{"id":"bgbl1-2001-47-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":47,"date":"2001-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/47#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_47.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Umstellung auf Euro-Beträge im Lastenausgleich und zur Anpassung der LAG-Vorschriften (LAG-Euro-Umstellungs- und Anpassungsgesetz -- LAG-EUAnpG)","law_date":"2001-09-09T00:00:00Z","page":2306,"pdf_page":6,"num_pages":14,"content":["2306          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\nGesetz\nzur Umstellung auf Euro-Beträge im Lastenausgleich\nund zur Anpassung der LAG-Vorschriften\n(LAG-Euro-Umstellungs- und Anpassungsgesetz –– LAG-EUAnpG)\nVom 9. September 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt\ngeändert:\nInhaltsübersicht                                     Artikel\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes                   1      1. § 10 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Reparationsschädengesetzes                 2                                   „§10\nÄnderung des Feststellungsgesetzes                      3                         Deutsche Mark und Euro\nÄnderung des Altsparergesetzes                          4            (1) Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die\nÄnderung der Zweiten Verordnung über Ausgleichs-                  Deutsche Mark der Deutschen Bundesbank.\nleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz              5\n(2) Euro im Sinne des Gesetzes ist die nach\nÄnderung der Dritten Verordnung über Ausgleichs-                  Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates\nleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz              6\nvom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) in der\nÄnderung der Neunten Verordnung über Ausgleichs-                  Bundesrepublik Deutschland eingeführte Währung.“\nleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz              7\nÄnderung der Elften Verordnung über Ausgleichs-\n2. Dem Zweiten Teil des Gesetzes wird folgender Achter\nleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz              8\nAbschnitt angefügt:\nÄnderung der Sechzehnten Verordnung über\nAusgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz    9                            „Achter Abschnitt\nAufhebung von Rechtsvorschriften                       10                                 § 227a\nNeufassung von Rechtsvorschriften                      11                      Anwendung des Zweiten Teils\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang             12             für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001\nÄnderung des Dreiunddreißigsten Gesetzes                            Für die Berechnung der Ausgleichsabgaben nach\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes              13        diesem Gesetz gilt die Deutsche Mark nach dem\nInkrafttreten                                          14        31. Dezember 2001 als Berechnungsgröße fort. Das\nErgebnis ist bei der Neufestsetzung von Ausgleichs-\nArtikel 1                             abgaben mit dem unwiderruflich festgelegten Um-\nrechnungskurs in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des\nÄnderung des\nRates vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1)\nLastenausgleichsgesetzes\nüber die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-             den Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, in Euro\nkanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I            anzusetzen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001        2307\n3. § 246 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grundbeträge festgesetzt:\ndarin\nSchadens-                 Schadensbetrag                                  Grundbetrag\nenthaltener\ngruppe                   in Reichsmark                                    in Euro\nErhöhungsbetrag\nRM                                           EUR             EUR\n1                            2                                            3                4\n1        bis              5 000      der Schadensbetrag,             2 454,20              —\n2        bis              5 500      angesetzt mit dem               2 633,15              —\nDivisor 1,95583\n3        bis              6 200                                      2 837,67              —\nin Euro, höchstens\n4        bis              7 200                                      3 118,88              —\n5        bis              8 500                                      3 630,17           153,39\n6        bis             10 000                                      4 115,90           230,08\n7        bis             12 000                                      4 652,76           281,21\n8        bis             14 000                                      5 240,74           357,90\n9        bis             16 000                                      5 752,03           460,16\n10         bis             18 000                                      6 212,20           562,42\n11         bis             20 000                                      6 672,36           664,68\n12         bis             23 000                                      7 055,83           690,24\n13         bis             26 000                                      7 490,43           715,81\n14         bis             29 000                                      7 873,89           715,81\n15         bis             32 000                                      8 257,36           766,94\n16         bis             36 000                                      8 666,40           818,07\n17         bis             40 000                                      9 024,30           818,07\n18         bis             44 000                                      9 331,08           818,07\n19         bis             48 000                                      9 637,85           869,20\n20         bis             53 000                                      9 919,06           920,33\n21         bis             58 000                                     10 225,84           971,45\n22         bis             63 000                                     10 532,61         1 022,58\n23         bis             68 000                                     10 839,39         1 073,71\n24         bis             74 000                                     11 171,73         1 124,84\n25         bis             80 000                                     11 529,63         1 175,97\n26         bis             86 000                                     11 887,54         1 227,10\n27         bis             93 000                                     12 271,01         1 278,23\n28         bis           100 000                                      12 680,04         1 329,36\n29         bis           110 000                                      13 165,77         1 380,49\n30         bis         2 000 000                                      13 165,77         1 431,62\n+ 10 v.H. des 110 000 RM\nübersteigenden Schadensbetrags,\nangesetzt mit dem Divisor 1,95583\nin Euro\n31         über        2 000 000                                     109 799,93         1 431,62\n+ 6,5 v.H. des 2 000 000 RM\nübersteigenden Schadensbetrags,\nangesetzt mit dem Divisor 1,95583\nin Euro“.\n4. Dem § 249 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„(6) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags\n1. nach Maßgabe von Absatz 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 und der Schadens-\nbetrag,\n2. nach Maßgabe von Absatz 2 die bei der Kürzung zu berücksichtigenden Entschädigungszahlungen und\n3. nach Maßgabe von Absatz 3 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge\njeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“","2308         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\n5. Dem § 249a wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 ist der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende\nSparerzuschlag für den Verlust von Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes mit dem Divisor 1,95583 in Euro\nanzusetzen.“\n6. § 250 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „volle 10 Deutsche Mark“ durch die Wörter „auf den nächsten durch\n5 teilbaren vollen Eurobetrag“ ersetzt.\nb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Übersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag den Endgrundbetrag, der sich unter Zugrundelegung der in\nAbsatz 6a aufgeführten Schadensgruppen und Grundbeträge ohne Hinzurechnung des doppelten Erhöhungs-\nbetrags nach § 246 Abs. 2 zum Anfangsvermögen (§ 249 Abs. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zins-\nzuschlag für den übersteigenden Betrag (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab gewährt, sofern nicht\nder Zinszuschlag nach Absatz 4 von einem späteren Zeitpunkt ab zu gewähren ist.“\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:\n„(6a) Der Berechnung nach Absatz 6 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde gelegt:\nSchadens-                        Schadensbetrag                                  Grundbetrag\ngruppe                           in Reichsmark                                     in Euro\nRM                                            EUR\n1                                    2                                             3\n1               bis                5 000           der Schadensbetrag,         2 454,20\n2               bis                5 500           angesetzt mit dem           2 633,15\nDivisor 1,95583\n3               bis                6 200           in Euro, höchstens          2 837,67\n4               bis                7 200                                       3 118,88\n5               bis                8 500                                       3 476,78\n6               bis               10 000                                       3 885,82\n7               bis               12 000                                       4 371,55\n8               bis               14 000                                       4 882,84\n9               bis               16 000                                       5 291,87\n10               bis               18 000                                       5 649,78\n11               bis               20 000                                       6 007,68\n12               bis               23 000                                       6 365,58\n13               bis               26 000                                       6 774,62\n14               bis               29 000                                       7 158,09\n15               bis               32 000                                       7 490,43\n16               bis               36 000                                       7 848,33\n17               bis               40 000                                       8 206,23\n18               bis               44 000                                       8 513,01\n19               bis               48 000                                       8 768,66\n20               bis               53 000                                       8 998,74\n21               bis               58 000                                       9 254,38\n22               bis               63 000                                       9 510,03\n23               bis               68 000                                       9 765,67\n24               bis               74 000                                     10 046,89\n25               bis               80 000                                     10 353,66\n26               bis               86 000                                     10 660,44\n27               bis               93 000                                     10 992,78\n28               bis             100 000                                      11 350,68\n29               bis             110 000                                      11 785,28\n30               bis             120 000                                      12 271,01","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001           2309\nSchadens-                         Schadensbetrag                                      Grundbetrag\ngruppe                            in Reichsmark                                        in Euro\nRM                                               EUR\n1                                     2                                                3\n31               bis              130 000                                          12 756,73\n32               bis              140 000                                          13 216,90\n33               bis              150 000                                          13 677,06\n34               bis              160 000                                          14 111,66\n35               bis              170 000                                          14 546,25\n36               bis              180 000                                          14 955,29\n37               bis              190 000                                          15 364,32\n38               bis              200 000                                          15 747,79\n39               bis            1 000 000                                          15 747,79\n+ 7 v.H. des 200 000 RM\nübersteigenden Schadensbetrags,\nangesetzt mit dem Divisor 1,95583\nin Euro\n40               über           1 000 000                                          44 380,14\n+ 6,5 v.H. des 1 000 000 RM\nübersteigenden Schadensbetrags,\nangesetzt mit dem Divisor 1,95583\nin Euro“.\nd) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n„(8) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die Abzugs- und Anrechnungsbeträge nach\nAbsatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“\n7. § 267 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3, 6 und 7 werden die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „26 Euro“ und die\nAngabe „20 Deutsche Mark“ durch die Angabe „11 Euro“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 Buchstabe a und c wird jeweils die Angabe „75 Deutsche Mark“ durch die Angabe „39 Euro“\nersetzt.\nbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Angabe „87 Deutsche Mark“ durch die Angabe „45 Euro“, die\nAngabe „93 Deutsche Mark“ durch die Angabe „48 Euro“ und die Angabe „103 Deutsche Mark“ durch\ndie Angabe „53 Euro“ ersetzt.\ncc) In Nummer 6 werden die Angabe „87 Deutsche Mark“ durch die Angabe „45 Euro“, die Angabe\n„64 Deutsche Mark“ durch die Angabe „33 Euro“ und die Angabe „31 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„16 Euro“ ersetzt.\ndd) In Nummer 7 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „26 Euro“ ersetzt.\nee) In Nummer 8 wird die Angabe „40 Deutsche Mark“ durch die Angabe „21 Euro“ ersetzt.\n8. § 269a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Angabe „4 600 DM“ durch die Angabe „2 351,94 EUR“, die Angabe „5 600 DM“ durch\ndie Angabe „2 863,23 EUR“, die Angabe „7 600 DM“ durch die Angabe „3 885,82 EUR“ und jeweils die\nAngabe „9 600 DM“ durch die Angabe „4 908,40 EUR“ ersetzt.\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“ durch die Angabe „31 Euro“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „44 Deutsche Mark“ durch die Angabe „23 Euro“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „21 Deutsche Mark“ durch die Angabe „11 Euro“ ersetzt.\ndd) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Angabe „27 Deutsche Mark“ durch die Angabe „14 Euro“, die\nAngabe „20 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ sowie die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch\ndie Angabe „5 Euro“ ersetzt.","2310           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\n9. § 270 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.\n10. In § 272 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „5 600 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 863,23 Euro“ ersetzt.\n11. § 273 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na) In den Sätzen 3 und 5 wird die Angabe „3 600 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe „1 840,65 Euro“ ersetzt.\nb) In Satz 7 wird die Angabe „5 600 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 863,23 Euro“ ersetzt.\n12. In § 274 Abs. 2 Satz 5 werden die Angabe „Deutsche Mark“ durch die Angabe „Euro“ und die Angabe „2 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.\n13. In § 276 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „206 Deutsche Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.\n14. § 277 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „520 Euro“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Angabe „2 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 Euro“ und die Angabe „1 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „0,50 Euro“ ersetzt.\n15. In § 277a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.\n16. § 278 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag gilt durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit\nin folgender Höhe als in Anspruch genommen (Sperrbetrag):\nmonatlicher Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe\nVollendetes Lebensjahr                          in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt\nin dem nach Absatz 2\nmaßgebenden Zeitpunkt           bis              bis                 bis                bis          über\n7,67 EUR        15,34 EUR          25,56 EUR           51,13 EUR     51,13 EUR\n80                 306,78          613,55            1 022,58           1 687,26     1 994,04\n75                 409,03          869,20            1 431,62           1 994,04     2 300,81\n70                 562,42        1 175,97            1 994,04           2 300,81     2 607,59\n65                 766,94        1 533,88            2 300,81           2 607,59     2 812,11\n60                 971,45        1 994,04            2 812,11           2 812,11     2 812,11\n55               1 227,10        2 454,20            2 812,11           2 812,11     2 812,11\n50               1 891,78        2 812,11            2 812,11           2 812,11     2 812,11\nunter 50                2 812,11        2 812,11            2 812,11           2 812,11     2 812,11“.\n17. § 278a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\n„Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die nach den Nummern 1 bis 8 anzurechnenden\nDM-Beträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“\nbb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.\nb) Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:\n„Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden Ansprüche auf\nHauptentschädigung, auf die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen\n– von 1 020 bis 1 534 Euro in Höhe von 154 Euro,\n– von 1 535 bis 2 044 Euro in Höhe von 205 Euro,\n– von 2 045 bis 2 554 Euro in Höhe von 281 Euro,\n– von 2 555 bis 2 864 Euro in Höhe von 358 Euro,\n– von 2 865 bis 3 339 Euro in Höhe des 2 505 Euro übersteigenden Teils des Grundbetrags,\n– von mehr als 3 339 Euro in Höhe von 25 vom Hundert des Grundbetrags\nerfüllt (Mindesterfüllungsbetrag);“.\n18. In § 280 Abs. 5 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001               2311\n19. § 281 wird wie folgt geändert:                                          die Angabe „1 600 Deutsche Mark“ durch\na) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“                         die Angabe „820 Euro“ und die Angabe\ndurch die Angabe „11 Euro“ ersetzt.                                 „1 800 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„930 Euro“ ersetzt.\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n20. § 282 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                    „Führte ein unverheirateter Geschädigter kei-\n„(3) Liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparer-                       nen Haushalt mit überwiegend eigener Ein-\nschäden zugrunde, wird Entschädigungsrente allein                       richtung, war er aber im Zeitpunkt der Schädi-\nnur gewährt, wenn der Grundbetrag die folgenden                         gung Eigentümer von Möbeln für mindestens\nMindestbeträge erreicht:                                                einen Wohnraum, so treten an die Stelle der\nEntschädigungsbeträge nach Satz 1 die Ent-\nVollendetes Lebensalter                                          schädigungsbeträge von 210 Euro, 310 Euro\ndes Berechtigten in dem\nMindestgrundbetrag                 und 360 Euro.“\nZeitpunkt, von dem ab erstmalig\nEntschädigungsrente gewährt wird                               b) In Absatz 3 werden in Nummer 1 die Angabe\n„200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „110 Euro“\n80                    1 533 EUR                  und in Nummer 2 und 3 die Angaben „150 Deut-\n75                    1 891 EUR                  sche Mark“ jeweils durch die Angaben „80 Euro“\n70                    2 249 EUR                  ersetzt.\n65                    2 607 EUR\n26. Dem § 296 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nunter 65                    2 965 EUR“.\n„(3) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember\n21. § 284 wird wie folgt geändert:                                 2001 sind die sich nach den Absätzen 1 und 2\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            ergebenden DM-Beträge mit dem Divisor 1,95583\nin Euro anzusetzen.“\n„(1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen\noder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und\nwirkt sich dieser Verlust noch aus, so wird als        27. In § 308 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-\nEntschädigungsrente gewährt:                               waltung“ die Wörter „oder einer anderen bestehenden\nBehörde“ eingefügt.\nbei Durchschnitts-            monatliche\neinkünften nach § 239      Entschädigungsrente\n28. § 323 wird wie folgt geändert:\nvon 2 000 bis 4 000 RM             16 EUR               a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nvon 4 001 bis 6 500 RM             26 EUR\nIn Satz 1 werden die Wörter „einer Milliarde Deut-\nvon 6 501 bis 9 000 RM             36 EUR                   sche Mark“ durch die Angabe „100 Millionen Euro“\nvon 9 001 bis 12 000 RM            44 EUR                   und die Angabe „35 Millionen Deutsche Mark“\nüber 12 000 RM           52 EUR“.                 durch die Angabe „10 Millionen Euro“ ersetzt.\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.                              „(7) Zur Durchführung des Altsparergesetzes\nwerden aus dem Ausgleichsfonds die zur Ver-\n22. In § 287 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „10 Deutsche                zinsung der auf Grund des Altsparergesetzes ent-\nMark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.                          standenen Deckungsforderungen erforderlichen\nBeträge so lange bereitgestellt, bis das Altsparer-\n23. § 290 wird wie folgt geändert:                                     gesetz abgeschlossen ist.“\na) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „100 Deutsche            c) In Absatz 8 Satz 2 werden nach der Angabe\nMark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.                      „80 Millionen Deutsche Mark“ ein Komma und die\nb) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „100 Deutsche                Wörter „ab dem 1. Januar 2002 20 Millionen Euro“\nMark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.                      eingefügt.\n24. § 292 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                      29. In § 324 Abs. 4 wird die Angabe „100 Millionen Deut-\na) In Nummer 2 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“              sche Mark“ durch die Angabe „50 Millionen Euro“\ndurch die Angabe „11 Euro“ ersetzt.                        ersetzt.\nb) Im letzten Satz werden die Angabe „5 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „3 Euro“, die Angabe            30. § 327 Abs. 4 wird gestrichen.\n„7,50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „4 Euro“\nund die Angabe „2 Deutsche Mark“ durch die             31. In § 330a Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung „§ 349\nAngabe „2 Euro“ ersetzt.                                   Abs. 5 Satz 2“ durch die Verweisung „§ 349 Abs. 5\nSatz 3“ ersetzt.\n25. § 295 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       32. In § 342 Abs. 2 Satz 4 wird die Verweisung auf „§ 349\naa) In Satz 1 werden die Angabe „1 200 Deut-               Abs. 5 Satz 3 und 4“ durch die Verweisung „§ 349\nsche Mark“ durch die Angabe „620 Euro“,               Abs. 5 Satz 4 und 5“ ersetzt.","2312         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\n33. § 349 wird wie folgt geändert:                                                        Artikel 2\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              Änderung des Reparationsschädengesetzes\naa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „in                   Das Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969\nDeutscher Mark“ ein Komma und die Wörter            (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 3e des\n„in Euro“ eingefügt.                                Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), wird wie\nbb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „in                folgt geändert:\nDeutscher Mark“ ein Komma und die Wörter\n„nach dem 31. Dezember 2001 in Euro,“ ein-          1. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\ngefügt.                                                  „(1a) Die in Deutscher Mark genannten Beträge in\nb) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                      Absatz 1 Nr. 4 und 5 gelten nach dem 31. Dezember\n„Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der             2001 als Berechnungsgröße fort.“\nWert der erlangten Schadensausgleichsleistung\n2. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:\ngeringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist\ndie Rückforderung auf den Wert der Schadens-                 „Für die Schadensberechnung gilt nach dem\nausgleichsleistung zu begrenzen; Schadens-                   31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als Berech-\nausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in               nungsgröße fort.“\nDeutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in\nEuro anzusetzen.“                                        3. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 5 Satz 4 wird die Verweisung „Satz 2“               „(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet\ndurch die Verweisung „Satz 3“ ersetzt.                       und folgende Grundbeträge festgesetzt:\nSchadensbetrag                                                            darin\nSchadens-                                                                   Grundbetrag\nin Reichsmark (RM)/                                                      enthaltener\ngruppe                                                                        in Euro\nDeutscher Mark (DM)                                                   Erhöhungsbetrag\nEUR                   EUR\n1                                2                                            3                      4\n1            bis              5 000        der Schadensbetrag,            2 454,20                    —\n2            bis              5 500        angesetzt mit dem              2 633,15                    —\nDivisor 1,95583\n3            bis              6 200        in Euro, höchstens             2 837,67                    —\n4            bis              7 200                                       3 118,88                    —\n5            bis              8 500                                       3 630,17                 153,39\n6            bis            10 000                                        4 115,90                  230,08\n7            bis            12 000                                        4 652,76                  281,21\n8            bis            14 000                                        5 240,74                  357,90\n9            bis            16 000                                        5 752,03                  460,16\n10            bis            18 000                                        6 212,20                  562,42\n11            bis            20 000                                        6 672,36                  664,68\n12            bis            23 000                                        7 055,83                  690,24\n13            bis            26 000                                        7 490,43                  715,81\n14            bis            29 000                                        7 873,89                  715,81\n15            bis            32 000                                        8 257,36                  766,94\n16            bis            36 000                                        8 666,40                  818,07\n17            bis            40 000                                        9 024,30                  818,07\n18            bis            44 000                                        9 331,08                  818,07\n19            bis            48 000                                        9 637,85                  869,20\n20            bis            53 000                                        9 919,06                  920,33\n21            bis            58 000                                      10 225,84                   971,45\n22            bis            63 000                                      10 532,61                 1 022,58\n23            bis            68 000                                      10 839,39                 1 073,71\n24            bis            74 000                                      11 171,73                 1 124,84","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001        2313\nSchadensbetrag                                                     darin\nSchadens-                                                                 Grundbetrag\nin Reichsmark (RM)/                                              enthaltener\ngruppe                                                                       in Euro\nDeutscher Mark (DM)                                           Erhöhungsbetrag\nEUR            EUR\n1                              2                                             3              4\n25           bis            80 000                                     11 529,63         1 175,97\n26           bis            86 000                                     11 887,54         1 227,10\n27           bis            93 000                                     12 271,01         1 278,23\n28           bis          100 000                                      12 680,04         1 329,36\n29           bis          110 000                                      13 165,77         1 380,49\n30           bis        2 000 000                                      13 165,77         1 431,62\n+ 10 v.H. des 110 000 RM/DM\nübersteigenden Schadensbetrags,\nangesetzt mit dem Divisor 1,95583\nin Euro\n31           über       2 000 000                                     109 799,93         1 431,62\n+ 6,5 v.H. des 2 000 000 RM/DM\nübersteigenden Schadensbetrags,\nangesetzt mit dem Divisor 1,95583\nin Euro“.\n4. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags\n1. nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 und der\nSchadensbetrag,\n2. nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 3 die zu berücksichtigenden Entschädigungszahlungen und\n3. nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 4 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge\njeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“\n5. § 39 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „volle 10 Deutsche Mark“ durch die Wörter „den nächsten durch 5 teilbaren\nvollen Eurobetrag“ ersetzt.\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Abzugsbeträge\nmit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Der Berechnung nach Absatz 4 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde\ngelegt:\nSchadensbetrag\nSchadens-                                                                          Grundbetrag\nin Reichsmark (RM)/\ngruppe                                                                              in Euro\nDeutscher Mark (DM)\nEUR\n1                                    2                                              3\n1             bis                 5 000              der Schadensbetrag,      2 454,20\nangesetzt mit dem\n2             bis                 5 500                                       2 633,15\nDivisor 1,95583\n3             bis                 6 200              in Euro, höchstens       2 837,67\n4             bis                 7 200                                       3 118,88","2314  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\nSchadensbetrag\nSchadens-                                                                             Grundbetrag\nin Reichsmark (RM)/\ngruppe                                                                                 in Euro\nDeutscher Mark (DM)\nEUR\n1                                   2                                                   3\n5            bis                 8 500                                           3 476,78\n6            bis               10 000                                            3 885,82\n7            bis               12 000                                            4 371,55\n8            bis               14 000                                            4 882,84\n9            bis               16 000                                            5 291,87\n10             bis               18 000                                            5 649,78\n11             bis               20 000                                            6 007,68\n12             bis               23 000                                            6 365,58\n13             bis               26 000                                            6 774,62\n14             bis               29 000                                            7 158,09\n15             bis               32 000                                            7 490,43\n16             bis               36 000                                            7 848,33\n17             bis               40 000                                            8 206,23\n18             bis               44 000                                            8 513,01\n19             bis               48 000                                            8 768,66\n20             bis               53 000                                            8 998,74\n21             bis               58 000                                            9 254,38\n22             bis               63 000                                            9 510,03\n23             bis               68 000                                            9 765,67\n24             bis               74 000                                           10 046,89\n25             bis               80 000                                           10 353,66\n26             bis               86 000                                           10 660,44\n27             bis               93 000                                           10 992,78\n28             bis             100 000                                            11 350,68\n29             bis             110 000                                            11 785,28\n30             bis             120 000                                            12 271,01\n31             bis             130 000                                            12 756,73\n32             bis             140 000                                            13 216,90\n33             bis             150 000                                            13 677,06\n34             bis             160 000                                            14 111,66\n35             bis             170 000                                            14 546,25\n36             bis             180 000                                            14 955,29\n37             bis             190 000                                            15 364,32\n38             bis             200 000                                            15 747,79\n39             bis           1 000 000                                            15 747,79\n+ 7 v.H. des 200 000 RM/DM\nübersteigenden Schadensbetrags,\nangesetzt mit dem Divisor 1,95583\nin Euro\n40             über          1 000 000                                            44 380,74\n+ 6,5 v.H. des 1 000 000 RM/DM\nübersteigenden Schadensbetrags,\nangesetzt mit dem Divisor 1,95583\nin Euro“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001                2315\n6. In § 49 Satz 1 und 2 werden nach der Verweisung               b) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe\nauf „§ 350b“ jeweils ein Komma und die Verweisung                „3 600 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„350c“ eingefügt.                                                „1 840,65 Euro“ ersetzt.\n7. Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:            2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „750 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „385 Euro“, die Angabe\n„§ 17 Satz 2 gilt entsprechend.“\n„180 Deutsche Mark“ durch die Angabe „95 Euro“ und\ndie Angabe „90 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n8. In § 58 Nr. 4 Satz 1 werden nach der Verweisung               „50 Euro“ ersetzt.\n„§§ 80 bis 83“ die Wörter „sowie des § 227a“ eingefügt.\nArtikel 6\nArtikel 3                                                 Änderung der\nÄnderung des Feststellungsgesetzes                     Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen\nnach dem Lastenausgleichsgesetz\nDas Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1885), zuletzt          Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach\ngeändert durch Artikel 3c des Gesetzes vom 24. Juli 1992      dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n(BGBl. I S. 1389), wird wie folgt geändert:                   machung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), zuletzt\ngeändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juni\nNach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\n2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:\n„§ 22a\nSchadensberechnung                         1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nnach dem 31. Dezember 2001\n„§ 1\nFür die Schadensberechnung nach diesem Abschnitt                                Ermittlungsgrundlage\ngilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als\nBerechnungsgröße fort.“                                              Einkünfte im Sinne des § 267 des Gesetzes sind,\nsoweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes\nergibt, die in § 2 Abs. 2 des Einkommensteuer-\nArtikel 4                              gesetzes bezeichneten Einkünfte aus den in § 2 Abs. 1\ndes Einkommensteuergesetzes genannten Einkunfts-\nÄnderung des Altsparergesetzes                       arten; das gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine\nDas Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,      Besteuerung der Einkünfte stattfindet. Die Vorschrif-\nGliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten             ten des Einkommensteuergesetzes zur Ermittlung der\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes           Summe der Einkünfte finden keine Anwendung.“\nvom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt\ngeändert:                                                      2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nNach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:                                                    „§ 2\n„§ 27a                                                   Betriebsausgaben\nBerechnung der Entschädigung                           Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die\nund der Verwaltungskosten                         durch den Betrieb veranlasst sind.“\nnach dem 31. Dezember 2001\nFür die Berechnung der Entschädigung und der Ver-           3. § 3 wird wie folgt gefasst:\nwaltungskosten gilt nach dem 31. Dezember 2001 die\n„§ 3\nDeutsche Mark als Berechnungsgröße fort. Das Ergebnis\nist mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.“                                      Werbungskosten\nWerbungskosten sind, soweit in dieser Verordnung\nnichts anderes bestimmt ist, die in § 9 des Einkom-\nArtikel 5                              mensteuergesetzes bezeichneten Aufwendungen.“\nÄnderung der\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\nZweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen\nnach dem Lastenausgleichsgesetz                       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen nach                „(1) Bei der Bewertung von Sachbezügen im\ndem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung des § 1 der                 Sinne des § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergeset-\nVerordnung vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1395,                    zes ist davon auszugehen, dass bei Gewährung\n1398), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom              voller freier Station, die auch Leistungen zur\n26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1142), wird wie folgt geändert:             Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse um-\nfasst, der Einkommenshöchstbetrag nach § 267\nAbs. 1 des Gesetzes mit Ausnahme des Selb-\n1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                ständigenzuschlags, des Sozialzuschlags und der\na) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe                    Pflegezulage erreicht ist. Der Wert der vollen freien\n„5 600 Deutsche Mark“ durch die Angabe                        Station nach Satz 1 mindert sich, wenn Leistungen\n„2 863,23 Euro“ ersetzt.                                      zur Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse","2316          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\nnicht gewährt werden, um die Sätze des Taschen-            e) In Absatz 9 werden jeweils die Wörter „Deutsche\ngeldes nach § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des                  Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.\nGesetzes. Bei einem Anspruch auf Gewährung                 f) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:\nvoller freier Station für die Übergabe eines land-\nund forstwirtschaftlichen Betriebs wird vermutet,               „(11) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer\ndass auch Leistungen zur Deckung der sonstigen                veranlagt, so sind die hierbei festgestellten Ein-\nLebensbedürfnisse gewährt werden.“                            künfte zugrunde zu legen, es sei denn, dass der\nGewinn auf Grund von Durchschnittssätzen er-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              mittelt worden ist. Steuerbefreite Einkünfte nach\n„(2) Bei teilweiser Gewährung der freien Station            dem Einkommensteuergesetz sind auch zu be-\nsind anzusetzen:                                              rücksichtigen. Eine Verlustverrechnung ist nicht\nzulässig.“\n1. Wohnung (ohne Heizung\nund Beleuchtung)                        mit 3/20\n7. § 9 wird wie folgt gefasst:\n2. Heizung und Beleuchtung                  mit 1/20\n„§ 9\n3. Erstes und zweites Frühstück           mit je 1/10\nEinkünfte aus selbständiger Arbeit\n4. Mittagessen                              mit 3/10\nBei der Errechnung von Einkünften aus selb-\n5. Nachmittagskaffee                        mit 1/10       ständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 des Ein-\n6. Abendessen                               mit 2/10       kommensteuergesetzes gilt § 8 entsprechend.“\nder für die volle freie Station maßgebenden Sätze,\ndie für diese Berechnung stets um die Sätze des         8. § 10 wird wie folgt geändert:\nTaschengeldes nach § 292 Abs. 4 vorletzter Satz            a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „30 Deutsche\ndes Gesetzes zu kürzen sind. Werden Leistungen                Mark“ durch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.\nzur Deckung der sonstigen Lebensbedürfnisse\ngewährt, sind die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten          b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.\nSätze maßgebend.“\n9. In § 11 wird die Angabe „15 Deutsche Mark“ durch\n5. § 6 wird wie folgt gefasst:                                   die Angabe „8 Euro“ ersetzt.\n„§ 6\n10. § 12 wird wie folgt geändert:\nAbrundung\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nBei Errechnung von Einkünften aus den Einkunfts-\narten im Sinne des § 1 Satz 1 sind diese vor Abzug               aa) In Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“\nvon Freibeträgen und Vergünstigungen nach § 267                       durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.\nAbs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des Gesetzes           bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nauf volle Euro nach unten abzurunden. Vor An-\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle der Unter-\nwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 6 und des § 269a\nverpachtung entsprechend.“\nAbs. 4 des Gesetzes sind die einzelnen Renten und\nVersorgungsbezüge auf volle Euro nach unten ab-               b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nzurunden. Vor der Berechnung nach den Sätzen 1                     „(5) Als Erhaltungsaufwand sind ohne besonde-\nund 2 sind von den Einkünften Krankenversiche-                   ren Nachweis 10 vom Hundert der Jahresrohmiete\nrungsbeiträge nach Maßgabe des § 15b sowie die in                abzusetzen; ein darüber hinausgehender Erhal-\nden Einkünften enthaltenen Zulagen für Kinder ab-                tungsaufwand ist nachzuweisen.“\nzuziehen; die Summe dieser Zulagen für jedes Kind ist\nvor Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes             c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nauf volle Euro nach unten abzurunden.“                           „Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001\nsind in Deutscher Mark festgestellte Einheitswerte\nsowie in Deutscher Mark bewertete Anschaffungs-\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\noder Herstellungskosten mit dem Divisor 1,95583\na) In Absatz 1 werden die Verweisung „Absätzen 2                 in Euro anzusetzen.“\nbis 8“ durch die Verweisung „Absätzen 2 bis 7“             d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nund die Verweisung „Absatz 9“ durch die Ver-\nweisung „Absatz 8“ ersetzt.                                     „(7) § 7 Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden;\nfür die selbstgenutzte Wohnung im eigenen Haus,\nb) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Verweisung „(Absatz 8)“            die Eigentumswohnung und das eigentums-\ndurch die Verweisung „(Absatz 7)“ ersetzt.                    ähnliche Dauerwohnrecht, für die Errechnung\nc) In Absatz 3 Satz 5 werden die Angabe „70 Deut-                der Einkünfte aus Untervermietung oder Unter-\nsche Mark“ durch die Angabe „40 Euro“, die                    verpachtung sowie für die Absetzung für Abnut-\nAngabe „90 Deutsche Mark“ durch die Angabe                    zung gelten jedoch die vorstehenden Absätze 2,\n„50 Euro“ und die Angabe „130 Deutsche Mark“                  3, 4 und 6.“\ndurch die Angabe „70 Euro“ ersetzt.\nd) In Absatz 6 wird die Verweisung „(Absatz 8 Satz 2)“    11. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird der letzte Halbsatz\ndurch die Verweisung „(Absatz 7 Satz 2)“ ersetzt.          gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001             2317\n12. § 16 wird wie folgt gefasst:                                      gleichbare Leistungen beeinflusst wird, und\n„§ 16                                  Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 des Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch,\nLeistungen\nder Sozialhilfe, der Kinder- und                 6. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und ver-\nJugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge                   gleichbare Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1\nNr. 1 dieses Gesetzes.\nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz,\ndem Unterhaltsvorschussgesetz, Leistungen der                    (2) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen\nKinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch                  im Sinne des Absatzes 1 gehören auch gleichartige\nSozialgesetzbuch und dem Gesetz über die Kinder-              vertragliche Leistungen.\nund Jugendhilfe sowie Leistungen der Kriegsopfer-                (3) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen\nfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz ge-                 gehören nicht\nhören nicht zu den Einkünften im Sinne dieser Ver-\n1. das Krankengeld aus der gesetzlichen Kranken-\nordnung.“\nversicherung nach dem Fünften Buch Sozial-\ngesetzbuch, einschließlich der Krankenversiche-\n13. § 19 wird wie folgt gefasst:                                      rung der Landwirte, sowie das Verletztengeld nach\n„§ 19                                  den §§ 45 bis 48 und das Übergangsgeld nach den\n§§ 49 bis 51 des Siebten Buches Sozialgesetz-\nZweckgebundene Sonderleistungen\nbuch,\n(1) Zweckgebundene Sonderleistungen im Sinne\n2. das Mutterschaftsgeld nach den §§ 200 und 200b\ndes § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes sind,\nder Reichsversicherungsordnung, den §§ 13\nvorbehaltlich des Absatzes 3, insbesondere\nund 14 des Mutterschutzgesetzes sowie dem § 29\n1. Leistungen der Krankenbehandlung und der                       des Gesetzes über die Krankenversicherung der\nFamilienversicherung sowie das Sterbegeld nach                Landwirte,\ndem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem\n3. das Übergangsgeld nach § 20 des Sechsten\nZweiten Gesetz über die Krankenversicherung der\nBuches Sozialgesetzbuch,\nLandwirte, Leistungen bei Schwangerschaft und\nMutterschaft nach den Vorschriften des Zweiten            4. das Mutterschaftsgeld nach § 10 Abs. 6 des\nBuches der Reichsversicherungsordnung und des                 Bundesversorgungsgesetzes, das Versorgungs-\nGesetzes über die Krankenversicherung der Land-               krankengeld nach den §§ 16 bis 16f und 18\nwirte,                                                        Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes sowie\ndie Entschädigung für entgangenen Arbeitsver-\n2. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft\ndienst nach § 24 Abs. 2 des Bundesversorgungs-\nnach dem Mutterschutzgesetz,\ngesetzes, auch soweit diese Leistungen auf Grund\n3. Leistungen der Heilbehandlung, berufsfördernde                 anderer Gesetze in entsprechender Anwendung\nLeistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur                 dieser Vorschriften gewährt werden.“\nsozialen Rehabilitation und ergänzende Leistun-\ngen sowie besondere Unterstützungen durch die\nTräger der gesetzlichen Unfallversicherung nach       14. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nden Vorschriften des Siebten Buches Sozial-                „(2) Die Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 3\ngesetzbuch, die Übergangsleistung nach § 3                des Gesetzes werden nicht gewährt bei\nAbs. 2 und § 9 Abs. 3 der Berufskrankheiten-\n1. Barleistungen der Kranken- und Unfallversiche-\nVerordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721), die\nrung (Krankengeld aus der gesetzlichen Kranken-\nlaufende Übergangsleistung jedoch nur, soweit\nversicherung einschließlich der Krankenversiche-\nsie nicht zum Ausgleich der Minderung eines Ver-\nrung der Landwirte sowie Verletzten- und Über-\ndienstes gewährt wird; Leistungen der Träger der\ngangsgeld nach den §§ 45 bis 48 und 49 bis 51 des\ngesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 15\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch),\nbis 17 und 28 bis 31 des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch; Leistungen der Träger der Alters-             2. Zahlung des Übergangsgeldes nach § 20 des\nsicherung der Landwirte nach den §§ 10, 36 bis 39             Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,\ndes Gesetzes über die Alterssicherung der Land-           3. Zahlung des Versorgungskrankengeldes nach\nwirte,                                                        den §§ 16 bis 16f und 18 Abs. 5 des Bundes-\n4. Leistungen zur Heilbehandlung nach den §§ 10 bis               versorgungsgesetzes sowie der Beihilfe nach § 17\n13, 17 Satz 1, § 18 Abs. 3, 4, 6 bis 9, § 22 Abs. 1           Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes, auch so-\nsowie § 24 Abs. 1, 2 Buchstabe b und Abs. 3                   weit diese Leistungen auf Grund anderer Gesetze\ndes Bundesversorgungsgesetzes, auch soweit sie                in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften\nauf Grund anderer Gesetze in entsprechender                   gewährt werden,\nAnwendung dieser Vorschriften gewährt werden,             4. Entgeltersatzleistungen und Winterausfallgeld\n5. Leistungen nach dem Bundesausbildungsför-                      nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.“\nderungsgesetz sowie Stipendien, die für den\ngleichen Zweck sonst aus öffentlichen Mitteln oder\n15. § 26 wird aufgehoben.\naus Stiftungen oder anderen Förderungseinrich-\ntungen gewährt werden, wenn deren Gewährung\noder Höhe durch die Unterhaltshilfe und ver-          16. § 27 wird aufgehoben.","2318           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\nArtikel 7                            3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                               a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „durch-\nNeunten Verordnung über Ausgleichsleistungen                      schnittliche“ das Komma und die Wörter „auf\nnach dem Lastenausgleichsgesetz                          volle Deutsche Mark nach unten abgerundete“\nDie Neunte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach                gestrichen.\ndem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekannt-            b) In Nummer 3 wird der letzte Satz gestrichen.\nmachung vom 1. Juni 1966 (BGBl. I S. 349), zuletzt ge-\nändert durch Artikel II der Verordnung vom 23. November\n4. In § 17 Abs. 1 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch\n1979 (BGBl. I S. 1982), wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „Euro“ ersetzt.\n1. In § 1 Abs. 6 wird die Verweisung „Absätzen 1 bis 4“\ndurch die Verweisung „Absätzen 1 bis 5“ ersetzt.            5. In § 25 Abs. 3 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch\ndie Angabe „Euro“ ersetzt.\n2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:\n„§ 3b\nArtikel 10\nAnwendung\nder Verordnung für den Zeitraum                           Aufhebung von Rechtsvorschriften\nnach dem 31. Dezember 2001\n1. Das Gesetz zur Abgeltung von Kriegssachschäden\nFür die Ermittlung des Vermögens nach den §§ 1             deutscher Staatsangehöriger in Italien vom 19. Juni\nund 1a und der Kürzungsbeträge nach den §§ 2, 3                1980 (BGBl. I S. 697) wird aufgehoben.\nund 3a gilt die Deutsche Mark nach dem 31. Dezem-\nber 2001 als Berechnungsgröße fort.“                        2. Das Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I\nS. 2059), zuletzt geändert durch Artikel 3d des\nArtikel 8                               Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), wird\nÄnderung der                               aufgehoben.\nElften Verordnung über Ausgleichsleistungen               3. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur\nnach dem Lastenausgleichsgesetz                      Abgeltung von Kriegssachschäden deutscher Staats-\nDie Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach             angehöriger in Italien vom 9. September 1985 (BGBl. I\ndem Lastenausgleichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt            S. 1915) wird aufgehoben.\nTeil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV11, veröffentlich-        4. Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die               über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Ver-\nVerordnung vom 4. Juni 1970 (BGBl. I S. 681, 1221),               triebener in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nwird wie folgt geändert:                                          rungsnummer 621-3-DV3, veröffentlichten bereinigten\nFassung wird aufgehoben.\nDem § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\n5. Die Verordnung über die Vertretung vor den Aus-\n„Kürzungsbeträge nach den Sätzen 1 und 2 in Deutscher             gleichsbehörden und Feststellungsbehörden in der\nMark sind nach dem 31. Dezember 2001 mit dem Divisor              im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n1,95583 in Euro anzusetzen.“                                      621-1-LDV4, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird aufgehoben.\nArtikel 9                            6. Die Verordnung über die haushalts-, kassen- und\nÄnderung der                               rechnungsmäßige Verwaltung des Ausgleichsfonds\nSechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen                 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnach dem Lastenausgleichsgesetz                      nummer 621-1-LDV8, veröffentlichten bereinigten\nFassung, geändert durch die Verordnung vom 19. Fe-\nDie Sechzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen\nbruar 1964 (BGBl. I S. 83), wird aufgehoben.\nnach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung des\n§ 1 der Verordnung vom 7. August 1969 (BGBl. I S. 1089,        7. Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Ge-\n1091), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes              setzes über einen Währungsausgleich für Spargut-\nvom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422), wird wie folgt           haben Vertriebener in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\ngeändert:                                                         Gliederungsnummer 621-3-DV6, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, geändert durch § 3 der Verordnung\n1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                            vom 14. April 1973 (BGBl. I S. 311), wird aufgehoben.\na) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort                  8. Die Siebente Verordnung zur Durchführung des Ge-\n„durchschnittliche“ das Komma und die Wörter              setzes über einen Währungsausgleich für Spargut-\n„auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundete“          haben Vertriebener in der im Bundesgesetzblatt III,\ngestrichen.                                               Gliederungsnummer 621-3-DV7, veröffentlichten be-\nb) In Nummer 3 wird der letzte Satz gestrichen.                reinigten Fassung wird aufgehoben.\n9. Die Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\n2. In § 3a Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „durch-              über einen Währungsausgleich für Sparguthaben\nschnittliche“ das Komma und die Wörter „auf volle              Vertriebener vom 17. Februar 1971 (BGBl. I S. 121)\nDeutsche Mark nach unten abgerundete“ gestrichen.              wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001            2319\nArtikel 11                                                        Artikel 13\nNeufassung von Rechtsvorschriften                                         Änderung des\nDreiunddreißigsten Gesetzes zur\nDer Bundesminister des Innern und der Bundes-                      Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nminister der Finanzen werden ermächtigt, das Lasten-\nausgleichsgesetz und die Dritte Verordnung über Aus-            Das Dreiunddreißigste Gesetz zur Änderung des\ngleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in         Lastenausgleichsgesetzes vom 16. Dezember 1999\nder vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden           (BGBl. I S. 2422) wird wie folgt geändert:\nFassung mit neuem Datum bekannt zu machen und                Artikel 4 wird wie folgt gefasst:\nden Rechtsvorschriften eine Inhaltsübersicht voranzu-\nstellen.                                                       „Der Bundesminister des Innern und der Bundesminister\nder Finanzen werden ermächtigt, die Sechzehnte und\nVierundzwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistun-\ngen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der vom Inkraft-\nArtikel 12                             treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem\nDatum bekannt zu machen und der Verordnung eine\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nInhaltsübersicht voranzustellen.“\nDie auf Artikel 5 bis 9 beruhenden Teile der dort\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der                                      Artikel 14\njeweils einschlägigen Ermächtigung des Lastenaus-\nInkrafttreten\ngleichsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert\nwerden.                                                         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 9. September 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}