{"id":"bgbl1-2001-48-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":48,"date":"2001-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/48#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_48.pdf#page=56","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Wohnungsbindungsgesetzes","law_date":"2001-09-13T00:00:00Z","page":2404,"pdf_page":56,"num_pages":10,"content":["2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wohnungsbindungsgesetzes\nVom 13. September 2001\nAuf Grund des Artikels 27 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts\nvom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) wird nachstehend der Wortlaut des\nWohnungsbindungsgesetzes in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166,\n2319),\n2. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes\nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 6 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 13. September 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001               2405\nGesetz\nzur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen\n(Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG)\nErster Abschnitt                         wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung\nüber die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten\nAllgemeine Vorschriften                      sozialen Wohnungsbau (§ 5) übergibt und wenn die in der\nBescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht über-\n§1                              schritten wird. Auf Antrag des Verfügungsberechtigten\nAnwendungsbereich                          kann die zuständige Stelle die Überlassung einer Woh-\nnung, die die angegebene Wohnungsgröße geringfügig\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des Wohn-\nüberschreitet, genehmigen, wenn dies nach den woh-\nraumförderungsgesetzes für den in dessen Absatz 1\nnungswirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar erscheint.\ngenannten Wohnraum, der öffentlich gefördert ist oder als\nöffentlich gefördert gilt.                                       (3) Ist die Wohnung bei der Bewilligung der öffentlichen\nMittel für Angehörige eines bestimmten Personenkreises\n§2                              vorbehalten worden, so darf der Verfügungsberechtigte\nsie für die Dauer des Vorbehalts einem Wohnberechtigten\nSicherung der Zweckbestimmung                     nur zum Gebrauch überlassen, wenn sich aus der Be-\nAuf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von             scheinigung außerdem ergibt, dass er diesem Personen-\nDaten, die Erteilung von Auskünften, die Gewährung von        kreis angehört.\nEinsicht in Unterlagen, die Besichtigung von Grund-              (4) Sind für den Bau der Wohnung Mittel einer Gemeinde\nstücken, Gebäuden und Wohnungen, die Erteilung von            oder eines Gemeindeverbandes mit der Auflage gewährt,\nAuskünften durch Finanzbehörden und Arbeitgeber sowie         dass die Wohnung einem von der zuständigen Stelle\ndie Mitteilungspflichten und die Einschränkung der Rech-      benannten Wohnungssuchenden zu überlassen ist, so hat\nte zur Beendigung von Mietverhältnissen bei der Veräuße-      die zuständige Stelle dem Verfügungsberechtigten bis zur\nrung und Umwandlung von öffentlich geförderten Woh-           Bezugsfertigkeit oder bis zum Freiwerden der Wohnung\nnungen ist § 32 Abs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungs-          mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu\ngesetzes entsprechend anzuwenden.                             benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die\nzur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich\n§§ 2a und 2b                         wären. Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur\n(weggefallen)                        einem der benannten Wohnungssuchenden überlassen;\nder Vorlage einer Bescheinigung nach § 5 bedarf es inso-\n§3                              weit nicht. Bei der Benennung sind die Maßstäbe des § 5a\nSatz 3 zu beachten. Dies gilt entsprechend, wenn zuguns-\nZuständige Stelle                        ten der zuständigen Stelle ein vertragliches Besetzungs-\nZuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die         recht besteht.\nStelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder           (5) Besteht ein Besetzungsrecht zugunsten einer Stelle,\ndie nach Landesrecht zuständig ist.                           die für den Bau der Wohnung Wohnungsfürsorgemittel für\nAngehörige des öffentlichen Dienstes gewährt hat, so\nbedarf es der Vorlage einer Bescheinigung nach § 5 nicht,\nZweiter Abschnitt                         wenn diese Stelle das Besetzungsrecht ausübt. Die in\nBindungen des Verfügungsberechtigten                  Satz 1 bezeichnete Stelle darf das Besetzungsrecht\nzugunsten eines Wohnungssuchenden nur ausüben,\n§4                              wenn bei ihm die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur\nErlangung einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich\nÜberlassung an Wohnberechtigte                    wären. Bei der Ausübung des Besetzungsrechts sind die\n(1) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung             Maßstäbe des § 5a Satz 3 zu beachten.\nbezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte       (6) Der Verfügungsberechtigte hat binnen zwei Wochen,\ndies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzu-    nachdem er die Wohnung einem Wohnungssuchenden\nzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugs-        überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen des\nfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.                  Wohnungssuchenden mitzuteilen und ihr in den Fällen der\n(2) Der Verfügungberechtigte darf die Wohnung einem        Absätze 2 und 3 den ihm übergebenen Wohnberech-\nWohnungssuchenden nur zum Gebrauch überlassen,                tigungsschein vorzulegen.","2406          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\n(7) Wenn der Inhaber des Wohnberechtigungsscheins                                        §7\noder der entsprechend Berechtigte aus der Wohnung aus-                   Freistellung von Belegungsbindungen,\ngezogen ist, darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung          Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen,\ndessen Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des              Erhaltung der Mietwohnnutzung, Kooperationsverträge\nWohnraumförderungsgesetzes nur nach Maßgabe der\nAbsätze 1 bis 6 zum Gebrauch überlassen; Personen, die           (1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberech-\nnach dem Tod des Inhabers des Wohnberechtigungs-              tigten von Belegungsbindungen in entsprechender An-\nscheins nach § 563 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetz-      wendung des § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes\nbuchs in das Mietverhältnis eingetreten sind, darf die        freistellen.\nWohnung auch ohne Übergabe eines Wohnberech-                     (2) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungsbe-\ntigungsscheins zum Gebrauch überlassen werden.                rechtigten die Übertragung und Änderung von Belegungs-\n(8) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung ent-       und Mietbindungen sowie von sonstigen Berechtigungen\ngegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, hat auf      und Verpflichtungen in entsprechender Anwendung des\nVerlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu        § 31 des Wohnraumförderungsgesetzes vereinbaren.\nkündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden                 (3) In Fällen der Selbstnutzung, Nichtvermietung, Zweck-\nnach den Absätzen 1 bis 7 zu überlassen. Kann der Verfü-      entfremdung und baulichen Änderung der Wohnung gilt\ngungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses         § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes entspre-\ndurch Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann die          chend. Hat der Verfügungsberechtigte mindestens vier\nzuständige Stelle von dem Inhaber der Wohnung, dem der        geförderte Wohnungen geschaffen, von denen er eine\nVerfügungsberechtigte sie entgegen den Absätzen 2 bis 5       selbst nutzen will, so ist die Genehmigung auch zu er-\nund 7 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlan-         teilen, wenn das Gesamteinkommen die maßgebliche Ein-\ngen; dies gilt nicht, wenn der Inhaber der Wohnung vor        kommensgrenze übersteigt.\ndem Bezug eine Bestätigung nach § 18 Abs. 2 erhalten\nhat, dass die Wohnung nicht eine öffentlich geförderte           (4) Kooperationsverträge können in entsprechender\nWohnung sei.                                                  Anwendung der §§ 14 und 15 des Wohnraumförderungs-\ngesetzes abgeschlossen werden.\n§5\nAusstellung der Bescheinigung                                                  §8\nüber die Wohnberechtigung                                               Kostenmiete\nDie Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohn-            (1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nicht\nberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung         gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen, als\ndes § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes          zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist\nerteilt.                                                      (Kostenmiete). Die Kostenmiete ist nach den §§ 8a und 8b\nzu ermitteln.\n§ 5a\n(2) Soweit das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete\nSondervorschriften für Gebiete                   übersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam. Soweit die\nmit erhöhtem Wohnungsbedarf                      Vereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuer-\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, für Gebiete       statten und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch\nmit erhöhtem Wohnungsbedarf Rechtsverordnungen zu             auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren\nerlassen, die befristet oder unbefristet bestimmen, dass      nach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach\nder Verfügungsberechtigte eine frei oder bezugsfertig         Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Mietverhält-\nwerdende Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle         nisses an.\nbenannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlas-                (3) Sind für eine Wohnung in einem Eigenheim oder\nsen darf. Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsbe-         einer Kleinsiedlung oder für eine sonstige Wohnung die\nrechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungs-          öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeits-\nsuchende zur Auswahl zu benennen. Bei der Benennung           berechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt-\nsind ungeachtet des Satzes 5 insbesondere schwangere          schaftlichkeitsberechnung bewilligt worden, so darf der\nFrauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge      Verfügungsberechtigte die Wohnung höchstens gegen ein\nEhepaare, allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere     Entgelt bis zur Höhe der Kostenmiete für vergleichbare\nMenschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu           öffentlich geförderte Wohnungen (Vergleichsmiete) über-\nberücksichtigen; sind schwangere Frauen wohnberech-           lassen. Die zuständige Stelle kann genehmigen, dass der\ntigte Wohnungssuchende, haben sie Vorrang vor den             Verfügungsberechtigte von der Vergleichsmiete zur\nanderen Personengruppen. Als junge Ehepaare sind dieje-       Kostenmiete übergeht. Absatz 2 ist entsprechend anzu-\nnigen zu berücksichtigen, bei denen keiner der Ehegatten      wenden.\ndas 40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere Menschen sind\ndiejenigen zu berücksichtigen, die das 60. Lebensjahr            (4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft\nvollendet haben. Für die Benennung gilt § 4 Abs. 3 sinn-      über die Ermittlung und Zusammensetzung der Miete zu\ngemäß; im Übrigen können in der Rechtsverordnung              geben und, soweit der Miete eine Genehmigung der\nnähere Bestimmungen darüber getroffen werden, nach            Bewilligungsstelle zugrunde liegt, die zuletzt erteilte Ge-\nwelchen weiteren Gesichtspunkten die Benennung erfol-         nehmigung vorzulegen. Wird eine Genehmigung nicht vor-\ngen soll.                                                     gelegt oder ist die Auskunft über die Ermittlung und\nZusammensetzung der Miete unzureichend, so hat die\nzuständige Stelle dem Mieter auf Verlangen die Höhe der\n§6                                nach Absatz 1 oder 3 zulässigen Miete mitzuteilen, soweit\n(weggefallen)                          diese sich aus ihren Unterlagen ergibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001                 2407\n(5) Die diesem Gesetz unterliegenden Wohnungen sind            (7) Die nach den Absätzen 1 bis 6 sich ergebende Ein-\npreisgebundener Wohnraum.                                      zelmiete oder Vergleichsmiete zuzüglich zulässiger Umla-\ngen, Zuschläge und Vergütungen ist das zulässige Entgelt\n§ 8a                             im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 3.\nErmittlung der Kostenmiete                       (8) Das Nähere über die Ermittlung des zulässigen Ent-\nund der Vergleichsmiete                     gelts bestimmt die Rechtsverordnung nach § 28.\n(1) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von dem Miet-\nbetrag auszugehen, der sich für die öffentlich geförderten                                  § 8b\nWohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit                 Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen\nauf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Qua-\ndratmeter der Wohnfläche durchschnittlich ergibt (Durch-          (1) Wird die Kostenmiete nach Ablauf von sechs Jahren\nschnittsmiete). In der Wirtschaftlichkeitsberechnung darf      seit Bezugsfertigkeit der Wohnungen ermittelt, dürfen bei\nfür den Wert der Eigenleistung, soweit er 15 vom Hundert       der Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung lau-\nder Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht übersteigt,            fende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für die Eigen-\neine Verzinsung von 4 vom Hundert angesetzt werden; für        leistungen, auch dann angesetzt werden, wenn sie in einer\nden darüber hinausgehenden Betrag darf angesetzt wer-          früheren Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht oder nur in\nden                                                            geringerer Höhe in Anspruch genommen oder anerkannt\nworden sind oder wenn auf ihren Ansatz ganz oder teil-\na) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes\nweise verzichtet worden ist.\nfür erststellige Hypotheken, sofern die öffentlichen Mit-\ntel vor dem 1. Januar 1974 bewilligt worden sind,             (2) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, dass dem-\nselben Eigentümer gehörende Gebäude mit öffentlich\nb) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in Höhe von\ngeförderten Wohnungen, die bisher selbständige Wirt-\n6,5 vom Hundert.\nschaftseinheiten bildeten, oder mehrere bisherige Wirt-\n(2) Bei Wohnungen, die nach den Vorschriften des Zwei-      schaftseinheiten zu einer Wirtschaftseinheit zusammen-\nten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, ist bei         gefasst werden, sofern die Gebäude oder Wirtschaftsein-\nder Ermittlung der Kostenmiete von der Durchschnitts-          heiten in örtlichem Zusammenhang stehen und die Woh-\nmiete auszugehen, die von der Bewilligungsstelle nach          nungen keine wesentlichen Unterschiede in ihrem Wohn-\n§ 72 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genehmigt wor-            wert aufweisen. In die neue Wirtschaftlichkeitsberech-\nden ist.                                                       nung sind die bisherigen Gesamtkosten, Finanzierungs-\n(3) Ändern sich nach der erstmaligen Berechnung der         mittel und laufenden Aufwendungen zu übernehmen. Die\nDurchschnittsmiete oder nach der Genehmigung der               sich hieraus ergebende neue Durchschnittsmiete bedarf\nDurchschnittsmiete nach § 72 des Zweiten Wohnungs-             der Genehmigung der Bewilligungsstelle. Die öffentlichen\nbaugesetzes die laufenden Aufwendungen (Kapital-               Mittel gelten als für sämtliche Wohnungen der neuen Wirt-\nkosten, Bewirtschaftungskosten), so tritt jeweils eine ent-    schaftseinheit bewilligt.\nsprechend geänderte Durchschnittsmiete an die Stelle der          (3) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, dass eine\nbisherigen Durchschnittsmiete. Bei einer Erhöhung der          Wirtschaftseinheit aufgeteilt wird. Ist eine Wirtschaftsein-\nlaufenden Aufwendungen gilt Satz 1 nur, soweit sie auf         heit nach Satz 1 aufgeteilt worden, ist insbesondere\nUmständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten         Wohneigentum an öffentlich geförderten Wohnungen\nhat; als Erhöhung der Aufwendungen gilt auch eine durch        einer Wirtschaftseinheit oder eines Gebäudes begründet\nGesetz oder Rechtsverordnung zugelassene Erhöhung              worden, sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen jeweils für\neines Ansatzes in der Wirtschaftlichkeitsberechnung.           die neuen Wirtschaftseinheiten, für die Gebäude oder für\n(4) Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen,          die einzelnen Wohnungen aufzustellen. Absatz 2 Satz 2\ndie bis zur Anerkennung der Schlussabrechnung, spätes-         bis 4 gilt entsprechend.\ntens jedoch bis zu zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit\neintritt, bedarf die Erhöhung der Durchschnittsmiete nach                                    §9\nAbsatz 3 der Genehmigung der Bewilligungsstelle. Die\nEinmalige Leistungen\nGenehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erhöhung der\nlaufenden Aufwendungen, längstens jedoch drei Monate              (1) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn\nvor Stellung eines Antrags mit prüffähigen Unterlagen          ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Woh-\nzurück; der Vermieter kann jedoch eine rückwirkende Miet-      nung eine einmalige Leistung zu erbringen hat, ist, vorbe-\nerhöhung nur verlangen, wenn dies bei der Vereinbarung         haltlich der Absätze 2 bis 6, unwirksam. Satz 1 gilt nicht für\nder Miete vorbehalten worden ist.                              Einzahlungen auf Geschäftsanteile bei Wohnungsunter-\nnehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder ähn-\n(5) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der\nliche Mitgliedsbeiträge.\nVermieter die Miete für die einzelnen Wohnungen unter\nangemessener Berücksichtigung ihres unterschiedlichen             (2) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder\nWohnwertes, insbesondere von Lage, Ausstattung und             eines Mieterdarlehens als Finanzierungsbeitrag zum\nZuschnitt zu berechnen (Einzelmiete). Der Durchschnitt         Bau der Wohnung ist nur insoweit unwirksam, als die\nder Einzelmieten muss der Durchschnittsmiete entspre-          Annahme des Finanzierungsbeitrags nach § 28 des\nchen.                                                          Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach § 50 des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes ausgeschlossen oder\n(6) Ändern sich in den Fällen der Vergleichsmiete (§ 8\nnicht zugelassen ist.\nAbs. 3) nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel die\nlaufenden Aufwendungen, so ändert sich die Vergleichs-            (3) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder\nmiete um den Betrag, der anteilig auf die Wohnung ent-         eines Mieterdarlehens zur Deckung der Kosten für eine\nfällt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.                      Modernisierung, der die zuständige Stelle zugestimmt hat,","2408            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nist nur unwirksam, soweit die Leistung das Vierfache des        erkennen lässt, beizufügen. An Stelle einer Wirtschaftlich-\nnach § 8 zulässigen jährlichen Entgelts überschreitet.          keitsberechnung kann auch eine Zusatzberechnung zu\nder letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder, wenn das\n(4) Ist ein von einem Mieter oder einem Dritten nach § 28\nzulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle auf Grund\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes oder § 50 des Zweiten\neiner Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt worden\nWohnungsbaugesetzes            zulässigerweise    geleisteter\nist, eine Abschrift der Genehmigung beigefügt werden.\nFinanzierungsbeitrag oder eine nach Absatz 3 zulässige\nHat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer\nLeistung wegen einer vorzeitigen Beendigung des Miet-\nEinrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner eigen-\nverhältnisses dem Leistenden ganz oder teilweise\nhändigen Unterschrift.\nzurückerstattet worden, so ist eine Vereinbarung, wonach\nder Mietnachfolger oder für ihn ein Dritter die Leistung           (2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, dass\nunter den gleichen Bedingungen bis zur Höhe des                 von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats\nzurückerstatteten Betrags zu erbringen hat, zulässig.           an das erhöhte Entgelt an die Stelle des bisher zu entrich-\ntenden Entgelts tritt; wird die Erklärung erst nach dem\n(5) Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des Mie-\nFünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt diese Wir-\nters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, Ansprüche\nkung von dem Ersten des übernächsten Monats an ein.\ndes Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der\nWird die Erklärung bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben,\nWohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu\nvon dem an das erhöhte Entgelt nach den dafür maßge-\nsichern. Im Übrigen gilt § 551 des Bürgerlichen Gesetz-\nbenden Vorschriften zulässig ist, so wird sie frühestens\nbuchs.\nvon diesem Zeitpunkt an wirksam. Soweit die Erklärung\n(6) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn      darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend\nein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Woh-          erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung\nnung Waren zu beziehen oder andere Leistungen in                der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des\nAnspruch zu nehmen oder zu erbringen hat, ist unwirk-           der Erklärung vorangehenden Kalenderjahres zurück,\nsam. Satz 1 gilt nicht für die Überlassung einer Garage,        sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei\neines Stellplatzes oder eines Hausgartens und für die           Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.\nÜbernahme von Sach- oder Arbeitsleistungen, die zu einer\n(3) Ist der Erklärung ein Auszug aus der Wirtschaftlich-\nVerringerung von Bewirtschaftungskosten führen. Die\nkeitsberechnung oder die Genehmigung der Bewilli-\nzuständige Stelle kann eine Vereinbarung zwischen dem\ngungsstelle beigefügt, so hat der Vermieter dem Mieter\nVerfügungsberechtigten und dem Mieter über die Mitver-\nauf Verlangen Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberech-\nmietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstän-\nnung zu gewähren.\nden und über laufende Leistungen zur persönlichen\nBetreuung und Versorgung genehmigen; sie hat die                   (4) Dem Vermieter steht das Recht zur einseitigen Miet-\nGenehmigung zu versagen, wenn die vereinbarte Vergü-            erhöhung nicht zu, soweit und solange eine Erhöhung der\ntung offensichtlich unangemessen hoch ist.                      Miete durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Mieter\noder einem Dritten ausgeschlossen ist oder der Aus-\n(7) Soweit eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 6\nschluss sich aus den Umständen ergibt.\nunwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten und vom\nEmpfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstat-\ntung verjährt nach Ablauf eines Jahres von der Beendi-                                        § 11\ngung des Mietverhältnisses an.                                                 Kündigungsrecht des Mieters\n(8) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. August 1968 in           (1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Vermieters\ndenjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen oder Ge-            nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am\nmeinden eines Landkreises, in denen zu diesem Zeitpunkt         dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die\ndie Mietpreisfreigabe noch nicht erfolgt war, getroffen         Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten\nworden sind, gelten die Vorschriften des Absatzes 7 ent-        Kalendermonats zu kündigen.\nsprechend, soweit die Vereinbarungen nach den bis zu\n(2) Kündigt der Mieter nach Absatz 1, so tritt die Miet-\ndiesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften unzulässig\nerhöhung nach § 10 nicht ein.\nwaren. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen, die vor dem\n1. September 1965 in denjenigen kreisfreien Städten,               (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-\nLandkreisen oder Gemeinden eines Landkreises getroffen          barung ist unwirksam.\nworden sind, in denen zu diesem Zeitpunkt die Mietpreis-\nfreigabe bereits erfolgt war.                                                                 § 12\n(weggefallen)\n§ 10\nEinseitige Mieterhöhung\nDritter Abschnitt\n(1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren\nals des nach diesem Gesetz zulässigen Entgelts verpflich-                              Beginn und Ende\ntet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber schrift-                   der Eigenschaft „öffentlich gefördert“\nlich erklären, dass das Entgelt um einen bestimmten\nBetrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Betrag, bis                                         § 13\nzur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht werden soll. Die\nErklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung                   Beginn der Eigenschaft „öffentlich gefördert“\nberechnet und erläutert ist. Der Berechnung der Kosten-            (1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel vor der\nmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Aus-      Bezugsfertigkeit bewilligt worden sind, gilt von dem Zeit-\nzug daraus, der die Höhe der laufenden Aufwendungen             punkt an als öffentlich gefördert, in dem der Bescheid","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001                 2409\nüber die Bewilligung der öffentlichen Mittel (Bewilligungs-       des Bewilligungsbescheids oder des Darlehensver-\nbescheid) dem Bauherrn zugegangen ist. Sind die öffentli-         trags bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nchen Mittel erstmalig nach der Bezugsfertigkeit der Woh-          Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen\nnung bewilligt worden, so gilt die Wohnung, wenn der              vollständig zurückgezahlt worden wären, längstens\nBauherr die Bewilligung der öffentlichen Mittel vor der           jedoch bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres\nBezugsfertigkeit beantragt hat, von der Bezugsfertigkeit          nach dem Jahr der Rückzahlung.\nan als öffentlich gefördert, im Übrigen von dem Zugang\nSind neben den Darlehen Zuschüsse zur Deckung der\ndes Bewilligungsbescheids an.\nlaufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus öffent-\n(2) Wird die Bewilligung der öffentlichen Mittel vor der   lichen Mitteln bewilligt worden, so gilt die Wohnung min-\nBezugsfertigkeit der Wohnung widerrufen, so gilt die          destens bis zum Ablauf des Kalenderjahres als öffentlich\nWohnung als von Anfang an nicht öffentlich gefördert. Das     gefördert, in dem der Zeitraum endet, für den sich die\nGleiche gilt, wenn die Bewilligung nach der Bezugsfertig-     laufenden Aufwendungen durch die Gewährung der Zu-\nkeit der Wohnung, jedoch vor der erstmaligen Auszahlung       schüsse vermindern (Förderungszeitraum).\nder öffentlichen Mittel widerrufen wird.\n(2) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel lediglich\n(3) Für die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1       als Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen\nund 2 ist es unerheblich, in welcher Höhe, zu welchen         oder als Zinszuschüsse bewilligt worden sind, gilt als\nBedingungen, für welche Zeitdauer und für welchen             öffentlich gefördert bis zum Ablauf des dritten Kalender-\nFinanzierungszeitraum die öffentlichen Mittel bewilligt       jahres nach dem Ende des Förderungszeitraums. Endet\nworden sind.                                                  der Förderungszeitraum durch planmäßige Einstellung\n(4) Eine Wohnung gilt als bezugsfertig, wenn sie so weit   oder durch Verzicht auf weitere Auszahlungen der\nfertig gestellt ist, dass den zukünftigen Bewohnern zu-       Zuschüsse, so gilt für ein Eigenheim, eine Eigensiedlung\ngemutet werden kann, sie zu beziehen; die Genehmigung         oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung § 16 Abs. 5\nder Bauaufsichtsbehörde zum Beziehen ist nicht ent-           und 7 sinngemäß. § 17 bleibt unberührt.\nscheidend. Im Falle des Wiederaufbaus ist für die Bezugs-        (3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung ledig-\nfertigkeit der Zeitpunkt maßgebend, in dem die durch den      lich als Zuschuss zur Deckung der für den Bau der Woh-\nWiederaufbau geschaffene Wohnung bezugsfertig gewor-          nung entstandenen Gesamtkosten bewilligt worden, so\nden ist; Entsprechendes gilt im Falle der Wiederherstel-      gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf\nlung, des Ausbaus oder der Erweiterung.                       des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Bezugs-\nfertigkeit.\n§ 14\n(4) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnungen\nEinbeziehung von Zubehörräumen,                   eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen mehrerer\nWohnungsvergrößerung, Umbau                      Gebäude bewilligt worden, so gelten die Absätze 1 und 2\n(1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich geförder-     nur, wenn die für sämtliche Wohnungen eines Gebäudes\nten Wohnung ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle           als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt\nzu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut, so gelten             werden und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentli-\nauch diese als öffentlich gefördert.                          chen Mittel nicht mehr gezahlt werden. Der Anteil der auf\nein einzelnes Gebäude entfallenden öffentlichen Mittel\n(2) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung um weitere     errechnet sich nach dem Verhältnis der Wohnfläche der\nWohnräume vergrößert, so gelten auch diese als öffentlich     Wohnungen des Gebäudes zur Wohnfläche der Wohnun-\ngefördert.                                                    gen aller Gebäude. Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht\n(3) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung durch eine     anzuwenden, als öffentliche Mittel ab 29. August 1990 für\nÄnderung von nicht mehr Wohnzwecken dienenden Räu-            neue Wohnungen bewilligt sind, die durch Ausbau oder\nmen unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an            Erweiterung in einem Gebäude oder einer Wirtschaftsein-\ngeänderte Wohnbedürfnisse ohne Inanspruchnahme von            heit mit öffentlich geförderten Wohnungen geschaffen\nöffentlichen Mitteln ausgebaut, so gilt die neu geschaffene   werden.\nWohnung weiterhin als öffentlich gefördert. Dies gilt nicht,\nwenn vor dem Umbau die für die Wohnung als Darlehen                                         § 16\nbewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt und die für sie\nals Zuschüsse bewilligten öffentlichen Mittel letztmalig             Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“\ngezahlt worden sind.                                                    bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung\n(1) Werden die für eine Wohnung als Darlehen bewillig-\n§ 15                             ten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vor-\nEnde der Eigenschaft „öffentlich gefördert“            zeitig vollständig zurückgezahlt, so gilt die Wohnung vor-\nbehaltlich der Absätze 2 und 5 als öffentlich gefördert bis\n(1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel als      zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr\nDarlehen bewilligt worden sind, gilt, soweit sich aus dem     der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum Ablauf des\n§ 16 oder dem § 17 nichts anderes ergibt, als öffentlich      Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der\ngefördert                                                     Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären\na) im Falle einer Rückzahlung der Darlehen nach Maß-          (Nachwirkungsfrist). Sind neben den Darlehen Zuschüsse\ngabe der Tilgungsbedingungen bis zum Ablauf des           zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder Zins-\nKalenderjahres, in dem die Darlehen vollständig           zuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden, so\nzurückgezahlt worden sind,                                gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.\nb) im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung auf Grund einer        (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt eine Wohnung,\nKündigung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen              für deren Bau ein Darlehen aus öffentlichen Mitteln von","2410          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nnicht mehr als 1 550 Euro bewilligt worden ist, als öffent-     Soweit nach den Vorschriften des § 15 oder des § 16 die\nlich gefördert bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung; dabei         Wohnungen nur bis zu einem früheren Zeitpunkt als\nist von dem durchschnittlichen Förderungsbetrag je Woh-         öffentlich gefördert gelten, ist dieser Zeitpunkt maß-\nnung des Gebäudes auszugehen.                                   gebend.\n(3) (weggefallen)                                               (2) Sind die wegen der öffentlichen Mittel begründeten\nGrundpfandrechte mit dem Zuschlag nicht erloschen, so\n(4) (weggefallen)\ngelten die Wohnungen bis zu dem sich aus § 15 oder § 16\n(5) Sind die für ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder      ergebenden Zeitpunkt als öffentlich gefördert.\neine eigengenutzte Eigentumswohnung als Darlehen\nbewilligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflich-                                    § 18\ntung vorzeitig vollständig zurückgezahlt oder nach § 69\nBestätigung\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes ganz abgelöst wor-\nden, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum          (1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtig-\nZeitpunkt der Rückzahlung oder Ablösung; bei Rückzah-           ten und bei berechtigtem Interesse auch dem Mieter\nlung oder Ablösung vor dem 17. Juli 1985 gilt die Woh-          schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die\nnung längstens bis zum 16. Juli 1985 als öffentlich geför-      Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. Die\ndert. § 15 Abs.1 Satz 2 bleibt unberührt. Eine Eigentums-       Bestätigung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nwohnung, die durch Umwandlung einer öffentlich geför-           verbindlich.\nderten Mietwohnung entstanden ist, gilt als eigengenutzt,          (2) Die zuständige Stelle hat einem Wohnungssuchen-\nwenn sie vom Eigentümer oder seinen Angehörigen als             den auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen, ob die\nBerechtigte im Sinne dieses Gesetzes selbst genutzt wird;       Wohnung, die er benutzen will, eine neu geschaffene\nerfolgt in dem Falle die Eigennutzung nach Rückzahlung          öffentlich geförderte Wohnung ist. Absatz 1 Satz 1 gilt bei\noder Ablösung, so gilt die Wohnung vom Beginn der               berechtigtem Interesse für den Wohnungssuchenden ent-\nEigennutzung an nicht mehr als öffentlich gefördert.            sprechend.\n(6) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnungen\neines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen mehrerer                                Vierter Abschnitt\nGebäude bewilligt worden, so gilt vorbehaltlich des Absat-\nzes 7 der Absatz 1 nur, wenn die für sämtliche Wohnungen                Einschränkung von Zinsvergünstigungen\neines Gebäudes als Darlehen bewilligten öffentlichen Mit-                 bei öffentlich geförderten Wohnungen\ntel zurückgezahlt werden und die für sie als Zuschüsse\nbewilligten öffentlichen Mittel nicht mehr gezahlt werden;                                    § 18a\n§ 15 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.                               Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen\n(7) Sind die öffentlichen Mittel für zwei Wohnungen             (1) Öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Woh-\neines Eigenheims, eines Kaufeigenheims oder einer Klein-        nungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten Wohnungs-\nsiedlung bewilligt worden, so gelten die Absätze 1 bis 5        baugesetzes, die vor dem 1. Januar 1960 als öffentliche\nauch für die einzelne Wohnung, wenn der auf sie entfallen-      Baudarlehen bewilligt worden sind, können mit einem\nde Anteil der als Darlehen gewährten Mittel zurückgezahlt       Zinssatz bis höchstens 8 vom Hundert jährlich verzinst\noder abgelöst und der anteilige Zuschussbetrag nicht            werden, wenn dies durch landesrechtliche Regelung in\nmehr gezahlt wird; der Anteil errechnet sich nach dem Ver-      einem Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung\nhältnis der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen zuein-          bestimmt ist; § 18b Abs. 2 ist anzuwenden. Dies gilt auch,\nander, sofern nicht der Bewilligung ein anderer Berech-         wenn vertraglich eine Höherverzinsung ausdrücklich aus-\nnungsmaßstab zugrunde gelegen hat. Satz 1 gilt entspre-         geschlossen ist. Eine Vereinbarung, nach der eine höhere\nchend für Rückzahlungen und Ablösungen bei Eigentums-           Verzinsung des öffentlichen Baudarlehens verlangt wer-\nwohnungen, wenn die öffentlichen Mittel für mehrere             den kann, bleibt unberührt.\nWohnungen eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnun-\n(2) Öffentliche Mittel, die nach dem 31. Dezember 1959,\ngen mehrerer Gebäude bewilligt worden sind.\njedoch vor dem 1. Januar 1970 als öffentliche Baudar-\nlehen bewilligt worden sind, können mit einem Zinssatz\n§ 17                               bis höchstens 6 vom Hundert jährlich verzinst werden;\nEnde der Eigenschaft „öffentlich gefördert“             Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.\nbei Zwangsversteigerung                           (3) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverord-\n(1) Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks            nung sicher, dass die aus der höheren Verzinsung nach\ngelten die Wohnungen, für die öffentliche Mittel als Darle-     den Absätzen 1 und 2 folgenden Durchschnittsmieten\nhen bewilligt worden sind, bis zum Ablauf des dritten           bestimmte Beträge, die für die öffentlich geförderten Woh-\nKalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zu-            nungen nach Gemeindegrößenklassen und unter Berück-\nschlag erteilt worden ist, als öffentlich gefördert, sofern die sichtigung von Alter und Ausstattung der Wohnungen\nwegen der öffentlichen Mittel begründeten Grundpfand-           festgelegt werden, nicht übersteigen. Sie haben dabei\nrechte mit dem Zuschlag erlöschen; abweichend hiervon           die sich aus der höheren Verzinsung ergebende Miet-\ngilt ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder eine eigenge-       erhöhung angemessen zu begrenzen. Einwendungen\nnutzte Eigentumswohnung im Sinne des § 16 Abs. 5 nur            gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung sind dabei nur\nbis zum Zuschlag als öffentlich gefördert, sofern die           innerhalb einer festzusetzenden Ausschlussfrist von\nwegen der öffentlichen Mittel begründeten Grundpfand-           höchstens sechs Monaten seit Zugang der Mitteilung über\nrechte mit dem Zuschlag erlöschen. Sind die öffentlichen        die Zinserhöhung zuzulassen.\nMittel lediglich als Zuschüsse bewilligt worden, so gelten         (4) Soweit bei Wohnungen, für die die öffentlichen Bau-\ndie Wohnungen bis zum Zuschlag als öffentlich gefördert.        darlehen vom 1. Januar 1960 an bewilligt worden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001             2411\ndie Durchschnittsmiete auf Grund einer nach der Zins-          Abs. 3 zulässige Erhöhungsbetrag nicht überschritten\nerhöhung durchgeführten Modernisierung die nach Ab-            wird; die Herabsetzung darf frühestens von dem Zeitpunkt\nsatz 3 bestimmten Beträge nicht nur unerheblich über-          an verlangt werden, von dem an die spätere Zinserhöhung\nschreitet, ist der nach Absatz 2 festgesetzte Zinssatz auf     wirksam werden soll.\nAntrag des Verfügungsberechtigten oder des Mieters ent-           (2) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-\nsprechend herabzusetzen.                                       digen obersten Landesbehörden treffen die näheren Be-\n(5) Eine Zinserhöhung nach den Absätzen 1 und 2 ist bei     stimmungen über die Festsetzung der Zinssätze nach\nFamilienheimen in der Form von Eigenheimen, Kaufeigen-         Absatz 1. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 18b\nheimen und Kleinsiedlungen sowie bei solchen Eigen-            sinngemäß.\ntumswohnungen, die vom Eigentümer oder seinen\nAngehörigen genutzt werden, nur unter den Vorausset-                                      § 18d\nzungen des § 44 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nZins- und Tilgungshilfen\nzes zulässig. Dabei ist die aus der höheren Verzinsung\nsowie Zuschüsse und Darlehen\nfolgende Mehrbelastung angemessen zu begrenzen. Ab-\nzur Deckung der laufenden Aufwendungen\nsatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\n(1) Sind vor dem 1. Januar 1960 neben oder an Stelle\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Annuitätsdarlehen ent-\neines öffentlichen Baudarlehens Zins- und Tilgungshilfen\nsprechend.\naus öffentlichen Mitteln für ein zur Deckung der Gesamt-\n§ 18b                              kosten aufgenommenes Darlehen bewilligt worden, so\nBerechnung der neuen Jahresleistung                  kann die Zins- und Tilgungshilfe so weit herabgesetzt wer-\nden, dass der Darlehnsschuldner für das Darlehen eine\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-        Verzinsung bis höchstens 8 vom Hundert jährlich auf den\ndigen obersten Landesbehörden treffen nähere Bestim-           ursprünglichen Darlehnsbetrag selbst zu erbringen hat,\nmungen über die Durchführung der höheren Verzinsung.           wenn dies durch landesrechtliche Regelung in einem\n(2) Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Erhöhung     Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung\ndes Zinssatzes die neue Jahresleistung für das öffentliche     bestimmt ist. Erfolgte die Bewilligung nach dem\nBaudarlehen in der Weise zu berechnen, dass der erhöhte        31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970, so\nZinssatz und der Tilgungssatz auf den ursprünglichen           kann unter den gleichen Voraussetzungen die Zins- und\nDarlehnsbetrag bezogen werden; ein Verwaltungskosten-          Tilgungshilfe so weit herabgesetzt werden, dass der\nbeitrag bis zu 0,5 vom Hundert ist auf den Zinssatz nicht      Darlehnsschuldner für das Darlehen eine Verzinsung bis\nanzurechnen. Die Zinsleistungen sind nach der Darlehns-        höchstens 6 vom Hundert jährlich auf den ursprünglichen\nrestschuld zu berechnen und die durch die fortschreitende      Darlehnsbetrag selbst zu erbringen hat. Die Sätze 1 und 2\nDarlehnstilgung ersparten Zinsen zur erhöhten Tilgung zu       gelten auch, wenn eine Einstellung oder Herabsetzung\nverwenden.                                                     vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Vor-\nschriften des § 18a Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. Ver-\n(3) Die darlehnsverwaltende Stelle hat dem Darlehns-        bleibt nach der Herabsetzung eine Zins- und Tilgungshilfe\nschuldner die Erhöhung des Zinssatzes, die Höhe der            von weniger als insgesamt 60 Euro je Wohnung jährlich,\nneuen Jahresleistung sowie den Zahlungsabschnitt, für          so entfällt diese.\nden die höhere Leistung erstmalig entrichtet werden soll,\nschriftlich mitzuteilen.                                          (2) Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten die Vor-\nschriften des § 18b sinngemäß.\n(4) Die höhere Leistung ist erstmalig für denjenigen nach\ndem Darlehnsvertrag maßgeblichen Zahlungsabschnitt zu             (3) Sind von verschiedenen Gläubigern aus öffentlichen\nentrichten, der frühestens nach Ablauf von zwei Monaten        Mitteln Zins- und Tilgungshilfen nebeneinander oder Zins-\nnach dem Zugang der in Absatz 3 bezeichneten Mitteilung        und Tilgungshilfen neben öffentlichen Baudarlehen ge-\nbeginnt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt sich nach       währt worden, so ist auch § 18c sinngemäß anzuwenden.\ndem Darlehnsvertrag.                                              (4) Sind vor dem 1. Januar 1970 neben oder an Stelle\neines öffentlichen Baudarlehens oder einer Zins- und Til-\n§ 18c                              gungshilfe Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung der lau-\nfenden Aufwendungen bewilligt worden, so können die\nÖffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger\nZuschüsse herabgesetzt oder für Darlehen die Zinsen\n(1) Sind für die Wohnungen des Gebäudes oder der            nach Maßgabe des § 18a Abs. 1 und 2 erhöht werden,\nWirtschaftseinheit öffentliche Baudarlehen von verschie-       wenn dies durch landesrechtliche Regelung in einem\ndenen Gläubigern gewährt worden und wird für diese             Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung\nBaudarlehen eine höhere Verzinsung nach § 18a verlangt,        bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn nach dem Bewilligungs-\nso haben die Gläubiger möglichst einheitliche Zinssätze        bescheid eine Herabsetzung oder Höherverzinsung zu\nfestzusetzen und diese so zu bemessen, dass sich die           diesem Zeitpunkt oder in diesem Umfang nicht vorgese-\nzulässige Durchschnittsmiete nicht um mehr, als nach           hen oder vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die\n§ 18a Abs. 3 zulässig ist, erhöht. Werden die Zinssätze für    Vorschriften des § 18a Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.\ndiese öffentlichen Baudarlehen nacheinander erhöht und\nwürde durch die spätere Erhöhung des Zinssatzes für                                        § 18e\neines dieser Darlehen die Durchschnittsmiete über den\nnach § 18a Abs. 3 zulässigen Umfang hinaus erhöht wer-             Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel\nden, so ist auf Verlangen des Gläubigers dieses Darlehens             im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaus\nder vorher erhöhte Zinssatz für die anderen Darlehen so           Die Vorschriften der §§ 18a bis 18d gelten entspre-\nweit herabzusetzen, dass bei möglichst einheitlichem           chend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Tilgungs-\nZinssatz der öffentlichen Baudarlehen der nach § 18a           hilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbei-","2412           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nterwohnungsbaus im Kohlenbergbau aus Mitteln des                                             § 21\nTreuhandvermögens des Bundes bewilligt worden sind.\nUntermietverhältnisse\nDie in § 18b Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegen dem\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-               (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß\nsen im Benehmen mit den für das Wohnungs- und Sied-            für den Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung,\nlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden. Das            wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als der Hälf-\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-            te der Wohnfläche untervermietet. Wird nur ein Teil der\nsen wird ermächtigt, die Bestimmungen nach § 18a Abs. 1        Wohnung untervermietet, finden jedoch die Vorschriften\nbis 3 und 5 sowie nach § 18d durch Rechtsverordnung mit        des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ 5a und 7 Abs. 3 in Ver-\nZustimmung des Bundesrates zu treffen.                         bindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraum-\nförderungsgesetzes keine Anwendung.\n§ 18f                                 (2) Vermietet der Verfügungsberechtigte einen Teil der\nMieterhöhung                            von ihm genutzten Wohnung, sind die Vorschriften dieses\n(1) Für die Durchführung einer Mieterhöhung auf Grund       Gesetzes nur anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der\nder höheren Verzinsung oder der Herabsetzung der Zins-         Wohnfläche vermietet wird; die Vorschriften des § 4\nund Tilgungshilfen oder der Zuschüsse zur Deckung der          Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ 5a und 7 Abs. 3 in Verbindung\nlaufenden Aufwendungen nach den §§ 18a bis 18e finden          mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförde-\ndie Vorschriften des § 10 Abs. 1, 2 und 4 Anwendung.           rungsgesetzes finden jedoch keine Anwendung.\nSoweit sich eine Mieterhöhung nur auf Grund der §§ 18a\nbis 18e ergibt, braucht der Vermieter jedoch abweichend\nvon § 10 Abs. 1 der Erklärung eine Wirtschaftlichkeits-                                      § 22\nberechnung oder einen Auszug daraus oder eine Zusatz-                            Bergarbeiterwohnungen\nberechnung nicht beizufügen; er hat dem Mieter auf Ver-\nlangen Einsicht in die Mitteilung der darlehnsverwaltenden        (1) Für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wohnraum-\nStelle nach § 18b Abs. 3 und, soweit eine Wirtschaftlich-      förderungsgesetzes bezeichneten Wohnungen sind die\nkeitsberechnung aufzustellen ist, auch in diese zu ge-         Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der Ab-\nwähren.                                                        sätze 2 bis 4 anzuwenden.\n(2) Für Mieterhöhungen auf Grund der §§ 18a bis 18e ist        (2) An die Stelle der Wohnberechtigung im öffentlich\neine vertragliche Vereinbarung, wonach eine höhere Miete       geförderten sozialen Wohnungsbau im Sinne des § 5 die-\nfür eine zurückliegende Zeit verlangt werden kann, unwirk-     ses Gesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2 und 3 des\nsam.                                                           Wohnraumförderungsgesetzes tritt die Wohnberechti-\ngung nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des Gesetzes\nzur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Koh-\nFünfter Abschnitt                          lenbergbau.\nSchlussvorschriften                            (3) Der Verfügungsberechtigte darf eine Bergarbeiter-\nwohnung einem Wohnungsberechtigten im Sinne des\n§ 19                               § 4 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Förderung\nGleichstellungen                          des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau oder\neinem Nichtwohnungsberechtigten vermieten oder über-\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Wohnungen          lassen,\ngelten für einzelne öffentlich geförderte Wohnräume ent-\nsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck der         a) wenn die zuständige Stelle diesem eine Bescheinigung\nVorschriften etwas anderes ergibt.                                 über die Wohnberechtigung im Kohlenbergbau unter\nden Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur\n(2) Dem Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung\nFörderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlen-\nsteht derjenige gleich, der die Wohnung einem Woh-\nbergbau erteilt hat oder\nnungssuchenden auf Grund eines anderen Schuldverhält-\nnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nut-           b) wenn die zuständige Stelle eine Freistellung von der\nzungsverhältnisses, zum Gebrauch überlässt. Dem Mieter             Zweckbindung der Bergarbeiterwohnung unter den\neiner öffentlich geförderten Wohnung steht derjenige               Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes\ngleich, der die Wohnung auf Grund eines anderen Schuld-            zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im\nverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen             Kohlenbergbau zugunsten von Wohnberechtigten im\nNutzungsverhältnisses, bewohnt.                                    Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ausgespro-\n(3) Dem Verfügungsberechtigten steht ein von ihm Be-            chen hat.\nauftragter gleich.                                                (4) Ist bei den in § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung\n(4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheims oder einer            des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau be-\nKaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich, wenn           zeichneten Wohnungen die Zweckbindung zugunsten von\ndiesem die öffentlichen Mittel nach den Vorschriften des       Wohnungsberechtigten im Kohlenbergbau beendet, so\nZweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden sind.             sind hinsichtlich der Zweckbindung die Vorschriften der\n§§ 4 bis 7 dieses Gesetzes anzuwenden; der Verfügungs-\n§ 20                               berechtigte darf die Wohnung jedoch auch einem\nWohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buch-\nWohnheime                              stabe a bis c des Gesetzes zur Förderung des Bergarbei-\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für öffent-   terwohnungsbaus im Kohlenbergbau vermieten oder\nlich geförderte Wohnheime.                                     überlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001              2413\n§ 23                              4. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt\nErweiterter Anwendungsbereich                         fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach\nden §§ 8 bis 9 zulässig ist, oder\nDie Vorschriften der §§ 13 bis 18 über den Beginn und\ndas Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ gelten         5. entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7\nauch für die Anwendung von Rechtsvorschriften außer-               Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine\nhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen Rechtsvor-             Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder ent-\nschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.                 sprechend baulich ändert.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n§ 24                              Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend-\nVerwaltungszwang                         fünfhundert Euro je Wohnung, in den Fällen des Absat-\nzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\nVerwaltungsakte der zuständigen Stelle können im            Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geld-\nWege des Verwaltungszwangs vollzogen werden.                   buße bis zu fünfzehntausend Euro und in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\n§ 25                              Euro geahndet werden.\nMaßnahmen bei Gesetzesverstößen                        (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 kann mit\n(1) Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte     einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet wer-\nschuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 4, 7 Abs. 3, des      den, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig ein wesent-\n§ 8 Abs. 1 und 3, des § 8a, 8b, 9 oder des § 21 oder gegen     lich höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder\ndie nach § 5a erlassenen Vorschriften verstößt, kann die       annimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist.\nzuständige Stelle durch Verwaltungsakt von dem Ver-\nfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 5 Euro je Qua-                                    § 27\ndratmeter Wohnfläche der Wohnung monatlich, auf die                          Weitergehende Verpflichtungen\nsich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der\nGeldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der               Weitergehende vertragliche Verpflichtungen der in die-\nWohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend.               sem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammenhang mit\nder Gewährung öffentlicher Mittel vertraglich begründet\n(2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Verfügungsbe-        worden sind oder begründet werden, bleiben wirksam,\nrechtigten gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschrif-       soweit sie über die Verpflichtungen aus diesem Gesetz\nten kann der Gläubiger die als Darlehen bewilligten öffent-    hinausgehen; andersartige vertragliche Verpflichtungen\nlichen Mittel fristlos kündigen; er soll sie bei einem Verstoß bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für Strafversprechen\ngegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3    und Ansprüche auf erhöhte Verzinsung wegen eines Ver-\ndes Wohnraumförderungsgesetzes kündigen. Zuschüsse             stoßes gegen die in § 25 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften,\nzur Deckung der laufenden Aufwendungen und Zins-               sofern Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 entrichtet worden\nzuschüsse können für die in Absatz 1 bezeichnete Zeit          sind.\nzurückgefordert werden. Soweit Darlehen oder Zuschüs-\nse bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die                                     § 28\nBewilligung widerrufen werden.\nErmächtigungen\n(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sollen\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-\nnicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendma-\nführung der §§ 8 bis 9 und des § 18f durch Rechtsverord-\nchung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Ein-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu\nzelfalls, namentlich der Bedeutung des Verstoßes, unbillig\nerlassen über\nsein würde.\n(4) Die zuständige Stelle hat die nach Absatz 1 einge-      a) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, namentlich\nzogenen Geldleistungen an die Stelle abzuführen, welche            auch über die Ermittlung und Anerkennung der\ndie für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige                Gesamtkosten, der Finanzierungsmittel, der laufenden\noberste Landesbehörde bestimmt; sie sind für den öffent-           Aufwendungen (Kapitalkosten und Bewirtschaftungs-\nlich geförderten sozialen Wohnungsbau einzusetzen.                 kosten) und der Erträge, die Ermittlung und Anerken-\nnung von Änderungen der Kosten und Finanzierungs-\nmittel, die Begrenzung der Ansätze und Ausweise\n§ 26\nsowie die Bewertung der Eigenleistung,\nOrdnungswidrigkeiten\nb) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen, Ver-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                 gütungen und Zuschlägen,\n1. entgegen § 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Satz 1 des       c) die Berechnung von Wohnflächen,\nWohnraumförderungsgesetzes eine Mitteilung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig    d) die Genehmigung zum Übergang von der Vergleichs-\nmacht,                                                         miete zur Kostenmiete,\n2. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 oder entgegen        e) die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung.\nden nach § 5a erlassenen Vorschriften zum Gebrauch         In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass\nüberlässt oder belässt,                                    a) in Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öffent-\n3. entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7               lichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurückgezahlt und\nSatz 1 Nr. 1 oder 2 des Wohnraumförderungsgesetzes             durch andere Finanzierungsmittel ersetzt worden sind,\neine Wohnung selbst nutzt oder nicht nur vorüber-              für die neuen Finanzierungsmittel keine höhere Verzin-\ngehend, mindestens drei Monate, leer stehen lässt,             sung angesetzt werden darf, als im Zeitpunkt der"]}