{"id":"bgbl1-2001-47-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":47,"date":"2001-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/47#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-47-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_47.pdf#page=42","order":6,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)","law_date":"2001-09-03T00:00:00Z","page":2342,"pdf_page":42,"num_pages":7,"content":["2342           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und\nPrüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes\n(LAP-hKrimDV)\nVom 3. September 2001\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2       § 14 Leitung und Durchführung der Ausbildung\nSatz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fas-            § 15 Bewertungen während der fachpraktischen Studien-\nsung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1976 (BGBl. I                   zeit\nS. 1357), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni\n1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet                              Abschnitt 3\ndas Bundesministerium des Innern:\nAufstieg\n§ 16 Zulassung zur Aufstiegsausbildung\nInhaltsübersicht\n§ 17 Auswahlverfahren\nAbschnitt 1                           § 18 Einführungszeit\nLaufbahn\nAbschnitt 4\n§ 1    Laufbahn\nPrüfungen\n§ 2    Ziel der Ausbildung\nKapitel 1\nAbschnitt 2\nZwischenprüfung\nAusbildungsordnung\n§ 19 Zeitpunkt der Zwischenprüfung\nKapitel 1                         § 20 Prüfungsausschuss\nAllgemeines                         § 21 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 3    Einstellungs- und Ausbildungsbehörden                   § 22 Schriftliche Zwischenprüfung\n§ 4    Einstellungsvoraussetzungen                             § 23 Mündliche Zwischenprüfung\n§ 5    Ausschreibung, Bewerbung                                § 24 Ergebnis der Zwischenprüfung\n§ 6    Auswahlverfahren                                        § 25 Wiederholung der Zwischenprüfung\n§ 7    Einstellung in den Vorbereitungsdienst                  § 26 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 8    Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\nKapitel 2\n§ 9    Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\ndienstes                                                                      Laufbahnprüfung\n§ 10   Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                § 27 Inhalte und Durchführung der Prüfung\n§ 28 Wiederholung\nKapitel 2                         § 29 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung\nAusbildung\n§ 11   Gliederung des Vorbereitungsdienstes                                           Abschnitt 5\n§ 12   Theoretische Ausbildung                                                  Sonstige Vorschriften\n§ 13   Fachpraktische Ausbildung                               § 30 Inkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001                2343\nAbschnitt 1                                                     Abschnitt 2\nLaufbahn                                                 Ausbildungsordnung\n§1                                                         Kapitel 1\nLaufbahn                                                   Allgemeines\n(1) Die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes des\nBundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit                                        §3\nund alle Ämter dieser Laufbahn.                                        Einstellungs- und Ausbildungsbehörden\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn         (1) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt. Ihm\nfolgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                        obliegt die Ausschreibung, die Durchführung des Aus-\n1. im Vorbereitungsdienst        Kriminalratanwärterin/        wahlverfahrens, die Einstellung sowie die Betreuung der\nKriminalratanwärter,          Anwärterinnen und Anwärter. Es trifft die Entscheidungen\nüber eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorberei-\n2. in der Probezeit bis          Kriminalrätin zur\ntungsdienstes und der Aufstiegsausbildung und ist die\nzur Anstellung               Anstellung (z. A.)/\nfür die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige\nKriminalrat zur Anstellung\nDienstbehörde.\n(z.A.),\n(2) Ausbildungsbehörden sind das Bundeskriminalamt\n3. im Eingangsamt                Kriminalrätin/\nund die Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup. Die\n(Besoldungsgruppe A 13)      Kriminalrat,\nLaufbahnprüfung wird an der Polizeiführungsakademie\n4. in den Beförderungsämtern der                               Münster-Hiltrup abgelegt.\nBesoldungsgruppe A 14        Kriminaloberrätin/              (3) Die Ausbildung wird beim Bundeskriminalamt, bei\nKriminaloberrat,              Polizeidienststellen der Länder und Gemeinden und an\nBesoldungsgruppe A 15        Kriminaldirektorin/           der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup durchge-\nKriminaldirektor,             führt.\nBesoldungsgruppe A 16        Leitende Kriminal-\n§4\ndirektorin/Leitender\nKriminaldirektor.                            Einstellungsvoraussetzungen\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-          In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nlaufen.                                                        wer\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\n§2                                   das Bundesbeamtenverhältnis als Polizeivollzugs-\nZiel der Ausbildung                           beamtin oder als Polizeivollzugsbeamter erfüllt,\n(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver-         2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 11\nantwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei             Abs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung nicht über-\nder Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet. Ihre Ausbildung         schritten hat,\nwird darauf ausgerichtet, dass sie sich durch ihr gesamtes     3. ein Studium kriminologisch-kriminalistischer Ausrich-\nVerhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grund-             tung oder ein für den kriminalpolizeilichen Vollzugs-\nordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und                dienst förderliches Studium an einer Universität, einer\nfür deren Erhaltung einzutreten haben. Sie werden auf die         technischen Hochschule oder einer anderen gleichste-\nBedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für            henden Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie-            oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abge-\nsen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Sie          schlossen hat und\nvermittelt ihnen die wissenschaftlichen Erkenntnisse und\n4. den Führerschein der Klasse B besitzt.\nMethoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und\nFähigkeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer\nLaufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen des                                           §5\neuropäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt;                         Ausschreibung, Bewerbung\ndie Beamtinnen und Beamten sollen europaspezifische\nKenntnisse erwerben. Auch die allgemeinen beruflichen            (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-\nFähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zu-            ausschreibung ermittelt.\nsammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen              (2) Bewerbungen sind an das Bundeskriminalamt in\nHandelns sowie zum selbständigen und wirtschaftlichen          Wiesbaden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\nHandeln und die soziale Kompetenz sind zu fördern.\n1. ein tabellarischer Lebenslauf,\n(2) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Umfang\n2. ein Lichtbild , das nicht älter als sechs Monate sein soll,\nder Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während\nsowie\nder fachpraktischen Studienzeit zu übertragen sind.\n3. Ablichtungen\n(3) Die Beamtinnen und Beamten sollen befähigt wer-\nden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum               a) des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife\nSelbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu                  oder des Nachweises eines entsprechenden Bil-\nfördern.                                                              dungsstandes,","2344          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\nb) des Zeugnisses über die Staatsprüfung oder die                                       §7\ngleichwertige Prüfung,\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\nc) der Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen         (1) Das Bundeskriminalamt entscheidet auf der Grund-\nund                                                   lage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die\nEinstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.\nd) des Führerscheins der Klasse B.\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\n§6\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein\nAuswahlverfahren                             Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin\noder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den           nalärztin oder eines Personalarztes oder einer Poli-\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-          zeiärztin oder eines Polizeiarztes aus neuester Zeit, in\ngestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund              dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit als Polizei-\nihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-             vollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter Stellung\nschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst             genommen wird,\nder Laufbahn geeignet sind.\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach             auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl        3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\ndieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der               und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,\nZahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-         4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\nwahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der             registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Bun-\nZahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei               deskriminalamt,\nwerden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelas-\n5. eine Erklärung darüber, dass die Bewerberin oder der\nsen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere\nBewerber nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen\nbei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Aus-\nStrafverfahren beschuldigt wird und in geordneten\nbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am\nwirtschaftlichen Verhältnissen lebt; etwaige Schulden\nbesten geeignet erscheinen. Ein ausgewogenes Verhält-\nsind anzugeben.\nnis von Frauen und Männern ist anzustreben.\nDie Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bun-\n(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird,        deskriminalamt. Anstelle der Kostenübernahme kann das\nerhält vom Bundeskriminalamt die Bewerbungsunterlagen         Bundeskriminalamt die Einstellungsuntersuchung selbst\nmit einer schriftlichen Ablehnung zurück.                     vornehmen.\n(4) Das Auswahlverfahren wird nach Maßgabe der Aus-\nwahlverfahrensrichtlinien des Bundeskriminalamtes beim                                      §8\nBundeskriminalamt von einer unabhängigen Auswahl-\nRechtsstellung\nkommission durchgeführt und besteht aus einem schrift-\nwährend des Vorbereitungsdienstes\nlichen und einem mündlichen Teil sowie einer körperlichen\nTauglichkeitsprüfung.                                            (1) Mit ihrer Einstellung unter Berufung in das Beamten-\nverhältnis auf Widerruf werden Bewerberinnen zu Krimi-\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin        nalratanwärterinnen und Bewerber zu Kriminalratanwär-\noder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen-        tern ernannt.\nder oder Vorsitzendem und vier Beamtinnen oder Beam-\nten des höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen             (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\nmindestens zwei die Befähigung für den Kriminaldienst         Dienstaufsicht des Bundeskriminalamtes. Während der\nbesitzen müssen. Die Mitglieder sind unabhängig und an        Ausbildung bei einer Landesbehörde und an der Polizei-\nWeisungen nicht gebunden. Bei Bedarf können mehrere           Führungsakademie Münster-Hiltrup unterstehen sie zu-\nKommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahl-            sätzlich auch deren Dienstaufsicht.\nmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in\nhinreichender Zahl zu bestellen.                                                            §9\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse                              Dauer, Verkürzung und\nnach Maßgabe der Auswahlverfahrensrichtlinien des Bun-                Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\ndeskriminalamtes; für jedes Auswahlverfahren wird eine           (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.\nRangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber\nfestgelegt. Wenn mehrere Kommissionen eingerichtet               (2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung\nsind, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Be-         sind für die Ablegung der ersten Staats- und Hochschul-\nwerber festgelegt. Wer nicht eingestellt wird, erhält die     prüfung, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach\nBewerbungsunterlagen vom Bundeskriminalamt mit einer          Bestehen einer dieser Prüfungen zurückgelegt und für die\nschriftlichen Ablehnung zurück.                               Ausbildung im höheren Kriminaldienst förderlich sind,\nkönnen bis zu drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst\n(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl-       angerechnet werden. Die Anrechnung kann widerrufen\nkommission werden vom Bundeskriminalamt für die               werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.\nDauer von drei Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zu-      Verkürzungen können auf Anregung von Anwärterinnen\nlässig.                                                       oder Anwärtern oder von Amts wegen erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001              2345\n(3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus            schenprüfung sowie auf die fachtheoretische Studienzeit\nanderen zwingenden Gründen unterbrochen, können               an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup vorbe-\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und            reiten. Die Ausbildung im Abschlusslehrgang an der Poli-\nAbweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan             zei-Führungsakademie Münster-Hiltrup dient der Erwei-\nzugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des       terung und Vertiefung der in den fachpraktischen und\nVorbereitungsdienstes zu ermöglichen.                         fachtheoretischen Studienzeiten erworbenen Kenntnisse\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-    sowie der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.\ngern, wenn die Ausbildung                                        (2) Die theoretische Ausbildung soll durch Ausbildung in\nArbeitsgemeinschaften ergänzt werden. Sie soll neben\n1. wegen längerer Krankheit,\nder Erweiterung des sozialen, wirtschaftlichen und rechts-\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1            politischen Verständnisses vor allem die kriminalpolizei-\nund 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-        lichen Kenntnisse der Anwärterinnen und Anwärter ver-\nzeit nach der Elternzeitverordnung oder                    tiefen und Anregungen für das Selbststudium geben. Sie\n3. aus anderen zwingenden Gründen                             soll auch dazu dienen, die in der Praxis gewonnenen\nErfahrungen kritisch zu verarbeiten.\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-\ndungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-           (3) Grundlage der fachtheoretischen Studienzeiten ist\nbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.                   der Studienplan für die einheitliche Ausbildung der An-\nwärterinnen und Anwärter des höheren Polizeivollzugs-\n(5) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich      dienstes von Bund und Ländern. Die Ausbildung erstreckt\ndie Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 28.         sich nach Maßgabe der Lehrpläne vor allem auf die\nPrüfungsfächer der Polizei-Führungsakademie Münster-\n§ 10                              Hiltrup.\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes\n§ 13\nDer im Rahmen der geltenden Bestimmungen gewährte\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.                          Fachpraktische Ausbildung\n(1) Zu Beginn der fachpraktischen Studienzeit ist für\njede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan\nKapitel 2                              zu erstellen, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in\nAusbildung                              denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet wer-\nden. Der Ausbildungsplan wird dem Bundeskriminalamt\n§ 11                              vorgelegt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine\nAusfertigung.\nGliederung des Vorbereitungsdienstes\n(2) In den einzelnen Abschnitten sollen die Anwärterin-\n(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende       nen und Anwärter die polizeilichen Aufgaben der Ausbil-\nAusbildungsabschnitte:                                        dungsstelle kennenlernen. Dabei sollen sie vor allem an\n1. Einführungslehrgang                                        Aufgaben mitarbeiten, die sie zu selbständigem Denken\nbeim Bundeskriminalamt                                     anregen, sie in ihren praktisch-methodischen Fähigkeiten\n(fachtheoretische Studienzeit Teil 1)       10 Monate,     fördern und sie auf ihre künftige Verwendung im höheren\nKriminaldienst vorbereiten.\n2. fachpraktische Studienzeit\nbei einer Kriminalpolizeidienststelle                         (3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben an der Ein-\neines Bundeslandes                           4 Monate,     satzausbildung/Praktische Eigensicherung und an der\nWaffen- und Schießausbildung teilzunehmen.\n3. Abschlusslehrgang an der Polizei-\nFührungsakademie\nMünster-Hiltrup                                                                        § 14\n(fachtheoretische Studienzeit Teil 2)                              Leitung und Durchführung der Ausbildung\neinschließlich Prüfungszeit                 10 Monate.        In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur\n(2) Der Einführungslehrgang kann auch an einer anderen      Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin\nAusbildungseinrichtung der Polizei durchgeführt werden.       oder ein Beamter als Ausbildungskoordinatorin oder Aus-\nbildungskoordinator sowie je eine Beamtin oder ein\n(3) Die Dauer der fachtheoretischen Studienzeit (Ein-\nBeamter als Ausbilderin oder Ausbilder der zugeordneten\nführungslehrgang) sowie der fachpraktischen Studienzeit\nSachgebiete bestimmt, die für die ordnungsgemäße\nkann aus zwingenden Gründen von Absatz 1 abweichen.\nDurchführung der Ausbildung in dieser Behörde verant-\n(4) Während der fachpraktischen Studienzeit soll den        wortlich sind.\nAnwärterinnen und Anwärtern auch ein Einblick in die\nArbeit der Schutzpolizei, einer Staatsanwaltschaft und                                    § 15\nvon Ordnungsbehörden gegeben werden.\nBewertungen während\nder fachpraktischen Studienzeit\n§ 12\n(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind am Ende jedes\nTheoretische Ausbildung                       Abschnitts der fachpraktischen Ausbildung zu bewerten.\n(1) Die Ausbildung im Einführungslehrgang beim Bun-         Auf Eignung für eine spätere Verwendung im höheren\ndeskriminalamt soll die Anwärterinnen und Anwärter auf        Kriminaldienst soll die schriftliche Schlussbewertung ein-\ndie fachpraktische Studienzeit, das Ablegen der Zwi-          gehen.","2346           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\n(2) Die Bewertung nach Absatz 1 ist den Anwärterinnen                                     § 20\nund Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen.\nPrüfungsausschuss\nSie können schriftlich Stellung nehmen. Das Bundeskrimi-\nnalamt und die Anwärterinnen und Anwärter erhalten               (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Beamtin\njeweils eine Ausfertigung der Bewertung.                       oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen-\nder oder Vorsitzendem und vier Beamtinnen oder Beam-\nten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Mindestens\nAbschnitt 3                           zwei Beamtinnen oder Beamte sollen dem höheren Krimi-\nnaldienst angehören, zwei Beisitzende sollen Lehrende im\nAufstieg                            Hauptamt sein.\n§ 16                                (2) Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Beisit-\nzenden sowie ihre jeweiligen Vertretungen bestellt das\nZulassung zur Aufstiegsausbildung                  Bundeskriminalamt.\n(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobe-\nnen Kriminaldienstes können zur Laufbahn des höheren                                         § 21\nKriminaldienstes zugelassen werden, wenn\nBewertung von Prüfungsleistungen\n1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies\nrechtfertigen und                                            (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nRangpunkten bewertet:\n2. sie nicht älter als 35 Jahre sind.\nsehr gut (1)\n(2) Das Bundesministerium des Innern kann im Einzelfall\n15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in\neine Ausnahme von Absatz 1 Nr. 2 zulassen.\nbesonderem Maße entspricht,\n(3) Über die Zulassung entscheidet das Bundesministe-\ngut (2)\nrium des Innern auf Vorschlag des Bundeskriminalamtes.\n13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen\nvoll entspricht,\n§ 17\nbefriedigend (3)\nAuswahlverfahren                          10 bis 8 Punkte      eine Leistung, die im Allgemeinen den\nDie Eignung zur Aufstiegsausbildung wird durch die                               Anforderungen entspricht,\nAuswahlkommission (§ 6) in einem Auswahlverfahren fest-        ausreichend (4)\ngestellt. Dabei soll eine Rangfolge festgelegt werden.         7 bis 5 Punkte       eine Leistung, die zwar Mängel auf-\nweist, aber im Ganzen den Anforderun-\n§ 18                                                   gen noch entspricht,\nEinführungszeit                         mangelhaft (5)\n4 bis 2 Punkte       eine Leistung, die den Anforderungen\n(1) Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. Sie kann mit\nnicht entspricht, jedoch erkennen lässt,\nAusnahme des Abschlusslehrganges verkürzt werden,\ndass die notwendigen Grundkenntnisse\nwenn die Beamtin oder der Beamte schon hinreichende\nvorhanden sind und die Mängel in\nKenntnisse, wie sie für den höheren Kriminaldienst gefor-\nabsehbarer Zeit behoben werden kön-\ndert werden, erworben hat.\nnen,\n(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung\nmit Ausnahme der §§ 4, 5 und 13 Abs. 3 entsprechend.           ungenügend (6)\n1 bis 0 Punkte       eine Leistung, die den Anforderungen\nnicht entspricht und bei der selbst die\nGrundkenntnisse so lückenhaft sind,\nAbschnitt 4\ndass die Mängel in absehbarer Zeit\nPrüfungen                                                 nicht behoben werden können.\nDurchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten\nKapitel 1                             errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem\nZwischenprüfung                             Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden\n§ 19                              den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-\nZeitpunkt der Zwischenprüfung                    chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-\n(1) Vor Beginn des Abschlusslehrgangs an der Polizei-       rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-\nFührungsakademie Münster-Hiltrup legen die Anwärterin-         ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden\nnen und Anwärter eine Zwischenprüfung ab.                      neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit\nder Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks\n(2) In der Zwischenprüfung sollen die Anwärterinnen\nangemessen berücksichtigt.\nund Anwärter nachweisen, dass sie für die Teilnahme an\ndem Abschlusslehrgang ausreichend vorbereitet sind und           (3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil\nerwartet werden kann, dass sie das Ausbildungsziel errei-      der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der\nchen werden.                                                   erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001             2347\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen                                        § 24\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie\nErgebnis der Zwischenprüfung\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren\nGesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:                        (1) Der Prüfungsausschuss setzt aufgrund des Ergeb-\nnisses der schriftlichen Arbeiten und, soweit die Voraus-\nVom-Hundert-Anteil\nsetzungen des § 23 Abs. 1 vorliegen, der mündlichen Prü-\nder Leistungspunkte          Rangpunkte        fung die Note der Zwischenprüfung fest.\n100     bis 93,7               15               (2) Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn eine\nunter               93,7 bis 87,5                14            Anwärterin oder ein Anwärter als Gesamtergebnis der\nPrüfung die Note „ausreichend“ nicht erreicht hat.\nunter               87,5 bis 83,4                13\n(3) Das Ergebnis der Zwischenprüfung wird den Anwär-\nunter               83,4 bis 79,2                12            terinnen und Anwärtern von der oder dem Vorsitzenden\nunter               79,2 bis 75,0                11            des Prüfungsausschusses mündlich bekannt gegeben\nund schriftlich ausgehändigt.\nunter               75,0 bis 70,9                10\nunter               70,9 bis 66,7                 9\n§ 25\nunter               66,7 bis 62,5                 8\nWiederholung der Zwischenprüfung\nunter               62,5 bis 58,4                 7\n(1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, setzt\nunter               58,4 bis 54,2                 6            den Vorbereitungsdienst fort. Dies gilt entsprechend für\nunter               54,2 bis 50,0                 5            Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte. Sie können\nunter               50,0 bis 41,7                 4            die Prüfung frühestens nach Ablauf von drei Monaten\nwiederholen. Der Prüfungsausschuss setzt die Wieder-\nunter               41,7 bis 33,4                 3            holungsfrist fest und bestimmt, welche Ausbildungs-\nunter               33,4 bis 25,0                 2            abschnitte zu wiederholen sind. Der Vorbereitungsdienst\nist in dem erforderlichen Umfang zu verlängern.\nunter               25,0 bis 12,5                 1\n(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.\nunter               12,5 bis 0                    0\n(3) Wer die Zwischenprüfung bei Wiederholung nicht\n§ 22                            bestanden hat, ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlas-\nsen. Über ihre oder seine weitere Verwendung entscheidet\nSchriftliche Zwischenprüfung                    das Bundeskriminalamt.\n(1) In der schriftlichen Prüfung sind jeweils Arbeiten\nunter Aufsicht aus den Gebieten\n§ 26\n1. Kriminalistik,\nPrüfungsakten, Einsichtnahme\n2. Kriminologie,\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die\n3. Strafrecht/Strafverfahrensrecht und                         Zwischenprüfung, die berufspraktischen Studienzeiten\n4. Allgemeines Verwaltungsrecht/Polizeirecht                   und der Niederschriften über die Zwischenprüfung ist mit\nden schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung\nzu fertigen. Die Präsidentin oder der Präsident des Bun-\nzu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten wer-\ndeskriminalamtes oder Vertretung bestimmt die Prüfungs-\nden beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre auf-\naufgaben.\nbewahrt. Die Vorschriften der in § 27 genannten Verord-\n(2) Für die Bearbeitung jeder Prüfungsaufgabe sind vier     nung bleiben unberührt.\nZeitstunden anzusetzen.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Ab-\n(3) Jede Prüfungsarbeit ist von einem Mitglied des Prü-     schluss der Zwischenprüfung Einsicht in die sie betreffen-\nfungsausschusses sowie der jeweils zuständigen Fach-           den Teile der Prüfungsakten nehmen.\ndozentin oder dem jeweils zuständigen Fachdozenten zu\nbewerten. Bei voneinander abweichender Bewertung ent-\nscheidet der Prüfungsausschuss.\nKapitel 2\n(4) Die Bewertung der Prüfungsarbeiten ist den Anwär-\nterinnen und Anwärtern im Rahmen der Eröffnung des                               Laufbahnprüfung\nErgebnisses der Zwischenprüfung schriftlich bekannt zu\ngeben.\n§ 27\n§ 23                                      Inhalte und Durchführung der Prüfung\nMündliche Zwischenprüfung                         Die Laufbahnprüfung wird an der Polizei-Führungs-\nakademie Münster-Hiltrup abgelegt. Die Inhalte und die\n(1) Im Falle nicht ausreichender schriftlicher Prüfungs-    Durchführung der Prüfung richten sich nach der Ver-\narbeiten in mehr als einem Fach sind die Anwärterinnen         ordnung über die Prüfung für die Laufbahn des höheren\nund Anwärter mündlich zu prüfen.                               Polizeivollzugsdienstes (Prüfungsverordnung Polizei\n(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich vor allem auf      höherer Dienst PVPOL-hD) vom 11. Juli 1996 (GV.NRW.\ndie Gebiete der schriftlichen Zwischenprüfung.                 S. 263).","2348                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),                         Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM.                                                      Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\n§ 28                                                                              § 29\nWiederholung                                                  Rechtsstellung nach bestandener Prüfung\n(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht                                    (1) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes und bestan-\nbestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden                                    dener Prüfung werden Anwärterinnen zu Kriminalrätinnen\ngilt, können sie einmal wiederholen. Der Vorbereitungs-                                   zur Anstellung und Anwärter zu Kriminalräten zur Anstel-\ndienst oder die Einführungszeit wird bis zum Ablauf der                                   lung im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt.\nWiederholungsfrist verlängert. Das Bundeskriminalamt                                         (2) Ein Amt der Laufbahn des höheren Kriminaldienstes\nsetzt die Wiederholungsfrist fest und bestimmt, welche                                    darf den Aufstiegsbeamtinnen oder Aufstiegsbeamten\nAusbildungsabschnitte zu wiederholen sind.                                                erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften\ndes höheren Kriminaldienstes bewährt haben. Sie verblei-\n(2) Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt\nben bis dahin in ihrer Rechtsstellung.\nwerden darf, soll nicht mehr als zwölf Monate betragen.\n(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.                                                                      Abschnitt 5\n(4) Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungs-                                                            Sonstige Vorschriften\ndienst, die die Prüfung auch bei Wiederholung nicht\nbestanden haben, sind entlassen. Ihr Beamtenverhältnis                                                                       § 30\nendet mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prü-\nfungsergebnisses. Über die weitere Verwendung der Auf-                                                                  Inkrafttreten\nstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten entscheidet das                                        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2001\nBundeskriminalamt.                                                                        in Kraft.\nBerlin, den 3. September 2001\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}