{"id":"bgbl1-2001-48-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":48,"date":"2001-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/48#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_48.pdf#page=28","order":2,"title":"Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts","law_date":"2001-09-13T00:00:00Z","page":2376,"pdf_page":28,"num_pages":28,"content":["2376           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nGesetz\nzur Reform des Wohnungsbaurechts\nVom 13. September 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                       Artikel 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nGesetz über die soziale Wohnraumförderung\n(Wohnraumförderungsgesetz – WoFG)\nInhaltsübersicht\nArtikel 1   Wohnraumförderungsgesetz                                                Inhaltsübersicht\nArtikel 2   Aufhebung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                                      Teil 1\nArtikel 3   Aufhebung des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-                     Allgemeines zur Förderung\nland\nArtikel 4   Aufhebung des Modernisierungs- und Energieein-                            Abschnitt 1\nsparungsgesetzes                                        Zweck und Maßnahmen der Förderung\nArtikel 5   Aufhebung der Ablösungsverordnung                  § 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe\nArtikel 6   Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes              § 2 Fördergegenstände und Fördermittel\nArtikel 7   Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehl-     § 3 Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten\nsubventionierung im Wohnungswesen\n§ 4 Bauland, sonstige Rahmenbedingungen\nArtikel 8   Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung\nAbschnitt 2\nArtikel 9   Änderung der Neubaumietenverordnung\nGrundsätze,\nArtikel 10  Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes                    Voraussetzungen und Förderzusage\nArtikel 11  Änderung des Baugesetzbuchs\n§ 5 Anforderungen an die Förderung\nArtikel 12  Änderung des Bundessozialhilfegesetzes\n§ 6 Allgemeine Fördergrundsätze\nArtikel 13  Änderung des Gesetzes zur Überführung der\n§ 7 Besondere Grundsätze zur Förderung von Mietwohnraum\nWohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen\nWohnungsmarkt                                      § 8 Besondere Grundsätze zur Förderung der Bildung selbst\ngenutzten Wohneigentums\nArtikel 14  Änderung des Bundeskleingartengesetzes\n§ 9 Einkommensgrenzen\nArtikel 15  Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n§ 10 Wohnungsgrößen\nArtikel 15a Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des\nMietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs     § 11 Förderempfänger\nsowie zur Regelung von Ingenieur- und Architekten- § 12 Bevorzugung von Maßnahmen, zusätzliche Förderung\nleistungen\n§ 13 Förderzusage\nArtikel 16  Änderung des Gesetzes zur Regelung der Woh-\nAbschnitt 3\nnungsvermittlung\nKooperationsvertrag\nArtikel 17  Änderung des Wohngeldgesetzes\nArtikel 17a Änderung des Gesetzes zur Änderung des Wohn-       § 14 Zweck, Beteiligte\ngeldgesetzes und anderer Gesetze                   § 15 Gegenstände des Kooperationsvertrags\nArtikel 18  Änderung der Wohngeldverordnung\nTeil 2\nArtikel 19  Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der\nSchwarzarbeit                                                         Begriffsbestimmungen,\nDurchführung der sozialen Wohnraumförderung\nArtikel 20  Änderung des Bewertungsgesetzes\nArtikel 21  Änderung des Einkommensteuergesetzes                                      Abschnitt 1\nArtikel 22  Änderung des Bundesversorgungsgesetzes                             Begriffsbestimmungen\nArtikel 23  Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch       § 16 Wohnungsbau, Modernisierung\n– Arbeitsförderung –                               § 17 Wohnraum\nArtikel 24  Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch       § 18 Haushaltsangehörige\n– Gesetzliche Unfallversicherung –\n§ 19 Wohnfläche, Betriebskosten\nArtikel 25  Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-\nverordnung                                                                Abschnitt 2\nArtikel 26  Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                         Einkommensermittlung\nArtikel 27  Neubekanntmachung                                  § 20 Gesamteinkommen\nArtikel 28  Inkrafttreten                                      § 21 Begriff des Jahreseinkommens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001             2377\n§ 22 Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens                                   Teil 1\n§ 23 Pauschaler Abzug\nAllgemeines zur Förderung\n§ 24 Frei- und Abzugsbeträge\nAbschnitt 3\nAbschnitt 1\nBegründung und Sicherung                          Zweck und Maßnahmen der Förderung\nvon Belegungs- und Mietbindungen\nsowie von Bindungen für\nselbst genutztes Wohneigentum                                                  §1\n§ 25 Anwendungsbereich                                              Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe\n§ 26 Gegenstände und Arten der Belegungsrechte                  (1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungs-\n§ 27 Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungs-        baus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von\nrechte                                                   Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum,\n§ 28 Bestimmung und Sicherung der höchstzulässigen Miete\neinschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums,\nund bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum\n§ 29 Dauer der Belegungs- und Mietbindungen                   (soziale Wohnraumförderung).\n§ 30 Freistellung von Belegungsbindungen\n(2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind\n§ 31 Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen\nHaushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit\n§ 32 Sonstige Vorschriften der Sicherung                      Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung\n§ 33 Geldleistung bei Gesetzesverstößen                       angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unter-\nstützt\nAbschnitt 4                           1. die Förderung von Mietwohnraum insbesondere\nAusgleich von Fehlförderungen                         Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien\nund andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende,\n§ 34 Grundlagen der Ausgleichszahlung\nSchwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen,\n§ 35 Einkommensermittlung und Einkommensnachweis                 Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen,\n§ 36 Höhe der Ausgleichszahlung und Leistungszeitraum\n2. die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohn-\n§ 37 Wegfall und Minderung der Ausgleichszahlung                 eigentums insbesondere Familien und andere Haus-\nhalte mit Kindern sowie behinderte Menschen, die\nunter Berücksichtigung ihres Einkommens und der\nTeil 3\nEigenheimzulage die Belastungen des Baus oder\nBundesmittel                             Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraum-\n§ 38 Bereitstellung und Verteilung von Finanzhilfen              förderung nicht tragen können.\n§ 39 Verzinsung und Tilgung\n§ 40 Rückflüsse an den Bund\n§2\nTeil 4                                     Fördergegenstände und Fördermittel\nErgänzungsvorschriften                       (1) Fördergegenstände sind:\n§ 41 Berichterstattung                                        1. Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs\n§ 42 Förderstatistik                                             des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach\nFertigstellung (Ersterwerb),\n§ 43 Maßnahmen zur Baukostensenkung\n§ 44 Sonderregelungen für einzelne Länder\n2. Modernisierung von Wohnraum,\n§ 45 Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln                    3. Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohn-\nraum und\n4. Erwerb bestehenden Wohnraums,\nTeil 5\nÜberleitungs- und Schlussvorschriften\nwenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der\nVersorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von\n§ 46 Zeitlicher Anwendungsbereich                             Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von\n§ 47 Darlehen des Bundes und Förderung auf Grund früheren     selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.\nRechts\n(2) Die Förderung erfolgt durch\n§ 48 Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n§ 49 Anwendung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland\n1. Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen\nHaushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu\n§ 50 Anwendung des Wohnungsbindungsgesetzes, der Neu-            Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finan-\nbaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungs-\nzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden,\nverordnung\n§ 51 Anwendung des Gesetzes über den Abbau der Fehl-          2. Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonsti-\nsubventionierung im Wohnungswesen                           gen Gewährleistungen sowie\n§ 52 Bußgeldvorschriften                                      3. Bereitstellung von verbilligtem Bauland.","2378          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\n§3                                  (2) Die Länder treffen soweit erforderlich auf der Grund-\nDurchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten             lage dieses Gesetzes Bestimmungen, insbesondere über\nVoraussetzungen der Förderung und deren Durchführung.\n(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände\n(3) Die in den §§ 6 bis 8 und 10 bezeichneten Grund-\nwirken nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der sozialen          sätze sind bei den Bestimmungen nach Absatz 2 und,\nWohnraumförderung zusammen.                                   soweit solche Bestimmungen nicht getroffen sind, bei\n(2) Die Länder führen die soziale Wohnraumförderung        Entscheidungen, die zur Förderung ergehen, in der Ab-\nals eigene Aufgabe durch. Sie legen das Verwaltungs-          wägung und bei der Ermessensausübung zu berücksich-\nverfahren fest, soweit dieses Gesetz keine Regelungen         tigen. Die Länder können weitere Grundsätze aufstellen.\ntrifft. Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die\nStelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder von der\nLandesregierung in sonstiger Weise bestimmt wird.                                           §6\nAllgemeine Fördergrundsätze\n(3) Die Länder sollen bei der sozialen Wohnraum-\nförderung die wohnungswirtschaftlichen Belange der               Die soziale Wohnraumförderung ist der Nachhaltigkeit\nGemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen;               einer Wohnraumversorgung verpflichtet, die die wirt-\ndies gilt insbesondere, wenn sich eine Gemeinde oder          schaftlichen und sozialen Erfordernisse mit der Erhaltung\nein Gemeindeverband an der Förderung beteiligt. Die Län-      der Umwelt in Einklang bringt. Bei der Förderung sind zu\nder können bei ihrer Förderung ein von einer Gemeinde         berücksichtigen:\noder einem Gemeindeverband beschlossenes Konzept              1. die örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen\nzur sozialen Wohnraumversorgung (kommunales Wohn-                 Verhältnisse und Zielsetzungen, die erkennbaren unter-\nraumversorgungskonzept) zu Grunde legen.                          schiedlichen Investitionsbedingungen des Bauherrn so-\nwie die besonderen Anforderungen des zu versorgen-\n(4) Gemeinden und Gemeindeverbände können mit\nden Personenkreises;\neigenen Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz und\nden hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften          2. der Beitrag des genossenschaftlichen Wohnens zur\ndurchführen, soweit nicht im Übrigen Landesrecht ent-             Erreichung der Ziele und Zwecke der sozialen Wohn-\ngegensteht.                                                       raumförderung;\n3. die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner-\n§4                                   strukturen;\nBauland, sonstige Rahmenbedingungen                 4. die Schaffung und Erhaltung ausgewogener Sied-\nlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher,\n(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,                 sozialer und kultureller Verhältnisse, die funktional sinn-\nsonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des             volle Zuordnung der Wohnbereiche zu den Arbeits-\nöffentlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich              plätzen und der Infrastruktur (Nutzungsmischung) so-\nabhängigen Unternehmen sollen in ausreichendem                    wie die ausreichende Anbindung des zu fördernden\nUmfang geeignete Grundstücke als Bauland für den                  Wohnraums an den öffentlichen Personennahverkehr;\nWohnungsbau unter Berücksichtigung der Anforderungen          5. die Nutzung des Wohnungs- und Gebäudebestandes\ndes Kosten und Flächen sparenden Bauens zu Eigentum               für die Wohnraumversorgung;\noder in Erbbaurecht überlassen.\n6. die Erhaltung preisgünstigen Wohnraums im Fall der\n(2) Die Gemeinden sollen im Rahmen der Gesetze dafür           Förderung der Modernisierung;\nSorge tragen, dass für den Wohnungsbau erforderliche\n7. die Anforderungen des Kosten sparenden Bauens,\nGrundstücke bebaut und erforderliche Modernisierungs-\ninsbesondere durch\nmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei soll auf\ndie Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden                a) die Begrenzung der Förderung auf einen bestimm-\nBauens geachtet werden.                                               ten Betrag (Förderpauschale),\nb) die Festlegung von Kostenobergrenzen, deren\n(3) Die Gemeinden sollen Bauwillige, die ein Baugrund-\nÜberschreitung eine Förderung ausschließt, oder\nstück erwerben wollen, beraten und unterstützen.\nc) die Vergabe von Fördermitteln im Rahmen von\n(4) Aus den Absätzen 1 bis 3 können Ansprüche nicht                Wettbewerbsverfahren;\nhergeleitet werden.\n8. die Anforderungen des barrierefreien Bauens für die\nNutzung von Wohnraum und seines Umfelds durch\nPersonen, die infolge von Alter, Behinderung oder\nAbschnitt 2                                 Krankheit dauerhaft oder vorübergehend in ihrer\nGrundsätze,                                 Mobilität eingeschränkt sind;\nVoraussetzungen und Förderzusage                        9. der sparsame Umgang mit Grund und Boden, die\nökologischen Anforderungen an den Bau und die\n§5                                   Modernisierung von Wohnraum sowie Ressourcen\nschonende Bauweisen.\nAnforderungen an die Förderung\nMaßnahmen der sozialen Wohnraumförderung, die im\n(1) Die soziale Wohnraumförderung wird nach diesem         Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- und\nGesetz und hierzu erlassenen Vorschriften des Landes          Entwicklungsmaßnahmen stehen, sind bevorzugt zu\ndurchgeführt.                                                 berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001             2379\n§7                                                             §9\nBesondere Grundsätze                                            Einkommensgrenzen\nzur Förderung von Mietwohnraum\n(1) Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen,\nBei der Förderung von Mietwohnraum sind folgende            deren Einkommen die Grenzen für das jährliche Einkom-\nGrundsätze zu berücksichtigen:                                men, die in Absatz 2 bezeichnet oder von den Ländern\n1. Um tragbare Wohnkosten für Haushalte im Sinne des          nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht über-\n§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu erreichen, können Wohn-         schreiten. Bei der Ermittlung des Einkommens sind die\nkostenentlastungen durch Bestimmung höchstzuläs-           §§ 20 bis 24 anzuwenden.\nsiger Mieten unterhalb von ortsüblichen Vergleichs-           (2) Die Einkommensgrenze beträgt:\nmieten oder durch sonstige Maßnahmen vorgesehen            für einen Einpersonenhaushalt                 12 000 Euro,\nwerden. Dabei sind insbesondere die Leistungen nach\ndem Wohngeldgesetz sowie das örtliche Mietenniveau         für einen Zweipersonenhaushalt                18 000 Euro,\nund das Haushaltseinkommen des Mieters sowie               zuzüglich für jede weitere\nderen Entwicklungen zu berücksichtigen.                    zum Haushalt rechnende Person                  4 100 Euro.\n2. Wohnkostenentlastungen, die nach Förderzweck und           Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne\nZielgruppe sowie Förderintensität unangemessen sind        des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes,\n(Fehlförderungen), sind zu vermeiden oder auszu-           erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes\ngleichen. Maßnahmen zur Vermeidung von Fehl-               Kind um weitere 500 Euro.\nförderungen sind Vorkehrungen bei der Förderung,              (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\ndurch die die Wohnkostenentlastung                         Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten\na) auf Grund von Bestimmungen in der Förderzusage          Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen\noder                                                    wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen insbesondere\nb) auf Grund eines Vorbehalts in der Förderzusage          1. zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierig-\ndurch Entscheidung der zuständigen Stelle                   keiten bei der Wohnraumversorgung,\nvermindert wird. Eine Maßnahme zum Ausgleich ent-          2. im Rahmen der Förderung von selbst genutztem\nstandener Fehlförderungen in Fällen der Festlegung             Wohneigentum oder\nvon höchstzulässigen Mieten ist die Erhebung von\n3. zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohner-\nAusgleichszahlungen nach den §§ 34 bis 37.\nstrukturen\n3. Bei der Vermeidung und dem Ausgleich von Fehl-\nAbweichungen festzulegen.\nförderungen sind soweit erforderlich Veränderungen\nder für die Wohnkostenentlastung maßgeblichen Ein-\nkommensverhältnisse und der Haushaltsgröße durch                                      § 10\nÜberprüfungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen                              Wohnungsgrößen\nzu berücksichtigen.\n(1) Bei Bestimmungen der Länder über die Grenzen für\nWohnungsgrößen sind folgende Grundsätze zu berück-\n§8                                 sichtigen:\nBesondere Grundsätze zur Förderung                  1. Die Größe der zu fördernden Wohnung muss ent-\nder Bildung selbst genutzten Wohneigentums                   sprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.\nBei der Förderung der Bildung selbst genutzten Wohn-        2. Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäudebestand\neigentums nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sind folgende              und bei selbst genutztem Wohneigentum sowie be-\nGrundsätze zu berücksichtigen:                                    sonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen\n1. Die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohn-               von Haushaltsangehörigen und einem nach der Lebens-\neigentums erfolgt bevorzugt für Familien und andere            erfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätz-\nHaushalte mit zwei und mehr Kindern im Sinne des               lichen Raumbedarf ist Rechnung zu tragen.\n§ 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes                 (2) Bei der Berechnung der Wohnfläche ist § 19 Abs. 1\nsowie für Haushalte, bei denen wegen einer Behinde-        anzuwenden.\nrung eines Haushaltsangehörigen oder aus sonstigen\nGründen ein besonderer baulicher Bedarf besteht.                                      § 11\n2. Um eine angemessene Belastung des Bauherrn oder                                 Förderempfänger\ndes Erwerbers des selbst genutzten Wohneigentums\nzu erreichen, sind bei der Festlegung der Förderung           (1) Empfänger der Förderung ist\ninsbesondere die Einkommensentwicklung und die             1. bei Maßnahmen des Wohnungsbaus und der Moder-\nEigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz                nisierung derjenige, der das Bauvorhaben für eigene\nzu berücksichtigen. Fehlförderungen sind zu ver-               oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführt\nmeiden. Soweit dies durch eine Förderung erfolgt, die          oder durch Dritte durchführen lässt (Bauherr),\nauf die Entwicklung des Haushaltseinkommens ab-\nstellt, sind Veränderungen der maßgeblichen Ein-           2. beim Ersterwerb vom Bauherrn zur Selbstnutzung der\nkommensverhältnisse und der Haushaltsgröße durch               Erwerber des Wohnraums,\nÜberprüfungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen         3. beim Erwerb aus dem Bestand zur Selbstnutzung der\nzu berücksichtigen.                                            Erwerber des Wohnraums,","2380          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\n4. beim Erwerb von Belegungsrechten der Eigentümer            3. einer organisierten Gruppenselbsthilfe für den bei der\noder der sonstige zur Einräumung von Belegungsrech-           Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen ent-\nten an dem Wohnraum Berechtigte.                              stehenden Aufwand,\n(2) Soweit Fördermittel an einen Bauträger vergeben         4. besonderen experimentellen Ansätzen zur Weiterent-\nwerden, ist die Vergabe mit der Auflage zu verbinden,             wicklung des Wohnungsbaus.\ndass der Bauträger den geförderten Wohnraum zu an-\ngemessenen Bedingungen dem Erwerber alsbald zur\n§ 13\nSelbstnutzung überträgt.\nFörderzusage\n(3) Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus,\ndass                                                             (1) Die Förderung wird auf Antrag durch eine Förder-\n1. der Bauherr Eigentümer eines geeigneten Baugrund-          zusage der zuständigen Stelle gewährt.\nstücks ist oder nachweist, dass der Erwerb eines             (2) In der Förderzusage sind Bestimmungen zu treffen\nderartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die\n1. über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der\nGewährung der Fördermittel gesichert wird,\nFörderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und\n2. die Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaft-             Tilgung der Fördermittel, Einhaltung von Einkommens-\nliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine              grenzen und Wohnungsgrößen, Rechtsfolgen eines\nordnungsmäßige Verwaltung des Wohnraums besteht,              Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand\n3. der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit und           sowie\nZuverlässigkeit besitzt,                                  2. bei der Förderung von Mietwohnraum zusätzlich unter\n4. bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigen-              Anwendung des Abschnitts 3 des Teils 2 über Gegen-\ntum die Belastung auf Dauer tragbar erscheint und             stand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie\n5. der Bauherr eine angemessene Eigenleistung erbringt,           Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen.\nfür die eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch       In die Förderzusage können weitere für den jeweiligen\nFremdmittel finanzierten Baugrundstücks oder Selbst-      Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen\nhilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 in Betracht         werden.\nkommen.                                                      (3) Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt\nFördermittel können auch einem Bauherrn oder einem            oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; sie bedarf der\nsonstigen Förderempfänger gewährt werden, für den an          Schriftform. Die sich aus der Förderzusage ergebenden\neinem geeigneten Grundstück ein Erbbaurecht von an-           Berechtigungen und Verpflichtungen gehen nach den in\ngemessener Dauer bestellt ist oder der nachweist, dass        der Förderzusage für den Fall des Eigentumswechsels ent-\nder Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist.       haltenen Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger über.\n(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.\n§ 12\nBevorzugung von\nMaßnahmen, zusätzliche Förderung                                         Abschnitt 3\n(1) Maßnahmen, bei denen Bauherren in Selbsthilfe                          Kooperationsvertrag\ntätig werden oder bei denen Mieter von Wohnraum\nLeistungen erbringen, durch die sie im Rahmen des                                        § 14\nMietverhältnisses Vergünstigungen erlangen, können bei\nder Förderung bevorzugt werden. Selbsthilfe sind die                               Zweck, Beteiligte\nArbeitsleistungen, die zur Durchführung der geförderten          (1) Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige öffent-\nMaßnahmen vom Bauherrn selbst, seinen Angehörigen             liche Stellen können mit Eigentümern oder sonstigen\noder von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit       Verfügungsberechtigten von Wohnraum Vereinbarungen\noder von Mitgliedern von Genossenschaften erbracht            über Angelegenheiten der örtlichen Wohnraumversorgung\nwerden. Leistungen von Mietern sind die von                   treffen (Kooperationsverträge), insbesondere zur Unter-\n1. Mietern für die geförderten Maßnahmen erbrachten           stützung von Maßnahmen der sozialen Wohnraumversor-\nFinanzierungsanteile, Arbeitsleistungen oder Sach-        gung einschließlich der Verbesserung der Wohnverhält-\nleistungen und                                            nisse sowie der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler\n2. Genossenschaftsmitgliedern übernommenen weiteren           Bewohnerstrukturen.\nGeschäftsanteile, soweit sie für die geförderten             (2) In die Vereinbarungen können Dritte, insbesondere\nMaßnahmen über die Pflichtanteile hinaus erbracht         öffentliche und private Träger sozialer Aufgaben und\nwerden.                                                   andere mit der Durchführung des Kooperationsvertrags\n(2) Eine zusätzliche Förderung für notwendigen Mehr-        Beauftragte, einbezogen werden. Soweit durch Verein-\naufwand kann insbesondere gewährt werden bei                  barungen die Aufgaben der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 zu-\nständigen Stellen berührt werden, sind diese Stellen zu\n1. Ressourcen schonenden Bauweisen, die besonders             beteiligen.\nwirksam zur Entlastung der Umwelt, zum Schutz der\nGesundheit und zur rationellen Energieverwendung                                     § 15\nbeitragen,\nGegenstände des Kooperationsvertrags\n2. besonderen baulichen Maßnahmen, mit denen Be-\nlangen behinderter oder älterer Menschen Rechnung            (1) Gegenstände des Kooperationsvertrags können ins-\ngetragen wird,                                            besondere sein:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001             2381\n1. die Begründung oder Verlängerung von Belegungs-            seiner Nutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört ist\nund Mietbindungen an Wohnraum des Eigentümers             oder wenn sich der Raum oder der Gebäudeteil in einem\noder sonstigen Verfügungsberechtigten zu Gunsten          Zustand befindet, der aus bauordnungsrechtlichen Grün-\nder Gemeinde, einer zuständigen Stelle oder eines         den eine dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende\nTrägers sozialer Aufgaben; die entsprechende An-          Nutzung nicht gestattet; dabei ist es unerheblich, ob der\nwendung von Bestimmungen der §§ 26 bis 32 kann            Raum oder der Gebäudeteil tatsächlich genutzt wird.\nvereinbart werden;                                          (3) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die\n2. im Zusammenhang mit Vereinbarungen nach Nummer 1           1. den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohn-\ndie Übernahme von Bewirtschaftungsrisiken sowie              gebäudes nachhaltig erhöhen,\ndie Übernahme von Bürgschaften für die Erbringung\neinmaliger oder sonstiger Nebenleistungen der Mieter;     2. die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbes-\nsern oder\n3. die Aufhebung oder Änderung von Belegungs- und\nMietbindungen an Wohnraum, soweit dies nach den           3. nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser\n§§ 30 und 31 zulässig ist und Bestimmungen der               bewirken.\nFörderzusage nicht entgegenstehen;                        Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisie-\nrung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.\n4. die Übernahme von wohnungswirtschaftlichen, bau-\nlichen und sozialen Maßnahmen, insbesondere von\nsolchen der Verbesserung des Wohnumfelds, der                                         § 17\nBehebung sozialer Missstände und der Quartiers-\nWohnraum\nverwaltung;\n5. die Überlassung von Grundstücken und Räumen für              (1) Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und\ndie mit dem Kooperationsvertrag verfolgten Zwecke.        rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom\nVerfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Wohnraum\n(2) Die vereinbarten Leistungen eines Kooperationsver-     können Wohnungen oder einzelne Wohnräume sein.\ntrags müssen den gesamten Umständen nach ange-\nmessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit den              (2) Selbst genutztes Wohneigentum ist Wohnraum im\njeweils beabsichtigten Maßnahmen der Wohnraumver-             eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung,\nsorgung stehen. Die Vereinbarung einer vom Eigentümer         der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.\noder sonstigen Verfügungsberechtigten oder von einem            (3) Mietwohnraum ist Wohnraum, der den Bewohnern\nin den Vertrag einbezogenen Dritten zu erbringenden           auf Grund eines Mietverhältnisses oder eines genossen-\nLeistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen          schaftlichen oder sonstigen ähnlichen Nutzungsverhält-\nAnspruch auf die Gegenleistung hätte.                         nisses zum Gebrauch überlassen wird.\n(3) Ein Kooperationsvertrag bedarf der Schriftform,\nsoweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form                                    § 18\nvorgeschrieben ist.\nHaushaltsangehörige\n(4) Die Zulässigkeit anderer Verträge bleibt unberührt.\n(1) Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten\nPersonen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschafts-\ngemeinschaft führen (Haushaltsangehörige). Zum Haus-\nTeil 2                             halt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2,\ndie alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen.\nBegriffsbestimmungen,\nDurchführung der sozialen Wohnraumförderung                  (2) Haushaltsangehörige sind:\n1. der Antragsteller,\nAbschnitt 1                             2. der Ehegatte,\nBegriffsbestimmungen                            3. der Lebenspartner und\n§ 16                              4. der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten\nLebensgemeinschaft\nWohnungsbau, Modernisierung\nsowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten\n(1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch        Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie\n1. Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen            und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne\nselbstständigen Gebäude geschaffen wird,                  Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.\n2. Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesent-\nlichem Bauaufwand, durch die die Gebäude auf Dauer                                    § 19\nwieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden,                            Wohnfläche, Betriebskosten\n3. Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von\nGebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand           (1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe\nWohnraum geschaffen wird, oder                            der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur\nWohnung gehörenden Räume. Die Bundesregierung\n4. Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauauf-           wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse.          mung des Bundesrates Vorschriften zur Berechnung der\n(2) Wohnraum oder anderer Raum ist in Fällen des           Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche\nAbsatzes 1 Nr. 2 nicht auf Dauer nutzbar, wenn ein zu         zu erlassen.","2382          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\n(2) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigen-             mit Ausnahme der nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d des\ntümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder             Einkommensteuergesetzes steuerfreien Mutterschutz-\ndas Erbbaurecht am Grundstück oder durch den be-                  leistungen,\nstimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Neben-            1.7 die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuer-\ngebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks               gesetzes steuerfreien\nlaufend entstehen. Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                 a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des\nrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten            Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der\nzu erlassen.                                                          Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes,\nb) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301\nAbschnitt 2                                     bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,\nEinkommensermittlung                                c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe\nnach § 45 des Reparationsschädengesetzes,\n§ 20\nd) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10\nGesamteinkommen                                    bis 15 des Flüchtlingsgesetzes, mit Ausnahme der\nMaßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen                      Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenaus-\ndes Haushalts. Gesamteinkommen des Haushalts im                       gleichsgesetzes,\nSinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkom-         2.1 die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuer-\nmen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und              freien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder\nAbzugsbeträge nach § 24. Maßgebend sind die Ver-                  Nachtarbeit,\nhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.\n2.2 der nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes\nsteuerfreie Arbeitslohn,\n§ 21\n2.3 der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes vom\nBegriff des Jahreseinkommens                         Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn,\n(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist,          3.1 der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes\nvorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23,         steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag),\ndie Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2            3.2 die Rücklagen nach § 7g Abs. 3 bis 8 des Einkom-\nAbs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes jedes                mensteuergesetzes; das Jahreseinkommen vermin-\nHaushaltsangehörigen. Ein Ausgleich mit negativen Ein-            dert sich um den Betrag, um den die Rücklagen\nkünften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen              gewinnerhöhend aufgelöst werden, und um den\nEinkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht            Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 des Einkommen-\nzulässig.                                                         steuergesetzes,\n(2) Zum Jahreseinkommen gehören:                           3.3 die auf Sonderabschreibungen und erhöhte Abset-\nzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchst-\n1.1 der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-\nmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des\nstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie\nEinkommensteuergesetzes übersteigen,\nBetrag von Versorgungsbezügen,\n4.1 der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes\n1.2 die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach                steuerfreie Betrag von Abfindungen wegen einer\ndem Bundesversorgungsgesetz und nach den Ge-                 vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich aus-\nsetzen, die auf das Bundesversorgungsgesetz ver-             gesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses,\nweisen,\n4.2 der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes\n1.3 die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-            steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgabe-\nstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigen-             rente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur\nden Teile von Leibrenten,                                    Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen\n1.4 die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes                Erwerbstätigkeit,\nsteuerfreien Kapitalabfindungen auf Grund der ge-        4.3 die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes\nsetzlichen Rentenversicherung und auf Grund der              steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an\nBeamten-(Pensions-)Gesetze,                                  Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erz-\n1.5 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommen-                 bergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen-\nsteuergesetzes steuerfreien                                  und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Ein-\nschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungs-\na) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit               maßnahmen,\nnach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozial-\ngesetzbuch,                                           5.1 die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden\nb) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den           Bezüge, die ihm von nicht zum Familienhaushalt\n§§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetz-             rechnenden Personen gewährt werden, und die\nbuch,                                                     Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,\nc) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten         5.2 die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes\nBuches Sozialgesetzbuch,                                  steuerfreien\n1.6 die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach                 a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhalts-\n§ 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,                  sicherungsgesetzes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001             2383\nb) Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sani-            (2) Kann die Höhe des zu erwartenden Einkommens\ntätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssicherungs-     nicht nach Absatz 1 ermittelt werden, so ist grundsätzlich\ngesetzes,                                              das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antrag-\n5.3 die Hälfte der einer Tagespflegeperson ersetzten Auf-      stellung zu Grunde zu legen.\nwendungen für die Kosten der Erziehung in Fällen der         (3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt\nTagespflege nach § 23 des Achten Buches Sozial-           werden, kann bei Anwendung des Absatzes 1 von den\ngesetzbuch,                                               Einkünften ausgegangen werden, die sich aus dem letzten\n5.4 die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung bestimm-       Einkommensteuerbescheid, den Vorauszahlungsbeschei-\nten Anteils an Leistungen zum Unterhalt                   den oder der letzten Einkommensteuererklärung ergeben;\na) des Kindes oder Jugendlichen in Fällen                 die sich hieraus ergebenden Einkünfte sind bei Anwen-\ndung des Absatzes 2 zu Grunde zu legen.\naa) der Vollzeitpflege nach § 39 in Verbindung mit\n§ 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten          (4) Einmaliges Einkommen, das in einem nach Ab-\nBuches Sozialgesetzbuch oder                      satz 1 oder 2 maßgebenden Zeitraum anfällt, aber einem\nbb) einer vergleichbaren Unterbringung nach § 21       anderen Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu behandeln,\ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch,               als wäre es während des anderen Zeitraums angefallen.\nb) des jungen Volljährigen in Fällen der Vollzeitpflege   Einmaliges Einkommen, das einem nach Absatz 1 oder 2\nnach § 41 in Verbindung mit den §§ 39 und 33 oder      maßgebenden Zeitraum zuzurechnen, aber in einem\nmit den §§ 39 und 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten          früheren Zeitraum angefallen ist, ist so zu behandeln, als\nBuches Sozialgesetzbuch,                               wäre es während des nach Absatz 1 oder 2 maßgebenden\nZeitraums angefallen. Satz 2 gilt nur für Einkommen, das\n5.5 die Hälfte des Pflegegeldes nach § 37 des Elften           innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung angefallen\nBuches Sozialgesetzbuch für Pflegehilfen, die keine       ist.\nWohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflege-\nbedürftigen führen,                                                                    § 23\n6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten                                         Pauschaler Abzug\na) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach              (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird\ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz,                 von dem nach den §§ 21 und 22 ermittelten Betrag ein\npauschaler Abzug in Höhe von jeweils 10 Prozent für die\nb) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit\nLeistung von\nsie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind,\n1. Steuern vom Einkommen,\nc) Berufsausbildungsbeihilfen nach dem Dritten Buch\nSozialgesetzbuch,                                      2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflege-\nversicherung und\nd) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach\ndem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,             3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung\nvorgenommen.\n6.2 die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung,\n(2) Werden keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2\n7.   die Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunter-\noder 3 geleistet, so werden laufende Beiträge zu öffent-\nhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfe-\nlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Ein-\ngesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und\nrichtungen in der tatsächlich geleisteten Höhe, höchstens\ndes Bundesversorgungsgesetzes, soweit diese die\nbis zu jeweils 10 Prozent des sich nach den §§ 21 und 22\nbei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den\nergebenden Betrages abgezogen, wenn die Beiträge der\nWohnraum übersteigen,\nZweckbestimmung der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2\n8.   die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2       oder 3 entsprechen. Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu\nund 3 des Einkommensteuergesetzes.                        Gunsten eines zum Haushalt rechnenden Angehörigen\ngeleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn\n(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur\neine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine\nErhaltung von steuerfreien Einnahmen nach Absatz 2 mit\nSicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet\nAusnahme der Nummern 5.3 und 5.4 dürfen in der im\nwerden, besteht.\nSinne des § 22 Abs. 1 und 2 zu erwartenden oder nach-\ngewiesenen Höhe abgezogen werden.                                                           § 24\nFrei- und Abzugsbeträge\n§ 22\n(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden\nZeitraum für\nfolgende Freibeträge abgesetzt:\ndie Ermittlung des Jahreseinkommens\n1. 4 500 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das              einem Grad der Behinderung\nEinkommen zu Grunde zu legen, das in den zwölf Monaten\na) von 100 oder\nab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Hierzu\nkann auch von dem Einkommen ausgegangen werden,                     b) von wenigstens 80, wenn der schwerbehinderte\ndas innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung              Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14\nerzielt worden ist. Änderungen sind zu berücksichtigen,                des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;\nwenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von         2. 2 100 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit\nzwölf Monaten mit Sicherheit zu erwarten sind; Ände-                einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn der\nrungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden             schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im\nkönnen, bleiben außer Betracht.                                     Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;","2384          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\n3. 4 000 Euro bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf             2. an diesen und an anderen Wohnungen (verbundene\ndes fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Ehe-             Belegung),\nschließung; junge Ehepaare sind solche, bei denen         3. nur an anderen Wohnungen (mittelbare Belegung)\nkeiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat;\nbegründet werden.\n4. 600 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kin-\ndergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem              (2) Belegungsrechte können in der Förderzusage als\nBundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne        allgemeine Belegungsrechte, Benennungsrechte und\ndes § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder          Besetzungsrechte begründet werden. Ein allgemeines\ndes § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt       Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von\nwird, wenn die antragsberechtigte Person allein mit       dem durch die Förderung berechtigten und verpflichteten\nKindern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit          Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu\noder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt        fordern, eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung\nabwesend ist;                                             einem Wohnungssuchenden zu überlassen, dessen\nWohnberechtigung sich aus einer Bescheinigung nach\n5. bis zu 600 Euro, soweit ein zum Haushalt rechnendes\n§ 27 ergibt. Ein Benennungsrecht ist das Recht der\nKind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch\nzuständigen Stelle, dem Verfügungsberechtigten für die\nnicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.\nVermietung einer bestimmten belegungsgebundenen\n(2) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unter-         Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Aus-\nhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell     wahl zu benennen. Ein Besetzungsrecht ist das Recht\nbeurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder         der zuständigen Stelle, einen Wohnungssuchenden zu\nin einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid fest-        bestimmen, dem der Verfügungsberechtigte eine be-\ngestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beur-      stimmte belegungsgebundene Wohnung zu überlassen\nkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder      hat.\nein Unterhaltsbescheid nicht vor, können Aufwendungen\nzur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie         (3) In der Förderzusage kann bestimmt werden, dass\nfolgt abgesetzt werden:                                       die zuständige Stelle unter in der Förderzusage festgeleg-\nten Voraussetzungen befristet oder unbefristet statt eines\n1. bis zu 3 000 Euro für einen Haushaltsangehörigen, der      allgemeinen Belegungsrechts ein Benennungsrecht oder\nauswärts untergebracht ist und sich in der Berufs-        ein Besetzungsrecht im Sinne des Absatzes 2 ausüben\nausbildung befindet;                                      kann.\n2. bis zu 6 000 Euro für einen nicht zum Haushalt\nrechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden                                   § 27\nEhegatten oder Lebenspartner;                                            Wohnberechtigungsschein,\n3. bis zu 3 000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt                  Sicherung der Belegungsrechte\nrechnende Person.\n(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur\neinem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen,\nwenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch\nAbschnitt 3                             Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist.\nDer Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe der\nBegründung und Sicherung                           Absätze 2 bis 5 erteilt.\nvon Belegungs- und Mietbindungen\nsowie von Bindungen für selbst                           (2) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag\ngenutztes Wohneigentum                            des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für\ndie Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind\n§ 25                               Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die recht-\nAnwendungsbereich                          lich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre\n(1) Mietwohnraum unterliegt den in der Förderzusage        Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen\nnach § 13 Abs. 2 bestimmten Bindungen, insbesondere           Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu\nBelegungs- und Mietbindungen. Auf diese Bestimmungen          begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu\nsind die §§ 26 bis 33 und 52 anzuwenden.                      führen.\n(2) Selbst genutztes Wohneigentum unterliegt den in           (3) Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen,\nder Förderzusage nach § 13 Abs. 2 bestimmten Bin-             wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushalts-\ndungen. Auf diese Bestimmungen sind § 27 Abs. 7 Satz 1        angehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 ein-\nNr. 2 und 3 und Satz 3 bis 5 sowie Abs. 8, § 32 Abs. 1, 2     gehalten wird. Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 eine Ab-\nund 4 sowie die §§ 33 und 52 entsprechend anzuwenden.         weichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der\nWohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser\nabweichenden Einkommensgrenze zu erteilen. In dem\n§ 26                               Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maß-\nGegenstände                            gebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Der\nund Arten der Belegungsrechte                    Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der\nEinkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für\n(1) Belegungsrechte können                                 das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn\n1. an den geförderten Wohnungen (unmittelbare Bele-           1. die Versagung für den Wohnungssuchenden eine be-\ngung),                                                        sondere Härte bedeuten würde oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001              2385\n2. der Wohnungssuchende durch den Bezug der Woh-               unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in an-\nnung eine andere geförderte Wohnung freimacht,             gemessener Höhe oder zur vertraglichen Einräumung\nderen Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohn-            eines Belegungsrechts für eine andere nicht gebundene\nfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn         Wohnung (Ersatzwohnung) erteilt werden. Wer der sich\nmaßgebliche Wohnungsgröße übersteigt.                      aus Satz 1 Nr. 3 ergebenden Verpflichtung zuwider-\nDie Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu ver-         handelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die\nsagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Satz 1            Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wieder-\noder 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich            herzustellen.\nnicht gerechtfertigt wäre.                                        (8) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung\nbezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte\n(4) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den\ndies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzu-\nWohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen\nzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugs-\nnach den Bestimmungen des Landes maßgebliche\nfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.\nWohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der\nWohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze\nkann im Einzelfall                                                                         § 28\n1. zur Berücksichtigung                                                              Bestimmung und\na) besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürf-                  Sicherung der höchstzulässigen Miete\nnisse eines Haushaltsangehörigen oder\n(1) In der Förderzusage ist eine höchstzulässige Miete\nb) eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit       zu bestimmen; sie ist die Miete ohne den Betrag für\nzu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder           Betriebskosten. In der Förderzusage können Änderungen\n2. zur Vermeidung besonderer Härten                            der höchstzulässigen Miete während der Dauer der För-\nderung, auch für Mieterhöhungen nach durchgeführten\nabgewichen werden.                                             Modernisierungen, vorgesehen oder vorbehalten werden.\n(5) Soweit Wohnungen nach der Förderzusage be-              Bestimmungen über die höchstzulässige Miete dürfen\nstimmten Haushalten vorbehalten sind und der Wohnungs-         nicht zum Nachteil des Mieters von den allgemeinen miet-\nsuchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen              rechtlichen Vorschriften abweichen.\nHaushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein               (2) Der Vermieter darf eine Wohnung nicht gegen eine\nAngaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzu-          höhere als die höchstzulässige Miete zum Gebrauch\nnehmen.                                                        überlassen. Er hat die in der Förderzusage enthaltenen\n(6) Ist eine Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 über-         Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das\nlassen worden, hat der Verfügungsberechtigte auf Ver-          Bindungsende im Mietvertrag anzugeben.\nlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündi-        (3) Der Vermieter kann die Miete nach Maßgabe der\ngen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach               allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen, jedoch\nAbsatz 1 Satz 1 zu überlassen. Kann der Verfügungs-            nicht höher als bis zur höchstzulässigen Miete und unter\nberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch         Einhaltung sonstiger Bestimmungen der Förderzusage zur\nKündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige         Mietbindung.\nStelle von dem Mieter, dem der Verfügungsberechtigte\ndie Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen hat,              (4) Der Vermieter darf\ndie Räumung der Wohnung verlangen.                             1. eine Leistung zur Abgeltung von Betriebskosten nur\n(7) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur             nach Maßgabe der §§ 556, 556a und 560 des Bürger-\nmit Genehmigung der zuständigen Stelle                             lichen Gesetzbuchs und\n1. selbst nutzen,                                              2. eine einmalige oder sonstige Nebenleistung nur in-\nsoweit, als sie nach Vorschriften des Landes oder nach\n2. nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer           den Bestimmungen der Förderzusage zugelassen ist,\nstehen lassen oder\nfordern, sich versprechen lassen oder annehmen.\n3. anderen als Wohnzwecken zuführen oder entspre-\nchend baulich ändern.                                         (5) Der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter\nauf die Bestimmung der Förderzusage über die höchst-\nIm Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen,    zulässige Miete und auf die sonstigen Bestimmungen der\nwenn der Verfügungsberechtigte und seine Haushalts-            Förderzusage zur Mietbindung berufen. Hierzu hat ihm der\nangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines        Vermieter die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Erteilt\nWohnberechtigungsscheins nach den Absätzen 1 bis 5             der Vermieter die Auskünfte nicht oder nur unzureichend,\nerfüllen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darf die Genehmigung      hat dies auf Verlangen des Mieters durch die zuständige\nnur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung           Stelle zu erfolgen.\nnicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere\nWeise, auch nicht durch Freistellung von Belegungs-               (6) Von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Verein-\nbindungen nach § 30 oder durch Übertragung von                 barungen im Mietvertrag sind unwirksam.\nBelegungs- und Mietbindungen nach § 31, erreicht\nwerden kann. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann die                                           § 29\nGenehmigung erteilt werden, wenn und soweit ein über-\nDauer der Belegungs- und Mietbindungen\nwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes\nberechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder            (1) Die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen ist\neines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen         in der Förderzusage durch Festlegung einer Frist zu\nÄnderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann             bestimmen; bei der Gewährung von Darlehen sind","2386           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nBestimmungen über die Dauer der Bindungen bei vor-                                         § 31\nzeitiger vollständiger Rückzahlung der Darlehen zu treffen,                            Übertragung\ndie dem mit dem Einsatz der Fördermittel verfolgten                       von Belegungs- und Mietbindungen\nFörderzweck Rechnung tragen. Die Bindungen bleiben\nbestehen                                                          (1) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungs-\nberechtigten vereinbaren, dass die Belegungs- und Miet-\n1. bei Rückzahlung der Darlehen auf Grund einer Kün-\nbindungen von geförderten Wohnungen (Förderwohnun-\ndigung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der\ngen) auf Ersatzwohnungen des Verfügungsberechtigten\nFörderzusage bis zu dem in der Förderzusage\nübergehen, wenn\nbestimmten Ende der Bindungen, längstens jedoch bis\nzum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem            1. dies der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler\nJahr der Rückzahlung,                                          Bewohnerstrukturen dient oder aus anderen Gründen\nder örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse\n2. bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks bis\ngeboten ist und\nzu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der\nBindungen, längstens jedoch bis zum Ablauf des             2. Förderwohnungen und Ersatzwohnungen unter Be-\ndritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem           rücksichtigung des Förderzwecks gleichwertig sind\nder Zuschlag erteilt worden ist und die auf Grund der          und\nDarlehensförderung begründeten Grundpfandrechte            3. sichergestellt ist, dass zum Zeitpunkt des Übergangs\nmit dem Zuschlag erloschen sind.                               die Wohnungen bezugsfertig oder frei sind.\nBei der Gewährung von Zuschüssen bleiben die Bindun-              (2) Gegenstand der Vereinbarung können ohne Vor-\ngen im Fall der Rückforderung der Zuschüsse wegen              liegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 auch\nVerstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage              Änderungen der Belegungs- und Mietbindungen, ins-\nlängstens zwölf Kalenderjahre nach dem Jahr der Rück-          besondere deren Anzahl, Dauer, Art oder Höhe sein,\nzahlung, im Fall der Zwangsversteigerung des Grund-            wenn die Änderungen unter Berücksichtigung der\nstücks bis zum Zuschlag bestehen.                              maßgeblichen Umstände, insbesondere des Wohnwerts\n(2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag dem Ver-           der Wohnungen, nicht zu einem mehr als nur unerheb-\nfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch        lichen wirtschaftlichen Vorteil des Verfügungsberechtig-\neinem Wohnungssuchenden und dem Mieter schriftlich zu          ten führen.\nbestätigen, wie lange die Belegungs- und Mietbindungen\n(3) In der Vereinbarung sind weitere zum Übergang und\ndauern. Die Bestätigung ist gegenüber dem Verfügungs-\nzur Änderung der Belegungs- und Mietbindungen sowie\nberechtigten und dem Mieter in tatsächlicher und recht-\nzu sonstigen in der Förderzusage festgelegten Berechti-\nlicher Hinsicht verbindlich.\ngungen und Verpflichtungen erforderliche Bestimmungen\nzu treffen, namentlich zum Zeitpunkt des Übergangs.\n§ 30                             Mit dem Zeitpunkt des Übergangs gelten die Ersatz-\nwohnungen als geförderte Wohnungen im Sinne der\nFreistellung von Belegungsbindungen                  Förderzusage; auf die Ersatzwohnungen sind die Vor-\n(1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberech-        schriften dieses und des vierten Abschnitts anzuwenden.\ntigten von den Verpflichtungen nach § 27 Abs. 1 und 7             (4) Sind gewährte Fördermittel durch dingliche Rechte\nSatz 1 freistellen, wenn und soweit                            am Grundstück der Förderwohnungen gesichert, können\n1. nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhält-        die zuständige Stelle, der Verfügungsberechtigte und der\nnissen ein überwiegendes öffentliches Interesse an         Gläubiger vereinbaren, dass die dinglichen Rechte auf-\nden Bindungen nicht mehr besteht oder                      gehoben und am Grundstück der Ersatzwohnungen neu\nbestellt werden.\n2. an der Freistellung ein überwiegendes öffentliches\nInteresse besteht oder\n3. die Freistellung der Schaffung oder Erhaltung sozial                                    § 32\nstabiler Bewohnerstrukturen dient oder\nSonstige Vorschriften der Sicherung\n4. an der Freistellung ein überwiegendes berechtigtes\nInteresse des Verfügungsberechtigten oder eines               (1) Die zuständige Stelle kann Bestimmungen der\nDritten besteht                                            Förderzusage nach den allgemeinen Vorschriften im\nWege des Verwaltungszwangs vollziehen. Soweit die\nund für die Freistellung ein Ausgleich dadurch erfolgt,        Bestimmungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag\ndass der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle          getroffen werden, hat sich der Förderempfänger der\ndas Belegungsrecht für Ersatzwohnungen, die bezugs-            sofortigen Vollstreckung nach § 61 des Verwaltungs-\nfertig oder frei sind, für die Dauer der Freistellung vertrag- verfahrensgesetzes oder nach entsprechenden landes-\nlich einräumt oder einen Geldausgleich in angemessener         rechtlichen Vorschriften zu unterwerfen.\nHöhe oder einen sonstigen Ausgleich in angemessener Art\nund Weise leistet.                                                (2) Die zuständige Stelle hat über die Wohnungen, ihre\nNutzung, die jeweiligen Mieter und Vermieter sowie über\n(2) Freistellungen können für bestimmte Wohnungen,          die Belegungsrechte und die höchstzulässigen Mieten im\nfür Wohnungen bestimmter Art oder für Wohnungen in             Sinne des § 3 Abs. 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgeset-\nbestimmten Gebieten erteilt werden.                            zes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften\n(3) Bei einer Freistellung kann von einem Ausgleich         Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit\nabgesehen werden, wenn und soweit die Freistellung im          dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnun-\nüberwiegenden öffentlichen Interesse erteilt wird.             gen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001             2387\nerforderlich ist. Der Vermieter und der Mieter sind ver-                             Abschnitt 4\npflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu            Ausgleich von Fehlförderungen\nerteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und\nihr die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und                                        § 34\nWohnungen zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der\nZweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen                           Grundlagen der Ausgleichszahlung\nBestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. Durch             (1) Die Länder können, um eine Fehlförderung im Sinne\nSatz 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der           des § 7 Nr. 2 Satz 1 und 3 auszugleichen, landesrechtliche\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.          Vorschriften über die Erhebung einer Ausgleichszahlung\nvon Mietern geförderter Wohnungen erlassen; sie treffen\n(3) Der Vermieter hat der zuständigen Stelle die Ver-\ndazu nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, des § 35 Abs. 1\näußerung von belegungs- oder mietgebundenen Woh-\nSatz 2, des § 36 Abs. 1 und 3 sowie des § 37 Abs. 2 Satz 1\nnungen und die Begründung von Wohnungseigentum an\nund 4 die erforderlichen Bestimmungen. Auf die Erhebung\nsolchen Wohnungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\nvon Ausgleichszahlungen sind die Absätze 5 bis 7 sowie\nDer Vermieter, der eine Wohnung erworben hat, an der\n§ 35 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 2 bis 4, § 36 Abs. 2\nnach der Überlassung an einen Mieter Wohnungseigen-\nsowie § 37 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.\ntum begründet worden ist, darf sich dem Mieter gegen-\n§ 32 Abs. 6 gilt entsprechend für die Vorschriften dieses\nüber auf berechtigte Interessen an der Beendigung des\nAbschnitts.\nMietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs nicht berufen, solange die               (2) Die Länder legen fest, in welchen Gemeinden und\nWohnung Belegungs- oder Mietbindungen unterliegt; im           für welche Arten von geförderten Wohnungen eine Aus-\nÜbrigen bleibt § 577a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen            gleichszahlung erhoben werden soll. Dabei kann von\nGesetzbuchs unberührt, soweit in dieser Bestimmung             der Festlegung einer Gemeinde auch abgesehen werden,\nauf § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs            wenn in der Gemeinde\nverwiesen wird.                                                1. die für die Wohnungen bestimmten höchstzulässigen\n(4) Finanzbehörden und Arbeitgeber haben der zu-                Mieten nur geringfügige Wohnkostenentlastungen be-\nständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhält-              inhalten oder\nnisse der Wohnungssuchenden zu erteilen, soweit dies           2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung einer Aus-\nzur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen                    gleichszahlung in einem unangemessenen Verhältnis\nund der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erfor-             zu den erwarteten Einnahmen stehen würde.\nderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der\n(3) Die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichs-\nAngaben und der hierzu vorgelegten Nachweise be-\nzahlung darf für Mieter nur vorgesehen werden, wenn\nstehen. Vor einem Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber\ndas Gesamteinkommen der Haushaltsangehörigen und\nsoll dem Wohnungssuchenden Gelegenheit zur Stellung-\nder die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzenden\nnahme gegeben werden.\nsonstigen Personen die entsprechend § 9 maßgebliche\n(5) Fördermittel, die in Abhängigkeit vom jeweiligen        Einkommensgrenze mehr als unerheblich übersteigt.\nHaushaltseinkommen des Mieters gewährt werden, kön-\n(4) Eine Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichs-\nnen auch dann an den Vermieter ausgezahlt werden, wenn\nzahlung darf nicht vorgesehen werden\ndieser aus den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf\ndas Einkommen des Mieterhaushalts ziehen kann.                 1. für Mieter, die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz\nerhalten,\n(6) Die für Wohnungen geltenden Vorschriften dieses\nAbschnitts gelten entsprechend für einzelne Wohnräume          2. für Mieter, die Leistungen der laufenden Hilfe zum\nmit Ausnahme solcher in Wohnheimen.                                Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz\noder Arbeitslosenhilfe nach den §§ 190 bis 195 des\n(7) Für die Zwecke der Sicherung der höchstzulässi-             Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen der\ngen Miete nach § 28 Abs. 2 bis 6 und für die übrigen               ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a\nSicherungsvorschriften der Absätze 2, 3, 5 und 6 ist der           des Bundesversorgungsgesetzes erhalten und da-\nsonstige Verfügungsberechtigte dem Vermieter gleich-               neben keine weiteren Einkünfte erzielen, bei deren\ngestellt.                                                          Berücksichtigung eine Ausgleichszahlung zu leisten\nwäre, oder\n§ 33                               3. wenn eine Freistellung nach § 30 Abs. 1 und 2 für das\nGeldleistung bei Gesetzesverstößen                      Gebiet, in dem die Wohnung liegt, erfolgt ist.\nFür die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte         Die Tatsachen für die Ausnahme von der Leistungspflicht\noder ein von ihm Beauftragter schuldhaft gegen die             nach Satz 1 hat der Mieter nachzuweisen.\nVorschriften des § 27 Abs. 1 oder 6 Satz 1 oder Abs. 7            (5) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann für\nSatz 1 oder Abs. 8 oder des § 28 Abs. 2 bis 4 oder des         bestimmte Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art,\n§ 32 Abs. 3 Satz 1 verstößt, kann die zuständige Stelle für    für Wohnungen in bestimmten Gebieten von Gemeinden\ndie Dauer des Verstoßes durch Verwaltungsakt von dem           oder für Wohnungen in bestimmten Teilen von Gemein-\nVerfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu monatlich         den ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn nach\n5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die         dem Förderzweck unter Berücksichtigung der örtlichen\nsich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der       wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse das Absehen\nGeldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der            der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohner-\nWohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend.               strukturen dient. Satz 1 gilt entsprechend für bestimmte\nDie eingezogenen Geldleistungen sind für Maßnahmen             Wohnungen oder für Wohnungen bestimmter Art, wenn\nder sozialen Wohnraumförderung einzusetzen.                    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vermiet-","2388          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nbarkeit dieser Wohnungen während des Leistungszeit-                                       § 36\nraums sonst nicht gesichert wäre, oder für eine Wohnung,                          Höhe der Ausgleichs-\ndie vom Verfügungsberechtigten, der mindestens vier ge-                     zahlung und Leistungszeitraum\nförderte Wohnungen geschaffen hat, selbst genutzt wird.\n(1) Die Länder bestimmen\n(6) Die zuständige Stelle hat die eingezogenen Aus-\ngleichszahlungen an das Land abzuführen, soweit nichts        1. den monatlichen Höchstbetrag je Quadratmeter Wohn-\nanderes bestimmt ist. Das Aufkommen aus der Erhebung             fläche, auf den die Ausgleichszahlung festgesetzt\nder Ausgleichszahlungen ist laufend für die soziale Wohn-        werden kann,\nraumförderung zu verwenden.                                   2. die Höhe der nach dem Gesamteinkommen des Haus-\n(7) Für die Zwecke des Ausgleichs von Fehlförde-              halts zu staffelnden monatlichen Ausgleichszahlung\nrungen nach diesem Abschnitt sind sonstige Wohnungs-             je Quadratmeter Wohnfläche sowie\ninhaber den Mietern gleichgestellt.                           3. den Leistungszeitraum, für den die Ausgleichszahlung\nerhoben wird, und den Beginn der Leistungspflicht.\n§ 35                                (2) Der Gesamtbetrag aus höchstzulässiger Miete und\nEinkommensermittlung                        Ausgleichszahlung darf die ortsübliche Vergleichsmiete\nund Einkommensnachweis                        im Sinne des § 558 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nnicht überschreiten.\n(1) Auf die Ermittlung des Gesamteinkommens sind die\n§§ 20 bis 24 unter Einbeziehung der die Wohnung nicht           (3) Die Länder können zum Zwecke der Begrenzung\nnur vorübergehend nutzenden Personen anzuwenden.              der Ausgleichszahlung durch ortsübliche Vergleichsmie-\nDie Länder können bestimmen, dass abweichend von              ten nach Absatz 2 Höchstbeträge bestimmen. Sie können\nSatz 1 zur weitergehenden Berücksichtigung sozialer           hierfür\nGründe, die der Vermeidung nicht vertretbarer Belastun-       1. Beträge bis zum Mittelwert der in einem Mietspiegel\ngen dient, zusätzliche Freibeträge vom Gesamteinkom-             enthaltenen Mietspanne oder bis zu den in einem\nmen abgesetzt werden können. Maßgebend für die Ein-              Mietspiegel enthaltenen Festbeträgen für Wohnungen\nkommensermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die               vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit\nVerhältnisse neun Monate vor Beginn des durch landes-            und Lage oder,\nrechtliche Vorschriften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 bestimmten\nLeistungszeitraums. Abweichend hiervon ist in den Fällen      2. wenn ein Mietspiegel nicht besteht oder keine ent-\ndes § 37 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung maß-            sprechenden Angaben enthält, die nach statistischen\ngebend.                                                          Erhebungen und deren Fortschreibung oder sonstigen\nErkenntnismitteln erfahrungsgemäß zu erzielenden\n(2) Der Mieter hat auf Anforderung der zuständigen            Entgelte für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe,\nStelle sein Einkommen nachzuweisen und die weiteren              Ausstattung, Beschaffenheit und Lage nach Gemein-\nHaushaltsangehörigen sowie die die Wohnung nicht nur             den unterschiedlich\nvorübergehend nutzenden sonstigen Personen zu benen-\nnen sowie deren Einkommen nachzuweisen. Dem Mieter            festlegen. Sie können auch bestimmen, dass bei der\nist hierfür eine angemessene Frist einzuräumen. Verwei-       Festsetzung der Ausgleichszahlung bestimmte eigene\ngert eine für die Einkommensermittlung heranzuziehende        Leistungen des Mieters und der sich hieraus ergebende\nPerson gegenüber dem Mieter Angaben über ihr Ein-             Mietvorteil zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.\nkommen, ist sie verpflichtet, die erforderlichen Angaben\ngegenüber der zuständigen Stelle zu machen und nach-                                      § 37\nzuweisen; Satz 2 gilt entsprechend. Der Mieter hat die\nzur Angabe des Einkommens verpflichtete Person vorab                                  Wegfall und\ndarauf hinzuweisen, dass sie ihre Angabe gegenüber der                    Minderung der Ausgleichszahlung\nzuständigen Stelle machen und nachweisen kann.                  (1) Die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichs-\n(3) Versäumt der Mieter oder die zur Angabe des            zahlung erlischt, sobald die Wohnung nicht mehr der\nEinkommens verpflichtete Person die Frist nach Absatz 2       Mietbindung unterliegt oder von keinem der Mieter mehr\nSatz 2 und 3, wird vermutet, dass eine Überschreitung der     genutzt wird.\nEinkommensgrenze in dem Umfang vorliegt, der den                (2) Die Zahlungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung vom\nMieter zu der nach § 36 festgelegten höchstmöglichen          ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendermonats\nAusgleichszahlung verpflichtet. Wird die Verpflichtung        an auf den Betrag herabzusetzen, der den Verhältnissen\nnach Absatz 2 Satz 1 nachträglich erfüllt, ist vom ersten     im Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn dieser Betrag\nTag des nächsten Kalendermonats an nur der Betrag zu          niedriger ist, weil\nentrichten, der sich nach Überprüfung der Einkommens-\n1. das Gesamteinkommen die nach Absatz 2 oder auf\nverhältnisse ergibt.\nGrund des Absatzes 3 des § 9 maßgebliche Ein-\n(4) Finanzbehörden und Arbeitgeber haben der zu-              kommensgrenze unterschreitet,\nständigen Stelle Auskunft über die Einkommensver-             2. sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent\nhältnisse zu erteilen, soweit dies für die Festsetzung der       verringert hat,\nAusgleichszahlung erforderlich ist und begründete Zweifel\nan der Richtigkeit der Angaben und der hierzu vorgelegten     3. sich die Zahl der Haushaltsangehörigen und der\nNachweise bestehen. Vor einem Auskunftsersuchen an               die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzenden\nden Arbeitgeber soll dem Mieter oder der zur Angabe              sonstigen Personen erhöht hat oder\ndes Einkommens verpflichteten Person Gelegenheit zur          4. sich die Miete nach § 28 Abs. 1 Satz 1 um mehr als\nStellungnahme gegeben werden.                                    15 Prozent erhöht hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001               2389\nDie Herabsetzung nach Satz 1 soll rückwirkend erfolgen,       Bundesmittel und Finanzhilfen muss mindestens 1 Pro-\nwenn das die Herabsetzung begründende Ereignis                zent betragen. Die Verpflichtung des Landes zur vollstän-\ndurch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird           digen Tilgung der als Darlehen gewährten Bundesmittel\nund diese Bescheinigung erst zu einem späteren Zeit-          und Finanzhilfen bleibt im Übrigen unberührt. Näheres\npunkt beigebracht werden kann. Der Antrag kann in den         wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.\nFällen des Satzes 1 nur bis sechs Monate vor Ablauf des          (2) Im Fall vorzeitiger Rückzahlung von Darlehen hat\nLeistungszeitraums, im Fall des Satzes 2 nur bis zum          das Land den auf den Bund entfallenden Anteil am Ende\nAblauf des Leistungszeitraums gestellt werden. Die Län-       des Rechnungsjahres, in dem die Rückzahlung erfolgt ist,\nder können zur Vermeidung eines unvertretbaren Verwal-        an den Bund abzuführen. Dies gilt nicht für Baudarlehen,\ntungsaufwands von Satz 1 abweichende Bestimmungen             wenn durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, dass die\nerlassen.\nRückflüsse aus den Darlehen, die das Land zur Förderung\ndes Wohnungsbaus gewährt hat und für die soziale Wohn-\nTeil 3                             raumförderung künftig gewährt, laufend zur Förderung\nBundesmittel                            von Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung zu\nverwenden sind.\n§ 38\n§ 40\nBereitstellung\nund Verteilung von Finanzhilfen                                    Rückflüsse an den Bund\n(1) Der Bund gewährt den Ländern zur Förderung des            (1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehenssumme\nWohnungsbaus und der Modernisierung von Wohnraum              im Ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge)\nnach den Vorschriften der Teile 1 und 2 Finanzhilfen auf      aus den Darlehen, die der Bund zur Förderung des\nder Grundlage des Artikels 104a Abs. 4 des Grund-             Wohnungsbaus den Ländern oder sonstigen Darlehens-\ngesetzes. Ab dem Haushaltsjahr 2002 werden Finanz-            nehmern gewährt hat und künftig gewährt, sind zur Förde-\nhilfen in Höhe von 230 Millionen Euro jährlich, darüber       rung des Wohnungsbaus und der Modernisierung nach\nhinaus nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts-           den Vorschriften der Teile 1 und 2 einzusetzen. Sie können\ngesetzes gewährt. Der Bund kann auch Bürgschaften,            auch im Rahmen der Städtebauförderung für Maßnahmen\nGarantien oder sonstige Gewährleistungen übernehmen.          eingesetzt werden, die der Verbesserung der Wohnver-\nDas Nähere regeln die Verwaltungsvereinbarungen mit           hältnisse dienen.\nden Ländern.                                                     (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die dem Bund zu-\n(2) Die Verwaltungsvereinbarungen treffen insbeson-        fließenden Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus Kapi-\ndere Bestimmungen über                                        talbeteiligungen des Bundes an Wohnungsunternehmen\nund anderen Unternehmen, die nach ihrer Satzung die\n1. die Arten der zu fördernden Investitionen,\nAufgabe haben, den Wohnungsbau zu fördern.\n2. die Art, Höhe und Dauer der Finanzhilfen,\n(3) Absatz 1 gilt nicht für die Rückflüsse aus den Dar-\n3. die Bereitstellung angemessener eigener Mittel der         lehen, die aus dem Ausgleichsfonds und den Soforthilfe-\nLänder,\nfonds auf Grundlage des Lastenausgleichsgesetzes sowie\n4. die Verteilung der Finanzhilfen auf die betroffenen        aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungs-\nLänder sowie                                              grundschulden für den Wohnungsbau gewährt worden\n5. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen        sind.\nsowie die Zins- und Tilgungsbedingungen der als\nDarlehen gewährten Finanzhilfen.                                                      Teil 4\nÜber die Arten der zu fördernden Investitionen nach Satz 1                      Ergänzungsvorschriften\nNr. 1 können in der Verwaltungsvereinbarung Bestimmun-\ngen in einem Umfang getroffen werden, in dem dies zur                                      § 41\nErreichung des Förderziels geboten ist. Dies gilt insbeson-                        Berichterstattung\ndere für regionale wohnungswirtschaftliche Schwerpunkt-\nsetzungen. Bei Bestimmungen nach Satz 1 Nr. 3 können             Die Länder unterrichten das Bundesministerium für\nLandesmittel, die für die Begründung oder Verlängerung        Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über\nvon Belegungsrechten im Wohnungsbestand oder für              1. die Zahl der geförderten Wohnungen nach Förder-\ndie Förderung des Erwerbs von Wohneigentum aus                    gegenstand, beim Wohnungsbau zusätzlich nach\ndem Bestand zum Zwecke der Selbstnutzung eingesetzt               Rechtsform der Nutzung und Größe des Gebäudes\nwerden, in begrenztem Umfang angerechnet werden.                  und die Zahl der geförderten sonstigen Wohneinheiten\nund Wohnheimplätze für jedes Quartal sowie\n§ 39\n2. die Zahl der Mietwohnungen, für die im zurückliegen-\nVerzinsung und Tilgung                           den Kalenderjahr die Belegungsrechte beendet worden\n(1) Die als Darlehen bereitgestellten Bundesmittel und         sind, jeweils nach Jahresende.\nFinanzhilfen sind vom Rechnungsjahr 1965 an mindestens\nso zu verzinsen und zu tilgen, dass die Zins- und Tilgungs-                                § 42\nbeträge demjenigen Anteil der im Land aufgekommenen\nFörderstatistik\nZins- und Tilgungsbeträge einschließlich außerplanmäßi-\nger Tilgungen entsprechen, der sich jeweils nach dem             (1) Zur Darstellung des Umfangs, der Struktur und der\nVerhältnis der am Ende des Kalenderjahres insgesamt           Entwicklung der sozialen Wohnraumförderung wird jähr-\nals Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen zu       lich eine Statistik der Förderzusagen als Bundesstatistik\nden übrigen Mitteln des Landes errechnet; die Tilgung der     durchgeführt.","2390          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\n(2) Erhebungseinheiten sind die Fördergegenstände          die Schaffung von Grundlagen für die Vorbereitung und\nder sozialen Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1.               Überprüfung von technischen Bau- und Planungsnormen\n(3) Erhebungsmerkmale des Wohnungsbaus sind:               im Wohnungsbau.\n1. Lage des Förderobjekts nach Gemeinde;                                                  § 44\n2. Förderempfänger nach privaten Haushalten, Woh-                       Sonderregelungen für einzelne Länder\nnungsunternehmen und Sonstigen;\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten\n3. Gebäude nach Zahl der Wohnungen, Wohnheim;                 Gebiet gelten:\n4. geförderte Wohnungen, Dauer der Belegungsrechte            1. Fördergegenstand ist bis zum 31. Dezember 2008 in\nvon Mietwohnungen, Wohnfläche, Eigentumswoh-                  Ergänzung des § 2 Abs. 1 auch die Instandsetzung vor-\nnungen, Rechtsform der Nutzung sowie geförderte               handener Wohnungen.\nWohnheimplätze; barrierefreie Wohnungen, soweit           2. Bei der Förderung der Modernisierung und, soweit\nsie auf spezifische Behinderungen ausgerichtete und           sie nach Nummer 1 Fördergegenstand ist, der Instand-\ngeförderte bauliche Maßnahmen enthalten;                      setzung von Mietwohnungen kann von der Begrün-\n5. Gesamtkosten des Förderobjekts und ihre Zusammen-              dung von Belegungsbindungen abgesehen werden,\nsetzung nach Kosten des Baugrundstücks und der                soweit in dem Gebiet auf Grund von nach § 12 Abs. 2\nErschließung (ohne Erbbaurechtsgrundstücke), Kosten           Satz 1 und 2 und § 13 des Altschuldenhilfe-Gesetzes\ndes Bauwerks und sonstige Kosten (nur im voll                 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften genügend\ngeförderten reinen Wohnungsbau), für Eigentums-               Wohnungen belegungsgebunden sind.\nwohnungen und für den Erwerb vom Bauträger nur\nGesamtkosten;                                                                         § 45\n6. Art und Umfang der Finanzierung nach Mitteln aus                    Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln\nöffentlichen Haushalten, Kapitalmarktmitteln und\nsonstigen Mitteln nach Herkunft; objektbezogene              (1) Bei der Vergabe von Fördermitteln für Wohnungen,\nAufwendungshilfen aus öffentlichen Haushalten nach        die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähn-\nArten;                                                    licher Personengruppen aus öffentlichen Haushalten und\nZweckvermögen unter Vereinbarung eines Wohnungs-\n7. monatliche durchschnittliche Miete nach § 28 Abs. 1        besetzungsrechts unmittelbar oder mittelbar zur Ver-\nSatz 1 je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen           fügung gestellt werden (Wohnungsfürsorgemittel), findet\nin Mehrfamilienhäusern (ohne Wohnheime).                  § 28 entsprechende Anwendung.\n(4) Erhebungsmerkmale der Modernisierung, der Be-             (2) Auf die nach Absatz 1 geförderten Wohnungen sind\ngründung von Belegungsrechten aus dem Wohnungs-               die §§ 34 bis 37 und die hierzu ergangenen landesrecht-\nbestand und des Erwerbs bestehenden Wohnraums sind            lichen Vorschriften über die Erhebung von Ausgleichs-\njeweils:                                                      zahlungen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\n1. Förderempfänger nach privaten Haushalten, Woh-             1. Für diese Wohnungen sind die landesrechtlichen Vor-\nnungsunternehmen und Sonstigen,                               schriften des Landes, in dem die geförderten Wohnun-\n2. geförderte Wohnungen, Wohnfläche,                              gen liegen, maßgeblich.\n3. Gesamtkosten der geförderten Maßnahme,                     2. Die eingezogenen Ausgleichszahlungen stehen den\nöffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zu, aus\n4. Umfang der Fördermittel,\ndenen die Fördermittel verausgabt wurden; sie sind zur\n5. für Mietwohnungen die Dauer der Belegungsrechte                Förderung von Wohnungen nach Absatz 1 zu verwen-\nsowie die monatliche durchschnittliche Miete nach             den, soweit hierfür ein Bedarf besteht, im Übrigen für\n§ 28 Abs. 1 Satz 1 je Quadratmeter Wohnfläche                 die soziale Wohnraumförderung. Sind für die Wohnun-\nfür Wohnungen in Mehrfamilienhäusern (ohne Wohn-              gen auch Mittel der sozialen Wohnraumförderung ein-\nheime).                                                       gesetzt worden, stehen die Einnahmen aus den Aus-\n(5) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:                           gleichszahlungen dem jeweiligen öffentlichen Haushalt\noder Zweckvermögen, aus dem die Wohnungsfür-\n1. Bezeichnung und Anschrift der für die Förderung                sorgemittel verausgabt worden sind, nur zu, wenn im\nzuständigen Stelle sowie                                      Zeitpunkt der Bewilligung oder Förderzusage die För-\n2. Datum und Aktenzeichen der Förderzusage.                       derung mit Wohnungsfürsorgemitteln dem Betrage\nnach überwogen hat.\n(6) Für die Statistik der Förderzusagen in der sozialen\nWohnraumförderung besteht Auskunftspflicht. Auskunfts-\npflichtig sind die für die Förderzusagen zuständigen\nStellen. Die Angaben sind für das vergangene Kalender-                                   Teil 5\njahr bis zum 10. März des folgenden Jahres mitzuteilen.                Überleitungs- und Schlussvorschriften\n§ 43                                                         § 46\nMaßnahmen zur Baukostensenkung                                   Zeitlicher Anwendungsbereich\nZum Zwecke der Senkung der Baukosten und Rationa-             (1) Die §§ 1 bis 45 dieses Gesetzes finden auf Maß-\nlisierung der Bauvorgänge unter Berücksichtigung des          nahmen der sozialen Wohnraumförderung Anwendung,\nökologisch orientierten Bauens und des gesunden               für die die Förderzusage nach dem 31. Dezember 2001\nWohnens fördert der Bund die Bauforschung sowie               erteilt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001              2391\n(2) Fördermittel können abweichend von Absatz 1 bis         grenze ohne Bezugnahme auf § 25 Abs. 2 des Zweiten\nzum 31. Dezember 2002 auf der Grundlage des Zweiten           Wohnungsbaugesetzes bestimmt worden, bleibt diese\nWohnungsbaugesetzes oder des Wohnungsbaugesetzes              Bestimmung unberührt.\nfür das Saarland in der jeweils bis zum 31. Dezember 2001\ngeltenden Fassung bewilligt werden. Dabei können an              (4) Für die Sicherung der Zweckbestimmung von\nStelle des § 8 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und            Wohnungen, die nach den §§ 87a, 87b, 88, 88d und 88e\ndes § 6 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland § 18         des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden\nund an Stelle des § 25 Abs. 2 und 3 und der §§ 25a            sind, findet an Stelle des § 88f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\nbis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sowie des             des Zweiten Wohnungsbaugesetzes § 32 Abs. 2 und 3\n§ 14 Abs. 2 und 3 und der §§ 14a bis 14d des Wohnungs-        Satz 1 sowie Abs. 4 und 5 Anwendung.\nbaugesetzes für das Saarland § 9 Abs. 2 und die §§ 20            (5) Erfolgt zur Bestätigung der Wohnberechtigung\nbis 24 angewendet werden.                                     für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 2001 und\n(3) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 19           in den Fällen des § 46 Abs. 2 bis zum 31. Dezember\nAbs. 1 Satz 2 sind die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berech-       2002 nach den Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes\nnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung             für das Saarland gefördert wurden, eine Einkommens-\nvom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch     berechnung, sind § 9 Abs. 2 und die §§ 20 bis 24\nArtikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I      anzuwenden. Zum Haushalt des Wohnungssuchenden\nS. 1149) geändert worden ist, anzuwenden. Bis zum             rechnen die in § 18 bezeichneten Angehörigen.\nErlass der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ist          (6) Für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 2001\nhinsichtlich der Betriebskosten § 27 der Zweiten Berech-      und in den Fällen des § 46 Abs. 2 bis zum 31. Dezember\nnungsverordnung mit ihrer Anlage 3 anzuwenden.                2002 nach den Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes\nfür das Saarland gefördert wurden, gilt:\n§ 47                               1. auf die Erhebung von Daten ist § 32 Abs. 2 Satz 1 anzu-\nwenden;\nDarlehen des Bundes und\nFörderung auf Grund früheren Rechts                 2. auf die Erteilung von Auskünften über die Ein-\nkommensverhältnisse ist § 32 Abs. 2 und 3 Satz 1 und\n(1) Für die Tilgung und Verzinsung von Darlehen, die            Abs. 4 anzuwenden.\nder Bund den Ländern oder sonstigen Darlehensnehmern\nbis zum 31. Dezember 2001 gewährt hat oder nach § 46                                      § 48\nAbs. 2 bis zum 31. Dezember 2002 gewährt, findet an\nStelle des § 19 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und des § 70 Abs. 4                            Anwendung des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes\nbis 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I                  (1) Folgende Vorschriften des Zweiten Wohnungsbau-\nS. 2137), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes     gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden\nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist,      Fassung sind weiter anzuwenden:\n§ 39 Anwendung. Für die Verwendung von Rückflüssen\n1. Auf vor dem 1. Januar 2002 und in den Fällen des § 46\naus Darlehen im Sinne des Satzes 1 findet an Stelle\nAbs. 2 vor dem 1. Januar 2003\ndes § 20 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des\n§ 12 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in                  a) nach den §§ 42 bis 45 des Zweiten Wohnungsbau-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. November                      gesetzes bewilligte Darlehen für die Bilanzierung\n1990 (ABl. des Saarlandes vom 12. März 1991 S. 273), das             von Aufwendungsdarlehen und Annuitätsdarlehen\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001               § 42 Abs.1 Satz 3 in Verbindung mit § 88 Abs. 3 des\n(BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, § 40 Anwendung.               Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Zinserhöhun-\ngen und erstmalige Verzinsungen § 44 Abs. 2 und 3\n(2) Für die Einkommensermittlung nach § 88d Abs. 2                 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Tilgungs-\nNr. 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51e                 erhöhungen § 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Zweiten\nAbs. 2 Nr. 4 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland                Wohnungsbaugesetzes, für Kündigungen § 44\nbei Wohnungen, die nach § 88d des Zweiten Wohnungs-                  Abs. 5 Satz 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbau-\nbaugesetzes oder nach § 51e des Wohnungsbaugesetzes                  gesetzes, für die Bewilligung eines Zusatzdar-\nfür das Saarland gefördert worden sind, finden an Stelle             lehens bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlun-\ndes § 25 Abs. 1 und 3 und der §§ 25a bis 25d des Zweiten             gen und Kaufeigentumswohnungen § 45 Abs. 3\nWohnungsbaugesetzes sowie des § 14 Abs. 1 und 3 und                  Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 des\nder §§ 14a bis 14d des Wohnungsbaugesetzes für das                   Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für die Rück-\nSaarland die §§ 20 bis 24 Anwendung. Satz 1 gilt ent-                zahlung eines Familienzusatzdarlehens § 45 Abs. 8\nsprechend bei Wohnungen, die nach den §§ 88 bis 88c                  des Zweiten Wohnungsbaugesetzes;\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden                  b) nach § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nsind.                                                                bewilligte Wohnungsfürsorgemittel § 87a des\n(3) Ist in einer Bewilligung oder Förderzusage nach                Zweiten Wohnungsbaugesetzes;\n§ 88 oder § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bei               c) nach den §§ 87a und 87b des Zweiten Wohnungs-\nder Bestimmung der Einkommensgrenze auf § 25 Abs. 2                  baugesetzes geförderten Wohnungen § 88f Abs. 1\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes Bezug genommen                       Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit der\nworden, findet an Stelle dieser Bestimmung § 9 Abs. 2                Maßgabe, dass sich die Aufgaben der zuständigen\nAnwendung. Ist bei einer Förderzusage nach § 88d                     Stelle auf den nach § 47 Abs. 3 anzuwendenden\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes eine Einkommens-                     § 32 Abs. 2 und 4 beziehen;","2392          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nd) nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                   oder einer eigen genutzten Eigentumswohnung, für\nbewilligte Aufwendungsdarlehen und -zuschüsse              die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1969\n§ 88b Abs. 2 bis 4 und § 88c des Zweiten Woh-              bewilligt worden sind, bis zum 28. Februar 2002 § 34\nnungsbaugesetzes und für die Ausweisung eines              des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland;\nAufwendungsdarlehens in der Bilanz § 88 Abs. 3\n3. auf den sich ergebenden Ausfall an Rückflüssen durch\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes;\ndie Ablösung nach § 34 des Wohnungsbaugesetzes für\ne) nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                  das Saarland § 35 des Wohnungsbaugesetzes für das\nbewilligte einkommensorientierte Förderung § 88e           Saarland;\nAbs. 2, 3 und 5 Satz 2 und § 88f Abs. 2 des Zweiten\n4. für die Anpassung von Förderungsbestimmungen,\nWohnungsbaugesetzes;\nderen Gegenstand die Errechnung und Anpassung\n2. für die Ablösung von öffentlichen Baudarlehen durch            der Kostenmiete für Wohnungen ist, die nach § 24\nEigentümer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung               des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland vor dem\noder einer eigen genutzten Eigentumswohnung, für               1. Januar 2002 und in Fällen des § 46 Abs. 2 vor dem\ndie öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1969              1. Januar 2003 gefördert wurden, § 57 Abs. 2 des\nbewilligt worden sind, bis zum 28. Februar 2002 § 69           Wohnungsbaugesetzes für das Saarland.\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes;\n(2) Auf der Grundlage des Wohnungsbaugesetzes für\n3. auf den sich ergebenden Ausfall an Rückflüssen durch       das Saarland wirksame Entscheidungen, die auf seiner\ndie Ablösung nach § 69 des Zweiten Wohnungsbau-            Grundlage erlassenen Bestimmungen und sonstige Maß-\ngesetzes § 70 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-              nahmen gelten weiter.\ngesetzes.\n(2) Auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbau-                                          § 50\ngesetzes wirksame Entscheidungen und sonstige Maß-\nnahmen gelten weiter.                                                    Anwendung des Wohnungsbindungs-\ngesetzes, der Neubaumietenverordnung\nund der Zweiten Berechnungsverordnung\n§ 49\n(1) Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung\nAnwendung des\nder Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland\nS. 2166, 2319), geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des\n(1) Folgende Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes           Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), die Neu-\nfür das Saarland in der bis zum 31. Dezember 2001             baumietenverordnung in der Fassung der Bekannt-\ngeltenden Fassung sind weiter anzuwenden:                     machung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203),\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 1992\n1. Auf vor dem 1. Januar 2002 und in den Fällen des § 46\n(BGBl. I S. 1250), und die Zweite Berechnungsverordnung\nAbs. 2 vor dem 1. Januar 2003\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober\na) nach den §§ 24 bis 27 des Wohnungsbaugesetzes           1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 8\nfür das Saarland bewilligte Darlehen für Zins-         Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),\nerhöhungen und erstmalige Verzinsungen § 26            sind in der jeweils ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung\nAbs. 2 und 3 des Wohnungsbaugesetzes für das           auf Wohnraum,\nSaarland, für Tilgungserhöhungen § 26 Abs. 4           1. für den öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des\nSatz 2 und 3 des Wohnungsbaugesetzes für das               Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. Dezem-\nSaarland, für Kündigungen § 26 Abs. 5 Satz 2               ber 2001 bewilligt worden sind,\nund 3 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-\nland, für die Bewilligung eines Zusatzdarlehens bei    2. für den öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten\nKaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kauf-           Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden sind,\neigentumswohnungen § 27 Abs. 3 Satz 2 Halb-            3. für dessen Bau ein Darlehen oder ein Zuschuss aus\nsatz 2, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 des Wohnungs-             Wohnungsfürsorgemitteln nach § 87a Abs. 1 Satz 1\nbaugesetzes für das Saarland, für die Rückzahlung          des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. De-\neines Familienzusatzdarlehens § 27 Abs. 8 des              zember 2001 bewilligt worden ist,\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland, für die          4. für den Aufwendungszuschüsse und Aufwendungs-\nhöchstzulässige Miete § 29a des Wohnungsbau-               darlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbau-\ngesetzes für das Saarland;                                 gesetzes bis zum 31. Dezember 2001 bewilligt worden\nb) nach § 38 des Wohnungsbaugesetzes für das                   sind,\nSaarland bewilligte Wohnungsfürsorgemittel § 38        5. der nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiter-\ndes Wohnungsbaugesetzes für das Saarland;                  wohnungsbaus im Kohlenbergbau gefördert worden\nc) nach § 51a des Wohnungsbaugesetzes für das                  ist,\nSaarland bewilligte Aufwendungsdarlehen und            vorbehaltlich des Absatzes 2 anzuwenden, soweit das\n-zuschüsse § 51c Abs. 2 und 3 und § 51d des            Wohnungsbindungsgesetz, die Neubaumietenverordnung\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland, für die          und die Zweite Berechnungsverordnung hierfür am\nAusweisung eines Aufwendungsdarlehens in der           31. Dezember 2001 Anwendung finden. Satz 1 gilt auch,\nBilanz § 51a Abs. 3 des Wohnungsbaugesetzes            wenn Fördermittel nach § 46 Abs. 2 bewilligt werden.\nfür das Saarland;                                        (2) Verfahren nach dem Wohnungsbindungsgesetz, der\n2. für die Ablösung von öffentlichen Baudarlehen durch        Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungs-\nEigentümer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung           verordnung, die vor dem 1. Januar 2002 und im Fall des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001              2393\n§ 46 Abs. 2 vor dem 1. Januar 2003 förmlich eingeleitet                                  Artikel 2\nworden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember\n2001 geltenden Vorschriften abgeschlossen. Auf der\nAufhebung des\nGrundlage der jeweils bis zum 31. Dezember 2001 gel-                     Zweiten Wohnungsbaugesetzes\ntenden Fassung des Wohnungsbindungsgesetzes, der                 Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der\nNeubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungs-           Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137),\nverordnung wirksame Entscheidungen und sonstige               zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes\nMaßnahmen gelten weiter. Verfahren, die nach dem              vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird aufgehoben;\n1. Januar 2002 nach § 46 Abs. 2 förmlich eingeleitet          § 48 des Wohnraumförderungsgesetzes bleibt unberührt.\nworden sind, können nach dem Wohnungsbindungs-\ngesetz, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten\nBerechnungsverordnung in der jeweils ab dem 1. Januar\nArtikel 3\n2002 geltenden Fassung durchgeführt werden.\nAufhebung des\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland\n§ 51\nDas Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der\nAnwendung                             Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1990\ndes Gesetzes über den Abbau der                   (ABl. des Saarlandes vom 12. März 1991 S. 273), zuletzt\nFehlsubventionierung im Wohnungswesen                  geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001\n(1) Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventio-            (BGBl. I S. 1149), wird aufgehoben; § 49 des Wohnraum-\nnierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekannt-          förderungsgesetzes bleibt unberührt.\nmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), zuletzt\ngeändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom\n19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), ist in der ab 1. Januar 2002                            Artikel 4\ngeltenden Fassung für den in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3\nund 5 und Satz 2 bezeichneten Wohnraum anzuwenden,\nAufhebung des Modernisierungs-\nbis das Land für die Erhebung von Ausgleichszahlungen                   und Energieeinsparungsgesetzes\nnach Maßgabe des § 15 des Gesetzes über den Abbau                Das Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz\nder Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vor-                in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1978\nschriften erlassen hat.                                       (BGBl. I S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 12\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird\n(2) § 50 Abs. 2 gilt für Verfahren sowie für wirksame\naufgehoben.\nEntscheidungen und sonstige Maßnahmen nach dem\nGesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im\nWohnungswesen entsprechend.                                                              Artikel 5\nAufhebung der Ablösungsverordnung\n§ 52                                 Die Ablösungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nBußgeldvorschriften                        machung vom 1. Februar 1966 (BGBl. I S. 107), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Mai 1988\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                             (BGBl. I S. 643), wird aufgehoben.\n1. entgegen § 27 Abs. 1 eine Wohnung zum Gebrauch\nüberlässt,\n2. ohne Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1                                        Artikel 6\noder 2 eine Wohnung selbst nutzt oder nicht nur                Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes\nvorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen\nlässt,                                                        Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166,\n3. ohne Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 eine        2319), geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom\nWohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder               19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:\nentsprechend baulich ändert,\n4. entgegen § 28 Abs. 2 eine Wohnung zum Gebrauch               1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nüberlässt,\n„§ 1\n5. entgegen § 28 Abs. 4 eine dort genannte Leistung\nAnwendungsbereich\nfordert, sich versprechen lässt oder annimmt oder\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des\n6. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht\nWohnraumförderungsgesetzes für den in dessen\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\nAbsatz 1 genannten Wohnraum, der öffentlich ge-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                fördert ist oder als öffentlich gefördert gilt.\nSatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend-                                           §2\nfünfhundert Euro, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2\nmit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den                            Sicherung der Zweckbestimmung\nübrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend               Auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von\nEuro geahndet werden.                                              Daten, die Erteilung von Auskünften, die Gewährung","2394          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nvon Einsicht in Unterlagen, die Besichtigung von           7. § 7 wird wie folgt gefasst:\nGrundstücken, Gebäuden und Wohnungen, die Er-                                             „§ 7\nteilung von Auskünften durch Finanzbehörden und\nArbeitgeber sowie die Mitteilungspflichten und die                      Freistellung von Belegungsbindungen,\nEinschränkung der Rechte zur Beendigung von Miet-                Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen,\nverhältnissen bei der Veräußerung und Umwandlung                           Erhaltung der Mietwohnnutzung,\nKooperationsverträge\nvon öffentlich geförderten Wohnungen ist § 32\nAbs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes ent-                  (1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsbe-\nsprechend anzuwenden.“                                        rechtigten von Belegungsbindungen in entsprechen-\nder Anwendung des § 30 des Wohnraumförderungs-\ngesetzes freistellen.\n2. Die §§ 2a und 2b werden aufgehoben.                               (2) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfü-\ngungsberechtigten die Übertragung und Änderung\nvon Belegungs- und Mietbindungen sowie sonstigen\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nBerechtigungen und Verpflichtungen in entsprechen-\na) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 werden           der Anwendung des § 31 des Wohnraumförderungs-\naufgehoben.                                               gesetzes vereinbaren.\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                              (3) In Fällen der Selbstnutzung, Nichtvermietung,\nZweckentfremdung und baulichen Änderung der\naa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „verstorben\nWohnung gilt § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungs-\noder“ gestrichen sowie nach dem Wort\ngesetzes entsprechend. Hat der Verfügungsberech-\n„Haushaltsangehörigen“ die Angabe „im\ntigte mindestens vier geförderte Wohnungen ge-\nSinne des § 18 des Wohnraumförderungs-\nschaffen, von denen er eine selbst nutzen will, so ist\ngesetzes“ eingefügt.                                 die Genehmigung auch zu erteilen, wenn das\nbb) In Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 563 Abs. 2           Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommens-\nund 3“ durch die Angabe „dem Tod des                 grenze übersteigt.\nInhabers des Wohnberechtigungsscheins ge-                (4) Kooperationsverträge können in entsprechen-\nmäß § 563 Abs. 1 bis 3“ ersetzt und werden           der Anwendung der §§ 14 und 15 des Wohnraumför-\ndie Wörter „und dem Ehegatten“ gestrichen.           derungsgesetzes abgeschlossen werden.“\n4. § 5 wird wie folgt gefasst:                                8. Dem § 8b wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„§ 5                                  „(3) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, dass\neine Wirtschaftseinheit aufgeteilt wird. Ist eine\nAusstellung der Bescheinigung\nWirtschaftseinheit nach Satz 1 aufgeteilt worden, ist\nüber die Wohnberechtigung\ninsbesondere Wohneigentum an öffentlich geför-\nDie Bescheinigung über die Wohnberechtigung                derten Wohnungen einer Wirtschaftseinheit oder\n(Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender              eines Gebäudes begründet worden, sind Wirt-\nAnwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraum-                 schaftlichkeitsberechnungen jeweils für die neuen\nförderungsgesetzes erteilt.“                                  Wirtschaftseinheiten, für die Gebäude oder für die\neinzelnen Wohnungen aufzustellen. Absatz 2 Satz 2\nbis 4 gilt entsprechend.“\n5. § 5a wird wie folgt geändert:\na) Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:               9. § 12 wird aufgehoben.\n„Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 5\ninsbesondere schwangere Frauen, Familien und          10. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „einen Umbau\nandere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare,             im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Woh-\nallein stehende Elternteile mit Kindern, ältere           nungsbaugesetzes“ durch die Wörter „eine Änderung\nMenschen und schwerbehinderte Menschen vor-               von nicht mehr Wohnzwecken dienenden Räumen\nrangig zu berücksichtigen;“.                              unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                 geänderte Wohnbedürfnisse“ ersetzt.\n„Als junge Ehepaare sind diejenigen zu berück-\nsichtigen, bei denen keiner der Ehegatten das         11. In § 16 Abs. 2 wird die Angabe „3 000 Deutsche Mark“\n40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere Menschen         durch die Angabe „1 550 Euro“ ersetzt.\nsind diejenigen zu berücksichtigen, die das\n60. Lebensjahr vollendet haben.“                      12. § 18 wird wie folgt geändert:\nc) Im bisherigen Satz 4 Halbsatz 1 wird die Angabe            a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Verfü-\n„gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 2                 gungsberechtigten“ die Wörter „und bei berech-\nund Abs. 3“ durch die Angabe „gilt § 4 Abs. 3“                 tigtem Interesse auch dem Mieter“ eingefügt.\nersetzt.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Absatz 1 Satz 1 gilt bei berechtigtem Interesse für\n6. § 6 wird aufgehoben.                                               den Wohnungssuchenden entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001                 2395\n13. In § 18d Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „120 Deutsche                       tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nMark“ durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.                                  macht,“.\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n14. § 18e wird wie folgt geändert:\n„3. entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit\na) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminister für                         § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Wohn-\nRaumordnung, Bauwesen und Städtebau“ durch                             raumförderungsgesetzes eine Wohnung\ndie Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau-                        selbst nutzt oder nicht nur vorüber-\nund Wohnungswesen“ ersetzt.                                            gehend, mindestens drei Monate, leer\nb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister                         stehen lässt,“.\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau“                      cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Das Bundesministerium für\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.                          „5. entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit\n§ 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraum-\nförderungsgesetzes eine Wohnung an-\n15. § 21 wird wie folgt geändert:                                              deren als Wohnzwecken zuführt oder\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „6“ durch die                          entsprechend baulich ändert.“\nAngabe „7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7            b) In Absatz 2 wird die Angabe „5 000 Deutsche\nSatz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungsge-                  Mark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert\nsetzes“ ersetzt.                                              Euro“, die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch\nb) In Absatz 2 Halbsatz 2 wird die Zahl „6“ durch die             die Angabe „zehntausend Euro“, die Angabe\nAngabe „7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7                „30 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-\nSatz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungs-                    zehntausend Euro“ und die Angabe „100 000\ngesetzes“ ersetzt.                                            Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                      tausend Euro“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „100 000 Deutsche\n16. § 22 wird wie folgt geändert:                                     Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“\nersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wohn-   19. Die §§ 30 bis 33a und 34 werden aufgehoben; der\nraumförderungsgesetzes bezeichneten Wohnun-               bisherige § 33b wird § 30.\ngen sind die Vorschriften dieses Gesetzes nach\nMaßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.“\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 und 3\nSatz 1 und 2 dieses Gesetzes“ durch die Angabe                                  Artikel 7\n„§ 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2                           Änderung des\nund 3 des Wohnraumförderungsgesetzes“ ersetzt.                 Gesetzes über den Abbau der Fehl-\nc) In Absatz 3 Buchstabe b wird die Angabe „ ; die              subventionierung im Wohnungswesen\nVorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 ist insoweit nicht\nanzuwenden“ gestrichen.                                 Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung\nim Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.                              vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert\ndurch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2001\n17. § 25 wird wie folgt geändert:                             (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe „6“ wird durch die Angabe „7           1. § 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3, des §“ ersetzt.                             a) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) Die Angabe „ , 12“ wird gestrichen.                     „die Benutzer des untervermieteten Teils gelten\ncc) Die Angabe „10 Deutsche Mark“ wird durch                nicht als Wohnungsinhaber, es sei denn, es handelt\ndie Angabe „5 Euro“ ersetzt.                           sich um Haushaltsangehörige im Sinne des § 18\ndes Wohnraumförderungsgesetzes.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Zahl „12“\ndurch die Angabe „7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27        b) In Absatz 3 werden die Angabe „0,50 Deutsche\nAbs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungs-                 Mark“ durch die Angabe „0,25 Euro“, die An-\ngesetzes“ ersetzt.                                          gabe „1,25 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„0,60 Euro“ und die Angabe „2,00 Deutsche Mark“\nc) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                             durch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.\n18. § 26 wird wie folgt geändert:                             2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                        „1. es sich um selbst genutztes Wohneigentum im\n„1. entgegen § 2 in Verbindung mit § 32                      Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförde-\nAbs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungs-                    rungsgesetzes handelt; § 1 Abs. 2 Satz 3 bleibt\ngesetzes eine Mitteilung nicht, nicht rich-              unberührt;“.","2396         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2                     Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen\nBuchstabe b des Wohnungsbindungsgesetzes“                          weiterhin für die Förderung solcher Wohnun-\ndurch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2001                        gen verwendet werden.“\ngeltenden § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b des               b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nWohnungsbindungsgesetzes und des ab dem\n„Sie sind zur Förderung von Wohnungen im Sinne\n1. Januar 2002 geltenden § 5 des Wohnungs-\ndes § 45 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes\nbindungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 3\nzu verwenden, soweit hierfür ein Bedarf besteht.“\nSatz 4 Nr. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes“\nersetzt.\n6. § 14 wird aufgehoben.\nc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\naa) Es wird die Angabe „nach § 7“ durch die            7. § 16 wird wie folgt geändert:\nAngabe „nach dem bis zum 31. Dezember\na) Der Paragraph wird § 14.\n2001 geltenden § 7“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nbb) Der Punkt in Buchstabe b wird gestrichen.\n„Landesrechtliche Vorschriften, die auf Grund der\ncc) Nach Buchstabe b wird folgender Satzteil an-\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung\ngefügt:\ndieses Gesetzes erlassen worden sind, bleiben\n„oder nach dem ab dem 1. Januar 2002 gel-                von den ab 1. Januar 2002 geltenden Änderungen\ntenden § 7 Abs. 1 des Wohnungsbindungs-                  dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2004\ngesetzes in Verbindung mit § 30 des Wohn-                unberührt.“\nraumförderungsgesetzes eine Freistellung für\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndas Gebiet ausgesprochen worden ist, in dem\ndie Wohnung liegt.“                                       „(2) Soweit vor dem 1. Januar 2002 nach landes-\nrechtlichen Vorschriften die §§ 8 und 25 bis 25d des\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                     Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der jeweiligen\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       Fassung durch Verweisung auf diese Vorschriften\noder auf § 3 oder auf Grund sonstiger Regelungen\n„Das Einkommen und die Einkommensgrenze                       anzuwenden sind, gelten für Leistungsbescheide,\nbestimmen sich nach den §§ 9 und 35 Abs. 1 Satz 1             soweit sie ganz oder teilweise Leistungszeiträume\ndes Wohnraumförderungsgesetzes; soweit auf                    vor dem 1. Januar 2005 betreffen, insoweit die\nGrund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungs-\n§§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbau-\ngesetzes eine Abweichung festgelegt ist, bestimmt\ngesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\nsich die Einkommensgrenze nach dieser Ab-\nden Fassung. Soweit in landesrechtlichen Vor-\nweichung.“\nschriften auf die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „nach § 5            Wohnungsbaugesetzes in einer vor dem 1. Januar\nAbs. 1 Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes“                   2002 geltenden Fassung verwiesen wird, gelten\ndurch die Wörter „der Beantragung des Wohn-                   für Leistungsbescheide, soweit sie ganz oder\nberechtigungsscheins oder bei nicht zu vertreten-             teilweise Leistungszeiträume ab dem 1. Januar\nder nachträglicher Beantragung der Zeitpunkt des              2005 betreffen, insoweit die §§ 9, 18 und 20\nBezugs der Wohnung“ ersetzt.                                  bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes. Ist ein\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     Leistungsbescheid erteilt worden, der sich auch auf\neinen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2004\n4. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                              bezieht, und ergibt sich bei Zugrundelegung der\na) In Satz 1 werden die Wörter „volle Deutsche Mark“             Verhältnisse am 1. Januar 2005 keine oder nur\ndurch die Wörter „einen vollen Euro“ ersetzt.                 eine geringere Ausgleichszahlung, ist in den Fällen\nder Sätze 1 und 2 für den Zeitraum vom 1. Januar\nb) In Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“\n2005 an ein neuer Bescheid zu erteilen. Von den\ndurch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.\nSätzen 1 bis 3 unberührt bleibt der Erlass landes-\nrechtlicher Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1.“\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(3) Für am 1. September 2001 noch nicht abge-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nschlossene Verwaltungsverfahren eines Leistungs-\n„Das Aufkommen aus den Ausgleichszah-                    zeitraums, zu dessen Stichtag nach § 3 Abs. 2 ein\nlungen ist laufend zur sozialen Wohnraumför-             Mietspiegel im Sinne des § 2 des Gesetzes zur\nderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz                 Regelung der Miethöhe bestand, ist dieser Miet-\nsowie zur Finanzierung der auf der Grundlage             spiegel weiterhin anzuwenden.“\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland be-          8. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:\nwilligten Förderungen zu verwenden.“\n„§ 15\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nÜberleitungsvorschriften\n„Wurde das Aufkommen aus den Ausgleichs-\nzum Wohnraumförderungsgesetz\nzahlungen vor dem 1. Januar 2002 für die\nFörderung von Sozialwohnungen verwendet,                (1) Durch landesrechtliche Vorschriften kann be-\nderen Förderung mit Ablauf des 31. Dezember          stimmt werden, dass Wohnungsinhaber des in § 50\n2001 noch nicht beendet worden ist, kann das         Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Satz 2 des Wohn-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001             2397\nraumförderungsgesetzes bezeichneten Wohnraums                 f) In Nummer 6 wird die Angabe „3 500 000 Deutsche\nan Stelle einer Ausgleichszahlung nach diesem Gesetz             Mark“ durch die Angabe „1 789 521,58 Euro“ er-\nund den dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschrif-             setzt.\nten eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der §§ 34             g) In Nummer 7 wird die Angabe „5 000 000 Deutsche\nbis 37 und des § 45 Abs. 2 des Wohnraumförderungs-               Mark“ durch die Angabe „2 556 459,41 Euro“ er-\ngesetzes und der hierzu ergehenden landesrechtlichen             setzt.\nVorschriften zu leisten haben.\nh) In den Nummern 8 und 9 wird jeweils die Angabe\n(2) Mit dem Wirksamwerden der Verpflichtung zur               „7 000 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nLeistung einer Ausgleichszahlung nach Absatz 1                   „3 579 043,17 Euro“ ersetzt.\nerlischt die Verpflichtung zur Leistung einer Aus-\ngleichszahlung nach diesem Gesetz.\n2. § 26 wird wie folgt geändert:\n(3) Bei dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des\nWohnraumförderungsgesetzes bezeichneten Wohn-                 a) In Absatz 2 wird die Angabe „420 Deutsche Mark“\nraum können die Ausgleichszahlungen auf Wohnungs-                durch die Angabe „230 Euro“ ersetzt.\ninhaber beschränkt werden, die nicht wohnberechtigt           b) In Absatz 3 wird die Angabe „55 Deutsche Mark“\nim Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des                durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.\nGesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-              c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nbaus im Kohlenbergbau sind. Bei dem in § 50 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 3 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes                  „(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Be-\nbezeichneten Wohnraum ist für die Zweckbestimmung                träge verändern sich am 1. Januar 2005 und am\nder Ausgleichszahlungen an Stelle des § 34 Abs. 6                1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten\ndes Wohnraumförderungsgesetzes § 10 Abs. 2 bis 4                 Jahres um den Prozentsatz, um den sich seit der\nweiterhin anzuwenden.                                            letzten Veränderung der vom Statistischen Bundes-\namt festgestellte Preisindex für die Lebenshal-\n(4) Die Länder können durch landesrechtliche Vor-             tungskosten aller privaten Haushalte in Deutsch-\nschriften bestimmen, dass auch Wohnungsinhaber                   land insgesamt verändert hat. Für die Veränderung\ndes in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wohnraumförde-               am 1. Januar 2005 ist die Veränderung seit dem\nrungsgesetzes bezeichneten Wohnraums und der                     1. Januar 2002 maßgeblich.“\nWohnungen, die nach § 87b Satz 1 und § 88d des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. Dezem-\n3. § 28 wird wie folgt geändert:\nber 2001 gefördert worden sind, eine Ausgleichs-\nzahlung nach Maßgabe der §§ 34 bis 37 und des § 45            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes und der                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nhierzu ergehenden landesrechtlichen Vorschriften zu\n„Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-\nleisten haben.\nmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:\n(5) § 51 des Wohnraumförderungsgesetzes bleibt\n1. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit\nunberührt.“                                                              am Ende des Kalenderjahres weniger als\n22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro,\n2. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit\nArtikel 8                                          am Ende des Kalenderjahres mindestens\n22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 Euro,\nÄnderung\nder Zweiten Berechnungsverordnung                                 3. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit\nam Ende des Kalenderjahres mindestens\nDie Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der                       32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro.“\nBekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178),              bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes\nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt                      „Diese Sätze verringern sich bei eigenständig\ngeändert:                                                                gewerblicher Leistung von Wärme im Sinne\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Heiz-\nkostenabrechnung in der Fassung der Be-\n1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                   kanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I\na) In Nummer 1 wird die Angabe „250 000 Deutsche                      S. 115) um 0,20 Euro.“\nMark“ durch die Angabe „127 822,97 Euro“ ersetzt.            cc) In Satz 3 wird die Angabe „1,85 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „500 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „255 645,94 Euro“ ersetzt.         b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1,90 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „1,05 Euro“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „1 000 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „511 291,88 Euro“ ersetzt.         c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nd) In Nummer 4 wird die Angabe „1 600 000 Deutsche               aa) In Satz 2 wird die Angabe „15,50 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „818 067,01 Euro“ ersetzt.                 Mark“ durch die Angabe „8,50 Euro“ ersetzt.\ne) In Nummer 5 wird die Angabe „2 500 000 Deutsche               bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nMark“ durch die Angabe „1 278 229,70 Euro“ er-            d) In Absatz 5 wird die Angabe „125 Deutsche Mark“\nsetzt.                                                       durch die Angabe „68 Euro“ ersetzt.","2398           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:                                   „§ 13\n„(5a) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten                              Überleitungsvorschrift\nBeträge verändern sich entsprechend § 26 Abs. 4.“                    zum Wohnraumförderungsgesetz\nDie Länder werden ermächtigt, ihre auf Grund des § 12\nAbs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 erlassenen Vorschriften\n4. § 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nan § 3 Abs. 2 Satz 3 und die §§ 9 und 20 bis 33 des\na) Die Angabe „500 Deutsche Mark“ wird durch die            Wohnraumförderungsgesetzes anzupassen.“\nAngabe „275 Euro“ ersetzt.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Der in Satz 1 bezeichnete Betrag verändert sich                                Artikel 11\nentsprechend § 26 Abs. 4.“                                          Änderung des Baugesetzbuchs\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\n5. In der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 werden in der Nummer 2       machung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I\nnach den Wörtern „Kosten der Berechnung und                 S.137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes\nAufteilung,“ die Wörter „die Kosten der Wartung von         vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt ge-\nWassermengenreglern,“ eingefügt.                            ändert:\n1. In § 9 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „des sozialen\nWohnungsbaus“ durch die Wörter „der sozialen\nArtikel 9                                Wohnraumförderung“ ersetzt.\nÄnderung der Neubaumietenverordnung\n2. In § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „für\nDie Neubaumietenverordnung in der Fassung der                    sozialen Wohnungsbau“ durch die Wörter „für Zwecke\nBekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203),             der sozialen Wohnraumförderung“ ersetzt.\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 1992\n(BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert:\nArtikel 12\n1. Dem § 1 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4                     Änderung des Bundessozialhilfegesetzes\nangefügt:\n§ 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes\n„(4) Soweit und solange diese Verordnung auf\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994\nWohnungen nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden\n(BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 3 des\nist, sind die im Rahmen der Verordnung maßgeblichen\nGesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) geändert\nVorschriften\nworden ist, wird aufgehoben.\n1. des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zweiten\nWohnungsbaugesetzes weiter anzuwenden sowie\n2. a) des Wohnungsbindungsgesetzes in der ab                                        Artikel 13\n1. Januar 2002 geltenden Fassung,\nÄnderung\nb) der Zweiten Berechnungsverordnung in der ab                      des Gesetzes zur Überführung\n1. Januar 2002 geltenden Fassung und                           der Wohnungsgemeinnützigkeit\nc) der Verordnung über Heizkostenabrechnung in                   in den allgemeinen Wohnungsmarkt\nder jeweils geltenden Fassung                          § 4 des Gesetzes zur Überführung der Wohnungs-\nanzuwenden.“                                            gemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt\nvom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093, 1136), das durch\nArtikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I\n2. In § 26 Abs. 3 werden die Angabe „5 Deutschen               S. 1149) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nMark“ durch die Angabe „2,50 Euro“ und die Angabe\n„10 Deutschen Mark“ durch die Angabe „5 Euro“\nersetzt.\nArtikel 14\nÄnderung des Bundeskleingartengesetzes\n3. § 33 wird aufgehoben.\nDas Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983\n(BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie\nArtikel 10                            folgt geändert:\nÄnderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Familienangehöri-\nNach § 12 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni             gen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs-\n1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 7            baugesetzes“ durch die Angabe „Haushaltsangehö-\nAbs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149)            rigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungs-\ngeändert worden ist, wird folgender § 13 angefügt:                 gesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001             2399\n2. In § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „Familienangehöri-       des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) ge-\ngen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs-           ändert worden ist, werden nach den Wörtern „Zweiten\nbaugesetzes“ durch die Angabe „Haushaltsangehö-             Wohnungsbaugesetzes“ die Wörter „oder nach dem\nrigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungs-             Wohnraumförderungsgesetz“ eingefügt.\ngesetzes“ ersetzt.\nArtikel 17\nArtikel 15\nÄnderung des Wohngeldgesetzes\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nDas Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-           machung vom 2. Januar 2001 (BGBl. I S. 2), geändert\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten       durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des       S. 1310), wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658), wird wie\nfolgt geändert:                                                 1. In § 7 Abs. 2 wird nach Satz 1 Nr. 3 folgender Satz\nangefügt:\n1. § 556 wird wie folgt geändert:\n„Leistungen Dritter sind auch Leistungen zur Wohn-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 27 der                kostenentlastung nach dem Wohnraumförderungs-\nZweiten Berechnungsverordnung“ durch die An-               gesetz an den Mieter oder den selbst nutzenden\ngabe „§ 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungs-                  Eigentümer.“\ngesetzes“ ersetzt.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:              2. § 10 wird wie folgt geändert:\n„Bis zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2            a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1\nSatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist                     und 2 des Einkommensteuergesetzes“ durch die\nhinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der          Angabe „§ 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommen-\nZweiten Berechnungsverordnung anzuwenden.“                    steuergesetzes“ ersetzt.\n2. In § 558 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3               b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nangefügt:                                                           „(2) Zum Jahreseinkommen gehören\n„Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des             1.1 der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4\nMieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den                  Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes\n§§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und                        steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen,\nden hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften\n1.2 die einkommensabhängigen Rentenleistungen\nwegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.“\nnach dem Bundesversorgungsgesetz und nach\nden Gesetzen, die auf das Bundesversor-\ngungsgesetz verweisen,\nArtikel 15a\n1.3 die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3\nÄnderung                                         Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes\ndes Gesetzes zur Verbesserung                                  übersteigenden Teile von Leibrenten,\ndes Mietrechts und zur Begrenzung\n1.4 die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuer-\ndes Mietanstiegs sowie zur Regelung\ngesetzes steuerfreien Kapitalabfindungen auf\nvon Ingenieur- und Architektenleistungen                             Grund der gesetzlichen Rentenversicherung\nArtikel 6 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des                         und auf Grund der Beamten-(Pensions-)\nMietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie                       Gesetze,\nzur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen                 1.5 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkom-\nvom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), zuletzt geän-                      mensteuergesetzes steuerfreien\ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 1993\n(BGBl. I S. 1525), wird wie folgt gefasst:                                 a) Renten wegen Minderung der Erwerbs-\n„§ 3                                            fähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten\nBuches Sozialgesetzbuch,\n§ 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes und\n§ 7 Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbin-                         b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene\ndung mit § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes                           nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches\nsowie die landesrechtlichen Vorschriften über Belegungs-                      Sozialgesetzbuch,\nbindungen bleiben unberührt.“                                              c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch,\n1.6 die Lohn- und Einkommensersatzleistungen\nArtikel 16                                       nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-\nÄnderung des Gesetzes                                     gesetzes; § 8 des Bundeserziehungsgeld-\nzur Regelung der Wohnungsvermittlung                                gesetzes bleibt unberührt,\nIn § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der                 1.7 das Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichs-\nWohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I                          versicherungsordnung; § 8 des Bundeserzie-\nS. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 11                        hungsgeldgesetzes bleibt unberührt,","2400        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\n1.8 die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommen-             5.2 die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuer-\nsteuergesetzes steuerfreien                                  gesetzes steuerfreien\na) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a                  a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des\ndes Lastenausgleichsgesetzes, mit Aus-                       Unterhaltssicherungsgesetzes,\nnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2\nb) Leistungen für Grundwehrdienst leistende\ndes Lastenausgleichsgesetzes,\nSanitätsoffiziere nach § 12a des Unter-\nb) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den                         haltssicherungsgesetzes,\n§§ 301 bis 301b des Lastenausgleichs-\n5.3 die Hälfte der einer Tagespflegeperson er-\ngesetzes,\nsetzten Aufwendungen für die Kosten der\nc) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhalts-                 Erziehung in Fällen der Tagespflege nach § 23\nbeihilfe nach § 45 des Reparationsschäden-               des Achten Buches Sozialgesetzbuch,\ngesetzes,\n5.4 die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung\nd) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den                     bestimmten Anteils an Leistungen zum Unter-\n§§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes,               halt\nmit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269\nAbs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes,                     a) des Kindes oder Jugendlichen in Fällen\n2.1 die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes                       aa) der Vollzeitpflege nach § 39 in Ver-\nsteuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feier-                         bindung mit § 33 oder mit § 35a\ntags- oder Nachtarbeit,                                              Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches\nSozialgesetzbuch,\n2.2 der nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuer-\ngesetzes steuerfreie Arbeitslohn,                               bb) einer vergleichbaren Unterbringung\nnach § 21 des Achten Buches Sozial-\n2.3 der nach § 40a des Einkommensteuer-\ngesetzbuch,\ngesetzes vom Arbeitgeber pauschal besteuer-\nte Arbeitslohn,                                             b) des jungen Volljährigen in Fällen der Voll-\n3.1 der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuer-                       zeitpflege nach § 41 in Verbindung mit den\ngesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Frei-                       §§ 39 und 33 oder mit den §§ 39 und 35a\nbetrag),                                                        Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozial-\ngesetzbuch,\n3.2 die Rücklagen nach § 7g Abs. 3 bis 8 des\nEinkommensteuergesetzes; das Jahresein-                 5.5 die Hälfte des Pflegegeldes nach § 37 des\nkommen vermindert sich um den Betrag, um                    Elften Buches Sozialgesetzbuch für Pflege-\nden die Rücklagen gewinnerhöhend aufgelöst                  hilfen, die keine Wohn- und Wirtschafts-\nwerden, und um den Gewinnzuschlag nach                      gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen\n§ 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes,                    führen,\n3.3 die auf Sonderabschreibungen und erhöhte                6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten\nAbsetzungen entfallenden Beträge, soweit sie                a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung\ndie höchstmöglichen Absetzungen für Abnut-                      nach dem Bundesausbildungsförderungs-\nzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes                       gesetz,\nübersteigen,\nb) Leistungen der Begabtenförderungswerke,\n4.1 der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuer-                         soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst\ngesetzes steuerfreie Betrag von Abfindungen                     sind,\nwegen einer vom Arbeitgeber veranlassten\noder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung                  c) Berufsausbildungsbeihilfen nach dem Drit-\ndes Dienstverhältnisses,                                        ten Buch Sozialgesetzbuch,\n4.2 der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuer-                    d) Beiträge zur Deckung des Unterhalts-\ngesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produk-                    bedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungs-\ntionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld                        förderungsgesetz,\nnach dem Gesetz zur Förderung der Ein-                  6.2 die als Zuschuss gewährte Graduiertenförde-\nstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-                  rung,\ntätigkeit,\n7.  die Leistungen der laufenden Hilfe zum\n4.3 die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuerge-\nLebensunterhalt nach den Vorschriften des\nsetzes steuerfreien Leistungen aus öffent-\nBundessozialhilfegesetzes, des Asylbewer-\nlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Stein-\nberleistungsgesetzes und des Bundesversor-\nkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des\ngungsgesetzes, soweit diese die bei ihrer\nBraunkohlentiefbaues und der Eisen- und\nBerechnung berücksichtigten Kosten für den\nStahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-,\nWohnraum oder im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5\nEinschränkungs-, Umstellungs- oder Ratio-\nden sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebenden\nnalisierungsmaßnahmen,\nBetrag übersteigen,\n5.1 die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommen-\nsteuergesetzes dem Empfänger nicht zu-                  8.  die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1\nzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht                      Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes,\nzum Familienhaushalt rechnenden Personen                9.  der Mietwert des von den in § 3 Abs. 2 Nr. 4\ngewährt werden, und die Leistungen nach                     genannten Personen eigen genutzten Wohn-\ndem Unterhaltsvorschussgesetz,                              raums.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001                2401\n(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung                  ff)  In der neuen Nummer 5 wird die Angabe\nund zur Erhaltung von steuerfreien Einnahmen nach                   „1 200 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nAbsatz 2 mit Ausnahme der Nummern 5.3 und 5.4                       „600 Euro“ ersetzt.\ndürfen in der im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2               b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nzu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe ab-\ngezogen werden.“                                               aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.\n3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                               bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Werden keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1                       „2. bis zu 6 000 Euro für einen nicht zum Haus-\nNr. 2 oder 3 geleistet, so werden laufende Beiträge                        halt rechnenden früheren oder dauernd\nzu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder                          getrennt lebenden Ehegatten;“.\nähnlichen Einrichtungen in der tatsächlich geleisteten            cc) In Nummer 3 wird die Angabe „6 000 Deutsche\nHöhe, höchstens bis zu jeweils 10 vom Hundert des                      Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.\nsich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrages\nabgezogen, wenn die Beiträge der Zweckbestimmung\nder Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 ent-       5. In § 18 Nr. 1 werden die Wörter „öffentliche Leistun-\nsprechen. Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten        gen“ durch die Wörter „Leistungen aus öffentlichen\neines zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds               Haushalten“ ersetzt.\ngeleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn\neine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine    6. In § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f werden nach den\nSicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet       Wörtern „öffentlicher Förderung der Wohnung“ die\nwerden, besteht.“                                             Wörter „oder Förderung nach dem Wohnraum-\nförderungsgesetz,“ eingefügt.\n4. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      7. § 38 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 1 werden                                     „Auf laufende Leistungen aus öffentlichen Haushalten\noder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder\naaa) vor Buchstabe a die Angabe „3 000 Deut-\nBelastung sind die bezeichneten Vorschriften gleich-\nsche Mark“ durch die Angabe „1 500\nfalls nicht anzuwenden.“\nEuro“ und das Wort „Schwerbehinderten“\ndurch die Wörter „schwerbehinderten\nMenschen“,\nbbb) in Buchstabe b das Wort „Schwerbehin-                                 Artikel 17a\nderte“ durch die Wörter „schwerbehin-                Änderung des Gesetzes zur Änderung\nderte Mensch“\ndes Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze\nersetzt.\nIn Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeld-\nbb) In Nummer 2 werden                                 gesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999\naaa) die Angabe „2 400 Deutsche Mark“ durch       (BGBl. I S. 2671), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom\ndie Angabe „1 200 Euro“,                     19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist,\nwird die Nummer 3 aufgehoben.\nbbb) das Wort „Schwerbehinderten“ durch\ndie Wörter „schwerbehinderten Men-\nschen“ und\nccc) das Wort „Schwerbehinderte“ durch die                                  Artikel 18\nWörter „schwerbehinderte Mensch“                       Änderung der Wohngeldverordnung\nersetzt.                                             Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „1 500 Deutsche        machung vom 6. Februar 2001 (BGBl. I S. 192) wird wie\nMark“ durch die Angabe „750 Euro“ ersetzt.        folgt geändert:\ndd) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4\neingefügt:                                        1. In § 1a Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-\nden Satz ersetzt:\n„4. 600 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren,\nfür das Kindergeld nach dem Einkommen-            „Wohnraum wird durch Wohnungsbau im Sinne des\nsteuergesetz oder dem Bundeskindergeld-           § 16 Abs. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes\ngesetz oder eine Leistung im Sinne des            geschaffen; maßgebend ist der Wohnraumbegriff des\n§ 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes           § 4a des Wohngeldgesetzes.“\noder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeld-\ngesetzes gewährt wird, wenn der Antrag-       2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie\nberechtigte allein mit Kindern zusammen-          folgt gefasst:\nwohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder             „1. des Wohnungsbaus im Sinne des § 16 Abs. 1\nAusbildung nicht nur kurzfristig vom Haus-              und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes; maß-\nhalt abwesend ist.“                                     gebend ist der Wohnraumbegriff des § 4a des\nee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                        Wohngeldgesetzes;","2402          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\n2. der Verbesserung des Gegenstandes der Wohn-                     förderungsgesetz erhält, soweit die Einkünfte\ngeld-Lastenberechnung durch Modernisierung im                   dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile\nSinne des § 16 Abs. 3 des Wohnraumförderungs-                   aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im\ngesetzes; maßgebend ist der Wohnraumbegriff                     Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, so-\ndes § 4a des Wohngeldgesetzes;“.                                weit sie die Vorteile aus einer entsprechenden\nFörderung nach dem Zweiten Wohnungsbau-\ngesetz oder nach dem Wohnraumförderungs-\n3. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „36 Deutsche                   gesetz nicht überschreiten;“.\nMark“ durch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.\nArtikel 22\nArtikel 19\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\nÄnderung des Gesetzes zur\nBekämpfung der Schwarzarbeit                          Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\nIn § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der               zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Juni\nSchwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung               2001 (BGBl. I S. 1344), wird wie folgt geändert:\nvom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch\nArtikel 25 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 1983) geändert worden ist, werden nach den Wörtern         1. In § 25f Abs. 3 werden die Wörter „Familienheim im\n„Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten           Sinne des § 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes“\nWohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-                   durch die Wörter „selbst genutztes Wohneigentum\nmachung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1085)“ die Wörter           im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungs-\n„oder Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des             gesetzes“ ersetzt.\nWohnraumförderungsgesetzes“ eingefügt.\n2. In § 72 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „eines Kauf-\neigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer Kauf-\neigentumswohnung (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12\nArtikel 20                               Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes)“ durch die\nÄnderung des Bewertungsgesetzes                          Wörter „von selbst genutztem Wohneigentum im Sinne\ndes § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes“\n§ 29 Abs. 3 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in der                ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991\n(BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt gefasst:                                                       Artikel 23\n„Den Behörden stehen die Stellen gleich, die für die           Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nSicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen zu-                                 – Arbeitsförderung –\nständig sind, die auf der Grundlage des Zweiten\n§ 194 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nWohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbaugesetzes für\n– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März\ndas Saarland oder auf der Grundlage des Wohnraum-\n1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des\nförderungsgesetzes gefördert worden sind.“\nGesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nIn Nummer 4 wird das Komma nach dem Wort „wird“\nArtikel 21                           gestrichen und es wird folgender Halbsatz angefügt:\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                     „und die Mittel zur Förderung des selbst genutzten Wohn-\neigentums auf Grund des Wohnraumförderungsgesetzes\n§ 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung              und der hierzu erlassenen Vorschriften des Landes, soweit\nder Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),       die Mittel nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. August       des selbst genutzten Wohneigentums verwendet werden,“.\n2001 (BGBl. I S. 2267) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. In Nummer 58 werden nach den Wörtern „nach dem                                      Artikel 24\nZweiten Wohnungsbaugesetz“ die Wörter „oder dem           Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nWohnraumförderungsgesetz“ eingefügt.                                – Gesetzliche Unfallversicherung –\nIm Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-\n2. Nummer 59 wird wie folgt gefasst:                          fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August\n„59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten           1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2\nWohnungsbaugesetzes und nach § 51f des               des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1948), wird\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland und             § 2 Abs. 1 Nr. 16 wie folgt gefasst:\nGeldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der        „16. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförder-\nWohnkostenentlastung nach dem Wohnraum-                    ten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001                 2403\nbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohn-           nungen können auf Grund der jeweils einschlägigen\nraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im         Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Artikel durch\nSinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraum-         Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.\nförderungsgesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig\nsind,“.\nArtikel 27\nArtikel 25                                               Neubekanntmachung\nÄnderung der Schwerbehinderten-                         Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nAusgleichsabgabeverordnung                        nungswesen kann den Wortlaut des Wohnungsbindungs-\ngesetzes und des Gesetzes über den Abbau der Fehl-\nIn § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichs-      subventionierung im Wohnungswesen in der ab dem\nabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484),          1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\ndie zuletzt durch Artikel 66 Nr. 9 des Gesetzes vom           bekannt machen.\n19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist,\nwird die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Zweiten Wohnungs-\nbaugesetzes“ durch die Angabe „§ 16 des Wohnraum-                                        Artikel 28\nförderungsgesetzes“ ersetzt.                                                           Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nArtikel 26                            und 3 am 1. Januar 2002 in Kraft.\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                     (2) Artikel 1 § 9 Abs. 3 tritt am Tag nach der Verkündung\nDie auf den Artikeln 8, 9, 18 und 25 dieses Gesetzes        in Kraft.\nberuhenden Teile der dort geänderten Rechtsverord-               (3) Artikel 5 tritt am 1. März 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 13. September 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}