{"id":"bgbl1-2001-47-3","kind":"bgbl1","year":2001,"number":47,"date":"2001-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/47#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_47.pdf#page=20","order":3,"title":"Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG)","law_date":"2001-09-09T00:00:00Z","page":2320,"pdf_page":20,"num_pages":11,"content":["2320          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\nGesetz\nzur Qualitätssicherung und zur\nStärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege\n(Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG)\nVom 9. September 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                g) Nach „§ 111 Risikoausgleich“ werden die Angabe\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                            „Elftes Kapitel\nBußgeldvorschrift\nArtikel 1                                   § 112 Bußgeldvorschrift“\nÄnderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch                        gestrichen und folgende Kapitel angefügt:\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-                                     „Elftes Kapitel\nsicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,                         Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen\nBGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 7                         zum Schutz der Pflegebedürftigen\nAbs. 40 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),\n§ 112 Grundsätze\nwird wie folgt geändert:\n§ 113 Leistungs- und Qualitätsnachweise\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      § 114 Örtliche Prüfung\na) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:                     § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen\n„§ 80 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und               § 116 Kostenregelungen\nWeiterentwicklung der Pflegequalität“.                  § 117 Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht\nb) Nach „§ 80 Maßstäbe und Grundsätze zur Siche-                  § 118 Rechtsverordnung zur Beratung und Prüfung\nrung und Weiterentwicklung der Pflegequalität“                      von Pflegeeinrichtungen\nwird eingefügt:                                               § 119 Heimverträge mit Pflegeheimen außerhalb des\n„§ 80a Leistungs- und Qualitätsvereinbarung mit Pfle-               Anwendungsbereichs des Heimgesetzes\ngeheimen“.                                             § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege\nc) Nach „§ 87 Unterkunft und Verpflegung“ wird ein-                                   Zwölftes Kapitel\ngefügt:\nBußgeldvorschrift\n„§ 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts“.\n§ 121 Bußgeldvorschrift“.\nd) Nach „§ 90 Gebührenordnung für ambulante\nPflegeleistungen“ wird die Angabe „Vierter             2. Dem § 7 werden folgende Absätze angefügt:\nAbschnitt Kostenerstattung, Landespflegeaus-\nschüsse“ wie folgt gefasst:                                 „(3) Zur Unterstützung des Pflegebedürftigen bei\nder Ausübung seines Wahlrechts nach § 2 Abs. 2\n„Vierter Abschnitt\nsowie zur Förderung des Wettbewerbs und der\nKostenerstattung,                      Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots hat\nLandespflegeausschüsse, Pflegeheimvergleich“.          die zuständige Pflegekasse dem Pflegebedürftigen\ne) Nach „§ 92 Landespflegeausschüsse“ wird ein-               spätestens mit dem Bescheid über die Bewilligung\ngefügt:                                                   seines Antrags auf Gewährung häuslicher, teil- oder\n„§ 92a Pflegeheimvergleich“.\nvollstationärer Pflege eine Vergleichsliste über die\nLeistungen und Vergütungen der zugelassenen\nf) Nach „§ 97 Personenbezogene Daten beim Medi-               Pflegeeinrichtungen zu übermitteln, in deren Einzugs-\nzinischen Dienst“ wird eingefügt:                         bereich die pflegerische Versorgung gewährleistet\n„§ 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige und       werden soll (Leistungs- und Preisvergleichsliste). Die\nPrüfstellen                                        Leistungs- und Preisvergleichsliste hat zumindest\n§ 97b Personenbezogene Daten bei den Heimauf-            die für die Pflegeeinrichtung jeweils geltenden Fest-\nsichtsbehörden und den Trägern der Sozial-         legungen der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung\nhilfe“.                                            nach § 80a sowie der Vergütungsvereinbarung nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001             2321\ndem Achten Kapitel zu enthalten. Zugleich ist dem            Zeiten, in denen eine in diesen Vorschriften benannte\nPflegebedürftigen eine Beratung darüber anzubie-             Fachkraft\nten, welche Pflegeleistungen für ihn in seiner persön-\n1. wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kin-\nlichen Situation in Betracht kommen.\ndes nicht erwerbstätig war,\n(4) Die Pflegekassen können sich zur Wahrneh-\n2. als Pflegeperson nach § 19 eine pflegebedürftige\nmung ihrer Beratungsaufgaben nach diesem Buch\nPerson wenigstens 14 Stunden wöchentlich ge-\naus ihren Verwaltungsmitteln an der Finanzierung\npflegt hat oder\nund arbeitsteiligen Organisation von Beratungsan-\ngeboten anderer Träger beteiligen; die Neutralität           3. an einem betriebswirtschaftlichen oder pflege-\nund Unabhängigkeit der Beratung ist zu gewähr-                  wissenschaftlichen Studium oder einem sons-\nleisten.“                                                       tigen Weiterbildungslehrgang in der Kranken-,\nAlten- oder Heilerziehungspflege teilgenommen\nhat, soweit der Studien- oder Lehrgang mit einem\n2a. § 18 wird wie folgt geändert:\nnach Bundes- oder Landesrecht anerkannten\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Abschluss beendet worden ist.\naa) Satz 2 wird aufgehoben.                             Die Rahmenfrist darf in keinem Fall acht Jahre über-\nbb) Der bisherige Satz 3 wird durch folgende            schreiten.“\nSätze ersetzt:\n„Im Rahmen dieser Prüfungen hat der              6. § 72 wird wie folgt geändert:\nMedizinische Dienst durch eine Untersu-             a) In Absatz 3 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie\nchung des Antragstellers die Einschränkun-             folgt gefasst:\ngen bei den Verrichtungen im Sinne des § 14\n„Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeein-\nAbs. 4 festzustellen sowie Art, Umfang und\nrichtungen abgeschlossen werden, die\nvoraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit\nzu ermitteln. Darüber hinaus sind auch Fest-           1. den Anforderungen des § 71 genügen,\nstellungen darüber zu treffen, ob und in wel-\n2. die Gewähr für eine leistungsfähige und wirt-\nchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung,\nschaftliche pflegerische Versorgung bieten,\nMinderung oder Verhütung einer Verschlim-\nmerung der Pflegebedürftigkeit einschließ-             3. sich verpflichten, nach Maßgabe der Verein-\nlich der Leistungen zur medizinischen Reha-                barungen nach § 80 einrichtungsintern ein\nbilitation geeignet, notwendig und zumutbar                Qualitätsmanagement einzuführen und wei-\nsind; insoweit haben Versicherte einen An-                 terzuentwickeln;“.\nspruch gegen den zuständigen Träger auf             b) Absatz 5 wird gestrichen.\nLeistungen zur ambulanten medizinischen\nRehabilitation mit Ausnahme von Kuren.“\n7. § 75 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „eine Begutach-\ntung im Krankenhaus“ durch die Wörter „eine             a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-\nBegutachtung in der Einrichtung“ ersetzt sowie             kenversicherung“ die Wörter „sowie des Verban-\nnach den Wörtern „ist die Begutachtung“ das                des der privaten Krankenversicherung e.V. im\nWort „dort“ und nach dem Wort „Woche“ die                  Land“ eingefügt.\nWörter „nach Eingang des Antrags bei der                b) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Wörter „ein-\nzuständigen Pflegekasse“ eingefügt.                        schließlich der Verteilung der Prüfungskosten“\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                   gestrichen.\n„Mit Einverständnis des Versicherten sollen auch        c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\npflegende Angehörige oder sonstige Personen                  „(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3\noder Dienste, die an der Pflege des Versicherten           sind entweder\nbeteiligt sind, befragt werden.“\n1. landesweite Verfahren zur Ermittlung des Per-\nsonalbedarfs oder zur Bemessung der Pflege-\n3. In § 45 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „kann“ durch das                 zeiten oder\nWort „soll“ ersetzt.\n2. landesweite Personalrichtwerte\n4. In § 69 Satz 2 werden die Wörter „Versorgungs-                   zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere\nverträge und Vergütungsvereinbarungen“ durch die                Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger\nWörter „Versorgungsverträge, Leistungs- und Qua-                mit geistigen Behinderungen, psychischen Er-\nlitätsvereinbarungen sowie Vergütungsvereinbarun-               krankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörun-\ngen“ ersetzt.                                                   gen und anderen Leiden des Nervensystems zu\nbeachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren\nnach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland\n5. Dem § 71 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:                  erprobte und bewährte internationale Erfahrun-\n„Die Rahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt fünf                gen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte\nJahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pfle-             nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten ver-\ngefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt             einbart werden und umfassen bei teil- oder voll-\nwerden soll. Diese Rahmenfrist verlängert sich um               stationärer Pflege wenigstens","2322         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\n1. das Verhältnis zwischen der Zahl der Heim-                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbewohner und der Zahl der Pflege- und                           „Sie arbeiten dabei mit dem Verband der\nBetreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerech-                   privaten Krankenversicherung e.V., den Ver-\nnet), unterteilt nach Pflegestufen (Personal-                   bänden der Pflegeberufe sowie den Verbän-\nanhaltszahlen), sowie                                           den der Behinderten und der Pflegebedürf-\n2. im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung                    tigen eng zusammen.“\nund der medizinischen Behandlungspflege               c) Die Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Ab-\nzusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fach-             sätze ersetzt:\nkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.\n„(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können\nDie Heimpersonalverordnung bleibt in allen Fällen             von jeder Partei mit einer Frist von einem Jahr\nunberührt.“                                                   ganz oder teilweise gekündigt werden. Nach\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie                  Ablauf des Vereinbarungszeitraums oder der\nfolgt gefasst:                                                Kündigungsfrist gilt die Vereinbarung bis zum\nAbschluss einer neuen Vereinbarung weiter.\n„(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb\n(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1\nvon sechs Monaten ganz oder teilweise nicht\ninnerhalb von zwölf Monaten ganz oder teilweise\nzustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich\nnicht zustande, nachdem eine Vertragspartei\nzu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird\nschriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat,\nsein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch\nkann ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der Bun-\ndie Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates\ngilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rah-\nfestgelegt werden.“\nmenverträge geändert oder durch neue Verträge\nabgelöst werden sollen.“\n9. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in Satz 2\n„§ 80a\nwird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe\n„Absatz 4“ ersetzt.                                                        Leistungs- und Qualitäts-\nvereinbarung mit Pflegeheimen\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie\nfolgt gefasst:                                               (1) Bei teil- oder vollstationärer Pflege setzt der\nAbschluss einer Pflegesatzvereinbarung nach dem\n„(6) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und           Achten Kapitel ab dem 1. Januar 2004 den Nachweis\ndie Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-           einer wirksamen Leistungs- und Qualitätsvereinba-\ntungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung           rung durch den Träger des zugelassenen Pflege-\ndes Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände            heims voraus; für Pflegeeinrichtungen, die erstmals\nder Krankenkassen, des Verbandes der privaten             ab dem 1. Januar 2001 zur teil- oder vollstationären\nKrankenversicherung e.V. sowie unabhängiger               Pflege nach § 72 zugelassen werden, gilt dies bereits\nSachverständiger gemeinsam mit der Bundes-                für den Abschluss der ersten und jeder weiteren Pfle-\nvereinigung der kommunalen Spitzenverbände                gesatzvereinbarung vor dem 1. Januar 2004. Par-\nund der Bundesarbeitsgemeinschaft der über-               teien der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung sind\nörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen             die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2.\nzum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abge-\nben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der                (2) In der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung\nPflegeberufe sowie den Verbänden der Behin-               sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerk-\nderten und der Pflegebedürftigen eng zusam-               male festzulegen. Dazu gehören insbesondere:\nmen.“                                                     1. die Struktur und die voraussichtliche Entwicklung\ndes zu betreuenden Personenkreises, gegliedert\nnach Pflegestufen, besonderem Bedarf an\n8. § 80 wird wie folgt geändert:\nGrundpflege, medizinischer Behandlungspflege\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       oder sozialer Betreuung,\n„Maßstäbe und Grundsätze                    2. Art und Inhalt der Leistungen, die von dem Pfle-\nzur Sicherung und Weiterentwicklung                  geheim während des nächsten Pflegesatzzeit-\nder Pflegequalität“.                        raums oder der nächsten Pflegesatzzeiträume\n(§ 85 Abs. 3) erwartet werden, sowie\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. die personelle und sächliche Ausstattung des\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „einheitlich“              Pflegeheims einschließlich der Qualifikation der\ndie Wörter „unter Beteiligung des Medizi-               Mitarbeiter.\nnischen Dienstes der Spitzenverbände der\nKrankenkassen sowie unabhängiger Sach-              Die Festlegungen nach Satz 2 sind für die Vertrags-\nverständiger“ eingefügt sowie die Wörter            parteien nach § 85 Abs. 2 und für die Schiedsstelle\n„das Verfahren zur Durchführung von Qua-            als Bemessungsgrundlage für die Pflegesätze und\nlitätsprüfungen“ durch die Wörter „die Ent-         die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach\nwicklung eines einrichtungsinternen Qua-            dem Achten Kapitel unmittelbar verbindlich.\nlitätsmanagements, das auf eine stetige                (3) Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung ist\nSicherung und Weiterentwicklung der Pfle-           in der Regel zusammen mit der Pflegesatzverein-\ngequalität ausgerichtet ist“ ersetzt.               barung nach § 85 abzuschließen; sie kann auf Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001               2323\nlangen einer Pflegesatzpartei auch zeitlich unabhän-      11. § 83 wird wie folgt geändert:\ngig von der Pflegesatzvereinbarung abgeschlossen\na) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nwerden. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1\ninnerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise                    „3. die Rechnungs- und Buchführungsvorschrif-\nnicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schrift-                   ten der Pflegeeinrichtungen einschließlich\nlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat,                        einer Kosten- und Leistungsrechnung; bei zu-\nentscheidet die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag                     gelassenen Pflegeeinrichtungen, die neben\neiner Vertragspartei über die Punkte, über die keine                   den Leistungen nach diesem Buch auch\nEinigung erzielt werden konnte. § 73 Abs. 2 sowie                      andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten\n§ 85 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.                          Buches (gemischte Einrichtung) erbringen,\nkann der Anwendungsbereich der Verord-\n(4) Der Träger des Pflegeheims ist verpflichtet, mit                nung auf den Gesamtbetrieb erstreckt wer-\ndem in der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung als                    den,“.\nnotwendig anerkannten Personal die Versorgung der\nHeimbewohner jederzeit sicherzustellen. Er hat bei            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nPersonalengpässen oder -ausfällen durch geeignete                  „(2) Nach Erlass der Rechtsverordnung sind\nMaßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung                    Rahmenverträge und Schiedsstellenregelungen\nder Heimbewohner nicht beeinträchtigt wird. Bei                   nach § 75 zu den von der Verordnung erfassten\nunvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen in                    Regelungsbereichen nicht mehr zulässig.“\nden Belegungs- oder Leistungsstrukturen des Pfle-\ngeheims kann jede Vereinbarungspartei eine Neu-\n12. In § 85 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch einen\nverhandlung der Leistungs- und Qualitätsvereinba-\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nrung verlangen. § 85 Abs. 7 gilt entsprechend.\nfügt:\n(5) Auf Verlangen einer Vertragspartei nach Ab-\n„es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme des\nsatz 1 Satz 2 hat der Träger einer Einrichtung in\nHeimbeirats oder des Heimfürsprechers nach § 7\neinem Personalabgleich nachzuweisen, dass seine\nAbs. 4 des Heimgesetzes beizufügen.“\nEinrichtung das nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 als not-\nwendig anerkannte und vereinbarte Personal auch\ntatsächlich bereitstellt und bestimmungsgemäß ein-        13. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:\nsetzt.“                                                                                „§ 87a\nBerechnung und\n10. § 81 wird wie folgt geändert:                                                 Zahlung des Heimentgelts\na) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                              (1) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:              Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren\nInvestitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für\n„(2) Bei Entscheidungen, die von den Landes-            den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das\nverbänden der Pflegekassen mit den Arbeitsge-             Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heim-\nmeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger oder         aufenthalts berechnet (Berechnungstag). Die Zah-\nden überörtlichen Sozialhilfeträgern gemeinsam            lungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträ-\nzu treffen sind, werden die Arbeitsgemeinschaf-           ger endet mit dem Tag, an dem der Heimbewohner\nten oder die überörtlichen Träger mit zwei Vertre-        aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Zieht\ntern an der Beschlussfassung nach Absatz 1 in             ein Pflegebedürftiger in ein anderes Heim um, darf\nVerbindung mit § 213 Abs. 2 des Fünften Buches            nur das aufnehmende Pflegeheim ein Gesamtheim-\nbeteiligt. Kommt bei zwei Beschlussfassungen              entgelt für den Verlegungstag berechnen. Von\nnacheinander eine Einigung mit den Vertretern             den Sätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen\nder Sozialhilfeträger nicht zustande, kann jeder          zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner\nBeteiligte nach Satz 1 die Entscheidung des Vor-          oder dessen Kostenträger sind nichtig.\nsitzenden und der weiteren unparteiischen Mit-\nglieder der Schiedsstelle nach § 76 verlangen. Sie           (2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pfle-\nentscheiden für alle Beteiligten verbindlich über         gebedürftige Heimbewohner auf Grund der Entwick-\ndie streitbefangenen Punkte unter Ausschluss              lung seines Zustands einer höheren Pflegestufe\ndes Rechtswegs. Die Kosten des Verfahrens                 zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung\nnach Satz 2 und das Honorar des Vorsitzenden              des Heimträgers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse\nsind von allen Beteiligten anteilig zu tragen.            die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu\nbeantragen. Die Aufforderung ist zu begründen und\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die den Spit-      auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfän-\nzenverbänden der Pflegekassen (§ 53) nach dem             gern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuzuleiten.\nSiebten Kapitel zugewiesenen Aufgaben entspre-            Weigert sich der Heimbewohner, den Antrag zu stel-\nchend mit der Maßgabe, dass bei Nichteinigung             len, kann der Heimträger ihm oder seinem Kosten-\nein Schiedsstellenvorsitzender zur Entscheidung           träger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach\nvon den Beteiligten einvernehmlich auszuwählen            der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der\nist.“                                                     nächsthöheren Pflegeklasse berechnen. Werden die\nVoraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom\n10a. In § 82 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 werden die             Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die\nWörter „Miet- und Pachtverhältnisse über,“ jeweils            Pflegekasse eine Höherstufung deswegen ab, hat\ndurch die Wörter „Miete, Pacht,“ ersetzt.                     das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen den über-","2324          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\nzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der               gen sowie den Pflegesatz- und Entgeltvereinbarun-\nRückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab dem in                  gen über\nSatz 3 genannten Zeitpunkt mit wenigstens 5 vom\n1. die Versorgungsstrukturen einschließlich der per-\nHundert zu verzinsen.\nsonellen und sächlichen Ausstattung,\n(3) Die dem pflegebedürftigen Heimbewohner\n2. die Leistungen, Pflegesätze und sonstigen Ent-\nnach den §§ 41 bis 43a zustehenden Leistungsbe-\ngelte der Pflegeheime\nträge sind von seiner Pflegekasse mit befreiender\nWirkung unmittelbar an das Pflegeheim zu zahlen.              und auf die Daten aus den Vereinbarungen über\nMaßgebend für die Höhe des zu zahlenden Leis-                 Zusatzleistungen zurückzugreifen. Soweit dies für\ntungsbetrags ist der Leistungsbescheid der Pflege-            die Zwecke des Pflegeheimvergleichs erforderlich\nkasse, unabhängig davon, ob der Bescheid be-                  ist, haben die Pflegeheime der mit der Durchführung\nstandskräftig ist oder nicht. Die von den Pflege-             des Pflegeheimvergleichs beauftragten Stelle auf\nkassen zu zahlenden Leistungsbeträge werden zum               Verlangen zusätzliche Unterlagen vorzulegen und\n15. eines jeden Monats fällig.“                               Auskünfte zu erteilen, insbesondere auch über die\nvon ihnen gesondert berechneten Investitionskosten\n14. Nach § 90 werden in der Überschrift des Vierten Ab-           (§ 82 Abs. 3 und 4).\nschnitts nach dem Wort „Landespflegeausschüsse“                  (4) Durch die Verordnung nach Absatz 1 ist sicher-\nein Komma und danach das Wort „Pflegeheimver-                 zustellen, dass die Vergleichsdaten\ngleich“ angefügt.\n1. den zuständigen Landesbehörden,\n15. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:                     2. den Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land,\n„§ 92a                              3. den Landesverbänden der Pflegekassen,\nPflegeheimvergleich                          4. dem Medizinischen Dienst der Krankenversiche-\nrung,\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                   5. dem Verband der privaten Krankenversicherung\nrates einen Pflegeheimvergleich anzuordnen, insbe-                e.V. im Land sowie\nsondere mit dem Ziel,                                         6. den nach Landesrecht zuständigen Trägern der\n1. die Vertragsparteien nach § 80a Abs. 1 bei der                 Sozialhilfe\nErmittlung von Vergleichsmaßstäben für den Ab-            zugänglich gemacht werden. Die Beteiligten nach\nschluss von Leistungs- und Qualitätsvereinba-             Satz 1 sind befugt, die Vergleichsdaten ihren Ver-\nrungen,                                                   bänden oder Vereinigungen auf Bundesebene zu\n2. die unabhängigen Sachverständigen und Prüf-                übermitteln; die Landesverbände der Pflegekassen\nstellen im Verfahren zur Erteilung der Leistungs-         sind verpflichtet, die für Prüfzwecke erforderlichen\nund Qualitätsnachweise nach § 113,                        Vergleichsdaten den von ihnen zur Durchführung\nvon Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen be-\n3. die Landesverbände der Pflegekassen bei der\nstellten Sachverständigen (§ 79 Abs. 1, § 112 Abs. 3)\nDurchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qua-\nsowie auf Verlangen den unabhängigen Sachver-\nlitätsprüfungen (§ 79, Elftes Kapitel),\nständigen und Prüfstellen nach § 113 zugänglich zu\n4. die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 bei der              machen.\nBemessung der Vergütungen und Entgelte sowie\n(5) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Ab-\n5. die Pflegekassen bei der Erstellung der Leis-              satz 1 sind die Spitzenverbände der Pflegekassen,\ntungs- und Preisvergleichslisten (§ 7 Abs. 3)             der Verband der privaten Krankenversicherung e.V.,\nzu unterstützen. Die Pflegeheime sind länderbezo-             die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen\ngen, Einrichtung für Einrichtung, insbesondere hin-           Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der\nsichtlich ihrer Leistungs- und Belegungsstrukturen,           kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigun-\nihrer Pflegesätze und Entgelte sowie ihrer gesondert          gen der Träger der Pflegeheime auf Bundesebene\nberechenbaren Investitionskosten miteinander zu               anzuhören. Im Rahmen der Anhörung können diese\nvergleichen.                                                  auch Vorschläge für eine Rechtsverordnung nach\nAbsatz 1 oder für einzelne Regelungen einer solchen\n(2) In der Verordnung nach Absatz 1 sind insbe-            Rechtsverordnung vorlegen.\nsondere zu regeln:\n(6) Die Spitzen- oder Landesverbände der Pflege-\n1. die Organisation und Durchführung des Pflege-              kassen sind berechtigt, jährlich Verzeichnisse der\nheimvergleichs durch eine oder mehrere von den            Pflegeheime mit den im Pflegeheimvergleich ermit-\nSpitzen- oder Landesverbänden der Pflegekas-              telten Leistungs-, Belegungs- und Vergütungsdaten\nsen gemeinsam beauftragte Stellen,                        zu veröffentlichen.\n2. die Finanzierung des Pflegeheimvergleichs aus                 (7) Personenbezogene Daten sind vor der Daten-\nVerwaltungsmitteln der Pflegekassen,                      übermittlung oder der Erteilung von Auskünften zu\n3. die Erhebung der vergleichsnotwendigen Daten               anonymisieren.\neinschließlich ihrer Verarbeitung.                           (8) Die Ergebnisse des ersten länderbezogenen\n(3) Zur Ermittlung der Vergleichsdaten ist vorran-         Pflegeheimvergleichs sind den Beteiligten nach\ngig auf die verfügbaren Daten aus den Versorgungs-            Absatz 4 spätestens zum 31. Dezember 2003 vor-\nverträgen, den Leistungs- und Qualitätsvereinbarun-           zulegen. Die Bundesregierung wird ermächtigt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001               2325\nfrühestens zum 1. Januar 2006 durch Rechtsver-               und 118 zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen;\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen                 sie dürfen die Daten an die Pflegekassen und deren\nländerbezogenen Vergleich über die zugelassenen              Verbände sowie an die in den §§ 80, 112 bis 115, 117\nPflegedienste (Pflegedienstvergleich) in entspre-            und 118 genannten Stellen übermitteln, soweit dies\nchender Anwendung der vorstehenden Absätze                   zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf dem\nanzuordnen.“                                                 Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung\ndieser Stellen erforderlich ist. Die Daten sind vertrau-\n16. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         lich zu behandeln.\na) In Nummer 6 wird die Klammerangabe wie folgt                 (2) § 107 gilt entsprechend.\ngefasst:\n§ 97b\n„(§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)“.\nPersonenbezogene Daten\nb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer einge-                             bei den Heimaufsichtsbehörden\nfügt:                                                                und den Trägern der Sozialhilfe\n„6a. den Abschluss und die Durchführung von                 Die zuständigen Heimaufsichtsbehörden und die\nPflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Ver-        zuständigen Träger der Sozialhilfe sind berechtigt,\ngütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Leis-          die für Zwecke der Pflegeversicherung nach den\ntungs- und Qualitätsvereinbarungen (§ 80a),“.     §§ 80, 112 bis 115, 117 und 118 erhobenen perso-\nnenbezogenen Daten zu verarbeiten und zu nutzen,\n17. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben\na) In Nummer 1 wird die Klammerangabe wie folgt              erforderlich ist; § 107 findet entsprechende Anwen-\ngefasst:                                                 dung.“\n„(§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)“.\n21. § 104 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt\n„2. den Abschluss und die Durchführung von                   geändert:\nVersorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), Pflege-\nsatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungs-             aa) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 79 und 80)“\nvereinbarungen (§ 89) sowie Leistungs- und                   durch die Angabe „(§§ 79, 80, 112 bis 115,\nQualitätsvereinbarungen (§ 80a),“.                           117 und 118)“ ersetzt.\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer ein-\n18. § 96 wird wie folgt geändert:                                         gefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   „2a. im Falle des Abschlusses und der\n„(1) Die Pflegekassen und die Krankenkassen                           Durchführung von Versorgungsverträ-\ndürfen personenbezogene Daten, die zur Erfül-                           gen (§§ 72 bis 74), Pflegesatzvereinba-\nlung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforder-                       rungen (§§ 85, 86), Vergütungsverein-\nlich sind, gemeinsam verarbeiten und nutzen.                            barungen (§ 89) und Leistungs- und\nInsoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Ver-                         Qualitätsvereinbarungen (§ 80a),“.\nhältnis zwischen der Pflegekasse und der Kran-               cc) Nach den Wörtern „erforderlichen Angaben“\nkenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine                 werden die Wörter „über Versicherungsleis-\nAnwendung.“                                                       tungen“ gestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 b) Folgende Absätze werden angefügt:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; Satz 2 wird              „(2) Soweit dies für die in Absatz 1 Nr. 2 und 2a\ngestrichen.                                                  genannten Zwecke erforderlich ist, sind die Leis-\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; die Angabe              tungserbringer berechtigt, die personenbezoge-\n„Absätze 1 bis 3“ wird durch die Angabe „Ab-                 nen Daten auch an die Medizinischen Dienste\nsätze 1 und 2“ ersetzt.                                      und die in den §§ 112 bis 115, 117 und 118\ngenannten Stellen zu übermitteln.\n19. In § 97 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 18, 40 und 80“                   (3) Trägervereinigungen dürfen personenbezo-\ndurch die Angabe „§§ 18, 40, 80, 112 bis 115, 117                gene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies\nund 118“ ersetzt.                                                für ihre Beteiligung an Qualitätsprüfungen oder\nMaßnahmen der Qualitätssicherung nach diesem\n20. Nach § 97 werden folgende §§ 97a und 97b ein-                    Buch erforderlich ist.“\ngefügt:\n„§ 97a                          22. § 107 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nQualitätssicherung durch                     „2. sonstige Daten aus der Abrechnung pflege-\nSachverständige und Prüfstellen                      rischer Leistungen (§ 105), aus Wirtschaft-\n(1) Von den Landesverbänden der Pflegekassen                   lichkeitsprüfungen (§ 79), aus Prüfungen zur\nbestellte Sachverständige sowie unabhängige Sach-                 Qualitätssicherung (§§ 80, 112 bis 115, 117\nverständige und Prüfstellen nach § 113 Abs. 2 sind                und 118) und aus dem Abschluss oder der\nberechtigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und                 Durchführung von Verträgen (§§ 72 bis 74, 80a,\n-prüfung Daten nach den §§ 80, 112 bis 115, 117                   85, 86 oder 89) spätestens nach zwei Jahren“.","2326        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\n23. Nach dem Zehnten Kapitel wird folgendes Kapitel             wahrgenommen werden. Die Anerkennung setzt\neingefügt:                                                  voraus, dass der Sachverständige oder die Prüf-\nstelle die Anforderungen der Rechtsverordnung\n„Elftes Kapitel\nnach § 118 erfüllt; sie gilt bundesweit, soweit in dem\nQualitätssicherung, Sonstige Regelungen              Anerkennungsbescheid nichts anderes bestimmt ist.\nzum Schutz der Pflegebedürftigen                  Die Rechtsaufsicht über Sachverständige oder Prüf-\nstellen, deren Anerkennung sich über das Gebiet\n§ 112                             eines Landes hinaus erstreckt, führt das Bundesver-\nGrundsätze                            sicherungsamt; die Rechtsaufsicht über Sachver-\nständige oder Prüfstellen, deren Anerkennung sich\n(1) Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben,          nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt,\nunbeschadet des Sicherstellungsauftrags der Pflege-         führt die nach Landesrecht zuständige Behörde.\nkassen (§ 69), für die Qualität der Leistungen ihrer\nEinrichtungen einschließlich der Sicherung und                  (3) Inhalt des Leistungs- und Qualitätsnachweises\nWeiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich.        kann nur die Feststellung sein, dass die geprüfte\nMaßstäbe für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit         Pflegeeinrichtung zum Zeitpunkt der Prüfung wenigs-\neiner Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leis-        tens die Qualitätsanforderungen nach diesem Buch\ntungen sind die für sie verbindlichen Anforderungen         erfüllt. Erfüllt die Einrichtung diese Anforderungen,\nin den Vereinbarungen nach § 80 sowie in den Leis-          hat ihr Träger Anspruch auf Erteilung eines Leis-\ntungs- und Qualitätsvereinbarungen nach § 80a.              tungs- und Qualitätsnachweises gegenüber den\nnach Absatz 2 für die Prüfung verantwortlichen\n(2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind            Sachverständigen oder Prüfstellen. Diese haben den\nverpflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätssiche-         Landesverbänden der Pflegekassen, den zuständi-\nrung zu beteiligen und in regelmäßigen Abständen            gen Trägern der Sozialhilfe, dem Verband der priva-\ndie erbrachten Leistungen und deren Qualität nach-          ten Krankenversicherung e.V. sowie, bei vollsta-\nzuweisen; bei stationärer Pflege erstreckt sich die         tionärer Pflege, auch der nach Landesrecht für die\nQualitätssicherung neben den allgemeinen Pflege-            Durchführung des Heimgesetzes bestimmten Be-\nleistungen auch auf die medizinische Behandlungs-           hörde (Heimaufsichtsbehörde) eine Kopie des Leis-\npflege, die soziale Betreuung, die Leistungen bei           tungs- und Qualitätsnachweises zuzuleiten.\nUnterkunft und Verpflegung (§ 87) sowie auf die\nZusatzleistungen (§ 88).                                        (4) Qualitätsprüfungen nach § 114 können durch\nLeistungs- und Qualitätsnachweise nach dieser Vor-\n(3) Die Pflegeeinrichtungen haben auf Verlangen          schrift nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt\nder Landesverbände der Pflegekassen dem Medizi-             werden. Maßnahmen und Prüfungen nach dem\nnischen Dienst der Krankenversicherung oder den             Heimgesetz bleiben unberührt.\nvon den Landesverbänden bestellten Sachverstän-\ndigen die Prüfung der erbrachten Leistungen und                 (5) Ab dem 1. Januar 2004 hat eine Pflegeeinrich-\nderen Qualität durch Einzelprüfungen, Stichproben           tung nur dann Anspruch auf Abschluss einer Vergü-\nund vergleichende Prüfungen zu ermöglichen. Die             tungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel, wenn\nPrüfungen sind auf die Qualität, die Versorgungs-           sie einen Leistungs- und Qualitätsnachweis vorlegt,\nabläufe und die Ergebnisse der in Absatz 2 genann-          dessen Erteilung nicht länger als zwei Jahre zurück-\nten Leistungen sowie auf deren Abrechnung zu                liegt.\nerstrecken. Soweit ein zugelassener Pflegedienst                (6) Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Vorschrift\nauch Leistungen nach § 37 des Fünften Buches                gilt § 73 Abs. 2 entsprechend.\nerbringt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\n(4) Der Medizinische Dienst der Krankenversiche-                                    § 114\nrung soll im Rahmen seiner Möglichkeiten die Pfle-\nÖrtliche Prüfung\ngeeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung\nberaten, mit dem Ziel, Qualitätsmängeln rechtzeitig             (1) Der Medizinische Dienst der Krankenversiche-\nvorzubeugen und die Eigenverantwortung der Pfle-            rung oder die von den Landesverbänden der Pflege-\ngeeinrichtungen und ihrer Träger für die Sicherung          kassen bestellten Sachverständigen sind in Wahr-\nund Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken.        nehmung ihres Prüfauftrags nach § 112 Abs. 3\nEin Anspruch auf Beratung besteht nicht.                    berechtigt und verpflichtet, an Ort und Stelle zu über-\nprüfen, ob die ambulanten oder stationären zugelas-\n§ 113                             senen Pflegeeinrichtungen die Leistungs- und Qua-\nlitätsanforderungen nach diesem Buch weiterhin\nLeistungs- und Qualitätsnachweise                 erfüllen. Soweit eine Pflegeeinrichtung einen Leis-\n(1) Die Träger zugelassener Pflegeeinrichtungen          tungs- und Qualitätsnachweis nach § 113 vorlegt,\nsind verpflichtet, den Landesverbänden der Pflege-          dessen Erteilung nicht länger als ein Jahr zurückliegt,\nkassen in regelmäßigen Abständen die von ihnen              ist dies bei der Bestimmung von Zeitpunkt und\nerbrachten Leistungen und deren Qualität nachzu-            Umfang der Prüfungen nach Satz 1 angemessen zu\nweisen (Leistungs- und Qualitätsnachweise).                 berücksichtigen.\n(2) Die Erteilung von Leistungs- und Qualitäts-              (2) Bei teil- oder vollstationärer Pflege sind der\nnachweisen nach Absatz 1 ist eine öffentliche Auf-          Medizinische Dienst der Krankenversicherung und\ngabe. Sie kann wirksam nur durch von den Landes-            die von den Landesverbänden der Pflegekassen\noder Bundesverbänden der Pflegekassen anerkann-             bestellten Sachverständigen berechtigt, zum\nte unabhängige Sachverständige oder Prüfstellen             Zwecke der Qualitätssicherung die für das Pflege-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001              2327\nheim benutzten Grundstücke und Räume jederzeit                                         § 115\nangemeldet oder unangemeldet zu betreten, dort\nPrüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich                         Ergebnisse von Qualitätsprüfungen\nmit den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen oder               (1) Die Medizinischen Dienste der Krankenver-\nBetreuern in Verbindung zu setzen sowie die                  sicherung sowie die von den Landesverbänden\nBeschäftigten und den Heimbeirat oder den Heim-              der Pflegekassen für Qualitätsprüfungen bestellten\nfürsprecher zu befragen. Prüfungen und Besichti-             Sachverständigen haben das Ergebnis einer jeden\ngungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und             Qualitätsprüfung sowie die dabei gewonnenen\nsoweit das Ziel der Qualitätssicherung zu anderen            Daten und Informationen den Landesverbänden der\nZeiten nicht erreicht werden kann. Soweit Räume              Pflegekassen und den zuständigen Sozialhilfeträ-\neinem Wohnrecht der Heimbewohner unterliegen,                gern sowie bei stationärer Pflege zusätzlich den\ndürfen sie ohne deren Zustimmung nur betreten wer-           zuständigen Heimaufsichtsbehörden und bei häus-\nden, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren           licher Pflege den zuständigen Pflegekassen zum\nfür die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforder-         Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben\nlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der           sowie der zuständigen Pflegeeinrichtung mitzuteilen.\nWohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird           Das Gleiche gilt für die Ergebnisse von Qualitäts-\ninsoweit eingeschränkt. Der Medizinische Dienst              prüfungen, die durch sonstige Qualitätsprüfer nach\nder Krankenversicherung soll die zuständige Heim-            diesem Buch durchgeführt werden. Die Landesver-\naufsichtsbehörde an unangemeldeten Prüfungen                 bände der Pflegekassen sind befugt und auf Anfor-\nbeteiligen, soweit dadurch die Prüfung nicht ver-            derung verpflichtet, die ihnen nach Satz 1 oder 2\nzögert wird.                                                 bekannt gewordenen Daten und Informationen mit\n(3) Bei der ambulanten Pflege sind der Medizini-          Zustimmung des Trägers der Pflegeeinrichtung auch\nsche Dienst der Krankenversicherung und die von              seiner Trägervereinigung zu übermitteln, soweit\nden Landesverbänden der Pflegekassen bestellten              deren Kenntnis für die Anhörung oder eine Stellung-\nSachverständigen berechtigt, die Qualität der Leis-          nahme der Pflegeeinrichtung zu einem Bescheid\ntungen des Pflegedienstes mit Zustimmung des                 nach Absatz 2 erforderlich ist. Gegenüber Dritten\nPflegebedürftigen auch in dessen Wohnung zu über-            sind die Prüfer und die Empfänger der Daten zur Ver-\nprüfen. Soweit der Pflegedienst auch Leistungen der          schwiegenheit verpflichtet.\nhäuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften                  (2) Soweit bei einer Prüfung nach diesem Buch\nBuches erbringt, sind diese in die Prüfung nach              Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden\nSatz 1 einzubeziehen. Dabei ist auch zu prüfen, ob           die Landesverbände der Pflegekassen nach An-\ndie Versorgung des Pflegebedürftigen den Anforde-            hörung des Trägers der Pflegeeinrichtung und der\nrungen des § 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 2           beteiligten Trägervereinigung unter Beteiligung des\ndes Infektionsschutzgesetzes entspricht. Im Übrigen          zuständigen Sozialhilfeträgers, welche Maßnahmen\ngilt Absatz 2 entsprechend.                                  zu treffen sind, erteilen dem Träger der Einrichtung\n(4) Unabhängig von ihren eigenen Prüfungsbefug-           hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin\nnissen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Medizi-            zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der\nnische Dienst der Krankenversicherung oder die               festgestellten Mängel. Werden nach Satz 1 festge-\nvon den Landesverbänden der Pflegekassen be-                 stellte Mängel nicht fristgerecht beseitigt, können die\nstellten Sachverständigen befugt, sich sowohl an             Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam den\nangemeldeten als auch an unangemeldeten Über-                Versorgungsvertrag gemäß § 74 Abs. 1, in schwer-\nprüfungen von zugelassenen Pflegeheimen zu be-               wiegenden Fällen nach § 74 Abs. 2, kündigen. § 73\nteiligen, soweit sie von der zuständigen Heimauf-            Abs. 2 gilt entsprechend.\nsichtsbehörde nach Maßgabe des Heimgesetzes                     (3) Hält die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen\ndurchgeführt werden. Sie haben in diesem Fall ihre           oder vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere\nMitwirkung an der Überprüfung des Heims auf den              ihre Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten\nBereich der Qualitätssicherung nach diesem Buch              Leistungserbringung aus dem Versorgungsvertrag\nzu beschränken.                                              (§ 72) oder aus der Leistungs- und Qualitätsverein-\n(5) Soweit ein Pflegebedürftiger in den Fällen der        barung (§ 80a) ganz oder teilweise nicht ein, sind\nAbsätze 2 und 3 die Zustimmung nicht selbst erteilen         die nach dem Achten Kapitel vereinbarten Pflegever-\nkann, darf sie nur durch eine vertretungsberechtigte         gütungen für die Dauer der Pflichtverletzung ent-\nPerson oder einen bestellten Betreuer ersetzt wer-           sprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungs-\nden.                                                         betrags ist zwischen den Vertragsparteien nach § 85\nAbs. 2 Einvernehmen anzustreben. Kommt eine Eini-\n(6) Auf Verlangen sind Vertreter der betroffenen          gung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer\nPflegekassen oder ihrer Verbände, des zuständigen            Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 76 in der\nSozialhilfeträgers sowie des Verbandes der privaten          Besetzung des Vorsitzenden und der beiden weite-\nKrankenversicherung e.V. an den Prüfungen nach               ren unparteiischen Mitglieder. Gegen die Entschei-\nden Absätzen 1 bis 3 zu beteiligen. Der Träger der           dung nach Satz 3 ist der Rechtsweg zu den Sozial-\nPflegeeinrichtung kann verlangen, dass eine Vereini-         gerichten gegeben; ein Vorverfahren findet nicht\ngung, deren Mitglied er ist (Trägervereinigung), an          statt, die Klage hat aufschiebende Wirkung. Der ver-\nder Prüfung nach den Absätzen 1 bis 3 beteiligt              einbarte oder festgesetzte Kürzungsbetrag ist von\nwird. Ausgenommen ist eine Beteiligung nach                  der Pflegeeinrichtung bis zur Höhe ihres Eigenanteils\nSatz 1 oder 2, soweit dadurch die Durchführung               an die betroffenen Pflegebedürftigen und im Weite-\neiner Prüfung voraussichtlich verzögert wird.                ren an die Pflegekassen zurückzuzahlen; soweit die","2328         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\nPflegevergütung als nachrangige Sachleistung von             2. für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprü-\neinem anderen Leistungsträger übernommen wurde,                  fungen\nist der Kürzungsbetrag an diesen zurückzuzahlen.             zu regeln. In der Rechtsverordnung können auch\nDer Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütun-             Mindest- und Höchstsätze festgelegt werden; dabei\ngen oder Entgelte nach dem Achten Kapitel refinan-           ist den berechtigten Interessen der mit der Erteilung\nziert werden. Schadensersatzansprüche der betrof-            von Leistungs- und Qualitätsnachweisen beauftrag-\nfenen Pflegebedürftigen nach anderen Vorschriften            ten unabhängigen Sachverständigen oder Prüfstel-\nbleiben unberührt; § 66 des Fünften Buches gilt ent-         len (§ 113) und der Wirtschaftlichkeitsprüfer (§ 79)\nsprechend.                                                   sowie der zur Zahlung der Entgelte verpflichteten\n(4) Bei Feststellung schwerwiegender, kurzfristig         Pflegeeinrichtungen Rechnung zu tragen.\nnicht behebbarer Mängel in der stationären Pflege\nsind die Pflegekassen verpflichtet, den betroffenen                                   § 117\nHeimbewohnern auf deren Antrag eine andere                           Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht\ngeeignete Pflegeeinrichtung zu vermitteln, welche\ndie Pflege, Versorgung und Betreuung nahtlos über-              (1) Die Landesverbände der Pflegekassen und der\nnimmt. Bei Sozialhilfeempfängern ist der zuständige          Medizinische Dienst der Krankenversicherung arbei-\nTräger der Sozialhilfe zu beteiligen.                        ten mit den Heimaufsichtsbehörden bei der Zulas-\nsung und der Überprüfung der Pflegeheime eng\n(5) Stellt der Medizinische Dienst schwerwiegende         zusammen, um ihre wechselseitigen Aufgaben nach\nMängel in der ambulanten Pflege fest, kann die               diesem Buch und nach dem Heimgesetz insbeson-\nzuständige Pflegekasse dem Pflegedienst auf Emp-             dere durch\nfehlung des Medizinischen Dienstes die weitere\nBetreuung des Pflegebedürftigen vorläufig untersa-           1. gegenseitige Information und Beratung,\ngen; § 73 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Pflegekasse          2. Terminabsprachen für eine gemeinsame oder\nhat dem Pflegebedürftigen in diesem Fall einen                   arbeitsteilige Überprüfung von Heimen oder\nanderen geeigneten Pflegedienst zu vermitteln, der\n3. Verständigung über die im Einzelfall notwendigen\ndie Pflege nahtlos übernimmt; dabei ist so weit wie\nMaßnahmen\nmöglich das Wahlrecht des Pflegebedürftigen nach\n§ 2 Abs. 2 zu beachten. Absatz 4 Satz 2 gilt ent-            wirksam aufeinander abzustimmen. Dabei ist sicher-\nsprechend.                                                   zustellen, dass Doppelprüfungen nach Möglichkeit\nvermieden werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben\n(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 haftet der\nsind die Landesverbände der Pflegekassen und der\nTräger der Pflegeeinrichtung gegenüber den betrof-\nMedizinische Dienst verpflichtet, in den Arbeits-\nfenen Pflegebedürftigen und deren Kostenträgern\ngemeinschaften nach § 20 Abs. 5 des Heimgesetzes\nfür die Kosten der Vermittlung einer anderen ambu-\nmitzuwirken.\nlanten oder stationären Pflegeeinrichtung, soweit er\ndie Mängel in entsprechender Anwendung des § 276                (2) Die Verantwortung der Pflegekassen und ihrer\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches zu vertreten hat.              Verbände für die inhaltliche Bestimmung, Sicherung\nAbsatz 3 Satz 7 bleibt unberührt.                            und Prüfung der Pflege-, Versorgungs- und Betreu-\nungsqualität nach diesem Buch kann durch eine\n§ 116                              Zusammenarbeit mit den Heimaufsichtsbehörden\nKostenregelungen                          weder eingeschränkt noch erweitert werden.\n(1) Die notwendigen Kosten von Leistungs- und                (3) Zur Verwirklichung der engen Zusammenarbeit\nQualitätsnachweisen nach § 113 sind von dem Trä-             sind die Landesverbände der Pflegekassen und der\nger der geprüften Pflegeeinrichtung zu tragen. Sie           Medizinische Dienst der Krankenversicherung be-\nsind als Aufwand in der nächstmöglichen Vergü-               rechtigt und auf Anforderung verpflichtet, der\ntungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel zu                 zuständigen Heimaufsichtsbehörde die ihnen nach\nberücksichtigen; sie können auch auf mehrere Ver-            diesem Buch zugänglichen Daten über die Pflege-\ngütungszeiträume verteilt werden.                            heime, insbesondere über die Zahl und Art der Pfle-\ngeplätze und der betreuten Personen (Belegung),\n(2) Für die Prüfkosten bei Wirtschaftlichkeitsprü-        über die personelle und sächliche Ausstattung sowie\nfungen nach § 79 gilt Absatz 1 entsprechend.                 über die Leistungen und Vergütungen der Pflege-\n(3) Die Kosten der Schiedsstellenentscheidung             heime, mitzuteilen. Personenbezogene Daten sind\nnach § 115 Abs. 3 Satz 3 trägt der Träger der Pflege-        vor der Datenübermittlung zu anonymisieren.\neinrichtung, soweit die Schiedsstelle eine Vergü-               (4) Erkenntnisse aus der Prüfung von Pflegehei-\ntungskürzung anordnet; andernfalls sind sie von den          men sind vom Medizinischen Dienst der Krankenver-\nals Kostenträgern betroffenen Vertragsparteien ge-           sicherung oder von den sonstigen Sachverständigen\nmeinsam zu tragen. Setzt die Schiedsstelle einen             oder Stellen, die Qualitätsprüfungen nach diesem\nniedrigeren Kürzungsbetrag fest als von den Kosten-          Buch durchführen, unverzüglich der zuständigen\nträgern gefordert, haben die Beteiligten die Verfah-         Heimaufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur\nrenskosten anteilig zu zahlen.                               Vorbereitung und Durchführung von aufsichtsrecht-\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            lichen Maßnahmen nach dem Heimgesetz erforder-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                  lich sind. § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 bleibt hiervon\nrates die Entgelte                                           unberührt.\n1. für die Erteilung von Leistungs- und Qualitäts-              (5) Die Pflegekassen und ihre Verbände sowie der\nnachweisen sowie                                         Medizinische Dienst der Krankenversicherung tra-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001            2329\ngen die ihnen durch die Zusammenarbeit mit der                sozialen Betreuung nur durch Pflegefachkräfte oder\nHeimaufsicht entstehenden Kosten. Eine Beteiligung            Ärzte durchgeführt werden dürfen, die in der Anwen-\nan den Kosten der Heimaufsichtsbehörden oder                  dung der Beratungs- und Prüfvorschriften nach\nanderer von der Heimaufsichtsbehörde beteiligter              Absatz 1 geschult sind.\nStellen oder Gremien ist unzulässig.                             (3) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Ab-\n(6) Durch Anordnungen der Heimaufsichtsbehörde             satz 1 sind die Spitzenverbände der Pflegekassen,\nbedingte Mehr- oder Minderkosten sind, soweit sie             der Verband der privaten Krankenversicherung e.V.,\ndem Grunde nach vergütungsfähig im Sinne des § 82             die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen\nAbs. 1 sind, in der nächstmöglichen Pflegesatzver-            Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der\neinbarung zu berücksichtigen. Der Widerspruch oder            kommunalen Spitzenverbände, der Medizinische\ndie Klage einer Vertragspartei oder eines Beteiligten         Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen,\nnach § 85 Abs. 2 gegen die Anordnung hat keine auf-           unabhängige Sachverständige sowie die Vereinigun-\nschiebende Wirkung.                                           gen der Träger von Pflegeeinrichtungen auf Bundes-\nebene anzuhören. Im Rahmen der Anhörung können\n§ 118                                diese auch Vorschläge für eine Rechtsverordnung\nRechtsverordnung zur Beratung                    nach Absatz 1 oder für einzelne Regelungen einer\nund Prüfung von Pflegeeinrichtungen                 solchen Rechtsverordnung vorlegen.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                (4) Die Medizinischen Dienste der Krankenver-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                   sicherung berichten dem Medizinischen Dienst der\nrates Beratungs- und Prüfvorschriften zur Qualitäts-          Spitzenverbände der Krankenkassen erstmals zum\nsicherung in der ambulanten, teil- und vollsta-               31. Dezember 2003, danach in Abständen von drei\ntionären Pflege zu erlassen. Die Rechtsverordnung             Jahren, über ihre Erfahrungen mit der Anwendung\ngilt für alle Personen und Stellen, die Qualitätsbera-        der Beratungs- und Prüfvorschriften nach Absatz 1,\ntungen oder -prüfungen nach diesem Buch durch-                über die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfungen sowie\nführen, sowie für alle Behörden, Leistungsträger und          über ihre Erkenntnisse zum Stand und zur Entwick-\nEinrichtungsträger oder deren Verbände, die an der            lung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung.\nQualitätssicherung nach diesem Buch beteiligt sind.           Der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der\nKrankenkassen führt die Berichte der Medizinischen\n(2) Die Rechtsverordnung regelt insbesondere:              Dienste der Krankenversicherung und seine eigenen\n1. Maßstäbe und Grundsätze für die Beratung und               Erkenntnisse und Erfahrungen zur Entwicklung der\nPrüfung von Pflegeeinrichtungen einschließlich            Pflegequalität und der Qualitätssicherung zu einem\nder ihren Trägern obliegenden Leistungs- und              Bericht zusammen und legt diesen den Spitzenver-\nQualitätsnachweise,                                       bänden der Pflegekassen, dem Bundesministerium\n2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit von             für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit\nLeistungs- und Qualitätsnachweisen sowie Qua-             und Sozialordnung und den zuständigen Länder-\nlitätsprüfungen                                           ministerien vor.\na) im Bereich der allgemeinen Pflegeleistungen,                                    § 119\nb) bei teil- oder vollstationärer Pflege zusätzlich                   Heimverträge mit Pflegeheimen\nin den Bereichen der medizinischen Behand-                     außerhalb des Anwendungsbereichs\nlungspflege, der sozialen Betreuung, der Leis-                          des Heimgesetzes\ntungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie              Für den Heimvertrag zwischen dem Träger einer\nder Zusatzleistungen,                                 zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung, auf die\njeweils unterteilt nach Struktur-, Prozess- und           das Heimgesetz keine Anwendung findet, und dem\nErgebnisqualität,                                         pflegebedürftigen Bewohner gelten die Vorschriften\n3. die Prüfverfahren einschließlich der Erteilung von         über die Heimverträge nach dem Heimgesetz ent-\nLeistungs- und Qualitätsnachweisen,                       sprechend.\n4. die Qualifikation der mit Qualitätsprüfungen be-                                    § 120\nauftragten Sachverständigen oder Prüfstellen,                       Pflegevertrag bei häuslicher Pflege\n5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die                 (1) Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelas-\nAnerkennung von Sachverständigen und Prüf-                sene Pflegedienst spätestens mit Beginn des ersten\nstellen durch die Landes- oder Bundesverbände             Pflegeeinsatzes auch gegenüber dem Pflegebedürf-\nder Pflegekassen nach § 113 Abs. 2 einschließ-            tigen die Verpflichtung, diesen nach Art und Schwere\nlich der fachlichen Beteiligung des Medizinischen         seiner Pflegebedürftigkeit, entsprechend den von\nDienstes der Krankenversicherung und des Medi-            ihm in Anspruch genommenen Leistungen, zu pfle-\nzinischen Dienstes der Spitzenverbände der                gen und hauswirtschaftlich zu versorgen (Pflegever-\nKrankenkassen sowie                                       trag). Bei jeder wesentlichen Veränderung des Zu-\n6. die Anforderungen für die Einholung der Zustim-            standes des Pflegebedürftigen hat der Pflegedienst\nmung Pflegebedürftiger oder deren Ersetzung               dies der zuständigen Pflegekasse unverzüglich mit-\nnach § 114 Abs. 2, 3 oder 5.                              zuteilen.\nDabei ist zu beachten, dass Beratungen und Prüfun-               (2) Der Pflegedienst hat dem Pflegebedürftigen\ngen in den Bereichen der allgemeinen Pflegeleistun-           und der zuständigen Pflegekasse unverzüglich eine\ngen, der medizinischen Behandlungspflege und der              Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen.","2330        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\nInnerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflege-            bedürftigen abgerufenen Leistungen nach Satz 1\neinsatz kann der Pflegebedürftige den Pflegevertrag          den von der Pflegekasse mit Bescheid festgelegten\nohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung                  und von ihr zu zahlenden leistungsrechtlichen\neiner Frist kündigen. Wird der Pflegevertrag erst            Höchstbetrag überschreiten, darf der Pflegedienst\nnach dem ersten Pflegeeinsatz ausgehändigt, be-              dem Pflegebedürftigen für die zusätzlich abgerufe-\nginnt der Lauf der Frist nach Satz 2 erst mit Aus-           nen Leistungen keine höhere als die nach § 89 ver-\nhändigung des Vertrages.                                     einbarte Vergütung berechnen.“\n(3) In dem Pflegevertrag sind wenigstens Art,\nInhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der     24. Das bisherige Elfte Kapitel wird Zwölftes Kapitel.\ndafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten\nVergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungs-     25. Der bisherige § 112 wird § 121.\nkomplex gesondert zu beschreiben.\n(4) Der Anspruch des Pflegedienstes auf Vergü-                                Artikel 2\ntung seiner pflegerischen und hauswirtschaftlichen\nLeistungen ist unmittelbar gegen die zuständige                                Inkrafttreten\nPflegekasse zu richten. Soweit die von dem Pflege-        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 9. September 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}