{"id":"bgbl1-2001-46-4","kind":"bgbl1","year":2001,"number":46,"date":"2001-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/46#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_46.pdf#page=8","order":4,"title":"Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr (GüKBillBG)","law_date":"2001-09-02T00:00:00Z","page":2272,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["2272          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001\nGesetz\nzur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr\n(GüKBillBG)\nVom 2. September 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              weder die vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung im\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 Original mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung\nin deutscher Sprache oder eine auf das jeweilige\nFahrpersonal persönlich lautende amtliche Beschei-\nArtikel 1                              nigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in\nÄnderung des Güterkraftverkehrsgesetzes                    deutscher Sprache mitführt, die bestätigt, dass eine\nArbeitsgenehmigung für das jeweils eingesetzte Fahr-\nDas Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I\npersonal nach dem Recht des Staates, in dem das\nS. 1485) wird wie folgt geändert:\nbefördernde Unternehmen seinen Sitz hat, nicht erfor-\nderlich ist.\n1.  Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n(2) Das Fahrpersonal muss die Unterlagen nach\n„Ausländisches Fahrpersonal muss Kontrollberech-             Absatz 1 Satz 2 während der gesamten Fahrt mit-\ntigten auf Verlangen auch den Pass oder ein sonstiges        führen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur\nzum Grenzübertritt berechtigendes Dokument aus-              Prüfung aushändigen.\nhändigen.“\n§ 7c\n2.  Nach § 7a werden folgende §§ 7b, 7c und 7d ein-                         Verantwortung des Auftraggebers\ngefügt:                                                         Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen\n„§ 7b                              oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen\nist, einen Frachtvertrag oder Speditionsvertrag mit\nEinsatz von\neinem Unternehmer abgeschlossen hat, darf Leis-\nordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal\ntungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen,\n(1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen            wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der\nSitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union           Unternehmer\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\n1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf im\nBerechtigung nach § 6 ist,\nGeltungsbereich dieses Gesetzes bei Beförderungen\nim gewerblichen Güterkraftverkehr einen Angehöri-            2. bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das\ngen eines Staates, der weder Mitglied der Europäi-               a) eine Arbeitsgenehmigung nach § 7b Abs. 1\nschen Union noch anderer Vertragsstaaten des Ab-                    Satz 1 oder\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nist, nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn der An-                b) eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich\ngehörige im Besitz einer im Staat des Unternehmens-                 beglaubigten Übersetzung in deutscher Spra-\nsitzes vorgeschriebenen Arbeitsgenehmigung ist. Er                  che nach § 7b Abs. 1 Satz 2\nhat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal ent-            nicht besitzt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001               2273\n3. einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder                  für Arbeit, die Hauptzollämter, die Einzugsstellen\nzulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beför-            und die Träger der Rentenversicherung sowie\nderung unter den Voraussetzungen von                            die Ausländerbehörden, soweit dies zur Vorbe-\na) Nummer 1,                                                    reitung und Durchführung weiterer Ermittlungen,\ninsbesondere von Betriebskontrollen, erforder-\nb) Nummer 2 Buchstabe a oder                                    lich ist,“.\nc) Nummer 2 Buchstabe b\ndurchführt.                                           6.  § 19 wird wie folgt geändert:\nDie Wirksamkeit eines zu diesem Zecke geschlosse-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnen Vertrags wird durch einen Verstoß gegen Satz 1                aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nnicht berührt.                                                         „4. entgegen § 7 Abs. 2 die Berechtigung\n§ 7d                                             oder einen Nachweis nicht mitführt oder\ndie Berechtigung, einen Nachweis, den\nBefugnisse von Kontrollberechtigten                              Pass oder ein Dokument nicht oder nicht\nWerden die nach § 7b Abs. 1 vorgeschriebene                              rechtzeitig aushändigt,“.\nArbeitsgenehmigung oder amtliche Bescheinigung,                   bb) Nach Nummer 6c werden folgende neue\ndass eine Arbeitsgenehmigung nicht erforderlich ist,                   Nummern 6d, 6e und 6f eingefügt:\nnicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht\nzur Prüfung ausgehändigt, so sollen die Kontroll-                      „6d. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen An-\nberechtigten dem betroffenen Fahrpersonal die Fort-                           gehörigen eines dort genannten Staates\nsetzung der Fahrt so lange untersagen, bis diese                              als Fahrpersonal einsetzt,\nUnterlagen vorgelegt werden. Die Kontrollberechtig-                     6e. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür\nten können die Fortsetzung der Fahrt untersagen,                              Sorge trägt, dass das Fahrpersonal eine\nwenn                                                                          Arbeitsgenehmigung mit einer dort ge-\n1. die in § 7b vorgeschriebene amtlich beglaubigte                            nannten Übersetzung oder eine dort\nÜbersetzung nicht mitgeführt oder nicht zur Prü-                          genannte Bescheinigung mit einer dort\nfung ausgehändigt wird,                                                   genannten Übersetzung mitführt,\n2. eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung                       6f. entgegen § 7b Abs. 2 eine Unterlage\nnach § 6 nicht mitgeführt oder nicht zur Prüfung                          nicht mitführt oder nicht oder nicht\nausgehändigt wird,                                                        rechtzeitig aushändigt,“.\n3. eine nach § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeiten-            b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a ein-\ngesetzes in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Nr. 2 der             gefügt:\nStrafprozessordnung angeordnete Sicherheits-                   „(1a) Ordnungswidrig handelt, wer\nleistung nicht oder nicht vollständig erbracht\n1. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a,\nwird.“\n2. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder\n3.  § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                 Nr. 3 Buchstabe b oder\n„a) die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahr-               3. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b oder\npersonals auf Kraftfahrzeugen einschließlich der                 Nr. 3 Buchstabe c\naufenthalts-, arbeitsgenehmigungs- und sozial-               eine Leistung ausführen lässt.“\nversicherungsrechtlichen Vorschriften,“.\nc) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n3a. § 12 Abs. 6 wird wie folgt geändert:                              „Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 6d und des Absatzes 1a Nr. 2 mit\na) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-                     einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deut-\nmer 2a eingefügt:                                             sche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 12\n„2a. § 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozial-              und 13 und des Absatzes 1a Nr. 1 mit einer Geld-\ngesetzbuch;“.                                          buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den\nübrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehn-\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ntausend Deutsche Mark geahndet werden.“\n„Das Recht, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten\nanzuzeigen, bleibt unberührt.“                        7.  Dem § 21 werden folgende neue Absätze 3 und 4\nangefügt:\n4.  Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:\n„(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt\n„In den Fällen des § 7d Satz 1 soll es dem betroffenen        Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nFahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt untersagen.“           des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zuwi-\nderhandlungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung\n5.  Nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 wird folgende neue Nummer 1a           mit § 7 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 6d, 6e und 6f\neingefügt:                                                    sowie Abs. 1a, die in einem Unternehmen, das seinen\n„1a. bei Verstößen gegen Vorschriften zur Verhin-             Sitz im Inland hat, begangen wurden.\nderung illegaler Beschäftigung und Vorschriften           (4) § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nfür die Sozialversicherung an die Bundesanstalt        bleibt unberührt.“","2274          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001\nArtikel 2                           desamt für Güterverkehr, soweit es Aufgaben nach § 107\nWeitere Änderungen                         Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches durchführt,“ eingefügt.\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes\nDas Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I\nArtikel 4\nS. 1485), geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird\nwie folgt geändert:                                              Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nIn § 19 Abs. 2 werden die Wörter „fünfhunderttausend            Nach Satz 1 des § 107 Abs. 1 des Vierten Buches So-\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „zweihundertfünfzig-         zialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-\ntausend Euro“, die Wörter „fünfzigtausend Deutsche           versicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember\nMark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“          1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 4 des\nund die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“ durch die         Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) geändert\nWörter „fünftausend Euro“ ersetzt.                           worden ist, wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„Das Bundesamt für Güterverkehr prüft die Erfüllung der\nArtikel 3                           Mitwirkungspflicht nach § 99 Abs. 2.“\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nIn § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetz-                                Artikel 5\nbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom\n11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch                               Inkrafttreten\nArtikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)      Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage\ngeändert worden ist, werden nach den Wörtern „nach           nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar\ndiesem Gesetzbuch wahrnehmen,“ die Wörter „das Bun-          2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. September 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}