{"id":"bgbl1-2001-46-6","kind":"bgbl1","year":2001,"number":46,"date":"2001-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/46#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-46-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_46.pdf#page=12","order":6,"title":"Dritte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung","law_date":"2001-08-24T00:00:00Z","page":2276,"pdf_page":12,"num_pages":10,"content":["2276               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001\nDritte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung1) 2)\nVom 24. August 2001\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-                          – des § 142 Abs. 3 des Seemannsgesetzes in der im\nnungswesen verordnet auf Grund                                                 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1,\n– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep-                          veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt\ntember 1998 (BGBl. I S. 2860),                                              durch Artikel 4 des Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes\nvom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) geändert\n– des § 7 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 Satz 2,                  worden ist, auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie des § 9c des                           des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970\nSeeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-                             (BGBl. I S. 821),\nmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986),\nhinsichtlich des § 7 Abs. 3 mit Beteiligung der Regu-                     jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-\nlierungsbehörde für Telekommunikation und Post und                        anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)\nhinsichtlich des § 9 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem                       und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998\nBundesministerium der Justiz,                                             (BGBl. I S. 3288):\n1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-                                   Artikel 1\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG                        Änderung der\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG                Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.\n2) Diese Verordnung dient zugleich der Umsetzung der folgenden Richt-          Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-\nlinien:                                                                   tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 8\n1. Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheits-      des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898) geändert\nvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1)\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n2. Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System\nverbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb\nvon Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeits-\nfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. EG Nr. L 138 S. 1)\n1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:\n3. Richtlinie 1999/97/EG der Kommission vom 13. Dezember 1999 zur            a) In Textziffer I. werden die Wörter von „zuletzt ge-\nÄnderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durchsetzung inter-\nnationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Ver-          ändert“ bis zu der Angabe „(BGBl. 1998 II S. 1042)“\nschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von                aufgehoben und nach der Angabe „BGBl. 1998 II\nSchiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern            S. 2579“ die Angabe „ ; 2001 II S. 58“ eingefügt.\nder Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG Nr. L 331\nS. 67)\nb) Nach Textziffer I.0.2 wird folgende Textziffer I.0.3\n4. Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffs-\neingefügt:\nabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 18)\n„I.0.3 Änderung vom Mai 1999 (MSC.87(71))\n5. Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von                  Angenommen am 27. Mai 1999\nSeeleuten (ABl. EG Nr. L 136 S. 17).                                                (BGBl. 2000 II S. 1556)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001                  2277\nc) In Textziffer I.2/2 werden nach der Angabe „(VkBl.         b) Textziffer IV. wird wie folgt geändert:\n1998 S. 387, Anlagenband B 8058)“ die folgenden               aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach der\nWörter eingefügt:                                                  Angabe „(ABl. EG Nr. L 320 S. 14)“ die Wörter\n„Z u R e g e l 18.8:                                               „ , geändert durch:\nStandards für Hubschraubereinrichtungen an Bord                    Verordnung (EG) Nr. 179/98 der Kommission\n(Entschließung der 20. Versammlung der IMO – Ent-                  vom 23. Januar 1998 (ABl. EG Nr. L 19 S. 35)“\nschl. – A.855(20))                                                 eingefügt.\nAngenommen am 27. November 1997\n(VkBl. 2000 S. 610, 613)“.                                    bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. den in Abschnitt D Nr. 1 bis 4.4, 5, 6 bis 7.1,\nd) In Textziffer I.7 wird am Ende nach dem Wortlaut\n8 bis 8.3, 9, 10, 10.1, 11, 12 und 13 ge-\nzu Regel 11 nach der Angabe „(BAnz. Nr. 89a vom\nnannten Richtlinien“.\n14. Mai 1998)“ der folgende Wortlaut eingefügt:\nc) Textziffer V. wird aufgehoben. Die Textziffern VI.\n„Z u R e g e l 14:                                            bis VIII. werden Textziffern V. bis VII.\nInternationaler Code für die sichere Beförderung\nvon verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plu-          d) Nach der neuen Textziffer VII. wird die folgende\ntonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschif-            neue Textziffer VIII. angefügt:\nfen (INF-Code) (MSC.88(71))                                   „VIII. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1\nAngenommen am 27. Mai 1999                                             und 2 (nach Kapitel 1 im Anhang der in Ab-\n(BAnz. 2000 S. 23 322, 2001 S. 3318)“.                                 schnitt D unter Nummer 1 genannten Richt-\nlinie):\ne) Es wird folgende Textziffer I.12 eingefügt:                            Artikel 4 und 5 in Verbindung mit den\n„I.12 Z u K a p i t e l X I I d e r A n l a g e z u                    Anhängen 2 und 3 sowie mit Artikel 1 der\nSOLAS (Zusätzliche Sicherheits-                                 Regionalen Vereinbarung über den Bin-\nmaßnahmen für Massengutschiffe):                                nenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000\n(BGBl. 2000 II S. 1213)“.\nZ u d e n R e g e l n 3, 4.1, 4.2, 5 u n d 8.3 :\nAuslegung zu den Bestimmungen des Kapi-\n3. Abschnitt C wird wie folgt geändert:\ntels XII SOLAS (MSC.89(71))\nAngenommen am 28. Mai 1999                          a) Textziffer I/1 wird Textziffer I/1.1.\n(VkBl. 2000 S. 30)“.                                b) Nach Textziffer I/1.1 wird folgende Textziffer I/1.2\neingefügt:\nf) Nach Textziffer II.0.3 wird folgende Textziffer II.0.4\neingefügt:                                                    „I/1.2 Z u R e g e l II-1/3-4:\nRichtlinien für Notschleppvorrichtungen auf Tank-\n„II.0.4 Änderungen von 1999 (MEPC.78(43))                     schiffen (MSC.35(63))\nAngenommen am 1. Juli 1999                            Angenommen am 20. Mai 1994\n(BGBl. 2001 II S. 18; VkBl. 2001 S. 328)“.            (VkBl. 2000 S. 610, 615)“.\ng) In Textziffer II.1 wird der Wortlaut zu Regel 15 Abs. 3    c) Nach Textziffer I.2.2 wird folgende neue Text-\nBuchstabe a wie folgt gefasst:                                ziffer I.3 eingefügt:\n„Neufassung der Richtlinien für und Anforderungen             „I.3 Z u R e g e l III/28.2:\nan Überwachungs- und Kontrollsysteme für das                  Empfehlungen für Hubschrauberlandeflächen auf\nEinleiten von Öl für Öltankschiffe (Entschl. A.586            Ro-Ro-Fahrgastschiffen (MSC./Rundschreiben 895)\n(14))                                                         Angenommen am 4. Februar 1999\nAngenommen am 20. November 1985                               (VkBl. 2000 S. 610)“.\n(VkBl. 1999 S. 40)“.                                       d) Die Textziffer I.3 wird Textziffer I.4 und wie folgt\nh) Nach Textziffer VI. wird die folgende Textziffer VII.         gefasst:\nangefügt:                                                     „I.4 Z u R e g e l V/17:\nLotsenversetzeinrichtungen (Entschl. A.889(21))\n„VII. Artikel 40, 45 Abs. 1 und Artikel 46 der\nAngenommen am 25. November 1999\nKonstitution der Internationalen Fernmelde-\n(VkBl. 2000 S. 409)“.\nunion vom 22. Dezember 1992\n(BGBl. 1996 II S. 1306; 2001 II S. 365, 390)“.             e) Die bisherige Textziffer I.4 wird Textziffer I.5.\nf) Textziffer II.1 wird wie folgt geändert:\n2. Abschnitt B wird wie folgt geändert:                             aa) Der erste Anstrich wird wie folgt gefasst:\na) Textziffer III. wird wie folgt gefasst:                            „– Z u R e g e l 13 B A b s . 2 :\nNeugefasste Anforderungen an den Entwurf,\n„Regeln 4 und 5 Abschnitte A bis D sowie F bis G                   den Betrieb und die Überwachung von Syste-\nin Verbindung mit Regel 3 der Anlage IV in Ver-                    men für Tankwaschen mit Rohöl (Entschl.\nbindung mit Artikel 8 Abs. 1 und Regeln 5 und 6                    A.446(XI) in der mit Entschl. A.497(XII) geänder-\nder Anlage VII in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 5                 ten Fassung sowie Entschl. A.897(21))\ndes Übereinkommens vom 9. April 1992 über                          Angenommen am 15. November 1979, 19. No-\nden Schutz der Meeresumwelt des Ostsee-                            vember 1981 und 25. November 1999\ngebietes (Helsinki-Übereinkommen)                                  (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119 sowie\n(BGBl. 1994 II S. 1355,1397)“.                                     VkBl. 2000 S. 526)“.","2278            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001\nbb) Im zweiten Anstrich wird der bisherige Wortlaut                   cc) Nach Nummer 8.2 wird folgende neue Num-\nnach den Wörtern „Zu Regel 26:“ Buchstabe a                         mer 8.3 angefügt:\nund danach wird folgender Buchstabe b ein-                          „8.3 Artikel 1 der Richtlinie 1999/97/EG der\ngefügt:                                                                      Kommission vom 13. Dezember 1999\n„b) Richtlinien für den Aufbau eines integrier-                              (ABl. EG Nr. L 331 S. 67)“.\nten Systems der Eingreifplanung für Not-                  dd) Nach dem Wort „(Hafenstaatkontrolle)“ wird\nfälle auf Schiffen (Entschl. A.852(20))                       folgende Fußnote 3a) eingefügt:\nAngenommen am 26. November 1997\n„3a) Die Anhänge IV und V dieser Richtlinie verweisen zusätz-\n(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)“.                           lich auf Entschl. A.481(XII), A.744(18) und A.787(19) der\ng) Nach Textziffer II.4 wird folgende Textziffer III. an-                          IMO“.\ngefügt:                                                            g) Nummer 10.1 wird wie folgt gefasst:\n„III. Zu STCW:                                                        „10.1 Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2001/53/EG\nder Kommission vom 10. Juli 2001 (ABl. EG\nIII.1     Kapitel VIII des Codes für die Ausbildung, die\nNr. L 204 S. 1)“.\nErteilung von Befähigungszeugnissen und\nden Wachdienst von Seeleuten (STCW-                      h) In Fußnote 4 zu Nummer 11 wird am Ende die An-\nCode), Teil B (Anlagenband zum Bundes-                      gabe „(VkBl. 1999 S. 142, Anlagenband B 8139)“\ngesetzblatt Teil II Nr. 26 vom 25. Juni 1997,               angefügt.\nS. 139 (deutsch))                                        i) In Fußnote 5 zu Nummer 12 werden in Nummer 9\nIII.1.1 Änderung von 1998 (STCW.6/Circ. 3)                            am Ende die Wörter „ ; hierzu auch Entschl.\nAngenommen am 22. Mai 1998                                  MSC.83(70) vom 10. Dezember 1998“ angefügt.\n(BGBl. 1999 II S. 154, 170)“.                            j) Nummer 14 wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „in Verbindung mit Artikel 1 bis 3“\n4. Abschnitt D wird wie folgt geändert:                                         werden durch die Wörter „in Verbindung mit\na) Die Überschrift des Abschnitts D wird wie folgt                           den Anhängen I bis V sowie Artikel 1 bis 3\ngeändert:                                                                 Abs. 1 und Artikel 19 Abs. 2“ ersetzt.\naa) Nach den Wörtern „Europäische Gemeinschaf-                        bb) Der Nummer 14 wird folgende Fußnote 6) ange-\nten“ wird die Angabe „2)“ angefügt.                                 fügt:\nbb) Die Fußnote 2) wird wie folgt gefasst:                                „6) Die Richtlinie verweist zusätzlich zu den Bestimmungen\ndieses Gesetzes auf Bestimmungen folgender Instru-\n„2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-                    mente der IMO:\nnungswesen hat den Wortlaut der in diesem Abschnitt\n1. Entschl. A.746(18) vom 4. November 1993 (vgl. Arti-\naufgeführten Regelungen, soweit sie vor dem 1. Januar\nkel 4 Abs. 1 der Richtlinie) (vgl. VkBl. 1998 S. 829)\n2001 in Kraft getreten sind, im Verkehrsblatt 2001\nS. 313, Anlagenband B 8126 zusammenfassend ver-                     2. Entschl. A.852(20) vom 27. November 1997 (vgl. Arti-\nöffentlicht.“                                                            kel 13 Abs. 4) (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)\n3. Entschl. A.861(20) vom 27. November 1997 (vgl. Arti-\nb) Nach Satz 1 wird die Angabe „2)“ aufgehoben.                                       kel 4 Abs.1); hierzu auch Entschl. MSC.83(70) vom\nc) In den Nummern 1.1 und 3.1 wird die Angabe                                         10. Dezember 1998.“\n„Anhang VI D“ durch die Angabe „Anhang I Ab-                       k) Nach Nummer 14 wird die folgende neue Num-\nschnitt VI Buchstabe C“ ersetzt.                                      mer 15 angefügt:\nd) In Nummer 5 werden nach der Angabe „Artikel 1“                        „15. Artikel 6, 7, 9 Abs. 1, Artikel 10 und 11 in Ver-\ndie Wörter „und den Anhängen II bis IV“ eingefügt                           bindung mit Anhang II und den Artikeln 1 bis 4\nund nach der Angabe „ABl. EG Nr. L 164 S. 15“ die                           und 16 der Richtlinie 2000/59/EG des Euro-\nAngabe „ ; ABl. EG 2000 Nr. L 41 S. 20“ eingefügt.                          päischen Parlaments und des Rates vom\n27. November 2000 über Hafenauffangein-\ne) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungs-\n„6. Bezogen auf die Überwachung nach § 1 Nr. 6                              rückstände\ndes Seeaufgabengesetzes sowie auf die Rege-                           (ABl. EG Nr. L 332 S. 81)“.\nlungen über den Wachdienst nach Abschnitt A\nNr. VI und VI.1:\nArtikel 3, 4, 5 Abs. 10, Artikel 10 Abs. 2 und 3,         5. Abschnitt E wird wie folgt geändert:\nArtikel 11 Abs. 1 und 2, Artikel 12 bis 15, 17               a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nbis 21 und 24 in Verbindung mit den Anhängen I\naa) Nach der Angabe „BAnz. 1996 S. 12 621“ wird\nund II sowie Artikel 1 und 2 der Richt-\ndie Angabe „ ; VkBl. 1997 S. 116“ eingefügt.\nlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 4. April 2001 über Mindest-                   bb) Es wird folgender Absatz angefügt:\nanforderungen für die Ausbildung von See-                           „- Änderungen von 1999 und 2000 (MSC./\nleuten                                                                   Rundschreiben 921 vom 4. Juni 1999 und\n(ABl. EG Nr. L 136 S. 17)“.                                              MSC./Rundschreiben 962 vom 1. Juni 2000)\nf) Nummer 8 wird wie folgt geändert:                                              (BAnz. 2001 Nr. 61a; VkBl. 2001 S. 16)“.\naa) Die Angabe „VII“ wird durch die Angabe „VIII“                  b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:\nersetzt.                                                        „16. – vorbehaltlich Abschnitt D Nr. 12 (Fußnote 5)\nbb) Vor den Wörtern „geändert durch“ werden die                             für Schiffe, die am 1. April 2001 oder später\nWörter „eingeführt oder“ eingefügt.                                   auf Kiel gelegt werden –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001                2279\nCode über die Intaktstabilität aller in IMO-          b) Nummer 3 wird aufgehoben.\nRegelwerken behandelten Schiffstypen (Ent-\nc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.\nschl. A.749(18) in der Fassung MSC.75(69))\nAngenommen am 4. November 1993 und\n14. Mai 1998                                       5. § 8 wird wie folgt geändert:\n(VkBl. 1999 S. 164, Anlagenband B 8142)“.\na) In der Überschrift wird das Wort „Kennzeichnung“\ndurch das Wort „Funktionsfähigkeit“ ersetzt.\nArtikel 2                               b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Schiffssicherheitsverordnung                          „(1) Vorbehaltlich der internationalen Schiffs-\nDie Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September                   sicherheitsregelungen und § 6 Abs. 4 bedürfen\n1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), geändert durch Artikel 2 der              Funkanlagen zur Teilnahme am mobilen Seefunk-\nVerordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462), wird wie                dienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelli-\nfolgt geändert:                                                         ten an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge\nführen, einer Zulassung durch das Bundesamt für\nSeeschifffahrt und Hydrographie. Sie wird erteilt,\n1. In § 3 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2\nwenn\nangefügt:\n1. eine fehlerfreie Funktion der Funkanlage auf\n„Soweit solche Absprachen oder Modelle die zur Ver-\nSee sichergestellt ist,\nbesserung der Schiffssicherheit erforderlichen beruf-\nlichen Fortbildungsmaßnahmen, Unterweisungen                       2. bei Anlagen, die für die Teilnahme an dem in\noder Schulungen für Seeleute betreffen, können auch                    Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens be-\nEinrichtungen einbezogen werden, die hierfür geeig-                    schriebenen Weltweiten Seenot- und Sicher-\nnete Maßnahmen anbieten.“                                              heitsfunksystem (GMDSS) vorgesehen sind,\nunter den in einem Notfall herrschenden Bedin-\n2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ , in der jeweils               gungen alle betrieblichen Anforderungen des\ngeltenden Fassung,“ aufgehoben.                                        GMDSS-Systems erfüllt sind,\n3. eine klare und stabile Kommunikation mit hoher\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                            Güte der analogen oder digitalen Nachrich-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   tenübertragung möglich ist.“\naa) Die Nummer 4 wird durch folgende Num-                  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nmern 4 und 5 ersetzt:                                       „(3) Fest an Bord solcher Schiffe aufgestellte\n„4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Sport-              Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkom-\noder Freizeitzwecke gebaut worden sind               passe müssen vor Inbetriebnahme sowie danach\n(Sportfahrzeuge) und auf denen jeweils               mindestens alle zwei Jahre durch eine vom Bun-\nnicht mehr als zwölf Personen im Rahmen              desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf\neiner gewerblichen Nutzung für Sport-                Grund eines Sachkundenachweises oder von\noder Freizeitzwecke, auch Tauchen oder               einem Mitgliedstaat der Internationalen Seeschiff-\nAngeln, geschult oder befördert werden,              fahrts-Organisation anerkannte Person reguliert\nwerden; der Nachweis der Regulierung ist an Bord\n5. andere Sportfahrzeuge, auf denen ein                 mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die\nBootsführer oder ein oder mehrere Besat-             Deviation zu kontrollieren und die Eintragung über\nzungsmitglieder gegen Entgelt beschäf-               die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf\ntigt werden,“.                                       Monate mitzuführen.“\nbb) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden Num-\nmern 6 bis 10.                                     6. Dem § 12 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              „(6) Absatz 4 gilt für die Erfüllung der Aufgaben nach\n„(4) Auf die in Absatz 1 genannten Schiffe sind          der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April\nin Bezug auf funktechnische Rettungsmittel und             1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen\n-vorrichtungen, den Funkverkehr sowie die Funk-            im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahr-\nausrüstung die Anforderungen der Kapitel III               gastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeits-\nund IV der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen                  fahrzeugen im Linienverkehr (ABl. EG Nr. L 138 S. 1),\nund der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom                  die die Richtlinie 95/21/EG des Rates ergänzt, in der\n20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung                   jeweils geltenden Fassung entsprechend. Gezielte\n(ABl. EG Nr. L 46 S. 25) in Verbindung mit Ab-             Besichtigungen nach Artikel 8 Abs.1 zweiter Anstrich\nschnitt A.I. der Anlage 1 in der jeweils geltenden         der Richtlinie 1999/35/EG werden nach Absprache\nFassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht              mit dem Betreiber des Schiffes während der Reise\neine Richtlinie nach Absatz 1 aus wichtigem Grund          durchgeführt.“\nAusnahmen vorsieht.“\n7. § 13 wird wie folgt geändert:\n4. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter\na) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „in Anwen-                    „das gilt nicht für Sportboote im Sinne der Sport-\ndung des“ die Angabe „§ 8 Abs. 1 oder“ eingefügt.              bootführerscheinverordnung-See“ ersetzt durch die","2280          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001\nWörter „bei Sportbooten im Sinne der Sportboot-                      des § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsge-\nführerscheinverordnung-See genügt es, wenn an                        setzes die Regeln guter Seemannschaft.\nBord nichtamtliche Ausgaben mitgeführt werden.“                      Von den vorstehenden Bestimmungen die-\nses Abschnitts gelten nur die Nummern 3.1,\nb) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4a ein-\n3.3 und 4 bis 6, und zwar mit folgenden\ngefügt:\nMaßgaben:\n„(4a) Bei einer Seefunkstelle auf einem Schiff, das\ndie Bundesflagge führt, darf mobilen Seefunk-                  8.1 Ein auf den Namen des Schiffes ausgestell-\ndienst oder mobilen Seefunkdienst über Satelliten                    ter Aufzeichnungsträger gilt als Schiffstage-\nnur ausüben, wer einen für die Funkstelle aus-                       buch, wenn der Schiffsführer ihn mit dem\nreichenden gültigen Befähigungsnachweis nach                         Wort „Logbuch-Aufzeichnungen“ oder einer\nAnlage 3 besitzt. Ein Befähigungsnachweis ist                        entsprechenden Benennung gekennzeich-\ngültig und ausreichend, wenn er im Sinne der                         net hat.\nVerordnung über Seefunkzeugnisse oder dieser                   8.2 Vorbehaltlich anderer besonderer Vorschrif-\nVerordnung als ausreichend ausgestellt oder                          ten genügt es, wenn Dritte den erforder-\nanerkannt worden ist und fortbesteht. Bis zum                        lichen Inhalt zusammenhängend ohne wei-\n31. Dezember 2002 gilt die Verordnung über                           teres dem an Bord mitgeführten Schiffstage-\nSeefunkzeugnisse entsprechend für Funkstellen                        buch entnehmen können.“\nauf Schiffen unter der Bundesflagge, die nicht\nKauffahrteischiffe sind. Der Deutsche Motor-              b) In Abschnitt C.I.4. werden die Wörter „eines hydro-\nyachtverband und der Deutsche Segler-Verband                 graphischen Dienstes eines anderen Staates“\nwerden beauftragt, vom 1. Januar 2003 an nach                durch die Wörter „eine entsprechende Ausgabe\nMaßgabe dieser Verordnung über Anträge auf                   eines hydrographischen Dienstes eines anderen\nZulassung zur Prüfung zum Erwerb von Funk-                   Staates oder der Internationalen Seeschifffahrts-\nbetriebszeugnissen für Seefunkstellen auf Sport-             Organisation“ ersetzt.\nfahrzeugen zu entscheiden, die Prüfungen abzu-\nc) Dem Abschnitt C.I.6. wird folgende neue Num-\nnehmen, bei Bestehen der Prüfung die genannten\nmer 4 angefügt:\nZeugnisse zu erteilen sowie die Kosten zu\nerheben.“                                                    „4. B e s o n d e r e A n f o r d e r u n g e n a n U n t e r -\nnehmen, die Ro-Ro-Fahrgastschiffe\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                        oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeits-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 fahrzeuge betreiben:\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                             Die Anforderungen nach Kapitel IX der Anlage\nzu SOLAS umfassen auch die Anforderungen,\naaa) In Buchstabe i wird das Komma am                        denen die Unternehmen im Anwendungs-\nEnde durch das Wort „oder“ ersetzt.                   bereich der Richtlinie 1999/35/EG des Rates\nbbb) In Buchstabe j wird das Wort „oder“                     vom 29. April 1999 über ein System verbind-\ndurch einen Punkt ersetzt.                            licher Überprüfungen im Hinblick auf den\nsicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen\nccc) Buchstabe k wird aufgehoben.\nund Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeu-\nbb) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein                    gen im Linienverkehr im Rahmen der Über-\nKomma ersetzt.                                               prüfungen und Besichtigungen seitens des\ncc) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt:                        Aufnahmestaats auf Grund dieser Richtlinie zu\ngenügen haben.“\n„5. entgegen § 13 Abs. 4a Satz 1 bei einer\nSeefunkstelle ohne ausreichenden gülti-\ngen Befähigungsnachweis mobilen See-         11. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nfunkdienst oder mobilen Seefunkdienst\nüber Satellit betreibt oder“.                    a) Dem Abschnitt A.1. Textziffer (VII) wird nach der\nNummer (26.) die folgende Nummer (27.) einge-\ndd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.                    fügt:\nb) In Absatz 2 und in Absatz 3 Nr. 2 wird die An-               „(27.) Vorläufige Bescheinigung über die Verhü-\ngabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nr. 6“ ersetzt.                        tung der Verschmutzung durch Abgase\nnach MARPOL Anlage VI Regel 13 (IAPP-\n9. § 16 Abs. 4 wird aufgehoben.                                             Zeugnis)                                  SeeBG“.\nb) Abschnitt B wird wie folgt geändert:\n10. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1.2 wird das Wort „zulassungs-\na) Dem Abschnitt B.II. wird folgende neue Nummer 8                   pflichtiger“ durch die Wörter „zulassungs-\nangefügt:                                                         oder genehmigungspflichtiger“ ersetzt.\n„8.   Sondervorschriften für nicht ein-\nbb) In Nummer 3.4 wird nach dem Wort „Dampf-\ntragungspflichtige Schiffe\nkesselverordnung“ die Angabe „vom 27. Fe-\nAuch auf Schiffen unter der Bundesflagge,                  bruar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert\ndie nicht im Schiffsregister eingetragen                   durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. De-\nwerden müssen, gelten für die Anwendung                    zember 1996 (BGBl. I S. 1914),“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001              2281\n12. Folgende neue Anlage 3 wird angefügt:\n„Anlage 3\n(zu § 13 Abs. 4a)\nBefähigungsnachweise für den mobilen\nSeefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten\nA.   Arten der Befähigungsnachweise, Erwerb, Gültigkeitsdauer, Umtausch\n1.   Arten der Befähigungsnachweise\n1.1  Von der Bundesverkehrsverwaltung werden folgende Funkzeugnisse sowie Gültigkeits- und Anerkennungs-\nvermerke (Befähigungsnachweise) ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:\na) für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die am Weltweiten Seenot- und\nSicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System [GMDSS]) teilnehmen,\naa) Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator’s Certificate [GOC]),\nbb) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator’s Certificate [ROC]),\ncc) UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ);\nb) für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem Kapitel IV des\nSOLAS-Übereinkommens unterliegen und die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global\nMaritime Distress and Safety System [GMDSS]) teilnehmen,\naa) Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC]),\nbb) Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC]);\nc) Anerkennungsvermerk für Inhaber von Funkzeugnissen ausländischer Verwaltungen;\nd) Gültigkeitsvermerk zu Seefunkzeugnissen gemäß dem STCW-Übereinkommen.\n1.2  Einem von der Bundesverkehrsverwaltung ausgestellten Befähigungsnachweis im Sinne von Nr. 1.1 steht im\ndeutschen Hoheitsgebiet ein entsprechender Befähigungsnachweis eines Staatsangehörigen eines Mitglied-\nstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine\nRegelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung ab-\nschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder der diese Richtlinie ergänzenden Richtlinien des Rates gleich,\nder in einem solchen Staat für Tätigkeiten des Seefunkdienstes erforderlich ist und dort erworben wurde.\n2.   Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes\n2.1  Nach der Art der zu bedienenden Seefunkstelle richtet sich, welcher der in Nummer 1 aufgeführten Befähi-\ngungsnachweise für die Ausübung des Seefunkdienstes bei dieser Seefunkstelle ausreicht.\n2.2  Das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (GOC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunk-\ndienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen des GMDSS.\n2.3  Das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei\nSprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.\n2.4  Das UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-\nSeefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW in den deutschen Seegebieten.\n2.5  Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunk-\ndienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS auf\nSportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von\n§ 6 vorgesehen ist.\n2.6  Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei\nSprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.\n2.7  Für das Bedienen von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB), Radartranspondern für Suche und Rettung,\nSatelliten-Funkanlagen, die ausschließlich der allgemeinen Kommunikation dienen, sowie Funkempfangs-\neinrichtungen für den ausschließlichen Empfang seefahrtsbezogener Informationen ist der Besitz eines\nSeefunkzeugnisses nicht erforderlich.","2282      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001\n3.  Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeugnisses\n3.1 Der Bewerber erhält ein Seefunkzeugnis, wenn er hierfür das erforderliche Alter erreicht hat und die Anforde-\nrungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung erfüllt. Das Alterserfordernis ist erfüllt\na) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, wenn er das 15. Lebensjahr\nvollendet hat,\nb) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und Buchstabe b\nDoppelbuchstabe aa, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat.\n3.2 Der Bewerber um ein Seefunkzeugnis erfüllt die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungs-\nbewertung\na) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforde-\nrungen nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September\n1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung und nach dieser Anlage erfüllt sind,\nb) bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforde-\nrungen nach dieser Anlage erfüllt sind.\n4.  Gültigkeitsdauer der Befähigungsnachweise\n4.1 Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe a werden unbefristet erteilt. Mit Erteilung des Seefunk-\nzeugnisses wird die Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes durch einen Gültigkeitsvermerk zum\nSeefunkzeugnis für die Dauer von fünf Jahren bestätigt.\n4.2 Der Gültigkeitsvermerk nach Nummer 1.1 Buchstabe d wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\ngraphie für jeweils fünf Jahre verlängert, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:\na) der Zeugnisinhaber hat den Seefunkdienst auf einem funkausrüstungspflichtigen Seeschiff mindestens\nein Jahr während der letzten fünf Jahre wahrgenommen,\nb) der Zeugnisinhaber hat Tätigkeiten ausgeübt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen oder der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fort-\nbestand der Befähigung zu erhalten,\nc) der Zeugnisinhaber hat eine vereinfachte Prüfung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\noder einer von diesem benannten Stelle erfolgreich abgelegt,\nd) der Zeugnisinhaber hat innerhalb von 24 Monaten vor der Antragstellung auf Verlängerung der Gültigkeits-\ndauer erfolgreich an einem Wiederholungslehrgang bei einer zuständigen Ausbildungsstätte der Länder,\nder Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes im Sinne des Abschnitts C Nr. 5.1 dieser Anlage teil-\ngenommen.\nDer Verlängerung des Gültigkeitsvermerks steht die Eintragung eines Funktionsvermerks im Zusammenhang\nmit einem Gültigkeitsvermerk (Endorsement) gleich, aus der hervorgeht, dass eine der Voraussetzungen nach\nBuchstabe a bis d erfüllt ist.\n4.3 Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe b sind unbefristet gültig.\n4.4 Seefunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen ausgestellt und nicht widerrufen wurden,\nsind nach Maßgabe ihres Inhalts gültig.\n5.  Umtausch\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag folgende gültige Seefunkzeugnisse\numtauschen:\na) Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ)             in    Allgemeines Betriebszeugnis für Funker\n(General Operator’s Certificate [GOC]),\nb) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I         in    Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für\n(BZ I)                                                        Funker (Restricted Operator’s Certificate\n[ROC]),\nc) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II        in    UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ).\n(BZ II)\n6.  Zeugnismuster\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen,\nsoweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001            2283\nB.    Prüfungsordnung, Durchführung der Prüfung\n1.    Erwerb von Funkzeugnissen SRC und LRC\n1.1   Prüfungszuständigkeiten\n1.1.1 Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certi-\nficate [LRC]) und des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate [SRC]) richten die\nnach § 13 Abs. 4a beauftragten Verbände eine Zentrale Verwaltungsstelle ein, welche die Zulassungsvoraus-\nsetzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prüfungstermine und Prüfungsorte festlegt, das Beste-\nhen der Prüfung feststellt und die entsprechenden Funkzeugnisse ausstellt. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Sportsee-\nschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), findet entsprechende\nAnwendung.\n1.1.2 Die Zentrale Verwaltungsstelle bedient sich bei der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie der\nErteilung der Funkzeugnisse einschließlich der Erhebung und Einziehung der Kosten der Prüfungsausschüsse\nnach Nummer 1.1.3.\n1.1.3 Für die in Nummer 1.1.2 genannten Zwecke werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse\neingerichtet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Leiter und seinem Stellvertreter. § 4a Abs. 1 der\nSportseeschifferscheinverordnung in der in Nummer 1.1.1 genannten Fassung findet entsprechende\nAnwendung.\n1.1.4 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt im Einvernehmen mit den beauf-\ntragten Verbänden den Sitz der Prüfungsausschüsse.\n1.1.5 Die Prüfungen zum Funkzeugnis werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Leiter des\nPrüfungsausschusses eingesetzt werden und aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die\nMitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf\nVorschlag der beauftragten Verbände bestellt. Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann das\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommissionen\nwiderrufen oder zurücknehmen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens Inhaber des\nAllgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) sein.\n1.1.6 Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen Prüfungsausschuss zu richten. Der Anmeldung sind\nbeizufügen:\na) eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses und\nb) ein Passbild aus neuerer Zeit.\nDie Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen.\n1.1.7 Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die nach diesem Abschnitt erforderlichen Unterlagen vor-\nliegen und der Eingang der Prüfungsgebühren nachgewiesen ist. Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens\ndrei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach Abschnitt A Nr. 3.1 Buchstabe a erfolgen.\n1.2   Durchführung der Prüfung\n1.2.1 Der Leiter des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin sowie den\nPrüfungsort. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.\n1.2.2 Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage des gültigen Personalaus-\nweises oder Reisepasses ausweisen.\n1.2.3 Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden gesundheitlichen Gründen zurück, so\ngilt die Prüfung als nicht bestanden.\n1.2.4 Unerlaubte Hilfsmittel, wie z.B. Bücher, Taschenrechner u.a., oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht\nbenutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits\nerfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die\nFolgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.\n1.2.5 Die Prüfungskommission entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der\nBewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die im Falle der Funkzeug-\nnisse nach Abschnitt A Nr. 1.1 Buchstabe a und b nach Maßgabe der im Verkehrsblatt des Bundesministe-\nriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen veröffentlichten Prüfungsrichtlinien ausreichend sind. Zum\nBestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich.\n1.3   Wiederholungsprüfung\n1.3.1 Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Nochmals zu prüfen sind\ndie Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens\nsieben Tage und spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.\n1.3.2 Für die Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen nach Nummer 2 entsprechend.","2284      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001\n2.  Ergänzungsprüfungen\n2.1 Inhaber eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) oder eines Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses\nfür Funker II (UKW-Betriebszeugnis II) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige\nBetriebszeugnis für Funker (ROC) oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.\n2.2 Inhaber eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) können durch eine Ergän-\nzungsprüfung das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.\n2.3 Die Ergänzungsprüfungen können in Verbindung mit einer Prüfung nach Nummer 1.2 abgelegt werden. Hat\nder Bewerber die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so kann er sie erneut ablegen. Nummer 1.3 gilt ent-\nsprechend.\n3.  Vereinfachte Prüfung\nInhaber von Seefunkzeugnissen, deren Gültigkeitsvermerk abgelaufen ist, können sich einer vereinfachten\nPrüfung unterziehen. Die Nummern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend.\nC.  Erteilung, Anerkennung und Ersatzausfertigung von Befähigungsnachweisen\n1.  Erteilungsstellen\n1.1 Für die Erteilung von Befähigungsnachweisen ist, soweit in Nummer 1.2 nichts anderes vorgesehen ist, das\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zuständig. Die Zuständigkeit der Behörden, die für die Über-\nprüfung im Sinne des § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September\n1998 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung zuständig sind, zur Eintragung von Vermerken über\ndie Funktion als Funker bleibt unberührt.\n1.2 Für die Erteilung von Seefunkzeugnissen nach Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe b für Funkstellen sind die\nPrüfungsstellen nach Abschnitt B Nr. 1.1 zuständig. Die in diesem Abschnitt genannten Verbände werden\nbeauftragt, festzustellen, ob der Bewerber für ein Seefunkzeugnis die Voraussetzungen des Erwerbs erfüllt\nhat, das Seefunkzeugnis auszustellen und dem Bewerber auszuhändigen.\n2.  Anerkennung von Seefunkzeugnissen ausländischer Verwaltungen\n2.1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erkennt im Original vorgelegte gültige Befähigungs-\nnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens an, wenn diesem Staat vom Schiffs-\nsicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung\ndes STCW-Übereinkommens bestätigt wurde und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen\nvorgeschriebenen Form entspricht.\n2.2 Für die Ausübung von Seefunkdienst auf Schiffen, die nicht dem STCW-Übereinkommen unterliegen, bedarf\nes bei Befähigungsnachweisen ausländischer Verwaltungen keiner Anerkennung.\n3.  Ersatzausfertigung\nFür einen verlorenen gültigen Befähigungsnachweis fertigt die Stelle, die die Urschrift ausgestellt hat, auf\nAntrag eine Zweitschrift. Gleiches gilt, wenn das Dokument unbrauchbar geworden ist. In diesem Fall ist\ndie Urschrift vor der Ausfertigung der Zweitschrift zurückzugeben. Dem Antrag für die Ausfertigung einer\nZweitschrift ist ein Passbild aus neuerer Zeit beizufügen.\n4.  Anerkennung von Prüfungen an Ausbildungsstätten der Bundesländer, der Bun-\ndeswehr und des Bundesgrenzschutzes\n4.1 Die Verwaltungsvereinbarungen über die Anerkennung von Prüfungen\na) an Ausbildungsstätten der Bundesländer und\nb) an Ausbildungsstätten der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes\nbleiben unberührt.\n5.  Anerkennung von Prüfungen im Fach Gerätekunde\nFür eine Prüfung im Fach Gerätekunde, die der Bewerber vor dem Inkrafttreten dieser Regelung abgelegt hat,\nbleibt die Anerkennung einer Ausbildungsstätte, die nicht Ausbildungsstätte der Länder ist, unberührt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001                      2285\nArtikel 3\n3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\nVerordnung über Seefunkzeugnisse                          a) In Nummer 3 wird die Angabe „oder 2“ aufgehoben.\nDie Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni                  b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n1992 (BGBl. I S. 1086), geändert durch die Verordnung                   „5. Für das Bearbeiten eines Antrags\nvom 24. August 1992 (BGBl. I S. 1610), wird wie folgt                        auf Ausstellen oder Verlängerung\ngeändert:                                                                    der Geltungsdauer eines Gültig-\nkeitsvermerks oder eines Antrags\n1. Folgende neue §§ 4a und 4b werden eingefügt:                              auf Ausstellen eines Anerkennungs-\n„§ 4a                                        vermerks                                100,– DM“.\nGültigkeits- und Anerkennungsvermerke\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie                                     Artikel 4\nstellt auf Antrag                                                        Aufhebung von Rechtsverordnungen\na) Gültigkeitsvermerke gemäß dem STCW-Überein-                   Es werden aufgehoben:\nkommen aus und verlängert ihre Geltungsdauer,\n1. die Schiffsbetriebsmeister-Verordnung vom 18. April\nb) Anerkennungsvermerke aus.                                      1978 (BGBl. I S. 514), geändert durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 872);\n§ 4b\n2. die Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni\nJuristische Personen des privaten Rechts\n1992 (BGBl. I S. 1086), zuletzt geändert durch Artikel 3\nDie Prüfungsbehörde (§ 4) bedient sich bei Sport-              der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276).\nfahrzeugen im Sinne der Sportbootführerscheinverord-\nnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom                                      Artikel 5\n18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), sowie bei Traditi-\nonsschiffen im Sinne der vom Bund für diese Schiffe                                    Inkrafttreten\nerlassenen Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung          (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nder juristischen Personen des privaten Rechts, die auf        bis 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nGrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes              (2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe k tritt am 1. Dezember 2002\nbeauftragt sind.“                                             in Kraft.\n2. In § 10 Satz 1 werden nach dem Wort „erwerben“                   (3) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe g tritt am 17. Februar 2002\ndie Wörter „ , sofern sie zu dieser Prüfung bis zum           in Kraft.\n30. April 2001 im Sinne des § 6 zugelassen worden                (4) Artikel 2 Nr. 12 und Artikel 4 Nr. 2 treten am 1. Januar\nsind“ eingefügt.                                              2003 in Kraft.\nBerlin, den 24. August 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nIn Vertretung\nR. N a g e l"]}