu beachten (Salzkorrektur).\n400  Richtlinie zur Probenahme und Durchführung bio-       DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999)\nlogischer Testverfahren\n401  Fischgiftigkeit GF in der Originalprobe               DIN 38412-L 31 (Ausgabe März 1989) mit folgender Maß-\ngabe:\nDer in Abschnitt 9.1 genannte Korpulenzindex und die\nKörperlänge haben keine Gültigkeit.\nDie Fische sollen einjährig, jedoch nicht älter als 15 Monate\nsein und eine Körperlänge von 5 bis12 cm besitzen.\n402  Daphniengiftigkeit GD in der Originalprobe            DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)\n403  Algengiftigkeit GA in der Originalprobe               DIN 38412-L 33 (Ausgabe März 1991) mit folgender Maß-\ngabe:\nIn Abschnitt 3.5 gilt nicht der Satzteil „sofern bei höheren\nVerdünnungsfaktoren keine Hemmung größer als 20 Pro-\nzent festgestellt wird“ und in Abschnitt 11.1 nicht die\nAnmerkung.\n404  Bakterienleuchthemmung GL in der Originalprobe        DIN 38412-L 34 (Ausgabe Juli 1997) in Verbindung mit der\nErgänzung DIN 38412-L 341 (Ausgabe Oktober 1993) und\nmit folgender Maßgabe:\nEine salzbedingte Verdünnung ist nicht mit der vorgege-\nbenen Kochsalz-Lösung, sondern mit destilliertem Was-\nser durchzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001           2447\nNr. Parameter                                              Verfahren\n405 Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von            Anhang zur Richtlinie 92/69/EWG vom 31. Juli 1992 zur\nStoffen                                                17. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG (ABl. EG Nr.\nL 383 S.187)\n406 Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen            DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993) mit folgender Maß-\ngabe:\nDie Abbaubarkeit wird als DOC-Abbaugrad über 28 Tage\nbestimmt.\nBelebtschlamm-Inokulum 1 g/l Trockenmasse je Test.\nDie Wasserhärte des Testwassers kann bis zu 2,7 mmol/l\nbetragen. Ausgeblasene und adsorbierte Stoffanteile wer-\nden im Ergebnis nicht berücksichtigt.\nDas Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben.\nVoradaptierte Inokula sind nicht zugelassen.\n407 Aerobe biologische Abbaubarkeit in biologischen        DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993) mit folgender Maß-\nBehandlungsanlagen (Eliminierbarkeit) von der fil-     gabe:\ntrierten Probe                                         Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad\n(Eliminationsgrad) bestimmt.\nEs wird das Inokulum der realen Behandlungsanlagen\nmit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz verwendet (Ab-\nschnitt 8.3).\nDie Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die\nerforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamt-\nabwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage in der\nTestsimulation für das Gesamtabwasser zu erreichen.\nDie CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100\nund 1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagen-\nzulaufs weitestgehend entsprechen. Die Wasserhärte des\nTestwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen\nAbwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile\nwerden im Ergebnis nicht berücksichtigt.\nDie Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration\nzu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile bezo-\ngen.\nDas Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.\n408 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbar-         DIN EN 29888 (Ausgabe April 1993) mit folgender Maß-\nkeit) in biologischen Behandlungsanlagen von der       gabe:\nfiltrierten Probe                                      Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad\nüber maximal 7 Tage (Eliminationsgrad) bestimmt.\nEs wird das Inokulum der realen Abwasserbehandlungs-\nanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz verwendet\n(Abschnitt 8.3).\nDie CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100\nund 1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagen-\nzulaufs weitgehend entsprechen.\nDie Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte\ndes jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen.\nAusgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht be-\nrücksichtigt.\nDie Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration\nzu Beginn des Tests unter Abzug der Stripanteile bezo-\ngen.\nDas Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.\n409 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in der       DIN EN 1899-1 (Ausgabe Mai 1998)\nOriginalprobe\n410 Erbgutveränderndes Potential (umu-test)                DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)","2448        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nIII  Hinweise und Erläuterungen\n501  Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)\n1. Perjodatgehalte\nIn Gegenwart von Perjodaten muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens\n24 Stunden reduzierend einwirken.\n2. Chloridgehalte\nBei Chloridgehalten über 1 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von weniger als 1 g/l\nin der Analysenprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit dem Verdünnungsfaktor multipli-\nziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte Wert einer Lösung von 1 g/l Chlorid. Bei Chlorid-\ngehalten unter 1 g/l in der unverdünnten Probe wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.\n3. Nitratwaschlösung\nBei Proben mit Chloridgehalten unter 1 g/l wird mit 25 ml Nitratlösung gewaschen. Bei Analysenproben, deren\nChloridkonzentration durch Verdünnung auf weniger als 1 g/l eingestellt wird, wird abweichend von der Norm\nportionsweise mit insgesamt 50 ml Nitratlösung gewaschen.\n4. Befund\nDie AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu summieren.\n502  Hinweise zum TOC-Verfahren (Nummer 305)\nEs ist ein TOC-Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden. Die\nRegelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 „Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung hete-\nrogener Wasserproben“ (Juli 1998), insbesondere Abschnitt 8.3 und 8.4.5 sind zu beachten.\nBei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der DIN\nEN 1484 (August 1997) durchzuführen.\n503  Hinweise zur Bestimmung von Sulfid- und Merkaptan-Schwefel (Nummer 335)\n1. Allgemeine Angaben\nSulfid-Schwefel kommt in Wässern in Abhängigkeit vom pH-Wert als gelöster Schwefelwasserstoff (H2S), in\nForm von Hydrogensulfid-Ionen (HS–) oder in Form von Sulfid-Ionen (S2–) vor. Merkaptane (RSH) finden sich\nentsprechend als RSH oder als Merkaptid-Ionen (RS–). Bei Zutritt von Luftsauerstoff werden sowohl Sulfide\nals auch Merkaptane rasch zu Disulfiden oxidiert und entgehen dadurch der Bestimmung.\n2. Grundlage\nSulfide und Merkaptane werden mit Silbernitrat in alkalischer Lösung titriert. Dabei entstehen schwerlösliche\nSilberverbindungen. Die Endpunkte der jeweiligen Umsetzung werden durch das Umschlagspotential einer\nMesskette angezeigt.\nHinweise\nDie stark alkalischen Analysenbedingungen haben zur Folge, dass grundsätzlich Sulfid bzw. Merkaptid, nicht\naber Schwefelwasserstoff und Merkaptan bestimmt werden. Daher ist es angebracht, das Analysenergebnis als\nSulfid-Schwefel bzw. Merkaptan-Schwefel zu berechnen. Es kann jedoch als Schwefelwasserstoff oder als\nEthylmerkaptan ausgedrückt werden.\nBei Kenntnis des pH-Wertes der Originalprobe lassen sich bei Bedarf die tatsächlichen Verhältnisse an Schwefel-\nwasserstoff, Hydrogensulfid oder Sulfid einerseits bzw. Merkaptanen oder Merkaptiden andererseits errechnen.\nInwieweit Schwermetallsulfide mit bestimmt werden, hängt vom jeweiligen Löslichkeitsprodukt ab.\n3. Anwendungsbereich\nEs wird mit einer 0,02 molaren Silbernitratlösung titriert. Der Verbrauch von 1 ml dieser Lösung entspricht\n0,32064 mg Sulfid-Schwefel bzw. 0,64128 mg Merkaptan-Schwefel. Unter den Analysenbedingungen und in\nAbhängigkeit des Auflösungsvermögens der benutzten Titrationseinrichtungen (z.B. 100 Mikroliter) können\nabsolut 0,032064 mg oder bei Einsatz von 100 ml Probe 0,32064 mg/l Sulfid-Schwefel nachgewiesen werden\n(entsprechend 0,64128 mg/l Merkaptan-Schwefel).\n4. Geräte\nMassivsilberelektrode mit Sulfidüberzug, Bezugselektrode Silber, Silberchlorid mit gesättigter Kaliumnitrat-\nlösung als Zwischenelektrolyt und Schliffdiaphragma,\nTitrationsvorrichtung,\nMagnetrührer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001                    2449\n5. Chemikalien\nStickstoff\nDestilliertes Wasser, N2-gesättigt\nNatronlauge 4 Mol/l: 160 g Natriumhydroxid werden in einem 1-Liter-Messkolben mit 600 ml destilliertem Wasser\ngelöst; anschließend wird auf 1 000 ml mit destilliertem Wasser aufgefüllt. Die Lösung wird in einer 1-l-Poly-\nethylenflasche aufbewahrt.\nAmmoniaklösung 0,5 Mol/l: 40 ml einer 25-prozentigen Ammoniaklösung werden in einem 1-l-Messkolben mit\ndestilliertem Wasser auf 1 000 ml aufgefüllt. Die Aufbewahrung der Lösung erfolgt in einer 1-l-Polyethylenflasche.\nSilbernitratlösung 0,02 Mol/l AgNO3\n6. Probenahme und Konservierung\nDie Proben sollen möglichst sofort analysiert werden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen die Proben analy-\nsengerecht abgefüllt werden. Hierzu sind in eine 250-ml-Polyethylenflasche 25 ml der Natronlauge (gemäß Num-\nmer 5 dieses Abschnitts) vorzulegen und mit 100 ml oder mit der mit destilliertem Wasser auf 100 ml verdünnten\nProbe zu versetzen.\n7. Durchführung\n25 ml der Natronlauge (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) sind in einem 250 ml Titriergefäß vorzulegen, sofern\ndie Probe nicht schon entsprechend vorbehandelt wurde. Hierzu pipettiert man 10 ml der Ammoniaklösung\n(gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts), bevor 100 ml der Probe zugegeben werden. Falls vorbehandelt, wird die\nAmmoniaklösung vorgelegt und die konservierte Probe zugegeben. Als Probenvolumen können auch geringere\nMengen, welche mit destilliertem Wasser (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) auf 100 ml verdünnt werden, zu-\ndosiert werden. Das Titriergefäß ist zu verschließen, über die Probe ist ein kräftiger Stickstoffstrom zu leiten. Wäh-\nrend der Titration muss mit einer mittleren Drehzahl gerührt werden. Die eintauchende Elektrode soll nicht im Rühr-\nkegel liegen, die Pipettenspitze soll ca. 1 cm von der Elektrode entfernt sein und ca. 0,5 cm tiefer als diese liegen.\nEs kann sowohl dynamisch als auch durch Zugabe gleichbleibender Volumina titriert werden. Da die Umschlags-\npotentiale der Elektrode von der Matrix abhängen können, ist es vorteilhaft, diese durch Aufstockung bekannter\nKonzentrationen an Sulfid bzw. Merkaptan zu ermitteln.\n8. Auswertung\nDie Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:\nV1 ҂ F ҂ 320,64\nc(S2–) =                      [mg/l]\nml Probe\nDie Massenkonzentration an Merkaptan-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:\n(V2 – V1) ҂ F ҂ 641,28\nc(S – RSH) =                              [mg/l]\nml Probe\nF:   Faktor der 0,02 Mol/l AgNO3-Lösung\nV1: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 1. Äquivalenzpunkt\nV2: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 2. Äquivalenzpunkt\n9. Angabe der Ergebnisse\nFür die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel (S2–) oder Merkaptan-Schwefel (S-RSH) werden auf 0,1 mg/l\ngerundete Werte mit nicht mehr als 2 signifikanten Stellen angegeben.\nBeispiel:\nSulfid-Schwefel            3,4 mg/l\nMerkaptan-Schwefel         0,6 mg/l\n504 Hinweise zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334, 336)\nMesswerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie gleich oder größer der Bestimmungs-\ngrenze des jeweiligen Analyseverfahrens sind.\n505 Hinweise für die Bestimmung der Biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404)\nIst das Abwasser durch Chlorid und/oder Sulfat belastet, kann bei der Durchführung der biologischen Testver-\nfahren ein höherer Verdünnungsfaktor (G) zugelassen werden. Der zulässige Verdünnungsfaktor ergibt sich aus\nder Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt\ndurch den organismusspezifischen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor der im\nBestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor. Beim\nFischtest ist für x der Zahlenwert 6, beim Daphnientest der Wert 2, beim Algentest der Wert 0,7 und beim Leucht-\nbakterientest der Wert 15 einzusetzen.","2450           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\n506      Hinweise für die Bestimmung von Elementen (Nummern 101, 109, 201, 203, 205, 208, 209, 211, 212, 213, 214,\n216, 218, 219, 223 und 224)\nDie Angabe zum Aufschlussverfahren im ersten Satz von Abschnitt 8.2.3 wird ersetzt durch:\n100 ml Probe (7.4) mit 1 ml Salpetersäure (5.2) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen.\n507      Hinweise für die Bestimmung von Zinn (Nummer 220)\nBei der Bestimmung von Zinn wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:\n100 ml Probe mit 1 ml Schwefelsäure (5.4) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen. Bei unvollständigem Auf-\nschluss den Rückstand nach Abkühlen mit wenig Wasser versetzen, erneut Wasserstoffperoxid (5.3) zugeben\nund die Behandlung wiederholen. Rückstand mit verdünnter Salzsäure (5.5) auf 100 ml auffüllen.\n508      Hinweise für die Bestimmung von Titan (Nummer 221)\nBei der Bestimmung von Titan wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:\n100 ml Probe mit 2 g Ammoniumsulfat (5.6) und 3 ml Schwefelsäure (5.4) versetzen. Unter ständigem Rühren\nbis zum Auftreten von SO3-Nebeln erhitzen. Bei unvollständigem Aufschluss Behandlung mit geringerer Probe-\nmenge wiederholen. Rückstand mit Wasser auf 100 ml auffüllen.\nAnhang 1\nHäusliches und kommunales Abwasser\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser,\n1. das im Wesentlichen aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften, Hotels,\nGaststätten, Campingplätzen, Krankenhäusern, Bürogebäuden stammt (häusliches Abwasser) oder aus Anlagen\nstammt, die anderen als den genannten Zwecken dienen, sofern es häuslichem Abwasser entspricht,\n2. das in Kanalisationen gesammelt wird und im Wesentlichen aus den in Nummer 1 genannten Einrichtungen und\nAnlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die Schäd-\nlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert\nwerden kann (kommunales Abwasser), oder\n3. das in einer Flusskläranlage behandelt wird und nach seiner Herkunft den Nummern 1 oder 2 entspricht.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasser-\nabgabengesetzes.\nB Allgemeine Anforderungen\n§ 3 Abs. 1 findet keine Anwendung.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer werden folgende Anforderungen gestellt:\nChemischer       Biochemischer        Ammonium-      Stickstoff, gesamt, Phosphor,\nSauerstoffbedarf Sauerstoffbedarf        stickstoff     als Summe von       gesamt\n(CSB)           in 5 Tagen           (NH4-N)         Ammonium-,         (Pges)\nProben                                        (BSB5)                          Nitrit- und Nitrat-\nnach Größenklassen                                                                       stickstoff\nder Abwasserbehandlungsanlagen                                                                    (Nges)\nmg/l               mg/l               mg/l               mg/l           mg/l\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nGrößenklasse 1\nkleiner als 60 kg/d BSB5 (roh)              150                 40                  –                  –             –\nGrößenklasse 2\n60 bis 300 kg/d BSB5 (roh)                  110                 25                  –                  –             –\nGrößenklasse 3\ngrößer als 300 bis 600 kg/d BSB5             90                 20                 10                  –             –\n(roh)\nGrößenklasse 4\ngrößer als 600 bis 6 000 kg/d BSB5           90                 20                 10                 18             2\n(roh)\nGrößenklasse 5\ngrößer als 6 000 kg/d BSB5 (roh)             75                 15                 10                 18             1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001              2451\nDie Anforderungen gelten für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und\ngrößer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 °C kann auch die\nzeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt,\neine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht min-\ndestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjeni-\ngen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Fracht im Zulauf ist die\nSumme aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.\n(2) Die Zuordnung eines Einleiters in eine der in Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemes-\nsungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers – BSB5\n(roh) – zugrunde gelegt wird. In den Fällen, in denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein\nder BSB5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind folgende Werte für die Einstufung maß-\ngebend:\nGrößenklasse 1 kleiner als 40 kg/d BSB5 (sed.)\nGrößenklasse 2 40 bis 200 kg/d BSB5 (sed.)\nGrößenklasse 3 größer als 200 kg/d bis 400 kg/d BSB5 (sed.)\nGrößenklasse 4 größer als 400 bis 4 000 kg/d BSB5 (sed.)\nGrößenklasse 5 größer als 4 000 kg/d BSB5 (sed.).\n(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen\ndeutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die\nin Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nAnhang 2\nBraunkohle-Brikettfabrikation\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Braunkohle-Brikettfabrikation\nstammt oder im Zusammenhang mit der Fabrikation anfällt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie\nder Rauchgaswäsche.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nKonzentration                      Fracht\n(mg/l)                           (g/t)\nAbfiltrierbare Stoffe                                                    50                               18\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                        50                               30\n(2) Die Werte für die produktionsspezifische Fracht (g/t) beziehen sich auf die installierte maximale Trocknerleistung,\nausgedrückt in Menge Trockenkohle in 2 Stunden mit einem Massenanteil an Wasser von 16 bis 18 Prozent. Sind\nProduktionskapazitäten auf Trockenkohle mit anderen Massenanteilen an Wasser als 16 bis 18 Prozent bezogen,\nsind bei der Berechnung der Trocknerleistung 17 Prozent zugrunde zu legen. Die Schadstofffracht wird aus den\nKonzentrationswerten der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe und dem Abwasservolumenstrom\nbei Trockenwetter (Trockenwetterabfluss) in 2 Stunden bestimmt.\nAnhang 3\nMilchverarbeitung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Anlieferung, Umfüllung oder Ver-\narbeitung von Milch und Milchprodukten stammt und das in Milchwerken, Molkereien, Käsereien und anderen Betrieben\ndieser Art anfällt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Milch verarbeitenden Betrieben mit einer Schadstofffracht im Roh-\nabwasser von weniger als 3 kg BSB5 je Tag, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.","2452           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                          25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                        110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                       18\nPhosphor, gesamt                                                                            2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-\nderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der\nStickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschrei-\nten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit\nderen Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C für Phosphor, gesamt, ein\nWert von 5 mg/l, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr\nals 20 kg und weniger als 100 kg je Tag beträgt.\nAnhang 5\nHerstellung von Obst- und Gemüseprodukten\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Obst- und\nGemüseprodukten sowie von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Obst und Gemüse stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Babynahrung, Tees und Heilkräutererzeugnissen\nsowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001            2453\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                          25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                        110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                       18\nPhosphor, gesamt                                                                            2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-\nderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht\nüberschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nAnhang 6\nHerstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Erfrischungs-\ngetränken und Tafelwasser, der Gewinnung und Abfüllung von natürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Heil-\nwasser sowie der Abfüllung von Getränken aller Art stammt, sofern das Abwasser aus der Abfüllung nicht gemeinsam\nmit Abwasser aus der Herstellung der Getränkegrundstoffe sowie der Essenzen für Erfrischungsgetränke behandelt\nwird.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                          25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                        110\nPhosphor, gesamt                                                                            2\n(2) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.","2454          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nAnhang 7\nFischverarbeitung\nA Anwendungsbereich\nDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Fischverarbeitung, sowie für Abwas-\nser, dessen Schadstofffracht sowohl aus der Fischverarbeitung als auch aus Haushaltungen und Anlagen im Sinne des\nAnhangs 1 Teil A Abs. 1 stammt, wenn im Rohabwasser die CSB-Fracht des Abwassers aus der Fischverarbeitung in\nder Regel mehr als zwei Drittel der Gesamtfracht und die BSB5-Fracht mindestens 600 kg je Tag beträgt.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                           25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                         110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                 10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                        25\nPhosphor, gesamt                                                                             2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 40 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-\nderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht\nüberschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende BSB5-\nFracht im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage 600 kg je Tag übersteigt. Für Abwasser, dessen BSB5 (roh)-Fracht\n6 000 kg je Tag oder mehr beträgt, gilt für Phosphor, gesamt, ein Wert von 1 mg/l.\nAnhang 8\nKartoffelverarbeitung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von Kartoffeln für\ndie menschliche Ernährung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung in Brennereien, Stärkefabriken, Betrieben zur\nTrocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung und Betrieben zur Herstellung von Obst- und Gemüse-\nprodukten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                           25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                         150\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                 10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                        18\nPhosphor, gesamt                                                                             2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001            2455\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-\nderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht\nüberschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nAnhang 9\nHerstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von wässrigen\nDispersionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen, Lackharzen sowie\nvon Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten und von anorganischen\nPigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozess ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier Ver-\nfahren gering zu halten.\n(2) Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus dem Ein-\nsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen. Der Nachweis, dass Quecksilber- oder organi-\nsche Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern\nAngaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz- und Hilfs-\nstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.\n(3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der\nAblöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                             mg/l                       120\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)              mg/l                        20\nFischgiftigkeit (GF)                                                                        2\n(2) Bei Abwasserströmen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/l beträgt, ist der CSB auf mindes-\ntens 500 mg/l zu vermindern.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforde-\nrungen gestellt:","2456          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nWässrige Dispersionsfarben,               Behälterreinigung mit Lauge\nkunstharzgebundene Putze                      (Laugenreinigung)\nund                     aus der Herstellung von Beschichtungs-\nwasserverdünnbare Beschichtungs-               stoffen auf Lösemittelbasis\nstoffe                             mit Nebenbetrieben\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBarium                                                         2                                          2\nBlei                                                           0,5                                        0,5\nCadmium                                                        0,1                                        0,1\nChrom, gesamt                                                  0,5                                        0,5\nKobalt                                                         1                                          1\nKupfer                                                         0,5                                        0,5\nNickel                                                         0,5                                        0,5\nZink                                                           2                                          2\nZinn                                                            –                                         1\nAdsorbierbare organisch\ngebundene Halogene (AOX)                                       1                                          1\nLeichtflüchtige halogenierte\nKohlenwasserstoffe (LHKW)                                      0,1                                        –\n(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlor-\nmethan – gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten,\nwenn nachgewiesen ist, dass leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungs-\nzwecke nicht eingesetzt werden.\nA n h a n g 10\nFleischwirtschaft\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Schlachtung, der Bearbeitung\nund Verarbeitung von Fleisch einschließlich der Darmbearbeitung sowie der Herstellung von Fertiggerichten auf über-\nwiegender Basis von Fleisch stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kleineinleitungen im Sinne des § 8 des Abwasserabgabengesetzes mit\neiner Schadstofffracht im Rohabwasser von weniger als 10 kg BSB5 je Woche sowie aus indirekten Kühlsystemen und\naus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                              25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                            110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                    10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                           18\nPhosphor, gesamt                                                                                2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001             2457\nderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht\nüberschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nA n h a n g 11\nBrauereien\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Brauen von Bier stammt. Er gilt\nauch für das Abwasser aus einer integrierten Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                          25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                        110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                       18\nPhosphor, gesamt                                                                            2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-\nderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht\nüberschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nA n h a n g 12\nHerstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung, Verarbeitung und\nAbfüllung von Alkohol aus gesetzlich zugelassenem Brenngut sowie aus der Herstellung, Verarbeitung und Abfüllung\nvon alkoholischen Getränken stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Abfindungsbrennereien im Sinne von § 57 des Branntweinmonopolgeset-\nzes, der Bereitung von Wein und Obstwein, dem Brauen von Bier, der Alkoholherstellung aus Melasse, aus indirekten\nKühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.","2458          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                           25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                         110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                 10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                        18\nPhosphor, gesamt                                                                             2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-\nderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht\nüberschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\n(5) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der\nStapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.\nA n h a n g 13\nHolzfaserplatten\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Holzfaserplatten\nstammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                kg/t                       0,2\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                               kg/t                       1\nPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion           g/t                        0,3\nFischgiftigkeit (GF)                                                                       2\n(2) Für harte Faserplatten (Dichte größer als 900 kg/m3), die im Nassverfahren hergestellt werden und eine Faserfeuchte\nvon mehr als 20 Prozent im Stadium der Plattenformung aufweisen, gilt ein Wert für den CSB von 2 kg/t.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001            2459\n(3) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 1 und 2 beziehen sich auf die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder\n2 Stunden. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-\nMischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser wird vor der Vermischung mit anderem Abwasser für adsorbierbare organisch gebundene Halogene\n(AOX) eine Anforderung von 0,3 g/t gestellt. Die Anforderung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung\nzugrunde liegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht\nwird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasser-\nvolumenstrom bestimmt.\nA n h a n g 14\nTrocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der direkten und indirekten Trock-\nnung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung als\nNebenproduktion sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                          25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                        110\nPhosphor, gesamt                                                                            2\n(2) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(3 Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\n(4) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der\nStapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.\nA n h a n g 15\nHerstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von tierischen\nSchlachtnebenprodukten und Reststoffen der Lederherstellung zu Hautleim, Knochenleim, Gelatine oder Naturin\nstammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:","2460          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                              25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                            110\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                    10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                           30\nPhosphor, gesamt                                                                                2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-\nderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 85 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis\nder Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht\nüberschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht\nan Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\nA n h a n g 16\nSteinkohlenaufbereitung\nA Anwendungsbereich\nDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                     100 mg/l             Qualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nAbfiltrierbare Stoffe                                                  80 mg/l                       Stichprobe\nA n h a n g 17\nHerstellung keramischer Erzeugnisse\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen Herstellung kera-\nmischer Erzeugnisse stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für\nsanitäres Abwasser.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Abwasser aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Spaltplatten, Fliesen und Ziegeln\ndarf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Satz 1 gilt nicht für die Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie\nfür die Wäsche von Rohstoffen.\n(2) Das Einleiten von Abwasser ist nur zulässig, wenn es aus der Herstellung von\n1. Piezo-Keramik mindestens zu 50 Prozent,\n2. Geschirrerzeugnissen mindestens zu 50 Prozent und\n3. Sanitärkeramik mindestens zu 30 Prozent\nwiederverwendet worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001              2461\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAbfiltrierbare Stoffe                                                                   50\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                       80\nPhosphor, gesamt                                                                          1,5\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                        0,1\nBlei                                                                                    0,3\nCadmium                                                                                 0,07\nChrom, gesamt                                                                           0,1\nKobalt                                                                                  0,1\nKupfer                                                                                  0,1\nNickel                                                                                  0,1\nZink                                                                                    2\nFür AOX gelten die Werte für die Stichprobe.\n(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn insgesamt nicht mehr als 4 m3 je Tag Abwasser anfällt und kein\nAbwasser aus dem Glasierbereich stammt.\n(3) Bei einem Abwasseranfall bis zu 8 m3 je Tag gelten die Anforderungen des Teils D Abs.1 sowie für die abfiltrierbaren\nStoffe aus Teil C auch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach\nLandesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulas-\nsung gewartet sowie vor der Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach\nLandesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\nE Anforderungen für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit\nderen Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile B, C und D nur,\nsoweit in den Absätzen 1 bis 4 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.\n(1) Abwasser aus der Spaltplatten- und Fliesenherstellung darf abweichend von Teil B Abs.1 eingeleitet werden, wenn es\nim Herstellungsprozess mindestens zu 50 Prozent wiederverwendet worden ist.\n(2) Abwasser aus der Herstellung von Piezo-Keramik darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 1 eingeleitet werden, wenn\nes mindestens zu 30 Prozent wiederverwendet worden ist.\n(3) Abwasser aus dem Bereich der Sanitärkeramik und der Geschirrherstellung darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 2\nund 3 ohne Wiederverwendung eingeleitet werden.\n(4) Wird mehr Wasser wiederverwendet, als in den Absätzen 1, 2 und 3 gefordert, dürfen für den AOX und den CSB\nhöhere Konzentrationen als die in Teil C und D vorgegebenen Konzentrationen zugelassen werden, wenn die sich aus\nden Absätzen 1, 2 und 3 jeweils ergebende Fracht eingehalten wird.\nA n h a n g 18\nZuckerherstellung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Gewinnung von festen und flüs-\nsigen Zuckern sowie Sirupen aus Zuckerrüben und Zuckerrohr stammt.","2462           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung und aus der\nWäsche von Rauchgasen.\nB Allgemeine Anforderungen\nIm Abwasser dürfen organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz von Chlor oder Chlor abspaltenden Ver-\nbindungen, ausgenommen Chlordioxid, im Fallwasserkreislauf stammen, nicht enthalten sein. Der Nachweis, dass\ndie Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe\nin einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der genannten Stoffe oder\nStoffgruppen enthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                          25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                        200\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                                                10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                       30\nPhosphor, gesamt                                                                            2\n(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C\nund größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. In der wasserrechtlichen Zulassung\nkann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-\nMischprobe zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt.\nDie Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem\nrepräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene\nStickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(3) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der\nStapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nSperr- und Kondensationswasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich wiederverwendet werden kann, zum Zwecke der\ngemeinsamen Behandlung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche nur vermischt werden, wenn die Konzentrationen\nan den in Teil C Abs. 1 festgelegten Parametern die dort festgelegten Werte im Rohabwasser überschreiten.\nA n h a n g 19 T e i l I\nZellstofferzeugung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von gebleichtem Zell-\nstoff nach dem Sulfit- oder dem Sulfatverfahren stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung von Zellstoff aus Einjahrespflanzen sowie für Abwasser aus\nindirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. weitgehend abwasserfreie Entrindung,\n2. optimierter Holzaufschluss (weitergehende Kochung, Sauerstoff-Delignifizierung),\n3. geschlossene Wäsche und Sortierung des ungebleichten Zellstoffes,\n4. Erfassung der beim Kochaufschluss in Lösung gegangenen organischen Substanz zu mindestens 98 Prozent durch\nEinsatz Wasser sparender Waschverfahren,\n5. Verwertung von Nebenprodukten aus der Zellstoffwäsche (z.B. Tallölgewinnung beim Sulfatverfahren),\n6. Neutralisierung und Eindampfung der Waschlösung,\n7. Verwertung des Eindampfkonzentrates (Dicklauge) und Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001              2463\n8. Strippung der hoch konzentrierten Eindampfkondensate und Wiederverwendung,\n9. Bleiche ohne Einsatz von Elementarchlor und chlorhaltigen Bleichchemikalien mit Ausnahme von Chlordioxid bei\nder Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff),\n10. Minimierung des Einsatzes und Rückhaltung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach\n28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht\nerreichen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\n24-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                kg/t                     25\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                 mg/l                     30\nPhosphor, gesamt                                                 mg/l                      2\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                              mg/l                     10\nFischgiftigkeit (GF)                                                                       2\nDie Anforderung an die Fischgiftigkeit bezieht sich auf die Stichprobe.\n(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „gesamter gebundener Stick-\nstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.\n(3) Der produktionsspezifische Frachtwert für den CSB (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag.\nDie Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) Das Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser Chlor und chlorhaltige Bleichmittel sowie adsorbier-\nbare organisch gebundene Halogene (AOX) aus der Bleiche nicht enthalten. Abweichend von Satz 1 darf Abwasser aus\nder Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff) in der 24-Stunden-Mischprobe bis zu 0,25 kg\nAOX je Tonne Zellstoff enthalten.\n(2) Der produktionsspezifische Frachtwert für den AOX (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag.\nDie Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2001 rechtmäßig in Betrieb waren\noder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C für den CSB\nein Wert von 40 kg/t und abweichend von Teil D Abs.1 Satz 2 für den AOX ein Wert von 0,35 kg/t.\nA n h a n g 20\nFleischmehlindustrie\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Lagern und Verarbeiten\nvon Tierkörpern, Tierkörperteilen sowie tierischen Erzeugnissen in Sammelstellen, Tierkörperbeseitigungsanstalten\nsowie Spezial- und Ausnahmebetrieben im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I\nS. 2313, 2610) entsteht.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.","2464           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Kühlhalten des Rohmaterials bei der Verwahrung und Gewährleisten einer schnellen Verarbeitung,\n2. Einsatz von unvergälltem Salz bei der Häute- und Fellkonservierung,\n3. Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Rück-\nführung in die Produktion.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                          150\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                            25\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                         50\n(2) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biolo-\ngischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.\n(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen\ndeutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die\nin Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nDas Abwasser darf vor Vermischung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche einen Wert von 0,1 mg/l für adsorbierbare\norganisch gebundene Halogene (AOX) in der Stichprobe nicht überschreiten. Die Anforderung gilt auch als eingehalten,\nwenn die eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe keine organisch\ngebundenen Halogenverbindungen oder Halogen abspaltenden Stoffe enthalten. Der Nachweis kann dadurch erbracht\nwerden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben\ndes Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\nA n h a n g 21\nMälzereien\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Malz aus Getreide\nstammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der in einer Brauerei integrierten Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der\njeweiligen Brauerei abdeckt, sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                            25\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                          110\n(2) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der\nwasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch\nAlgen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern\nsich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001           2465\nA n h a n g 22\nChemische Industrie\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, das im Wesentlichen bei der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemi-\nsche oder physikalische Verfahren einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfällt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m3 je Tag.\n(3) Für Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder\nAbfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs\nfällt, eingeleitet wird, gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n– Einsatz Wasser sparender Verfahren, wie Gegenstromwäsche,\n– Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, z.B. bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,\n– Indirektkühlung, z.B. anstelle des Einsatzes von Einspritzkondensatoren oder Einspritzkühlern zur Kühlung von\nDampfphasen,\n– Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,\n– Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,\n– Einsatz schadstoffarmer Roh- und Hilfsstoffe.\nDer Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\n1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)\nFür Abwasserströme, deren CSB-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers beträgt:\na) mehr als 50 000 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration von 2 500 mg/l,\nb) mehr als 750 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration, die einer Verminderung des CSB um 90 Prozent entspricht,\nc) 750 mg/l oder weniger, gilt eine CSB-Konzentration von 75 mg/l,\nd) weniger als 75 mg/l, gilt die tatsächliche CSB-Konzentration am Entstehungsort.\nDie Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine CSB-Konzentration von\n75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird.\n2. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges):\n50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.\nIn der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn eine\nVerminderung der Stickstofffracht um 75 Prozent eingehalten wird. Der festgesetzte Wert gilt auch als eingehalten,\nwenn er, bestimmt als „gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“, eingehalten wird.\n3. Phosphor, gesamt:\n2 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.\nDie Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Wert, bestimmt als Phosphorverbindungen als Phosphor,\ngesamt, eingehalten wird.\n4. Giftigkeit\nFischgiftigkeit                                    GF =      2\nDaphniengiftigkeit                                 GD =      8\nAlgengiftigkeit                                    GA = 16\nBakterienleuchthemmung                             GL = 32\nErbgutveränderndes Potential (umu-Test)            GM =      1,5\nDie Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe.\n(2) Werden im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zur Verringerung der CSB-Fracht verfahrensintegrierte Maß-\nnahmen angewandt, so ist die vor Durchführung der Maßnahme maßgebende Fracht zugrunde zu legen.","2466          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\n(3) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 0,5 oder\n2 Stunden zu begrenzen. Die Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwas-\nserströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder\nder 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder\n2 Stunden.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)\na) Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid:                            3 mg/l\nb) Abwasser aus der zweistufigen Herstellung von Acetaldehyd:                                               80 g/t\nc) Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd:                                                30 g/t\nd) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen und aromatischen\nZwischenprodukten, soweit diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen:                8 mg/l\ne) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen:                             8 mg/l\nf) Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolver-\nesterung sowie von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung:                            10 g/t\ng) Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbei-\ntung zu Vinylchlorid (VC):                                                                                2 g/t\nDer Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität\nist unter Berücksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktions-\neinheit gekoppelten VC-Einheit nicht gekrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den\nProduktionskreis zurückgeführt wird.\nh) Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC):                                                  5 g/t\ni) Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,1 mg/l überschritten und von 1 mg/l\nohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird:                                                              0,3 mg/l\nj) Nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder der\nAnwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1 mg/l überschritten oder durch\ngezielte Maßnahmen unterschritten wird:                                                                   1 mg/l oder\n20 g/t\nDer Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die\nAnwendung von Stoffen.\n2. Sonstige Stoffe\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nI                                II\nQuecksilber                                                          0,05                             0,001\nCadmium                                                              0,2                              0,005\nKupfer                                                               0,5                              0,1\nNickel                                                               0,5                              0,05\nBlei                                                                 0,5                              0,05\nChrom, gesamt                                                        0,5                              0,05\nZink                                                                 2                                0,2\nZinn                                                                 2                                0,2\nDie Anforderungen der Spalte I gelten für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung\ndieser Stoffe. Die Anforderungen der Spalte II gelten für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiterver-\narbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentrations-\nwerte der Spalte I belastet sind.\n(2) Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX und der allgemeinen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforde-\nrungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten.\n(3) Die Anforderungen an den AOX gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung\nvon Röntgenkontrastmitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001              2467\n(4) Für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) und die in Absatz 1 Nr. 2 begrenzten Stoffe ist in der\nwasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die jeweilige Gesamt-\nfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht\nbezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Pro-\nbenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.\n(5) Ein Abwasserstrom darf mit anderem Abwasser nur vermischt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Ort\ndes Entstehens ermittelte Fracht an organisch gebundenem Kohlenstoff, gesamt (TOC), dieses Abwasserstromes ins-\ngesamt um 80 Prozent vermindert wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in\ndas Gewässer eingeleitete TOC-Restfracht 20 kg je Tag oder 300 kg je Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazität des\norganischen Zielproduktes nicht überschreitet. Für den Nachweis der Frachtverringerung ist für physikalisch-chemische\nAbwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen und für biologische Abwasserbehandlungs-\nanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage zu § 4 zugrunde zu legen.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\n(2) Für flüchtige organisch gebundene Halogene (FlOX) ist eine Konzentration von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\nDiese Anforderung gilt als eingehalten, wenn sie vor dem Einlauf in eine Kanalisation erreicht wird, ohne dass vorher ein\nAustrittsverlust zu besorgen oder das Abwasser verdünnt worden ist.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\n(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren\noder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile A, B, C\nund D nur, soweit in den Absätzen 2 bis 5 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.\n(2) Abweichend von Teil B ist der Nachweis zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in einem Abwasserkataster\nnur für 90 Prozent der jeweils parameterbezogenen Gesamtfrachten zu erbringen. Der Einsatz abwasserfreier Verfahren\nzur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung ist nur für die Parameter der Teile D und E zu prüfen. Auf eine\nzusätzliche Prüfung hinsichtlich anderer Parameter kann verzichtet werden.\n(3) Die Anforderungen des Teils C an den CSB gelten nicht für das Abwasser aus der Herstellung von Polyacrylnitril.\n(4) An folgende Abwasserströme werden abweichend von Teil D vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende\nAnforderungen an den AOX gestellt:\n1. Abwasser aus der Herstellung von EDC, auch einschließlich Weiterverarbeitung zu VC:                               5 g/t\n(Produktionskapazität\nvon gereinigtem EDC)\n2. Abwasser aus der Herstellung von PVC:                                                                1 mg/l oder 20 g/t\n(5) Die Anforderungen für das erbgutverändernde Potential (umu-Test) nach Teil C Abs. 1 und den TOC nach Teil D\nAbs. 5 gelten nicht.\nA n h a n g 23\nAnlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für\n1. Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Siedlungs-\nabfällen und anderen wie Siedlungsabfälle zu behandelnden Abfällen stammt, und\n2. das im Bereich dieser Anlagen betriebsspezifisch verunreinigte Niederschlagswasser.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Anlagen zur Behandlung von getrennt gesammelten Bioabfällen, aus\nAnlagen zur Herstellung von Kompost, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Abwassers aus Anlagen gemäß Teil A Abs. 1 ist so gering zu halten,\nwie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Weitgehende Kreislaufführung und Mehrfachnutzung von Prozesswasser,\n2. Vermeidung des Eintrags von Niederschlagswasser in die Abfalllager- und Abfallbehandlungsflächen durch Ein-\nhausung, Überdachung oder Abdeckung.\n(2) Das Abwasser darf nur in Gewässer eingeleitet werden, soweit Prozesswasser aus der Prozess- und Abluftbehand-\nlung mechanisch-aerobbiologischer Behandlungsanlagen nicht prozessintern vollständig genutzt werden kann. Für\ndiesen Fall gelten die Anforderungen nach Teil C und D.","2468          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                mg/l                      200\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                 mg/l                        20\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                              mg/l                        70\nPhosphor, gesamt                                                 mg/l                         3\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                       mg/l                        10\nFischgiftigkeit (GF)                                                                          2\nDie Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe.\n(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „gesamter gebundener Stick-\nstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                              0,5\nQuecksilber                                                                                   0,05\nCadmium                                                                                       0,1\nChrom                                                                                         0,5\nChrom VI                                                                                      0,1\nNickel                                                                                        1\nBlei                                                                                          0,5\nKupfer                                                                                        0,5\nZink                                                                                          2\nArsen                                                                                         0,1\nCyanid, leicht freisetzbar                                                                    0,2\nSulfid                                                                                        1\nFür AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte für die Stichprobe.\n(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus der oberirdischen Ablagerung von\nAbfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist,\ndass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:\n1. Bei der Fisch-, Leuchtbakterien- und Daphnientoxizität einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durch-\nführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z.B. entsprechend\nDIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:\nFischgiftigkeit                GF = 2,\nDaphniengiftigkeit             GD = 4 und\nLeuchtbakteriengiftigkeit      GL = 4.\nDurch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicher-\nzustellen, dass eine Überschreitung des GF-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf\nzum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe\nzudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.\n2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und Mess-\nverfahren“ erreicht.\n3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-Kon-\nzentration von weniger als 400 mg/l auf.\nBei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung dieser Voraussetzungen\nzu führen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001           2469\nA n h a n g 24 T e i l II\nEisen-, Stahl- und Tempergießerei\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem der folgenden Bereiche der\nHerstellung von Eisen, Stahl- und Temperguss stammt:\n1.  Schmelzbetrieb,\n2.  Gieß-, Kühl- und Ausleerbereich,\n3.  Putzerei,\n4.  Formherstellung und Sandaufbereitung,\n5.  Kernmacherei und\n6.  Systemreinigung.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.\nDer Nachweis, dass die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass alle eingesetzten Löse- und\nReinigungsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen diese\nLöse- und Reinigungsmittel organisch gebundene Halogene nicht enthalten.\n(2) Abwasser aus der Sandregenerierung darf nicht eingeleitet werden.\n(3) Abwasser aus der Kernmacherei darf nur eingeleitet werden, wenn es mindestens den Anforderungen des Anhangs 1\nTeil C für die Größenklasse 4 entspricht.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer\nfolgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                            g/t                     100\nEisen                                                        g/t                        5\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                   g/t                        5\nPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion        g/t                        2,5\nCyanid, leicht freisetzbar                                   g/t                        0,5\nFischgiftigkeit (GF)                                                                    2\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Produktionskapazität (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der\nqualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden\nAbwasservolumenstrom bestimmt.\n(3) Die Fischgiftigkeit bezieht sich auf einen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom von 0,5 m3 je Tonne\nerzeugten guten Gusses. Entspricht der für den jeweiligen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom errechnete\nZahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der\nnächsthöhere Verdünnungsfaktor.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit Abwasser aus ande-\nren Herkunftsbereichen folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\ng/t\nArsen                                                                                    0,05\nCadmium                                                                                  0,05\nBlei                                                                                     0,25\nChrom, gesamt                                                                            0,25\nKupfer                                                                                   0,25\nNickel                                                                                   0,25\nZink                                                                                     1\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                         0,5","2470           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegenden Produktionskapazität (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der\nqualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, für AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nA n h a n g 25\nLederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Lederherstellung, der Pelz-\nveredlung, der Lederfaserstoffherstellung sowie der Häute- und Fellkonservierung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Bei der Häute- und Fellkonservierung ist die Schadstofffracht so gering zu halten, wie dies durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. Kühlhalten der Häute und Felle,\n2. Einsatz von unvergälltem Salz,\n3. Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Wieder-\nverwendung .\n(2) Die AOX-Belastung des Abwasser ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender Reini-\ngungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                             mg/l                      250\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)              mg/l                        25\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                    mg/l                        10\nPhosphor, gesamt                                              mg/l                         2\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)              mg/l                         0,5\nFischgiftigkeit (GF)                                                                       2\n(2) Die Anforderung für Ammoniumstickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des bio-\nlogischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.\n(3) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) im Zulauf\nder biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 2 500 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB\nein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des CSB um\nmindestens 90 Prozent entspricht.\n(4) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Biochemischem Sauerstoffbedarf in 5 Tagen\n(BSB5) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 1 000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für\nden BSB5 ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des\nBSB5 um mindestens 97,5 Prozent entspricht.\n(5) Die Verminderung des CSB und des BSB5 bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf der biologi-\nschen Stufe zu derjenigen im Ablauf der zentralen Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstofffracht\ndes Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der Biologie maßgebend. Der Umfang der Verminde-\nrung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.\n(6) Für das Einleiten von Abwasser aus der Pelzveredlung gilt ein Wert für die Fischgiftigkeit von GF = 4.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Abwasser aus dem Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Spülen darf einen Wert von 2 mg/l Sulfid in\nder qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe nicht überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001                  2471\n2. Abwasser aus der Gerbung einschließlich Abwelken und aus der Nasszurichtung (Neutralisieren, Nachgerben,\nFärben, Fetten) jeweils einschließlich Spülen oder aus der Lederfaserstoffherstellung darf einen Wert von 1 mg/l\nChrom, gesamt, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe nicht überschreiten.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser aus der Pelzentfettung darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten\nVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) ein-\ngesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zuge-\nlassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlor-\nethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan – gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\n(2) Abwasser aus der Beize der Pelzfärbung einschließlich Spülen darf einen Wert von 0,05 mg/l Chrom VI in der Stich-\nprobe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.\nA n h a n g 26\nSteine und Erden\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser einschließlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser,\ndessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt:\n1. Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung von Bleicherde, Kalk und\nDolomit,\n2. Herstellung von Kalksandstein,\n3. Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen und\n4. Herstellung von Faserzement.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für\n1. Abwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer eingeleitet\nwird, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen\nStoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass diese Stoffe nicht in andere Gewässer gelangen,\n2. Sanitärabwasser,\n3. Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie\n4. Abwasser aus der Rauchgaswäsche.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs.1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer\nfolgende Anforderungen gestellt:\nBereich 1                        Bereich 2\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAbfiltrierbare Stoffe                                                       100                              100\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                                            150\n(2) Bei der Herstellung von Beton- und Betonerzeugnissen darf Produktionsabwasser nicht eingeleitet werden.\n(3) Bei der Herstellung von Faserzement darf Abwasser nicht eingeleitet werden.\n(4) Die Anforderung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemäßig gereinigt oder gewartet wird.\nIn diesem Fall gelten folgende Anforderungen:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                             80\nAbfiltrierbare Stoffe                                                                         30","2472          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser aus der Reinigung und Wartung der Anlagen zur Herstellung von Faserzement werden vor Ver-\nmischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe                     Stichprobe\nmg/l                               mg/l\nAOX                                                                           –                                0,1\nChrom, gesamt                                                                0,4                                –\nChrom VI                                                                      –                                0,1\nA n h a n g 36\nHerstellung von Kohlenwasserstoffen\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung\nvon Kohlenwasserstoffen stammt:\n1. Erzeugung bestimmter Kohlenwasserstoffe, im Wesentlichen Olefinkohlenwasserstoffe mit 2 bis 4 Kohlenstoff-\natomen sowie Benzol, Toluol und Xylole aus Mineralölprodukten durch Kracken unter Zuhilfenahme von Dampf\n(Steamcracking),\n2. Erzeugung reiner Kohlenwasserstoffe oder bestimmter Mischungen von Kohlenwasserstoffen aus Mineralölproduk-\nten mittels physikalischer Trennmethoden,\n3. Umwandlung von Kohlenwasserstoffen in andere Kohlenwasserstoffe durch die chemischen Verfahren der Hydrie-\nrung, Dehydrierung, Alkylierung, Dealkylierung, Hydrodealkylierung, Isomerisierung oder Disproportionierung.\nHierzu zählt auch das im Prozessbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen in Kontakt kommende\nNiederschlagswasser.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung reiner Paraffine aus Paraffingatschen, aus der Erdöl-\nverarbeitung, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                           120\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                              25\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                           25\nPhosphor, gesamt                                                                               1,5\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                                                     2\n(2) Für den CSB kann eine Konzentration bis zu 190 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nzugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent\nvermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf\ndes Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem\nrepräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.\n(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage\ndie Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf\ndas Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen\nAbwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die\nFrachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001               2473\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\nStichprobe\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l                          mg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene\nHalogene (AOX)                                                               –                            0,1\nPhenolindex nach Destillation und\nFarbstoffextraktion                                                          0,15                          –\nBenzol und Derivate                                                          0,05                          –\nSulfid- und Mercaptan-Schwefel                                               0,6                           –\nUmfasst die Kohlenwasserstoffherstellung auch die Herstellung von Ethylbenzol und Cumol, gilt für den AOX ein Wert\nvon 0,15 mg/l.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nIm Abwasser aus der Ethylbenzol- und Cumolherstellung ist für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ein\nWert von 1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\nA n h a n g 37\nHerstellung anorganischer Pigmente\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung anorganischer\nPigmente folgender Bereiche stammt:\n1. Blei- und Zinkpigmente,\n2. Cadmiumpigmente,\n3. Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,\n4. Silikatische Füllstoffe,\n5. Eisenoxidpigmente,\n6. Chromoxidpigmente,\n7. Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden und Tonträgerpigmenten sowie\naus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer\nfolgende Anforderungen gestellt:\nBereiche                                                 1           2          3        4        5         6     7\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)            mg/l       100        150        100        –        –        70    100\nkg/t        –           –          –       0,6       4         –     –\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                   mg/l        –           –          –        –       10         –     –\nSulfat                                       kg/t        –           –          –       600     1 600    1 200    –\nSulfit                                       mg/l        –           –        20         –        –        20     –\nEisen                                        kg/t        –           –          –        –       0,5        –     –\nFischgiftigkeit (GF)                                     2           2          2        2        2         2     2\n(2) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-\nprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.","2474           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\n(3) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung für Sulfat nur für die Herstellung nach dem Fäll-\nund dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt für Sulfat ein Wert von 40 kg/t. Die\nAnforderung für Eisen gilt nur für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisen-\noxidpigmente gilt für Eisen ein Wert von 1 kg/t.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem\nAbwasser folgende Anforderungen gestellt:\nBereiche                                                    1            2           3          5          6      7\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nAnilin                                       kg/t           –            –           –         0,2         –      –\nBarium                                       mg/l           –            –           2          –          –      –\nBlei                                         kg/t         0,04           –           –          –          –      –\nCadmium                                      mg/l           –            –         0,01         –          –      –\nkg/t           –          0,15          –          –          –      –\nChrom, gesamt                                mg/l           –            –           –          –          –     0,5\nkg/t         0,03           –           –          –        0,02     –\nCobalt                                       mg/l           –            –           –          –          –      1\nKupfer                                       mg/l           –            –           –          –          –     0,5\nNickel                                       mg/l           –            –           –          –          –     0,5\nSulfid                                       mg/l           –            –           1          –          –      –\nZink                                         mg/l           2            2           2          –          –     0,5\n(2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung des Absatzes 1 für Anilin nur für die Herstellung\nnach dem Anilinverfahren.\n(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung von Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die\neingesetzte Cadmiummenge.\n(4) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-\nprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nA n h a n g 38\nTextilherstellung, Textilveredlung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen\nBearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser\n1. aus der Wäsche von Rohwolle,\n2. aus dem Foto- und Galvanikbereich (z.B. Anfertigen von Druckschablonen und Druckzylindern),\n3. aus der Chemischreinigung von Textilien unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen\ngemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990\n(BGBl. I. S. 2694),\n4. aus der Betriebswasseraufbereitung und aus indirekten Kühlsystemen.\n(3) Für das Einleiten von weniger als 5 m3 Abwasser je Tag gelten nur Teil B sowie die Anforderungen an den CSB nach\nTeil C dieses Anhangs.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei, das bei der Druckdeckenwäsche sowie\nbeim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt,\n2. Verzicht auf synthetische Schlichten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend\nder Nummer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001         2475\n3. Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend\nder Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Ausgenommen ist die Verwendung von\nPhosphonaten, Polyacrylaten und Maleinsäure-Copolymerisaten zur Textilveredlung,\n4. Verzicht auf Tenside, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408\nder Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit\nwaschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von\n20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen,\n5. Verzicht auf chlorierende Druckvorbehandlung von Wolle und Wollmischsubstraten,\n6. Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxilaten (APEO) außer Polymerdispersionen, die auf textile Flächen-\ngebilde aufgebracht werden und dort zu 99 Prozent verbleiben,\n7. Minimierung der Menge und Rückhalten oder Wiederverwendung von:\n7.1 synthetischen Schlichtemitteln aus der Entschlichtung,\n7.2 Rest-Farbklotzflotten,\n7.3 Rest-Ausrüstungsklotzflotten,\n7.4 Restflotten vom Beschichten und Kaschieren,\n7.5 Restflotten aus der Rückenbeschichtung von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden,\n7.6 Restdruckpasten,\n8. Behandlung der unter Nummer 7 aufgeführten Teilströme, sofern eine Wiederverwendung nicht möglich ist, durch\nVerfahren, bei denen eine Elimination des CSB oder TOC von mindestens 80 Prozent oder, bei Rest-Farbklotzflotten\nund Rest-Druckpasten, der Färbung um mindestens 95 Prozent gewährleistet ist.\nDer Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                      mg/l                           160\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                       mg/l                             25\nPhosphor, gesamt                                                       mg/l                              2\nAmmoniumstickstoff (NH4-N)                                             mg/l                             10\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                    mg/l                             20\nSulfit                                                                 mg/l                              1\nFischgiftigkeit (GF)                                                                                     2\nFärbung: Spektraler Absorptionskoeffizient bei\n436 nm (Gelbbereich)                                                m–1                               7\n525 nm (Rotbereich)                                                 m–1                               5\n620 nm (Blaubereich)                                                m–1                               3\nDie Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und\ngrößer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.\n(2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht für das Abwasser aus dem Einsatz von organischen Phosphorver-\nbindungen zur Flammfestausrüstung.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                        0,5\nSulfid                                                                                  1\nChrom, gesamt                                                                           0,5\nKupfer                                                                                  0,5\nNickel                                                                                  0,5\nZink                                                                                    2\nZinn                                                                                    2","2476          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nDie Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.\n(2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine höhere Schadstofffracht enthalten, als die Fracht, die sich\naus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus dem Teil B abgeleiteten Abwasservolumenstrom ergibt:\nChrom, gesamt      Kupfer           Nickel\nmg/l            mg/l             mg/l\nRestfarbklotzflotten                                                    0,5            0,5              0,5\nFärbeflotten von mehr als 3%igen Auszieh-\nfärbungen und weniger als 70 % Fixierrate                               0,5            0,5              0,5\nRestdruckpasten, nicht wiederverwendbar                                 0,5            0,5              0,5\nDer Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.\n(3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern oder Fasergemischen mit über-\nwiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt, von 20 mg/l ein-\nzuhalten.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser darf nicht enthalten\n1. chlororganische Carrier (Färbebeschleuniger),\n2. Chlor abspaltende Bleichmittel, ausgenommen Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern,\n3. freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit,\n4. Arsen, Quecksilber und ihre Verbindungen sowie zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungs-\nmittel,\n5. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,\n6. Chrom VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe und Küpenfarbstoffe,\n7. EDTA, DTPA und Phosphonate aus dem Einsatz als Enthärter in Brauchwasser,\n8. nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln und\n9. Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken.\n(2) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-\nführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen ein-\ngesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene\nHalogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.\n(3) Die Konzentration an Chrom VI im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschreiten.\n§ 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.\n(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-\ngesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine\nder in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit\nderen Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:\n1. Die Anforderungen nach Teil D Abs. 2 für die Färbeflotten von mehr als 3-prozentigen Ausziehfärbungen und weniger\nals 70 Prozent Fixierrate sowie Teil E Abs. 1 Nr. 9 finden keine Anwendung.\n2. Für den AOX gilt abweichend von Teil D Abs. 1 ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe.\n3. Für Kupfer gilt abweichend von Teil D Abs.1 und 2 ein Wert von 1 mg/l.\nA n h a n g 39\nNichteisenmetallherstellung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und dem Gießen der\nNichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und der dabei anfallenden Nebenprodukte sowie aus der Halbzeug-\nherstellung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, der Herstellung und dem Gießen\nanderer als der in Absatz 1 genannten Nichteisenmetalle sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebs-\nwasseraufbereitung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001                        2477\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. Weitgehende Kreislaufführung von Wasch- und Kühlwasser und Reihenschaltung, z.B. von Kühlwasser,\n2. Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Einsatz-\nmöglichkeiten,\n3. Trennung behandlungsbedürftiger von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen,\n4. Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien sowie\n5. Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer\nfolgende Anforderungen gestellt:\nHerstellung und         Aluminiumoxid-         Aluminium-      Gießen von Aluminium\nGießen der Nichteisen-        herstellung         verhüttung         sowie Aluminum-\nmetalle Blei, Kupfer,                                             halbzeugherstellung\nZink und Neben-\nprodukte sowie\nHalbzeugherstellung\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoff-\nbedarf (CSB)                    kg/t              1,5                     0,5                  0,3                  0,5\nEisen                           kg/t              0,1                     –                    –                    –\nKohlenwasserstoffe,\ngesamt                          kg/t              –                       –                    0,02                 0,05\nAluminium                       kg/t              –                       0,009                0,02                 –\nFluorid                         kg/t              –                       –                    0,3                  0,3\nFischgiftigkeit (GF)                              4                       –                    –                    –\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegenden Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus\nden Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte\nsowie Halbzeugherstellung werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nCadmium                                                                                          0,2\nQuecksilber                                                                                      0,05\nZink                                                                                             1\nBlei                                                                                             0,5\nKupfer                                                                                           0,5\nArsen                                                                                            0,1\nNickel                                                                                           0,5\nThallium                                                                                         1\nChrom, gesamt                                                                                    0,5\nKobalt                                                                                           1\nSilber                                                                                           0,1\nZinn                                                                                             2\nSulfid, gelöst                                                                                   1\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                                 1","2478           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nFür Sulfid, gelöst, und AOX gelten die Werte für die Stichprobe.\n(2) Sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und\nNebenprodukten mehr als 10 Tonnen je Tag beträgt, gelten zusätzlich zu den Anforderungen an die Schadstoffkonzen-\ntration nach Absatz 1 diejenigen Frachtwerte, die sich aus der Anwendung der Maßnahmen zur Reduzierung der Schad-\nstofffrachten aus Teil B ergeben. Hierbei dürfen folgende produktionsspezifische Frachtwerte nicht überschritten\nwerden:\nProduktionsspezifische Fracht\ng/t\nCadmium                                                                                      3\nQuecksilber                                                                                  1\nZink                                                                                       30\nBlei                                                                                       15\nKupfer                                                                                     10\nArsen                                                                                        2\nNickel                                                                                     15\nChrom, gesamt                                                                              10\n(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der Zulassung zugrunde liegende Produk-\ntionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der\nqualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden\nAbwasservolumenstrom bestimmt.\n(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und Quecksilber 50 Prozent.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte sowie\nHalbzeugherstellung darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe einen Wert von 0,1 mg/l für Chrom VI und für Cyanid,\nleicht freisetzbar, einen Wert von 0,1 mg/l nicht überschreiten. § 6 Abs.1 findet keine Anwendung.\n(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn der Ein-\nsatz von Chlor und Chlor abspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten wird. Hierbei\nsind folgende Anforderungen einzuhalten:\nFreies Chlor                                                                Stichprobe                    0,5 mg/l\nHexachlorbenzol (HCB)                                             Qualifizierte Stichprobe oder           0,003 mg/l\n2-Stunden-Mischprobe\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                            Stichprobe                    1 mg/l\nFür Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,3 mg je Tonne chlorierend behandeltes Alumi-\nnium (Legierung) einzuhalten.\nA n h a n g 40\nMetallbearbeitung, Metallverarbeitung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen\neinschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:\n1. Galvanik,\n2. Beizerei,\n3. Anodisierbetrieb,\n4. Brüniererei,\n5. Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,\n6. Härterei,\n7. Leiterplattenherstellung,\n8. Batterieherstellung,\n9. Emaillierbetrieb,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001              2479\n10. Mechanische Werkstätte,\n11. Gleitschleiferei,\n12. Lackierbetrieb.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Nieder-\nschlagswasser.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse,\nthermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozessbäder zu erreichen,\n2. Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritz-\nschutz, optimierte Badzusammensetzung,\n3. Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Kreislaufspültechnik mittels\nIonenaustauscher,\n4. Rückgewinnen oder Rückführen von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,\n5. Rückgewinnen von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-Kupferbädern und deren\nSpülbädern.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in das\nGewässer folgende Anforderungen gestellt:\nHerkunftsbereiche              1     2       3        4         5       6        7      8      9      10   11     12\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nAluminium\nmg/l       3     3       3      –         –       –        –      –        2      3    3      3\nStickstoff aus\nAmmonium-\nverbindungen\nmg/l   100     30      –        30        30      50       50     50     20     30   –      –\nChemischer\nSauerstoffbedarf (CSB)\nmg/l   400    100     100     200        200     400     600     200    100    400  400    300\nEisen\nmg/l       3     3     –          3         3     –          3      3      3      3    3      3\nFluorid\nmg/l     50    20      50       –         50      –        50     –      50     30   –      –\nStickstoff aus Nitrit\nmg/l     –       5       5        5       –         5      –      –        5      5  –      –\nKohlenwasserstoffe\nmg/l     10    10      10       10        10      10       10     10     10     10   10     10\nPhosphor\nmg/l       2     2       2        2         2       2        2      2      2      2    2      2\nFischgiftigkeit (GF)\n6     4       2        6         6       6        6      6      4      6    6      6\n(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.\n(3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung für die Fischgiftigkeit mit dem Verdünnungsfaktor GF = 2.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit\nanderem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:","2480          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nHerkunftsbereiche             1      2       3        4        5       6        7       8      9    10    11       12\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nAOX\nmg/l     1      1       1        1        1       1        1       1      1     1     1       1\nArsen\nmg/l    0,1     –       –        –        –       –      0,1     0,1      –     –     –       –\nBarium\nmg/l     –      –       –        –        –       2        –       –      –     –     –       –\nBlei\nmg/l    0,5     –       –        –       0,5      –      0,5     0,5    0,5    0,5    –      0,5\nCadmium\nmg/l    0,2     –       –        –       0,1      –        –     0,2    0,2    0,1    –      0,2\nkg/t   0,3     –       –        –        –       –        –     1,5      –     –     –       –\nFreies Chlor\nmg/l    0,5    0,5      –       0,5       –      0,5       –       –      –    0,5    –       –\nChrom\nmg/l    0,5    0,5    0,5       0,5       –       –      0,5       –    0,5    0,5   0,5     0,5\nChrom VI\nmg/l    0,1    0,1     0,1      0,1       –       –       0,1      –     0,1   0,1    –      0,1\nCyanid, leicht freisetzbar\nmg/l    0,2     –       –         –       –       1       0,2      –      –    0,2    –        –\nKobalt\nmg/l     –      –       1         –       –       –        –       –      1     –     –        –\nKupfer\nmg/l    0,5    0,5      –         –       –       –       0,5     0,5    0,5   0,5   0,5     0,5\nNickel\nmg/l    0,5    0,5      –       0,5       –       –       0,5     0,5    0,5   0,5   0,5     0,5\nQuecksilber\nmg/l     –      –       –         –       –       –        –     0,05     –     –     –        –\nkg/t    –      –       –         –       –       –        –     0,03     –     –     –        –\nSelen\nmg/l     –      –       –         –       –       –        –       –      1     –     –        –\nSilber\nmg/l    0,1     –       –         –       –       –       0,1     0,1     –     –     –        –\nSulfid\nmg/l     1      1       –        1        –       –        1       1      1     –     –        –\nZinn\nmg/l     2      –       2         –       2       –        2       –      –     –     –        –\nZink\nmg/l     2      2       2         –       2       –        –       2      2     2     2       2\n(2) Die Anforderungen an AOX und Freies Chlor sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die\nStichprobe. Bei chemisch-reduktiver Nickelabscheidung gilt für Nickel ein Wert von 1 mg/l.\n(3) Beim Galvanisieren von Glas gelten nur die Anforderungen für Kupfer und Nickel.\n(4) Bei Primärzellenfertigung (Herkunftsbereich 8) gilt für Cadmium ein Wert von 0,1 mg/l.\n(5) Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten gilt auch als eingehalten, wenn\n1. die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogen-\nverbindungen enthalten,\n2. die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch\norganische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN 19610 (Ausgabe November 1975) für Salzsäure\nzur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001                2481\n3. die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsalze keine höhere Belastung an organischen\nHalogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den ein-\ngesetzten Behandlungsmitteln,\n4. nach Prüfung der Möglichkeit im Einzelfall\na) cyanidische Bäder durch cyanidfreie ersetzt sind,\nb) Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und\nc) nur Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind.\n(6) Die Anforderungen als produktionsspezifische Frachtwerte in der Tabelle von Absatz 1 Spalte 1 für Cadmium und\nSpalte 8 für Cadmium und Quecksilber beziehen sich auf die jeweilige Menge an verwendetem Cadmium oder Queck-\nsilber. Sie gelten als eingehalten, wenn die Anforderungen nach Teil B und nach Teil E Abs. 2 oder 4 sowie die jeweiligen\nKonzentrationswerte für Cadmium oder Quecksilber der Spalten 1 und 2 der Tabelle in Absatz 1 nicht überschritten\nwerden.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-\nführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) eingesetzt werden dürfen.\nDiese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte\nLösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan,\nDichlormethan – gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\n(2) Für quecksilberhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,05 mg/l Quecksilber in der qualifizierten Stichprobe oder der\n2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.\n(3) Das Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern darf kein EDTA enthalten.\n(4) Für das Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Spülen ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium in der\nqualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.\n(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.\nA n h a n g 41\nHerstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und Verarbeitung von\nGlas und künstlichen Mineralfasern einschließlich Bearbeitung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie\ndem Galvanisieren von Glas und der mechanischen Bearbeitung von optischen Gläsern in Verkaufsstellen zum Zwecke\nder Anpassung an Brillengestelle.\nB Allgemeine Anforderungen\nDas Abwasser darf keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, die aus Hilfs- und Zusatzstoffen wie Kühlschmier-\nstoffen stammen. Der Nachweis, dass Halogenkohlenwasserstoffe im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch\nerbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Einsatz- oder Hilfsstoffe\nkeine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\nStichprobe\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l                          mg/l\nAbfiltrierbare Stoffe                                                    30                              –\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                         –                             130\nSulfat                                                                    –                           3 000\nFluorid                                                                   –                               30\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas, Flachglas\nwerden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:","2482          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\n1. Abwasser ist im Kreislauf zu führen, soweit es nicht beim Betrieb von Handschleifgeräten anfällt. Abwasser darf nur\neingeleitet werden, soweit es bei geschlossener Kreislaufführung durch Verschleppung und Verspritzung oder bei\nder vollständigen Erneuerung des Kreislaufes anlässlich von längeren Betriebsstillständen (z.B. Betriebsurlaub),\nWartung, Reinigung und Produktionsumstellungen unabdingbar ist oder bei Abspreng- und Schleifmaschinen eine\nKreislaufführung wegen schädlicher Auswirkungen auf die Maschinen nicht möglich ist. Wird Abwasser eingeleitet,\ngelten folgende Anforderungen:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nArsen                                                                                  0,3\nAntimon                                                                                0,3\nBarium                                                                                 3\nBlei                                                                                   0,5\n2. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle ent-\nhalten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nKupfer                                                                                 0,5\nNickel                                                                                 0,5\nChrom, gesamt                                                                          0,5\nCadmium                                                                                0,1\n3. Bei Einleitungen von weniger als 8 Kubikmeter Abwasser je Tag gelten die Konzentrationswerte in Nummer 1 für\nArsen, Antimon, Barium und Blei sowie die in Nummer 2 genannten Schwermetalle und die abfiltrierbaren Stoffe\nnach Teil C auch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder nach Landes-\nrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung\ngewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht\nauf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\n(2) An das Abwasser aus der chemischen Oberflächenbehandlung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas\nwerden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Für Blei und Arsen gilt jeweils ein Frachtwert von 50 g/t, bezogen auf den Flusssäureeinsatz (HF).\n2. Für Betriebe mit einem Säureverbrauch von weniger als 1 t HF (100 %) in 4 Wochen gilt für Blei und Arsen jeweils ein\nFrachtwert von 250 g/t eingesetzte HF.\n3. Die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 beziehen sich auf die Schadstoffkonzentration in der qualifizierten\nStichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe (C) in Gramm je Kubikmeter, einen Abwasseranfall in den 4 Wochen vor\nder Probenahme (Q) in Kubikmeter, einen Flusssäureeinsatz in 4 Wochen vor der Probenahme (HF) in Tonnen, einer\nKonzentration der Säure in % (P). Die spezifische Schadstofffracht (F) errechnet sich nach der Formel:\nF = (C ҂ Q ҂ 100) / (HF ҂ P)\n4. Für Barium gilt ein Konzentrationswert von 3 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.\n5. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle ent-\nhalten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nKupfer                                                                                 0,5\nNickel                                                                                 0,5\nChrom, gesamt                                                                          0,5\nCadmium                                                                                0,1\n(3) Für das Abwasser aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) gilt ein Wert von 6 mg/m2\nKupfer, 3 mg/m2 Silber und 30 mg/m2 Zink, jeweils bezogen auf die Produktionskapazität an Glasfläche je Stunde.\nDie produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nProduktionskapazität. Die Schadstofffracht je Stunde wird aus der Schadstoffkonzentration (qualifizierte Stichprobe\noder 2-Stunden-Mischprobe) und dem Abwasservolumenstrom je Stunde bestimmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001                 2483\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:\n1. Schleifschlämme aus der mechanischen Bearbeitung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas und\nFlachglas sowie Ätzschlämme aus der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas\nund optisches Glas,\n2. Silber- und kupferhaltige Schlämme aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas.\n(2) Bei der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas darf aus der\nAbgaswäsche kein Abwasser anfallen.\nA n h a n g 42\nAlkalichloridelektrolyse\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus\nSchmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten.\nB Allgemeine Anforderungen\nAbwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit wie aus technischen Gründen möglich in den\nProduktionsprozess zurückzuführen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                              mg/l                        50\nFischgiftigkeit (GF)                                                                         2\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Quecksilber und Asbest aus dem Einsatz als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren dürfen im Abwasser\nnicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit „Alkalichloridelektro-\nlyse“ Quecksilber und Asbest nicht als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren eingesetzt werden.\n(2) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l AOX und 0,2 mg/l Freies Chlor enthalten.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nI. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren\n(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle\nin das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                              mg/l                       50\nQuecksilber, gesamt                                            mg/l                        0,05\ng/t                         0,3\nSulfid                                                         mg/l                        1\nFischgiftigkeit (GF)                                                                       2\n(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Amal-\ngamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQuecksilber, gesamt                                                 0,04 g/t             Qualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nAOX                                                                 3,5 mg/l                       Stichprobe","2484           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\n(3) Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktions-\nkapazität in 24 Stunden.\n(4) Teil E findet keine Anwendung.\nII. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren\n(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungs-\nstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                              mg/l                        130\nFischgiftigkeit (GF)                                                                          2\n(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Dia-\nphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nAOX                                                                   3 mg/l                    Stichprobe\n(3) Teil E findet keine Anwendung.\nA n h a n g 43 T e i l I\nHerstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch\nnach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden\nHerstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:\n1. Viskosefilamentgarn,\n2. Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis,\n3. Zellglas,\n4. Celluloseacetatfaser.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (z.B. Spulenwäsche, Kabelwäsche,\nFiltertuchwäsche) wie Gegenstromwäsche und Kreislaufführung,\n2. Kondensation von Brüden (z.B. bei der Spinnbadaufbereitung) durch Indirektkühlung oder über Kühlturmkreislauf,\n3. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung,\n4. Verminderung von Spinnbadverlusten (z.B. bei der Rinnenspülung),\n5. Wiederaufbereitung und Rückführung von überschüssiger Lauge,\n6. Rückgewinnung und Wiedereinsatz von Essigsäure und Aceton bei der Herstellung von Celluloseacetatfasern,\n7. Einsatz von Zellstoff, der keinen höheren Gehalt an organisch gebundenen Halogenen, gemessen als AOX (gemäß\nDIN 38414, Teil 18 [Ausgabe November 1989]) von 150 g je Tonne Zellstoff enthält,\n8. Einsatz von Bleichbädern, die Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht enthalten,\n9. Verwendung von Präparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der\nNummer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen, oder Rückhaltung, Wiederverwertung, getrennte\nEntsorgung oder Behandlung von unverbrauchten Präparationen aus dem Auftragen auf Fasern oder Folien aus der\nAnsetzstation und aus den Zuleitungen.\n(2) Der Nachweis, dass die Anforderung an Bleichbäder eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die einge-\nsetzten Bleichbäder in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Hersteller-\nangaben vorliegen, dass in den Bleichbädern Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht enthalten sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001             2485\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer\nfolgende Anforderungen gestellt:\nBereiche                                                              1              2              3        4\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)              kg/t                 20             20             50          2\nBiochemischer Sauerstoffbedarf\nin 5 Tagen (BSB5)                              mg/l                 25             25             25        25\nStickstoff, gesamt, als Summe\nvon Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                    mg/l                 10             50             10        10\nPhosphor, gesamt                               mg/l                  2              2              2          2\nSulfid                                         mg/l                  0,3            0,3            0,3       –\nFischgiftigkeit (GF)                                                 2              2              2          2\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den CSB ( kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung\nzugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentra-\ntionswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespon-\ndierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem\nAbwasser folgende Anforderungen gestellt:\nHerstellungsbereiche                                                  1              2              3       4\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nZink                                          mg/l                    1              –              –       –\nKupfer                                        g/t                     –              –              –       7\nAdsorbierbare organisch gebundene\nHalogene (AOX)                                g/t                    40             30             30       8\n(2) Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.\n(3) Für Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung gilt für die Herstellung von\nViskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht für Zink von 8 kg/t in der qualifizierten Stichprobe oder der\n2-Stunden-Mischprobe.\n(4) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t; kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten\nder qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nDas Abwasser aus Wasch- und Spülbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad\nnach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analyse und Messverfahren“ erreichen.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung\nfür die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt abweichend von Teil D für das Herstellungsverfahren mit integrierter\nFadenwäsche in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer Frachtwert von 12 kg/t Zink in der qualifizierten Stich-\nprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.\nA n h a n g 43 T e i l II\nVerarbeitung von Kautschuk und Latizes,\nHerstellung und Verarbeitung von Gummi\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden\nBereiche stammt:","2486          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\n1. Verarbeitung von Festkautschuk\n1.1 Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschuklösungen,\n1.2 Artikel aus der Extrusion,\n1.3 Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen,\n1.4 Gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger,\n1.5 Reifen;\n2. Verarbeitung von Latex.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Behandlung von Metallteilen vor der Bindung mit Gummi, aus indirek-\nten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\n(3) Für Abwassereinleitungen von weniger als 1 m3 Abwasser je Tag gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort\ndes Anfalls des Abwassers.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der direkten Kühlung der Kautschukmischungen einschließlich eines damit\nverbundenen wässrigen Trennmittelauftrages,\n2. Einsatz abwasserfreier Verfahren bei der Reinigung der Innenmischer (Kneter),\n3. Anwendung Wasser sparender Verfahren beim Waschen und Reinigen von Gummiprodukten,\n4. Verminderung der Abwasserbelastung durch mechanische Abtrennung von Salzanhaftungen nach der Salzbad-\nvulkanisation,\n5. Mehrfachnutzung von Spülwasser bei der Formen- und Dornenreinigung,\n6. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der Behandlung der Abluft in den Anwendungsbereichen Kautschuklösun-\ngen, gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger in den Anwendungsbereichen 1.1 und 1.4,\n7. abwasserfreie Fußbodenreinigung im Anwendungsbereich 1.1,\n8. Vermeidung von hochmolekularen, wasserlöslichen Trennmitteln (Polyglykolen), die einen DOC-Eliminationsgrad\nnach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht errei-\nchen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                            mg/l                        150\nBiochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)                        mg/l                         25\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                          mg/l                         20\nPhosphor, gesamt                                             mg/l                           2\nFischgiftigkeit (GF)                                                                        2\n(2) Für Abwasser aus der Salzbadvulkanisation gilt zusätzlich ein Konzentrationswert für Nitritstickstoff (NO2-N) von\n3 mg/l.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nZink                                                                                2\nBlei                                                                                0,5\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                    1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001           2487\nDie Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.\n(2) Für Abwasser aus den Bereichen 1.1 und 1.4 nach Teil A Abs. 1 gilt für Benzol und Derivate ein Konzentrationswert\nvon 0,1 mg/l, für Abwasser aus der Abflutung von direkten Kühlwasserkreisläufen für die Bakterienleuchthemmung ein\nVerdünnungsfaktor von GL=12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.\nA n h a n g 45\nErdölverarbeitung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von Erdöl (Rohöl)\noder seinen Produkten in Raffinerien stammt. Hierzu zählen auch Raffinerien mit teilweiser oder ausschließlicher\nSchmierölproduktion.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen, aus indirekten Kühlsystemen\nund aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                         80\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                          25\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                       40\nPhosphor, gesamt                                                                           1,5\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                                                 2\n(2) Für den CSB kann eine Konzentration von 100 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nzugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent\nvermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf des\nSchwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsen-\ntativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.\n(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage\ndie Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf\ndas Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen\nAbwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die\nFrachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\n(4) Zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus\nden dort festgelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m3/t Einsatzprodukt\nergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m3/t Einsatzprodukt zugrunde zu\nlegen.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion                                     0,15\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                          0,1\nSulfid- und Mercaptan-Schwefel                                                            0,6\nCyanid, leicht freisetzbar                                                                0,1\nDie Anforderungen für AOX und Cyanid gelten für die Stichprobe.","2488           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\n(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sind Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort fest-\ngelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m3/t Einsatzprodukt ergeben. Für die\nSchmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m3/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nFür Abwasser aus der Entparaffinierung ist für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) ein Wert\nvon 0,5 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\nA n h a n g 46\nSteinkohleverkokung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohleverkokung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Verarbeitung von Kohlewertstoffen wie Teer, Phenolatlauge, Roh-\nphenolöl und Rohbenzol, der Kokslöschung sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufberei-\ntung.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\ng/t                              mg/l\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                         9                                –\nStickstoff als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und\nNitratstickstoff (Nges)                                                  9                                –\nGesamter gebundener Stickstoff (TNb)                                    12                                –\nPhosphor, gesamt                                                         –                                2\n(2) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-\nMischprobe festzusetzen, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 Prozent entspricht. Die Verminderung\nbezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in\neinem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.\n(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Verkokungskapazität, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent\nin 2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen\nWassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder\nder 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nBenzol und Derivate                                          g/t                         0,03\nSulfid                                                       g/t                         0,03\nPolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)           g/t                         0,015\nPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion        g/t                         0,15\nCyanid, leicht freisetzbar                                   g/t                         0,03\nFischgiftigkeit (GF)                                                                     2\n(2) Die Anforderungen an die Parameter Phenolindex, Cyanid, leicht freisetzbar, und Fischgiftigkeit entfallen, wenn das\nAbwasser vor dem Einleiten in ein Gewässer zusätzlich gemeinsam mit anderem Abwasser in einer biologischen Kläran-\nlage behandelt wird und nach Behandlung den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die Größenklasse 4 entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001              2489\n(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Verkokungskapazität, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent\nin 2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen\nWassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder\nder 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.\nA n h a n g 48\nVerwendung bestimmter gefährlicher Stoffe\nTeil 1 Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 76/464/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/\nEWG, 86/280/EWG, 87/217/EWG, 88/347/EWG, 90/415/EWG und 92/112/EWG sowie der Verpflichtungen der Ver-\ntragsstaaten aufgrund der Ergänzung des Anhangs IV vom 10. Juli 1990 des Übereinkommens zum Schutze des Rheins\ngegen Verunreinigungen. Er gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verwendung von\nStoffen stammt, die in diesem Anhang aufgeführt sind.\n(2) Als Verwendung gilt jedes industrielle Verfahren, bei dem die in diesem Anhang genannten Stoffe oder Verbindungen\nhergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem diese Stoffe auftreten.\n(3) Dieser Anhang gilt nicht, soweit seine Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder ein anderer Anhang anzu-\nwenden ist und die dort gestellten Anforderungen gleich streng oder strenger als diejenigen dieses Anhangs sind.\nTeil 2 Allgemeine Bestimmungen\n(1) Für Produktionsbereiche, bei denen eine Stofffracht in 24 Stunden festgelegt ist, kann eine Stofffracht auch bezogen\nauf die 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierte Stichprobe und den der Probeentnahme vorausgehenden Abwasser-\nvolumenstrom in 24 Stunden festgelegt werden. In diesem Falle gilt der zweifache Frachtwert sowie die Stoffkonzen-\ntration für die 2-Stunden-Mischprobe oder die qualifizierte Stichprobe, die sich aus dem zweifachen Frachtwert in\n24 Stunden und dem produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom in 24 Stunden ergibt.\n(2) Für nicht genannte Produktionsbereiche, bei denen Abwasser mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen\nanfällt, sind im Einzelfall auf der Grundlage des § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für die\nKonzentration und die Fracht zu stellen. Sind die Verhältnisse dieser Bereiche mit denen der genannten Bereiche ver-\ngleichbar, sind entsprechende Anforderungen festzulegen.\n(3) Die Anforderungen beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf des Betriebes oder der Betriebseinheit, in der die\nStoffe oder deren Verbindungen verwendet werden, vor der Vermischung mit anderem Abwasser. Wird das Abwasser\naußerhalb des Betriebes oder der Betriebseinheit in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt, die für die Behand-\nlung von mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen belastetem Abwasser bestimmt ist, beziehen sich die\nWerte auf das Abwasser im Ablauf dieser Abwasserbehandlungsanlage.\nTeil 3 Anforderungen für Quecksilber aus anderen Anlagen als der Alkalichloridelektrolyse\n(1) Für Quecksilber (Hg) gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 eine Anforderung von 0,05 mg/l in der 2-Stunden-Misch-\nprobe oder qualifizierten Stichprobe.\n(2) Bei der Verwendung quecksilberhaltiger Katalysatoren gilt für die Vinylchloridproduktion eine Anforderung von 0,1 g/t\nProduktionskapazität Vinylchlorid, für andere Produktionszweige von 5 g/kg verwendetem Quecksilber.\n(3) Bei der Herstellung von quecksilberhaltigen Katalysatoren zur Verwendung für die Vinylchloridproduktion gilt eine\nAnforderung von 0,7 g/kg verwendetem Quecksilber.\n(4) Bei der Herstellung von Quecksilberverbindungen mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse gilt eine\nAnforderung von 0,05 g/kg verwendetem Quecksilber.\n(5) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nKapazität für die Verwendung von Quecksilber in 24 Stunden.\nTeil 4 Anforderungen für Cadmium\n(1) Für Cadmium (Cd) gilt eine Anforderung von 0,2 mg/l in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe.\nSatz 1 gilt nicht für die Herstellung von Phosphorsäure und von Phosphatdüngemitteln aus Phosphormineralien.\n(2) Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:\nCadmium\nkg/t\nHerstellung von Cadmiumverbindungen                                                    0,5\nPigmentherstellung                                                                     0,15\nHerstellung von Stabilisatoren                                                         0,5","2490            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nDie Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Verwen-\ndung von Cadmium in 24 Stunden.\nTeil 5 Anforderungen für Hexachlorcyclohexan\n(1) Für Hexachlorcyclohexan (HCH) gelten folgende Anforderungen:\nHCH\ng/t\nHerstellung von HCH                                                                         2\nExtraktion von Lindan                                                                       4\nHerstellung von HCH und Extraktion, gemeinsam                                               5\nDie Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Verwen-\ndung von HCH in 24 Stunden. Die Anforderungen gelten auch, wenn unmittelbar mit der Herstellung von HCH oder der\nExtraktion von Lindan eine Lindan-Formulierung durchgeführt wird. Wird nur Lindan formuliert, darf kein Abwasser\nanfallen.\n(2) HCH umfasst die Isomere des 1, 2, 3, 4, 5, 6-Hexachlorcyclohexans.\nTeil 6 Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol\n(1) Bei der Herstellung, Verwendung und Formulierung von DDT (einschließlich Dicofol), Pentachlorphenol und seiner\nSalze anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden.\n(2) Als „DDT“ gelten folgende Verbindungen:\n1. die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethan,\n2. die chemische Verbindung 1,1,1-Trichlor -2- (o-Chlorphenyl) -2- (p-Chlorphenyl) -ethan,\n3. die chemische Verbindung 1,1-Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethen und 1,1-Dichlor -2,2 bis (p-Chlorphenyl)\n-ethan.\n(3) Dicofol ist die chemische Verbindung 2,2,2-Trichlor-1,1- bis (4-Chlorphenyl) -ethanol.\n(4) Pentachlorphenol (PCP) ist die chemische Verbindung 2, 3, 4, 5, 6-Pentachlor -1- Hydroxybenzol und ihre Salze.\nTeil 7 Anforderungen für Endosulfan\n(1) Für Endosulfan gelten folgende Anforderungen:\nEndosulfan\ng/t                     µg/l\nin der Stichprobe\nHerstellung und Formulierung von Endosulfan im gleichen Betrieb                    0,23                       15\nFormulierung von Endosulfan                                                        0,03                       30\nDie produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nProduktionskapazität für die Verwendung von Endosulfan in 0,5 oder 2 Stunden bezogen auf die Stichprobe und den mit\nder Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden.\n(2) Endosulfan ist die chemische Verbindung (C9H6Cl6O3S9) 6, 7, 8, 9, 10, 10-Hexachlor-1, 5, 5a, 6, 9, 9a-hexahydro-6,\n9-methano-2, 3, 4-benzo- (e)- Dioxathiepin - 3 - oxid.\nTeil 8 Anforderungen für Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin\n(1) Für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin, Endrin einschließlich der Formulierung dieser Stoffe gilt ein produktions-\nspezifischer Frachtwert von 3 g/t für die Summe dieser Stoffe. Dieser Wert bezieht sich auf die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende Gesamtkapazität für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin und Endrin in 24 Stunden. Ent-\nhält das Abwasser auch Isodrin, gilt die Anforderung für die Summe der Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.\n(2) Aldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1, 4-endo-5,\n8-exo-dimethanonaphthalin.\n(3) Dieldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7 -epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8,\n8a-octahydro-1, 4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.\n(4) Endrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7-epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8,\n8a-octahydro-1, 4-endo-5, 8-endo-dimethanonaphthalin.\n(5) Isodrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1,\n4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001      2491\nTeil 9 Anforderungen für Asbest\n(1) Bei der Herstellung von Asbestzement sowie von Asbestpapier und -pappe darf Abwasser nicht in ein Gewässer\neingeleitet werden. Anhang IV Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I 1782, 2049 ), zuletzt\ngeändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), bleibt unberührt.\n(2) Als Asbest gelten folgende Silikate mit Faserstruktur:\n1. Krokydolith (blauer Asbest),\n2. Aktinolith,\n3. Anthophyllit,\n4. Chrysotil (weißer Asbest),\n5. Amosit (Grünerit-Asbest),\n6. Tremolit.\nTeil 10 Anforderungen für halogenorganische Verbindungen\n(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für folgende Stoffe:\n1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) (CCl4),\n2. Hexachlorbenzol (HCB),\n3. Hexachlorbutadien (HCBD),\n4. Trichlormethan (Chloroform) (CHCl3),\n5. Trichlorethen (TRI),\n6. Tetrachlorethen (Perchlorethen) (PER),\n7. 1,2-Dichlorethan (EDC),\n8. Trichlorbenzol (TCB).\n(2) An das Abwasser werden für die Stoffe nach Absatz 1 folgende Anforderungen gestellt:\nHerstellungsbereich                                 CHCl3   CCl4  HCB      HCBD      TRI     PER   EDC  TCB\ng/t    g/t   g/t      g/t       g/t     g/t   g/t  g/t\nHerstellung von Chlormethan\ndurch Methanchlorierung\n(einschließlich Hochdruckchlorolyse-\nVerfahren) und Methanolveresterung                    7,5   10     –        –         –       –     –    –\nHerstellung von Tetrachlorethen\n(Perchlorethen) (PER) und\nTetrachlormethan (CCl4) durch\nPerchlorierung                                        –      2,5   1,5      1,5       –       2,5   –    –\nHerstellung von Hexachlorbenzol und\nWeiterverarbeitung von Hexachlorbenzol                –      –    10        –         –       –     –    –\nHerstellung von Tetrachlorethen\n(Perchlorethen) (PER) und\nTrichlorethen (TRI)                                   –      –     –        –         2,5     2,5   –    –\nHerstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC)                –      –     –        –         –       –     2,5  –\nHerstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC)\nsowie Weiterverarbeitung und Verwendung,\nausschließlich der Herstellung\nvon Ionenaustauschern                                 –      –     –        –         –       –     5    –\nVerarbeitung von 1,2-Dichlorethan (EDC)\nzu anderen Stoffen als Vinylchlorid (VC)              –      –     –        –         –       –     2,5  –\nHerstellung von Trichlorbenzol (TCB)\ndurch Dehydrochlorierung von HCH\nund/oder Verarbeitung von TCB                         –      –     –        –         –       –     –   10\nHerstellung und/oder Verarbeitung\nvon Chlorbenzolen durch Chlorierung\nvon Benzol                                            –      –     –        –         –       –     –    0,5","2492          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\n(3) Wird in der wasserrechtlichen Zulassung eine Stofffracht bezogen auf die qualifizierte Stichprobe und bezogen auf\nden der Probenahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgesetzt, ist bei der Herstellung von\nChlormethan durch Methanchlorierung und Methanolveresterung der Frachtwert von 10 an Stelle von 7,5 g/t CHCl3\nzugrunde zu legen. Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nProduktionskapazität für die in Absatz 1 genannten Stoffe in 24 Stunden.\nTeil 11 Anforderungen für Titandioxid\n(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von\nTitandioxidpigmenten stammt. Sie gelten nicht für Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen sowie aus\nindirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.\n(2) Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und\nVanadium durchgeführt worden ist.\n(3) Das Abwasser darf feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie\n92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Ver-\nringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409\nS. 11) nicht enthalten.\n(4) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nSulfatverfahren\nChlorid-\nverfahren          Stufenkeim-         Kombikeim-\nverfahren           verfahren\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                             kg/t            8                   8                  8\nChlorid bei Verwendung von\n– natürlichem Rutil                                           kg/t         130\n– synthetischem Rutil                                         kg/t         228\n– Schlacke                                                    kg/t         450                  70                165\nSulfat                                                        kg/t          –                  500                500\nFischgiftigkeit (GF)                                                          2                   2                  2\nDie Anforderungen für Chlorid in der Spalte Chloridverfahren gelten nur für das Chloridverfahren im Sinne von Arti-\nkel 6 Buchstabe b der in Absatz 3 genannten Richtlinie. Werden als Nebenprodukte Metallchlorid oder Salzsäure her-\ngestellt, vermindern sich die zulässigen Chloridwerte um die entsprechende Chloridfracht dieser Herstellung. Wird\nmehr als ein Einsatzstoff eingesetzt, gelten die Chloridfrachtwerte proportional zu der Menge der verwendeten Einsatz-\nstoffe.\n(5) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nChloridverfahren              Sulfatverfahren\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nBlei                                                          kg/t              0,005                         0,03\nCadmium                                                       g/t               0,2                           2\nChrom, gesamt                                                 kg/t              0,01                          0,05\nKupfer                                                        kg/t              0,01                          0,02\nNickel                                                        kg/t              0,005                         0,015\nQuecksilber                                                   g/t               0,1                           1,5\nIn der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Sulfatverfahren für Chrom, gesamt, auch eine Konzentration von 0,5 mg/l\nzugelassen werden.\n(6) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 4 und 5 beziehen sich auf die der wasser-\nrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrations-\nwerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondie-\nrenden Abwasservolumenstrom ermittelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001            2493\nA n h a n g 49\nMineralölhaltiges Abwasser\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei\nder Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeug-\nteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus\n1. der Schiffsentsorgung,\n2. der Metallbe- und -verarbeitung sowie der Lackiererei,\n3. der Innenreinigung von Transportbehältern.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers in Anlagen zur maschinellen Fahrzeugreinigung,\n2. Vermeidung zusätzlicher Abwasserbelastung bei Maßnahmen zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganis-\nmen in Kreislaufanlagen.\n(2) Über Absatz 1 hinaus ist die Schadstofffracht nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen gering zu halten:\n1. abwasserfreier Betrieb der Werkstatt,\n2. Kreislaufführung des Waschwassers aus der Reinigung von Fahrzeugteilen und Entkonservierung,\n3. Geringhalten des Anfalls von mineralölverunreinigtem Niederschlagswasser,\n4. Abwassereinleitungen aus Kreislaufanlagen maschineller Fahrzeugwaschanlagen nur aus der Betriebswasservor-\nlage.\n(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:\n1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entspre-\nchend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,\n2. organisch gebundene Halogene, die aus Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen\nstammen.\nDer Nachweis, dass die Anforderungen eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass alle jeweils eingesetzten\nWasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und\nnach Angaben des Herstellers keine der genannten Wasch- und Reinigungsmittel sowie Stoffe und Stoffgruppen ent-\nhalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                       150\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                         40\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Im Abwasser ist für Kohlenwasserstoffe, gesamt, ein Wert von 20 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Die Anforde-\nrung gilt nicht für einen Abwasseranfall von weniger als 1 m3 je Tag.\n(2) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulas-\nsung für Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigem Abwasser oder sonst nach Landes-\nrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig\ngewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf\nihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.","2494           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\n(3) In Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen darf nur Abwasser abgeleitet werden, das abscheidefreundliche Wasch- und\nReinigungsmittel oder instabile Emulsionen enthält, die die Reinigungsleistung der Anlage nicht beeinträchtigen.\nAbscheidefreundlich im Sinne dieses Anhangs sind Reinigungsmittel, die in Verbindung mit Leichtflüssigkeiten tem-\nporärstabile oder instabile Emulsionen bilden, d.h. die nach dem Reinigungsprozess deemulgieren.\n(4) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung auch als einge-\nhalten, wenn das Überschusswasser aus der Betriebswasservorlage der Kreislaufanlage abgeleitet wird.\n(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für das kohlenwasserstoffhaltige Abwasser.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit\nderen Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:\n1. Die Anforderung an die Schadstofffracht nach Teil B Abs. 1 Nr. 1 gilt nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall.\n2. Für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung gilt der Wert für Kohlenwasserstoffe, gesamt, nach Teil E\nAbs. 1 als eingehalten.\n3. Bei der Berechnung des Abwasseranfalls nach Teil E Abs. 1 Satz 2 bleibt Abwasser aus der maschinellen Fahrzeug-\nreinigung außer Betracht.\nA n h a n g 50\nZahnbehandlung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Behandlungsplätzen in Zahnarzt-\npraxen und Zahnkliniken, bei denen Amalgam anfällt, stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Filmentwicklung sowie für sanitäres Abwasser.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Die Amalgamfracht des Rohabwassers aus den Behandlungsplätzen ist am Ort des Abwasseranfalls um 95 Prozent\nzu verringern.\n(2) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn\n1. in den Abwasserablauf der Behandlungsplätze vor Vermischung mit dem sonstigen Sanitärabwasser ein durch eine\nallgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassener Amalgamabscheider eingebaut\nund betrieben wird und dieser einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 Prozent aufweist,\n2. Abwasser, das beim Umgang mit Amalgam anfällt, über den Amalgamabscheider geleitet wird,\n3. für die Absaugung des Abwassers der Behandlungsplätze Verfahren angewendet werden, die den Einsatz von\nWasser so gering halten, dass der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann,\n4. der Amalgamabscheider regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet und entleert wird und hierüber schrift-\nliche Nachweise (Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung für Abscheidegut) geführt werden und\n5. der Amalgamabscheider vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf\nseinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.\nG Abfallrechtliche Anforderungen\nDas abgeschiedene Amalgam ist in einem dazu geeigneten Behälter aufzufangen und über die Anforderungen des Teils\nE hinaus gemäß den geltenden Hygienebestimmungen und, soweit es sich bei dem Abscheidegut um Abfälle im Sinne\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, nach den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwertung zuzu-\nführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001             2495\nA n h a n g 51\nOberirdische Ablagerung von Abfällen\nA Anwendungsbereich\nDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der oberirdischen Ablagerung von\nAbfällen stammt.\nB Allgemeine Anforderungen\nDer Volumenstrom und die Schadstofffracht des Sickerwassers sind durch geeignete Maßnahmen bei der Errichtung\nund dem Betrieb von Deponien so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                mg/l                  200\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                 mg/l                    20\nStickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit-\nund Nitratstickstoff (Nges)                                      mg/l                    70\nPhosphor, gesamt                                                 mg/l                     3\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                       mg/l                    10\nStickstoff aus Nitrit (NO2-N)                                    mg/l                     2\nFischgiftigkeit (GF)                                                                      2\n(2) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) vor der\nBehandlung mehr als 4 000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablaufwert in der qualifizierten\nStichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 95 Prozent entspricht. Die\nVerminderung des CSB bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der\nAbwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstofffracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu\nlegende Belastung der Anlage maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und\nFunktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.\n(3) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe. Sie gilt nicht für Abwasser aus der\nAblagerung von Siedlungsabfällen.\n(4) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biolo-\ngischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als ein-\ngehalten, wenn er, bestimmt als „gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“, eingehalten wird. In der wasserrechtlichen\nZulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 100 mg/l zugelassen werden, wenn die Vermin-\nderung der Stickstofffracht mindestens 75 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der\nStickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-\nschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                        0,5\nQuecksilber                                                                             0,05\nCadmium                                                                                 0,1\nChrom                                                                                   0,5\nChrom VI                                                                                0,1\nNickel                                                                                  1\nBlei                                                                                    0,5\nKupfer                                                                                  0,5\nZink                                                                                    2\nArsen                                                                                   0,1\nCyanid, leicht freisetzbar                                                              0,2\nSulfid                                                                                  1","2496          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nFür AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte für die Stichprobe.\n(2) Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus Anlagen zur biologischen Behandlung von\nAbfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist,\ndass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:\n1. Bei der Fisch-, Leuchtbakterien- oder Daphnientoxizität einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durch-\nführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z.B. entsprechend\nDIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:\nFischgiftigkeit            GF = 2,\nDaphniengiftigkeit         GD = 4 und\nLeuchtbakteriengiftigkeit GL = 4.\nDurch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicher-\nzustellen, dass eine Überschreitung des GF-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf\nzum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe\nzudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.\n2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und\nMessverfahren“ erreicht.\n3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-\nKonzentration von weniger als 400 mg/l auf.\nA n h a n g 52\nChemischreinigung\nA Anwendungsbereich\nDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Chemischreinigung von Textilien\nund Teppichen sowie von Waren aus Pelzen und Leder unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasser-\nstoffen gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember\n1990 (BGBl. I S. 2694) stammt.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) Das Abwasser darf vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Werte für adsorbierbare organisch gebundene\nHalogene (AOX) nicht überschreiten:\nFüllmengenkapazität der                                                                      1-Stunden-Fracht\nChemischreinigungsmaschine                             Konzentration               bezogen auf die Füllmengenkapazität\nin der Stichprobe            an Behandlungsgut aus der Stichprobe\nund der 1-Stunden-Wassermenge\nmg/l                                  mg/kg\nbis zu 50 kg Behandlungsgut                                  0,5                                     –\nmehr als 50 kg Behandlungsgut                                0,5                                   0,25\n(2) Werden mehrere Chemischreinigungsmaschinen im selben Betrieb betrieben, ist die Größenklasse maßgebend, die\nsich aus der Summe der Füllmengenkapazität an Behandlungsgut der Einzelanlagen ergibt.\n(3) Ein in Absatz 1 für den AOX bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt an Halogenkohlenwasser-\nstoffen im Abwasser über die eingesetzten Einzelstoffe bestimmt wird und in der Summe, gerechnet als Chlor, die Werte\nnach Absatz 1 nicht übersteigt.\n(4) Ein in Absatz 1 bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn eine durch baurechtliche Zulassung oder sonst nach\nLandesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und gewar-\ntet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren\nordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nDas Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-\nführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S.2694) in Chemischreinigungen ein-\ngesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene\nHalogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001                              2497\nA n h a n g 53\nF o t o g r a f i s c h e P r o z e s s e (S i l b e r h a l o g e n i d - F o t o g r a f i e)\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus fotografischen Prozessen der Silber-\nhalogenid-Fotografie oder der Behandlung von flüssigen Rückständen aus diesen Prozessen stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus\n1. indirekten Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung,\n2. anderen fotochemischen Prozessen, die nicht Absatz 1 zuzuordnen sind,\n3. Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von nicht mehr als 200 m2 je Jahr, wenn kein Abwasser aus der\nBehandlung von Bädern anfällt.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Getrennte Erfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern sowie deren Badüberläufe zur Bad-\nbehandlung,\n2. Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren wie Spritzschutz, verschleppungsarmer Film-\nund Papiertransport,\n3. Einsparung von Spülwasser durch geeignete Verfahren wie Kaskadenspülung, Wassersparschaltung und Kreislauf-\nführung,\n4. Rückführung von Fixierbädern mit Ausnahme des Röntgen- und Mikrofilmbereichs in einen Recyclingprozess bei\neinem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 3 000 m2 je Jahr.\n5. Rückführung von Fixierbädern, Bleichfixierbädern, Bleichbädern und Farbentwicklern in einen Recyclingprozess bei\neinem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 30 000 m2 je Jahr.\n(2) Das Abwasser aus der Behandlung von Bleich- und Bleichfixierbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten,\ndie einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und\nMessverfahren“ erreichen.\n(3) Bei der Behandlung von Bädern darf Chlor oder Hypochlorit nicht angewendet werden.\n(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden,\ndass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung\nbelegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, nach denen die Stoffe , die im Abwasser nicht enthalten sein dürfen,\nin den eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffen nicht vorkommen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Abwasser aus der Behandlung von Bädern\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe                      Stichprobe\nmg/l                               mg/l\nSilber                                                                            0,7                                 –\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                   –                                  0,5\nChrom, gesamt                                                                     0,5                                 –\nChrom VI                                                                           –                                  0,1\nZinn                                                                              0,5                                 –\nQuecksilber                                                                       0,05                                –\nCadmium                                                                           0,05                                –\nCyanid, gesamt                                                                    2                                   –","2498           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\n2. Spülwasser\nIn Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von über 3 000 m2 je Jahr dürfen bei der Einleitung von Spülwasser\nin Abhängigkeit von der Betriebsgröße folgende Frachtwerte für Silber nicht überschritten werden:\nFilm- und Papierdurchsatz in m2 je Jahr                                             Silber-Fracht\nmg/m2\nmehr als 3 000 bis 30 000\n– Schwarz/Weiß- und Röntgenfotografie                                                    50\n– Farbfotografie                                                                         70\nmehr als 30 000                                                                          30\n(2) Eine in Absatz 1 für einen Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3 000 bis 30 000 m2 je Jahr bestimmte Anforderung\nfür Silber gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landes-\nrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage oder eine andere gleichwertige Einrichtung zur Minderung der Silber-\nfracht eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in\nregelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand über-\nprüft wird.\nA n h a n g 54\nHerstellung von Halbleiterbauelementen\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Halbleiterbau-\nelementen und Solarzellen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung ein-\nschließlich Retentaten aus der Reinstwasseraufbereitung durch Membranverfahren.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-\nnahmen möglich ist:\n1. Einsatz Wasser sparender Spültechnik (z.B. getaktete Spülung, Tauchspritzspültechnik, Leitfähigkeitsweiche),\n2. Mehrfachnutzung geeigneter Spülwässer nach Aufbereitung mittels Verfahren wie Kreislaufführung über lonenaus-\ntauscher, Membrantechnik,\n3. Mehrfachnutzung geeigneter Spülwässer durch Weiterverwendung auch in anderen Bereichen, z.B. als Kühl- oder\nBrauchwasser zur Dampferzeugung, in Rückkühlwerken, in Galvaniken, Leiterplattenfertigung,\n4. Kreislaufführung von Abluftwaschwasser,\n5. Weiterverwenden oder Abgabe von Prozessbädern (z.B. Säuren, organische Lösungsmittel) zur Verwertung.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser wird für die Einleitungsstelle in das Gewässer eine Anforderung für die Fischgiftigkeit von GF = 2\ngestellt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\nStichprobe\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l                          mg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                            –                             0,5\nArsen                                                                       0,2                            –\nBenzol und Derivate                                                         0,05                           –\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser aus Reinigungsprozessen darf am Ort des Anfalls nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten,\ndie nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990\n(BGBl. I S. 2694) eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht\nwird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlor-\nethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan – gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stich-\nprobe einzuhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001               2499\n(2) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 sind im Abwasser aus galvanischen Prozessen folgende Werte ein-\nzuhalten:\nStichprobe\nmg/l\nBlei                                                                                    0,5\nChrom, gesamt                                                                           0,5\nChrom VI                                                                                0,1\nKupfer                                                                                  0,5\nNickel                                                                                  0,5\nSilber                                                                                  0,1\nZinn                                                                                    2\nSulfid                                                                                  1\nCyanid, leicht freisetzbar                                                              0,2\nfreies Chlor                                                                            0,5\nFür Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, dürfen die Werte nicht überschritten werden; § 6 Abs. 1 findet keine Anwen-\ndung. Ethylendiammintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze dürfen im Abwasser nicht enthalten sein.\n(3) Für arsenhaltiges Abwasser aus der Herstellung von Galliumarsenid-Halbleiterbauelementen ist ein Wert von 0,3 mg/l\nArsen aus der Stichprobe einzuhalten.\n(4) Für cadmium- und selenhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium und 1 mg/l Selen aus der Stichprobe\neinzuhalten.\nA n h a n g 55\nWäschereien\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen von verunreinigten\nTextilien, Teppichen, Matten und Vliesen in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:\n1. Wollwäschereien,\n2. der Textilreinigung in nichtwässrigen Flotten,\n3. der Textilherstellung und -veredlung,\n4. der Aufbereitung und Verarbeitung von textilen Fasern und Naturhaar,\n5. dem Waschen von Filtertextilien und -vliesen,\n6. der Wäsche von Haushaltstextilien in Münz-Waschsalons mit Selbstbedienungs-Waschautomaten,\n7. der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- und Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien, wenn\nkeine chlororganischen oder Chlor abspaltenden Wasch- und Waschhilfsmittel oder Elementarchlor eingesetzt\nwerden,\n8. indirekten Kühlsystemen.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:\n1. organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von\nweniger als 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen,\n2. Rückstände von Filtern und Siebeinrichtungen sowie bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden und Vorlage-\nbehältern anfallende Reste von Wasch-, Waschhilfsmitteln und sonstigen Hilfsstoffen,\n3. Biozide aus der Ausrüstung von Waschgut in Standbädern,\n4. organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz als Lösemittel aus der Vorreinigung des Waschgutes stammen,\n5. chlororganische sowie Chlor abspaltende Verbindungen oder Chlor aus dem Einsatz von Wasch- und Waschhilfs-\nmitteln, soweit sie nicht in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad bei der Wäsche von Krankenhaus- und Heim-\nwäsche sowie Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes eingesetzt werden.\n(2) Werden zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorungschemikalien eingesetzt, sind diese so zu dosieren, dass im\nZulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist.","2500            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\n(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-\ngesetzten Wasch- und Hilfsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und diese nach Angaben des Herstellers\nkeine der in Absatz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                                       100\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                                         25\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                                                      20\nPhosphor, gesamt                                                                                           2\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforde-\nrungen gestellt:\nBereich                                                                                                AOX\ng/t\nKrankenhaus- und Heimwäsche                                                                             18\nBerufskleidung des Fleisch und Fisch\nverarbeitenden Gewerbes                                                                                 40\nDie Anforderungen gelten nicht, wenn der Anteil dieses Waschgutes 10 Prozent und weniger der Waschkapazität des\nBetriebes beträgt.\n(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch als eingehalten, wenn der Einleiter nachweist, dass durch Verwendung\ngeeigneter Waschverfahren die Einhaltung der AOX-Fracht im Abwasserstrom zu erwarten ist.\n(3) Die spezifischen Frachtwerte in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nWaschkapazität (Trockengewicht des Waschgutes). Die Schadstofffracht wird bestimmt\n– bei kontinuierlich arbeitenden Waschstraßen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe und dem mit der Probe-\nnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom,\n– bei diskontinuierlich arbeitenden Waschschleudermaschinen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe des\nzusammengefassten Abwassers des Waschvorganges und des hierbei anfallenden Abwasservolumenstroms.\n(4) Die Anforderung nach Absatz 1 an AOX für das Abwasser aus Krankenhaus- und Heimwäsche gilt nicht im Seuchen-\nfall bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten.\n(5) An das Abwasser aus dem Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung*), Teppichen und Matten werden folgende\nAnforderungen vor der Vermischung mit anderem Abwasser gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                                                            20\nAOX                                                                                                    2\nKupfer                                                                                                 0,5\nChrom, gesamt                                                                                          0,5\nNickel                                                                                                 0,5\nBlei                                                                                                   0,5\nCadmium                                                                                                0,1\nQuecksilber                                                                                            0,05\nZink                                                                                                   2\nArsen                                                                                                  0,1\nDie Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, und AOX beziehen sich auf die Stichprobe.\n____________\n*) Aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeug-Betriebe und chemische Betriebe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001          2501\nA n h a n g 56\nHerstellung von Druckformen,\nDruckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Bereichen einschließ-\nlich der Druckformenherstellung und der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:\n1. Satz- und Reproherstellung,\n2. Hochdruck,\n3. Flachdruck (Offsetdruck),\n4. Durchdruck (Siebdruck) und\n5. Tiefdruck.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Textildruckereien mit Ausnahme der Druckformenherstellung (z.B. Druck-\nschablonen und Druckzylinder), aus der Silberhalogenid-Fotografie sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der\nBetriebswasseraufbereitung.\n(3) Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser aus Betrieben der Bereiche Satz- und Reproherstellung, Hochdruck,\nFlachdruck sowie Durchdruck, wenn der für die Produktion notwendige Frischwassereinsatz weniger als 250 m3 im Jahr\nbeträgt, das Abwasser in einer biologischen Kläranlage behandelt wird und folgende Abwasserströme nicht eingeleitet\nwerden:\n1. Bereich Satz- und Reproherstellung\nChrom- oder zinkhaltiges Abwasser aus der Verarbeitung von Kartografiefolien oder Farbfolien;\n2. Bereich Hochdruck\na) Abwasser aus Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarbenanhaftungen\noder Abwasser aus Reinigungsvorgängen bei Einsatz von Kohlenwasserstoffen,\nb) Abwasser aus der Herstellung von Metallklischees;\n3. Bereich Flachdruck\na) Abwasser aus der Ätzung von Mehrmetallplatten,\nb) Abwasser aus maschinellen Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarben-\nanhaftungen bei gleichzeitigem Einsatz von Reinigungschemikalien,\nc) kupferhaltige Negativplattenentwickler,\nd) Feuchtwasser;\n4. Bereich Durchdruck\na) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei Verwendung schwermetallhaltiger Einsatzstoffe\n(Ausnahme Kupfer aus Phthalocyaninpigmenten),\nb) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei gleichzeitigem Einsatz von Kohlenwasserstoffen,\nHalogenkohlenwasserstoffen oder Aktivchlor,\nc) Abwasser aus der Herstellung von Metallsieben.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Verlängerung der Standzeit von Prozesslösungen durch Mehrfachnutzung oder Kreislaufführung über Regenera-\ntions- oder Reinigungsstufen,\n2. Trennung und Behandlung wässriger und lösemittelhaltiger Teilströme im Tiefdruck,\n3. Vermeidung von Spülwasser durch Rückführung in die Arbeitsbäder im Tiefdruck,\n4. getrennte Erfassung und Verwertung von Anwärmwasser im Tiefdruck,\n5. Einsparung von Spülwasser bei der Bearbeitung von Druckformen im Flach- und Durchdruck mittels geeigneter\nVerfahren wie Kaskadenspülung und Kreislaufspültechnik.\n(2) Das Abwasser darf nicht enthalten:\n1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von weniger als 80 Prozent entsprechend der\nNummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen,\n2. Betriebs- und Hilfsstoffe, die Chlor oder Chlor abspaltende Stoffe enthalten sowie organisch gebundene Halogene\naus Löse-, Wasch- und Reinigungsmitteln,\n3. Arsen, Quecksilber, Cadmium und deren Verbindungen sowie blei- oder chromhaltige Farbpigmente mit Ausnahme\nvon Blei, Cadmium und deren Verbindungen aus Farbpigmenten bei keramischem Siebdruck,","2502          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\n4. organische Lösemittel aus der Textilfeuchtwalzenreinigung im Flachdruck sowie\n5. bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden, Vorlagebehältern anfallende Reste an Einsatzchemikalien, Farben\noder Hilfsmitteln.\nDie Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 gelten als eingehalten, wenn die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe\nsowie Einsatzchemikalien in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind, ihre Verwendung belegt ist und sie nach Angaben\ndes Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                              mg/l                        160\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)               mg/l                          25\nPhosphorverbindungen als Phosphor, gesamt                      mg/l                           2\nStickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                            mg/l                          50\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                     mg/l                          10\nEisen                                                          mg/l                           3\nAluminium                                                      mg/l                           3\nFischgiftigkeit (GF)                                                                          4\nDie Anforderung für Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 genannten Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser\nfolgende Anforderungen gestellt:\nBereiche                                             1                2               3                4       5\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene\nHalogene (AOX)                                       –                1               1               1       1\nBlei                                                 –                –               –               1       –\nCadmium                                              –                –               –               0,1     –\nChrom, gesamt                                        1                1               1               1       1\nKobalt                                               –                –               1               1       –\nKupfer                                               1                1               1               1       1\nNickel                                               –                –               –               –       2\nSilber                                               –                –               –               0,5     0,5\nZink                                                 2                2               2               2       2\nDie Anforderung an den AOX sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe.\n(2) Bei Einsatz schwermetallhaltiger Pigmente im keramischen Siebdruck im Bereich 4 gilt für abfiltrierbare Stoffe ein\nWert von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Im Abwasser, das Benzol und Derivate enthält, ist für Benzol und Derivate ein Wert von 10 mg/l in der Stichprobe\neinzuhalten.\n(2) Im chromhaltigen Abwasser ist für Chrom VI ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.\n(3) Im cyanidhaltigen Abwasser aus dem Tiefdruck ist für Cyanid, leicht freisetzbar, ein Wert von 0,2 mg/l in der Stich-\nprobe einzuhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001            2503\nA n h a n g 57\nWollwäschereien\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen und der Karboni-\nsierung von Rohwolle sowie der Filzfreiausrüstung von Kammzug stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Betriebswasseraufbereitung, aus indirekten Kühlsystemen sowie für\nNiederschlagswasser.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Abwasser aus dem Waschen von Rohwolle darf mit Ausnahme von Spülwasser nicht in Gewässer eingeleitet werden.\n(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. abwasserfreies Vorreinigen von Fässern und Gebinden,\n2. Verwendung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent ent-\nsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen.\n(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:\n1. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,\n2. Tenside oder andere grenzflächenaktive Stoffe, die die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit nach § 3 des\nWasch- und Reinigungsmittelgesetzes in Verbindung mit der Tensidverordnung vom 30. Januar 1977 (BGBl. I\nS. 244), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juni 1986 (BGBl. I S. 851), nicht erfüllen.\n(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-\ngesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine\nder in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l              kg/t\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                    150               1,5\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                      10               0,1\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)                                   30               0,3\nGesamter gebundener Stickstoff (TNb)                                  40               0,4\nPhosphor, gesamt                                                       2               0,02\nFischgiftigkeit (GF)                                                                                       2\nDaphniengiftigkeit (GD)                                                                                    2\n(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung\nzugrunde liegende Verarbeitungskapazität von Rohwolle.\n(3) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und den gesamten gebundenen Stickstoff (TNb) gelten bei einer Abwasser-\ntemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nIm Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser in der Giftigkeit gegenüber Daphnien ein Verdünnungs-\nfaktor von GD = 2 nicht überschritten werden. Die Anforderung entfällt, wenn zu erwarten ist, dass in einer repräsenta-\ntiven Abwasserprobe – original oder nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-\nDurchlaufkläranlage (z.B. entsprechend DIN 38412-L26) – für die Daphniengiftigkeit ein Wert von GD = 2 nicht über-\nschritten wird.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nDas Abwasser aus der Filzfreiausrüstung von Wollkammzug darf Chlor oder Chlor abspaltende Verbindungen aus der\nVorbehandlung des Kammzuges nicht enthalten. Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht\nwird, dass Chlor oder Chlor abspaltende Verbindungen nicht eingesetzt werden."]}