{"id":"bgbl1-2001-48-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":48,"date":"2001-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_48.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung","law_date":"2001-09-05T00:00:00Z","page":2350,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung\nVom 5. September 2001\nAuf Grund des Artikels 24 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungs-\nrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom\n27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung in der seit dem 3. August 2001 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das teils am 21. Februar 1990, teils am 1. August 1990 in Kraft getretene\nGesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205),\n2. den am 1. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n11. Mai 1990 (BGBl. I S. 870),\n3. den am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n20. Juni 1990 (BGBl. I S. 1080),\n4. den am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April\n1993 (BGBl. I S. 466),\n5. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123),\n6. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 28 des Gesetzes\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),\n7. den 6. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Sep-\ntember 1994 (BGBl. I S. 2705),\n8. den am 30. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes\nvom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486),\n9. den am 15. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498),\n10. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n18. August 1997 (BGBl. I S. 2081),\n11. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 5. September 2001\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001                      2351\nGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung\n(UVPG)*)\nTeil 1                                    b) der Bau einer sonstigen Anlage,\nUmweltverträglichkeitsprüfung                                c) die Durchführung einer sonstigen in Natur und\nin verwaltungsbehördlichen Verfahren                                  Landschaft eingreifenden Maßnahme,\n2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,\nAbschnitt 1\na) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs\nAllgemeine Vorschriften                                         einer technischen Anlage,\nb) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen\n§1                                           Anlage,\nZweck des Gesetzes                                   c) der Durchführung einer sonstigen in Natur und\nZweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei                        Landschaft eingreifenden Maßnahme.\nbestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben zur wirk-\n(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind\nsamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen\n1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststel-\n1. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und um-\nlungsbeschluss und sonstige behördliche Entschei-\nfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,\ndungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in\n2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so                         einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit\nfrüh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidun-                    Ausnahme von Anzeigeverfahren,\ngen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.\n2. Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorge-\nlagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren\n§2                                       beachtlich sind,\nBegriffsbestimmungen\n3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die\n(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselb-                     Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebau-\nständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der                    ungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimm-\nEntscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen.                      ten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden\nDie Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermitt-                        soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs\nlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und                       über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse\nmittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf                                 für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.\n1. Menschen, Tiere und Pflanzen,\n§3\n2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,\nAnwendungsbereich\n3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie\n4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten                             (1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführ-\nSchutzgütern.                                                        ten Vorhaben. Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nSie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durch-                     rates\ngeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im\nRahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in                      1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund\ndiesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer                       ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche\nGesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusam-                              Auswirkungen auf die Umwelt haben können,\nmengefasst.                                                               2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates\n(2) Ein Vorhaben ist                                                      oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nten aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den\n1. nach Maßgabe der Anlage 1                                                 vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Aus-\na) die Errichtung und der Betrieb einer technischen                     wirkungen auf die Umwelt besorgen lassen.\nAnlage,                                                          Soweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist\n*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom   die Bundesregierung auch ermächtigt, notwendige Folge-\n3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umwelt-   änderungen in Bezugnahmen, die in den Vorschriften die-\nverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Pro-  ses Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte, in der An-\njekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) und der Richtlinie 85/337/EWG des Rates\nvom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimm-  lage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen. Rechtsverord-\nten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40).     nungen aufgrund dieser Ermächtigung bedürfen der","2352          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nZustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als           und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die\nerteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei          Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils\nSitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundes-           die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder,\nregierung die Zustimmung verweigert hat.                      soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die\n(2) Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die      allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen\nErfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfor-       oder überschreiten.\ndern, kann der Bundesminister der Verteidigung nach\nRichtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister          (3) Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festzule-       durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden\ngen sind, für Vorhaben, die der Landesverteidigung die-       bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht\nnen, die Anwendung dieses Gesetzes ausschließen oder          oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung\nAusnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes               eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichti-\nzulassen. Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteili-     gung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher\ngen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige           nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Beste-\nRechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betref-       hende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben im\nfen, bleiben unberührt. Der Bundesminister der Vertei-        Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Der in den jeweiligen Anwen-\ndigung unterrichtet den Bundesminister für Umwelt,            dungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG\nNaturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die           fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen\nAnwendung dieses Absatzes.                                    erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder\nÜberschreitens der Größen- oder Leistungswerte unbe-\nrücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die in der\n§ 3a\nAnlage 1 Nr. 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industrie-\nFeststellung der UVP-Pflicht                   zonen und Städtebauprojekte. Satz 1 gilt für die in der\nDie zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägers       Anlage 1 Nr. 14.4 und 14.5 aufgeführten Vorhaben mit der\neines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach          Maßgabe, dass neben einem engen räumlichen Zusam-\n§ 5, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Ent-     menhang auch ein enger zeitlicher Zusammenhang be-\nscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf      steht.\nder Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie\neigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den\n§§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur                                      § 3c\nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung be-\nsteht. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des                       UVP-Pflicht im Einzelfall\nEinzelfalls nach § 3c vorgenommen worden ist, der\nÖffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinfor-            (1) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allge-\nmationsgesetzes zugänglich zu machen; soll eine Um-           meine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine\nweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt    Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das\nzu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfecht-     Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde\nbar.                                                          aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung\nder in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nach-\n§ 3b                              teilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu\nUVP-Pflicht aufgrund Art,                    berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit gerin-\nGröße und Leistung der Vorhaben                   ger Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprü-\nfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn\n(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-       trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur\nverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1 auf-  aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den\ngeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner            in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erheb-\nArt genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder         liche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.\nLeistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträg-        Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit\nlichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht       Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vor-\noder überschritten werden.                                    habens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungs-\n(2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-       maßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei\nverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vor-       der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen,\nhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder      inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vor-\nmehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem      prüfung eröffnen, überschritten werden. Für das Erreichen\nengen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben),            oder Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung\nzusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungs-             gilt § 3b Abs. 2 und 3 entsprechend.\nwerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusam-\nmenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben                         (2) a) Die in der Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung\ndes Einzelfalls) aufgeführten Kriterien sollen durch\n1. als technische oder sonstige Anlagen auf demselben         Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung\nBetriebs- oder Baugelände liegen und mit gemein-          des Bundesrates umgehend näher bestimmt werden.\nsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen\nverbunden sind oder                                              b) Grundsätze und Verfahren zur Einzelfallprüfung\n2. als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende          sollen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Aus-\nMaßnahmen in einem engen räumlichen Zusammen-             führung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\nhang stehen                                               prüfung näher bestimmt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001              2353\n§ 3d                                                      Abschnitt 2\nUVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts                                   Verfahrensschritte\nDie Länder regeln durch Größen- oder Leistungswerte,               der Umweltverträglichkeitsprüfung\ndurch eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung\ndes Einzelfalls oder durch eine Kombination dieser Verfah-                                    §5\nren, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträg-\nlichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit in der Anlage 1                           Unterrichtung über\nfür bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durch-                    voraussichtlich beizubringende Unterlagen\nführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maß-\nSofern der Träger eines Vorhabens die zuständige\ngabe des Landesrechts vorgesehen ist.\nBehörde vor Beginn des Verfahrens, das der Entschei-\ndung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, darum\n§ 3e\nersucht oder sofern die zuständige Behörde es nach\nÄnderungen und                            Beginn des Verfahrens für erforderlich hält, unterrichtet\nErweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben                 diese ihn entsprechend dem Planungsstand des Vor-\n(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltver-       habens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum\nträglichkeitsprüfung besteht auch für die Änderung oder          Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der voraus-\nErweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits         sichtlich nach § 6 beizubringenden Unterlagen über die\neine UVP-Pflicht besteht, wenn                                   UmweItauswirkungen des Vorhabens. Vor der Unterrich-\ntung gibt die zuständige Behörde dem Träger des Vor-\n1. in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene          habens sowie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden\nGrößen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder          Gelegenheit zu einer Besprechung über Inhalt und\nErweiterung selbst erreicht oder überschritten werden        Umfang der Unterlagen. Die Besprechung soll sich auch\noder                                                         auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltver-\n2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c             träglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung\nAbs. 1 Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder           der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen\nErweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-          erstrecken. Sachverständige und Dritte können hinzuge-\ngen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere          zogen werden. Verfügen die zuständige Behörde oder die\nÄnderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen            zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die\nVorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils            Beibringung der Unterlagen nach § 6 zweckdienlich sind,\ngeltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umwelt-              sollen sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens\nverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist.             zur Verfügung stellen.\n(2) Für eine Erweiterung der in der Anlage 1 Nr. 18.1\nbis 18.8 sowie für eine Änderung der in der Anlage 1                                          §6\nNr. 18.8 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 1 Nr. 2 mit der\nMaßgabe, dass der dort jeweils für den Bau des entspre-                    Unterlagen des Trägers des Vorhabens\nchenden Vorhabens einschlägige Prüfwert erreicht oder               (1) Der Träger des Vorhabens hat die entscheidungs-\nüberschritten wird.                                              erheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen\n§ 3f                               des Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des\nVerfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit\nUVP-pflichtige Entwicklungs-                    geprüft wird. Setzt der Beginn des Verfahrens einen\nund Erprobungsvorhaben                        schriftlichen Antrag, die Einreichung eines Plans oder eine\n(1) Sofern ein in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführtes Vor-     sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens voraus,\nhaben ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung            sind die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen so recht-\nund Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient             zeitig vorzulegen, dass sie mit den übrigen Unterlagen\n(Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben) und nicht län-            ausgelegt werden können.\nger als zwei Jahre durchgeführt wird, kann von einer                (2) lnhalt und Umfang der Unterlagen nach Absatz 1\nUmweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn             bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die\neine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1          Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maß-\nunter besonderer Berücksichtigung der Durchführungs-             gebend sind. Die Absätze 3 und 4 sind anzuwenden,\ndauer ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltaus-             soweit die in diesen Absätzen genannten Unterlagen\nwirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen sind.                  durch Rechtsvorschrift nicht im Einzelnen festgelegt sind.\n(2) Für ein in der Anlage 1 Spalte 2 aufgeführtes Vor-\nhaben, das ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben                 (3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest\nist, gilt die allgemeine Regelung des § 3c Abs. 1.               folgende Angaben enthalten:\n1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über\n§4                                     Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und\nVorrang anderer Rechtsvorschriften                      Boden,\nDieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvor-             2. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche\nschriften des Bundes oder der Länder die Prüfung der                 nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens ver-\nUmweltverträglichkeit nicht näher bestimmen oder in                  mieden, vermindert oder, soweit möglich, ausgegli-\nihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen.                 chen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht\nRechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen                  ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur\nbleiben unberührt.                                                   und Landschaft,","2354          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\n3. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nach-          hörde anhand von geeigneten Unterlagen über das Vor-\nteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens unter           haben und bittet innerhalb einer angemessenen Frist um\nBerücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes          Mitteilung, ob eine Beteiligung erwünscht wird. Wenn der\nund der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden,           andere Staat keine Behörde benannt hat, ist die oberste\n4. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im          für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des\nEinwirkungsbereich des Vorhabens unter Berücksich-        anderen Staates zu unterrichten. Wird eine Beteiligung für\ntigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der all-       erforderlich gehalten, gibt die zuständige Behörde der\ngemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Anga-           benannten zuständigen Behörde des anderen Staates\nben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die         sowie weiteren von dieser angegebenen Behörden des\nBeschreibung und die Angaben zur Feststellung und         anderen Staates zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen\nBewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-       Umfang wie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden auf-\ngen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Beibrin-     grund der Unterlagen nach § 6 Gelegenheit zur Stellung-\ngung für den Träger des Vorhabens zumutbar ist,           nahme. § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nfindet entsprechende Anwendung.\n5. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vor-\nhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkei-            (2) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat\nten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im          darum ersucht, führen die zuständigen obersten Bundes-\nHinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens.        und Landesbehörden innerhalb eines vereinbarten, ange-\nmessenen Zeitrahmens mit dem anderen Staat Konsul-\nEine allgemein verständliche, nichttechnische Zusam-          tationen insbesondere über die grenzüberschreitenden\nmenfassung der Angaben nach Satz 1 ist beizufügen. Die        Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maß-\nAngaben nach Satz 1 müssen Dritten die Beurteilung            nahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung durch.\nermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den\nUmweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden                (3) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten\nkönnen.                                                       Behörden des anderen Staates die Zulässigkeitsentschei-\ndung für das Vorhaben oder den ablehnenden Bescheid,\n(4) Die Unterlagen müssen auch die folgenden Angaben       jeweils einschließlich der Begründung. Sofern die Voraus-\nenthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeitsprü-      setzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und\nfung nach der Art des Vorhabens erforderlich sind:            Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung\n1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwen-          der Zulässigkeitsentscheidung beifügen.\ndeten technischen Verfahren,\n(4) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völker-\n2. Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden         rechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben\nEmissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwasser, der    unberührt.\nNutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur\nund Landschaft sowie Angaben zu sonstigen Folgen                                       §9\ndes Vorhabens, die zu erheblichen nachteiligen Um-\nweltauswirkungen führen können,                                         Einbeziehung der Öffentlichkeit\n3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammen-           (1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu den\nstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel       Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage\ntechnische Lücken oder fehlende Kenntnisse.               der ausgelegten Unterlagen nach § 6 anzuhören. Das\nAnhörungsverfahren muss den Anforderungen des § 73\nDie Zusammenfassung nach Absatz 3 Satz 2 muss sich\nAbs. 3, 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent-\nauch auf die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben\nsprechen. Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6\nerstrecken.\nerforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so\n(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwen-        kann von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit\ndung, wenn die zuständige Behörde für diejenige öffent-       abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder ande-\nlich-rechtliche Körperschaft tätig wird, die Träger des       ren erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.\nVorhabens ist.\n(2) Die zuständige Behörde hat in entsprechender\nAnwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungs-\n§7                                verfahrensgesetzes die Zulässigkeitsentscheidung oder\nBeteiligung anderer Behörden                    die Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu\nDie zuständige Behörde unterrichtet die Behörden,          machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74\nderen umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vor-          Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den\nhaben berührt wird, über das Vorhaben, übermittelt ihnen      Bescheid mit Begründung zur Einsicht auszulegen.\ndie Unterlagen nach § 6 und holt ihre Stellungnahmen ein.        (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die\n§ 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet         Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren dadurch ein-\nentsprechende Anwendung.                                      bezogen, dass\n1. das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht wird,\n§8\n2. die nach § 6 erforderlichen Unterlagen während eines\nGrenzüberschreitende Behördenbeteiligung\nangemessenen Zeitraums eingesehen werden können,\n(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die\n3. Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,\nin § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem ande-\nren Staat haben kann oder ein solcher anderer Staat           4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet\ndarum ersucht, unterrichtet die zuständige Behörde früh-          und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung der\nzeitig die vom anderen Staat benannte zuständige Be-              Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001              2355\nRechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der             sichtlich betroffenen Gebieten der Öffentlichkeit bekannt,\nÖffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rech-      soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Vorschrif-\nten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unbe-         ten des übermittelnden Staates erfolgt oder nach diesem\nrührt.                                                        Gesetz durchzuführen wäre. Sie weist dabei darauf hin,\nwelcher Behörde des anderen Staates gegebenenfalls\n§ 9a                             innerhalb welcher Frist eine Stellungnahme zugeleitet\nwerden kann, und gibt Gelegenheit, innerhalb angemes-\nGrenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung            sener Frist die Unterlagen einzusehen.\n(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen            (3) § 8 Abs. 2 und 4 sowie § 9a Abs. 3 gelten entspre-\nin einem anderen Staat haben kann, können sich dort           chend.\nansässige Personen am Anhörungsverfahren nach § 9\nAbs. 1 und 3 beteiligen. Die zuständige Behörde hat\ndarauf hinzuwirken, dass                                                                  § 10\n1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete                         Geheimhaltung und Datenschutz\nWeise bekannt gemacht wird,                                  Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Daten-\n2. dabei angegeben wird, bei welcher Behörde im Verfah-       schutz bleiben unberührt.\nren nach § 9 Abs. 1 Einwendungen erhoben oder im\nVerfahren nach § 9 Abs. 3 Gegenäußerungen vorge-                                      § 11\nbracht werden können, und                                              Zusammenfassende Darstellung\n3. dabei darauf hingewiesen wird, dass im Verfahren                           der Umweltauswirkungen\nnach § 9 Abs. 1 mit Ablauf der Einwendungsfrist alle         Die zuständige Behörde erarbeitet auf der Grundlage\nEinwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf           der Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnah-\nbesonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.              men nach den §§ 7 und 8 sowie der Äußerungen der\n(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der     Öffentlichkeit nach den §§ 9 und 9a eine zusammen-\nTräger des Vorhabens eine Übersetzung der Zusammen-           fassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vor-\nfassung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 sowie, soweit erforderlich,    habens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche\nweiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeits-        nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert\nbeteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben, insbe-          oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaß-\nsondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen,          nahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Ein-\nzur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen     griffen in Natur und Landschaft. Die Ergebnisse eigener\nStaat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegen-           Ermittlungen sind einzubeziehen. Die zusammenfassende\nseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.                 Darstellung ist möglichst innerhalb eines Monats nach\nAbschluss der Erörterung im Anhörungsverfahren nach\n(3) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völker-          § 9 Abs. 1 Satz 2 zu erarbeiten. Die zusammenfassende\nrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben      Darstellung kann in der Begründung der Entscheidung\nunberührt.                                                    über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Die Begrün-\ndung enthält erforderlichenfalls die Darstellung der Ver-\n§ 9b                             meidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaß-\nGrenzüberschreitende Behörden- und Öffent-              nahmen.\nlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben\n§ 12\n(1) Wenn ein in einem anderen Staat geplantes Vor-\nhaben erhebliche Umweltauswirkungen in der Bundes-                             Bewertung der Umwelt-\nrepublik Deutschland haben kann, ersucht die deutsche                    auswirkungen und Berücksichtigung\nBehörde, die für ein gleichartiges Vorhaben in Deutsch-                 des Ergebnisses bei der Entscheidung\nland zuständig wäre, die zuständige Behörde des anderen          Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswir-\nStaates um Unterlagen über das Vorhaben, insbesondere         kungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammen-\num eine Beschreibung des Vorhabens und um Angaben             fassenden Darstellung nach § 11 und berücksichtigt diese\nüber dessen grenzüberschreitende Umweltauswirkungen.          Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des\nHält sie eine Beteiligung am Zulassungsverfahren für          Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge\nerforderlich, teilt sie dies der zuständigen Behörde des      im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 nach Maßgabe der\nanderen Staates mit und ersucht, soweit erforderlich, um      geltenden Gesetze.\nweitere Angaben im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4, unterrich-\ntet die Behörden im Sinne des § 7 über die Angaben und\nweist darauf hin, welcher Behörde des anderen Staates                                     § 13\ngegebenenfalls innerhalb welcher Frist eine Stellung-                     Vorbescheid und Teilzulassungen\nnahme zugeleitet werden kann, sofern sie nicht die An-           (1) Vorbescheid und erste Teilgenehmigung oder ent-\ngabe einer einheitlichen Stellungnahme für angezeigt hält.    sprechende erste Teilzulassungen dürfen nur nach Durch-\nDie zuständige deutsche Behörde soll die zuständige           führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt wer-\nBehörde des anderen Staates um eine Übersetzung               den. Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich in diesen\ngeeigneter Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu              Fällen vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungs-\ngrenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, ersuchen.           stand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvor-\n(2) Auf der Grundlage der von dem anderen Staat über-       habens und abschließend auf die Umweltauswirkungen zu\nmittelten Unterlagen macht die zuständige deutsche            erstrecken, die Gegenstand von Vorbescheid oder Teilzu-\nBehörde das Vorhaben in geeigneter Weise in den voraus-       lassung sind. Diesem Umfang der Umweltverträglichkeits-","2356          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nprüfung ist bei der Unterrichtung über voraussichtlich bei-   durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. § 9\nzubringende Unterlagen nach § 5 und bei den Unterlagen        Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nnach § 6 Rechnung zu tragen.                                     (3) Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit im vorgelagerten\n(2) Bei weiteren Teilgenehmigungen oder entsprechen-       Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist\nden Teilzulassungen soll die Prüfung der Umweltver-           Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Im\nträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Um-       Übrigen bleibt § 9 Abs. 3 unberührt.\nweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.                (4) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die\nAbsatz 1 gilt entsprechend.                                   Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder\nandere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens\n§ 14                              beschränkt werden.\nZulassung eines Vorhabens\ndurch mehrere Behörden                                                   § 16\n(1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere          Raumordnungsverfahren und Zulassungsverfahren\nLandesbehörden, so bestimmen die Länder eine feder-              (1) Im Raumordnungsverfahren oder in einem anderen\nführende Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach         raumordnerischen Verfahren können die raumbedeut-\nden §§ 3a, 5 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9a und 11        samen Umweltauswirkungen eines Vorhabens entspre-\nzuständig ist. Die Länder können der federführenden           chend dem Planungsstand des Vorhabens ermittelt, be-\nBehörde weitere Zuständigkeiten nach den §§ 6, 7 und 9        schrieben und bewertet werden.\nübertragen. Die federführende Behörde hat ihre Aufgaben\nim Zusammenwirken zumindest mit den Zulassungs-                  (2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren hat die zu-\nbehörden und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen,             ständige Behörde die im Verfahren nach Absatz 1 ermittel-\nderen Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.        ten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen\nBedarf ein Vorhaben einer Genehmigung nach dem Atom-          des Vorhabens nach Maßgabe des § 12 bei der Entschei-\ngesetz sowie einer Zulassung durch eine oder mehrere          dung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksich-\nweitere Behörden und ist eine der zuständigen Behörden        tigen.\neine Bundesbehörde, ist die atomrechtliche Genehmi-              (3) lm nachfolgenden Zulassungsverfahren soll hinsicht-\ngungsbehörde federführende Behörde. Sie ist für die Auf-      lich der im Verfahren nach Absatz 1 ermittelten und be-\ngaben nach den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den          schriebenen Umweltauswirkungen von den Anforderun-\n§§ 9, 9a und 11 zuständig.                                    gen der §§ 5 bis 8 und 11 insoweit abgesehen werden,\n(2) Die Zulassungsbehörden haben auf der Grundlage         als diese Verfahrensschritte bereits im Verfahren nach\nder zusammenfassenden Darstellung nach § 11 eine              Absatz 1 erfolgt sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit\nGesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vor-               nach § 9 Abs. 1 und § 9a sowie die Bewertung der Um-\nhabens vorzunehmen und diese nach § 12 bei den Ent-           weltauswirkungen nach § 12 sollen auf zusätzliche oder\nscheidungen zu berücksichtigen. Die federführende             andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt wer-\nBehörde hat das Zusammenwirken der Zulassungsbehör-           den, sofern die Öffentlichkeit im Verfahren nach Absatz 1\nden sicherzustellen.                                          entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 einbe-\nzogen wurde.\nAbschnitt 3                                                         § 17\nBesondere Verfahrensvorschriften                                    Aufstellung von Bebauungsplänen\nWerden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3\n§ 15                              aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die Umweltver-\nLinienbestimmung und                        träglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des\nGenehmigung von Flugplätzen                     Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3\nbis 3f im Aufstellungsverfahren nach den Vorschriften des\n(1) Für die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 des\nBaugesetzbuchs durchgeführt. Bei Vorhaben nach den\nBundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Abs. 1 des\nNummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 wird die Umweltver-\nBundeswasserstraßengesetzes sowie im vorgelagerten\nträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des\nVerfahren nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bei\nEinzelfalls nur im Aufstellungsverfahren durchgeführt.\nin der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben wird die Umwelt-\nWird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstel-\nverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des\nlungsverfahren und in einem nachfolgenden Zulassungs-\nVorhabens geprüft. Diese Regelung gilt nicht, wenn in\nverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeits-\neinem Raumordnungsverfahren bereits die Umweltver-\nprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zu-\nträglichkeit geprüft wurde und dabei zur Einbeziehung der\nsätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen\nÖffentlichkeit die Anforderungen der Absätze 2 und 3\ndes Vorhabens beschränkt werden.\nerfüllt sind.\n(2) Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Linien-                                § 18\nbestimmung sind die Unterlagen nach § 6 auf Veranlas-\nsung der zuständigen Behörde in den Gemeinden, in                              Bergrechtliche Verfahren\ndenen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen          Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufge-\nMonat zur Einsicht auszulegen; die Gemeinden haben die        führt sind, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach\nAuslegung vorher ortsüblich bekannt zu geben. Jeder           § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren nach\nkann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungs-         dem Bundesberggesetz durchgeführt. Die §§ 5 bis 14\nfrist äußern. Die Öffentlichkeit ist über die Entscheidung    finden keine Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001             2357\n§ 19                               erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung\nFlurbereinigungsverfahren                      von Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben ist\nauch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlus-\nIm Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und           ses zulässig.\nGewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan\nnach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes ist die Öffentlich-        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangenehmigung\nkeit entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 ein-          entsprechend.\nzubeziehen.                                                       (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\nhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfüllung\nTeil 2                              der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erlassen\nVorschriften für bestimmte Leitungsanlagen               über\nund andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19)                 1. die dem Stand der Technik entsprechenden baulichen,\nbetrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen zur\n§ 20                                  Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter,\nPlanfeststellung, Plangenehmigung                  2. Informationspflichten des Trägers eines Vorhabens\ngegenüber Behörden und Öffentlichkeit,\n(1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Num-\nmern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Änderung          3. die Überprüfung von Vorhaben durch Sachverstän-\nsolcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung durch die           dige, Sachverständigenorganisationen und zugelasse-\nzuständige Behörde, sofern dafür nach den §§ 3b bis 3f             ne Überwachungsstellen sowie über die Anforderun-\neine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträg-           gen, die diese Sachverständigen, Sachverständigen-\nlichkeitsprüfung besteht.                                          organisationen und zugelassene Überwachungsstellen\nerfüllen müssen,\n(2) Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung einer\nUmweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das Vor-          4. die Anpassung bestehender Vorhaben an die Anforde-\nhaben der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung ent-                rungen der geltenden Vorschriften.\nfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen\nvor, wenn die Prüfwerte nach § 3c Abs. 1 für Größe und                                      § 22\nLeistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht erreicht wer-                               Verfahren\nden oder die Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind; § 3b Abs. 2           Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens\nund 3 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für     und des Plangenehmigungsverfahrens gelten die §§ 72\nErrichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanla-          bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundes-\ngen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für           regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\ndie Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Änderungen             Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des\nvon unwesentlicher Bedeutung.                                   Planfeststellungsverfahrens, insbesondere zu Art und\nUmfang der Antragsunterlagen, zu regeln.\n§ 21\n§ 23\nEntscheidung, Nebenbestimmungen\nBußgeldvorschriften\n(1) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur ergehen,\nwenn                                                              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit\nnicht beeinträchtigt wird, insbesondere                     1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Abs. 1\noder ohne Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2 Satz 1\na) Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten             ein Vorhaben durchführt oder\nSchutzgüter nicht hervorgerufen werden können\nund                                                    2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2 zuwider-\nhandelt.\nb) Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutz-\ngüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\noder organisatorische Maßnahmen entsprechend           zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.\ndem Stand der Technik getroffen wird,\n2. umweltrechtliche Vorschriften und andere öffentlich-                                    Teil 3\nrechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegen-\nstehen,                                                                     Gemeinsame Vorschriften\n3. Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze und\nsonstige Erfordernisse der Raumordnung berücksich-                                      § 24\ntigt sind,                                                                    Verwaltungsvorschriften\n4. Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind.                      Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bun-\n(2) Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Bedin-           desrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über\ngungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet           1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in den §§ 1 und 12\nwerden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allge-               genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung\nmeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vor-        und Bewertung von Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 1\nschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können,                 Satz 2) zugrunde zu legen sind,","2358          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\n2. Grundsätze für die Unterrichtung über voraussichtlich           nen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen\nbeizubringende Unterlagen nach § 5,                            worden, können diese auch nach den Vorschriften\ndieses Gesetzes durchgeführt werden.\n3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung\nder Umweltauswirkungen nach § 11 und für die Bewer-       Satz 1 gilt auch für ein Vorhaben, das nicht in der Anlage\ntung nach § 12.                                           zu § 3 dieses Gesetzes in der in Satz 1 bezeichneten Fas-\nsung, aber in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG\n§ 25                             des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglich-\nkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten\nÜbergangsvorschrift                       Projekten (ABI. EG Nr. L 175 S. 40) aufgelistet ist, wenn\n(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der   sich aufgrund überschlägiger Prüfung der zuständigen\nEntscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen        Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere auf-\nund die vor dem 3. August 2001 begonnen worden sind,          grund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes\nsind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu         erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.\nführen. Sofern für ein Vorhaben, das Gegenstand eines         Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nsolchen Verfahrens ist, die Bestimmungen des Gesetzes            (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind dieses\nzur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der lVU-           Gesetz sowie seine bis zum 3. August 2001 geltende Fas-\nRichtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz       sung nicht auf Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3\nvom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) die Einrichtung von sol-  anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden sind.\nchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln, sind\ndiese Bestimmungen anzuwenden und ist in diesem Rah-             (4) Besteht nach den Absätzen 1 und 2 eine Verpflichtung\nmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.          zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung\nWenn im Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem                und ist diese gemäß § 17 im Bebauungsplanverfahren\n3. August 2001 bereits öffentlich bekannt gemacht wor-        nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzu-\nden ist, findet nur Satz 1 Anwendung.                         führen, gilt insoweit § 245c des Baugesetzbuchs.\n(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften           (5) Die Länder haben unverzüglich, spätestens innerhalb\ndieses Gesetzes in der vor dem 3. August 2001 geltenden       von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die\nFassung weiterhin Anwendung, wenn                             dem § 3d entsprechenden Vorschriften zu erlassen oder\nbestehende Vorschriften anzupassen. Bis zu diesem Zeit-\n1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulas-\npunkt gilt § 3d in den Ländern mit der Maßgabe, dass in\nsung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu\nden Fällen, in denen in der Anlage 1 für bestimmte Vor-\nStandort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten\nhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-\nmuss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen\nverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechts\nBehörde eingereicht hat; weitergehende Vorschriften\nvorgesehen ist, die Umweltverträglichkeitsprüfung nach\nüber die Voraussetzungen für eine wirksame Antrag-\nVorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Soweit die\nstellung bleiben unberührt; oder\nLänder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Regelun-\n2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1    gen hinsichtlich der in § 3d genannten Verfahren erlassen,\nund Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet     tritt Satz 2 mit dem Inkrafttreten der jeweiligen landes-\nworden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzel-   rechtlichen Regelung außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001                 2359\nAnlage 1\nListe „UVP-pflichtige Vorhaben“\nNachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungs-\nbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder\neine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies\nBezug auf die Regelungen des § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2. Soweit nachstehend auf\neine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die\nRegelung des § 3d.\nLegende:\nNr.           = Nummer des Vorhabens\nVorhaben      = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b\nAbs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c Abs. 1\nSatz 5\nX in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig\nA in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 1\nS in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 2\nL in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d\nNr.                                              Vorhaben                                             Sp. 1    Sp. 2\n1.      Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie:\n1.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,\nProzesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Ver-\nbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungs-\nmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampf-\nkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.1.1   mehr als 200 MW,                                                                                   X\n1.1.2   50 MW bis 200 MW,                                                                                           A\n1.1.3   20 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelasse-                    S\nnen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,\nGasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, ausgenommen Verbrennungs-\nmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,\n1.1.4   10 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere                         S\nKoksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-\nförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.1.3 genannten Gase,\nausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,\n1.1.5   1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks,                          S\nKohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen,\nHeizölen, ausgenommen Heizöl EL, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr-\nanlagen und Notstromaggregate,\n1.1.6   1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5                          A\ngenannter fester oder flüssiger Brennstoffe,\n1.1.7   100 KW bis weniger als 1 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5                         S\ngenannter fester oder flüssiger Brennstoffe;\n1.2     Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen\nmit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.2.1   mehr als 200 MW,                                                                                   X\n1.2.2   50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol,                           A\nnaturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen\n(insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas\naus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,\nGasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),\n1.2.3   1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.2.2 genannten Brennstoffe,                          S\nausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen;","2360       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nNr.                                          Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n1.3     Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf,\nWarmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Dampf, ausgenommen Verbrennungsmotor-\nanlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.3.1   1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol,                S\nEthanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem\nErdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,\n1.3.2   1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere                S\nKoksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-\nförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.3.1 genannten Gase;\n1.4     Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit\neiner Feuerungswärmeleistung von\n1.4.1   mehr als 200 MW,                                                                            X\n1.4.2   50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol,                 A\nnaturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen\n(insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas\naus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,\nGasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),\n1.4.3   1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.4.2 genannten Brennstoffe,                S\nausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf;\n1.5     Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-\nwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem\nKreislauf, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.5.1   1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol,                S\nEthanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem\nErdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,\n1.5.2   1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere                S\nKoksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-\nförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.5.1 genannten Gase;\n1.6     Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Höhe von jeweils mehr als\n35 Metern oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW sowie mit\n1.6.1   20 oder mehr Windkraftanlagen,                                                              X\n1.6.2   6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen,                                                            A\n1.6.3   3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen;                                                             S\n1.7     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;            X\n1.8     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle\n(z.B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von\n1.8.1   500 t oder mehr je Tag,                                                                     X\n1.8.2   weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler;                                           A\n1.9     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder\nbituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von\n1.9.1   500 t oder mehr je Tag,                                                                     X\n1.9.2   weniger als 500 t je Tag;                                                                         A\n2.      Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe:\n2.1     Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von\n2.1.1   25 ha oder mehr,                                                                            X\n2.1.2   10 ha bis weniger als 25 ha,                                                                      A\n2.1.3   weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden;                                          S\n2.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen\nmit einer Produktionskapazität von\n2.2.1   1 000 t oder mehr je Tag,                                                                   X\n2.2.2   weniger als 1 000 t je Tag;                                                                       A\n2.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest;                               X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001           2361\nNr.                                             Vorhaben                                           Sp. 1 Sp. 2\n2.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder\nAsbesterzeugnissen mit\n2.4.1   einer Jahresproduktion von\n2.4.1.1 20 000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen,                             X\n2.4.1.2 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen,                                          X\n2.4.2   einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken,                        X\n2.4.3   einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden               A\nNummern angegeben;\n2.5     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas\nhergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelz-\nleistung von\n2.5.1   200 000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren          X\nbetrieben werden, 100 000 t oder mehr je Jahr,\n2.5.2   20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben,                                     A\n2.5.3   100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern,               S\ndie für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;\n2.6     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der\nRauminhalt der Brennanlage\n2.6.1   4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der                     A\nBrennanlage beträgt,\n2.6.2   4 m3 oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg und weniger als 300 kg je Kubikmeter             S\nRauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die\ndiskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;\n2.7     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich                A\nAnlagen zur Herstellung von Mineralfasern;\n3.      Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung:\n3.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung       X\nin Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;\n3.2     Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Gewinnung von                X\nRoheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiter-\nverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander\nverbunden sind);\n3.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Roheisen oder Stahl einschließlich\nStranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit\neiner Schmelzleistung von\n3.3.1   2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr,                                                        A\n3.3.2   weniger als 2,5 t Stahl je Stunde;                                                                    S\n3.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen,        X\nKonzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektro-\nlytische Verfahren;\n3.5     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von\nNichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von\n3.5.1   100 000 t oder mehr je Jahr,                                                                    X\n3.5.2   4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen                A\nNichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr,\n3.5.3   0,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je Tag        S\nbei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen\n– Vakuum-Schmelzanlagen,\n– Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und\nAluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,\n– Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die\nausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen\ngießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,","2362       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nNr.                                             Vorhaben                                        Sp. 1 Sp. 2\n– Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus\nEdelmetallen und Kupfer bestehen,\n– Schwalllötbäder und\n– Heißluftverzinnungsanlagen;\n3.6     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Warmwalzen von Stahl;                                      A\n3.7     Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Produktions-\nleistung von\n3.7.1   200 000 t Gusseisen oder mehr je Jahr,                                                       X\n3.7.2   20 t Gussteilen oder mehr je Tag,                                                                  A\n3.7.3   2 t bis weniger als 20 t Gussteilen je Tag;                                                        S\n3.8     Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf\nMetalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung\nvon\n3.8.1   100 000 t Rohgut oder mehr je Jahr,                                                          X\n3.8.2   2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr,                                     A\n3.8.3   500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen              S\nVerzinken nach dem Sendzimirverfahren;\n3.9     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein\nelektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von\n3.9.1   30 m3 oder mehr,                                                                                   A\n3.9.2   1 m3 bis weniger als 30 m3 bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von              S\nFluss- oder Salpetersäure;\n3.10    Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetrie-\nbenen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder\nFallwerkes\n3.10.1  20 Kilojoule oder mehr beträgt,                                                                    A\n3.10.2  1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt;                                                  S\n3.11    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Spreng-           A\nstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss;\n3.12    Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft\n3.12.1  zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen,                    X\n3.12.2  zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit             A\neiner Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt;\n3.13    Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produk-               A\ntionsleistung von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeug-\neinheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf,\n1 Personenwagen oder 3 Güterwagen);\n3.14    Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder           A\neiner Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von 100 000 Stück\noder mehr je Jahr;\n3.15    Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen,         A\nsoweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luftfahrzeuge\nrepariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten;\n4.      Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung:\n4.1     Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von     X\nStoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem\nsich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander\nverbunden sind und\n– zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,\n– zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,\n– zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff\noder Mehrnährstoff),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001        2363\nNr.                                           Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n– zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,\n– zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder bio-\nlogischen Verfahrens oder\n– zur Herstellung von Explosivstoffen\ndienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder\nzur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;\n4.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch            A\nchemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische\nAnlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder\nSpaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach\nNummer 11.1;\n4.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen         X\nWeiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien;\n4.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs-              A\nstoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von\n25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von\n293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben;\n5.      Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:\n5.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch               A\nein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von\n30 m3 oder mehr;\n6.      Holz, Zellstoff:\n6.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder         X\nähnlichen Faserstoffen;\n6.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer\nProduktionsleistung von\n6.2.1   200 t oder mehr je Tag,                                                                      X\n6.2.2   20 t bis weniger als 200 t je Tag;                                                                 A\n7.      Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse:\n7.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit\n7.1.1   42 000 oder mehr Plätzen,                                                                    X\n7.1.2   15 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                   S\n7.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit\n7.2.1   84 000 oder mehr Plätzen,                                                                    X\n7.2.2   30 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                   S\n7.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit\n7.3.1   84 000 oder mehr Plätzen,                                                                    X\n7.3.2   30 000 bis weniger als 84 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                   S\n7.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit\n7.4.1   42 000 oder mehr Plätzen,                                                                    X\n7.4.2   15 000 bis weniger als 42 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                   S\n7.5     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit\n7.5.1   350 oder mehr Plätzen,                                                                       X\n7.5.2   250 bis weniger als 350 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                         S\n7.6     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit\n7.6.1   1 000 oder mehr Plätzen,                                                                     X\n7.6.2   300 bis weniger als 1 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                       S\n7.7     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen\n(Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit\n7.7.1   2 000 oder mehr Plätzen,                                                                     X","2364       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nNr.                                             Vorhaben                                           Sp. 1 Sp. 2\n7.7.2   1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                        S\n7.8     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen\neinschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit\n7.8.1   750 oder mehr Plätzen,                                                                          X\n7.8.2   560 bis weniger als 750 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                            S\n7.9     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel\nvon 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit\n7.9.1   6 000 oder mehr Plätzen,                                                                        X\n7.9.2   4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                        S\n7.10    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit\n7.10.1  1 000 oder mehr Plätzen,                                                                        X\n7.10.2  750 bis weniger als 1 000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt;                          S\n7.11    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in\ngemischten Beständen, wenn\n7.11.1  die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1     X\nund 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-\nAnteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht\noder überschreitet,\n7.11.2  die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2           S\nund 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-\nAnteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht\noder überschreitet;\n7.12    Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten              A\noder mehr und mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage\nregelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte\nFläche, soweit diese Anlagen nicht unter die Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1,\n7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 oder 7.10.1 fallen. Eine Großvieheinheit entspricht einem Lebendgewicht\nvon 500 kg je Haltungsperiode;\n7.13    Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von\n7.13.1  50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag,                                                                  A\n7.13.2  0,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t            S\nLebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren;\n7.14    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen\nRohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von\n7.14.1  75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                                             A\n7.14.2  weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von                     S\nSpeisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung\nvon bis zu 200 kg Speisefett je Woche;\n7.15    Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer\nProduktionsleistung von\n7.15.1  75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                                             A\n7.15.2  weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von                  S\nselbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung\nvon bis zu 200 kg Speisefett je Woche;\n7.16    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer\nProduktionsleistung von\n7.16.1  75 t Konserven oder mehr je Tag,                                                                      A\n7.16.2  1 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag;                                                            S\n7.17    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer\nProduktionsleistung von\n7.17.1  300 t Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                                  A","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001        2365\nNr.                                             Vorhaben                                        Sp. 1 Sp. 2\n7.17.2 10 t bis weniger als 300 t Konserven je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, aus-               S\ngenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in\ngeschlossenen Behältnissen;\n7.18   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch             A\nErwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft;\n7.19   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder\ntierischen Abfällen mit einer Verarbeitungsleistung von\n7.19.1 10 t oder mehr je Tag,                                                                             A\n7.19.2 weniger als 10 t je Tag;                                                                           S\n7.20   Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten\noder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von\n7.20.1 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                                          A\n7.20.2 weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger                  S\nTierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sonstigen\nTieren nach Nummer 7.13.2 anfallen;\n7.21   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl;              X\n7.22   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer\nProduktionsleistung von\n7.22.1 300 t Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                                A\n7.22.2 weniger als 300 t Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert;                              S\n7.23   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Pro-\nduktionsleistung von\n7.23.1 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                            A\n7.23.2 1 t bis weniger als 300 t Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert;                  S\n7.24   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen\nRohstoffen mit einer Produktionsleistung von\n7.24.1 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                      A\n7.24.2 weniger als 300 t Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert mit Hilfe           S\nvon Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr\nje Tag als Vierteljahresdurchschnittswert beträgt;\n7.25   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter              A\nVerwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker;\n7.26   Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einem Ausstoß von\n7.26.1 3 000 hl Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                                 A\n7.26.2 200 hl bis weniger als 3 000 hl Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert;                    S\n7.27   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen\nRohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von\n7.27.1 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag,                                                         A\n7.27.2 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz;                 S\n7.28   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus\npflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von\n7.28.1 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,                     A\n7.28.2 50 kg bis weniger als 300 t Süßwaren je Tag bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao            S\noder bei thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;\n7.29   Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem\nEinsatz von\n7.29.1 200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert,                                          A\n7.29.2 5 t bis weniger als 200 t Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert bei Sprühtrocknern zum          S\nTrocknen von Milch, von Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen;","2366       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nNr.                                             Vorhaben                                      Sp. 1 Sp. 2\n8.      Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen:\n8.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von festen, flüssigen\noder in Behältern gefassten gasförmigen Abfällen oder Deponiegas mit brennbaren\nBestandteilen durch\n8.1.1   thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung,        X\nVerbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, ausgenommen Fälle der Nummern\n8.1.2 und 8.1.4,\n8.1.2   Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feue-            A\nrungswärmeleistung von 1 MW oder mehr,\n8.1.3   Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen,                                       S\n8.1.4   Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feue-            S\nrungswärmeleistung von weniger als 1 MW;\n8.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,\nProzesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder\nbeschichtetem Holz oder von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem\nHolz oder daraus angefallenen Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen\noder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogen-\norganischen Verbindungen bestehen, in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,\nHeizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich des jeweils zugehörigen\nDampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n8.2.1   50 MW oder mehr,                                                                           X\n8.2.2   1 MW bis weniger als 50 MW;                                                                      S\n8.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von besonders über-\nwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von\n8.3.1   10 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag,                                                      X\n8.3.2   1 t bis weniger als 10 t Einsatzstoffen je Tag;                                                  S\n8.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders\nüberwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von\n8.4.1   50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag,                                                            A\n8.4.2   10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag;                                                 S\n8.5     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur            X\nchemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von\nbesonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-\nwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden;\n8.6     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur\nchemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von\nnicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-\nwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von\n8.6.1   100 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag,                                                     X\n8.6.2   50 t bis weniger als 100 t Einsatzstoffen je Tag,                                                A\n8.6.3   10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag;                                                 S\n8.7     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nicht-\neisenschrotten, einschließlich Autowracks, ausgenommen die zeitweilige Lagerung\nbis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen nach\nNummer 8.8, mit\n8.7.1   einer Gesamtlagerfläche von 15 000 m2 oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von              A\n1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr,\n8.7.2   einer Gesamtlagerfläche von 1 000 m2 bis weniger als 15 000 m2 oder einer Gesamtlager-           S\nkapazität von 100 t bis weniger als 1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001        2367\nNr.                                            Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n8.8     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von besonders über-                  A\nwachungsbedürftigen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag\noder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr;\n8.9     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, soweit in diesen Anlagen\nAbfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als\neinem Jahr gelagert werden (langfristige Lagerung), bei\n8.9.1   besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit\n8.9.1.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von        X\n150 t oder mehr,\n8.9.1.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben,                                            A\n8.9.2   nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit\n8.9.2.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von              A\n150 t oder mehr,\n8.9.2.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben;                                            S\n9.      Lagerung von Stoffen und Zubereitungen:\n9.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern\noder von Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas in Behältern\nenthalten, dient, mit einem Fassungsvermögen von\n9.1.1   200 000 t oder mehr,                                                                         X\n9.1.2   30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich nicht um Einzelbehältnisse mit einem Volumen        A\nvon jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,\n9.1.3   30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von          S\njeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,\n9.1.4   3 t bis weniger als 30 t, soweit es sich um Behältnisse mit einem Volumen von jeweils mehr         S\nals 1 000 cm3 handelt;\n9.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in\nBehältern dient, mit einem Fassungsvermögen von\n9.2.1   200 000 t oder mehr,                                                                         X\n9.2.2   50 000 t bis weniger als 200 000 t,                                                                A\n9.2.3   5 000 t bis weniger als 50 000 t bei brennbaren Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt                S\nunter 21 ºC haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (1.013 mbar) über 20 ºC\nliegt,\n9.2.4   10 000 t bis weniger als 50 000 t bei sonstigen brennbaren Flüssigkeiten;                          S\n9.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Chlor dient, mit einem Fassungs-\nvermögen von\n9.3.1   200 000 t oder mehr,                                                                         X\n9.3.2   75 t bis weniger als 200 000 t,                                                                    A\n9.3.3   10 t bis weniger als 75 t;                                                                         S\n9.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Schwefeldioxid dient, mit einem\nFassungsvermögen von\n9.4.1   200 000 t oder mehr,                                                                         X\n9.4.2   250 t bis weniger als 200 000 t,                                                                   A\n9.4.3   20 t bis weniger als 250 t;                                                                        S\n9.5     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniumnitrat oder ammonium-\nnitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung\ndient, mit einem Fassungsvermögen von\n9.5.1   200 000 t oder mehr,                                                                         X","2368       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nNr.                                          Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n9.5.2   500 t bis weniger als 200 000 t,                                                                 A\n9.5.3   25 t bis weniger als 500 t;                                                                      S\n9.6     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Zu-\nbereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit einem\nFassungsvermögen von\n9.6.1   200 000 t oder mehr,                                                                       X\n9.6.2   2 500 t bis weniger als 200 000 t,                                                               A\n9.6.3   100 t bis weniger als 2 500 t;                                                                   S\n9.7     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniak dient, mit einem\nFassungsvermögen von\n9.7.1   200 000 t oder mehr,                                                                       X\n9.7.2   30 t bis weniger als 200 000 t,                                                                  A\n9.7.3   3 t bis weniger als 30 t;                                                                        S\n9.8     Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von anderen als den in den\nNummern 9.1 bis 9.7 genannten chemischen Erzeugnissen dient, mit einem Fassungs-\nvermögen von\n9.8.1   200 000 t oder mehr,                                                                       X\n9.8.2   25 000 t bis weniger als 200 000 t;                                                              A\n10.     Sonstige Industrieanlagen:\n10.1    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von     X\nexplosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung\nals Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung\ndieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder\nDelaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im\nhandwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche\nMischladegeräte;\n10.2    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosi-      X\nonsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes;\n10.3    Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk\nunter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von\n10.3.1  25 t Kautschuk oder mehr je Stunde,                                                              A\n10.3.2  weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg            S\nKautschuk je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk\neingesetzt wird;\n10.4    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren)\noder zum Färben von Fasern oder Textilien mit\n10.4.1  einer Verarbeitungsleistung von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag,                     A\n10.4.2  einer Färbeleistung von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen        S\nzum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern\neinschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck\nbetrieben werden,\n10.4.3  einer Bleichleistung von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum           S\nBleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen;\n10.5    Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer\nFeuerungswärmeleistung von insgesamt\n10.5.1  10 MW oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände,                                                   A\n10.5.2  300 KW bis weniger als 10 MW, ausgenommen Rollenprüfstände, die in geschlossenen                 S\nRäumen betrieben werden, und Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter\nausgerüstete Serienmotoren geprüft werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001      2369\nNr.                                           Vorhaben                                        Sp. 1 Sp. 2\n10.6    Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit\neiner Feuerungswärmeleistung von insgesamt\n10.6.1  mehr als 200 MW,                                                                           X\n10.6.2  100 MW bis 200 MW,                                                                               A\n10.6.3  weniger als 100 MW;                                                                              S\n10.7    Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge;                A\n11.     Kernenergie:\n11.1    Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder     X\nVerarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter\nKernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die\ninsgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau\nder Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von\nKernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht überschreitet;\neinzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in\nHalbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne\nvon § 3e Abs. 1 Nr. 2;\n11.2    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver   X\nAbfälle;\n11.3    außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Betrieb     X\neiner Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrenn-\nstoffe oder hoch radioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr als\nzehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an\neinem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind;\n11.4    außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht                    A\nNummer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur\nLagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte\nerreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang\nnach einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner Vor-\nbereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen\nBetrieb bedarf;\n12.     Abfalldeponien:\n12.1    Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von besonders überwachungs-            X\nbedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;\n12.2    Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht besonders überwachungs-\nbedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme\nder Deponien für Inertabfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von\n12.2.1  10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t oder mehr,               X\n12.2.2  weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25 000 t;                 S\n12.3    Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des               A\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;\n13.     Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers:\n13.1    Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die\n13.1.1  für organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoff-       X\nbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m3 oder\nmehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist,\n13.1.2  für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9 000 kg/d biochemischen Sauerstoff-           L\nbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als\n4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;\n13.2    intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer          L\noder Küstengewässer;","2370       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nNr.                                          Vorhaben                                        Sp. 1 Sp. 2\n13.3    Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Ober-\nflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen\nVolumen von\n13.3.1  10 Mio. m3 oder mehr Wasser,                                                               X\n13.3.2  weniger als 10 Mio. m3 Wasser;                                                                  L\n13.4    Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung;                                                    L\n13.5    wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung           L\noder Bodenentwässerung;\n13.6    Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften\nSpeicherung von Wasser, wobei\n13.6.1  10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden,                        X\n13.6.2  weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden;                           L\n13.7    Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen\nTransport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von\n13.7.1  – 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel             X\nverhindert werden soll, oder\n– 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasser-\ndurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3\nübersteigt,\n13.7.2  weniger als den in der vorstehenden Nummer angegebenen Werten;                                  L\n13.8    Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;                                                L\n13.9    Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit\n13.9.1  mehr als 1 350 t zugänglich ist,                                                           X\n13.9.2  1 350 t oder weniger zugänglich ist;                                                            L\n13.10   Bau eines Binnenhafens für die Seeschifffahrt;                                             X\n13.11   Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges\nzum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der\n13.11.1 Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann,                                               X\n13.11.2 Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann;                                                L\n13.12   Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer         L\ninfrastrukturellen Hafenanlage;\n13.13   Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst;                           L\n13.14   Bau einer Wasserkraftanlage;                                                                    L\n13.15   Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien;                                    L\n13.16   sonstige Ausbaumaßnahmen;                                                                       L\n14.     Verkehrsvorhaben:\n14.1    Bau einer Bundeswasserstraße durch\n14.1.1  Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1                                            X\n14.1.2  Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von             A\neiner Beeinflussung des Hochwasserabflusses);\n14.2    Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit\n14.2.1  mehr als 1 350 t zugänglich ist,                                                           X\n14.2.2  1 350 t oder weniger zugänglich ist;                                                            A\n14.3    Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnell-       X\nstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die\nHauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist;\n14.4    Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine        X\ndurchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001          2371\nNr.                                          Vorhaben                                             Sp. 1 Sp. 2\n14.5    Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau               X\neiner bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine\ndurchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist;\n14.6    Bau einer sonstigen Bundesstraße;                                                                    A\n14.7    Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Betriebsanlagen                 X\neinschließlich Bahnstromfernleitungen;\n14.8    Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen                  A\nUmschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des\nBaues eines Schienenweges nach Nummer 14.7 ist;\n14.9    Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen;                     X\n14.10   Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazu-               A\ngehörenden Betriebsanlagen;\n14.11   Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrund-                 A\nbahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den\ndazugehörenden Betriebsanlagen;\n14.12   Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago\nvon 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer\nStart- und Landebahngrundlänge von\n14.12.1 1 500 m oder mehr,                                                                             X\n14.12.2 weniger als 1 500 m;                                                                                 A\n15.     Bergbau:\n15.1    Bergbauliche Vorhaben einschließlich der zu deren Durchführung erforderlichen betriebs-\nplanpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage nur nach Maßgabe der auf Grund des § 57c Nr. 1\ndes Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung;\n16.     Flurbereinigung:\n16.1    Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungs-                   A\ngesetzes;\n17.     Forstliche Vorhaben:\n17.1    Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit\n17.1.1  50 ha oder mehr Wald,                                                                          X\n17.1.2  weniger als 50 ha Wald;                                                                              L\n17.2    Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine\nandere Nutzungsart mit\n17.2.1  10 ha oder mehr Wald,                                                                          X\n17.2.2  weniger als 10 ha Wald;                                                                              L\n18.     Bauplanungsrechtliche Vorhaben:\n18.1    Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung\nfür die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne\ndes § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungs-\nverfahren, mit\n18.1.1  einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von        X\njeweils insgesamt 200 oder mehr,\n18.1.2  einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmer-           A\nzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200;\n18.2    Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich\nim Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im\nAufstellungsverfahren, mit einer Stellplatzzahl von\n18.2.1  200 oder mehr,                                                                                 X\n18.2.2  50 bis weniger als 200;                                                                              A","2372       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nNr.                                          Vorhaben                                         Sp. 1 Sp. 2\n18.3    Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des\nBaugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit\neiner Größe des Plangebiets von\n18.3.1  10 ha oder mehr,                                                                           X\n18.3.2  4 ha bis weniger als 10 ha;                                                                      A\n18.4    Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des\nBaugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit\neiner Größe von\n18.4.1  1 ha oder mehr                                                                             X\n18.4.2  0,5 ha bis weniger als 1 ha;                                                                     A\n18.5    Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne\ndes § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungs-\nverfahren, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungs-\nverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt\n18.5.1  100 000 m2 oder mehr,                                                                      X\n18.5.2  20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2;                                                            A\n18.6    Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines\nsonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungs-\nverordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs\nein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer zulässigen\nGeschossfläche von\n18.6.1  5 000 m2 oder mehr,                                                                        X\n18.6.2  1 200 m2 bis weniger als 5 000 m2;                                                               A\n18.7    Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen\nAußenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird,\nnur im Aufstellungsverfahren, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2\nder Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von ins-\ngesamt\n18.7.1  100 000 m2 oder mehr,                                                                      X\n18.7.2  20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2;                                                            A\n18.8    Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige         A\nPrüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen\nGebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird, nur im Aufstellungs-\nverfahren;\n18.9    Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des\nRates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten\nProjekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des\nRates (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung\nvorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird\noder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt;\n19.     Leitungsanlagen und andere Anlagen:\n19.1    Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschafts-\ngesetzes mit\n19.1.1  einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr,            X\n19.1.2  einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV,              A\n19.1.3  einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr,                  A\n19.1.4  einer Länge von weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr;                    S\n19.2    Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschafts-\ngesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht über-\nschreiten, mit\n19.2.1  einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm,                  X\n19.2.2  einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm,                   A","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001       2373\nNr.                                          Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n19.2.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm,                         A\n19.2.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm;                       S\n19.3   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe\nim Sinne von § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den\nBereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern\nsolcher Stoffe sind, mit\n19.3.1 einer Länge von mehr als 40 km,                                                             X\n19.3.2 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                     A\nals 150 mm,\n19.3.3 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                   S\nals 150 mm;\n19.4   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt,\nzum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines\nWerksgeländes nicht überschreiten, mit\n19.4.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr               X\nals 800 mm,\n19.4.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm                   A\nbis zu 800 mm,\n19.4.3 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                     A\nals 150 mm,\n19.4.4 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                   S\nals 150 mm;\n19.5   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder\nals Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum\nBefördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines\nWerksgeländes nicht überschreiten, mit\n19.5.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr               X\nals 800 mm,\n19.5.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm                   A\nbis zu 800 mm,\n19.5.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                     A\nals 300 mm,\n19.5.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                   S\nals 300 mm;\n19.6   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von\n§ 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5\nfällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines\nWerksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe\nsind, mit\n19.6.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr               X\nals 800 mm,\n19.6.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm                   A\nbis zu 800 mm,\n19.6.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                     A\nals 300 mm,\n19.6.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr                   S\nals 300 mm;\n19.7   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warm-\nwasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes\nüberschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit\n19.7.1 einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes,                                       A\n19.7.2 einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich;                                                 S","2374      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001\nNr.                                          Vorhaben                                          Sp. 1 Sp. 2\n19.8   Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt,\nzum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasser-\nfernleitung), mit\n19.8.1 einer Länge von 10 km oder mehr,                                                                  A\n19.8.2 einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km;                                                       S\n19.9   Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit\n19.9.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser,                                                                X\n19.9.2 2 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser,                                                      A\n19.9.3 5 000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser.                                                        S","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2001              2375\nAnlage 2\nKriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls\nNachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 3e und § 3f,\nauf Anlage 2 Bezug genommen wird.\n1.        Merkmale der Vorhaben\nDie Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:\n1.1       Größe des Vorhabens,\n1.2       Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,\n1.3       Abfallerzeugung,\n1.4       Umweltverschmutzung und Belästigungen,\n1.5       Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.\n2.        Standort der Vorhaben\nDie ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt\nwird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der\nKumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:\n2.1       bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und\nfischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und\nEntsorgung (Nutzungskriterien),\n2.2       Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes\n(Qualitätskriterien),\n2.3       Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang\ndes ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):\n2.3.1     im Bundesanzeiger gemäß § 19a Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von\ngemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,\n2.3.2     Naturschutzgebiete gemäß § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buch-\nstaben a erfasst,\n2.3.3     Nationalparke gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a\nerfasst,\n2.3.4     Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 14a und 15 des Bundesnaturschutz-\ngesetzes,\n2.3.5     gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.3.6     Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte\nHeilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes,\n2.3.7     Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits über-\nschritten sind,\n2.3.8     Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in ver-\ndichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,\n2.3.9     in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder\nGebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende\nLandschaften eingestuft worden sind.\n3.        Merkmale der möglichen Auswirkungen\nDie möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2\naufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:\n3.1       dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),\n3.2       dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,\n3.3       der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,\n3.4       der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,\n3.5       der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen."]}