{"id":"bgbl1-2001-47-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":47,"date":"2001-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/47#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_47.pdf#page=31","order":4,"title":"Gesetz zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro (Siebtes Euro-Einführungsgesetz)","law_date":"2001-09-09T00:00:00Z","page":2331,"pdf_page":31,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001                  2331\nGesetz\nzur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro\n(Siebtes Euro-Einführungsgesetz)\nVom 9. September 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             Artikel 29  Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               Artikel 30  Änderung des Gesetzes zu den Pariser und Brüsseler\nAtomhaftungs-Übereinkommen\nInhaltsübersicht                          Artikel 31  Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes\nArtikel 1  Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes        Artikel 32  Änderung des Umweltauditgesetzes\nArtikel 2  Änderung der Verordnung über Immissionsschutz-      Artikel 32a Gesetz zur Anwendung des Umweltauditgesetzes\nund Störfallbeauftragte                                         und seiner Rechtsverordnungen auf die Verordnung\nArtikel 3  Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen bei                  (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und\nTypprüfungen von Verbrennungsmotoren                            des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige\nBeteiligung von Organisationen an einem Gemein-\nArtikel 4  Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-             schaftssystem für das Umweltmanagement und die\nzes                                                             Umweltbetriebsprüfung\nArtikel 5  Änderung der Transportgenehmigungsverordnung        Artikel 33  Änderung der UAG-Gebührenverordnung\nArtikel 6  Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung      Artikel 34  Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 7  Änderung der Batterieverordnung                     Artikel 35  Inkrafttreten\nArtikel 8  Änderung der Verpackungsverordnung                  Anlage 1    Neufassung von Anhang 1 der Kostenverordnung\nArtikel 9  Änderung des Abfallverbringungsgesetzes                         zum Atomgesetz\nArtikel 10 Änderung der Abfallverbringungs-Verordnung          Anlage 2    Neufassung von Anhang 2 der Kostenverordnung\nzum Atomgesetz\nArtikel 11 Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidar-\nfonds Abfallrückführung\nArtikel 12 Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes                                     Artikel 1\nArtikel 13 Änderung des Chemikaliengesetzes                      Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nArtikel 14 Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung              In § 62 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nArtikel 15 Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes    in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990\n(BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nArtikel 16 Änderung des Benzinbleigesetzes\nvom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist,\nArtikel 17 Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes             wird die Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch\nArtikel 18 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes                die Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die Angabe „zwan-\nArtikel 19 Änderung des Abwasserabgabengesetzes\nzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntau-\nsend Euro“ ersetzt.\nArtikel 20 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes\nArtikel 21 Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnatur-\nschutzgesetz                                                                   Artikel 2\nArtikel 22 Änderung der Bundesartenschutzverordnung                             Änderung der Verordnung\nArtikel 23 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen\nüber Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte\nvom 19. September 1979 über die Erhaltung der          In § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über Immissions-\neuropäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und   schutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I\nihrer natürlichen Lebensräume                       S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nArtikel 24 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen          3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, wird die\nvom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden      Angabe „tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe\nwild lebenden Tierarten                             „fünfhundert Euro“ ersetzt.\nArtikel 25 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen\nvom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen\nRobben                                                                         Artikel 3\nArtikel 26 Änderung des Gesetzes zum Übereinkommen vom                           Änderung der Gebühren-\n16. Juli 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasi-                 ordnung für Maßnahmen bei\nschen wandernden Wasservögel                                 Typprüfungen von Verbrennungsmotoren\nArtikel 27 Änderung des Atomgesetzes                              Die Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfun-\nArtikel 28 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-      gen von Verbrennungsmotoren vom 22. Mai 2000 (BGBl. I\nVerordnung                                          S. 735) wird wie folgt geändert:","2332          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\n1. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch                                  Artikel 7\ndie Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.                                         Änderung der Batterieverordnung\n2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:                   Die Batterieverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486) wird wie folgt\na) In der Überschrift wird die Angabe „Gebühr DM“         geändert:\ndurch die Angabe „Gebühr Euro“ ersetzt.\nb) In Gebührennummer 1 wird die Angabe „1 310“            1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „15 Deutsche\ndurch die Angabe „655“ ersetzt.                          Mark“ durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.\nc) In Gebührennummer 2.1 wird die Angabe „331“\ndurch die Angabe „165“ ersetzt.                       2. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 wird folgender neuer Satz 4\nangefügt:\nd) In Gebührennummer 2.2 wird die Angabe „655“\ndurch die Angabe „327“ ersetzt.                          „Bei einer Pfanderstattung nach den Sätzen 2 und 3\nist für Starterbatterien, die vor dem 1. Januar 2002 aus-\ne) In Gebührennummer 2.3 wird die Angabe „39,–               gegeben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1\nDM“ durch die Angabe „19,– Euro“ ersetzt.                der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 (ABl. EG Nr. L 359\nf) In Gebührennummer 3 wird die Angabe „259“ durch           S. 1) zu Grunde zu legen.“\ndie Angabe „129“ ersetzt.\ng) In Gebührennummer 4.1 wird die Angabe „276“                                        Artikel 8\ndurch die Angabe „138“ ersetzt.\nÄnderung der Verpackungsverordnung\nh) In Gebührennummer 4.2 wird die Angabe „707“\n§ 8 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998\ndurch die Angabe „353“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch die Verordnung vom\ni) In Gebührennummer 5.1 wird die Angabe „1 400“          28. August 2000 (BGBl. I S. 1344) geändert worden ist,\ndurch die Angabe „700“ ersetzt.                       wird wie folgt geändert:\nj) In Gebührennummer 5.2 wird die Angabe „1 100“\ndurch die Angabe „550“ ersetzt.                       1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,50 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „0,25 Euro“ sowie die Angabe\n„eine Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,50 Euro“\nArtikel 4                              ersetzt.\nÄnderung des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes             2. In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „zwei Deutsche\nMark“ durch die Angabe „ein Euro“ ersetzt.\nDas Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. Sep-\ntember 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch\nArtikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950),                               Artikel 9\nwird wie folgt geändert:\nÄnderung des Abfallverbringungsgesetzes\n1. In § 49 Abs. 3 Satz 1 wird die Bezeichnung „1.“ gestri-      Das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994\nchen, nach dem Wort „Transportgenehmigung“ das            (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 10 des\nKomma durch einen Punkt ersetzt und die nachfol-          Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird\ngende Nummer 2 gestrichen.                                wie folgt geändert:\n2. In § 61 Abs. 3 wird die Angabe „100 000 Deutsche           1. § 4 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:\nMark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die           „(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nAngabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe               Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen\n„zehntausend Euro“ ersetzt.\n1. mit Zustimmung des Bundesrates über die Notifi-\nzierungsunterlagen, die Form der Notifizierung und\nArtikel 5                                   der Entscheidung,\nÄnderung der                              2. mit Zustimmung des Bundesrates über die Beför-\nTransportgenehmigungsverordnung                            derungsmittel, besondere Anforderungen an die\nVerpackung und über die Beförderungswege von\n§ 11 der Transportgenehmigungsverordnung vom                       Abfällen, soweit sie nicht bereits von Regelungen\n10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861) wird             nach § 1 Abs. 2 erfasst sind,\naufgehoben.\n3. ohne Zustimmung des Bundesrates über die Be-\nstimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände im\nArtikel 6                                   Einzelnen der nach § 5 mitwirkenden Behörden,\nüber die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tat-\nÄnderung der                                   bestände im Einzelnen im Zusammenhang mit noti-\nEntsorgungsfachbetriebeverordnung                          fizierungsbedürftigen Verbringungen von Abfällen\nIn § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverord-             durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes, über\nnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) wird die                die Gebührensätze sowie über die Auslagenerstat-\nAngabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe                   tung; die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro; sie\n„fünftausend Euro“ ersetzt.                                           darf im Einzelfall 5 000 Euro nicht übersteigen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001              2333\n2. In § 8 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „75 Millionen Deut-                            Artikel 14\nsche Mark“ durch die Angabe „37,5 Millionen Euro“\nÄnderung der Chemikalien-Kostenverordnung\nersetzt.\nDie Chemikalien-Kostenverordnung vom 16. August\n3. In § 14 Abs. 3 wird die Angabe „hunderttausend Deut-       1994 (BGBl. I S. 2118), geändert durch die Verordnung\nsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“         vom 21. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2492), wird wie folgt\nersetzt.                                                  geändert:\n1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die\nArtikel 10                              Angabe „500 Euro“ ersetzt.\nÄnderung der\nAbfallverbringungs-Verordnung                    2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“\nDie Abfallverbringungs-Verordnung vom 18. November            durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.\n1988 (BGBl. I S. 2126, 2418), geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), wird       3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\naufgehoben.                                                      a) In Gebührennummer 1.1 wird die Angabe „DM\n10 000“ durch die Angabe „Euro 5 000“ ersetzt.\nArtikel 11                              b) In Gebührennummer 1.2 wird die Angabe „DM\n6 000“ durch die Angabe „Euro 3 000“ ersetzt.\nÄnderung der Verordnung\nüber die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung             c) In Gebührennummer 1.3 wird die Angabe „DM\nDie Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfall-              2 500“ durch die Angabe „Euro 1 250“ ersetzt.\nrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I S. 694), zuletzt           d) In Gebührennummer 1.4 wird die Angabe „DM\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni                 8 000 bis 12 000“ durch die Angabe „Euro 4 000\n2000 (BGBl. I S. 1009), wird wie folgt geändert:                     bis 6 000“ ersetzt.\ne) In Gebührennummer 1.5 wird die Angabe „DM\n1. In § 16 wird die Angabe „16 Millionen Deutsche Mark“              15 000 bis 25 000“ durch die Angabe „Euro 7 500\ndurch die Angabe „8 Millionen Euro“ ersetzt.                     bis 12 500“ ersetzt.\nf) In Gebührennummer 2.1 wird die Angabe „DM\n2. § 18 wird wie folgt geändert:\n1 500“ durch die Angabe „Euro 750“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „0,30 Deutsche\ng) In Gebührennummer 2.2 wird die Angabe „DM\nMark“ durch die Angabe „0,15 Euro“ ersetzt.\n4 000“ durch die Angabe „Euro 2 000“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „3,00 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „1,50 Euro“ ersetzt.              h) In Gebührennummer 2.3 wird die Angabe „DM 750“\ndurch die Angabe „Euro 375“ ersetzt.\nc) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „10,00 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „5,00 Euro“ ersetzt.              i) In Gebührennummer 3.1 wird die Angabe „DM 120“\ndurch die Angabe „Euro 60“ sowie die Angabe „DM\nd) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe „15,00 Deutsche             50 000“ durch die Angabe „Euro 25 000“ ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.\nj) In Gebührennummer 3.2 wird die Angabe „DM 200“\ndurch die Angabe „Euro 100“ ersetzt.\n3. Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrück-            k) In Gebührennummer 3.3 wird die Angabe „DM 100“\nführung vom 30. Juni 2000 (BGBl. I S. 1009) wird auf-            durch die Angabe „Euro 50“ ersetzt.\ngehoben.                                                     l) In Gebührennummer 3.4 wird die Angabe „DM\n1 500“ durch die Angabe „Euro 750“ ersetzt.\nArtikel 12                              m) In Gebührennummer 3.5 wird die Angabe „DM 100“\nÄnderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes                       durch die Angabe „Euro 50“ ersetzt.\nIn § 10 Abs. 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes              n) In Gebührennummer 3.6 wird die Angabe „DM 200“\nvom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) wird die Angabe                durch die Angabe „Euro 100“ ersetzt.\n„hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-\nzigtausend Euro“ ersetzt.\nArtikel 15\nÄnderung des\nArtikel 13                                    Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes\nÄnderung des Chemikaliengesetzes                     In § 11 Abs. 2 des Wasch- und Reinigungsmittelgeset-\nIn § 26 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung      zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März\nder Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703),       1987 (BGBl. I S. 875), das zuletzt durch Artikel 21 des\ndas zuletzt durch die Verordnung vom 8. Mai 2001 (BGBl. I     Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert wor-\nS. 843) geändert worden ist, wird die Angabe „hundert-        den ist, wird die Angabe „einhunderttausend Deutsche\ntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig-             Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die\ntausend Euro“ und die Angabe „zehntausend Deutsche            Angabe „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die\nMark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.            Angabe „zehntausend Euro“ ersetzt.","2334          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\nArtikel 16                           Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die Angabe „zwanzig-\nÄnderung des Benzinbleigesetzes                   tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntausend\nEuro“ ersetzt.\nDas Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I\nS. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes\nvom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt                                Artikel 21\ngeändert:\nÄnderung der Kosten-\nverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz\n1. In § 3a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „einem Deut-\nschen Pfennig“ durch die Angabe „0,5 Cent“ sowie             Die Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz\ndie Angabe „zwei Deutschen Pfennigen“ durch die           vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), geändert durch die\nAngabe „einem Cent“ ersetzt.                              Verordnung vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1982), wird wie\nfolgt geändert:\n2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „fünfzigtausend Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzigtau-           1. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „fünf Deutsche Mark“\nsend Euro“ ersetzt.                                           durch die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 17                               a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „zehn Deutsche\nÄnderung                                     Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.\ndes Bundes-Bodenschutzgesetzes                        b) In Absatz 3 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“\nIn § 26 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom                  durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.\n17. März 1998 (BGBl. I S. 502) wird die Angabe „hundert-\ntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtau-          3. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:\nsend Euro“ sowie die Angabe „zwanzigtausend Deutsche              a) In der Überschrift werden die Wörter „Gebühr in\nMark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“ ersetzt.                    DM“ durch die Wörter „Gebühr in Euro“ ersetzt.\nb) In der Gebührennummer 1.1 wird die Angabe „79,–“\nArtikel 18                                   durch die Angabe „39,–“ ersetzt.\nÄnderung des Wasserhaushaltsgesetzes                     c) In der Gebührennummer 1.2 wird die Angabe „41,–“\ndurch die Angabe „20,–“ ersetzt.\nIn § 41 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 12. November 1996                     d) In der Gebührennummer 1.3 wird die Angabe „48,–“\n(BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes           durch die Angabe „24,–“ ersetzt.\nvom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist,          e) In der Gebührennummer 1.4 wird die Angabe „57,–“\nwird die Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch                  durch die Angabe „28,–“ ersetzt.\ndie Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die Angabe „zwan-            f) In der Gebührennummer 2.1 wird die Angabe „30,–“\nzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntau-                  durch die Angabe „15,–“ ersetzt.\nsend Euro“ ersetzt.\ng) In der Gebührennummer 2.2 wird die Angabe „22,–“\ndurch die Angabe „11,–“ ersetzt.\nArtikel 19                               h) In der Gebührennummer 2.3 wird die Angabe „22,–“\nÄnderung des Abwasserabgabengesetzes                          durch die Angabe „11,–“ ersetzt.\nDas Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Be-               i) In der Gebührennummer 2.4 wird die Angabe „39,–“\nkanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370),                  durch die Angabe „19,–“ ersetzt.\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Au-         j) In der Gebührennummer 3. wird die Angabe „24,–“\ngust 1998 (BGBl. I S. 2455), wird wie folgt geändert:                 durch die Angabe „12,–“ ersetzt.\nk) In der Gebührennummer 4. wird die Angabe „24,–“\n1. In § 9 Abs. 4 Satz 2 wird nach der Angabe „ab 1. Januar            durch die Angabe „12,–“ ersetzt.\n1997 70 DM“ ein Komma gesetzt und die Angabe\n„ab 1. Januar 2002 35,79 Euro“ eingefügt.                     l) In der Gebührennummer 5. wird die Angabe „25,–“\ndurch die Angabe „12,–“ ersetzt.\n2. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „fünftausend Deutsche           m) In der Gebührennummer 6. wird die Angabe „10,–“\nMark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert                    durch die Angabe „5,–“ ersetzt.\nEuro“ ersetzt.\nArtikel 22\nArtikel 20                                                    Änderung\nÄnderung des Bundesnaturschutzgesetzes                            der Bundesartenschutzverordnung\nIn § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der           In § 5 Abs. 1 Satz 3 der Bundesartenschutzverordnung\nFassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998             vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), die durch\n(BGBl. I S. 2994), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom      die Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2843)\n27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird     geändert worden ist, wird die Angabe „500 Deutsche\ndie Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die           Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001             2335\nArtikel 23                            „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe\nÄnderung des Gesetzes                        „fünfzigtausend Euro“ und die Angabe „tausend Deutsche\nzu dem Übereinkommen vom                        Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt.\n19. September 1979 über die Erhaltung der\neuropäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere\nund ihrer natürlichen Lebensräume                                           Artikel 28\nIn Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkom-                                Änderung der\nmen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der                 Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung\neuropäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer           Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom\nnatürlichen Lebensräume vom 17. Juli 1984 (BGBl. 1984 II       25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), geändert durch Artikel 3\nS. 618), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom          der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird\n6. August 1993 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist,          wie folgt geändert:\nwird die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch\ndie Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.\n1. In § 6 Nr. 4 wird die Angabe „1 Million Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.\nArtikel 24\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nGesetzes zu dem Übereinkommen                          a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „10 Millionen\nvom 23. Juni 1979 zur Erhaltung                         Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 Millionen\nder wandernden wild lebenden Tierarten                        Euro“ ersetzt.\nIn Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkom-             b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „100 Millionen\nmen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden                    Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Millionen\nwild lebenden Tierarten vom 29. Juni 1984 (BGBl. 1984 II              Euro“ ersetzt.\nS. 569), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom              c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „50 Millionen\n6. August 1993 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist, wird            Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Millionen\ndie Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die                      Euro“ ersetzt.\nAngabe „fünftausend Euro“ ersetzt.\n3. In § 10 Satz 1 wird die Angabe „1 Million Deutsche\nMark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ und die An-\nArtikel 25\ngabe „400 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe\nÄnderung des Gesetzes                            „200 Millionen Euro“ ersetzt.\nzu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972\nzur Erhaltung der antarktischen Robben                4. § 11 wird wie folgt geändert:\nIn Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkom-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „200 Millionen\nmen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „100 Millionen\nRobben vom 27. Januar 1987 (BGBl. 1987 II S. 90), das\nEuro“ ersetzt.\nzuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 21. Septem-\nber 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird die           b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „100 Millionen\nAngabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die An-                   Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Millionen\ngabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.                                   Euro“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „300 Millionen\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „150 Millionen\nArtikel 26                                   Euro“ ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes                            d) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „500 Millionen\nzu dem Abkommen vom 16. Juni 1995                          Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Millionen\nzur Erhaltung der afrikanisch-                         Euro“ ersetzt.\neurasischen wandernden Wasservögel\nIn Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen            5. § 13 wird wie folgt geändert:\nvom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eura-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „50 Millionen Deutsche\nsischen wandernden Wasservögel vom 18. September\nMark“ durch die Angabe „25 Millionen Euro“\n1998 (BGBl. 1998 II S. 2498) wird die Angabe „zehn-\nersetzt.\ntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend\nEuro“ ersetzt.                                                     b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „10 Millionen\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „5 Millionen\nEuro“ ersetzt.\nArtikel 27                                c) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „3 Millionen\nÄnderung des Atomgesetzes                              Deutsche Mark“ durch die Angabe „1,5 Millionen\nEuro“ ersetzt.\nIn § 46 Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das            d) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „1 Million\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2001                Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“\n(BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird die Angabe                ersetzt.","2336          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\n6. In § 15 wird die Angabe „1 Million Deutsche Mark“              b) In Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen Mark“\ndurch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.                          durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.\n7. § 19 wird wie folgt geändert:                              2. In Artikel 2 Nr. 2 wird die Angabe „eine Milliarde DM“\na) In Absatz 1 wird die Angabe „100 000 Deutsche              durch die Angabe „500 Millionen Euro“ ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „50 000 Deutsche                                     Artikel 31\nMark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.\nÄnderung des\n8. Die Anlage 1 wird durch die diesem Gesetz als An-                       Strahlenschutzvorsorgegesetzes\nlage 1 beigefügte Fassung ersetzt.                           In § 14 Abs. 3 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes\nvom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt\n9. Die Anlage 2 wird durch die diesem Gesetz als An-          durch Artikel 8 § 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994\nlage 2 beigefügte Fassung ersetzt.                        (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird die Angabe\n„fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-\nundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.\nArtikel 29\nÄnderung der\nKostenverordnung zum Atomgesetz                                              Artikel 32\nDie Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-                        Änderung des Umweltauditgesetzes\nzember 1981 (BGBl. I S. 1457, 1982 I S. 562), zuletzt geän-      Das Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I\ndert durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juli 2001         S. 1591), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n(BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert:                   19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt ge-\nändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden die Angaben „1 000 bis eine         1. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 wird hinter die Wörter „tausend Deut-\nMillion Deutsche Mark“ durch die Angaben „500 bis          sche Mark“ die Wörter „oder fünfhundert Euro“ einge-\n500 000 Euro“ ersetzt.                                     fügt.\nb) In Nummer 3 werden die Angaben „100 bis 100 000\nDeutsche Mark“ durch die Angaben „50 bis 50 000        2. In § 37 Abs. 2 wird die Angabe „fünfzigtausend Deut-\nEuro“ ersetzt.                                             sche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzigtau-\nsend Euro“ sowie die Angabe „zehntausend Deutsche\nc) In Nummer 4 werden die Angaben „50 bis 10 000              Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.\nDeutsche Mark“ durch die Angaben „25 bis 5 000\nEuro“ ersetzt.\nd) In Nummer 6 werden die Angaben „100 bis 2 Millio-                               Artikel 32a\nnen Deutsche Mark“ durch die Angaben „50 bis\nGesetz zur Anwendung\neine Million Euro“ ersetzt.\ndes Umweltauditgesetzes und seiner\nRechtsverordnungen auf die Verordnung\n2. In § 5 Abs. 2 werden die Angaben „50 bis 500 000               (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments\nDeutsche Mark“ durch die Angaben „25 bis 250 000                    und des Rates vom 19. März 2001 über\nEuro“ und die Angaben „50 bis 500 Deutsche Mark“                die freiwillige Beteiligung von Organisationen\ndurch die Angaben „25 bis 250 Euro“ ersetzt.                        an einem Gemeinschaftssystem für das\nUmweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung\n3. In § 5a Abs. 1 werden die Angaben „200 bis 15 000\nZur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001\nDeutsche Mark“ durch die Angaben „100 bis 7 500\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März\nEuro“ und die Angaben „200 bis 6 000 Deutsche Mark“\n2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen\ndurch die Angaben „100 bis 3 000 Euro“ ersetzt.\nan einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanage-\nment und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114\nArtikel 30                           S. 1) finden die Vorschriften\nÄnderung                             1. des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995\ndes Gesetzes zu dem Pariser und                      (BGBl. I S. 1591), geändert durch Artikel 4 des Geset-\nBrüsseler Atomhaftungs-Übereinkommen                       zes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),\nDas Gesetz zu dem Pariser und Brüsseler Atomhaf-            2. der UAG-Erweiterungsverordnung vom 3. Februar\ntungs-Übereinkommen vom 8. Juli 1975 (BGBl. 1975 II               1998 (BGBl. I S. 338),\nS. 957), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni    3. der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung vom 18. De-\n1980 (BGBl. 1980 II S. 721), wird wie folgt geändert:             zember 1995 (BGBl. I S. 1841), geändert durch die Ver-\nordnung vom 14. August 1998 (BGBl. I S. 2200), und\n1. Artikel 1a wird wie folgt geändert:                        4. der UAG-Gebührenverordnung vom 18. Dezember\na) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark“ durch          1995 (BGBl. I S. 2014), zuletzt geändert durch die Ver-\ndas Wort „Euro“ ersetzt.                                   ordnung vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 857),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001                 2337\nmit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass an die           18. In Nummer 12 wird die Angabe „400 DM“ durch die\nStelle der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93           Angabe „200 Euro“ ersetzt.\ndes Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Betei-       19. In Nummer 13 wird die Angabe „500 DM“ durch die\nligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemein-                   Angabe „250 Euro“ ersetzt.\nschaftssystem für das Umweltmanagement und die\nUmweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) die            20. In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe „3 000\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 treten.              DM“ durch die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.\n21. In Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird\ndie Angabe „300 DM“ durch die Angabe „150 Euro“\nArtikel 33\nersetzt.\nÄnderung der UAG-Gebührenverordnung\n22. In Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird\nDie Anlage zu § 1 Abs. 1 der UAG-Gebührenverordnung             die Angabe „600 DM“ durch die Angabe „300 Euro“\nvom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2014), die zuletzt               ersetzt.\ndurch die Verordnung vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 857)\n23. In Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „1 400 DM“ durch die Angabe „700 Euro“\nersetzt.\n1. In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „1 400\nDM“ durch die Angabe „700 Euro“ ersetzt.                 24. In Nummer 14 Buchstabe c wird die Angabe „170\nDM“ durch die Angabe „85 Euro“ ersetzt.\n2. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird\ndie Angabe „480 DM“ durch die Angabe „240 Euro“          25. In Nummer 14 Buchstabe d wird die Angabe „1 520\nsowie die Angabe „240 DM“ durch die Angabe                    DM“ durch die Angabe „760 Euro“ ersetzt.\n„120 Euro“ ersetzt.                                      26. In Nummer 15 Buchstabe a wird die Angabe „200\n3. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird               DM“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „640 DM“ durch die Angabe „320 Euro“          27. In Nummer 15 Buchstabe b wird die Angabe „1 000\nsowie die Angabe „320 DM“ durch die Angabe                    DM“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.\n„160 Euro“ ersetzt.\n28. In Nummer 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird\n4. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird               die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 000\ndie Angabe „800 DM“ durch die Angabe „400 Euro“               Euro“ ersetzt.\nsowie die Angabe „400 DM“ durch die Angabe\n29. In Nummer 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird\n„200 Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „1 320 DM“ durch die Angabe „660 Euro“\n5. In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „7 000                ersetzt.\nDM“ durch die Angabe „3 500 Euro“ ersetzt.\n30. In Nummer 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird\n6. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird               die Angabe „3 000 DM“ durch die Angabe „1 500\ndie Angabe „1 200 DM“ durch die Angabe „600 Euro“             Euro“ ersetzt.\nersetzt.\n31. In Nummer 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird\n7. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird               die Angabe „1 320 DM“ durch die Angabe „660 Euro“\ndie Angabe „1 600 DM“ durch die Angabe „800 Euro“             ersetzt.\nersetzt.\n32. In Nummer 16 wird die Angabe „15 000 DM“ durch die\n8. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird               Angabe „7 500 Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 000\nEuro“ ersetzt.                                           33. In Nummer 16 Buchstabe a wird die Angabe „1 000\nDM“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.\n9. In Nummer 3 wird die Angabe „7 000 DM“ durch die\nAngabe „3 500 Euro“ ersetzt.                             34. In Nummer 16 Buchstabe b wird die Angabe „50 DM“\ndurch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.\n10. Nummer 4 wird aufgehoben.\n11. In Nummer 5 wird die Angabe „400 DM“ durch die\nAngabe „200 Euro“ ersetzt.                                                        Artikel 34\n12. In Nummer 6 wird die Angabe „1 400 DM“ durch die               Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nAngabe „700 Euro“ ersetzt.                                  Die auf den Artikeln 2, 3, 5 bis 8, 11, 14, 21, 22, 28, 29\n13. In Nummer 7 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die          und 33 beruhenden Teile der geänderten Rechtsverord-\nAngabe „1 000 Euro“ ersetzt.                             nungen können auf Grund der jeweils einschlägigen\n14. In Nummer 8 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die          Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.\nAngabe „1 000 Euro“ ersetzt.\n15. In Nummer 9 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die                                   Artikel 35\nAngabe „1 000 Euro“ ersetzt.\nInkrafttreten\n16. In Nummer 10 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die\nAngabe „1 000 Euro“ ersetzt.                                Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 32a am\n1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 32a tritt am Tage nach der\n17. In Nummer 11 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die         Verkündung in Kraft.\nAngabe „1 000 Euro“ ersetzt.","2338              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 9. September 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nA n l a g e 1 ( z u A r t i k e l 28 N r. 8 )\n„Anlage 1\nRegeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro\nMasse der                Plutonium                  Uran 233              über 20 % mit        bis einschließlich    Natürliches Uran,\nKernbrennstoffe*)                                                                Uran 235         20 % mit Uran 235       das Kernbrenn-\nangereichertes Uran angereichertes Uran             stoff ist\n1                        2                          3                       4                      5                     6\nbis 10 g                          0,5                        0,25                    ––                     ––\nFür eine über die\nüber 10 g                         1,0                        0,5                     ––                     ––           Freigrenzen hin-\nbis 100 g                                                                                                                ausgehende\nMasse\nüber 100 g                        1,5                        1,0                     ––                     ––\nbis 200 g                                                                                                                1. bis zu 10 Ton-\nnen 0,5 je an-\nüber 200 g                        5,0                        5,0                     2,5                   0,5               gefangene\nbis 1 kg                                                                                                                     Tonne,\n2. über 10 bis zu\nüber 1 kg                         0,5                        0,5                     0,15                  0,05\n100 Tonnen\nbis 100 kg\n0,125 je ange-\nfür jedes weitere\nfangene wei-\nangefangene\ntere Tonne,\nKilogramm\n3. über 100 Ton-\nüber 100 kg                       1,0                        1,0                     0,3                   0,15              nen 0,0125 je\nbis 1 000 kg                                                                                                                 angefangene\nfür jede weiteren                                                                                                            weitere Tonne\nangefangenen\nbis zu einem\n10 Kilogramm\nHöchstbetrag\nüber 1 000 kg                     5,0                        5,0                     0,75                  0,15          von 50, im Falle\nfür jede weiteren                                                                                                        der Beförderung\nangefangenen                                                                                                             von 25.\n100 Kilogramm\n*) Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, von Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berück-\nsichtigen. Bei natürlichem Uran, das Kernbrennstoff ist, ist bei der Berechnung der Masse die Gesamtmasse des Urans maßgeblich.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001                                    2339\nA n l a g e 2 ( z u A r t i k e l 28 N r. 9 )\n„Anlage 2\nRegeldeckungssummen bei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Euro\nAktivitäten, angegeben in                            Umschlossene                                       Offene\nVielfachen der Freigrenzen nach                         radioaktive Stoffe                           radioaktive Stoffe\nAnlage IV Tabelle IV 1 StrlSchV*)\n1                                                 2                                           3\nvom 105fachen bis zum 106fachen                                           0,05                                   0,25 bis 0,5\nvom 106fachen bis zum 107fachen                                    0,05 bis 0,25                                   0,5 bis 1\nvom 107fachen bis zum 108fachen                                     0,25 bis 0,5                                     1 bis 2\nvom 108fachen bis zum 109fachen                                        0,5 bis 1                                     2 bis 4\nvom 109fachen bis zum 1010fachen                                        1 bis 2                                      4 bis 6\nvom 1010fachen bis zum 1011fachen                                       2 bis 4                                      6 bis 8\nvom 1011fachen bis zum 1012fachen                                       4 bis 6                                     8 bis 10\nvom 1012fachen bis zum 1013fachen                                       6 bis 8\nvom 1013fachen bis zum 1014fachen                                      8 bis 10                             über dem 1012fachen\n10 bis 15\nvom 1014fachen bis zum 1015fachen                                     10 bis 12\nüber dem 1015fachen                                                   12 bis 14\n*) Die Regeldeckungssumme bei natürlichem Uran, das kein Kernbrennstoff ist, und bei abgereichertem Uran bestimmt sich nach Anlage 1 Spalte 6.“"]}