{"id":"bgbl1-2001-47-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":47,"date":"2001-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_47.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG)","law_date":"2001-09-09T00:00:00Z","page":2302,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2302          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\nGesetz\nüber verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe\nfür die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich\nunter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen\n(Maßstäbegesetz – MaßstG)\nVom 9. September 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                       §3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             Sicherung des Eigenbehalts\nVon Mehr- oder Mindereinnahmen gegenüber den länder-\nAbschnitt 1                           durchschnittlichen Einnahmen sowie von überdurch-\nschnittlichen Mehreinnahmen oder unterdurchschnitt-\nAllgemeine Bestimmungen                        lichen Mindereinnahmen je Einwohner gegenüber dem\nVorjahr muss dem betreffenden Land ein Eigenbehalt\n§1                                verbleiben.\nGrundsätze der Maßstabsbildung\n(1) Dieses Gesetz benennt Maßstäbe für die Fest-                                   Abschnitt 2\nsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatz-                   Vertikale Umsatzsteuerverteilung\nsteuer (vertikale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 106        (Artikel 106 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 GG)\nAbs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes,\nfür die Vergabe von Ergänzungsanteilen der Länder an                                      §4\nder Umsatzsteuer (horizontale Umsatzsteuerverteilung)\nVertikale Umsatzsteuerverteilung\nnach Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz des\nGrundgesetzes, für die Voraussetzungen und die Höhe              (1) Die vertikale Umsatzsteuerverteilung zwischen\nder Ausgleichsansprüche und Ausgleichsverbindlich-            Bund und Ländern wird auf der Grundlage des Deckungs-\nkeiten (Länderfinanzausgleich) nach Artikel 107 Abs. 2        quotenprinzips festgesetzt.\nSatz 1 und 2 des Grundgesetzes sowie für die Gewährung           (2) Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile\nvon Bundesergänzungszuweisungen nach Artikel 107              von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuer-\nAbs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes.                              mindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab\n(2) Die Maßstäbe konkretisieren die in Absatz 1 ge-        1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im\nnannten Normen des Grundgesetzes. Die Anwendung               Einkommensteuerrecht entstehen.\nder Maßstäbe stellt sicher, dass Bund und Länder die ver-        (3) Bei der Abstimmung der Deckungsbedürfnisse von\nfassungsrechtlich vorgegebenen Ausgangstatbestände            Bund und Ländern sowie der Gestaltung der öffentlichen\nin gleicher Weise interpretieren und ihnen dieselben          Haushalte ist über die Bestimmungen des Artikels 106\nIndikatoren zugrunde legen. Sie gewährleistet auch haus-      Abs. 3 Satz 4 und 5 des Grundgesetzes hinaus sicher-\nhaltswirtschaftliche Planbarkeit und Voraussehbarkeit der     zustellen, dass durch eine gemeinsame Ausgabenlinie\nfinanzwirtschaftlichen Grundlagen sowie Transparenz der       die Bestimmungen des Maastricht-Vertrages und des\nMittelverteilung im Gesamtstaat.                              europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur\nBegrenzung des gesamtstaatlichen Defizits umgesetzt\n§2                                werden.\nBindungswirkung der Maßstäbe\n(1) Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der\nAbschnitt 3\nkonkreten jährlichen Zuteilungs- und Ausgleichsfolgen im                Horizontale Umsatzsteuerverteilung\nRegelungsbereich des § 1 Abs. 1.                                            (Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 GG)\n(2) Das Finanzausgleichsgesetz hat den finanzwirtschaft-\nlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Möglichkeiten                                    §5\nder Anpassung an finanzwirtschaftliche Veränderungen                              Ergänzungsanteile\nsind sicherzustellen.\n(1) Aus dem Länderanteil am Aufkommen der Umsatz-\n(3) Die Regelungen müssen den Erfordernissen der           steuer sollen in Höhe von bis zu einem Viertel Ergänzungs-\nNormenklarheit und Normenverständlichkeit genügen.            anteile den Ländern gewährt werden, deren Einnahmen je","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001             2303\nEinwohner aus den Landessteuern sowie aus der Einkom-         eines abstrakten Mehrbedarfs ist anhand objektivierbarer\nmensteuer und der Körperschaftsteuer den Durchschnitt         Indikatoren zu bestimmen.\naller Länder unterschreiten.                                     (3) Um die Finanzkraft der Stadtstaaten einerseits\n(2) Die Vergabe von Ergänzungsanteilen dient der           und die der Flächenländer andererseits vergleichen zu\nVerminderung besonders großer Unterschiede der Ein-           können, ist den abstrakten Mehrbedarfen der Stadt-\nnahmen im Sinne von Absatz 1.                                 staaten durch eine Modifizierung der Einwohnerzahl\nRechnung zu tragen. Ferner kann die Berücksichtigung\nabstrakter Mehrbedarfe besonders dünn besiedelter\nFlächenländer notwendig werden.\nAbschnitt 4\n(4) Sofern eine umfassende Abbildung des kommu-\nLänderfinanzausgleich                        nalen Finanzbedarfs nach Maßgabe der vorstehenden\n(Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG)                Absätze nicht möglich ist, muss dem insoweit nicht\nberücksichtigten abstrakten Mehrbedarf durch einen\n§6                               Abschlag von den nach § 7 ausgleichserheblichen Ein-\nAusgleichsansprüche                        nahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände Rech-\nund Ausgleichsverbindlichkeiten                   nung getragen werden.\nDer Finanzausgleich unter den Ländern dient der\nAnnäherung ihrer Finanzkraft. Dabei sind die Eigen-                                       §9\nstaatlichkeit der Länder einerseits und ihre Einbindung                            Ausgleichshöhe\nin die bundesstaatliche Solidargemeinschaft andererseits\nzu berücksichtigen. Es bestehen Ausgleichsansprüche              Der angemessene Ausgleich erfordert eine den länder-\nder Länder mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft (aus-      eigenen Aufgaben entsprechende hinreichende An-\ngleichsberechtigte Länder) und Ausgleichsverbindlich-         näherung der Finanzkraft der Länder. Diese ist erreicht,\nkeiten der Länder mit überdurchschnittlicher Finanzkraft      wenn die Eigenstaatlichkeit der Länder und ihre Ein-\n(ausgleichspflichtige Länder).                                bindung in die bundesstaatliche Solidargemeinschaft\nzugleich berücksichtigt sind. Auszuschließen sind sowohl\neine entscheidende Schwächung der Leistungsfähigkeit\n§7                               der ausgleichspflichtigen Länder als auch eine Nivel-\nFinanzkraft                           lierung der Finanzkraft der Länder. Der Länderfinanz-\nausgleich darf weder die Finanzkraftabstände zwischen\n(1) Die Finanzkraft bemisst sich nach den ausgleichs-\neinzelnen Ländern aufheben, noch zu einer Verkehrung\nerheblichen Einnahmen. Grundsätzlich sind alle Ein-\nder Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern führen.\nnahmen von Ländern und Gemeinden sowie Gemeinde-\nverbänden zu berücksichtigen. Nicht ausgleichserheblich\nsind solche Einnahmen, deren Volumen unerheblich ist,\ndie in allen Ländern verhältnismäßig je Einwohner gleich                              Abschnitt 5\nanfallen, die als Entgelte oder entgeltähnliche Abgaben\nlediglich Leistungen des Landes oder seiner Gemeinden                    Bundesergänzungszuweisungen\nund Gemeindeverbände ausgleichen oder bei denen                            (Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG)\nder Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden\nEinnahmen zur möglichen Ausgleichswirkung außer                                           § 10\nVerhältnis steht.\nFunktion der\n(2) Die ausgleichserheblichen Einnahmen nach Ab-                       Bundesergänzungszuweisungen\nsatz 1 sind vorbehaltlich § 8 Abs. 4 in voller Höhe zu\n(1) Bundesergänzungszuweisungen dienen dem er-\nberücksichtigen.\ngänzenden Ausgleich im Anschluss an den Länderfinanz-\nausgleich. Die Vergabe von Bundesergänzungszuweisun-\n§8                               gen setzt eine Leistungsschwäche des Empfängerlandes\nVergleichbarkeit                         voraus. Leistungsschwach sind grundsätzlich nur aus-\nder Finanzkraft und Berücksichtigung                gleichsberechtigte Länder. Die Leistungsschwäche ist\ndes kommunalen Finanzbedarfs                     anhand des Verhältnisses von Finanzaufkommen und\n(1) Um die Finanzkraft der Länder vergleichbar zu          Ausgabenlasten zu bestimmen.\nmachen, ist als abstraktes Bedarfskriterium die jeweilige        (2) Der Bund kann die Finanzkraft leistungsschwacher\nEinwohnerzahl eines Landes zugrunde zu legen. Die             Länder allgemein anheben (allgemeine Bundesergänzungs-\nEinwohnerzahl nach Satz 1 ist zu modifizieren, wenn           zuweisungen) und Sonderlasten leistungsschwacher\nstrukturelle Eigenarten der Länder und ihrer Gemeinden        Länder mitfinanzieren (Sonderbedarfs-Bundesergänzungs-\nabstrakte Mehrbedarfe begründen. Im Ansatz der                zuweisungen).\nabstrakten Mehrbedarfe findet auch der Finanzbedarf              (3) Bundesergänzungszuweisungen stellen eine nach-\nder Gemeinden und Gemeindeverbände Berücksichti-              rangige und ergänzende Korrektur des Finanzausgleichs\ngung.                                                         unter den Ländern dar. Dem ist bei der Bemessung\n(2) Die Berücksichtigung eines abstrakten Mehr-            des Gesamtumfangs der Bundesergänzungszuweisungen\nbedarfs eines Landes und seiner Gemeinden und                 Rechnung zu tragen. Dieser darf daher im Verhältnis zum\nGemeindeverbände setzt die Einbeziehung vergleichbarer        Gesamtvolumen des Finanzausgleichs unter den Ländern\nabstrakter Mehrbedarfe anderer Länder und deren               nicht beträchtlich sein. Abweichungen von Satz 3 sind aus\nGemeinden und Gemeindeverbände voraus. Die Höhe               besonderen Gründen und vorübergehend zulässig.","2304          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001\n§ 11                              unternommen hat, um eine drohende Haushaltsnotlage\nAllgemeine Bundesergänzungszuweisungen                 abzuwenden oder sich aus ihr zu befreien. Es dürfen keine\nausgabenseitigen Sonderbedarfe als Ursache für eine\n(1) Bei der Gewährung von allgemeinen Bundes-              Haushaltsnotsituation geltend gemacht werden, die\nergänzungszuweisungen bestimmt sich die Leistungs-            bereits im Wege anderer Hilfen abgegolten worden sind.\nschwäche eines Landes danach, ob dessen Finanzkraft           Hilfen zur Haushaltssanierung sind mit strengen Auflagen\nim Anschluss an den Länderfinanzausgleich nach dem            und einem verbindlichen Sanierungsprogramm zu ver-\nbundesstaatlichen Prinzip des solidarischen Einstehens        knüpfen.\nfüreinander noch unangemessen im Verhältnis zur länder-\ndurchschnittlichen Finanzkraft ist. Die Finanzkraft eines        (5) Die besondere Situation der Länder Berlin,\nLandes ist unangemessen im Sinne des Satzes 1, wenn           Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nsie erkennbar unterhalb der länderdurchschnittlichen          Sachsen-Anhalt und Thüringen nach der Herstellung der\nFinanzkraft liegt.                                            Deutschen Einheit begründet Sonderbedarfs-Bundes-\nergänzungszuweisungen zur Deckung von Sonderlasten\n(2) Eine Nivellierung der Finanzkraft der Länder durch     aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nach-\nallgemeine Bundesergänzungszuweisungen ist auszu-             holbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kom-\nschließen. § 9 Satz 4 gilt entsprechend.                      munaler Finanzkraft. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fest-\nstellung eines solchen Nachholbedarfs und die Regelung\n§ 12                              seiner Finanzierung ist das Inkrafttreten des Finanz-\nausgleichsgesetzes im Sinne von § 2 Abs. 1.\nSonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen\n(6) Kosten politischer Führung können Sonderbedarfs-\n(1) Die Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergän-           Bundesergänzungszuweisungen begründen, sofern ein\nzungszuweisungen setzt voraus, dass die Sonderlasten          Land im Hinblick auf seine Einwohnerzahl mit solchen\nbenannt und begründet werden. Nur aus besonderen              Kosten überproportional belastet ist. Absatz 3 Satz 1 gilt\nGründen können Sonderlasten berücksichtigt werden.            nicht.\nSonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen dienen\nnicht dazu, aktuelle Vorhaben zu finanzieren oder finan-\nziellen Schwächen abzuhelfen, die eine unmittelbare und                               Abschnitt 6\nvoraussehbare Folge von politischen Entscheidungen\neines Landes bilden. Auch kurzfristige Finanzschwächen                         Schlussbestimmungen\nkönnen Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen\nnicht rechtfertigen. Die benannten und begründeten                                        § 13\nSonderlasten müssen bei allen Ländern berücksichtigt\nÜbergangsbestimmung\nwerden, bei denen sie vorliegen.\nBis zum Inkrafttreten eines Finanzausgleichsgesetzes,\n(2) Ausnahmsweise kann die Gewährung von Sonder-\ndas den Anforderungen der vorstehenden Vorschriften\nbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen dazu führen,\ngenügt, ist das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993\ndass die Finanzkraft des Empfängerlandes die länder-\n(BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\ndurchschnittliche Finanzkraft übersteigt.\nGesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074), weiter\n(3) Die Vergabe von Sonderbedarfs-Bundesergänzungs-        anzuwenden, längstens bis zum 31. Dezember 2004.\nzuweisungen ist zu befristen. Auch sollen Sonderbedarfs-\nBundesergänzungszuweisungen im Regelfall degressiv\n§ 14\nausgestaltet werden. Die Voraussetzungen für die Ver-\ngabe von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen                                   Inkrafttreten\nsind in angemessenem Zeitabstand zu überprüfen.                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n(4) Soweit Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisun-         in Kraft.\ngen als ein Instrument zur Sanierung des Haushaltes eines\nLandes aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage in                                        § 15\nBetracht kommen, setzt ihre Gewährung angesichts der\nGeltungsdauer\nnur in Ausnahmefällen gegebenen Hilfeleistungspflicht der\nbundesstaatlichen Gemeinschaft zusätzlich voraus, dass           Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019\ndas betreffende Land ausreichende Eigenanstrengungen          außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2001 2305\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 9. September 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}