{"id":"bgbl1-2001-49-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":49,"date":"2001-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/49#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_49.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung -- HfAbGV 2001)","law_date":"2001-09-19T00:00:00Z","page":2436,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["2436          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nVerordnung\nüber die Abgaben in den bundeseigenen Häfen\nim Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung\n(Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung –– HfAbGV 2001)\nVom 19. September 2001\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgaben-          2. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein aus-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    gewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;\n18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in Verbindung mit        3. bei nicht vermessenen oder nicht geeichten Fahr-\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom              zeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern die\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-             nach der Formel Länge zdL 쎹 Breite 쎹 Tiefgang\nerlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet           berechnete Bruttoraumzahl;\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nwesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium               4. bei Kriegsschiffen, für die keine Schiffsmessbriefe aus-\nder Finanzen:                                                     gestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmeter;\n5. bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der\n§1                                    nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraum-\nAnwendungsbereich                              zahlen oder Tonnen aller Fahrzeuge;\n(1) Diese Verordnung gilt für die bundeseigenen            6. a) bei Fischereifahrzeugen,\nSchutzhäfen Borkum, Helgoland, Seezeichenhafen                    b) bei Sportbooten, Vergnügungsfahrzeugen wie\nWittdün, Hörnum, Kiel-Holtenau und Brunsbüttel.                      Kähnen, Jollen und sonstigen kleinen Wasser-\n(2) Die abgabenpflichtigen Gebiete umfassen die                   fahrzeugen, für die kein Schiffsmessbrief oder\nHafenbecken und die dazugehörigen Anlagen in den                     Eichschein ausgestellt ist,\nGrenzen der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung                die Länge über alles.\nvom 28. August 1987 (BAnz. S. 13013, 13541), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 5. März 1998                Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Ein-\n(BAnz. S. 4289), sowie das Hafenbecken und die dazu-          heiten aufzurunden.\ngehörigen Anlagen im Schutz-, Sicherheits- und Bauhafen\nBorkum in den Grenzen der Hafenordnung Borkum vom                                          §4\n7. März 1991 (BAnz. S. 2713).                                              Abgabenerhebung und Fälligkeit\n(1) Das Hafengeld wird durch das örtlich zuständige\n§2                                Wasser- und Schifffahrtsamt erhoben. Es ist auf volle zehn\nAbgaben                              Pfennig aufzurunden und wird mit der Bekanntgabe der\nAbgabenrechnung an den Abgabenschuldner fällig, wenn\n(1) Für die Benutzung des Hafens ist Hafengeld nach        nicht das Wasser- und Schifffahrtsamt einen späteren\nder Anlage zu entrichten.                                     Zeitpunkt bestimmt. Das Hafengeld ist ab dem 15. Tag\n(2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag              nach Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz\noder zur Lagerung in Anspruch genommen, so ist                nach § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes\nzusätzlich ein privatrechtliches Entgelt zu entrichten;       vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen.\ndas Entgelt bemisst sich nach dem von den zuständigen            (2) Für Hafengeld, das für Wasserfahrzeuge, schwim-\nWasser- und Schifffahrtsdirektionen festgesetzten Tarif       mendes Arbeitsgerät oder Schwimmkörper zu zahlen ist,\nfür Liegen, Umschlag und Lagerung in bundeseigenen            sind Eigentümer und Benutzer Gesamtschuldner.\nHäfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtstraßen-\nOrdnung.\n§5\n§3                                             Befreiungen und Ermäßigungen\nBerechnungsgrundlagen                            (1) Hafengeld wird nicht erhoben\nGrundlage für die Berechnung des Hafengeldes ist           1. für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät\nbei Wasserfahrzeugen, die Personenbeförderung gegen               und Schwimmkörper des Bundes oder der Länder,\nEntgelt durchführen, die Zahl der zugelassenen Fahrgäste.         die zur Kontrolle oder zur Unterhaltung der Strom-,\nBei anderen Wasserfahrzeugen sind zugrunde zu legen:              Kanal- oder Hafenanlagen eingesetzt sind, sowie für\n1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Interna-           Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und\ntionalen Schiffsmessbrief (1969), (Anlage II zum Inter-       Schwimmkörper privater Unternehmer, die im Auftrag\nnationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom               der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\n23. Juni 1969, BGBl. 1975 II S. 65);                          Unterhaltungs- und Bauarbeiten durchführen und dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001            2437\nWasser- und Schifffahrtsamt darüber eine Bescheini-                                    §6\ngung des Auftraggebers vorlegen,                                                  Pauschalen\n2. für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung        Auf Antrag kann, außer für Häfen am Nord-Ostsee-\nSchiffbrüchiger,                                          Kanal und für Fahrgastschiffe im Hafen Borkum, für ein\n3. für Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenz-            bestimmtes Wasserfahrzeug eine Pauschale laut Anlage\nschutzes, für Zoll-, Lotsen-, Feuerlösch-, Rettungs-      festgesetzt werden. Wird ein solches Wasserfahrzeug\nsowie Fischereiaufsichtsfahrzeuge,                        veräußert, geht es verloren oder fällt es wegen Instand-\n4. für Beiboote der im Hafen liegenden Wasserfahrzeuge,      setzung aus, so ist die Pauschale auf Antrag für ein Er-\nwenn für sie keine Sonderleistungen in Anspruch           satzfahrzeug desjenigen, dem das erste Wasserfahrzeug\ngenommen werden und wenn sie nicht zur gewerbs-           gehört oder gehört hat, anzurechnen. In diesem Fall wird\nmäßigen Personen- oder Güterbeförderung verwendet         die Pauschale nach dem größeren Fahrzeug berechnet.\nwerden,\n5. für Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt in einem                                    §7\nHafen am Nord-Ostsee-Kanal, sofern die Wasser- und\nUferfläche ausschließlich zur Übernahme von Treib-                                Anmeldung\nstoff oder Proviant, zur Abgabe von Slop oder zur           Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem\nDurchführung von Reparaturen benutzt wird und diese       Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind\nBenutzung nicht länger als zwölf Stunden dauert.          die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erfor-\nderlichen Unterlagen vorzulegen.\n(2) Für Wasserfahrzeuge, die den Hafen als Nothafen\nbenutzen, ermäßigt sich das Hafengeld auf 50 vom\nHundert, solange die Notlage besteht. Bei einer Liegezeit                                 §9\nvon weniger als zwölf Stunden ermäßigt sich das Hafen-                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngeld für Wasserfahrzeuge nach § 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und       Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.\nNr. 6 Buchstabe a auf 25 vom Hundert.                        Gleichzeitig tritt die Bundes-Seehäfen-Abgabenver-\n(3) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die          ordnung vom 13. September 1983 (BGBl. I S. 1176),\nzuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion im Einzelfall   zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. März 1997\nzulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.       (BGBl. I S. 445), außer Kraft.\nBerlin, den 19. September 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig","2438            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nAnlage\n(zu den §§ 2 und 6)\nHafengeld\n(1) Das Hafengeld beträgt                                     4. für Tankschiffe nach § 3 Nr. 1, die nicht über die\ngesamte Länge des Ladetanks, Seitentanks oder\n1. für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die                  -räume sowie Doppelbodentanks oder -räume auf-\nPersonenbeförderung gegen Entgelt durchführen,                  weisen, je Bruttoraumzahl\nunabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden,\n– in den Häfen am Nord-Ostsee-\na) je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu                   Kanal                              0,30 DM,\ndrei Kalendertagen                                                                                0,15 €,\nim Hafen Helgoland                                          – in den übrigen Häfen                0,60 DM,\n0,31 €.\n– in der Zeit vom 15. April\nbis zum 15. Oktober                                     (2) Das Hafengeld beträgt nach Ablauf einer Liegezeit\nnach Ablauf einer hafengeld-                         von drei Kalendertagen für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1\nfreien Zeit von 24 Stunden      0,35 DM,             je Bruttoraumzahl oder je zugelassenen Fahrgast und je\n0,18 €,              Kalendertag\n– in der übrigen Zeit              0,35 DM,             in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal\n0,18 €,\n– für Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 2\nmindestens\nund 3                                  0,20 DM,\n25,00 DM\n0,10 €,\n12,80 €\npro Benutzung,       – für Tankschiffe nach Absatz 1 Nr. 4     0,30 DM,\n0,15 €,\nim Hafen Borkum                    0,65 DM,\nin den übrigen Häfen\n0,33 €,\n– für Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 2\nin den übrigen Häfen               0,35 DM,                und 3                                  0,20 DM,\n0,18 €,                                                        0,10 €,\nb) je zugelassenen Fahrgast und Benutzung pro an-           – für Tankschiffe nach Absatz 1 Nr. 4     0,40 DM,\ngefangene 24 Stunden                                                                              0,20 €.\nim Hafen Holtenau                  0,35 DM,                (3) Für Fischereifahrzeuge beträgt das Hafengeld ohne\n0,18 €,              Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je\nmindestens           angefangene 24 Stunden\n40,00 DM,\n20,50 €              bei einer Länge von\npro Benutzung;       bis zu 7 m                                 2,00 DM,\n1,00 €,\n2. für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Personen-           über     7 m bis zu 10 m                   3,00 DM,\nfähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden,                                                  1,50 €,\nje zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei          über    10 m bis zu 12 m                   4,00 DM,\nKalendertagen                                                                                          2,00 €,\nim Hafen Borkum                        0,65 DM,             über    12 m bis zu 14 m                   5,00 DM,\n0,33 €,                                                         2,60 €,\nüber    14 m bis zu 16 m                   6,00 DM,\nin den übrigen Häfen                   0,35 DM,\n2,60 €,\n0,18 €;\nüber    16 m bis zu 18 m                   7,00 DM,\n3. für Frachtschiffe (einschließlich Wagen- und Güter-                                                     3,10 €,\nfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge – mit Ausnahme         über    18 m bis zu 20 m                   9,00 DM,\nder in § 3 Satz 2 Nr. 5 genannten – je Bruttoraumzahl                                                  4,60 €,\n– in den Häfen am Nord-Ostsee-                              über    20 m bis zu 26 m                  12,00 DM,\nKanal bei Benutzung für                                                                             6,10 €,\nje angefangene 24 Stunden           0,20 DM,             über    26 m bis zu 30 m                  18,00 DM,\n0,10 €,                                                         9,20 €,\n– in den übrigen Häfen bei Benut-                           für jeden weiteren angefangenen\nzung bis zu drei Kalendertagen      0,60 DM,             Meter Länge zusätzlich                     1,50 DM,\n0,31 €;                                                         0,80 €.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001              2439\n(4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Satz 2 Nr. 5 Buch-          über     14 m bis zu 17 m               17,00 DM,\nstabe b beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die                                                      8,70 €,\nAnzahl der täglichen Benutzungen\nüber     17 m bis zu 20 m               21,00 DM,\nje angefangene 24 Stunden                                                                               10,70 €,\n– im Hafen Helgoland bei einer Länge                            für jeden weiteren angefangenen\nbis zu   8m                           10,00 DM,              Meter Länge zusätzlich                    1,50 DM,\n5,10 €,                                                         0,80 €.\nüber     8 m bis zu 10 m              15,00 DM,            Bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils\n7,70 €,             um die Hälfte.\nüber    10 m bis zu 14 m              20,00 DM,\n10,20 €,               (5) Die Pauschale nach § 6 beträgt\nüber    14 m bis zu 17 m              23,00 DM,\n11,80 €,             1. für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalender-\njahr bis zu jährlich\nüber    17 m bis zu 20 m              28,00 DM,\n14,30 €,                        20 Benutzungen das               15fache,\nfür jeden weiteren angefangenen                                       40 Benutzungen das               30fache,\nMeter Länge zusätzlich                 1,50 DM,\n80 Benutzungen das               45fache,\n0,80 €,\n– in den übrigen Häfen bei einer Länge                                 250 Benutzungen das                90fache,\nbis zu   8m                            8,00 DM,               über 250 Benutzungen das               100fache\n4,10 €,                des Hafengeldes nach Absatz 1,\nüber     8 m bis zu 10 m              12,00 DM,\n6,10 €,             2. für Fischereifahrzeuge\nüber    10 m bis zu 14 m              15,00 DM,               für jeweils drei aufeinander folgende Monate 20 und\n7,70 €,                für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3."]}