{"id":"bgbl1-2001-48-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":48,"date":"2001-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/48#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_48.pdf#page=66","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen","law_date":"2001-09-13T00:00:00Z","page":2414,"pdf_page":66,"num_pages":6,"content":["2414          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nRückzahlung für das öffentliche Baudarlehen zu ent-                                     § 29\nrichten war, solange die Bindung nach § 8 besteht;                      Einschränkung des Grundrechts\nb) in Fällen, in denen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16                  der Unverletzlichkeit der Wohnung\nAbs. 2 oder 7 nur noch einzelne Wohnungen eines               Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unver-\nGebäudes als öffentlich gefördert gelten, für die Ermitt-  letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)\nlung der Kostenmiete dieser Wohnungen die bisherige        eingeschränkt.\nArt der Wirtschaftlichkeitsberechnung und die im\nöffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zulässi-\ngen Ansätze für Gesamtkosten, Finanzierungsmittel                                       § 30\nund laufende Aufwendungen weiterhin in der Weise\nmaßgebend bleiben, wie sie für alle bisherigen öffent-                       Geltung im Saarland\nlich geförderten Wohnungen des Gebäudes maßge-                Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nbend gewesen wären.\n(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 kann\ndie Zweite Berechnungsverordnung entsprechend geän-                              §§ 31 bis 33a und 34\ndert und ergänzt werden.                                                              (weggefallen)\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über den Abbau\nder Fehlsubventionierung im Wohnungswesen\nVom 13. September 2001\nAuf Grund des Artikels 27 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts\nvom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) wird nachstehend der Wortlaut des\nGesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der\nab 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180),\n2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 29 des Gesetzes vom\n24. März 1997 (BGBl. I S. 594),\n3. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534),\n4. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes\nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),\n5. den am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 7 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 13. September 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001             2415\nGesetz\nüber den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen\n(AFWoG)\n§1                               2. ein Wohnungsinhaber Wohngeld erhält;\nAusgleichszahlung                        3. ein Wohnungsinhaber\nder Inhaber von Mietwohnungen                        a) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach\n(1) Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im                dem Bundessozialhilfegesetz oder\nSinne des Wohnungsbindungsgesetzes haben vorbehalt-               b) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a\nlich des § 2 eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn                  des Bundesversorgungsgesetzes oder\n1. ihre Wohnung in einer Gemeinde liegt, die durch lan-           c) Arbeitslosenhilfe nach § 190 des Dritten Buches\ndesrechtliche Vorschriften nach Absatz 4 bestimmt ist,            Sozialgesetzbuch\nund\nerhält und daneben keine Einkünfte erzielt werden, bei\n2. ihr Einkommen die Einkommensgrenze (§ 3) um mehr               deren Berücksichtigung eine Ausgleichszahlung zu\nals 20 vom Hundert übersteigt.                                leisten wäre;\nMehrere Inhaber derselben Wohnung sind Gesamtschuld-          4. ein Wohnungsinhaber die Wohnung auf Grund einer\nner.                                                              Bescheinigung über die Wohnberechtigung (§ 5 des\n(2) Ist mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer Woh-          Wohnungsbindungsgesetzes) nutzt, die innerhalb der\nnung untervermietet, so gilt auch der untervermietete Teil        letzten zwei Jahre, in den Fällen des bis zum\nals selbständige Wohnung. Ist die Hälfte oder weniger als         31. Dezember 2001 geltenden § 5 Abs. 1 Satz 2 Buch-\ndie Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung untervermietet,           stabe b des Wohnungsbindungsgesetzes und des ab\nso bilden der untervermietete und der nicht untervermiete-        dem 1. Januar 2002 geltenden § 5 des Wohnungs-\nte Teil zusammen eine Wohnung; die Benutzer des unter-            bindungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 4\nvermieteten Teils gelten nicht als Wohnungsinhaber, es            Nr. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes innerhalb der\nsei denn, es handelt sich um Haushaltsangehörige im               letzten drei Jahre vor Beginn des Leistungszeitraums\nSinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes. Ver-               (§ 4) erteilt worden ist, oder\nmietet der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberech-         5. nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 7\ntigte einen Teil der von ihm selbst genutzten Wohnung, so         des Wohnungsbindungsgesetzes eine Freistellung\ngelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.                            ausgesprochen worden ist\n(3) Die Ausgleichszahlung beträgt monatlich je Quadrat-        a) für das Gebiet, in dem die Wohnung liegt, oder\nmeter Wohnfläche\nb) für eine Wohnung unter der Auflage einer höheren\n1. 0,25 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als                   Verzinsung oder einer sonstigen laufenden Zahlung\n20 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 35 vom Hundert\noder nach dem ab dem 1. Januar 2002 geltenden § 7\nüberschritten wird,\nAbs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung\n2. 0,60 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als               mit § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Frei-\n35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert          stellung für das Gebiet ausgesprochen worden ist, in\nüberschritten wird,                                           dem die Wohnung liegt.\n3. 1 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als                 (2) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann für\n50 vom Hundert überschritten wird.                        einzelne Wohnungen oder für Wohnungen bestimmter Art\n(4) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können nur solche           ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn Tatsachen\nGemeinden bestimmt werden, in denen die Kostenmieten          die Annahme rechtfertigen, dass die Vermietbarkeit dieser\n(§§ 8 bis 8b des Wohnungsbindungsgesetzes) öffentlich         Wohnungen sonst während des Leistungszeitraums nicht\ngeförderter Mietwohnungen die ortsüblichen Mieten ver-        gesichert wäre.\ngleichbarer, nicht preisgebundener Mietwohnungen                 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich geförderte\nerheblich unterschreiten. Liegt bei einer Gemeinde diese      Wohnheime.\nVoraussetzung vor, kann von der Bestimmung abgesehen\nwerden, wenn der Verwaltungsaufwand für die Erhebung                                         §3\nder Ausgleichszahlung in einem unangemessenen Ver-                          Einkommen, Einkommensgrenze\nhältnis zu den erwarteten Einnahmen stehen würde.\n(1) Das Einkommen und die Einkommensgrenze be-\nstimmen sich nach den §§ 9 und 35 Abs. 1 Satz 1 des\n§2                               Wohnraumförderungsgesetzes; soweit auf Grund des § 9\nAusnahmen                             Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Abwei-\nchung festgelegt ist, bestimmt sich die Einkommens-\n(1) Eine Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn      grenze nach dieser Abweichung. Alle Personen, die die\n1. es sich um selbst genutztes Wohneigentum im Sinne          Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen, sind zu be-\ndes § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes            rücksichtigen, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas\nhandelt; § 1 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt;              anderes ergibt.","2416           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\n(2) Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des         der die Aufforderung nach Satz 1 erhalten hat, ist jeder\ndem Leistungszeitraum (§ 4) vorausgehenden Jahres.             andere Wohnungsinhaber verpflichtet, die erforderlichen\nAbweichend hiervon ist                                         Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen\n1. in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt der Beantra-     auszuhändigen.\ngung des Wohnberechtigungsscheins oder bei nicht zu           (2) Versäumt der Wohnungsinhaber die Frist nach\nvertretender nachträglicher Beantragung der Zeitpunkt      Absatz 1, so wird vermutet, dass die Voraussetzungen\ndes Bezugs der Wohnung,                                    nach § 2 Abs. 1 nicht vorliegen und die Einkommensgren-\n2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der       ze um mehr als 50 vom Hundert überschritten wird. Wird\nAufforderung nach § 5 Abs. 1 und                           die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nachträglich erfüllt,\nso ist vom ersten Tag des drittnächsten Kalendermonats\n3. in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antrag-      an nur der Betrag zu entrichten, der sich nach Überprü-\nstellung                                                   fung der Einkommensverhältnisse ergibt; in den Fällen des\nmaßgebend.                                                     § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 entfällt die Leistungspflicht ab\nBeginn des Leistungszeitraums.\n§4                                   (3) Alle Behörden, insbesondere die Finanzbehörden,\nBeginn der                            sowie die Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle Aus-\nAusgleichszahlungen, Leistungszeitraum                 kunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen, soweit\ndie Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.\n(1) Die Leistungspflicht beginnt\n1. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel                                    §6\nvor dem 1. Januar 1955 bewilligt worden sind, am\n1. Januar 1983,                                                     Beschränkung der Ausgleichszahlungen\n2. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel          (1) Die Ausgleichszahlung ist auf Antrag zu beschränken\nnach dem 31. Dezember 1954, jedoch vor dem                 auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Woh-\n1. Januar 1963 bewilligt worden sind, am 1. Januar         nung zulässigen Entgelt und dem für sie nach Absatz 2\n1984,                                                      geltenden Höchstbetrag. Der Antrag kann außer in den\nFällen des § 7 Abs. 2 Nr. 4 nur bis zum Ablauf von sechs\n3. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel\nMonaten nach Zustellung des Leistungsbescheids gestellt\nnach dem 31. Dezember 1962 bewilligt worden sind,\nwerden.\nam 1. Januar 1985.\n(2) Als Höchstbetrag ist in Gemeinden, für die ein Miet-\n(2) Wird ein Leistungsbescheid erst zu einem späteren\nspiegel im Sinne des § 558c oder des § 558d des Bürger-\nals dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt erteilt, beginnt\nlichen Gesetzbuchs besteht, die Obergrenze der in dem\ndie Leistungspflicht am ersten Tag des auf die Erteilung\nMietspiegel enthaltenen Mietspanne für Wohnraum ver-\ndes Bescheids folgenden zweiten Kalendermonats.\ngleichbarer Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit in\n(3) Liegen im Land Berlin die Voraussetzungen für die       durchschnittlicher Lage zugrunde zu legen. In den übrigen\nLeistung einer Ausgleichszahlung bereits bei Erteilung der     Gemeinden werden die Höchstbeträge für die Wohnun-\nBescheinigung über die Wohnberechtigung nach dem               gen der einzelnen Jahrgangsgruppen (§ 4 Abs. 1) nach\nWohnungsbindungsgesetz vor, so ist die Ausgleichszah-          Gemeindegrößenklassen jeweils zu Beginn der Leistungs-\nlung vom Bezug der Wohnung an zu leisten.                      zeiträume von den Landesregierungen durch Rechtsver-\n(4) Die monatlichen Ausgleichszahlungen werden je-          ordnung bestimmt. Dabei sind für die jeweiligen Gemein-\nweils für die Dauer von drei Jahren festgesetzt (Leistungs-    degrößenklassen die bei Neuvermietung erzielbaren Ent-\nzeitraum). In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Leis-    gelte für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichba-\ntungszeitraum so festgesetzt, dass er mit dem Zeitpunkt        rer Art, Größe und Ausstattung in durchschnittlicher Lage\nendet, zu dem er auch bei anderen Wohnungen der in             zugrunde zu legen. Gemeinden mit einem wesentlich von\nAbsatz 1 bezeichneten Jahrgangsgruppen endet. Eine             der maßgebenden Gemeindegrößenklasse abweichen-\nerneute Überprüfung der Einkommensverhältnisse ist bis         den Mietniveau können der ihrem Mietniveau entspre-\nzum Beginn des letzten Jahres eines Leistungszeitraums         chenden Gemeindegrößenklasse zugeordnet werden. Die\nzulässig, wenn sich die zuständige Stelle die Überprüfung      Landesregierungen können durch Rechtsverordnung\nvorbehalten hat.                                               bestimmen, dass die Rechtsverordnungen nach Satz 2\nvon anderen Stellen zu erlassen sind.\n(5) Die Ausgleichszahlung ist auf einen vollen Euro abzu-\nrunden. Beträge bis zu 10 Euro monatlich sind vierteljähr-        (3) Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach\nlich, höhere Beträge monatlich im Voraus zu entrichten.        Absatz 1 sind in den Fällen, in denen das zulässige Entgelt\nfür die Wohnung und der Höchstbetrag nach Absatz 2\nvoneinander abweichend Kostenanteile für Betriebs-\n§5\nkosten enthalten, ohne dass diese gesondert ausgewie-\nEinkommensnachweis, Auskünfte                      sen sind, hierfür Pauschbeträge anzusetzen. Die Bundes-\nregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\n(1) Jeder Wohnungsinhaber hat auf Aufforderung\nZustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Fest-\ndie Personen zu benennen, die die Wohnung nicht nur\nsetzung dieser Pauschbeträge zu erlassen.\nvorübergehend nutzen, und deren Einkommen oder das\nVorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 nachzuwei-           (4) Als zulässiges Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist\nsen, soweit diese Angaben bei der Ermittlung des Einkom-       das tatsächlich gezahlte Entgelt anzusehen, es sei denn,\nmens und der Einkommensgrenze zu berücksichtigen               dass dieses nicht nur unwesentlich von dem preisrechtlich\nsind (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Ihm ist hierzu eine angemessene      zulässigen Entgelt abweicht. Nutzt der Eigentümer oder\nFrist einzuräumen. Gegenüber dem Wohnungsinhaber,              sonstige Verfügungsberechtigte die Wohnung selbst, so","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001               2417\nist als zulässiges Entgelt das preisrechtlich zulässige Ent-   Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, entspre-\ngelt anzusehen.                                                chend anzuwenden, solange das Besetzungsrecht\n(5) Hat ein Mieter einen nach § 50 des Zweiten Woh-         besteht. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist nicht anzuwenden.\nnungsbaugesetzes zugelassenen Finanzierungsbeitrag                (2) Liegen die Voraussetzungen für die Leistung einer\ngeleistet, so sind auf Antrag 6,5 vom Hundert dieses Bei-      Ausgleichszahlung bereits bei Ausübung des Besetzungs-\ntrags dem jährlichen Entgelt hinzuzurechnen, soweit der        rechts vor, so ist die Ausgleichszahlung ab Bezug der\nBeitrag noch nicht zurückgezahlt worden ist. Dem Finan-        Wohnung zu leisten.\nzierungsbeitrag stehen gleich die nach dem Lastenaus-             (3) Steht die Nutzung der Wohnung in unmittelbarem\ngleichsgesetz als Eingliederungsdarlehen bestimmten            Zusammenhang mit der Einstellung in den öffentlichen\nMittel des Ausgleichsfonds oder mit einer ähnlichen            Dienst oder der Versetzung an den Dienstort, so wird der\nZweckbestimmung in öffentlichen Haushalten ausgewie-           Wohnungsinhaber von der Ausgleichszahlung für die\nsene Mittel.                                                   Dauer von drei Jahren seit dem Bezug der Wohnung frei-\n(6) Hat ein Mieter seine Wohnung mit Zustimmung des         gestellt.\nEigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten auf             (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind abweichend\neigene Kosten modernisiert oder dem Eigentümer oder            von § 3 Abs. 2 Satz 1 die Verhältnisse sechs Monate vor\nsonstigen Verfügungsberechtigten die Kosten für eine sol-      Beginn der Leistungspflicht maßgebend.\nche Maßnahme erstattet, und würde für die Wohnung\nohne die Modernisierung ein niedrigerer Höchstbetrag\n§ 10\ngelten, so ist dieser zugrunde zu legen.\nZweckbestimmung der Ausgleichszahlungen\n§7                                  (1) Die zuständige Stelle hat die eingezogenen Aus-\nWegfall und Minderung der Leistungspflicht              gleichszahlungen an das Land abzuführen. Das Aufkom-\nmen aus den Ausgleichszahlungen ist laufend zur sozialen\n(1) Die Leistungspflicht erlischt, sobald                   Wohnraumförderung nach dem Wohnraumförderungsge-\n1. die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert im          setz sowie zur Finanzierung der auf der Grundlage des\nSinne des Wohnungsbindungsgesetzes gilt oder               Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbau-\ngesetzes für das Saarland bewilligten Förderungen zu ver-\n2. keiner der Inhaber einer Wohnung diese mehr benutzt.\nwenden. Wurde das Aufkommen aus den Ausgleichszah-\n(2) Die Leistungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung vom     lungen vor dem 1. Januar 2002 für die Förderung von\nersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendermonats         Sozialwohnungen verwendet, deren Förderung mit Ablauf\nan auf den Betrag herabzusetzen, der den Verhältnissen         des 31. Dezember 2001 noch nicht beendet worden ist,\nim Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn dieser Betrag        kann das Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen wei-\nniedriger ist, weil                                            terhin für die Förderung solcher Wohnungen verwendet\n1. das Einkommen die Einkommensgrenze nicht mehr               werden.\nüberschreitet oder                                            (2) Ausgleichszahlungen für Bergarbeiterwohnungen,\n2. das Einkommen sich um mehr als 15 vom Hundert ver-          die mit Treuhandmitteln gefördert worden sind, sind an\nringert hat oder                                           die Treuhandstelle (§ 12 des Gesetzes zur Förderung des\nBergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau) abzu-\n3. die Zahl der Personen, die nicht nur vorübergehend          führen. Das Aufkommen ist Treuhandvermögen.\nzum Haushalt gehören, sich erhöht hat oder\n(3) In den Fällen des § 9 stehen die eingezogenen Aus-\n4. das für die Wohnung zulässige Entgelt ohne Betriebs-        gleichszahlungen dem Darlehens- oder Zuschussgeber\nkosten, Zuschläge und Vergütungen sich um mehr als         zu. Sie sind zur Förderung von Wohnungen im Sinne des\n20 vom Hundert erhöht hat; § 6 Abs. 3 Satz 1 gilt sinn-    § 45 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes zu ver-\ngemäß.                                                     wenden, soweit hierfür ein Bedarf besteht.\nDer Antrag kann nur bis spätestens sechs Monate vor               (3a) Bei Wohnungen, die mit Mitteln aus öffentlich-\nAblauf des Leistungszeitraums gestellt werden.                 rechtlichen Sondervermögen der Bundesrepublik\nDeutschland gefördert worden sind, ist Darlehens- oder\n§8                               Zuschussgeber das jeweilige Sondervermögen. Wird\nGeltung für Bergarbeiterwohnungen                   eines dieser Sondervermögen in eine privatrechtliche\nForm überführt und zieht der Rechtsnachfolger dieses\nDieses Gesetz ist auf Inhaber von Wohnungen, die            Sondervermögens nach Maßgabe landesrechtlicher Vor-\nnach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwoh-             schriften Ausgleichszahlungen ein, so gilt hinsichtlich der\nnungsbaus im Kohlenbergbau gefördert worden sind, ent-         Vereinnahmung der Ausgleichszahlungen der Bund als\nsprechend anzuwenden, wenn der Wohnungsinhaber                 Darlehens- und Zuschussgeber im Sinne des Absatzes 3.\nnicht wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buch-         Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, die Einnahmen aus\nstabe a, b oder c des genannten Gesetzes ist.                  den Ausgleichszahlungen jährlich an den Bundeshaushalt\nabzuführen. Ihm steht eine Kostenerstattung durch den\n§9                               Bund für den Verwaltungsaufwand bei der Erhebung der\nAusgleichszahlungen und für den Modernisierungsauf-\nGeltung für Wohnungen, die mit\nwand bei den geförderten Wohnungen in Höhe von\nWohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind\n25 vom Hundert der jährlichen Einnahmen aus den Aus-\n(1) Dieses Gesetz ist auf Inhaber von steuerbegünstig-      gleichszahlungen zu; dabei sind 15 vom Hundert der jähr-\nten oder freifinanzierten Wohnungen, die mit Wohnungs-         lichen Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen für\nfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten        Modernisierungsmaßnahmen zu verwenden.","2418          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\n(4) Auf Ausgleichszahlungen für Wohnungen, die außer       gleichszahlungen insgesamt nicht unterschreitet. § 4\nmit öffentlichen Mitteln mit Wohnungsfürsorgemitteln im       Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der in Nummer 2 aufge-\nSinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbauge-           führte Bewilligungszeitraum am 31. Dezember 1958 endet\nsetzes gefördert worden sind, findet Absatz 3 entspre-        und dass der in Nummer 3 aufgeführte Bewilligungszeit-\nchende Anwendung, wenn von den für die Wohnung                raum am 1. Januar 1959 beginnt.\ngewährten Baudarlehen oder den mit Zins- und Tilgungs-\nhilfe geförderten Darlehen dem Betrage nach das Dar-                                      § 14\nlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln überwiegt.\nLandesrechtliche Vorschriften\n§ 11                                (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht mehr\nZuständige Stelle                        anzuwenden, soweit landesrechtliche Vorschriften an\nderen Stelle erlassen werden. Dies gilt nicht für § 1 Abs. 4\nZuständige Stelle ist die Stelle, die von der Landesregie- und § 10 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes. Landesrechtliche\nrung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig        Vorschriften, die auf Grund der bis zum 31. Dezember\nist. In den Fällen des § 9 obliegen die Aufgaben der          2001 geltenden Fassung dieses Gesetzes erlassen wor-\nzuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Besetzungs-     den sind, bleiben von den ab 1. Januar 2002 geltenden\nrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder Zuschuss-      Änderungen dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2004\ngeber eine andere Stelle bestimmt. Soweit das Beset-          unberührt.\nzungsrecht von einer Stelle außerhalb der öffentlichen\n(2) Soweit vor dem 1. Januar 2002 nach landesrecht-\nVerwaltung ausgeübt wird, nimmt sie bei der Durch-\nlichen Vorschriften die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten\nführung dieses Gesetzes öffentliche Aufgaben wahr.\nWohnungsbaugesetzes in der jeweiligen Fassung durch\nVerweisung auf diese Vorschriften oder auf § 3 oder auf\n§ 12                             Grund sonstiger Regelungen anzuwenden sind, gelten\nGeltung im Saarland                        für Leistungsbescheide, soweit sie ganz oder teilweise\nLeistungszeiträume vor dem 1. Januar 2005 betreffen,\n(1) Dieses Gesetz gilt im Saarland nur mit folgenden       insoweit die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungs-\nMaßgaben:                                                     baugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden\n1. Die §§ 1 bis 7 gelten entsprechend für Inhaber öffent-     Fassung. Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf die\nlich geförderter Wohnungen im Sinne des Wohnungs-         §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nbaugesetzes für das Saarland in der Fassung der           in einer vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ver-\nBekanntmachung vom 20. November 1990 (ABl. des            wiesen wird, gelten für Leistungsbescheide, soweit sie\nSaarlandes 1991 S. 273);                                  ganz oder teilweise Leistungszeiträume ab dem 1. Januar\n2005 betreffen, insoweit die §§ 9, 18 und 20 bis 24 des\n2. § 8 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die\nWohnraumförderungsgesetzes. Ist ein Leistungsbescheid\nmit Mitteln aus dem Treuhandvermögen des Bundes\nerteilt worden, der sich auch auf einen Zeitraum nach dem\nzur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im\n31. Dezember 2004 bezieht, und ergibt sich bei Zugrunde-\nKohlenbergbau gefördert worden sind; dies gilt auch\nlegung der Verhältnisse am 1. Januar 2005 keine oder\nfür Inhaber von Wohnungen, die mit öffentlichen Mit-\nnur eine geringere Ausgleichszahlung, ist in den Fällen\nteln im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wohnungsbaugeset-\nder Sätze 1 und 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005\nzes für das Saarland neben oder an Stelle der Förde-\nan ein neuer Bescheid zu erteilen. Von den Sätzen 1 bis 3\nrung mit Mitteln aus dem Bundestreuhandvermögen,\nunberührt bleibt der Erlass landesrechtlicher Vorschriften\nmit Mitteln aus dem Vermögen der Stiftung für den\nnach Absatz 1 Satz 1.\nWohnungsbau der Bergarbeiter im Saarland oder mit\nArbeitgeberdarlehen gefördert worden sind;                   (3) Für am 1. September 2001 noch nicht abgeschlosse-\nne Verwaltungsverfahren eines Leistungszeitraums, zu\n3. § 9 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die\ndessen Stichtag nach § 3 Abs. 2 ein Mietspiegel im Sinne\nunter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechts\ndes § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe bestand,\nmit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haus-\nist dieser Mietspiegel weiterhin anzuwenden.\nhalten für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes\noder ähnliche Personengruppen gefördert worden\nsind, solange das Besetzungsrecht besteht. Für die                                    § 15\nZweckbestimmung der Ausgleichszahlungen gilt in                            Überleitungsvorschriften\ndiesen Fällen § 10 Abs. 3 und 4 entsprechend.                         zum Wohnraumförderungsgesetz\n(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung         (1) Durch landesrechtliche Vorschriften kann bestimmt\ndie näheren Einzelheiten zur Durchführung dieses Geset-       werden, dass Wohnungsinhaber des in § 50 Abs. 1 Satz 1\nzes im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten im         Nr. 1 bis 3 und 5 und Satz 2 des Wohnraumförderungsge-\nSaarland.                                                     setzes bezeichneten Wohnraums an Stelle einer Aus-\ngleichszahlung nach diesem Gesetz und den dazu ergan-\n§ 13\ngenen landesrechtlichen Vorschriften eine Ausgleichszah-\nSonderregelung für das Land Bremen                 lung nach Maßgabe der §§ 34 bis 37 und des § 45 Abs. 2\nIm Land Bremen sind Ausgleichszahlungen nicht zu           des Wohnraumförderungsgesetzes und der hierzu erge-\nerheben, wenn bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel     henden landesrechtlichen Vorschriften zu leisten haben.\nsicher gestellt worden ist, dass die gewährte Subvention         (2) Mit dem Wirksamwerden der Verpflichtung zur Leis-\nentsprechend der Höhe der Einkommensüberschreitung            tung einer Ausgleichszahlung nach Absatz 1 erlischt die\ndes Wohnungsinhabers in einem Umfang abgebaut wor-            Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach\nden ist, der die nach diesem Gesetz zu leistenden Aus-        diesem Gesetz.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001            2419\n(3) Bei dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wohn-           (4) Die Länder können durch landesrechtliche Vorschrif-\nraumförderungsgesetzes bezeichneten Wohnraum kön-           ten bestimmen, dass auch Wohnungsinhaber des in § 50\nnen die Ausgleichszahlungen auf Wohnungsinhaber             Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes\nbeschränkt werden, die nicht wohnberechtigt im Sinne        bezeichneten Wohnraums und der Wohnungen, die nach\ndes § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des Geset-             § 87b Satz 1 und § 88d des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im           zes bis zum 31. Dezember 2001 gefördert worden sind,\nKohlenbergbau sind. Bei dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3     eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der §§ 34 bis 37\nund 5 des Wohnraumförderungsgesetzes bezeichne-             und des § 45 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes\nten Wohnraum ist für die Zweckbestimmung der Aus-           und der hierzu ergehenden landesrechtlichen Vorschriften\ngleichszahlungen an Stelle des § 34 Abs. 6 des Wohn-        zu leisten haben.\nraumförderungsgesetzes § 10 Abs. 2 bis 4 weiterhin            (5) § 51 des Wohnraumförderungsgesetzes bleibt unbe-\nanzuwenden.                                                 rührt."]}