{"id":"bgbl1-2001-49-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":49,"date":"2001-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/49#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_49.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallbildner-Handwerk (Metallbildnermeisterverordnung -- MetallbildMstrV)","law_date":"2001-09-17T00:00:00Z","page":2432,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["2432            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen in den\nTeilen I und II der Meisterprüfung im Metallbildner-Handwerk\n(Metallbildnermeisterverordnung –– MetallbildMstrV)*)\nVom 17. September 2001\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-                 2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Be-\nsung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                            triebsführung, der Betriebsorganisation, der Personal-\n(BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1                     planung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                        insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-\n1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom                     lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitäts-\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das                          managements, der Haftung sowie des Arbeits-\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im                       schutzes, der Arbeitssicherheit und des Umwelt-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                        schutzes, einschließlich der Verwendung löse-\nund Forschung:                                                            mittelarmer oder wasserbasierender lösemittelfreier\nProdukte; Informationssysteme nutzen,\n§1                                   3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von\nFertigungstechniken, Instandsetzungsalternativen,\nGliederung und Inhalt der Meisterprüfung\nNormen, Vorschriften, Richtlinien sowie des Personal-\nDie Meisterprüfung im Metallbildner-Handwerk umfasst                   bedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung\nfolgende selbständige Prüfungsteile:                                      und Auftragsabwicklung organisieren, planen und\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge-                      überwachen,\nbräuchlichen Arbeiten (Teil I),                                    4. technische Arbeitspläne und -prozesse sowie tech-\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen                       nische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz von\nKenntnisse (Teil II),                                                 rechnergestützten Systemen erstellen,\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-                  5. Skizzen, Entwürfe sowie Modelle unter Berücksich-\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse                     tigung kreativer Gestaltungsaspekte, insbesondere\n(Teil III) und                                                        von Freihandzeichnen und Schriftgestaltung, er-\nstellen und umsetzen,\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                                6. Metallbildner-Erzeugnisse planen, entwerfen, her-\nstellen, installieren, montieren und restaurieren,\ndabei insbesondere die Bedeutung der Stilkunde, der\n§2                                      Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der histo-\nMeisterprüfungsberufsbild                               rischen und zeitgemäßen Formensprache berück-\nsichtigen,\n(1) Durch die Meisterprüfung im Metallbildner-Hand-\nwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist,                7. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-\neinen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungs-                   stoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächen-\naufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft,                    behandlung bei der Planung und Fertigung berück-\nPersonalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die                        sichtigen,\nAusbildung durchzuführen und seine berufliche Hand-                    8. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte\nlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue                         Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und\nBedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.                              Umformverfahren beherrschen,\n(2) Dem Metallbildner-Handwerk werden zum Zwecke                    9. Legieren, Schmelzen und Gießen von Metallen beherr-\nder Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse                       schen, Guss- und Formteile gestaltend bearbeiten,\nund Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zu-\ngerechnet:                                                            10. Oberflächen unter Berücksichtigung kreativer Gestal-\ntungsaspekte bearbeiten und veredeln,\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf-\ntragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-               11. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen\nlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,               zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherr-\nschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,\n*) Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Metallbildner-Hand- 12. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalku-\nwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.                          lation durchführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001               2433\n§3                               Die Aufgabe nach den Nummern 1 und 2 umfasst zu-\nGliederung, Prüfungs-                      sätzlich einen Entwurf, eine Werkstattzeichnung mit\ndauer und Bestehen des Teils I                  dazugehörigen Plänen, eine Kalkulation, einen Arbeitsplan\nund eine Dokumentation. Die Aufgabe nach Nummer 3\n(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende         umfasst zusätzlich Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs-\nPrüfungsbereiche:                                             und Kalkulationsunterlagen sowie einen Arbeitsplan und\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes        eine Dokumentation.\nFachgespräch,                                                (3) Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 1\n2. eine Situationsaufgabe.                                    und 2 erbrachten Prüfungsleistungen des Entwurfs, der\nWerkstattzeichnung mit den dazugehörigen Plänen, der\n(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll       Kalkulation und des Arbeitsplans werden mit 30 vom\nnicht länger als zehn Arbeitstage, das Fachgespräch           Hundert, das angefertigte Produkt mit 60 vom Hundert\nnicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der        und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet.\nSituationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.      Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 3\n(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situa-        erbrachten Prüfungsleistungen der Entwurfs-, Planungs-,\ntionsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-         Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen sowie des\nleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fach-             Arbeitsplans werden mit 30 vom Hundert, das angefertigte\ngespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus        Produkt mit 60 vom Hundert und die Dokumentation mit\nwird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamt-             10 vom Hundert gewichtet.\nbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situations-\naufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.\n(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I                                   §5\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende                                   Fachgespräch\nPrüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister-\nprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der                 Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-\nSituationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet         prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll\nworden sein darf.                                             der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammen-\nhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt\nzugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungs-\n§4                               projekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt\nverbundene berufsbezogene Probleme sowie deren\nMeisterprüfungsprojekt                      Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-     Entwicklungen zu berücksichtigen.\nzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dabei hat\ner zwischen den Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 3\nzu wählen. Der Prüfling erarbeitet einen Vorschlag für                                     §6\ndas Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des\nSituationsaufgabe\nMeisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf,\neinschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungs-           (1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifi-\nausschuss zur Genehmigung vorzulegen.                         kationsnachweis für das Metallbildner-Handwerk.\n(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgen-       (2) Als Situationsaufgabe ist die nachstehende Aufgabe\nden Aufgaben durchzuführen:                                   auszuführen: Fehler oder Störungen an Metallbildnerpro-\n1. Es ist als Gürtler- oder Metalldrückerarbeit ein           dukten, unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Mate-\nProdukt aus Metall, unter Berücksichtigung kreativer      rialeinsatz und Arbeitsorganisation feststellen, eingrenzen\nGestaltungsaspekte, mit mindestens drei verschiede-       und beheben.\nnen Fügeverfahren anzufertigen. Bei der Anfertigung\ndes Produkts, bestehend aus einem Werkstück oder\nHohlkörper, sollen Verfahren des Spanens, des Um-                                      §7\nformens und der Oberflächenbehandlung, insbeson-                             Gliederung, Prüfungs-\ndere Mattieren, Schleifen und Polieren, nachgewiesen                    dauer und Bestehen des Teils II\nwerden;\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch\n2. es ist als Ziselierarbeit ein Produkt aus Metall, unter    Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrens-\nBerücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, mit        technischer, werkstofftechnischer und mathematischer\nmindestens zwei verschiedenen Fügeverfahren anzu-         Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren\nfertigen. Bei der Anfertigung des Produkts als Werk-      und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen\nstück soll die Oberflächenbehandlung durch Schleifen,     und dokumentieren kann.\nSchaben, Polieren, Mattieren, Strukturieren, Schroten,\nSetzen und Ziselieren nachgewiesen werden;                   (2) Prüfungsfächer sind:\n3. es ist als Goldschlagarbeit ein Produkt aus Blattgold      1. Technik und Gestaltung,\nanzufertigen. Das Gold ist, unter Berücksichtigung        2. Auftragsabwicklung,\nkreativer Gestaltungsaspekte, zu legieren; die Gold-\nschlagarbeit umfasst außerdem Gießen, Schmieden,          3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.\nWalzen, Einlegen, Schlagen, Auslegen und Reißen              (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine\nsowie das Beurteilen des Produkts.                        Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:","2434           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001\n1. Technik und Gestaltung:                                         d) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,              Gewinnung neuer Kunden beschreiben,\ngestalterische und fertigungstechnische Aufgaben und            e) Informations- und Kommunikationssysteme in Be-\nProbleme unter Beachtung wirtschaftlicher und öko-                  zug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten\nlogischer Aspekte in einem Metallbildnerbetrieb zu                  beschreiben und beurteilen,\nbearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen           f) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und\nund beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen                    Vorschriften anwenden,\njeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Quali-\nfikationen verknüpft werden:                                    g) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung,\nder Restaurierung und bei Dienstleistungen beur-\na) Informationen für den Fertigungsprozess beur-                    teilen,\nteilen, Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen den\nentsprechenden Fertigungsverfahren zuordnen,                h) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund-\nheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen;\nb) Probleme der Füge- und Montageverfahren, ins-                    Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahren-\nbesondere Löten und Schweißen, beschreiben,                     abwehr festlegen,\nLösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,\ni) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik\nc) Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Ober-                    planen und darstellen.\nflächengestaltung für die Fertigung und Gestaltung\nbeschreiben und bewerten,                                  (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen.\nd) die Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik und            Sie soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern.\nder Kunstgeschichte sowie der historischen und          Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht\nzeitgemäßen Formensprache für die Restaurierung         überschritten werden.\nund Rekonstruktion von Bauteilen und Erzeug-               (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2\nnissen auch unter Beachtung des Denkmal-                genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder\nschutzes beschreiben,                                   nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine\ne) Freihandzeichnen, Schriftgestaltung und Modell-          mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),\nherstellung beherrschen;                                wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung\nermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht\n2. Auftragsabwicklung:\nlänger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,      sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der\nbei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maß-         Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen\nErfolg eines Metallbildnerbetriebs notwendig sind,             (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nkundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei         der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende\nder Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der             Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach\nnachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft          auch nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als\nwerden:                                                     30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des\nTeils II nicht bestanden.\na) Auftragsabwicklungsprozesse planen,\nb) unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der\nMontage sowie des Einsatzes von Material, Ge-                                        §8\nräten und Personal Methoden und Verfahren der                             Weitere Anforderungen\nArbeitsplanung und -organisation bewerten, dabei\nqualitätssichernde Aspekte darstellen sowie die            Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\nVor- und Nachkalkulation durchführen,                   sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\nc) technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen,\ngemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\nZeichnungen und Abwicklungen erarbeiten, be-\nHandwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der\nwerten und korrigieren, auch unter Anwendung von\njeweils geltenden Fassung.\nelektronischen Datenverarbeitungssystemen,\nd) Daten erfassen und bewerten sowie Prüfungs-\nergebnisse dokumentieren;                                                            §9\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation:                                       Übergangsvorschrift\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,         (1) Die bis zum 31. Dezember 2001 begonnenen\nAufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-            Prüfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach\nsation in einem Metallbildnerbetrieb wahrzunehmen.          den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der\nBei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der         Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2002\nnachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft          sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften\nwerden:                                                     anzuwenden.\na) Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammen-\nfassen und Preise kalkulieren,                             (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\n31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften nicht be-\nb) Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgege-           standen haben und sich bis zum 31. Dezember 2003\nbenen Kostenstruktur berechnen,                         zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf\nc) betriebliches Qualitätsmanagement planen und             Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum\ndarstellen,                                             31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften ablegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2001                2435\n§ 10                               außer Kraft. Die Erlasse über das Berufsbild für das\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                   Gold-, Silber- und Aluminiumschläger-Handwerk vom\n18. Juni 1963 (Erl. BMWi – II A 1 – 46 68 14) und über das\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.           Berufsbild für das Ziseleur-Handwerk vom 16. Januar\nGleichzeitig tritt die Gürtler- und Metalldrückermeister-      1957 (Erl. BMWi – II B 1 – 163/57) sind nicht mehr\nverordnung vom 9. September 1994 (BGBl. I S. 2316)             anzuwenden.\nBerlin, den 17. September 2001\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke"]}