{"id":"bgbl1-2001-48-5","kind":"bgbl1","year":2001,"number":48,"date":"2001-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/48#page=72","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_48.pdf#page=72","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel","law_date":"2001-09-06T00:00:00Z","page":2420,"pdf_page":72,"num_pages":5,"content":["2420           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Farbe und\nLichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung\nvon Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel\nVom 6. September 2001\nAuf Grund                                                            sein muss und ein gleichmäßiges, ununterbro-\n– des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 6 des                       chenes Licht wirft, und zwar 67°30' von hinten\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung                    nach jeder Seite.\nder Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026)            6. Als von allen Seiten sichtbares Licht gilt ein\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                Licht, das über einen Horizontbogen von 360°\nWohnungswesen,                                                       sichtbar sein muss und ein gleichmäßiges, un-\n– des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben-                 unterbrochenes Licht wirft.\ngesetzes verordnet das Bundesministerium für Verkehr,            7. a) Als Funkellicht gilt ein Licht mit einer Takt-\nBau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem                           kennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen je\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:                          Minute.\nb) Als schnelles Funkellicht gilt ein Licht mit\nArtikel 1                                        einer Taktkennung von 100 bis 120 Licht-\nDie Anlage zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung                    erscheinungen je Minute.\nüber die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die               Die Hell- und Dunkelzeit von Funkellichtern\nZulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf               sollte annähernd gleich lang sein.\nRhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531, An-\nlageband), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom           8. Die Signallichter werden nach ihrer Lichtstärke\n19. August 1998 (BGBl. 1998 II S. 2260) geändert worden                 eingeteilt in:\nist, wird wie folgt geändert:                                          – gewöhnliches Licht,\n1. Die „Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der                – helles Licht,\nBordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in              – starkes Licht.“\nder Rheinschifffahrt“ werden wie folgt geändert:\nb) Artikel 7 wird wie folgt gefasst:\na) Artikel 2 wird wie folgt gefasst:\n„Artikel 7\n„Artikel 2\nFarbe der Signallichter\nSignallichter\n1. Für die Signallichter wird ein Signalsystem mit\n1. Signallichter sind Lichterscheinungen, die von               fünf Farben verwendet, das die Farben\nSignalleuchten ausgestrahlt werden.\n– weiß,\n2. Als Topplicht gilt ein weißes Licht, das über\neinen Horizontbogen von 225° sichtbar sein                  – rot,\nmuss und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes                – grün,\nLicht wirft, und zwar 112°30' nach jeder Seite,\nd.h. von vorn bis beiderseits 22°30' hinter die             – gelb und\nQuerlinie.                                                  – blau\n3. Als Seitenlichter gelten an Steuerbord ein grü-             enthält.\nnes Licht und an Backbord ein rotes Licht, von\ndenen jedes über einen Horizontbogen von                    Dieses System entspricht den Empfehlungen\n112°30' sichtbar sein muss und ein gleichmäßi-               der Internationalen Beleuchtungskommission\nges, ununterbrochenes Licht wirft, d.h. von vorn             Publikation CIE n° 2.2 (TC-1.6) 1975 2 „Farben\nbis 22°30' hinter die Querlinie.                             für Signallichter“.\n4. Als Hecklicht gilt ein weißes Licht, das über               Die Farben gelten für das von der Signalleuchte\neinen Horizontbogen von 135° sichtbar sein                   ausgestrahlte Licht.\nmuss und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes             2. Die Farbgrenzlinien der Farbbereiche werden\nLicht wirft, und zwar 67°30' von hinten nach                 durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte\njeder Seite.                                                 der Bereiche der Farbtafel nach Publikation CIE\n5. Als gelbes Hecklicht gilt ein gelbes Licht, das              n° 2.2 (TC-1.6) 1975 (siehe Farbtafel) wie folgt\nüber einen Horizontbogen von 135° sichtbar                   bestimmt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001          2421\nFarbe                                            Koordinaten der Eckpunkte\ndes Signallichtes\nweiß                                     x        0,310      0,443      0,500      0,500 0,453 0,310\ny        0,283      0,382      0,382      0,440 0,440 0,348\nrot                                      x        0,690      0,710      0,680      0,660\ny        0,290      0,290      0,320      0,320\ngrün                                     x        0,009      0,284      0,207      0,013\ny        0,720      0,520      0,397      0,494\ngelb                                     x        0,612      0,618      0,575      0,575\ny        0,382      0,382      0,425      0,406\nblau                                     x        0,136      0,218      0,185      0,102\ny        0,040      0,142      0,175      0,105\nx\nFarbtafel nach CIE\nEs entspricht  2 360 K dem Licht einer luftleeren Glühlampe,\n2 856 K dem Licht einer gasgefüllten Glühlampe.“","2422         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nc) Artikel 8 wird wie folgt gefasst:\n„Artikel 8\nStärke und Tragweite der Signallichter\nFolgende Tabelle enthält die zugelassenen Grenzwerte von IO, IB und t für die verschiedenen Signallichter,\nwobei die genannten Werte für das von den Signalleuchten ausgestrahlte Licht gelten.\nIO und IB werden in cd und t in km angegeben.\nGrenzwerte\nFarbe des Signallichtes\nArten der\nSignallichter                weiß                  grün/rot                 gelb            blau\nmin.        max.       min.        max.       min.         max. min.      max.\nIO         2,7       10,0        1,2          4,7        1,1         3,2 0,9        2,7\nGewöhnlich           IB         2,0        7,5        0,9          3,5        0,8         2,4 0,7        2,0\nt          2,3        3,7        1,7          2,8        1,6         2,5 1,5        2,3\nIO      12,0         33,0        6,7        27,0         4,8        20,0 6,7       27,0\nHell                 IB         9,0       25,0        5,0        20,0         3,6        15,0 5,0       20,0\nt          3,9        5,3        3,2          5,0        2,9         4,6 3,2        5,0\nIO      47,0        133,0         –           –        47,0        133,0  –         –\nStark                IB      35,0        100,0         –           –        35,0        100,0  –         –\nt          5,9        8,0         –           –          5,9         8,0  –         –\n“\n2. Die Anlage 2 zu Artikel 11 der „Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von\nSignalleuchten in der Rheinschifffahrt“ wird wie folgt geändert:\na) § 1.01 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1.01\nNennspannungen\nNennspannungen für Signalleuchten in der Rheinschifffahrt sind die Spannungen 230 V, 110 V, 24 V und 12 V.\nVorrangig sollen Geräte für 24 V verwendet werden.“\nb) § 3.03 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3.03\nElektrische Lichtquellen\n1. In den Signalleuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden. Sie\nmüssen in den Nennspannungen verfügbar sein. In Sonderfällen kann hiervon abgewichen werden.\n2. Die Glühlampe darf in der Signalleuchte nur in der vorgesehenen Lage befestigt werden können. Es sind\nhöchstens zwei eindeutige Stellungen in der Signalleuchte zulässig. Unbeabsichtigte Verdrehungen und\nZwischenstellungen müssen ausgeschlossen sein. Zur Prüfung wird die ungünstigste Stellung gewählt.\n3. Die Glühlampen dürfen keine Eigenschaften aufweisen, die ihre Wirksamkeit ungünstig beeinflussen, z.B.\nStreifen oder Flecken am Kolben bzw. mangelhafte Anordnung der Wendel im Kolben.\n4. Die Betriebsfarbtemperatur der Glühlampe darf 2 360 K nicht unterschreiten.\n5. Es müssen Fassungen und Sockel verwendet werden, die den besonderen Anforderungen an das optische\nSystem und an die mechanische Beanspruchung im Bordbetrieb genügen.\n6. Der Sockel der Glühlampe muss so fest mit dem Kolben verbunden sein, dass die Glühlampe nach 100-stün-\ndigem Einbrennen bei 10 % Überspannung einem gleichmäßigen Drehen mit einem Drehmoment von 25 kgcm\nohne Veränderungen und Schäden widersteht.\n7. Auf dem Kolben oder dem Sockel der Glühlampen müssen das Ursprungszeichen, die Nennspannung und die\nNennleistung und/oder die Nennlichtstärke sowie das Zulassungszeichen gut lesbar und dauerhaft ange-\nbracht sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001                                          2423\n8. Glühlampen müssen die folgenden Toleranzen einhalten:\na) Glühlampen für die Nennspannungen 230 V, 110 V und 24 V\nzulässige Abweichung\nder Leuchtkörperachse\nvon der Sockelachse\nim Lichtschwerpunkt-\nabstand 1,5 mm\n45 ± 2 mm 1)\nLichtschwerpunkt\nklar\nKennzeichnung\nSockelstellung: L 2)\nLampensockel z.B. P 28s\nPrüfwerte 3)\nNenn-        Nenn-           max.            Nenn-     Horizon-        Farb-                          Leuchtkörper\nspannung      leistung      Leistungs-        lebens-   tale Licht-    temperatur                           mm\naufnahme 3)        dauer     stärke 4)\nV            W               W                  h       cd               K                      b                  l\n24           40             43                                                              0,72 + 0,1     13,5 + 1,35\n45            2 360                        0              0\n110            60             69             1 000        bis            bis\n65            2 856\n230            65             69                                                              15 + 2,5        11,5 + 1,5\n0                 0\nAnmerkungen:\n1)   Toleranz für den Lichtschwerpunktabstand der 24 V/40 W-Lampe: ± 1,5 mm.\n2)   L: Breiter Lappen des Sockels P 28s steht links bei stehender Lampe gegen die Ausstrahlungsrichtung gesehen.\n3)   Vor dem Messen für Anfangswerte müssen die Glühlampen in Gebrauchslage 60 Minuten lang an der Nennspannung\ngealtert werden.\n4)   Im Ausstrahlungsbereich ± 10° bezogen auf eine horizontale Linie durch den Leuchtkörpermittelpunkt dürfen beim\nDrehen der Lampe um 360° um ihre Achse diese Werte nicht über- bzw. unterschritten werden.\nb) Glühlampen für die Nennspannungen 24 V und 12 V\nzulässige Abweichung\nder Leuchtkörperachse\nvon der Sockelachse\nim Lichtschwerpunkt-\nabstand 1 mm\nLichtschwerpunkt\n35 ± 1 mm\nklar\nLampensockel z.B. BAY 15d\nBezugsstift","2424    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nPrüfwerte 1)\nNenn-            Nenn-          max.           Nenn-          Horizontale         Farb-     Leuchtkörper\nspannung          leistung     Leistungs-     lebensdauer      Lichtstärke 2)   temperatur\naufnahme 1)\nV                W             W               h               cd                K           l mm\n12                                                              12                          9 bis 13\n10            18                               bis\n24                                                              20             2 360        9 bis 17\n1 000                              bis\n12                                                              30             2 856\n25            26,5                             bis                         9 bis 13\n24                                                              48\nAnmerkungen:\n1) Vor dem Messen der Anfangswerte müssen die Glühlampen in Gebrauchslage 60 Minuten lang an der Nennspannung\ngealtert werden.\n2) Im Ausstrahlungsbereich ± 30° bezogen auf eine horizontale Linie durch den Leuchtkörpermittelpunkt dürfen beim\nDrehen der Lampe um 360° um ihre Achse diese Werte nicht über- bzw. unterschritten werden.\nc) Die Glühlampen werden am Lampensockel mit den in die Bezeichnung eingehenden Größen gekennzeich-\nnet. Wenn diese Kennzeichnung auf dem Kolben erfolgt, darf hierdurch die Wirkung der Glühlampen nicht\nbeeinträchtigt werden.\nd) Werden statt der Glühlampen in Signalleuchten Entladungslampen verwendet, so gelten für diese die\nAnforderungen an die Glühlampen entsprechend.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.\nBerlin, den 6. September 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}