{"id":"bgbl1-2001-48-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":48,"date":"2001-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/48#page=77","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_48.pdf#page=77","order":6,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"2001-09-10T00:00:00Z","page":2425,"pdf_page":77,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001                2425\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 10. September 2001\nAuf Grund                                                    4. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:\n– des § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung                                    „§ 47a\nmit § 31 Abs. 2 Nr. 13 des Mineralölsteuergesetzes\nVergütung für\nvom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I\nBetriebe der Land- und Forstwirtschaft\nS. 169, 2000 I S. 147), von denen § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buch-\nstabe a Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a           (1) Zuständig für Anträge nach § 25b Abs. 1 des\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980)            Gesetzes ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der\ngeändert und § 31 Abs. 2 Nr. 13 durch Artikel 1 Nr. 4           Betrieb des Antragstellers liegt. Hat der Inhaber eines\nBuchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 2000                  Betriebes nach § 25c des Gesetzes seinen Wohnsitz\n(BGBl. I S. 1980) angefügt worden ist,                          nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet\n– des § 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc            Arbeiten im Sinne des § 25b des Gesetzes aus, so ist\ndes Mineralölsteuergesetzes, der durch Artikel 7 Nr. 12         das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die\nBuchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchsta-                 Arbeiten überwiegend ausgeführt werden.\nbe bbb des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I                 (2) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung\nS. 2353) geändert worden ist, sowie                             nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die inner-\n– des § 31 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a in Verbindung          halb eines Kalenderjahres (Vergütungsabschnitt) zu\nmit § 31 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 des Mineralölsteuerge-             begünstigten Zwecken nach § 25b Abs. 1 des Geset-\nsetzes, von denen § 31 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a          zes verwendeten Gasöle (begünstigter Verbrauch) zu\nzuletzt durch Artikel 5 Nr. 24 Buchstabe b Doppel-              beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung\nbuchstabe dd des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I            alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen\nS. 962) geändert und § 31 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 durch Arti-       Angaben zu machen und die Vergütung selbst zu\nkel 7 Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifach-           berechnen. Die Vergütung wird nur gewährt, wenn der\nbuchstabe bbb des Gesetzes vom 21. Dezember 1993                Antrag bis zum Ende des Jahres, das dem Kalender-\n(BGBl. I S. 2353) geändert worden ist,                          jahr folgt, in dem das Gasöl verwendet worden ist,\nbeim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Dem\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein-\nVergütungsantrag sind beizufügen:\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucher-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft:                             1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Ab-\nsatz 4 über im Vergütungsabschnitt insgesamt\nArtikel 1                                   bezogene Gasöle und Kraftstoffe aus nach-\nwachsenden Rohstoffen (Biodiesel),\nÄnderung der\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung                     2. das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle\nzugelassenen Aufzeichnungen, soweit der Antrag-\nDie Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom\nsteller zu deren Führung nach Absatz 5 verpflichtet\n15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert\nist, und\ndurch die Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I\nS. 2500), wird wie folgt geändert:                                3. von Betrieben der Imkerei die Völkermeldung zur\n„Versicherung der Deutschen Berufsimker“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     (3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebes\na) Die Zwischenüberschrift nach § 46 und vor § 47              im Sinne des § 25c des Gesetzes (Begünstigter).\nwird wie folgt gefasst:                                    Wechselt innerhalb eines Vergütungsabschnitts der\n„Zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,    Inhaber eines Betriebes, so bleibt der bisherige Inhaber\n4a und 5 und zu den §§ 25b bis 25d des Gesetzes“.          für die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter.\nb) Nach der Angabe „§ 47 Erlass, Erstattung oder                  (4) Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Liefer-\nVergütung für Schweröle und Gase“ wird die An-             bescheinigungen über das im Vergütungsabschnitt\ngabe „§ 47a Vergütung für Betriebe der Land- und           insgesamt für begünstigte und nicht begünstigte\nForstwirtschaft“ eingefügt.                                Zwecke bezogene Gasöl sowie Kraftstoffe aus nach-\nwachsenden Rohstoffen ausstellen zu lassen, welche\n2. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 wird im einleitenden Satzteil das          die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das\nWort „Kraftstoffen“ durch das Wort „Waren“ ersetzt.            Datum der Lieferung, die gelieferte Gasölmenge und\nden zu zahlenden Betrag enthalten. Nach Rückgabe\n3. Die Zwischenüberschrift nach § 46 und vor § 47 wird            durch das Hauptzollamt hat er diese Belege nach § 147\nwie folgt gefasst:                                             Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren.\n„Zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,           (5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 25c Nr. 3\n4a und 5 und zu den §§ 25b bis 25d des Gesetzes“.              des Gesetzes haben für jedes oder jede der in § 25b","2426        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nAbs. 1 des Gesetzes genannten Fahrzeuge, Geräte                   insbesondere die Fläche des Betriebes oder die\nund Maschinen ein Verwendungsbuch für Gasöl nach                  Bewirtschaftungsweise, gegenüber dem Vorjahr im\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen, in dem               Wesentlichen nicht anspruchsmindernd geändert\ndie Raummenge des beim Betrieb verbrauchten                       haben. Anspruchsmindernde Änderungen der für die\nGasöls anzuschreiben ist. An Stelle des Verwendungs-              Vergütung maßgeblichen Verhältnisse gegenüber dem\nbuches kann das Hauptzollamt andere Aufzeich-                     Vorjahr sind mitzuteilen und durch geeignete Angaben,\nnungen zulassen, soweit der Verwendungsnachweis                   Unterlagen oder Erklärungen glaubhaft zu machen. Für\ndadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Verwendungs-               die Teilvergütung des Jahres 2001 ist die aufgrund\nbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeich-             des Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes vom\nnungen sind am Schluss des Kalenderjahres abzu-                   22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert\nschließen. Die Bücher und Aufzeichnungen sind nach                durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999\nRückgabe durch das Hauptzollamt nach § 147 Abs. 1                 (BGBl. I S. 2671), begünstigte Verbrauchsmenge des\nund 3 der Abgabenordnung aufzubewahren.                           Jahres 1999 maßgeblich. Die Teilvergütung ist mit\neiner Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\n(6) Auf Antrag wird Betrieben, deren begünstigter              druck zu beantragen und selbst zu berechnen. Sie wird\nVerbrauch innerhalb eines Kalenderjahres voraussicht-             nur gewährt, wenn die Anmeldung bis zum 31. August\nlich mehr als 12 000 Liter beträgt, unbeschadet des               des Kalenderjahres, für das die Teilvergütung bean-\nAbsatzes 2 nach Ablauf des ersten Halbjahres dieses               tragt wird, beim zuständigen Hauptzollamt eingegan-\nKalenderjahres ein Teil der Steuer vergütet (Teilver-             gen ist.\ngütung). Die Teilvergütung wird bis zu einer Menge, die\n35 vom Hundert des begünstigten Verbrauchs des                       (7) Wurde eine Teilvergütung nach Absatz 6 gewährt,\ndem Vergütungsabschnitt vorausgegangenen Kalen-                   hat der Vergütungsempfänger bis zum 15. Februar des\nderjahres nicht übersteigt, aufgrund eines vereinfach-            Jahres, das dem Jahr folgt, für das er die Teilvergütung\nten Nachweisverfahrens für die innerhalb des ersten               erhalten hat, einen Vergütungsantrag nach Absatz 2\nKalenderhalbjahres zu begünstigten Zwecken ver-                   zu stellen. Kommt der Vergütungsempfänger dieser\nwendete Menge Gasöl gewährt, soweit sich die für die              Verpflichtung nicht nach, ist die geleistete Teilver-\nVergütung maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse,                gütung durch das Hauptzollamt zurückzufordern.“\n5. In der Anlage 1 (zu § 21 Abs. 1) wird Nummer 1.1 wie folgt gefasst:\nNr.   a) Art des Mineralöls       Begünstigung            Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1               2                        3                        4\n1.1 a) Erdgas und an-         Verteilung und           Jeder Lieferer hat\ndere gasförmige       Verwendung zur           die in die Hand des\nKohlenwasser-         Eichung von              Empfängers über-\nstoffe                Heizkesseln oder zu      gehenden Rechnun-\nb) Verteiler,            Labor- und               gen, Lieferscheine\nVerwender             ähnlichen Zwecken        oder Lieferverträge\nmit folgendem Hin-\nweis zu versehen:\n„Steuerbegünstigtes\nMineralöl! Darf nicht\nals Kraft- oder Heiz-\nstoff oder zur Her-\nstellung solcher\nStoffe verwendet\nwerden.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.\nBerlin, den 10. September 2001\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}