{"id":"bgbl1-2001-46-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":46,"date":"2001-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/46#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_46.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe","law_date":"2001-08-30T00:00:00Z","page":2267,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001                 2267\nGesetz\nzur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe\nVom 30. August 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 nung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche\nfolgendes Gesetz beschlossen:                                       Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungs-\nbereich des Gesetzes übertragen.“\nInhaltsübersicht                                        Artikel\n2. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Abgabenordnung                                  1\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes                    2\nÄnderung der Verordnung über die örtliche                              „Das Bundesministerium der Finanzen kann zur\nZuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland                          Sicherstellung der Besteuerung durch Rechts-\nansässiger Unternehmer                                       3         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                         4         Unternehmer und Unternehmen, die weder einen\nWohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung oder gewöhnlichen\nÄnderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes                   5\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nVerordnung über die örtliche Zuständigkeit für die                     haben, die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt\nEinkommensteuer von im Ausland ansässigen                              für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.“\nArbeitnehmern des Baugewerbes (Arbeitnehmer-\nZuständigkeitsverordnung-Bau)                                6      b) Satz 3 wird aufgehoben.\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                   7\nInkrafttreten                                                8  3. § 380 wird wie folgt geändert:\nIn Absatz 2 wird das Wort „zehntausend“ durch das\nWort „fünfzigtausend“ ersetzt.\nArtikel 1\nÄnderung der Abgabenordnung\nArtikel 2\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I\nÄnderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes\nS. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 44\ndes Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird            Artikel 23 Nr. 18 des Steuer-Euroglättungsgesetzes\nwie folgt geändert:                                             vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), das durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\n1. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:                    S. 1918) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„§ 20a                            „18. In § 380 Abs. 2 wird die Angabe „fünfzigtausend\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig-\nSteuern vom                                tausend Euro“ ersetzt.“\nEinkommen bei Bauleistungen\n(1) Abweichend von den §§ 19 und 20 ist für die\nBesteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im                                     Artikel 3\nSinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-                                  Änderung der\ngesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das                           Verordnung über die örtliche\nfür die Besteuerung der entsprechenden Umsätze                          Zuständigkeit für die Umsatzsteuer\nnach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn der Unter-                        im Ausland ansässiger Unternehmer\nnehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen\nDie Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die\nseine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des\nUmsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer vom\nGeltungsbereiches des Gesetzes hat. Das gilt auch\n21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch\nabweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommen-\nArtikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\nsteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn.\nS. 2601), wird wie folgt geändert:\n(2) Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen\nder Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Ver-         1. Im Titel wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:\nleiher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommen-\n„(Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – UStZustVO)“.\nsteuergesetzes ist das Finanzamt zuständig, das für\ndie Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach\n§ 21 Abs. 1 zuständig ist. Satz 1 gilt nur, wenn die über-  2. § 1 wird wie folgt geändert:\nlassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist.                    a) Der Einleitungssatz in Absatz 1 wird wie folgt ge-\n(3) Für die Besteuerung von Personen, die von                   fasst:\nUnternehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland                 „(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im\nbeschäftigt werden, kann abweichend von § 19 das                   Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung\nBundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-                 sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:“.","2268          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:           er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum\n„(2) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im            selbst zu berechnen hat. Der Abzugsbetrag ist am\nSinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung,         10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig\ndie nicht von Absatz 1 erfasst werden, ist das           und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt\nFinanzamt Berlin Neukölln-Nord zuständig.“               für Rechnung des Leistenden abzuführen. Die Anmel-\ndung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                     gleich.\n(2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden\nArtikel 4                             unter Angabe\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                     1. des Namens und der Anschrift des Leistenden,\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                  2. des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und\nBekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),                 des Zahlungstags,\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom               3. der Höhe des Steuerabzugs und\n16. August 2001 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert:\n4. des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag ange-\n1. Nach Abschnitt VI wird folgender Abschnitt VII ein-              meldet worden ist,\ngefügt:                                                      über den Steuerabzug abzurechnen.\n„VII. Steuerabzug bei Bauleistungen                   (3) Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht\n§ 48                              oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leis-\ntungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt\nSteuerabzug                            der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung\n(1) Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung            (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er\n(Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2           vertrauen konnte. Er darf insbesondere dann nicht auf\ndes Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische            eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese\nPerson des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger),         durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben\nist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der             erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge\nGegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 vom           grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Den Haf-\nHundert für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.             tungsbescheid erlässt das für den Leistenden zustän-\nBauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstel-         dige Finanzamt.\nlung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder\n(4) § 50b gilt entsprechend.\nBeseitigung von Bauwerken dienen. Als Leistender gilt\nauch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne\nsie erbracht zu haben.                                                                  § 48b\n(2) Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen                                Freistellungsbescheinigung\nwerden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger               (1) Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zustän-\neine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistel-        dige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueran-\nlungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 vorlegt          spruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer\noder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den         Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheini-\nfolgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird:     gung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu\n1. 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger aus-             erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht\nschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12          zum Steuerabzug befreit. Eine Gefährdung kommt ins-\nSatz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt,                besondere dann in Betracht, wenn der Leistende\n2. 5 000 Euro in den übrigen Fällen.                         1. Anzeigepflichten nach § 138 der Abgabenordnung\nnicht erfüllt,\nFür die Ermittlung des Betrags sind die für denselben\nLeistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich            2. seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90\nzu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.                 der Abgabenordnung nicht nachkommt,\n(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das         3. den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch\nEntgelt zuzüglich Umsatzsteuer.                                  Bescheinigung der zuständigen ausländischen\nSteuerbehörde nicht erbringt.\n(4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerab-\nzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat,                        (2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der\nLeistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden\n1. ist § 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht\nSteueransprüche bestehen.\nanzuwenden,\n(3) In der Bescheinigung sind anzugeben:\n2. sind § 42d Abs. 6 und 8 und § 50a Abs. 7 nicht\nanzuwenden.                                              1. Name, Anschrift und Steuernummer des Leisten-\nden,\n§ 48a\n2. Geltungsdauer der Bescheinigung,\nVerfahren\n3. Umfang der Freistellung sowie der Leistungsemp-\n(1) Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag\nfänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen\nnach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im\ngilt,\nSinne des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach\namtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der          4. das ausstellende Finanzamt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001               2269\n(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufge-            eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehör-\nhoben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist          de des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort\ndies den betroffenen Leistungsempfängern mitzu-               ansässig ist. § 48b gilt entsprechend. Der Leistungs-\nteilen.                                                       empfänger kann sich im Haftungsverfahren nicht auf\n(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt,         die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen be-\ngilt § 48 Abs. 4 entsprechend.                                rufen.\n(2) Unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanz-\n§ 48c                              verwaltungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für Entlas-\ntungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dem nach § 20a\nAnrechnung                             der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt.“\n(1) Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und an-\ngemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu        2. § 51 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nentrichtende Steuern nacheinander wie folgt ange-\nrechnet:                                                      a) Die folgenden Buchstaben f und g werden ein-\ngefügt:\n1. die nach § 41a Abs. 1 einbehaltene und angemel-\ndete Lohnsteuer,                                               „f) die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a),\n2. die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder                      g) die Erteilung der Freistellungsbescheinigung\nKörperschaftsteuer,                                                 (§ 48b),“.\n3. die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Be-             b) Die bisherigen Buchstaben f und g werden die\nsteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem                 Buchstaben h und i.\ndie Leistung erbracht worden ist, und\n3. § 52 Abs. 56 wird wie folgt gefasst:\n4. die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48a anzu-\nmeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.                  „(56) § 48 in der Fassung des Gesetzes vom 30. Au-\ngust 2001 (BGBl. I S. 2267) ist erstmals auf Gegen-\nDie Anrechnung nach Satz 1 Nr. 2 kann nur für Voraus-\nleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nzahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder\n2001 erbracht werden.“\nVeranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Leistung\nerbracht worden ist. Die Anrechnung nach Satz 1 Nr. 2\ndarf nicht zu einer Erstattung führen.                                                Artikel 5\n(2) Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach                                Änderung des\n§ 20a Abs. 1 der Abgabenordnung zuständige Finanz-                       Arbeitnehmer-Entsendegesetzes\namt den Abzugsbetrag. Die Erstattung setzt voraus,\ndass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteuer-         § 3 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes\nanmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur     vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch\nEinkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht      Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nkommt oder der Leistende glaubhaft macht, dass im         S. 1983) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nVeranlagungszeitraum keine zu sichernden Steuer-          „Den Landesarbeitsämtern obliegt die Unterrichtung der\nansprüche entstehen werden. Der Antrag ist nach amt-      zuständigen Finanzämter.“\nlich vorgeschriebenem Muster bis zum Ablauf des\nzweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr\nfolgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden                                      Artikel 6\nist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unbe-                                      Verordnung\nrührt.                                                                    über die örtliche Zuständigkeit\nfür die Einkommensteuer von im Ausland\n(3) Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen,              ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes\nsoweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt            (Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau)\nworden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass\nein Missbrauch vorliegt.                                    Auf Grund des § 20a Abs. 3 der Abgabenordnung vom\n16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), der durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I\n§ 48d\nS. 2267) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-\nBesonderheiten im Fall von                 ministerium der Finanzen:\nDoppelbesteuerungsabkommen\n(1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach                                        §1\n§ 48 unterliegen, nach einem Abkommen zur Ver-              Für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, der von\nmeidung der Doppelbesteuerung nicht besteuert             einem Unternehmer im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2\nwerden, so sind die Vorschriften über die Einbehal-       der Abgabenordnung im Inland beschäftigt ist und der\ntung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch            seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist das in § 1 Abs. 1\nden Schuldner der Gegenleistung ungeachtet des            oder 2 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für\nAbkommens anzuwenden. Unberührt bleibt der An-            seinen Wohnsitzstaat genannte Finanzamt zuständig.\nspruch des Gläubigers der Gegenleistung auf Erstat-\ntung der einbehaltenen und abgeführten Steuer. Der\n§2\nAnspruch ist durch Antrag nach § 48c Abs. 2 geltend\nzu machen. Der Gläubiger der Gegenleistung hat durch        Diese Verordnung tritt am 7. September 2001 in Kraft.","2270         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2001\nArtikel 7                                                        Artikel 8\nRückkehr zum                                                      Inkrafttreten\neinheitlichen Verordnungsrang                       (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nDie auf Artikel 3 und 6 beruhenden Teile der dort          in Kraft.\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der              (2) Artikel 3 ist erstmals auf Bauleistungen anzuwenden,\neinschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechts-          die nach dem Tag der Verkündung vertraglich vereinbart\nverordnung geändert oder aufgehoben werden.                  worden sind.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. August 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}