{"id":"bgbl1-2001-46-8","kind":"bgbl1","year":2001,"number":46,"date":"2001-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/46#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-46-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_46.pdf#page=23","order":8,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Elternzeitverordnung für Soldaten","law_date":"2001-08-27T00:00:00Z","page":2287,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001 2287\nBekanntmachung\nder Neufassung der Elternzeitverordnung für Soldaten\nVom 27. August 2001\nAuf Grund des Artikels 7 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Änderung\nmutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2001 (BGBl. I\nS. 1664) wird nachstehend der Wortlaut der Elternzeitverordnung für Soldaten\nin der vom 1. August 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 25. April 1995 (BGBl. I\nS. 584, 1000),\n2. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 31 des Gesetzes vom\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),\n3. den mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 3. wurden erlassen auf Grund des § 28 Abs. 7 Satz 2\nin Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478).\nBonn, den 27. August 2001\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRudolf Scharping","2288           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001\nVerordnung\nüber die Elternzeit für Soldaten\n(Elternzeitverordnung für Soldaten – EltZSoldV)\n§1                                 (2) Hat der Soldat eine Elternzeit aus einem von ihm\nBeginn und Ende des Anspruchs                    nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig beantragt,\nkann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des\n(1) Soldaten haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des        Grundes nachholen.\nBundeserziehungsgeldgesetzes Anspruch auf Elternzeit\n(3) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat\nunter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme\nder Soldat seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten\nder unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und\nunverzüglich mitzuteilen.\nohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.\n(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Voll-                                    §3\nendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem                                   Verfahren\nangenommenen oder in Adoptivpflege genommenen Kind\nbis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis            (1) Die Elternzeit erteilt das Bundesministerium der\nzur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein        Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle.\nAnteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem             (2) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung kann\nspäteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5               das Bundesministerium der Verteidigung die Erteilung der\nSatz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes genommen werden.            beantragten Elternzeit ablehnen oder bereits gewährte\nInsgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeit-           Elternzeit widerrufen.\nabschnitte verteilt werden.\n(3) Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Ver-\n(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können      teidigung oder einer von ihm beauftragten Stelle kann auf\nsie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen.     bereits bewilligte Elternzeit verzichtet werden.\nDie Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der\nMutterschutzverordnung für Soldatinnen ist auf die\n§4\nElternzeit anzurechnen, soweit nicht die Anrechnung\nwegen eines besonderen Härtefalles nach § 1 Abs. 5                           Nicht volle Erwerbstätigkeit\ndes Bundeserziehungsgeldgesetzes unbillig ist. Satz 1            Während der Elternzeit darf der Soldat mit Zustimmung\ngilt auch für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern.          des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer\n(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im          von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbeschäftigung\nRahmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die             als Arbeitnehmer aufnehmen, wenn die Teilzeitbeschäf-\nnach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige    tigung den Umfang von 30 Stunden in der Woche nicht\nBeendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes             überschreitet.\noder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5\ndes Bundeserziehungsgeldgesetzes) kann nur innerhalb                                        §5\nvon vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden                                    (weggefallen)\ndienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige\nBeendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruch-                                        §6\nnahme der Beschäftigungsverbote nach § 5 Abs. 1 Satz 1\nder Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ist nicht                                  (weggefallen)\nzulässig. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn\nein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung                                       §7\naus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.                   Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den\n(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet       Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach Inkrafttreten\ndiese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.         dieser Verordnung geboren wird.\n(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet\n§ 7a\nferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.\nFür die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder\nfür die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in\n§2                              Obhut genommenen Kinder ist diese Verordnung in der\nAntrag                            bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter\nanzuwenden.\n(1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der\nGeburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutz-                                        §8\nfrist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für\n(Aufhebung anderer Vorschriften)\nSoldatinnen) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls\nacht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden.\nDabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von                                     §9\nzwei Jahren Elternzeit beantragt wird.                                                (Inkrafttreten)"]}